Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments zu den demografischen Herausforderungen und der Solidarität zwischen den Generationen (2005/2147(INI))

Zugeleitet mit Schreiben des Generalsekretärs des Europäischen Parlaments - 106566 - vom 25. April 2006.

Das Europäische Parlament hat die Entschließung in der Sitzung am 23. März 2006 angenommen.

Das Europäische Parlament,

A. in der Erwägung, dass der demografische Wandel, der unter anderem auf eine gestiegene Lebenserwartung zurückgeht, nicht nur als Problem stigmatisiert werden darf sondern auch eine positive Herausforderung für die Gesellschaften darstellt, um auf Menschen aller Altersklassen zuzugehen und Möglichkeiten anzubieten, die es vorher nicht gab,

B. in der Erwägung, dass in der Lissabon-Strategie die Notwendigkeit einer verstärkten Teilhabe von Frauen am Beschäftigungsmarkt hervorgehoben wird, damit die Lissabon-Ziele betreffend Vollbeschäftigung bei qualitativ hochwertigen Arbeitsplätzen erreicht werden können,

C. in der Erwägung, dass die Richtlinie 92/85/EWG4 Maßnahmen vorsieht zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz,


1 ABl. C 115 vom 14.4.1997, S. 238.
2 ABl. C 104 vom 6.4.1998, S. 222.
3 ABl. C 232 vom 17.8.2001, S. 381.
4 ABl. L 348 vom 28.11.1992, S. 1.
5 ABl. L 45 vom 19.2.1975, S. 19.
6 ABl. L 145 vom 19.6.1996, S. 4.

Ergänzende Texte:

Artikel 13 des EG-Vertrags

Artikel 13

(1) Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Vertrags kann der Rat im Rahmen der durch den Vertrag auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig geeignete Vorkehrungen treffen, um Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen.

(2) Abweichend von Absatz 1 beschließt der Rat gemäß dem Verfahren des Artikels 251, wenn er gemeinschaftliche Fördermaßnahmen unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zur Unterstützung der Maßnahmen annimmt, die die Mitgliedstaaten treffen, um zur Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Ziele beizutragen.