A. Problem und Ziel
Mit der Durchführungsrichtlinie (EU) Nr. 2015/1955 der Kommission vom 29. Oktober 2015 zur Änderung der Anhänge I und II der Richtlinie 66/402/EWG des Rates über den Verkehr mit Getreidesaatgut (ABl. L 284 vom 30.10.2015, S. 142) hat die EU-Kommission die bestehenden EU-Rechtsvorschriften für Saatgut von Hybridsorten von Gerste geändert. Diese EU-Richtlinie ist bis zum 30.06.2016 in das nationale Recht umzusetzen. Die Durchführungsrichtlinie (EU) Nr. 2016/11 der Kommission vom 5. Januar 2016 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2002/57/EG des Rates über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABl. L 3 vom 6.1.2016, S. 48) passt die Anforderungen an Saatgut von Hybridsorten von Sommerraps an die Saatgutsysteme der OECD an. Diese EU-Richtlinie ist bis zum 31.12.2016 in das nationale Recht umzusetzen.
B. Lösung
Änderung der Saatgutverordnung
C. Alternative
Keine
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Entfällt, da sich die Regelung nicht an Bürgerinnen und Bürger richtet.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Wirtschaft entstehen kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand und keine zusätzlichen Belastungen. Die Umsetzung der zu Grunde liegenden Durchführungsrichtlinien der EU in nationales Recht geht nicht über eine 1:1 - Umsetzung hinaus.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Den Behörden der Länder kann geringfügiger zusätzlicher Erfüllungsaufwand entstehen, der allerdings im Rahmen der bereits etablierten Verfahren zur Durchführung des Saatgutrechts und durch entsprechende Gebühreneinnahmen kompensiert werden kann. Dem Bund entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand, da die Neuregelung keine neuen Aufgaben des Bundessortenamtes enthält.
F. Weitere Kosten
Kosten für soziale Sicherungssysteme sowie Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
G. Nachhaltigkeit
Die Auswirkungen der Verordnung entsprechen einer nachhaltigen Entwicklung. Die geänderten Regelungen tragen dazu bei, dass Landwirten qualitativ hochwertiges Saatgut zur Verfügung steht. Damit kann zu einem nachhaltigen Anbau im Sinne der Managementregel 8 der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie beigetragen werden.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Saatgutverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 12. April 2016
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Stanislaw Tillich
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zu erlassende Zwölfte Verordnung zur Änderung der Saatgutverordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Saatgutverordnung*
Vom 2016
* ) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
Auf Grund des § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb und Buchstabe b, Nummer 5 und 6, des § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2 und des § 22 Absatz 1 des Saatgutverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1673), die jeweils zuletzt durch Artikel 372 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1
Die Saatgutverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Februar 2006 (BGBl. I S. 344), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Januar 2014 (BGBl. I S. 26) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
- b) Folgende Nummer 8 wird angefügt:
"8. CMS: zytoplasmatisch bedingte männliche Sterilität (cytoplasmic male sterility)."
2. In § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird nach dem Wort "Blumenkohl," das Wort "Brokkoli," eingefügt.
3. § 7 wird wie folgt geändert:
- 1. Durchführungsrichtlinie (EU) Nr. 2015/1955 der Kommission vom 29. Oktober 2015 zur Änderung der Anhänge I und II der Richtlinie 66/402/EWG des Rates über den Verkehr mit Getreidesaatgut (ABl. L 284 vom 30.10.2015, S. 142);
- 2. Durchführungsrichtlinie (EU) Nr. 2016/11 der Kommission vom 5. Januar 2016 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2002/57/EG des Rates über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABl. L 3 vom 6.1.2016, S. 48).
- a) In Absatz 1a wird nach der Angabe "Absatz 2" die Angabe ", 2a" eingefügt.
- b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
(2a) Jede Vermehrungsfläche von Hybridsorten von Gerste zur Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut ist zusätzlich mindestens ein weiteres Mal durch Feldbesichtigung auf das Vorliegen der Anforderungen an den Feldbestand zu prüfen."
4. In § 12 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Gemeinschaft" die Wörter "oder der Europäischen Union" eingefügt.
5. § 16 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 3a wird wie folgt gefasst:
(3a) Bei anerkanntem Vorstufensaatgut der Erbkomponenten von Hybridsorten von Gerste gilt die Sortenechtheit nur als gegeben, wenn im Aufwuchs
- 1. der Anteil der Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, im Falle
- a) der Maintainer - Linie 0,1 v.H.,
- b) der männlichen Linie (Restorer) 0,1 v.H.,
- c) der CMS - Mutterlinie 0,2 v.H.,
- 2. der mütterlichen CMS - Komponenten der Anteil der Pflanzen, die keine männliche Sterilität aufweisen, 0,3 v.H.nicht übersteigt.
Bei Basissaatgut der Erbkomponenten von Hybridsorten von Gerste gilt die Sortenechtheit nur als gegeben, wenn im Aufwuchs
- 1. der Anteil der Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, im Falle
- a) der männlichen Linie (Restorer) 0,3 v.H.,
- b) der CMS - Mutterlinie 0,3 v.H.,
- c) einer CMS - Einfachhybride als mütterliche Komponente 0,5 v.H.,
- 2. der mütterlichen CMS - Komponenten der Anteil der Pflanzen, die keine männliche Sterilität aufweisen, 0,5 v.H. nicht übersteigt.
Bei Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente von Hybridsorten von Roggen gilt die Sortenechtheit nur als gegeben, wenn im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen,
- 1. die nicht hinreichend sortenecht sind, 0,6 v.H.,
- 2. die keine männliche Sterilität aufweisen, 2 v.H. nicht übersteigt.
Die Nachprüfung muss bei Basissaatgut von Hybridsorten von Roggen und Gerste vor der Anerkennung des daraus erwachsenen Zertifizierten Saatgutes abgeschlossen sein."
- 1. der Anteil der Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, im Falle
- b) Dem Absatz 3b wird folgender Satz angefügt:
"Bei Zertifiziertem Saatgut von Hybridsorten von Gerste gilt die Sortenechtheit nur als gegeben, wenn im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, 15 vom Hundert nicht übersteigt und dabei der Anteil der nicht dem Restorer zuzurechnenden Pflanzen 2 vom Hundert nicht übersteigt."
- c) Absatz 3d wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 2 wird das Wort "dann" gestrichen.
- bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:
- aaa) Das Wort "Raps" wird durch das Wort "Winterraps" ersetzt.
- bbb) Nach dem Wort "Sortenechtheit" wird das Wort "nur" eingefügt.
- ccc) Vor dem Wort "sortenecht" wird das Wort "hinreichend" eingefügt.
- cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
"Bei Zertifiziertem Saatgut von Hybridsorten von Sommerraps gilt die Sortenechtheit nur als gegeben, wenn im Aufwuchs der Anteil der Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, 15 vom Hundert nicht übersteigt."
- d) In Absatz 4 Satz 1werden nach dem Wort "Gemeinschaft" die Wörter "oder der Europäischen Union" eingefügt.
- e) In Absatz 5 wird die Angabe "Satz 4" durch die Wörter "Satz 3 und 4" ersetzt.
6. § 29 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort "Gemeinschaft" die Wörter "oder der Europäischen Union" eingefügt.
- b) Absatz 5b wird aufgehoben.
7. In § 33 Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort "Gemeinschaft" die Wörter "oder der Europäischen Union" eingefügt.
8. § 48a wird wie folgt gefasst:
" § 48a Übergangsvorschrift
Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 sind § 16 Absatz 3d und in Anlage 3 die Fußnote 9) zu Abschnitt 5.1 in der am ... [Einsetzen: Tag der Verkündung dieser Änderungsverordnung] geltenden Fassung weiteranzuwenden.".
9. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift werden im Klammerzusatz nach den Wörtern " § 6 Satz 1" die Wörter ", § 20 Absatz 1" eingefügt.
- b) In Abschnitt 1.1 wird Nummer 1.1.1.1.2 wie folgt gefasst:
Basissaatgut
(Pflanzen)Zertifiziertes
Saatgut,
Zertifiziertes
Saatgut erster
Generation
(Pflanzen)Zertifiziertes
Saatgut
zweiter Generation (Pflanzen)1 2 3 4 "1.1.1.1.2 im Falle von Hybridsorten hinsichtlich ihrer Erbkomponenten den bei der Zulassung der Sorte festgestellten Ausprägungen der wichtigen Merkmale nicht hinreichend entsprechen oder einer anderen Sorte, Hybridsorte oder Erbkomponente zugehören; 5 15 handelt es sich bei den Erbkomponenten um eine CMS-Mutterlinie von Gerste, 10 15 CMS-Einfachhybride als mütterliche Komponente von Gerste; 10 30 wird Zertifiziertes Saatgut einer Hybridsorte von Getreide in einer Mischung der mütterlichen und väterlichen Erbkomponente erzeugt, so gilt der Anteil der Pflanzen der väterlichen Erbkomponente nicht als Fremdbesatz"
- c) Abschnitt 1.4 wird folgende Nummer 1.4.3 angefügt:
"1.4.3 Bei Hybridsorten von Gerste
1.4.3.1 muss bei der Erzeugung von Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente der Sterilitätsgrad der männlich sterilen Erbkomponente mindestens 99,7 v.H. betragen,
1.4.3.2 muss bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut der Sterilitätsgrad der männlich sterilen Erbkomponente mindestens 99,5 v.H. betragen,
1.4.3.3 wird der Sterilitätsgrad der männlich sterilen Erbkomponente in jedem Fall in der Nachprüfung festgestellt."
- d) Nummer 7.2.1.1 wird wie folgt gefasst:
"7.2.1.1 Brennflecken
Colletotrichum lindemuthianum an Prunkbohne, Buschbohne und Stangenbohne; Didymella pisi (Nebenfruchtform: Ascochyta pisi) an Erbse; Peyronellaea pinodella (Nebenfruchtform: Ascochyta pinodella, Phoma pinodella, Phoma medicaginis var. pinodella) an Erbse; Peyronellaea pinodes (Syn. Mycosphaerella pinodes, Didymella pinodes; Nebenfruchtform: Ascochyta pinodes) an Erbse, soweit dadurch eine Beeinträchtigung des Saatgutwertes zu erwarten ist25"
- e) In Nummer 7.2.1.2 werden die Wörter "Pseudomonas phaseolicola" durch die Wörter "Pseudomonas syringae pv. phaseolicola" ersetzt.
- f) In Nummer 7.2.2.2 werden die Wörter "(Corynebacterium michiganense) und Stengelfäule" durch die Wörter "(Clavibacter michiganensis subsp. michiganensis) und Stängelfäule" ersetzt.
- g) In Nummer 7.2.3.1 werden die Wörter "(Leptosphaeria maculans - Nebenfruchtform: Phoma lingam -)" durch die Wörter "(Leptosphaeria maculans; Nebenfruchtform: Phoma lingam)" ersetzt.
- h) In Nummer 7.2.3.3 wird das Wort "Stengelfäule" durch das Wort "Stängelfäule" ersetzt.
- i) In Nummer 7.2.3.4 werden die Wörter "Pseudomonas lachrymans" durch die Wörter "Pseudomonas syringae pv. lachrymans" ersetzt.
10. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
- a) In der Überschrift werden im Klammerzusatz die Wörter " § 20 Abs. 1" durch die Wörter " § 20 Abs. 2" ersetzt.
- b) In Nummer 1.1.2 wird in der das Zertifizierte Saatgut erster Generation (Z-1) betreffenden Zeile in Spalte 13 (Sonstige Anforderungen) das Fußnotenzeichen "8)" angefügt.
- c) Nummer 1.1.7 wird wie folgt gefasst:
Kategorie Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten in einem Probenteil nach Art (B = Basissaat- gut
Z = Zertifiziertes Saatgut
Z-1 = Zertifizier- tes Saatgut erster Generation
Z-2 = Zertifizier- tes Saatgut zweiter Gene- ration)Mindest-
keimfähigkeit
(v.H. der
reinen Körner)Höchstgehalt
an
Feuchtigkeit
(v.H.)Technische
Mindest-
reinheit
(v.H. des
Gewichts)Spalte 121) Gewicht des
Probenteils für
die Prüfung
nach den
Spalten
6 bis 11
(g)Sonstige
Anforde
rangeninsgesamt
(Körner)innerhalb der Menge
nach Spalte 6innerhalb der Menge
nach Spalte 8andere
Getreide-
arten
(Körner)andere
Arten als
Getreide
(Körner)Hederich
und
Komrade
zusammen
(Körner)Flughafer
und
Flughafer-
bastarde
(Körner)Taumel-
lolch
(Körner)1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 "1.1.7 Sorghum bicolor B 80 14 98 0 0 0 0 0 0 900 Z 80 14 98 0 0 0 0 0 0 900 - Sorghum sudanense B 80 14 98 0 0 0 0 0 0 250 Z 80 14 98 0 0 0 0 0 0 250 - Sorghum bicolor x Sorghum sudanense B 80 14 98 0 0 0 0 0 0 300 Z 80 14 98 0 0 0 0 0 0 300 -
- d) Den Fußnoten zu der Tabelle in Abschnitt 1.1 wird folgende Fußnote 8) angefügt:
"8) Die Sortenreinheit des Zertifizierten Saatgutes von Hybridsorten von Gerste beträgt 85 v.H. Die Kontrolle der Sortenreinheit erfolgt in der Nachprüfung."
- e) In den Fußnoten zu der Tabelle in Abschnitt 3.1 wird Fußnote 14) aufgehoben.
- f) In den Fußnoten zu der Tabelle in Abschnitt 5.1 werden in Fußnote 9) die Wörter "Zertifiziertem Saatgut 90,0 v.H." durch die Wörter "Zertifiziertem Saatgut von Winterraps 90,0 v.H. Zertifiziertem Saatgut von Sommerraps 85,0 v.H." ersetzt.
- g) In den Fußnoten zu der Tabelle in Abschnitt 6.1 werden in Fußnote 5) die Wörter " § 11 Abs. 1 Satz 2" durch die Wörter " § 11 Absatz 1 Satz 3" ersetzt.
11. In der Überschrift der Anlage 4 werden im Klammerzusatz die Wörter " § 20 Abs. 2" durch die Wörter " § 20 Abs. 3" ersetzt.
Artikel 2
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Saatgutverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 2016
Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft
Begründung:
Zwölfte Verordnung zur Änderung der Saatgutverordnung
A. Allgemeiner Teil
I. Gründe für die Verordnung
Mit der Durchführungsrichtlinie (EU) Nr. 2015/1955 der Kommission vom 29. Oktober 2015 zur Änderung der Anhänge I und II der Richtlinie 66/402/EWG des Rates über den Verkehr mit Getreidesaatgut (ABl. L 284 vom 30.10.2015, S. 142) hat die EU-Kommission die bestehenden EU-Rechtsvorschriften für Saatgut von Hybridsorten von Gerste geändert. Diese EU-Richtlinie ist bis zum 30.06.2016 in das nationale Recht umzusetzen. Die Durchführungsrichtlinie (EU) Nr. 2016/11 der Kommission vom 5. Januar 2016 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2002/57/EG des Rates über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABl. L 3 vom 6.1.2016, S. 48) passt die Anforderungen an Saatgut von Hybridsorten von Sommerraps an die Saatgutsysteme der OECD an. Diese EU-Richtlinie ist bis zum 31.12.2016 in das nationale Recht umzusetzen.
II. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
III. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner, da sich die Regelung nicht an Bürgerinnen und Bürger richtet.
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Wirtschaft entstehen kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand und keine zusätzlichen Belastungen. Die Umsetzung der zu Grunde liegenden Durchführungsrichtlinien der EU in nationales Recht geht nicht über eine 1:1 - Umsetzung hinaus.
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
a) Länder
Den Behörden der Länder kann geringfügiger zusätzlicher Erfüllungsaufwand entstehen, der allerdings im Rahmen der bereits etablierten Verfahren zur Durchführung des Saatgutrechts und durch entsprechende Gebühreneinnahmen kompensiert werden kann.
b) Bund
Dem Bund entsteht kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand. Die Neuregelung enthält keine neuen Aufgaben des Bundessortenamtes.
IV. Weitere Kosten
Es wird davon ausgegangen, dass die betroffenen Wirtschaftsbeteiligten in der Lage sind, ohne zusätzliche Investitionen von den neuen Regelungen Gebrauch zu machen. Kosten für soziale Sicherungssysteme sowie Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
V. Auswirkungen auf die Umwelt
Die geänderte Vorschrift hat keine negativen Auswirkungen auf die Umwelt.
VI. Nachhaltigkeit
Die Auswirkungen der Verordnung entsprechen einer nachhaltigen Entwicklung. Die geänderten Regelungen tragen dazu bei, dass Landwirten qualitativ hochwertiges Saatgut zur Verfügung steht. Damit kann zu einem nachhaltigen Anbau im Sinne der Managementregel 8 der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie beigetragen werden.
VII. Sonstige Auswirkungen
Auswirkungen auf die spezifische Lebenssituation von Frauen und Männern sind nicht zu erwarten, da die Regelungen der Verordnung keine Sachverhalte betreffen, die hierauf Einfluss nehmen könnten. Demografische Auswirkungen hat der Verordnungsentwurf nicht.
B. Besonderer Teil
Artikel 1 Änderung der Saatgutverordnung
Zu Nummer 1 (§ 2)
Der Begriff "CMS" ist zu definieren, da mit der Umsetzung der Durchführungsrichtlinie (EU) Nr. 2015/1955 spezielle Regelungen für Hybridgerste, die mittels zytoplasmatisch bedingter männlicher Sterilität erzeugt wird, erlassen werden.
Rechtsgrundlage: § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b SaatG
Zu Nummer 2 (§ 5)
Durch eine der letzten Änderungen des Artenverzeichnisses zum Saatgutverkehrsgesetz ist u.a. die Art Brokkoli aufgenommen worden. Aus fachlicher Sicht ist es sinnvoll, Brokkoli in die betreffende Artengruppe aufzunehmen.
Rechtsgrundlage: § 5 Absatz 1 Nummer 5 SaatG
Zu Nummer 3 (§ 7)
Um sicherzustellen, dass die Feldbestänn durch Anhang I Nummer 5a. der Richtlinie 66/402/EWG (in der durch die Durchführungsrichtlinie (EU) Nr. 2015/1955 geänderten Fassung) festgelegten Mindestnormen genügen, wird auch für die Erzeugung von Hybridsaatgut von Gerste eine weitere Feldbesichtigung vorgeschrieben.
Rechtsgrundlage: § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a in Verbindung mit Nummer 6
Zu Nummer 4 (§ 12)
Die hier vorgenommene Einfügung erfolgt im Sinne des Vertrages von Lissabon. Rechtsgrundlage: § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 6 SaatG
Zu Nummer 5 (§ 16)
Nach Nummer 5a Buchstabe b Ziffer iii) des Anhangs I der Richtlinie 66/402/EWG (in der der durch die Durchführungsrichtlinie (EU) Nr. 2015/1955 geänderten Fassung) ist die Einhaltung der Anforderungen an Feldbestände zur Erzeugung von Basissaatgut (Feldbestand entspricht dem Aufwuchs aus anerkanntem Vorstufensaatgut) und Zertifiziertem Saatgut (Feldbestand entspricht dem Aufwuchs aus Basissaatgut) amtlich nachzuprüfen. Dies wird durch die Änderung unter Buchstabe a umgesetzt.
Nummer 1 Buchstabe C des Anhangs II der Richtlinie 66/402/EWG (in der durch die Durchführungsrichtlinie (EU) Nr. 2015/1955 geänderten Fassung) sieht vor, die Einhaltung der dort genannten Anforderungen an die Mindestsortenreinheit von Zertifiziertem Saatgut von Hybriden amtlich nachzuprüfen. Dies wird durch die in Buchstabe b vorgesehene Änderung umgesetzt.
Die Änderung unter Buchstabe c passt die Regelung für die Nachprüfung des Zertifizierten Saatgutes von Hybridsorten von Raps an die speziellen Vorgaben für Sommerraps im Sinne des durch Artikel 1 der Durchführungsrichtlinie (EU) Nr. 2016/11 geänderten Anhangs II der Richtlinie 2002/57/EG an.
Die Einfügung in Absatz 4 Satz 1 erfolgt im Sinne des Vertrages von Lissabon (Änderung nach Buchstabe d).
Rechtsgrundlage: § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2 SaatG
Zu Nummer 6 (§ 29)
Die Einfügung in Absatz 2 Satz 2 erfolgt im Sinne des Vertrages von Lissabon (Änderung nach Buchstabe a).
Die Regelung in Absatz 5b kann aufgehoben werden, da der die Regelung begründende zeitlich befristete Versuch auf EU-Ebene zwischenzeitlich abgelaufen ist (Änderung nach Buchstabe b).
Rechtsgrundlage: § 22 Absatz 1 SaatG
Zu Nummer 7 (§ 33)
Die hier vorgenommene Einfügung erfolgt im Sinne des Vertrages von Lissabon. Rechtsgrundlage: § 22 Absatz 1 SaatG
Zu Nummer 8 (§ 48a)
Da die nationalen Regelungen, die der Umsetzung der Durchführungsrichtlinie (EU) Nr. 2016/11 dienen, erst ab dem 1. Januar 2017 anzuwenden sind (vgl. Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsrichtlinie (EU) Nr. 2016/11), wird durch eine Übergangsvorschrift bestimmt, dass bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 die dort genannten Vorschriften in der bisherigen Fassung anwendbar bleiben.
Rechtsgrundlage: § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b sowie § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 2 SaatG
Zu Nummer 9 (Anlage 2)
Mit den Änderungen unter Buchstaben b und c werden die speziellen Anforderungen an die Vermehrung, insbesondere an die Feldbestände von Hybridsorten von Gerste gemäß Nummer 5a Buchstabe b Ziffer i und ii) des Anhangs I der Richtlinie 66/402/EWG (in der durch die Durchführungsrichtlinie (EU) Nr. 2015/1955 geänderten Fassung) aufgenommen. Die ebenfalls unter Nummer 5a Buchstabe a des Anhangs I der Richtlinie 66/402/EWG (in der durch die Durchführungsrichtlinie (EU) Nr. 2015/1955 geänderten Fassung) vorgesehene Mindestabstandsregelung ist in Anlage 2 Nummer 1.3.1.3 der Saatgutverordnung bereits enthalten.
Weitere Änderungen dienen der Aktualisierung der wissenschaftlichen Bezeichnungen diverser Pflanzenkrankheiten (Buchstaben d bis i) bzw. erfolgen aus redaktionellen Gründen (Buchstabe a).
Rechtsgrundlage: § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb
Zu Nummer 10 (Anlage 3)
Durch die Aufnahme einer Fußnote 8 zu Nummer 1.1.2 wird die Anforderung an die Sortenreinheit des Zertifizierten Saatgutes entsprechend der Vorgabe nach Nummer 1 Buchstabe C Satz 2 des Anhangs II der Richtlinie 66/402/EWG (in der durch die Durchführungsrichtlinie (EU) Nr. 2015/1955 geänderten Fassung) geregelt (Änderungen nach Buchstaben b und d).
In Anlage 4 Nummern 1.3.1 bis 1.3.3 der Saatgutverordnung sind unterschiedliche, den jeweiligen Arten von Sorghum entsprechende Mindestprobengewichte geregelt.
Dementsprechend sind bei der Beschaffenheitsprüfung von Saatgut von Sorghum ebenfalls den verschiedenen Arten von Sorghum entsprechende Gewichte des Probenanteils für die jeweiligen Prüfungen zugrunde zu legen. Durch die Änderung der Fassung der Nummer 1.1.7 wird dem Rechnung getragen (Änderungen nach Buchstabe c).
Fußnote 14 in Abschnitt 3.1 ist entbehrlich, da sie ursprünglich für Handelssaatgut von Lupinen galt, dessen Vermarktung die Saatgutverordnung inzwischen nicht mehr vorsieht (Änderung nach Buchstabe e).
Die Änderung in Fußnote 9 zu Abschnitt 5.1 setzt die durch Artikel 1 der Durchführungsrichtlinie (EU) Nr. 2016/11 eingeführte Differenzierung zwischen Winterraps und Sommerraps bezüglich der Sortenreinheit um (Änderung nach Buchstabe f).
Weitere Änderungen dienen der Richtigstellung (Änderungen nach Buchstaben a und g). Rechtsgrundlage: § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b
Zu Nummer 11 (Anlage 4)
Durch die Änderung wird die Bezugnahme auf § 20 der Saatgutverordnung entsprechend korrigiert.
Rechtsgrundlage: § 5 Absatz 1 Nummer 6
Zu Artikel 2 (Neubekanntmachung)
Da die Saatgutverordnung seit ihrer letzten Bekanntmachung umfangreiche Änderungen erfahren hat, wird dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft die Befugnis eingeräumt, eine deklaratorische Bekanntmachung der vom Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung an geltenden Fassung der Saatgutverordnung im Bundesgesetzblatt vorzunehmen.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Die Verordnung soll in Übereinstimmung mit den Umsetzungsvorschriften im Hinblick auf die Regelungen, die der Umsetzung der Durchführungsrichtlinie (EU) Nr. 2015/1955 dienen, am 1. Juli 2016 in Kraft treten. Mit Blick auf die Umsetzung der Durchführungsrichtlinie (EU) Nr. 2016/11 wird auf die Übergangsvorschrift des § 48a und die Begründung hierzu (Artikel 1 Nummer 7) verwiesen.