Der Deutsche Bundestag hat in seiner 92. Sitzung am 6. März 2015 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend - Drucksache 18/4227 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst - Drucksachen 18/3784, 18/4053 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Nach der Angabe zu Artikel 21 wird folgende Angabe eingefügt:
"Artikel 22 Änderung des Umwandlungsgesetzes".
- b) Die Angaben zu den Artikeln 22 und 23 werden die Angaben zu den Artikeln 23 und 24.
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a) § 1 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. die Familienfreundlichkeit sowie die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Berufstätigkeit für Frauen und Männer zu verbessern."
- b) § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Die Beschäftigten, insbesondere solche mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben, die Leitung der Dienststelle sowie die Personalverwaltung haben die Erreichung der Ziele dieses Gesetzes zu fördern. Diese Verpflichtung ist als durchgängiges Leitprinzip bei allen Aufgabenbereichen und Entscheidungen der Dienststellen sowie bei der Zusammenarbeit von Dienststellen zu berücksichtigen."
- c) § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Beteiligungsrechte der Personalvertretung und die der Schwerbehindertenvertretung bleiben unberührt."
- d) § 7 Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
"Für die Besetzung von Arbeitsplätzen in einem Bereich, in dem Männer auf Grund struktureller Benachteiligung unterrepräsentiert sind, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend."
- e) § 8 wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
"Sind Männer strukturell benachteiligt und in dem jeweiligen Bereich unterrepräsentiert, gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend."
- bb) Absatz 4 wird aufgehoben.
- aa) Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
- f) § 13 wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Zur Bestandsaufnahme gehört auch eine Darstellung, die zeigt, wie Frauen und Männer die Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Berufstätigkeit in Anspruch genommen haben und wie sich ihr beruflicher Aufstieg darstellt im Vergleich zu Frauen und Männern, die solche Maßnahmen nicht in Anspruch genommen haben."
- bb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. die Unterrepräsentanz von Frauen oder Männern in den einzelnen Bereichen nach § 3 Nummer 2 möglichst abgebaut werden soll, ".
- bbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Dazu sind konkrete Zielvorgaben insbesondere zum Frauen- und Männeranteil für jede einzelne Vorgesetzten- und Leitungsebene zu benennen, soweit es sich hierbei um Arbeitsplätze nach § 3 Nummer 1 handelt."
- aaa) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- aa) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
- g) § 16 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten haben die Dienststellen den Beschäftigten mit Familien- oder Pflegeaufgaben auch Telearbeitsplätze, mobile Arbeitsplätze oder familien- oder pflegefreundliche Arbeitszeit- und Präsenzzeitmodelle anzubieten."
- h) § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. Telearbeit, mobiles Arbeiten sowie die Teilnahme an flexiblen Arbeits- oder Präsenzzeiten,".
- i) § 19 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die weiblichen Beschäftigten einer Dienststelle ohne eigene Gleichstellungsbeauftragte sind bei der nächsthöheren Dienststelle wahlberechtigt."
- j) § 38 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- bbb) Die folgenden Nummern 5 und 6 werden angefügt:
"5. beruflicher Aufstieg von Beschäftigten, die eine Beurlaubung auf Grund von Familien- oder Pflegeaufgaben in Anspruch genommen haben, und von solchen Beschäftigten, die solche Maßnahmen nicht in Anspruch genommen haben,
6. die Anzahl von Vorgesetzten- oder Leitungsfunktionen in Voll- und Teilzeitbeschäftigung."
- bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Die Daten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 6 sind zum 30. Juni des Berichtsjahres zu erfassen, die Daten nach Satz 1 Nummer 4 und 5 für den Zeitraum vom 1. Juli des vorletzten Jahres bis zum 30. Juni des Berichtsjahres."
- aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
- k) In § 40 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe "Artikel 23" durch die Angabe "Artikel 24" ersetzt.
3. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 4 Buchstabe b wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Satz 3 werden nach dem Wort "Arbeitnehmervertreter" die Wörter "auf Grund eines mit Mehrheit gefassten Beschlusses" eingefügt.
- bbb) Nach Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:
"Ist eine Wahl aus anderen Gründen für nichtig erklärt, so verstoßen zwischenzeitlich erfolgte Wahlen insoweit nicht gegen das Mindestanteilsgebot."
- bb) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Absatz 2 Satz 2, 4, 6 und 7 gilt entsprechend."
- aa) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- b) In Nummer 5 Buchstabe a werden nach den Wörtern "durch das Gericht ist" die Wörter "bei börsennotierten Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz, das Montan-Mitbestimmungsgesetz oder das Mitbestimmungsergänzungsgesetz gilt," eingefügt.
- c) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
"7. Nach § 124 Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Die Bekanntmachung muss bei einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz, das Montan-Mitbestimmungsgesetz oder das Mitbestimmungsergänzungsgesetz gilt, ferner enthalten:
- 1. Angabe, ob der Gesamterfüllung nach § 96 Absatz 2 Satz 3 widersprochen wurde, und
- 2. Angabe, wie viele der Sitze im Aufsichtsrat mindestens jeweils von Frauen und Männern besetzt sein müssen, um das Mindestanteilsgebot nach § 96 Absatz 2 Satz 1 zu erfüllen." "
4. Artikel 4 Nummer 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 wird die Angabe "30. Juni 2015" durch die Angabe "30. September 2015" ersetzt.
- b) In Satz 2 werden die Wörter "zwei Jahre sein" durch die Wörter "bis zum 30. Juni 2017 dauern" ersetzt.
5. Artikel 10 Nummer 1 Buchstabe b Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Andere Unternehmen, deren Vertretungsorgan und Aufsichtsrat nach § 36 oder § 52 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder nach § 76 Absatz 4 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 34 Satz 2 und § 35 Absatz 3 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder nach § 111 Absatz 5 des Aktiengesetzes, auch in Verbindung mit § 35 Absatz 3 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes verpflichtet sind, Zielgrößen für den Frauenanteil und Fristen für deren Erreichung festzulegen, haben in ihren Lagebericht als gesonderten Abschnitt eine Erklärung zur Unternehmensführung mit den Festlegungen und Angaben nach Absatz 2 Nummer 4 aufzunehmen; Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Gesellschaften, die nicht zur Offenlegung eines Lageberichts verpflichtet sind, haben eine Erklärung mit den Festlegungen und Angaben nach Absatz 2 Nummer 4 zu erstellen und gemäß Absatz 1 Satz 2 zu veröffentlichen. Sie können diese Pflicht auch durch Offenlegung eines unter Berücksichtigung von Satz 1 erstellten Lageberichts erfüllen."
6. In Artikel 12 wird die Angabe "30. Juni 2015" durch die Angabe "30. September 2015" ersetzt.
7. Artikel 15 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. § 52 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
(2) Ist nach dem Drittelbeteiligungsgesetz ein Aufsichtsrat zu bestellen, so legt die Gesellschafterversammlung für den Frauenanteil im Aufsichtsrat und unter den Geschäftsführern Zielgrößen fest, es sei denn, sie hat dem Aufsichtsrat diese Aufgabe übertragen. Ist nach dem Mitbestimmungsgesetz, dem Montan-Mitbestimmungsgesetz oder dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz ein Aufsichtsrat zu bestellen, so legt der Aufsichtsrat für den Frauenanteil im Aufsichtsrat und unter den Geschäftsführern Zielgrößen fest. Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein."
- b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4."
8. Artikel 16 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 wird die Angabe "30. Juni 2015" durch die Angabe "30. September 2015" ersetzt.
- b) In Satz 2 werden die Wörter "zwei Jahre sein" durch die Wörter "bis zum 30. Juni 2017 dauern" ersetzt.
9. Artikel 17 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 wird die Angabe "30. Juni 2015" durch die Angabe "30. September 2015" ersetzt.
- b) In Satz 2 werden die Wörter "zwei Jahre sein" durch die Wörter "bis zum 30. Juni 2017 dauern" ersetzt.
10. Artikel 19 Nummer 4 wird folgt geändert:
- a) In Satz 1 wird die Angabe "30. Juni 2015" durch die Angabe "30. September 2015" ersetzt.
- b) In Satz 2 werden die Wörter "zwei Jahre sein" durch die Wörter "bis zum 30. Juni 2017 dauern" ersetzt.
11. Nach Artikel 21 wird folgender Artikel 22 eingefügt:
"Artikel 22
Änderung des Umwandlungsgesetzes
In § 76 Absatz 2 Satz 3 des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 48 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt."
12. Der bisherige Artikel 22 wird Artikel 23 und wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "Artikel 23" durch die Angabe "Artikel 24" ersetzt.
- b) In Absatz 3 wird die Angabe "Artikel 23" durch die Angabe "Artikel 24" ersetzt und werden nach dem Wort "Wirksamkeit" die Wörter "einschließlich des Erfüllungsaufwands" eingefügt.
13. Der bisherige Artikel 23 wird Artikel 24.