A. Problem und Ziel
Das geltende Tierseuchengesetz, dessen Regelungssystematik zum Teil noch auf vorkonstitutionelles Recht zurückgeht, war mehrfach Gegenstand umfangreicher Änderungen, denen zahlreiche Bekanntmachungen von Neufassungen des Gesetzes folgten, zuletzt Mitte 2004. Eine grundlegende Überarbeitung und Anpassung des Gesetzes erfolgte bisher nicht. Mit dem vorliegenden Gesetz wird das Tierseuchengesetz nunmehr neu gestaltet und an die gängige Gesetzestechnik angepasst.
Eine Neukonzeption des Tierseuchengesetzes ist aber auch im Hinblick auf die fortschreitende innergemeinschaftliche Harmonisierung des Tierseuchenbekämpfungsrechts geboten, die neben einer effektiven Bekämpfung von Tierseuchen zunehmend auf Erhaltung der Tiergesundheit durch Vorbeugung abzielt. Auch vor dem Hintergrund des steten Anstiegs des inner- und außergemeinschaftlichen Handels mit Tieren, Teilen von Tieren oder Erzeugnissen daraus, die Träger von Tierseuchenerregern sein können, wächst die Bedeutung einer wirksamen Vorbeugung vor Tierseuchen. Vorbeugemaßnahmen dienen der Erhaltung der Tiergesundheit und damit mittelbar der Gesundheit des Menschen, sowie, soweit Nutztiere betroffen sind, auch der Erhaltung erheblicher wirtschaftlicher Werte. Das Gesetz soll daher, nicht zuletzt vor dem Hintergrund des auf EU-Ebene aktuell in Diskussion befindlichen EU-Tiergesundheitsrechtsaktes, mit dem die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zur Bekämpfung von Tierseuchen zusammengefasst werden sollen, auch die Möglichkeiten für Maßnahmen zur Vorbeugung vor Tierseuchen und deren Bekämpfung erweitern sowie die Grundlagen für Überwachungsmöglichkeiten verbessern. Vor dem Hintergrund, dass insbesondere auch Vorbeugemaßnahmen Regelungsgegenstand des Gesetzes sind, die der Erhaltung und Förderung der Tiergesundheit dienen, ist es angezeigt, den Titel des Gesetzes in Tiergesundheitsgesetz zu ändern.
B. Lösung
Erlass des Gesetzes.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand fallen nicht an.
E. Erfüllungsaufwand
E1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand ersteht für diejenigen Personen, die neu in den anzeigepflichtigen Personenkreis aufgenommen werden (§ 3). Der dadurch entstehende Aufwand ist abhängig von dem Seuchengeschehen und der tatsächlichen Betroffenheit des neu aufgenommenen Personenkreises von diesem Seuchengeschehen sowie seiner Kommunikationsmöglichkeiten. Der Aufwand bestände im Idealfall in einer telefonischen Auskunft. Der Zeitaufwand beträgt geschätzt ca. zwei bis drei Minuten, der Kostenaufwand entsprechend des eingesetzten Telekommunikationsmittels und der vertraglichen Bedingungen (Festnetz, Handy, Flatrate usw.). Unterstellt man, dass von den 9841 Tierseuchenanzeigen im Jahr 2011 20%, also 1968 Anzeigen, seitens der Tierhalter vorgenommen wurden und dies der zuständigen Behörde mit einem Telefonanruf zur Kenntnis gebracht wurde, wären insoweit Kosten von etwa 590 Euro entstanden (Kosten pro Telefonanruf 0,30 Cent).
E2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Erfüllungsaufwand entsteht generell für Wirtschaftsbeteiligte (Nutztierhalter), die tierseuchenrechtlichen Vorbeuge- oder Bekämpfungsmaßnahmen unterliegen, die mit Pflichten oder wirtschaftlichen Einschränkungen verbunden sind und die nicht über die Entschädigungsmöglichkeiten abgedeckt sind. Dies war bisher jedoch auch der Fall.
Soweit Vorbeugemaßnahmen (z.B. Monitoring, Kategorisierung von Betrieben oder Gebieten nach dem Gesundheitsstatus der dort gehaltenen Tiere oder die Einrichtung eines Datenregisters über den Gesundheitsstatus von Tieren) oder andere Änderungen (z.B. Erweiterung der Gebührenregelung in § 41 um weitere Tatbestände) erst durch Bund- oder Länderverordnungen umgesetzt werden müssen, entsteht durch diese Regelungen kein Mehraufwand. Dieser entsteht erst mit der konkreten Umsetzung in den Verordnungen und lässt sich auch erst dann - entsprechend den geplanten Regelungen - quantifizieren; gleichwohl ist dann zusätzlicher Erfüllungsaufwand zu erwarten.
Nach § 22 Absatz 2 hat der Tierhalter der zuständigen Behörde bestimmte Angaben zu übermitteln; insoweit entsteht eine neue Informationspflicht. Allerdings ist davon auszugehen, dass die zu übermittelnden Daten bereits überwiegend nach anderen Vorschriften, hier der Viehverkehrsverordnung, der zuständigen Behörde übermittelt worden sind. Insoweit ist davon auszugehen, dass der sich aus dieser Informationspflicht ergebende Erfüllungsaufwand sehr gering sein dürfte.
E3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Erfüllungsaufwand entsteht oder kann entstehen
- - für den Bund
- -- am Paul-Ehrlich-Institut durch die Entscheidung der Bundesoberbehörde über die Genehmigung zur Anwendung von in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassenen immunologischen Tierarzneimittels, soweit im Inland ein entsprechendes immunologisches Tierarzneimittel nicht zur Verfügung steht, sowie von Feldversuchen (§ 10 Absatz 5), die jedoch über die Gebührenerhebung ausgeglichen wird (s. § 41 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c),
- -- am Friedrich-Loeffler-Institut
- - durch die weltweite Beobachtung der Tiergesundheitslage (§ 26 Absatz 2 Nummer 3), die Wahrnehmung der Tätigkeit eines Referenzlabors (§ 26 Absatz 3 Satz 2) sowie die Beratung der zuständigen Behörden im Wege der Amtshilfe bei Maßnahmen zur Vorbeugung, Erkennung und Verhinderung der Verschleppung von Tierseuchen sowie hinsichtlich der Bewertung einer Gefahrensituation beim Auftreten einer Tierseuche (§ 26 Absatz 5), wobei das Friedrich-Loeffler-Institut diese Tätigkeit auch bisher schon wahrgenommen hat, sodass zusätzliche Kosten nicht entstehen dürften,
- - durch die Einführung einer Ständigen Impfkommission Veterinärmedizin. Hier können Angaben zur Höhe des auch personellen Aufwandes nur geschätzt werden. Geht man davon aus, dass neben zwei Teilnehmern des Friedrich-Loeffler-Institutes sieben Wissenschaftler der Ständigen Impfkommission Veterinärmedizin angehören, würden Kosten in Höhe von etwa 17.000 Euro pro Jahr anfallen (Sieben Wissenschaftler mit einem Stundensatz von 46,2 Euro bei einem Aufwand von 12 Stunden und jeweils 500 Euro Reisekosten bei zwei Tagungen im Jahr),
- -- im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen für die Einrichtung und den laufenden Betrieb einer Schnittstelle im Abfertigungssystem ATLAS der Zollverwaltung zur Datenübermittlung nach § 28 Absatz 2 an eine zentrale Stelle der zuständigen Überwachungsbehörden in Höhe von ca. 500.000,- €,
Etwaiger Mehrbedarf für den Bund an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden.
- - für die Länder -- durch die Einführung eines Monitoring, wobei die entstehenden Kosten erst abgeschätzt werden können, wenn durch Rechtsverordnung die näheren Einzelheiten zum Monitoring festgelegt sind (§ 9),
- - durch die Übermittlung von Angaben nach § 22 Absatz 1 von den jeweiligen Untersuchungseinrichtungen an die jeweils zuständige Behörde, wobei der dadurch entstehende Aufwand gering sein dürfte, da die Angaben weit überwiegend im elektronischen Verfahren übermittelt werden und diese Übermittlung auch bereits stattfindet.
F. Weitere Kosten
Weitere Kosten für Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft sind nicht ersichtlich.
Auswirkungen auf die Einzelpreise sind daher nicht zu erwarten. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind ebenfalls nicht zu erwarten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG)
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 2. November 2012
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG) mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.
Die Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates ist als Anlage 2 beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Fristablauf: 14.12.12
Entwurf eines Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG)
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1 Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Vorbeugung vor Tierseuchen und deren Bekämpfung. In diesem Rahmen dient es auch der Erhaltung und Förderung der Gesundheit von Vieh und Fischen, soweit das Vieh oder die Fische der landwirtschaftlichen Erzeugung dient oder dienen. § 38 bleibt unberührt.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1. Tierseuche: Infektion oder Krankheit, die von einem Tierseuchenerreger unmittelbar oder mittelbar verursacht wird, bei Tieren auftritt und auf
- a) Tiere oder
- b) Menschen (Zoonosen) übertragen werden kann,
- 2. Tierseuchenerreger: Krankheitserreger oder Teil eines Krankheitserregers,
- 3. Haustiere:
- a) vom Menschen gehaltene Tiere, einschließlich der Bienen und Hummeln, sowie,
- b) wildlebende Klauentiere, die in Gehegen zum Zwecke der Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr gehalten werden (Gehegewild), ausgenommen Fische,
- 4. Vieh: Haustiere folgender Arten:
- a) Pferde, Esel, Maulesel, Maultiere, Zebras und Zebroide,
- b) Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel,
- c) Schafe und Ziegen,
- d) Schweine,
- e) Hasen, Kaninchen,
- f) Enten, Fasane, Gänse, Hühner, Laufvögel, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner und Wachteln,
- g) Gehegewild,
- h) Kameliden,
- 5. Fische:
- a) Fische, einschließlich Neunaugen und Schleimaale,
- b) Krebstiere (Crustaceae) und
- c) Weichtiere (Molluska), in allen Entwicklungsstadien jeweils einschließlich der Eier und des Spermas,
- 6. verdächtige Tiere: Seuchenverdächtige und ansteckungsverdächtige Tiere,
- 7. seuchenverdächtige Tiere: Tiere, an denen sich Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer Tierseuche befürchten lassen,
- 8. ansteckungsverdächtige Tiere: Tiere, die nicht seuchenverdächtig sind, bei denen aber nicht auszuschließen ist, dass sie den Tierseuchenerreger aufgenommen haben,
- 9. Mitgliedstaat: Staat, der der Europäischen Union angehört,
- 10. Drittland: Staat, der der Europäischen Union nicht angehört,
- 11. innergemeinschaftliches Verbringen: Jedes Verbringen aus einem anderen Mitgliedstaat und nach einem anderen Mitgliedstaat sowie das Verbringen im Inland zum Zwecke des Verbringens nach einem anderen Mitgliedstaat,
- 12. Einfuhr: Verbringen aus einem Drittland in die Europäische Union,
- 13. Ausfuhr: Verbringen aus dem Inland in ein Drittland,
- 14. Durchfuhr: Einfuhr von Sendungen oder innergemeinschaftliches Verbringen eingeführter Sendungen mit anschließender Ausfuhr,
- 15. Erzeugnisse:
- a) alle, auch verarbeitete Teile oder Materialien, die von Tieren gewonnen worden sind oder sonst von Tieren stammen oder aus Tieren oder Teilen von Tieren hergestellt worden sind, auch in Verbindung mit anderen Gegenständen oder Stoffen, sowie
- b) sonstige Gegenstände oder Stoffe, die Träger von Tierseuchenerregern sein können,
- 16. Immunologisches Tierarzneimittel: Ein unter Verwendung von Tierseuchenerregern oder auf biotechnischem, biochemischem oder synthetischem Wege zur
- a) Vorbeugung vor Tierseuchen oder Heilung von Tierseuchen hergestellter Tierimpfstoff oder hergestelltes Serum,
- b) Erkennung von Tierseuchen hergestelltes Antigen oder
- c) Erzeugung einer unspezifischen Reaktionen des Immunsystems bestimmter Tierimpfstoff, der oder das zur Anwendung am oder im Tier bestimmt ist,
- 17. Invitro-Diagnostikum: Ein System, das unter Verwendung eines Tierseuchenerregers oder auf biotechnischem, biochemischem oder chemischsynthetischem Wege hergestellt wird und das der Feststellung eines physiologischen oder pathologischen Zustandes mittels eines direkten oder indirekten Nachweises eines Tierseuchenerregers dient, ohne am oder im Tier angewendet zu werden,
- 18. Tierhalter: Derjenige, der ein Tier besitzt.
Abschnitt 2
Maßnahmen zur Vorbeugung vor Tierseuchen und zu deren Bekämpfung
§ 3 Anzeigepflicht
- (1) Bricht eine auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 anzeigepflichtige Tierseuche aus oder zeigen sich Erscheinungen, die den Ausbruch einer solchen Tierseuche befürchten lassen, so hat der Halter der betroffenen Tiere dies unverzüglich der nach Landesrecht zuständigen Behörde (zuständige Behörde) unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und des Standortes der betroffenen Tiere anzuzeigen. Der Tierhalter hat Maßnahmen zu ergreifen, um eine Verschleppung der Tierseuche zu vermeiden, insbesondere kranke und verdächtige Tiere von Orten, an denen die Gefahr der Ansteckung fremder Tiere besteht, fernzuhalten.
- (2) Die Pflichten nach Absatz 1 hat außer dem Tierhalter auch, wer
- 1. in Vertretung des Tierhalters den Betrieb leitet,
- 2. mit der Aufsicht über Tiere an Stelle des Tierhalters beauftragt ist,
- 3. als Hirte, Schäfer, Schweizer, Senner oder in vergleichbarer Tätigkeit Tiere in Obhut hat oder
- 4. Fischereiberechtigter, Fischereiausübungsberechtigter oder eine sonstige Person, die zur Fischerei befugt ist, oder Betreiber einer Anlage oder Einrichtung zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen ist.
Die Pflichten nach Absatz 1 hat ferner
- 1. für Tiere auf dem Transport ihr Begleiter,
- 2. für Haustiere in fremdem Gewahrsam der Inhaber des Gewahrsams.
- (3) Zur unverzüglichen Anzeige sind auch die Tierärzte und Leiter tierärztlicher oder sonstiger öffentlicher oder privater Untersuchungs- oder Forschungseinrichtungen sowie alle Personen verpflichtet, die sich mit der Ausübung der Tierheilkunde, der künstlichen Besamung, der Leistungsprüfung in der tierischen Erzeugung oder gewerbsmäßig mit der Kastration von Tieren beschäftigen. Satz 1 gilt auch für Tiergesundheitsaufseher, Tiergesundheitskontrolleure, Veterinärassistenten, Veterinäringenieure, Veterinärtechniker, amtliche Fachassistenten, Lebensmittelkontrolleure, Futtermittelkontrolleure, Bienensachverständige, Fischereisachverständige, Fischereiberater, Fischereiaufseher, Natur- und Landschaftspfleger, Hufschmiede und Klauenpfleger, ferner für Personen, die gewerbsmäßig schlachten, sowie solche, die sich gewerbsmäßig mit der Behandlung, Verarbeitung oder Beseitigung geschlachteter, getöteter oder verendeter Tiere oder tierischer Bestandteile beschäftigen, wenn sie, bevor ein behördliches Einschreiten stattgefunden hat, von dem Ausbruch einer anzeigepflichtigen Tierseuche oder von Erscheinungen, die den Ausbruch einer solchen Tierseuche befürchten lassen, Kenntnis erhalten.
- (4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) wird ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 Satz 1 im Hinblick auf Vorkommen, Ausmaß und Gefährlichkeit einer Tierseuche erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die anzeigepflichtigen Tierseuchen zu bestimmen. In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen, der Kreis der zur Anzeige verpflichteten Personen gegenüber den in den Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Personen eingeschränkt oder, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung dies erfordern, erweitert werden.
- (5) § 24 des Bundesjagdgesetzes sowie entsprechende landesrechtliche Regelungen bleiben mit der Maßgabe unberührt, dass eine Anzeige durch den Jagdausübungsberechtigten auch dann zu erfolgen hat, wenn sich Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer anzeigepflichtigen Tierseuche befürchten lassen. Die Anzeigepflicht nach Absatz 1 gilt auch für Personen, die zur Jagdausübung befugt sind, ohne Jagdausübungsberechtigte zu sein.
§ 4 Maßnahmen zur Ermittlung einer Tierseuche
- (1) Stellt die zuständige Behörde auf Grund eines tierärztlichen Gutachtens, sonstiger Anhaltspunkte oder einer Anzeige nach § 3 den Verdacht oder den Ausbruch einer anzeigepflichtigen Tierseuche unter Haustieren fest, so ordnet sie an, dass die kranken und verdächtigen Haustiere unverzüglich von anderen Tieren abgesondert und, soweit erforderlich, eingesperrt und bewacht werden. Satz 1 gilt für die Absonderung von Fischen entsprechend, soweit eine Absonderung im Einzelfall durchführbar ist. Die zuständige Behörde führt eine epidemiologische Untersuchung durch, um insbesondere den Zeitpunkt der Einschleppung der Tierseuche, deren Art, Ausbreitung und Ursachen zu ermitteln. Satz 3 gilt für das Auftreten einer anzeigepflichtigen Tierseuche bei wildlebenden Tieren entsprechend. Die zuständige Behörde kann für andere als anzeigepflichtige Tierseuchen Maßnahmen nach den Sätzen 1 bis 4 anordnen oder durchführen.
- (2) Die Feststellung des Verdachtes oder des Ausbruchs einer anzeigepflichtigen Tierseuche nach Absatz 1 sowie die epidemiologischen Untersuchungen sind von tierärztlich ausgebildeten Personen der zuständigen Behörde durchzuführen.
- (3) Soweit über den Ausbruch einer Tierseuche nur mittels bestimmter an einem verdächtigen Tier durchzuführender Maßnahmen diagnostischer Art Gewissheit zu erlangen ist, können diese Maßnahmen von der zuständigen Behörde angeordnet werden. Dies gilt auch, wenn die Gewissheit nur durch die Tötung und Zerlegung des verdächtigen Tieres zu erlangen ist. Angeordnete Laboruntersuchungen sind in einer von der zuständigen Behörde beauftragten Untersuchungseinrichtung durchzuführen. Im Falle des Ausbruchs einer anzeigepflichtigen Tierseuche oder des Verdachts des Ausbruchs einer solchen Tierseuche ist
- 1. die Probenahme nach den Vorgaben durchzuführen, die in der amtlichen Methodensammlung nach § 26 Absatz 4 Nummer 1 veröffentlicht worden sind, und
- 2. die Untersuchung von Untersuchungsmaterial tierischen Ursprungs mit einem zugelassenen Invitro-Diagnostikum nach § 10 Absatz 2 Satz 1 oder mit einer Nachweismethode nach § 10 Absatz 2 Satz 2 durchzuführen.
§ 5 Ermächtigungen zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen
- (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 Satz 1 erforderlich ist, Vorschriften zu erlassen
- 1. über den Umgang mit Tierseuchenerregern, insbesondere deren Inverkehrbringen, Anwendung, Vermehrung, Lagerung, Beförderung, Versendung, Beseitigung, Verbrauch oder sonstige Verwendung oder Handhabung und dabei insbesondere vorzuschreiben, dass amtliche Untersuchungen in staatlichen Einrichtungen durchgeführt werden müssen,
- 2. über
- a) den Betrieb oder die sonstige Einrichtung, in dem oder in der mit Tierseuchenerregern umgegangen wird,
- b) die Nutzung oder Ausstattung von Räumlichkeiten oder sonstigen Örtlichkeiten, einschließlich fischereilich nutzbarer Gewässer, in denen mit Tierseuchenerreger umgegangen wird,
- 3. über
- a) den Umgang mit Erzeugnissen, insbesondere deren Inverkehrbringen, Lagerung, Behandlung, Beförderung, Verarbeitung, Verwendung, Verwertung oder Beseitigung,
- b) die Bekämpfung von Schadnagern oder sonstigen Schadorganismen, die Entwesung sowie die Reinigung oder Desinfektion von Betrieben, Einrichtungen oder Gegenständen,
- c) die Verwendung von Fahrzeugen oder Behältern, in oder an denen Tierseuchenerreger vorkommen oder vorkommen können, einschließlich der Beseitigung der Behälter,
- 4. über die Durchführung von Veranstaltungen, anlässlich derer Tiere zusammenkommen,
- 5. über
- a) die Lage und Abgrenzung eines Betriebs, die Beschaffenheit und Einrichtung von Umkleideräumen für Personen, der Ställe, Wege und Plätze, der Anlagen zur Lagerung oder Beseitigung von Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft, Futterzubereitung sowie über Einrichtungen zur Aufbewahrung toter Tiere,
- b) die Aufteilung eines Betriebs in Betriebsabteilungen, den Betriebsablauf, die Größe und Abgrenzung der Betriebsabteilungen sowie deren Entfernung von anderen Abteilungen,
- c) Angaben und Unterlagen zur geographischen Lage eines Betriebs und von Betriebsteilen,
- d) das Tragen von Schutzkleidung innerhalb des Betriebs, die Reinigung und Desinfektion von Personen, Einrichtungen nach Buchstabe a, im Betrieb benutzten Gegenständen und von Fahrzeugen,
- e) das Führen von Kontrollbüchern, insbesondere über die Zahl der täglichen Todesfälle und über Zugang, Abgang, Impfungen und Behandlungen von Tieren, sowie über die Aufbewahrung der Bücher,
- 6. über betriebliche oder sonstige Verfahren, anlässlich derer oder bei Durchführung derer Tierseuchenerreger vorkommen oder vorkommen können,
- 7. über die Sachkunde von Personen, soweit sie mit
- a) lebenden oder toten Tieren, Teilen von Tieren oder Erzeugnissen oder
- b) Fahrzeugen oder Behältern, die Träger von Tierseuchenerregern sind oder sein können, Umgang haben, auch über die Sachkunde Jagd- und Fischereiausübungsberechtigter sowie sonstiger Personen, die ohne Jagd- und Fischereiausübungsberechtigte zu sein, zur Jagd oder Fischerei befugt sind,
- 8. über die Pflichten von Personen, soweit sie mit Gegenständen nach Nummer 7 in Berührung kommen oder kommen können, insbesondere
- a) das Führen, Aufbewahren und die Vorlage von Aufzeichnungen, Nachweisen, Registern oder Kontrollbüchern,
- b) die Beibringung von Ursprungs- oder Gesundheitszeugnissen,
- c) die Erteilung von Auskünften sowie die Duldung von oder die Mitwirkung bei Maßnahmen nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder auf Grund unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes,
- 9. über die Kennzeichnung, einschließlich der Kennzeichnungsmittel, von
- a) Tieren oder Teilen von Tieren,
- b) Erzeugnissen oder
- c) Fahrzeugen, Behältern oder sonstigen Gegenständen,
- 10. über
- a) Untersuchungen, diagnostische Maßnahmen, Probenahmen oder sonstige Maßnahmen der zuständigen Behörde, einschließlich der erforderlichen Hilfeleistungen, zur Feststellung des Vorhandenseins oder Nichtvorhandenseins bestimmter Tierseuchenerreger,
- b) therapeutische Maßnahmen, Heilbehandlungen sowie Impfungen gegen Tierseuchen, einschließlich der erforderlichen Hilfeleistungen,
- c) die Bestimmung der Einrichtung, die Untersuchungen oder diagnostische Maßnahmen nach Buchstabe a durchführt, und dabei insbesondere vorzuschreiben, dass amtliche Untersuchungen in staatlichen Einrichtungen durchgeführt werden müssen,
- 11. über
- a) die Haltung von Tieren, einschließlich bestimmter Haltungsbedingungen, der Haltung in bestimmten Räumlichkeiten oder an bestimmten Örtlichkeiten,
- b) die Verwendung oder Nutzung von Tieren zu bestimmten Zwecken,
- c) die Aufnahme oder Abgabe von Tieren, insbesondere deren Inverkehrbringen und Handel,
- d) Maßnahmen gegen das Abschwimmen oder Abtreiben lebender oder toter Fische aus fischereilich genutzten Gewässern oder aus Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen oder gegen das Ablaufen von Wasser aus solchen Gewässern, Anlagen oder Einrichtungen sowie Maßnahmen im Hinblick auf das Wasser beim Transport von Fischen,
- 12. über Verbote und Beschränkungen des Verbringens von Tieren,
- 13. über das Verbringen, die Lagerung, Abgabe, Verwertung oder unschädliche Beseitigung toter Tiere oder Teilen von Tieren und Erzeugnissen,
- 14. über die Herstellung, Verarbeitung oder Bearbeitung von Erzeugnissen,
- 15. über die Absonderung, Bewachung oder behördliche Beobachtung von Tieren in bestimmten Fällen,
- 16. über die Beschränkung der Nutzung und das Verbot des Haltens empfänglicher und anderer als empfänglicher Tiere im Betrieb,
- 17. über
- a) den Personen- oder Fahrzeugverkehr innerhalb bestimmter Räumlichkeiten oder Örtlichkeiten, in denen sich an der Tierseuche erkrankte, verdächtige oder für die Tierseuche empfängliche Tiere befinden,
- b) die Beschäftigung bestimmter Personen in einem Tierbestand,
- 18. über die Sperre
- a) von Gebieten, Betrieben, Anlagen oder sonstigen Einrichtungen, Räumlichkeiten oder Örtlichkeiten, in oder an denen sich seuchenkranke, verdächtige oder empfängliche Tiere aufhalten oder aufgehalten haben,
- b) von Gebieten in einem bestimmten Umkreis um von nach Buchstabe a gesperrten Regelungsgegenständen zur Verhinderung einer möglichen Verschleppung des Tierseuchenerregers,
- c) eines bestimmtes Gebietes, in dem zur Verhinderung der Verschleppung eines bestimmten Tierseuchenerregers Untersuchungen angeordnet oder Verbringungen beschränkt werden können, ohne dass für dieses Gebiet die Voraussetzungen für eine Sperre nach Buchstabe a oder b vorliegen,
- 19. über das Abfischen von Fischen und das Einbringen von Neubesatz in Gewässer oder in Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen,
- 20. über das Töten
- a) seuchenkranker oder verdächtiger Tiere,
- b) empfänglicher Tiere, soweit dies erforderlich ist, um eine Verschleppung von Tierseuchenerregern zu verhindern, Infektionsherde zu beseitigen oder eine wegen einer Tierseuche verfügten Sperre nach Nummer 18 aufzuheben,
- c) nicht empfänglicher Tiere, die Tierseuchenerreger verbreiten können, soweit dies erforderlich ist, um eine Verschleppung von Tierseuchenerregern zu verhindern oder Infektionsherde zu beseitigen, oder
- d) von Tieren, die Verbringungsbeschränkungen oder Nutzungsbeschränkungen oder der Absonderung unterworfen sind und in verbotswidriger Nutzung oder außerhalb der ihnen angewiesenen Räumlichkeit angetroffen werden, sowie der unschädlichen Beseitigung der Tierkörper, Tierkörperteile oder Erzeugnisse und der Streu,
- 21. über eine Genehmigungs- oder Anzeigepflicht für Tätigkeiten oder Maßnahmen nach den Nummern 1, 2, Nummer 3 Buchstabe a und c, den Nummern 4, 6 und den Nummern 10 bis 14, 17 und 18, jeweils einschließlich des Verfahrens der Rücknahme, des Widerrufs oder des Ruhens der Genehmigung und der Untersagung anzeigepflichtiger Tätigkeiten oder Maßnahmen,
- 22. über die Zulassungs- oder Registrierungspflicht von Betrieben oder sonstigen Einrichtungen in denen mit Tierseuchenerregern umgegangen wird, einschließlich des Verfahrens der Rücknahme, des Widerrufs oder des Ruhens der Zulassung oder Registrierung,
- 23. über das Verbot oder die Beschränkung von Tätigkeiten oder Maßnahmen nach den Nummern 1, 2, Nummer 3 Buchstabe a und c, den Nummern 4, 6 und den Nummern 10, 11, 13, 14, 17 und 18,
- 24. über die Nutzung der im Rahmen der Schlachtung eines Tieres erhobenen Untersuchungsergebnisse,
- 25. über die Durchführung hygienischer Maßnahmen, einschließlich baulicher Maßnahmen,
- 26. über die Durchführung betrieblicher Eigenkontrollen,
- 27. über die tierärztliche Betreuung Haustiere oder Fische haltender Betriebe,
- 28. über eine verstärkte Bejagung,
- 29. über die öffentliche Bekanntmachung des Ausbruchs und des Erlöschens einer Tierseuche.
- (2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 18 und 20 bis 28 können auch zum Zwecke des § 1 Satz 2 erlassen werden.
- (3) Die Grundrechte der Freiheit der Person ( Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes) und der Freizügigkeit ( Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe des Absatzes 1 Nummer 17, 21 und 23, auch in Verbindung mit Absatz 2, eingeschränkt.
- (4) Tierhalter, deren Tiere der Absonderung oder behördlichen Beobachtung unterworfen sind, sind verpflichtet, solche Vorkehrungen zu treffen, dass die Tiere für die Dauer der Absonderung oder Beobachtung die ihnen bestimmte Räumlichkeit nicht verlassen können und keine Berührung mit anderen für die Tierseuche empfänglichen Tieren haben. Die Körper abgesonderter, bewachter oder beobachteter Tiere dürfen ohne Genehmigung der zuständigen Behörde nicht geöffnet, verbracht oder beseitigt werden.
- (5) Die zuständige Behörde kann den Betreiber einer Schlachtstätte zur Durchführung einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 20, auch in Verbindung mit Absatz 2, angeordneten Tötung verpflichten. Dieser kann für den ihm hierdurch entstehenden Aufwand Ersatz nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über die Inanspruchnahme als Nichtstörer verlangen. Die Länder bestimmen, wer die Kosten des Ersatzes nach Satz 2 trägt. Die zuständige Behörde kann ferner ein Transportunternehmen verpflichten, zum Zwecke einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 20, auch in Verbindung mit Absatz 2, angeordneten Tötung, Transporte zu einer Schlachtstätte durchzuführen. Die Sätze 2 und 3 gelten für den einem Transportunternehmer hierdurch entstehenden Aufwand entsprechend.
§ 6 Mittel und Verfahren zur Desinfektion
Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 erforderlich ist, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Mittel und Verfahren zu bestimmen, die bei einer tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen Desinfektion, Bekämpfung von Schadnagern oder sonstigen Schadorganismen oder sonstigen Entwesung verwendet werden dürfen, um sicherzustellen, dass Tierseuchenerreger unwirksam gemacht werden.
Abschnitt 3
Besondere Schutzmaßnahmen
§ 7 Schutzgebiete, Tiergesundheitsstatus
- (1) Die zuständige Behörde kann, soweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 erforderlich ist,
- 1. ein Gebiet, in dem die Viehbestände, die Bienenstände oder die Hummelstände von mindestens zwei Dritteln der Tiere haltenden Betriebe auf Grund amtlicher Feststellung als frei von einer Tierseuche befunden worden sind, zum Schutzgebiet erklären,
- 2. ein Gebiet mit einem gemeinsamen Wassereinzugsgebiet zum Schutzgebiet erklären, soweit
- a) alle in diesem Gebiet liegenden und von ihm mit Wasser versorgten Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen als frei von einer Tierseuche befunden worden sind,
- b) der Besatz in diesem Gebiet nur mit Fischen aus von der jeweiligen Tierseuche freien Anlagen oder Einrichtungen vorgenommen wird,
- c) außerhalb des Schutzgebietes liegende Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen mindestens einen Kilometer von den Grenzen des Schutzgebietes entfernt sind oder eine Seuchenverschleppung durch Aufstiegshindernisse oder Einrichtungen mit gleicher Wirkung verhindert werden kann.
- (2) Unbeschadet der nach den sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes zulässigen Maßnahmen kann die zuständige Behörde in einem Schutzgebiet die Nutzung, die Verwertung und das Verbringen der Tiere, die für die Tierseuche empfänglich sind und aus Viehbeständen, Bienenständen, Hummelständen oder Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen stammen, die nicht als frei von der Tierseuche befunden worden sind, sowie der von diesen Tieren stammenden Teile oder Erzeugnisse verbieten oder beschränken. Ferner kann die zuständige Behörde das Verbringen solcher Tiere oder der von ihnen stammenden Teile oder Erzeugnisse in Schutzgebiete verbieten oder beschränken.
- (3) Zum Schutz von Fischbeständen vor Tierseuchen kann die zuständige Behörde unter Berücksichtigung epidemiologischer Gegebenheiten
- 1. einen Betrieb hinsichtlich seines Gesundheitsstatus einer nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union festgelegten Kategorie zuordnen,
- 2. ein Gebiet mit einem gemeinsamen Wassereinzugsgebiet, in dem die Fische haltenden Betriebe die Kontrolle der Fischgesundheit sowie die Tierseuchenvorbeugung und Tierseuchenbekämpfung einheitlich durchführen, hinsichtlich seines Gesundheitsstatus einer nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union festgelegten Kategorie zuordnen sowie
- 3. Maßnahmen zur Haltung einschließlich Hälterung, zum Inverkehrbringen und zum Transport von Fischen innerhalb eines Betriebes oder zwischen den Betrieben nach Nummer 1 oder innerhalb eines Gebietes oder zwischen Gebieten nach Nummer 2 mit gleichem Gesundheitsstatus festlegen.
§ 8 Tierseuchenfreiheit
Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 Satz 1 erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1. die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen ein Tier oder ein Tierbestand als frei von einer Tierseuche anzusehen ist,
- 2. die amtliche Anerkennung eines Tierbestandes als frei von einer Tierseuche, das Verfahren der amtlichen Anerkennung, die mit der Anerkennung zu verbindenden Auflagen und die Überwachung sowie die Voraussetzungen des Ruhens, der Rücknahme oder des Widerrufs der amtlichen Anerkennung zu regeln,
- 3. die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen ein Gebiet als seuchenfrei anzusehen ist,
- 4. die Voraussetzungen für die Festlegung bestimmter Gebiete oder bestimmter Betriebe sowie die Voraussetzungen einer Kategorisierung dieser Gebiete und Betriebe in Abhängigkeit von dem Gesundheitsstatus der dort gehaltenen Tiere zu regeln sowie die Zuordnung von Betrieben oder Gebieten zu bestimmten Kategorien vorzunehmen.
§ 9 Monitoring
- (1) Monitoring ist ein System wiederholter Beobachtung, Untersuchung und Bewertung von Tierseuchenerregern in oder auf lebenden oder toten Tieren oder an Orten, an denen üblicherweise Haustiere oder Fische gehalten werden oder sich wildlebende Tiere aufhalten, das dem frühzeitigen Erkennen von Gefahren, die von Tierseuchenerregern ausgehen können, durch die Untersuchung repräsentativer Proben dient. In das Monitoring können auch die Überträger von Tierseuchenerregern einbezogen werden.
- (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1. die Durchführung des Monitorings,
- 2. die Verarbeitung und Nutzung der im Rahmen des Monitorings erhobenen Daten, auch im automatisierten Verfahren,
- 3. die Sachkunde der das Monitoring durchführenden Personen und 4. die Mitwirkungs- und Duldungspflichten Dritter zu regeln.
Abschnitt 4
Immunologische Tierarzneimittel, Invitro-Diagnostika
§ 10 Inverkehrbringen und Anwendung
- (1) Immunologische Tierarzneimittel dürfen nur in den Verkehr gebracht oder angewendet werden, wenn
- 1. sie vom Paul-Ehrlich-Institut zugelassen worden sind oder
- 2. ihr Inverkehrbringen durch Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union genehmigt worden ist.
Satz 1 gilt, soweit ein zugelassenes oder genehmigtes immunologisches Tierarzneimittel nicht zur Verfügung steht, nicht für inaktivierte immunologische Tierarzneimittel, die unter Verwendung von in einem bestimmten Bestand eines Betriebs isolierten Tierseuchenerregern hergestellt worden sind und nur in diesem Bestand angewendet werden. Herstellen im Sinne dieser Vorschrift sowie des § 11 ist das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- und Verarbeiten, Umfüllen einschließlich Abfüllen, Abpacken und Kennzeichnen.
- (2) Invitro-Diagnostika dürfen nur in den Verkehr gebracht oder angewendet werden, wenn sie vom Friedrich-Loeffler-Institut zugelassen worden sind. Satz 1 gilt, soweit zum Nachweis eines Tierseuchenerregers ein zugelassenes Invitro-Diagnostikum nicht oder nicht in dem benötigten Maße zur Verfügung steht, nicht für die Anwendung von Nachweismethoden, die
- 1. einer Nachweismethode der amtlichen Methodensammlung nach § 26 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 entsprechen,
- 2. in einer Untersuchungseinrichtung erprobt und an einer in der amtlichen Methodensammlung nach § 26 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 aufgeführten Methode validiert worden sind oder,
- 3. soweit eine Nachweismethode in der amtlichen Methodensammlung nach § 26 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 nicht aufgeführt ist,
- a) in einer Untersuchungseinrichtung im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat wissenschaftlich erprobt sind oder
- b) einer vom Friedrich-Loeffler-Institut erarbeiteten und zur Anwendung freigegebenen Nachweismethode entsprechen.
Ist ein Invitro-Diagnostikum zum Nachweis eines Tierseuchenerregers zugelassen worden, dürfen die in Satz 2 genannten Methoden zum Nachweis dieses Tierseuchenerregers noch für einen Zeitraum von einem Jahr angewendet werden. Die Jahresfrist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem die Zulassung des Invitro-Diagnostikums bekanntgemacht worden ist.
- (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1. das Nähere über die Zulassung, einschließlich einer Änderung der Zulassung oder einer Verlängerung der Zulassungsdauer, die staatliche Chargenprüfung, sowie das Verfahren der Zulassung, deren Rücknahme, deren Widerruf und deren Ruhen zu regeln,
- 2. vorzuschreiben,
- a) dass die bei der Anwendung zugelassener oder genehmigter immunologischer oder sonstiger Tierarzneimittel auftretenden Risiken, insbesondere Nebenwirkungen, Wechselwirkungen mit anderen immunologischen Tierarzneimitteln oder sonstigen Tierarzneimitteln, Gegenanzeigen und Verfälschungen und die bei der Anwendung von zugelassenen Invitro-Diagnostika auftretenden Verfälschungen mitgeteilt, erfasst und ausgewertet werden sowie die hierfür zuständigen Bundesoberbehörden zu bestimmen,
- b) dass die in Buchstabe a genannten Bundesoberbehörden mit den zuständigen Behörden, den Tierärztekammern sowie mit sonstigen für die Durchführung anderer Rechtsvorschriften zuständigen Behörden zusammenwirken, die bei der Durchführung ihrer Aufgaben durch immunologische Tierarzneimittel im Sinne des Absatz 1 Satz 1 auftretende Risiken erfassen,
- 3. die Verpflichtung Dritter zur Anzeige von Risiken im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a vorzuschreiben und die näheren Einzelheiten dieser Verpflichtung zu regeln,
- 4. die näheren Voraussetzungen zu regeln, unter denen eine vorläufige Zulassung erteilt werden kann.
- (4) Bei Gefahr im Verzuge kann abweichend von Absatz 1 Satz 1
- 1. das Bundesministerium durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass von dem Erfordernis der Zulassung abgesehen wird,
- 2. das Paul-Ehrlich- Institut eine vorläufige Zulassung erteilen.
Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 1 treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
- (5) Die zuständige Bundesoberbehörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 zulassen
- 1. für das Inverkehrbringen und die Anwendung immunologischer Tierarzneimittel, die von einem Tierarzt im Einzelfall für die von ihm behandelten Tiere bezogen und angewendet werden, soweit
- a) für die Behandlung ein zugelassenes oder genehmigtes immunologisches Tierarzneimittel oder ein nach Nummer 2 oder 3 zu erprobendes immunologisches Tierarzneimittel für Tiere der betreffenden Tierart nicht zur Verfügung steht,
- b) das immunologische Tierarzneimittel in einem anderen Staat zur Anwendung bei Tieren der entsprechenden Tierart zugelassen ist,
- c) die notwendige immunprophylaktische Versorgung der Tiere sonst ernstlich gefährdet wäre und
- d) eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier nicht zu befürchten ist,
- 2. für die Durchführung wissenschaftlicher Versuche außerhalb wissenschaftlicher Institute, soweit dies zur Erprobung immunologischer Tierarzneimittel oder Invitro-Diagnostika zum Zwecke der Vorbereitung eines Antrages zur Zulassung eines immunologischen Tierarzneimittels oder eines Invitro-Diagnostikums erforderlich ist und Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen,
- 3. im Anschluss an Versuche nach Nummer 2 während des Verfahrens der Zulassung des jeweiligen immunologischen Tierarzneimittels oder Invitro-Diagnostikums, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
Die Ausnahmen sind zu befristen und mit den zum Schutz vor Tierseuchen erforderlichen sonstigen Nebenbestimmungen zu verbinden. Die Entscheidung über eine Ausnahme nach Satz 1 Nummer 1 ergeht im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde. Im Übrigen soll die zuständige Bundesoberbehörde die zuständige oberste Landesbehörde über die erteilten Ausnahmen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 unterrichten.
- 1. für das Inverkehrbringen und die Anwendung immunologischer Tierarzneimittel, die von einem Tierarzt im Einzelfall für die von ihm behandelten Tiere bezogen und angewendet werden, soweit
- (6) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen von Absatz 1 Satz 1 für Tiere, die ausgeführt werden, soweit der Einfuhrstaat die Einfuhr von der vorherigen Durchführung bestimmter Impfungen abhängig macht oder eine Impfung zum Schutz dieser Tiere außerhalb des Inlandes geboten erscheint und Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
- (7) Das Paul-Ehrlich-Institut macht die Zulassung der immunologischen Tierarzneimittel, das Friedrich-Loeffler-Institut die Zulassung der Invitro-Diagnostika im Bundesanzeiger bekannt.
- (8) Das Paul-Ehrlich-Institut und das Friedrich-Loeffler-Institut können, soweit dies im Hinblick auf die Anwendung eines immunologischen Tierarzneimittels, insbesondere in Bezug auf auftretende Risiken, oder eines Invitro-Diagnostikums, insbesondere in Bezug auf auftretende Verfälschungen, erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit gewonnen haben, den zuständigen Behörden, anderen Mitgliedstaaten, dem Bundesministerium und der Europäischen Kommission mitteilen.
§ 11 Herstellung
- (1) Wer immunologische Tierarzneimittel im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 oder Invitro-Diagnostika im Sinne des § 10 Absatz 2 Satz 1 gewerbs- oder berufsmäßig zum Zwecke des Inverkehrbringens oder der Anwendung in eigenen Tierbeständen herstellen will, bedarf für das jeweilige immunologische Tierarzneimittel oder das jeweilige Invitro-Diagnostikum einer Erlaubnis der zuständigen Behörde. Das Gleiche gilt für juristische Personen, nicht rechtsfähige Vereine und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts, die diese Mittel zum Zwecke der Abgabe an ihre Mitglieder herstellen wollen.
- (2) Wer immunologische Tierarzneimittel im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 2 und Invitro-Diagnostika im Sinne des § 10 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 zum Zwecke des Inverkehrbringens herstellen will, bedarf einer allgemeinen, nicht auf ein bestimmtes immunologisches Tierarzneimittel oder Invitro-Diagnostikum bezogene Erlaubnis der zuständigen Behörde. Hersteller, denen eine Erlaubnis nach Satz 1 erteilt wird, haben die Herstellung immunologischer Tierarzneimittel im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 2 oder Invitro-Diagnostika im Sinne des § 10 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 unter Angabe des Tierseuchenerregers und der hergestellten Menge, der Anzahl der hergestellten Chargen sowie die Größe der Chargen der zuständigen Behörde mitzuteilen. Die zuständigen Behörden teilen dem Paul-Ehrlich-Institut
- 1. mit, für welchen Hersteller immunologischer Tierarzneimittel im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 2 eine Genehmigung erteilt worden ist sowie
- 2. den Tierseuchenerreger mit, für den eine Herstellungserlaubnis nach Nummer 1 erteilt worden ist sowie die hergestellte Menge, die Anzahl der hergestellten Chargen und die Größe der Chargen des immunologischen Tierarzneimittels.
- (3) Die Erlaubnis nach Absatz 1 und Absatz 2 wird von der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Betriebsstätte liegt, im Benehmen mit der nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder § 10 Absatz 2 Satz 1 zuständigen Bundesoberbehörde erteilt.
- (4) Die Erlaubnis darf nur versagt werden, soweit
- 1. die Person, unter deren Leitung immunologische Tierarzneimittel im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder Invitro-Diagnostika im Sinne des § 10 Absatz 2 Satz 1 hergestellt, geprüft oder freigegeben werden sollen, die erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde nicht besitzt,
- 2. die Person, unter deren Leitung immunologische Tierarzneimittel oder Invitro-Diagnostika vertrieben werden sollen, nicht benannt ist,
- 3. die in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Personen die ihnen obliegenden Verpflichtungen nicht ständig erfüllen können oder
- 4. geeignete Räume und Einrichtungen für die beabsichtigte Herstellung, Prüfung, Lagerung und für den beabsichtigten Vertrieb immunologischer Tierarzneimittel oder Invitro-Diagnostika nicht vorhanden sind.
Die Prüfung immunologischer Tierarzneimittel oder Invitro-Diagnostika kann abweichend von Satz 1 Nummer 4 auch außerhalb der Betriebsstätte des Herstellers immunologischer Tierarzneimittel oder Invitro-Diagnostika durchgeführt werden, soweit dies der zuständigen Behörde angezeigt worden ist und Räumlichkeiten und Einrichtungen vorhanden sind, die gewährleisten, dass die Prüfung nach dem Stand der Wissenschaft und Technik vorgenommen werden und die sachkundige Person nach Satz 1 Nummer 1 ihre Verantwortung wahrnehmen kann.
- (5) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt wird, dass einer der Versagungsgründe nach Absatz 4 bei der Erteilung vorgelegen hat; sie ist zu widerrufen, wenn einer der Versagungsgründe nachträglich eingetreten ist. Absatz 3 gilt entsprechend.
- (6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, zur Vorbeugung vor Tierseuchen sowie zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Umgangs, einer sachgerechten Anwendung und der erforderlichen Qualität immunologischer Tierarzneimittel und Invitro-Diagnostika, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1. das Nähere über
- a) die Versagungsgründe nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder 4, im Falle des Satzes 1 Nummer 4 auch in Verbindung mit Satz 2,
- b) die Erlaubnis einschließlich des Verfahrens, der Rücknahme, des Widerrufs und des Ruhens sowie einer über die Erlaubnis zu erteilenden Bescheinigung zu bestimmen;
- 2. Vorschriften zu erlassen über
- a) die Anzeige beim Wechsel einer in Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 oder 2 bezeichneten Person sowie bei wesentlicher Änderung der Räume oder Einrichtungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 oder Absatz 4 Satz 2,
- b) die Herstellung, die Lagerung, der Vertrieb und die Verpackung sowie das Inverkehrbringen und die Anwendung immunologischer Tierarzneimittel und Invitro-Diagnostika einschließlich der Anzeige der Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit,
- c) die Kennzeichnung immunologischer Tierarzneimittel und Invitro-Diagnostika und die Packungsbeilage sowie über die Verwendung, Beschaffenheit und Kennzeichnung bestimmter Behältnisse,
- d) die Anlage und Ausstattung der Betriebe und Einrichtungen, in denen immunologische Tierarzneimittel und Invitro-Diagnostika hergestellt, geprüft, verpackt oder gelagert werden,
- e) die Haltung und Kontrolle der zur Herstellung und Prüfung immunologischer Tierarzneimittel und Invitro-Diagnostika verwendeten Tiere,
- f) das Führen und Aufbewahren von Nachweisen über die in den Buchstaben d und e genannten Betriebsvorgänge, die in Buchstabe e genannten Tiere, die Herkunft und das Inverkehrbringen immunologischer Tierarzneimittel und Invitro-Diagnostika sowie über Namen und Anschrift des Empfängers,
- g) die Untersuchung und Zurückhaltung von Chargenproben sowie deren Umfang und Lagerungsdauer,
- h) die Kennzeichnung, Absonderung und Vernichtung nicht verkehrsfähiger immunologischer Tierarzneimittel und Invitro-Diagnostika,
- i) Grundsätze und Leitlinien der guten Herstellungspraxis für immunologische Tierarzneimittel und Invitro-Diagnostika,
- 3. Anforderungen an das Personal in Betrieben oder Einrichtungen, in denen immunologische Tierarzneimittel oder Invitro-Diagnostika hergestellt, geprüft, gelagert, verpackt oder in den Verkehr gebracht werden, zu stellen,
- 4. die Verwendung bestimmter Stoffe, Zubereitungen aus Stoffen oder Gegenstände bei der Herstellung immunologischer Tierarzneimittel oder Invitro-Diagnostika vorzuschreiben, zu verbieten oder zu beschränken und das Inverkehrbringen immunologischer Tierarzneimittel oder Invitro-Diagnostika für bestimmte Anwendungsbereiche zu untersagen,
- 5. die Zuständigkeit für die Überprüfung der Einhaltung der Grundsätze der guten Herstellungspraxis und die Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung auf das PaulEhrlich-Institut oder das Friedrich-Loeffler-Institut zu übertragen,
- 6. das Nähere über die Bescheinigung nach Nummer 5 einschließlich des Verfahrens der Ausstellung zu bestimmen.
- 1. das Nähere über
Abschnitt 5
Innergemeinschaftliches Verbringen, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr
§ 12 Verbringungs- und Einfuhrverbote
- (1) Das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr, die Durchfuhr und die Ausfuhr
- 1. seuchenkranker und verdächtiger Tiere sowie von Erzeugnissen nach § 2 Nummer 15 Buchstabe a solcher Tiere,
- 2. von toten Tieren oder deren Teile oder von Erzeugnissen nach § 2 Nummer 15 Buchstabe a solcher Tiere, soweit die Tiere zum Zeitpunkt ihres Todes seuchenkrank oder verdächtig gewesen oder an einer Tierseuche verendet sind, oder
- 3. von Erzeugnissen nach § 2 Nummer 15 Buchstabe b, sind verboten.
Das Verbot gilt vorbehaltlich des Absatzes 2 nicht für Erzeugnisse nach Satz 1 Nummer 2 oder 3, die so behandelt worden sind, dass Tierseuchenerreger abgetötet worden sind. Die zuständige Behörde kann vorbehaltlich des Absatzes 2 Ausnahmen von Satz 1 genehmigen für das innergemeinschaftliche Verbringen von auf behördliche Anordnung getöteten Tiere oder deren Teile oder von Erzeugnissen nach Satz 1 Nummer 2, soweit diese in angemessener Frist im Inland nicht beseitigt werden können. Für Fische gilt das Verbot nach Satz 1 nur insoweit, als das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr oder die Ausfuhr
- 1. durch Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 1 oder
- 2. durch unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes geregelt worden ist.
- (2) Das Verbringen lebender oder toter Tiere, von Teilen von Tieren oder von Erzeugnissen nach anderen Mitgliedstaaten ist verboten, soweit sie Vorschriften des Bestimmungsmitgliedstaates nicht entsprechen, die strengere Anforderungen als das deutsche Recht stellen und die das Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.
§ 13 Rechtsverordnungen zur Regelung des innergemeinschaftlichen Verbringens, der Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr
- (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 Satz 1 erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr und die Durchfuhr lebender oder toter Tiere, von Teilen von Tieren oder von Erzeugnissen zu verbieten oder zu beschränken. Es kann dabei insbesondere
- 1. das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr und die Durchfuhr abhängig machen
- a) von einer Anmeldung, einer Genehmigung, vom Vorstellen bei der zuständigen Behörde oder von einer Untersuchung,
- b) von Anforderungen, unter denen
- aa) lebende Tiere gehalten, behandelt oder verbracht werden,
- bb) tote Tiere oder Teile von Tieren behandelt oder verbracht werden oder cc) Erzeugnisse gewonnen, behandelt oder verbracht werden,
- c) von der Einhaltung von Anforderungen an Transportmittel, mit denen die Tiere, deren Teile oder die Erzeugnisse befördert werden,
- d) von der Vorlage oder Begleitung bestimmter Bescheinigungen,
- e) von einer bestimmten Kennzeichnung,
- f) von einer Zulassung oder Registrierung der Betriebe, aus denen lebende oder tote Tiere, Teile von toten Tieren oder die Erzeugnisse stammen oder in die sie verbracht werden,
- 2. die Ausstellung der Bescheinigungen nach Nummer 1 Buchstabe d zu regeln,
- 3. Vorschriften erlassen über
- a) die Voraussetzung und das Verfahren der Zulassung oder Registrierung der Betriebe nach Nummer 1 Buchstabe f oder
- b) über die Rücknahme, den Widerruf oder das Ruhen der Zulassung oder Registrierung,
- 4. vorschreiben, dass Tiere, deren Teile oder Erzeugnisse einer Absonderung - bei lebenden Tieren auch in der Form der Quarantäne - und behördlichen Beobachtung unterliegen, nur zu bestimmten Zwecken verwendet werden dürfen oder in bestimmter Weise behandelt werden müssen,
- 5. das Verfahren im Übrigen, insbesondere der Untersuchung, Absonderung und Beobachtung, regeln und die hierfür notwendigen Einrichtungen und ihren Betrieb vorschreiben;
- 6. Ausnahmen von § 12 Absatz 1 Satz 1 regeln,
- a) soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, oder
- b) für das innergemeinschaftliche Verbringen, soweit es zur Entsorgung in benachbarten Mitgliedstaaten erforderlich ist und durch besondere Maßnahmen sichergestellt wird, dass Tierseuchen nicht verschleppt werden,
- 7. das innergemeinschaftliche Verbringen und die Einfuhr vermehrungsfähiger Tierseuchenerreger, immunologischer Tierarzneimittel oder Invitro-Diagnostika verbieten oder von der Erteilung einer Genehmigung abhängig machen,
- 8. die Voraussetzungen und das Verfahren der Genehmigung nach Nummer 7 regeln.
- 1. das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr und die Durchfuhr abhängig machen
- (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, soweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 Satz 1 erforderlich ist, durch Rechtsverordnung zur Erleichterung des kleinen Grenzverkehrs einschließlich des Grenzweideverkehrs von den Vorschriften der nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnungen abweichende Regelungen zu treffen, soweit dies durch die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 nicht ausdrücklich ausgeschlossen und eine Einschleppung von Tierseuchen nicht zu befürchten ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.
Abschnitt 6
Entschädigung für Tierverluste
§ 14 Grundsatz der Entschädigung
Vorbehaltlich der in diesem Gesetz bezeichneten Ausnahmen wird auf Antrag eine Entschädigung in Geld geleistet für
- 1. Tiere, die auf behördliche Anordnung getötet worden oder nach Anordnung der Tötung verendet sind,
- 2. Tiere, bei denen nach dem Tode eine anzeigepflichtige Tierseuche festgestellt worden ist, soweit die Voraussetzungen gegeben waren, unter denen die Tiere auf behördliche Anordnung hätten getötet werden müssen,
- 3. Tiere, bei denen nach dem Tode Milzbrand, Rauschbrand oder Tollwut festgestellt worden ist,
- 4. Rinder, bei denen nach dem Tode Aujeszkysche Krankheit festgestellt worden ist,
- 5. Tiere, von denen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie auf Grund einer tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Impfung, Behandlung oder Maßnahme diagnostischer Art oder im Zusammenhang mit der jeweiligen Durchführung getötet werden mussten oder verendet sind und der Tod der Tiere innerhalb von 30 Tagen nach Durchführung einer oder, im Falle der Durchführung mehrerer der vorgenannten Maßnahmen, nach Durchführung der letzten Maßnahme eingetreten ist,
- 6. Rinder, Schweine, Schafe und Geflügel, die oder das Viehhöfen oder Schlachtstätten zugeführt und bei der amtlichen Auftriebsuntersuchung oder bei der Schlachttieruntersuchung als nicht seuchenkrank oder seuchenverdächtig befunden worden sind oder ist, soweit deren oder dessen Fleisch nach der Schlachtung im Rahmen der Fleischuntersuchung auf Grund einer tierseuchenrechtlichen Vorschrift oder einer auf eine solche Vorschrift gestützten behördlichen Anordnung gemaßregelt worden ist.
§ 15 Höhe der Entschädigung
- (1) Der Entschädigung wird der gemeine Wert des Tieres zu Grunde gelegt. Der gemeine Wert wird ohne Rücksicht auf die Wertminderung, die das Tier infolge der Tierseuche oder einer tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Maßnahme erlitten hat, ermittelt.
- (2) Die Entschädigung darf folgende Höchstsätze je Tier nicht überschreiten:
- 1. Pferde, Esel, Maulesel, Maultiere 6.000 Euro
- 2. Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel 4.000 Euro
- 3. Schweine 1.500 Euro
- 4. Gehegewild 1.000 Euro
- 5. Schafe 800 Euro
- 6. Ziegen 800 Euro
- 7. Geflügel 50 Euro
Im Falle von Bienen und Hummeln beträgt der Höchstsatz der Entschädigung 200 Euro je Volk und im Falle von Fischen 10 Euro je Kilogramm Lebendgewicht. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in Abhängigkeit von der Steigerung des gemeinen Wertes der Tiere die in den Sätzen 1 und 2 festgesetzten Höchstsätze um bis zu 50 vom Hundert zu erhöhen, um ihr Verhältnis zum gemeinen Wert der Tiere bei der jeweiligen Tierart zu wahren.
- (3) Die Entschädigung nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 mindert sich
- 1. um 50 vom Hundert für Tiere, die, außer in den Fällen des § 14 Nummer 3 und 4, vor Erstattung der Anzeige nachweislich an der Tierseuche verendet oder wegen der Tierseuche getötet worden sind,
- 2. um 20 vom Hundert im Falle des § 14 Nummer 6.
- (4) Auf die Entschädigung wird der Wert der nach Maßgabe einer tierseuchenrechtlichen Vorschrift oder behördlichen Anordnung verwertbaren Teile des Tieres angerechnet. Die bei der Verwertung oder Tötung des Tieres unmittelbar entstehenden Kosten zählen nicht zur Entschädigung, sie sind zusätzlich zu erstatten. Bei der Festsetzung der Entschädigung werden Steuern nicht berücksichtigt. Dies gilt nicht für Kosten nach Satz 2.
§ 16 Ausschluss der Entschädigung
Keine Entschädigung wird gewährt für
- 1. Tiere, die dem Bund oder einem Land gehören,
- 2. Tiere, die entgegen § 12 oder einem der Bekämpfung von oder der Vorbeugung vor Tierseuchen dienenden unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes eingeführt, durchgeführt oder innergemeinschaftlich in das Inland verbracht worden sind,
- 3. Tiere, die entgegen einer Vorschrift einer nach § 13 Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung eingeführt, durchgeführt oder innergemeinschaftlich in das Inland verbracht worden sind,
- 4. Tiere, die nach der Einfuhr oder dem innergemeinschaftlichen Verbringen in das Inland auf Grund einer im Zusammenhang mit der Einfuhr oder dem innergemeinschaftlichen Verbringen tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Maßnahme oder im Zusammenhang mit einer solchen Maßnahme getötet werden mussten oder verendet sind,
- 5. Schlachtvieh, das Viehhöfen oder Schlachtstätten zugeführt worden ist; dies gilt nicht in den Fällen des § 14 Nummer 1, 3 bis 6,
- 6. wildlebende Tiere oder gefangen gehaltene wildlebende Tiere, ausgenommen Gehegewild,
- 7. Tiere, die zu Tierversuchen verwendet werden,
- 8. Haustiere, die nicht Vieh, Bienen oder Hummeln sind,
- 9. Zebras, Zebroide und Kameliden,
- 10. Fische, die zu Zierzwecken gezüchtet, gehalten oder gehältert werden.
§ 17 Entfallen der Entschädigung
- (1) Der Anspruch auf Entschädigung entfällt, wenn der Tierhalter oder sein Vertreter im Zusammenhang mit dem die Entschädigung auslösenden Fall
- 1. schuldhaft
- a) eine Vorschrift dieses Gesetzes oder eine Vorschrift eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes,
- b) den § 18 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder eine Vorschrift eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich des § 18 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,
- c) eine Vorschrift des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes oder eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet der tierischen Nebenprodukte,
- d) eine Vorschrift einer nach einem der in Buchstabe a, b oder c bezeichneten Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnung oder
- e) eine Maßnahme, die nach einem der in Buchstabe a, b oder c bezeichneten Bestimmungen oder einer nach Buchstabe d genannten Rechtsverordnung angeordnet worden ist, nicht, nicht ordnungsgemäß oder nicht vollständig befolgt oder nicht befolgt hat,
- 2. die nach § 3 vorgeschriebene Anzeige schuldhaft nicht oder nicht unverzüglich erstattet hat, es sei denn, dass die Anzeige von einem anderen nach § 3 Verpflichteten unverzüglich erstattet worden ist,
- 3. an der Tierseuche erkrankte Haustiere oder Fische erworben hat und beim Erwerb Kenntnis von der Tierseuche hatte oder den Umständen nach hätte haben müssen.
In den Fällen des § 14 Nummer 1 entfällt der Anspruch auf Entschädigung auch, wenn ein vollständiger Antrag auf Zahlung der Entschädigung nicht spätestens 30 Tage nach der Tötung des Tieres, im Falle der Tötung eines Bestandes nach der Tötung des letzten Tieres des Bestandes bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle eingegangen ist. § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.
- 1. schuldhaft
- (2) Der Anspruch entfällt ferner für Tiere, die vom Tierhalter auf eigenen Wunsch mit Genehmigung der zuständigen Behörde in einen auf Grund einer tierseuchenrechtlichen Vorschrift gesperrten Bestand verbracht werden, wenn diese Tiere aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung während der Sperre und wegen der Tierseuche, die zur Sperre geführt hat, getötet werden oder nachweislich an der Tierseuche verendet sind.
- (3) Soweit nach Maßgabe des § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 auf Grund landesrechtlicher Vorschriften vom Tierhalter Beiträge zur Gewährung von Entschädigungen erhoben werden, entfällt der Anspruch außerdem, wenn der Tierhalter schuldhaft
- 1. bei den hierzu vorgeschriebenen Erhebungen einen Tierbestand nicht angibt oder eine zu geringe Tierzahl angibt oder
- 2. seine Beitragspflicht nicht erfüllt.
- (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten in den Fällen des § 15 Absatz 4 Satz 2 entsprechend.
§ 18 Teilweise Entschädigung
Die Entschädigung kann in den Fällen des § 17 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 3 teilweise gewährt werden, wenn die Schuld gering ist oder die Versagung der Entschädigung für den Tierhalter eine unbillige Härte bedeuten würde.
§ 19 Entschädigungspflichtiger
- (1) Die Länder regeln, wer die Entschädigung gewährt und wie sie aufzubringen ist. Das Land hat die Entschädigung zu leisten; soweit von Tierhaltern für bestimmte Tierarten zur Gewährung von Entschädigungen Beiträge nach Absatz 2 Satz 1 erhoben werden, hat es die Entschädigung jedoch nur zur Hälfte zu leisten.
- (2) Beiträge sind für Pferde, Esel, Maultiere und Maulesel, Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen, Gehegewild, Geflügel, Bienen, Hummeln und Fische zu erheben. Von der Erhebung von Beiträgen für Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel, Ziegen, Gehegewild, Geflügel, Bienen, Hummeln und Fische kann abgesehen werden, wenn sie zu einer unzumutbaren Belastung der Beitragspflichtigen, insbesondere auf Grund geringer Anzahl der betroffenen Tierhalter, führen würde oder hierfür auf Grund der Tierseuchensituation kein Bedarf besteht. Die Beiträge sind nach Tierarten gesondert zu erheben; bestimmte Tierarten können im Rahmen der Beitragserhebung zusammengefasst werden. Die Beiträge können nach der Größe der Bestände und unter Berücksichtigung der seuchenhygienischen Risiken, insbesondere auf Grund der Betriebsorganisation, sowie zusätzlich nach Alter, Gewicht oder Nutzungsart gestaffelt werden. Ferner können die Länder die Durchführung von Tierzählungen zum Zwecke der Beitragserhebung regeln.
- (3) Werden von Tierhaltern zur Gewährung von Entschädigungen Beiträge erhoben, dürfen für Tiere, die dem Bund oder einem Land gehören, oder für das Viehhöfen oder Schlachtstätten zugeführte Schlachtvieh keine Beiträge erhoben werden.
§ 20 Entschädigungsberechtigter, Forderungsübergang
- (1) Die Entschädigung wird, soweit ein anderer Berechtigter nicht bekannt ist, demjenigen gezahlt, in dessen Gewahrsam sich das Tier zum Zeitpunkt des Todes befand.
- (2) Mit der Zahlung ist jeder Entschädigungsanspruch Dritter vorbehaltlich des Absatzes 3 erloschen.
- (3) Steht dem Entschädigungsberechtigten ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch auf den zur Entschädigung Verpflichteten über, soweit dieser die Entschädigung nach diesem Gesetz gewährt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Entschädigungsberechtigten geltend gemacht werden. Gibt der Entschädigungsberechtigte seinen Anspruch gegen den Dritten oder ein zur Sicherung des Anspruches dienendes Recht auf, so wird der zur Entschädigung Verpflichtete insoweit frei, als er aus dem Anspruch oder dem Recht hätte Ersatz erlangen können.
- (4) Richtet sich der Ersatzanspruch des Entschädigungsberechtigten gegen einen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen, so ist der Übergang ausgeschlossen; der Anspruch geht jedoch über, wenn der Angehörige den Schaden vorsätzlich verursacht hat.
§ 21 Ergänzende Bestimmungen
- (1) Für die Anwendung der §§ 17 bis 20 stehen Fischereiberechtigte und Fischereiausübungsberechtigte den Tierhaltern gleich.
- (2) Soweit ein unmittelbar geltender Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht entgegensteht oder seine Durchführung es erfordert, gelten die §§ 14 bis 20 hinsichtlich der Entschädigungen für Tierverluste auf Grund einer Vorschrift eines solchen Rechtsaktes entsprechend.
- (3) In den Fällen des § 15 Absatz 4 Satz 2 gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 18 bis 20 entsprechend.
- (4) Weitergehende Regelungen der Länder bleiben unberührt.
- (5) Für Streitigkeiten über Ansprüche nach diesem Abschnitt ist der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten gegeben.
- (6) Ansprüche nach den §§ 14 und 15 Absatz 4 Satz 2 verjähren nach einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Abschnitt 7
Datenerhebung
§ 22 Datenerhebung
- (1) Einrichtungen, die tierseuchenrechtlich vorgeschriebene Untersuchungen durchführen, übermitteln im Falle einer Untersuchung der zuständigen Behörde zu den in Absatz 3 bezeichneten Zwecken die Angaben über
- 1. die untersuchten Tiere, getrennt nach Tierarten, insbesondere Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen und Einhufer, sowie die jeweilige Kennzeichnung der untersuchten Tiere, soweit diese Angaben bekannt sind,
- 2. die Tierseuche, die Anlass für die Untersuchung war,
- 3. das Datum der Untersuchung,
- 4. das Ergebnis der Untersuchung einschließlich der Untersuchungsmethode.
Die in Satz 1 genannten Einrichtungen übermitteln ferner zu den in Absatz 3 Nummer 1 und 2 bezeichneten Zwecken Name und Anschrift des Tierhalters sowie die Registriernummer des Betriebes oder der Tierhaltung, in dem oder in der die untersuchten Tiere gehalten werden, soweit diese Angaben bekannt sind. Im Falle der Übermittlung nach Satz 1 teilt die Untersuchungseinrichtung dem jeweiligen Tierhalter oder, soweit dieser nicht bekannt ist, dem Auftraggeber der Untersuchung die übermittelten Angaben spätestens am Tage der Übermittlung mit. Die Übermittlung der Angaben nach Satz 1 oder 2 oder die Mitteilung nach Satz 3 kann im automatisierten Verfahren erfolgen, im Falle der Mitteilung nach Satz 3, soweit der Tierhalter oder der Auftraggeber diesem Verfahren zugestimmt hat.
- (2) Der Tierhalter übermittelt der zuständigen Behörde zu den in Absatz 3 genannten Zwecken Name und Anschrift sowie die geographischen Koordinaten des Standortes seiner Tierhaltung, soweit diese Angaben nicht bereits nach anderen Vorschriften zum Schutz vor Tierseuchen angezeigt worden sind. Die Übermittlung der Angaben nach Satz 1 kann im automatisierten Verfahren erfolgen.
- (3) Die nach den Absätzen 1 und 2 zu übermittelnden Angaben dienen
- 1. dem Nachweis, dass Viehbestände, Bienenstände, Hummelstände oder Fischbestände in einem bestimmten Gebiet frei von bestimmten Tierseuchen sind,
- 2. als Grundlage
- a) der Feststellung des Gesundheitsstatus oder
- b) für die Aufrechterhaltung eines bestehenden Gesundheitsstatus, der untersuchten Tiere, eines Viehbestandes, Bienenstandes, Hummelstandes oder Fischbestandes
- 3. als Grundlage für die Berichterstattung über den Gesundheitsstatus von Viehbeständen, Bienenständen, Hummelständen oder Fischbeständen gegenüber der Organen oder Einrichtungen der Europäischen Union.
- (4) Die zuständige Behörde kann die nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Angaben im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung zu den in Absatz 3 genannten Zwecken verwenden. Die zuständige Behörde übermittelt auf Ersuchen die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 an andere zuständige Behörden, soweit diese die Daten im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung zu den in Absatz 3 genannten Zwecken benötigen. Satz 1 gilt für diese Behörden entsprechend. Die Übermittlung der Angaben nach Satz 1 kann durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen; § 10 Absatz 2 bis 5 des Bundesdatenschutzgesetzes ist anzuwenden.
- (5) Die zuständige Behörde
- 1. übermittelt dem Friedrich-Loeffler-Institut auf Ersuchen die Angaben nach Absatz 1 sowie die vom Tierhalter nach Absatz 2 übermittelten geographischen Koordinaten des Standortes seiner Tierhaltung, soweit dies
- a) zur Erstellung von Risikobewertungen nach § 26 Absatz 2 Nummer 2 erforderlich ist oder
- b) zur Mitwirkung nach § 26 Absatz 3 Nummer 3 erforderlich ist"
- 2. soll dem Friedrich-Loeffler-Institut auf Ersuchen die in Nummer 1 genannten Angaben übermitteln, soweit dies zur Durchführung wissenschaftlicher Forschung auf dem Gebiet der Tiergesundheit erforderlich ist, das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung von Forschungsvorhaben das Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Zweckänderung erheblich überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.
Für die Zulässigkeit der Verwendung der Daten durch das Friedrich-Loeffler-Institut gilt Satz 1 entsprechend. Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 dürfen die Daten nur in anonymisierter Form übermittelt werden.
- 1. übermittelt dem Friedrich-Loeffler-Institut auf Ersuchen die Angaben nach Absatz 1 sowie die vom Tierhalter nach Absatz 2 übermittelten geographischen Koordinaten des Standortes seiner Tierhaltung, soweit dies
- (6) Ein Tierhalter kann schriftliche Auskunft über die nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Angaben verlangen. Er kann die Angaben nach Satz 1 im automatisierten Verfahren abrufen, soweit ein solches eingerichtet worden ist. Die schriftlich erteilte unentgeltliche Auskunft nach Satz 1 oder der schriftliche unentgeltliche Auszug der Angabe nach Satz 2 aus einem solchen Auskunftsverlangen steht einer tierärztlichen Bescheinigung in den Fällen gleich, in denen diese
- 1. durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorgeschrieben ist und
- 2. nicht auf Gemeinschaftsrecht oder Unionsrecht beruht oder Gemeinschaftsrecht oder Unionsrecht nicht entgegensteht.
Der schriftliche Auszug nach Satz 2 hat Name und Anschrift des Tierhalters sowie das Datum desjenigen Tages zu enthalten, an dem der schriftliche Auszug gefertigt wurde. Diese Angaben können auch handschriftlich hinzugefügt werden. Der schriftliche Auszug ist vom Tierhalter zu unterschreiben.
- (7) Die in Absatz 1 bezeichneten oder nach Absatz 4 Satz 2 oder Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 übermittelten Angaben sind von den dort jeweils genannten Behörden für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des 31. Dezember desjenigen Jahres, in dem die Daten erhoben worden sind. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten unverzüglich zu löschen, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 3 nicht mehr benötigt werden, spätestens aber unverzüglich nach Erfüllung der Aufgaben. Andere Vorschriften, nach denen eine längere Aufbewahrungsfrist besteht, bleiben unberührt. Satz 3 gilt für nach Absatz 5 Satz 1 übermittelte Angaben für das Friedrich-Loeffler-Institut mit der Maßgabe entsprechend, dass diese Angaben zur Erfüllung der dort genannten Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
Abschnitt 8
Überwachung, zuständige Behörden
§ 23 Überwachung
- (1) Die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes obliegt den zuständigen Behörden soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. In diesem Rahmen überwachen sie die Einhaltung der vorstehend genannten Vorschriften sowie der auf Grund dieser Vorschriften ergangenen vollziehbaren Anordnungen. Die Überwachung ist jeweils von tierärztlich ausgebildeten Personen oder unter deren fachlicher Aufsicht stehenden anderen Personen durchzuführen. Die §§ 26 und 27 bleiben unberührt.
- (2) Die zuständigen Behörden können, soweit es zur Durchführung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 erforderlich ist, außerhalb der zuständigen Behörde tätigen Tierärzten Aufgaben übertragen oder diese zur Mitwirkung heranziehen. Die Länder regeln die näheren Einzelheiten der Heranziehung.
- (3) Die zuständige Behörde trifft die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße erforderlich sind. Sie kann insbesondere
- 1. das Inverkehrbringen und die Anwendung immunologischer Tierarzneimittel oder Invitro-Diagnostika untersagen, deren Rückruf anordnen und diese sicherstellen, soweit
- a) der begründete Verdacht besteht, dass das immunologische Tierarzneimittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der veterinärmedizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen,
- b) dem immunologischen Tierarzneimittel oder dem Invitro-Diagnostikum die Wirksamkeit fehlt,
- c) das immunologische Tierarzneimittel oder das Invitro-Diagnostikum nicht die nach den Erkenntnissen der veterinärmedizinischen Wissenschaft erforderliche Qualität aufweist,
- d) die vorgeschriebenen Qualitätskontrollen nicht durchgeführt worden sind oder
- e) die erforderliche Erlaubnis für das Herstellen, das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr oder die Durchfuhr des immunologischen Tierarzneimittels oder des Invitro-Diagnostikums nicht vorliegt oder ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf der Erlaubnis gegeben ist,
- 2. anordnen, dass derjenige, der ein Tier hält, verbracht oder in den Verkehr gebracht hat oder ein Erzeugnis hergestellt, behandelt, verbracht oder in den Verkehr gebracht hat oder eine der vorstehend bezeichneten Handlungen beabsichtigt,
- a) eine Untersuchung durchführt oder durchführen lässt und ihr das Ergebnis mitteilt,
- b) ihr den Eingang eines Erzeugnisses anzeigt, soweit Grund zu der Annahme besteht, dass das Tier oder das Erzeugnis den Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht entspricht,
- 3. vorübergehend verbieten, dass ein Tier oder Erzeugnis verbracht oder in den Verkehr gebracht wird, bis das Ergebnis der Untersuchung einer entnommenen Probe oder einer nach Nummer 1 angeordneten Untersuchung vorliegt,
- 4. das Verbringen oder das Inverkehrbringen eines Tieres oder das Herstellen, das Behandeln, das Verbringen oder das Inverkehrbringen eines Erzeugnisses verbieten oder beschränken,
- 5. ein lebendes oder totes Tier, ein Teil eines Tieres oder ein Erzeugnis, auch vorläufig, sicherstellen sowie die Tötung eines Tieres oder die unschädliche Beseitigung eines toten Tieres, eines Teils eines Tieres oder eines Erzeugnisses anordnen,
- 6. das Verbringen eines Tieres oder eines Erzeugnisses in das Inland im Einzelfall vorübergehend verbieten oder beschränken, wenn
- a) die Bundesrepublik Deutschland durch einen Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes hierzu ermächtigt worden ist und das Bundesministerium dies im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat oder
- b) Tatsachen vorliegen, die darauf schließen lassen, dass die Tiere oder Erzeugnisse ein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier mit sich bringen,
- 7. die Absonderung von Tieren anordnen,
- 8. eine Maßnahme überwachen oder, soweit erforderlich, anordnen, mit der verhindert werden soll, dass ein Tier oder ein Erzeugnis, das den Verbraucher noch nicht erreicht hat, auch durch andere Wirtschaftsbeteiligte weiter in den Verkehr gebracht wird (Rücknahme), oder die auf die Rückgabe eines in den Verkehr gebrachten Tieres oder Erzeugnisses abzielt, das den Verbraucher oder den Verwender bereits erreicht hat oder erreicht haben könnte (Rückruf),
- 9. anordnen, dass diejenigen, die einer von einem lebenden oder toten Tier, einem Teil eines Tieres oder Erzeugnis ausgehenden Gefahr ausgesetzt sein können, rechtzeitig in geeigneter Form auf diese Gefahr hingewiesen werden,
- 10. eine Untersuchung, therapeutische Maßnahme, Heilbehandlung oder Impfung anordnen,
- 11. Sendungen der in Satz 1 genannten Art sowie deren Beförderungsmittel, Behälter, Lademittel und Verpackungsmittel bei der Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr zur Überwachung anhalten, soweit durch dieses Gesetz, durch Rechtsverordnung nach diesem Gesetz oder durch einen unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union eine Regelung nicht getroffen worden ist oder eine durch die vorstehend genannten Vorschriften getroffene Regelung nicht entgegensteht.
Sie kann ferner das Halten von Vieh und Fischen zeitweilig untersagen, soweit der Tierhalter wiederholt
- 1. rechtskräftig nach § 30 verurteilt worden ist oder
- 2. auf Grund rechtskräftig festgestellter Ordnungswidrigkeiten nach § 31 Absatz 1 und 2 die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
- 1. das Inverkehrbringen und die Anwendung immunologischer Tierarzneimittel oder Invitro-Diagnostika untersagen, deren Rückruf anordnen und diese sicherstellen, soweit
- (4) Natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben den zuständigen Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der den Behörden nach Absatz 1 übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Die Auskunftspflichtigen können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
- (5) Personen,
- 1. die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, sowie in ihrer Begleitung befindliche Sachverständige des Bundes, der Mitgliedstaaten oder der Europäischen Kommission oder
- 2. des Friedrich-Loeffler-Instituts, die an epidemiologischen Untersuchungen nach § 26 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 mitwirken, dürfen im Rahmen der Absätze 1 bis 4 Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel während der Geschäfts- und Betriebszeiten betreten, dort Besichtigungen vornehmen und geschäftliche Unterlagen einsehen, prüfen und, soweit dies zur Aufgabenerfüllung nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich ist, Vervielfältigungen erstellen.
- (6) Die von der zuständigen Behörde mit der Durchführung von Bekämpfungsmaßnahmen beauftragten Personen dürfen im Rahmen ihres Auftrages während der Geschäfts- und Betriebszeiten Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel betreten und dort Untersuchungen von Tieren und Bekämpfungsmaßnahmen durchführen. Auf Anforderung sind den beauftragten Personen lebende oder tote Tiere, Teile von Tieren oder Erzeugnisse zur Untersuchung zu überlassen, soweit dies zur Feststellung einer Tierseuche erforderlich ist.
- (7) Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dürfen die in den Absätzen 5 und 6 genannten Personen
- 1. die Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel auch außerhalb der Geschäfts- und Betriebszeiten und auch dann betreten, wenn diese zugleich Wohnzwecken des Tierhalters oder sonst Verfügungsberechtigten dienen,
- 2. Wohnräume, in denen Tiere gehalten werden, betreten.
Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung ( Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
- (8) Die von der zuständigen Behörde beauftragten Personen oder Personen nach Absatz 5 Nummer 2 sind ferner befugt, gegen Empfangsbescheinigung Proben immunologische Tierarzneimittel sowie Proben von Futtermitteln, die Träger von Tierseuchenerregern sein können, nach ihrer Auswahl zum Zwecke der Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. Soweit der Betroffene nicht ausdrücklich darauf verzichtet, ist ein Teil der Probe oder, soweit die Probe nicht oder ohne Gefährdung des Untersuchungszweckes nicht in Teile gleicher Beschaffenheit teilbar ist, ein zweites Stück der gleichen Art, wie das als Probe entnommene, zurückzulassen. Zurückzulassende Proben sind amtlich zu verschließen oder zu versiegeln. Sie sind mit dem Datum der Probenahme und dem Datum des Tages zu versehen, nach dessen Ablauf der Verschluss oder die Versiegelung als aufgehoben gelten. Für Proben, die bei einem anderen als demjenigen entnommen werden, der immunologische Tierarzneimittel oder Futtermittel, die Träger von Tierseuchenerregern sein können, unter seinem Namen abgibt, ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, soweit nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird.
- (9) Der Tierhalter oder der sonst Verfügungsberechtigte hat die Maßnahmen nach den Absätzen 3, 5 bis 8 Satz 1 zu dulden, die mit diesen Maßnahmen beauftragten Personen zu unterstützen und die für die Durchführung dieser Maßnahmen erforderlichen geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.
- (10) Die Absätze 4 bis 6 und 8 und 9 gelten für die Durchführung eines Monitorings nach § 9 entsprechend.
- (11) Die für die Erfassung von Risiken immunologischer Tierarzneimittel zuständige Bundesoberbehörde kann in Betrieben und Einrichtungen, die immunologische Tierarzneimittel herstellen oder in den Verkehr bringen, die Einhaltung der Vorschriften über die Sammlung und Auswertung von Daten zu unerwünschten Wirkungen immunologischer Tierarzneimittel überprüfen. Zu diesem Zweck können Beauftragte der zuständigen Bundesoberbehörde im Benehmen mit der zuständigen Behörde, der die Überwachung tierseuchenrechtlicher Vorschriften im Übrigen obliegt, Betriebs- und Geschäftsräume während der üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten betreten, Auskünfte verlangen, Unterlagen einsehen, prüfen und Vervielfältigungen erstellen sowie Auskünfte verlangen.
- (12) Die nach Landesrecht für die Lebensmittelüberwachung, die Tierarzneimittelüberwachung, die Futtermittelüberwachung und die Tierschutzüberwachung zuständigen Behörden übermitteln der für die Überwachung nach Absatz 1 zuständigen Behörde auf Ersuchen die zu deren Aufgabenerfüllung erforderlichen Angaben.
- (13) Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 1 und 2 Nummer 11 eingeschränkt.
§ 24 Überwachung bestimmter Veranstaltungen und Einrichtungen
- (1) Viehmärkte, Viehhöfe, Viehausstellungen, Vogelbörsen oder Veranstaltungen ähnlicher Art, Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen, Viehsammelstellen und Schlachtstätten werden durch die zuständige Behörde überwacht. Die zuständige Behörde kann die Anordnungen treffen, die erforderlich sind, um an den der Überwachung unterliegenden Orten oder in den der Überwachung unterliegenden Betrieben und sonstigen Einrichtungen sicherzustellen, dass die zur Erfüllung der Zwecke des § 1 Satz 1 notwendigen Anforderungen eingehalten werden.
- (2) Jahr- und Wochenmärkte, auf denen Vieh nur in geringem Umfang gehandelt wird, können von der zuständigen Behörde von der Überwachung befreit werden, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
- (3) Die Überwachung kann ausgedehnt werden auf
- 1. Vieh, Hunde, Katzen und Fische, soweit sie zum Zwecke des Inverkehrbringens zusammengebracht werden,
- 2. Tierschauen oder Veranstaltungen ähnlicher Art,
- 3. Vieh oder Fische, soweit sie auf behördliche Anordnung zusammengezogen worden sind,
- 4. Tierhaltungen,
- 5. Tierkliniken oder
- 6. sonstige Betriebe oder Einrichtungen, von denen die Gefahr einer Tierseuche ausgehen kann.
§ 25 Rechtsverordnungen zur Überwachung
- (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der Zwecke des § 1 notwendig ist, die Überwachung näher zu regeln. Es kann dabei insbesondere Vorschriften über
- 1. Untersuchungen einschließlich der Probenahme,
- 2. Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn lebende oder tote Tiere, Teile von Tieren oder Erzeugnisse diesem Gesetz, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht entsprechen,
- 3. die Absonderung, bei lebenden Tieren auch in der Form der Quarantäne, und die behördliche Beobachtung,
- 4. Einzelheiten der Mitwirkungspflichten, insbesondere Duldungs-, Unterstützungs- und Vorlagepflichten,
- 5. Pflichten zur
- a) Durchführung bestimmter betriebseigener Kontrollen,
- b) Aufzeichnung, zur Mitführung und zur Aufbewahrung von Unterlagen und
- c) Entnahme von Proben und deren Aufbewahrung und 6. den Personenkreis, der nach den Nummern 1, 2, 4 und 5 verpflichtet ist, erlassen.
- (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur wirksamen Ausführung der nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes vorgesehenen Maßnahmen
- 1. eine Anzeige über
- a) das Vorhandensein, die Anzahl, die Nutzungsart, den Abgang oder den Zugang oder über Ortsveränderungen von Haustieren und Fischen,
- b) den Abgang oder den Zugang von toten Tieren oder Teilen von Tieren oder
- c) die in den § 5 Absatz 1 Nummern 2, 5, 6 und 11 und in § 24 aufgeführten Betriebe, Unternehmen oder Veranstaltungen sowie
- 2. eine behördliche Registrierung oder Zulassung, einschließlich der Vergabe von Registriernummern oder Zulassungsnummern, von Haustieren und der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Betriebe, Unternehmen oder Veranstaltungen vorzuschreiben.
- 1. eine Anzeige über
- (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erlangung einer umfassenden Übersicht über Vorkommen und Ausbreitung anderer als anzeigepflichtiger Tierseuchen
- 1. Meldungen über Auftreten, Verlauf und Häufigkeit von Tierseuchen oder den Nachweis deren Erreger vorzuschreiben,
- 2. das Meldeverfahren zu regeln,
- 3. den Kreis der Meldepflichtigen zu bestimmen.
Im Falle des Satzes 1 Nummer 3 darf nur verpflichtet werden, wer im Rahmen seiner Aufgaben von den in Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Sachverhalten Kenntnis erhält.
- (4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, zur Erfüllung der Berichtspflichten, die sich aus Rechtsvorschriften nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes ergeben und gegenüber der Europäischen Union bestehen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Übermittlung der erforderlichen Angaben an das Bundesministerium oder das Friedrich-Loeffler-Institut durch die zuständigen Behörden zu regeln.
§ 26 Friedrich-Loeffler-Institut
- (1) Das Friedrich-Loeffler-Institut, Bundesforschungsinstitut für Tiergesundheit (Friedrich-Loeffler-Institut), ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums. Es forscht auf dem Gebiet der Tierseuchen, des Tierschutzes, der Tierhaltung, der Tierernährung und der Nutztiergenetik und unterrichtet und berät die Bundesregierung auf diesen Gebieten.
- (2) Das Friedrich-Loeffler-Institut ist zuständig für
- 1. die Zulassung von Invitro-Diagnostika,
- 2. die Erstellung von Risikobewertungen auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung und
- 3. die Beobachtung der weltweiten Tiergesundheitssituation im Hinblick auf die Gefahr der Einschleppung von Tierseuchenerregern durch lebende Tiere oder Erzeugnisse in das Inland.
Die für die Zulassung nach Satz 1 Nummer 1 zuständige Organisationseinheit ist personell und organisatorisch von den übrigen Organisationseinheiten des Friedrich-Loeffler-Institutes zu trennen.
- (3) Das Friedrich-Loeffler-Institut wirkt mit bei der
- 1. Erstellung von Plänen zur Durchführung eines Monitorings und der Bewertung seiner Ergebnisse,
- 2. Untersuchung von Tieren oder Erzeugnissen, die zur Einfuhr oder Ausfuhr bestimmt sind,
- 3. epidemiologischen Untersuchung im Falle des Verdachtes oder des Ausbruchs einer Tierseuche.
Es nimmt die Aufgabe eines
- 1. nationalen Referenzlabors für anzeigepflichtige Tierseuchen,
- 2. gemeinschaftlichen Referenzlabors für anzeigepflichtige Tierseuchen,
- 3. Referenzlabors eines anderen Mitgliedstaates, eines Drittlandes oder einer internationalen Organisation wahr, soweit es als solches benannt ist.
Im Rahmen seiner Aufgabenwahrnehmung als nationales Referenzlabor für anzeigepflichtige Tierseuchen obliegt es dem Friedrich-Loeffler-Institut ferner, Ringversuche oder ähnliche Maßnahmen durchzuführen, um darauf hinzuwirken, dass die von den zuständigen Behörden mit der Untersuchung anzeigepflichtiger Tierseuchen beauftragten Laboratorien die auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union vorgesehenen Anforderungen, insbesondere an die Diagnostik, erfüllen können.
- (4) Das Friedrich-Loeffler-Institut veröffentlicht
- 1. unter Mitwirkung wissenschaftlicher Sachverständiger eine amtliche Sammlung von Verfahren zur Probenahme und Untersuchung von Untersuchungsmaterial tierischen Ursprungs im Hinblick auf anzeigepflichtige Tierseuchen (amtliche Methodensammlung),
- 2. unter Mitwirkung der Länder jährlich einen Bericht über die Entwicklung der Tiergesundheit (Tiergesundheitsjahresbericht),
- 3. die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission Veterinärmedizin nach Absatz 6 Satz 2. Die amtliche Methodensammlung nach Nummer 1 ist auf dem neuesten Stand zu halten.
- (5) Auf Ersuchen einer obersten Landesbehörde kann das Friedrich-Loeffler-Institut die zuständigen Behörden im Hinblick auf
- 1. Maßnahmen
- a) zur Erkennung von Tierseuchen und deren Bekämpfung,
- b) zur Vorbeugung vor und der Verhinderung der Verschleppung von Tierseuchen,
- 2. die Beurteilung der Gefahren im Falle des Verdachtes oder des Ausbruches einer Tierseuche beraten.
- 1. Maßnahmen
- (6) Beim Friedrich-Loeffler-Institut wird eine Ständige Impfkommission Veterinärmedizin eingerichtet. Die Ständige Impfkommission Veterinärmedizin ist weisungsunabhängig und gibt Empfehlungen zur Durchführung von Impfungen. Die Mitglieder der Ständigen Impfkommission Veterinärmedizin werden vom Friedrich-Loeffler-Institut im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für die Dauer von drei Jahren berufen. Eine Wiederberufung ist zulässig. Die Ständige Impfkommission Veterinärmedizin gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums bedarf. Ihre Sitzungen sind vertraulich und die Mitglieder der Ständigen Impfkommission Veterinärmedizin sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Vertreter des Bundesministeriums und des Paul-Ehrlich-Institutes nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Ständigen Tierimpfkommission Veterinärmedizin teil. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
- 1. die Zusammensetzung und das Verfahren der Ständigen Tierimpfkommission Veterinärmedizin, einschließlich der Geschäftsführung, sowie die Heranziehung externer Sachverständiger zu regeln und,
- 2. die Aufgaben der Ständigen Impfkommission Veterinärmedizin näher zu bestimmen.
§ 27 Durchführung bei Bundeswehr, Kliniken und Instituten
- (1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung obliegt die Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, mit Ausnahme der Vorschriften für das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr, die Durchfuhr und die Ausfuhr, den zuständigen Dienststellen der Bundeswehr. Diese Dienststellen haben der für den Standort zuständigen Behörde den Ausbruch, den Verdacht des Ausbruchs, den Verlauf und das Erlöschen einer Tierseuche in ihrem Zuständigkeitsbereich mitzuteilen; bei Tierseuchen, die bekämpft werden müssen, haben sie auch die getroffenen tierseuchenrechtlichen Maßnahmen unverzüglich mitzuteilen.
- (2) Dem Friedrich-Loeffler-Institut, dem Bundesinstitut für Risikobewertung, dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit sowie dem Paul-Ehrlich-Institut obliegt die Bekämpfung von Tierseuchen bei den von ihnen gehaltenen Tieren, soweit die Tierseuchen Gegenstand bestimmter wissenschaftlicher Versuche sind.
- (3) Die zuständigen obersten Landesbehörden können
- 1. den Vorständen der Kliniken und Institute der tierärztlichen Bildungsstätten sowie
- 2. im Benehmen mit dem Bundesministerium anderen an der wissenschaftlichen Erforschung von Tierseuchen arbeitenden Einrichtungen, bei denen ein Tierarzt angestellt ist, die Bekämpfung von Tierseuchen in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 übertragen.
- (4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 finden die Vorschriften zur Bekämpfung von Tierseuchen mit den Einschränkungen Anwendung, die sich aus dem Zweck der wissenschaftlichen Versuche ergeben. Soweit die Tierseuchen nicht Gegenstand bestimmter wissenschaftlicher Versuche sind, kann mit Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörden von einer vorgeschriebenen unverzüglichen Tötung der Versuchstiere abgesehen werden, soweit der Zweck der wissenschaftlichen Versuche dies erfordert und Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
- (5) Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Anstalten und Einrichtungen haben den Ausbruch oder den Verdacht des Ausbruchs einer Tierseuche, die nicht Gegenstand ihrer wissenschaftlichen Versuche ist, der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
§ 28 Mitwirkung der Zolldienststellen
- (1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zolldienststellen wirken bei der Überwachung der Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr lebender und toter Tiere, Teilen von Tieren und Erzeugnissen mit. Die Zolldienststellen können
- 1. Sendungen der in Satz 1 genannten Art sowie deren Beförderungsmittel, Behälter, Lademittel und Verpackungsmittel bei der Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr zur Überwachung anhalten,
- 2. den Verdacht von Verstößen gegen Verbote und Beschränkungen nach diesem Gesetz, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder den unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, der sich bei der Abfertigung ergibt, den nach § 23 Absatz 1 zuständigen Behörden mitteilen,
- 3. in den Fällen der Nummer 2 anordnen, dass die Sendungen der in Satz 1 genannten Art auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten der für die Überwachung zuständigen Behörde vorgeführt werden.
Das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes wird nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 eingeschränkt.
- (2) Zum Zwecke der Überwachung in das Inland eingeführter Tiere und Erzeugnisse übermitteln die Zolldienststellen den nach § 23 Absatz 1 zuständigen Behörden nach Maßgabe der Sätze 4 bis 6 die für die Überwachung erforderlichen Angaben über das Eintreffen oder den voraussichtlichen Zeitpunkt des Eintreffens von Sendungen der vorstehend genannten Art.
Zu übermittelnde Angaben nach Satz 1 sind die Angaben über die Menge, das Herkunftsland, den Einführer, den Hersteller oder einen anderen auf Grund dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften oder der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes Verantwortlichen (sonstiger Verantwortlicher). Die Angaben zu den Einführern, Herstellern und sonstigen Verantwortlichen umfassen deren Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten, soweit den Zolldienststellen die Angaben im Rahmen ihrer Mitwirkung bei der Überwachung vorliegen. Die Übermittlung der Angaben nach den Sätzen 1 bis 3 erfolgt ausschließlich im Rahmen eines automatisierten elektronischen Informationsaustausches zwischen den Zolldienststellen und dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt). Das Bundesamt leitet die übermittelten Angaben an die zuständigen Behörden weiter. Sofern die Länder für die Zwecke des Satzes 1 eine gemeinsame Stelle einrichten, sind die in den Sätzen 1 bis 3 bezeichneten Angaben dieser Stelle zu übermitteln; diese Stelle leitet die übermittelten Angaben den zuständigen Behörden weiter. Die Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung der Sätze 1 bis 6 werden durch das Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates geregelt.
- (3) Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit gibt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger die Zolldienststellen bekannt, bei denen lebende oder tote Tiere, Teile von Tieren und Erzeugnisse die erste zulässige zollrechtliche Bestimmung erhalten können, sowie die diesen Zolldienststellen zugeordneten zuständigen Behörden, soweit die Einfuhr durch Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 37 Absatz 2, geregelt ist. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Erteilung des Einvernehmens nach Satz 1 auf Mittelbehörden seines Geschäftsbereichs übertragen.
§ 29 Bereitstellung von Tierimpfstoffen; Tierseuchenbekämpfungszentren
- (1) Sehen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes vor, dass eine Tierseuche nicht durch eine allgemeine, insbesondere vorbeugende Impfung empfänglicher Tiere, sondern nur im Falle eines Ausbruchs einer Tierseuche zur Verhinderung einer Verschleppung der Tierseuche durch eine räumlich begrenzte Impfung der betroffenen Bestände bekämpft werden darf, so treffen die Länder die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der für eine notwendige Impfung erforderliche Tierimpfstoff in ausreichender Menge zur Verfügung steht.
- (2) Sehen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes vor, dass im Falle des Ausbruchs einer anzeigepflichtigen Tierseuche Tierseuchenbekämpfungszentren eingerichtet werden müssen, so treffen der Bund und die Länder im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit die erforderlichen Maßnahmen, damit die Tierseuchenbekämpfungszentren bei Ausbruch der Tierseuche unverzüglich einsatzbereit sind.
Abschnitt 9
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 30 Strafvorschriften
- (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 ein Tier, ein totes Tier, ein Teil eines Tieres oder ein Erzeugnis innergemeinschaftlich verbringt, einführt oder durchführt oder
- 2. einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
- (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 ein immunologisches Tierarzneimittel oder ein Invitro-Diagnostikum in den Verkehr bringt oder anwendet oder
- 2. ohne Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 ein immunologisches Tierarzneimittel oder ein Invitro-Diagnostikum herstellt.
- (3) In den Fällen des Absatzes 1 ist der Versuch strafbar.
- (4) Wer in den Fällen des Absatzes 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, absichtlich eine Gefährdung von Tierbeständen herbeiführt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
- (5) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 31 Bußgeldvorschriften
- (1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 30 Absatz 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.
- (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 3 Absatz 2 oder Absatz 3 oder einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 4 Satz 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 2. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit § 3 Absatz 2, ein krankes oder verdächtiges Tier von einem dort genannten Ort nicht fernhält,
- 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Satz 5, nach § 4 Absatz 3 Satz 1, § 7 Absatz 2, § 23 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 oder § 37 Absatz 11 zuwiderhandelt,
- 4. einer Rechtsverordnung nach
- a) § 5 Absatz 1 oder § 25 Absatz 1, 2 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 37 Absatz 9 erster Halbsatz oder § 37 Absatz 10 Satz 1 erster Halbsatz,
- b) § 5 Absatz 2 oder § 9 Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 37 Absatz 9 erster Halbsatz,
- c) § 6, § 10 Absatz 3 Nummer 3 oder § 11 Absatz 6 Nummer 2, 3 oder Nummer 4 oder
- d) § 13 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 4 oder Nummer 8 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 5. entgegen § 12 Absatz 2 ein lebendes oder totes Tier, ein Teil eines Tieres oder ein Erzeugnis verbringt,
- 6. entgegen § 23 Absatz 4 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
- 7. entgegen § 23 Absatz 9 eine Maßnahme nicht duldet oder eine Person nicht unterstützt oder
- 8. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach Absatz 4 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
- (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
- (4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Nummer 8 geahndet werden können.
§ 32 Einziehung
Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 30 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 31 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe d bezieht, können eingezogen werden.
Abschnitt 10
Schlussvorschriften
§ 33 Aufgabenübertragung
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, Aufgaben, für die dem Bund eine Verwaltungszuständigkeit zusteht und die sich aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereiches diese Gesetzes ergeben, insbesondere die Bekanntmachung der Zulassung oder Registrierung von Betrieben, auf das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit oder die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zu übertragen.
§ 34 Amtshilfe im innergemeinschaftlichen Verkehr, Außenverkehr
- (1) Die zuständigen Behörden
- 1. erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates auf begründetes Ersuchen die zur Überwachung der Einhaltung tierseuchenrechtlicher Vorschriften in diesem Mitgliedstaat erforderlichen Auskünfte und übermitteln die dafür notwendigen Schriftstücke,
- 2. überprüfen die von der ersuchenden Behörde mitgeteilten Sachverhalte und teilen ihr das Ergebnis der Prüfung mit.
- (2) Die zuständigen Behörden erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates unter Beifügung der erforderlichen Schriftstücke Auskünfte, die für die Überwachung der Einhaltung tierseuchenrechtlicher Vorschriften in diesem Mitgliedstaat erforderlich sind, insbesondere bei Verstößen oder Verdacht auf Verstöße gegen tierseuchenrechtliche Vorschriften.
- (3) Die zuständigen Behörden können, soweit dies zur Tierseuchenbekämpfung erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung gewonnen haben, den anderen zuständigen Behörden, den anderen Mitgliedstaaten, dem Bundesministerium und der Europäischen Kommission mitteilen.
- (4) Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission obliegt dem Bundesministerium, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Friedrich-Loeffler-Institut, das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit oder die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Ferner kann es im Einzelfall im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde dieser die Befugnis übertragen. Die obersten Landesbehörden können die Befugnisse nach den Sätzen 3 und 4 auf andere Behörden übertragen.
- (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Drittländer, die Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind.
§ 35 Schiedsverfahren
- (1) Ist eine von der zuständigen Behörde getroffene Maßnahme, die sich auf lebende oder tote Tiere, auf Teile von Tieren und Erzeugnisse aus anderen Mitgliedstaaten bezieht, zwischen ihr und dem Verfügungsberechtigten streitig, so können beide Parteien einvernehmlich den Streit durch den Schiedsspruch eines Sachverständigen schlichten lassen. Die Streitigkeit ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Maßnahme einem Sachverständigen zu unterbreiten, der in einem von der Europäischen Kommission aufgestellten Verzeichnis aufgeführt ist. Der Sachverständige hat das Gutachten binnen 72 Stunden zu erstatten.
- (2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsrichterliche Verfahren finden die Vorschriften der §§ 1025 bis 1065 der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozessordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht; auf Rechtsmittel, die gegen Entscheidungen der zuständigen Verwaltungsgerichte erhoben werden, findet § 1065 der Zivilprozessordnung mit der Maßgabe Anwendung, dass das zuständige Oberverwaltungsgericht über das Rechtsmittel entscheidet. Abweichend von § 1059 Absatz 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung muss der Aufhebungsantrag innerhalb eines Monats bei Gericht eingereicht werden.
§ 36 Anfechtung von Anordnungen
Die Anfechtung einer Anordnung
- 1. der Absonderung, Einsperrung oder Bewachung kranker oder verdächtiger Tiere,
- 2. von Maßnahmen diagnostischer Art, einer Impfung oder Heilbehandlung bei Tieren,
- 3. eines Verbringungsverbotes für Tiere eines Bestandes oder eines Gebietes
- 4. über die Untersagung der Anwendung oder der Abgabe, den Rückruf oder die Sicherstellung eines immunologischen Tierarzneimittels oder die Untersagung der Anwendung eines Invitro-Diagnostikums,
- 5. der Tötung von Tieren,
- 6. der unschädlichen Beseitigung toter Tiere, Teilen von Tieren oder Erzeugnissen,
- 7. der Reinigung, Desinfektion oder Entwesung, die auf eine Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 oder 2, § 25 Absatz 1 oder 2 Nummer 1 oder auf § 38 Absatz 2 gestützt ist, hat keine aufschiebende Wirkung.
Ferner hat die Anfechtung einer Anordnung keine aufschiebende Wirkung, soweit
- 1. eine Maßnahme nach Satz 1 angeordnet worden ist und die Anordnung auf § 4 Absatz 1, § 23 Absatz 3 oder § 37 Absatz 11 gestützt ist,
- 2. die Tötung von Tieren und unschädliche Beseitigung von toten Tieren, Teilen von Tieren und Erzeugnissen auf Grund eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes angeordnet worden ist.
§ 37 Rechtsverordnungen und Anordnungsbefugnisse in bestimmten Fällen
- (1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz kann das Bundesministerium auch zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erlassen.
- (2) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, können bei Gefahr im Verzuge oder, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden.
- (3) Bei Gefahr im Verzuge und soweit dies nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zulässig ist, kann das Bundesministerium durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu den in § 1 Satz 1 genannten Zwecken die Anwendung eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union aussetzen oder beschränken.
- (4) Rechtsverordnungen nach Absatz 2 oder 3 treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
- (5) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz, die ausschließlich der Umsetzung verbindlicher technischer Vorschriften aus Richtlinien oder Entscheidungen der Organe der Europäischen Union dienen, können ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden.
- (6) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union in diesem Gesetz oder in auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist.
- (7) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechender Vorschriften in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes unanwendbar geworden sind.
- (8) In den Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes kann die jeweilige Ermächtigung ganz oder teilweise auf die Landesregierungen übertragen werden. Soweit eine nach Satz 1 erlassene Rechtsverordnung die Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt, sind diese befugt, die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden zu übertragen.
- (9) Die Landesregierungen können Rechtsverordnungen nach § 5 Absatz 1 und 2, den §§ 8, 9 Absatz 2 und § 25 Absatz 1 bis 3 erlassen, soweit das Bundesministerium von seiner Befugnis keinen Gebrauch macht; sie können ihre Befugnis durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.
- (10) Bei Gefahr im Verzuge können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung im Rahmen der Ermächtigungen des § 5 Absatz 1, der §§ 8 und 25 Absatz 1 bis 3 Vorschriften erlassen, die über die nach diesen Bestimmungen vom Bundesministerium erlassenen Vorschriften hinausgehen, soweit ein sofortiges Eingreifen zum Schutz der Tierbestände vor Tierseuchen erforderlich ist; die Rechtsverordnung ist nach Beendigung der Gefahr aufzuheben. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung diese Befugnis auf oberste Landesbehörden übertragen.
- (11) Die zuständige Behörde kann zur Vorbeugung vor Tierseuchen und deren Bekämpfung eine Verfügung nach Maßgabe der §§ 5, 8, 9 und 25 Absatz 1 bis 3 erlassen, soweit durch Rechtsverordnung eine Regelung nicht getroffen worden ist oder eine durch Rechtsverordnung getroffene Regelung nicht entgegensteht.
§ 38 Weitergehende Maßnahmen
- (1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Vorsorge für die menschliche oder tierische Gesundheit oder zu deren Schutz erforderlich ist und Regelungen auf Grund anderer Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder des Strahlenschutzvorsorgegesetzes nicht getroffen werden können, das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr, die Ausfuhr und die Durchfuhr von lebenden oder toten Tieren, Teilen von Tieren oder Erzeugnissen zu verbieten oder zu beschränken. § 13 Absatz 1 Satz 2 und § 37 Absatz 2 und 4 gelten entsprechend.
- (2) Das Bundesministerium wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 im Hinblick auf lebende und tote Tiere, Teile von Tieren oder Erzeugnisse Vorschriften in entsprechender Anwendung
- 1. des § 5,
- 2. des § 6,
- 3. des § 7,
- 4. des § 8 oder
- 5. des § 25
zu erlassen und hierbei insbesondere im Falle nicht im Inland vorkommender Tierseuchen die Tötung von Tieren vorzuschreiben; die §§ 36 und 37 Absatz 1, 2 und 4, 10 und 11 gelten entsprechend.
§ 39 Verkündung von Rechtsverordnungen
Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.
§ 40 Verhältnis zu anderen Vorschriften
- (1) Soweit in oder auf Futtermitteln Tierseuchenerreger anzeigepflichtiger oder mitteilungspflichtiger Tierseuchen vorhanden sind oder sein können, gelten vorbehaltlich des Satzes 2 insoweit hinsichtlich der Verbote und Beschränkungen für die Teilnahme am Warenverkehr und die Verwendung innerhalb eines Betriebes ausschließlich dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. § 17 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches bleibt unberührt.
- (2) Soweit Daten an andere Mitgliedstaaten, Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Europäische Kommission übermittelt werden, ist § 4b des Bundesdatenschutzgesetzes zu beachten.
§ 41 Gebühren
- (1) Das Paul-Ehrlich-Institut und das Friedrich-Loeffler-Institut erheben Gebühren und Auslagen für
- 1. die Entscheidung über
- a) die Zulassung immunologischer Tierarzneimittel und Invitro-Diagnostika,
- b) die vorläufige Zulassung nach § 10 Absatz 4 Nummer 2,
- c) Ausnahmen nach § 10 Absatz 5,
- d) die Freigabe einer Charge und die Durchführung einer Chargenprüfung,
- e) die Entscheidung über einen Widerspruch gegen einen auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verwaltungsakt oder gegen eine auf Grund einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 erfolgte Festsetzung von Gebühren und Auslagen,
- 2. sonstige Amtshandlungen einschließlich der Bearbeitung von Anträgen, Beratungen, Auskünften sowie die Prüfung der Einhaltung der Vorschriften über Grundsätze und Leitlinien der guten Herstellungspraxis,
- 3. Tätigkeiten im Rahmen der Sammlung und Bewertung von Risiken bei der Anwendung immunologischer Tierarzneimittel sowie
- 4. sonstige Prüfungen und Untersuchungen nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung.
- 1. die Entscheidung über
- (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Gebührenhöhe und die Auslagen näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmengebühren festzusetzen. Die zu erstattenden Auslagen können abweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt werden.
- (3) Soweit ein Widerspruch gegen eine auf Grund einer Rechtsverordnung
- 1. nach Absatz 2 oder
- 2. nach einem anderen Bundesgesetz erfolgten Festsetzung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach diesem Gesetz erfolgreich ist, werden Aufwendungen im Sinne des § 80 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bis zur Höhe der jeweils für die Zurückweisung eines entsprechenden Widerspruchs vorgesehenen Gebühren, bei Rahmengebühren bis zu deren Mittelwert, erstattet. Satz 1 gilt für einen Widerspruch gegen einen auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verwaltungsakt entsprechend.
- (4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht mehr anzuwenden, soweit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes oder zu einem Zeitpunkt nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bundesrechtliche Vorschriften in Kraft getreten sind oder in Kraft treten, die inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten; eine auf Grund des Absatzes 2 erlassene Rechtsverordnung bleibt davon unberührt. Das Bundesministerium macht den nach Satz 1 maßgeblichen Tag im Bundesgesetzblatt bekannt.
§ 42 Übergangsvorschriften
- (1) Ausnahmegenehmigungen nach § 17c Absatz 4 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 87 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, gelten bis zum Ablauf der jeweiligen Genehmigung fort.
- (2) Eine Erlaubnis für die Herstellung von Sera, Impfstoffen und Antigenen nach § 17d Absatz 1 Satz 1 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 87 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, die bis zum ... [Einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes] erteilt worden ist, gilt im bisherigen Umfang als Erlaubnis im Sinne des § 11 Absatz 1 fort.
- (3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Rechtsverordnungen, die auf Grund des Tierseuchengesetzes erlassen worden sind, die Anpassungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um die jeweilige Rechtsverordnung an die Ablösung des ermächtigenden Gesetzes durch dieses Gesetzes anzupassen.
§ 43 Änderung weiterer Vorschriften
- (1) In § 12 des BfR-Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148) geändert worden ist, werden
- 1. in Absatz 1 die Wörter "und des § 86 Abs. 1 des Tierseuchengesetzes" und
- 2. in Absatz 2 die Wörter "und des § 86 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes" gestrichen.
- (2) Das BVL-Gesetz vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082, 3084), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. § 2 Absatz 4 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
"8. Tiergesundheitsgesetzes,".
- 2. In § 4 Satz 1 wird das Wort "Tierseuchengesetzes" durch das Wort "Tiergesundheitsgesetzes" ersetzt.
- 1. § 2 Absatz 4 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
- (3) In § 14 Absatz 2 Nummer 2 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1770), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. August 2012 (BGBl. I S. 1708) geändert worden ist, werden die Wörter " § 79 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 oder 3 in Verbindung mit § 17 Absatz 1 Nummer 11 und 14 und Absatz 3 Nummer 4 und 5 des Tierseuchengesetzes" durch die Wörter " § 5 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b oder § 37 Absatz 9 oder 10 des Tiergesundheitsgesetzes" ersetzt.
- (4) § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) wird wie folgt gefasst:
"d) nach dem Tiergesundheitsgesetz vom [Einsetzen: Datum des Tages der Verkündung dieses Gesetzes] (BGBl. I S....),".
- (5) § 2 des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1280), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Absatz 3 Satz 1 wird jeweils das Wort "Tierseuchengesetz" durch das Wort "Tiergesundheitsgesetz" ersetzt.
- 2. In Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter "nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes" durch die Wörter "nach § 26 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Tiergesundheitsgesetzes" ersetzt.
- (6) Das Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1146), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 39 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In § 2 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 Nummer 1 wird jeweils das Wort "Tierseuchengesetz" durch das Wort "Tiergesundheitsgesetz" ersetzt.
- 2. In § 12j Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b werden die Wörter " § 17f des Tierseuchengesetzes" durch die Wörter " § 6 des Tiergesundheitsgesetzes" ersetzt.
§ 44 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am ... [Einsetzen: Erster Tag des zwölften Monats der auf den Monat der Verkündung dieses Gesetzes folgt] in Kraft.
Zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt tritt das Tierseuchengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 87 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, außer Kraft.
- (2) Soweit dieses Gesetz zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt oder zur Verkündung im Bundesanzeiger befugt, tritt dieses Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel des Gesetzes
Das Gesetz zur Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen soll das geltende Tierseuchengesetz ablösen. Das Tierseuchengesetz, dessen Regelungssystematik zum Teil noch auf vorkonstitutionelles Recht zurückgeht, war mehrfach Gegenstand umfangreicher Änderungen, denen zahlreiche Bekanntmachungen von Neufassungen des Gesetzes folgten, zuletzt Mitte 2004. Eine grundlegende Überarbeitung und Anpassung des Gesetzes erfolgte bisher nicht. Mit dem vorliegenden Gesetz wird das Tierseuchengesetz nunmehr neu gestaltet und an die gängige Gesetzestechnik angepasst.
Eine Neukonzeption des Tierseuchengesetzes ist aber auch im Hinblick auf die fortschreitende innergemeinschaftliche Harmonisierung des Tierseuchenbekämpfungsrechts geboten, die zunehmend auf Erhaltung der Tiergesundheit durch Vorbeugung abzielt. Auch vor dem Hintergrund des steten Anstiegs des inner- und außergemeinschaftlichen Handels mit Tieren, oder Tierteilen oder Erzeugnissen daraus, die Träger von Tierseuchenerregern sein können, wächst die Bedeutung einer wirksamen Vorbeugung gegen das Entstehen von Tierseuchen. Vorbeugemaßnahmen dienen der Erhaltung der Tiergesundheit und damit der Gesundheit des Menschen im Hinblick auf Zoonosen, sowie, soweit Nutztiere betroffen sind, auch der Erhaltung erheblicher wirtschaftlicher Werte. Das Gesetz soll daher, nicht zuletzt vor dem Hintergrund des auf EU-Ebene aktuell in Diskussion befindlichen EU-Tiergesundheitsrechtsaktes, auch die Möglichkeiten für Maßnahmen zur Vorbeugung gegen das Auftreten von Tierseuchen und zur Bekämpfung von Tierseuchen erweitern sowie die Grundlagen für Überwachungsmöglichkeiten einschließlich des Monitorings verbessern.
II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes
Das Gesetz enthält neben der Neustrukturierung eine Reihe von neuen Regelungen, die den vorbeugenden Schutz vor Tierseuchen, deren Bekämpfung sowie die Verbesserung der Überwachung zum Inhalt haben. Im Einzelnen:
1. Generelle Neustrukturierung des Tierseuchengesetzes
Die Neustrukturierung des Tierseuchengesetzes beinhaltet die Anpassung der Vorschriften an die gängige Gesetzestechnik. Es erfolgt insbesondere eine - Neugliederung des Gesetzesaufbaus,
- - stärkere Akzentuierung des Vorbeugecharakters des Gesetzes durch die Änderung des Titels des Gesetzes und Aufnahme einer Zweckbestimmung, die nunmehr ausdrücklich den vorbeugenden Schutz, die Erhaltung und Förderung der Tiergesundheit sowie die Gesundheit des Menschen vor einer Gefahr, die von einer Tierseuche ausgeht oder ausgehen kann, als Gesetzeszweck benennt, - Umstellung materiellrechtlicher Vorschriften (Maßnahmenkatalog) auf Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen,
- - Streichung der bisher bestehenden Zuweisungen von bestimmten Vollzugsaufgaben an den beamteten Tierarzt.
2. Verbesserung des vorbeugenden Schutzes vor Tierseuchen
Ein über das bisherige Maß hinaus gehender vorbeugender Schutz vor Tierseuchen soll erreicht werden insbesondere durch
- - Erweiterung des Personenkreises, der zur Anzeige einer anzeigepflichtigen Tierseuche besonders verpflichtet ist,
- - Erweiterung von Befugnissen in den Ermächtigungen, neben der Bekämpfung von Tierseuchen auch vorbeugend tätig zu werden, um die Tiergesundheit zu erhalten und zu fördern,
- - Einführung der Möglichkeit eines generellen Monitorings über den Gesundheitsstatus von Tieren,
- - Möglichkeit der Festlegung von bestimmten Gebieten oder bestimmten Betrieben als frei von einer bestimmten Tierseuche sowie die Kategorisierung dieser Gebiete und Betriebe in Abhängigkeit von dem Gesundheitsstatus der dort gehaltenen Tiere; - Einrichtung einer Ständigen Impfkommission Veterinärmedizin (analog zum humanmedizinischen Bereich),
- - Aufnahme auch der Durchfuhr in die Vorschriften über das innergemeinschaftliche Verbringen, die Ein- und Ausfuhr,
- - Erweiterung der Möglichkeiten des Friedrich-Loeffler-Instituts zu epidemiologischen Untersuchungen und Unterstützung von Länderbehörden,
- - Erweiterung der Aufgaben des Paul-Ehrlich-Institutes im Hinblick auf die Genehmigung von Feldversuchen,
- - Erweiterung der Befugnisse der Zoll- und Bundeswehrstellen,
- - Ermächtigung der Länder, Daten über den Gesundheitsstatus von Tieren erheben zu können,
- - Einführung der Möglichkeit, dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit und der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Aufgaben übertragen zu können.
3. Änderungen bei den Entschädigungsvorschriften für Tierverluste
- - Beschränkung der Entschädigung, indem diese nunmehr nur für Tiere in Frage kommt, von denen anzunehmen ist, dass sie auf Grund einer tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Impfung, Behandlung oder Maßnahme diagnostischer Art innerhalb von 30 Tagen danach (bisher keine Frist) oder im Zusammenhang mit deren Durchführung getötet werden mussten oder verendet sind,
- - Erweiterung der Entschädigungstatbestände auch für Geflügel, das auf Viehhöfen oder Schlachtstätten aufgetrieben worden ist,
- - Aufnahme von Hummeln und Fischen in die Entschädigungshöchstsätze,
- - Rundung der Entschädigungshöchstsätze, die bei Pferden, Rindern, Ziegen, Geflügel (ohne Laufvögel) zu minimalen Absenkungen und bei Schweinen und Schafen zu Erhöhungen führt,
- - Aufnahme der Bienen und Hummeln in die Erstattungsfähigkeit für Tierverluste,
- - Ausschluss von Zierfischen von der Erstattungsfähigkeit.
4. Änderungen bei der Zulassung von immunologischen Tierarzneimitteln und Invitro-Diagnostika
- - Ausdrückliche Regelung der Zulassungspflicht für Invitro-Diagnostika, einschließlich der Ausnahmemöglichkeiten,
- - Einführung der Möglichkeit für das Paul-Ehrlich-Institut, Pharmakovigilanzinspektionen durchführen zu können,
- - Anpassung und Ergänzung der Gebührenerhebungsermächtigung.
5. Weitere Änderungen
- - Aufnahme neuer Definitionen sowie Erweiterung der Definition der Fische.
III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 17 (Förderung der land- und forstwirtschaftlicher Erzeugung) und Nummer 19 des Grundgesetzes (Maßnahmen gegen gemeingefährliche und übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren).
IV. Vereinbarkeit mit EU-Recht
Der Gesetzentwurf hat Bezug zu europarechtlichen Vorschriften, da die Tierseuchenbekämpfung weitestgehend durch entsprechendes Gemeinschafts- bzw. Unionsrecht harmonisiert ist. Im Rahmen des derzeit auf europäischer Ebene in Diskussion befindlichen EU-Tiergesundheitsrechtsaktes wird dem Vorbeugeaspekt größere Bedeutung beigemessen; dies findet sich in der Neufassung des Tierseuchengesetzes ebenfalls wieder.
V. Erfüllungsaufwand
Der Erfüllungsaufwand umfasst gemäß § 2 Absatz 1 des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates (NKRG) den gesamten messbaren Zeitaufwand und die Kosten, die durch die Befolgung einer bundesrechtlichen Vorschrift bei Bürgerinnen und Bürgern, Wirtschaft sowie der öffentlichen Verwaltung entstehen, einschließlich der Bürokratiekosten im Sinne des § 2 Absatz 2 NKRG.
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand ersteht für diejenigen Personen, die neu in den anzeigepflichtigen Personenkreis aufgenommen werden (§ 3). Der dadurch entstehende Aufwand ist abhängig von dem Seuchengeschehen und der tatsächlichen Betroffenheit des neu aufgenommenen Personenkreises von diesem Seuchengeschehen sowie seiner Kommunikationsmöglichkeiten. Der Aufwand bestände im Idealfall in einer telefonischer Auskunft. Der Zeitaufwand beträgt geschätzt ca. zwei bis drei Minuten, der Kostenaufwand entsprechend des eingesetzten Telekommunikationsmittels und der vertraglichen Bedingungen (Festnetz, Handy, Flatrate usw.). Unterstellt man, dass von den 9841 Anzeigen im Jahr 1120%, also 1968 Tierseuchenanzeigen, seitens der Tierhalter vorgenommen wurden und dies der zuständigen Behörde mit einem Telefonanruf zur Kenntnis gebracht wurde, wären insoweit Kosten von etwa 590 Euro entstanden (Kosten pro Telefonanruf 0,30 Cent).
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Erfüllungsaufwand entsteht generell für Wirtschaftsbeteiligte (Nutztierhalter), die tierseuchenrechtlichen Vorbeuge- oder Bekämpfungsmaßnahmen unterliegen, die mit Pflichten oder wirtschaftlichen Einschränkungen verbunden sind und die nicht über die Entschädigungsmöglichkeiten abgedeckt sind. Dies war bisher jedoch auch der Fall.
Soweit Vorbeugemaßnahmen (z.B. Monitoring, Kategorisierung von Betrieben oder Gebieten nach dem Gesundheitsstatus der dort gehaltenen Tiere oder die Einrichtung eines Datenregisters über den Gesundheitsstatus von Tieren) oder andere Änderungen (z.B. Erweiterung der Gebührenregelung in § 41 um weitere Tatbestände) erst durch Bund- oder Länderverordnungen umgesetzt werden müssen, entsteht durch diese Regelungen kein Mehraufwand. Dieser entsteht erst mit der konkreten Umsetzung in den Verordnungen und lässt sich auch erst dann - entsprechend den geplanten Regelungen - quantifizieren; gleichwohl ist dann zusätzlicher Erfüllungsaufwand zu erwarten.
Nach § 22 Absatz 2 hat der Tierhalter der zuständigen Behörde bestimmte Angaben zu übermitteln; insoweit entsteht eine neue Informationspflicht. Allerdings ist davon auszugehen, dass die zu übermittelnden Daten bereits überwiegend nach anderen Vorschriften, hier der Viehverkehrsverordnung, der zuständigen Behörde übermittelt worden sind. Insoweit ist davon auszugehen, dass der sich aus dieser Informationspflicht ergebende Erfüllungsaufwand sehr gering sein dürfte.
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Erfüllungsaufwand entsteht oder kann entstehen
- - für den Bund
- -- am Paul-Ehrlich-Institut durch die Entscheidung der Bundesoberbehörde über die Genehmigung zur Anwendung von in einem Mitgliedstaat oder Drittland zugelassenen immunologischen Tierarzneimittels, soweit im Inland ein entsprechendes immunologisches Tierarzneimittel nicht zur Verfügung steht, sowie von Feldversuchen (§ 10 Absatz 5), die jedoch über die Gebührenerhebung ausgeglichen wird (s. § 41 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c),
- -- am Friedrich-Loeffler-Institut
- - durch die weltweite Beobachtung der Tiergesundheitslage (§ 26 Absatz 2 Nummer 3), die Wahrnehmung der Tätigkeit eines Referenzlabors (§ 26 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3) sowie die Beratung der zuständigen Behörden im Wege der Amtshilfe bei Maßnahmen zur Vorbeugung, Erkennung und Verhinderung der Verschleppung von Tierseuchen sowie hinsichtlich der Bewertung einer Gefahrensituation beim Auftreten einer Tierseuche (§ 26 Absatz 5), wobei das Friedrich-Loeffler-Institut diese Tätigkeit auch bisher schon wahrgenommen hat, sodass zusätzliche Kosten nicht entstehen dürften,
- - durch die Einführung einer Ständigen Impfkommission Veterinärmedizin. Hier können Angaben zur Höhe des auch personellen Aufwandes nur geschätzt werden.
Geht man davon aus, dass neben zwei Teilnehmern des Friedrich-Loeffler-Institutes sieben Wissenschaftler der Ständigen Impfkommission Veterinärmedizin angehören, würden Kosten in Höhe von etwa 17.000 Euro pro Jahr anfallen (Sieben Wissenschaftler mit einem Stundensatz von 46,2 Euro bei einem Aufwand von 12 Stunden und jeweils 500 Euro Reisekosten bei zwei Tagungen im Jahr),
- -- im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen für die Einrichtung und laufenden Betrieb einer Schnittstelle im Abfertigungssystem ATLAS der Zollverwaltung zur Datenübermittlung nach § 28 Absatz 2 an eine zentrale Stelle der zuständigen Überwachungsbehörden in Höhe von ca. 500.000 C.
Etwaiger Mehrbedarf für den Bund an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im jeweiligen Einzelplan ausgeglichen werden.
- - für die Länder -- durch die Einführung eines Monitoring, wobei die entstehenden Kosten erst abgeschätzt werden können, wenn durch Rechtsverordnung die näheren Einzelheiten zum Monitoring festgelegt sind (§ 9),
- - durch die Übermittlung von Angaben nach § 22 Absatz 1 von den jeweiligen Untersuchungseinrichtungen an die jeweils zuständige Behörde, wobei der dadurch entstehende Aufwand gering sein dürfte, da die Angaben weit überwiegend im elektronischen Verfahren übermittelt werden und diese Übermittlung auch bereits stattfindet.
VI. Weitere Kosten
Weitere Kosten für Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft sind nicht ersichtlich.
Auswirkungen auf die Einzelpreise sind daher nicht zu erwarten. Auswirkungen auf das allgemeine Preisniveau und insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind ebenfalls nicht zu erwarten.
VII. Gleichstellungspolitische Bedeutung
Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten.
VIII. Nachhaltigkeit
Die Erweiterung der Maßnahmen zur Vorbeugung gegen Tierseuchen ist auf den Erhalt der Tiergesundheit ausgerichtet. Dies ist für die Tiere nicht nur vor dem Hintergrund des Tierschutzes von Vorteil, sondern erhält auch, soweit Nutztiere betroffen sind, deren wirtschaftlichen Wert, sowohl im Hinblick auf die Produktion von Lebensmitteln als auch im Hinblick auf den Handel.
B. Besonderer Teil
Zu § 1 (Anwendungsbereich)
Die neue Vorschrift präzisiert den § 1 des bisher geltenden Tierseuchengesetzes. Es wird nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass neben Maßnamen gegen bereits ausgebrochene Tierseuchen auch die Vorbeugung gegen Tierseuchen Gegenstand des Gesetzes ist.
Mit dem neuen Satz 2 wird vor dem Hintergrund der Erweiterung des Anwendungsbereiches des Satzes 1 deutlich gemacht, dass das Tiergesundheitsgesetz auch der Erhaltung und Förderung der Tiergesundheit durch z.B. Eigenkontrollen oder Hygienemanagementmaßnahmen dient. Die Vorschriften der Biostoffverordnung bleiben unberührt.
Zu § 2 (Begriffsbestimmungen)
§ 2 entspricht im Wesentlichen dem § 1 Absatz 2 des bisher geltenden Tierseuchengesetzes. Es werden, wie bisher, die wesentlichen im Gesetz verwendeten Begrifflichkeiten definiert. Ergänzt oder eingeführt werden die Definition der oder des
- 1. Tierseuche in Nummer 1 (Ergänzung),
- 2. Tierseuchenerregers in Nummer 2 (Einführung),
- 3. Haustieres in Nummer 3 (Ergänzung),
- 4. Fische in Nummer 5 (Ergänzung),
- 5. Durchfuhr in Nummer 14 (Einführung),
- 6. Erzeugnisse in Nummer 15 (Einführung),
- 7. Immunologische Tierarzneimittel in Nummer 16 (Einführung),
- 8. Invitro-Diagnostika in Nummer 17 (Einführung),
- 9. Tierhalter in Nummer 18 (Einführung).
Zu Nummer 1 (Definition Tierseuche, § 2 Nummer 1):
Unter dem Begriff "Tierseuche" versteht man im engeren fachwissenschaftlichen Sinn eine übertragbare Krankheit, die durch ein infektiöses Agens verursacht, auf natürlichem Wege unmittelbar oder mittelbar übertragen wird und in einem bestimmten Gebiet und zu einer bestimmten Zeit vermehrt auftreten kann. Die Übertragbarkeit zwischen Tieren schließt wildlebende Tiere mit ein, ohne dass diese in den Begriffsbestimmungen ausdrücklich erwähnt werden.
Zu den übertragbaren Krankheiten können alle Infektionskrankheiten und Invasionskrankheiten gezählt werden. Grundsätzlich wird eine Infektionskrankheit zu einer Tierseuche, wenn ihr (pathogener) Erreger so kontagiös (ansteckungsfähig) ist, dass eine Übertragung und Verschleppung von einer Infektionsquelle möglich ist. Voraussetzung hierzu ist, dass der Erreger genügend Infektiosität besitzt. Als infektiös gelten auch lebende oder unbelebte Vektoren sowie Ausscheidungen und Ähnliches, die Erreger dieser Art enthalten. Seuchen können - je nach Gefährlichkeit des Erregers (Infektiosität und Virulenz) und nach Seuchencharakter (Kontagiosität), Tenazität, Übertragungsweise des Erregers und Wechselwirkungen im Erreger-Wirt-System - in verschiedenen Formen verlaufen (z.B. hochkontagiös mit hoher Morbidität und Mortalität; subakut; schleppendlangsam) und mannigfaltigen epidemiologischen Einflüssen unterliegen.
Als Tierseuche im Sinne des neuen Tiergesundheitsgesetzes sind daher nicht nur Tierseuchen anzusehen, bei denen der Erreger von einem infizierten Tier ohne Zwischenglied unmittelbar auf ein anderes Tier übertragen wird (direkte Infektion oder Ansteckung), sondern auch solche Seuchen, bei denen das Agens durch Vektoren oder auf andere Weise mittelbar übertragen wird. Für die direkte oder indirekte Übertragung gibt es zahlreiche Möglichkeiten. Da alle übertragbaren Krankheiten im Verlaufe ihrer Verschleppung sog. Infektketten bilden können, in denen die Erreger von Tier zu Tier - direkt oder indirekt - über lebende oder unbelebte Vektoren weitergetragen werden können, müssen solche Ketten bei der Bekämpfung einer Infektionskrankheit oder Tierseuche an geeigneten Stellen unterbrochen werden.
Die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften des Tiergesundheitsgesetzes sind das Auftreten einer Krankheit, die Übertragbarkeit einer Krankheit durch ein Agens (spezifischer Erreger) auf andere Tiere oder den Menschen (Zoonose), unabhängig davon, ob bei Tieren oder dem Menschen klinische Erscheinungen auftreten oder nicht, die Möglichkeit ihrer seuchenartigen Verschleppung und das Auftreten bei Tieren. Da neben Haustieren und Fischen auch andere Tiere für Tierseuchen empfänglich sind und diese bei ihnen so auftreten können, dass auch Haustiere oder Fische bedroht werden können, bezieht sich die Bekämpfung einer Tierseuche auch auf solche anderen Tiere, um z.B. Haustiere vor Seuchen, die bei wildlebende Tiere auftreten (wie Schweinepest, Brucellose oder Tollwut), zu schützen. Zum Schutz der Fische können ggf. auch Seuchen bei Zierfischen bekämpft werden; Zierfische selbst sind nicht Schutzobjekt des Gesetzes.
Maßnahmen aufgrund des neuen Tiergesundheitsgesetzes können grundsätzlich zur Bekämpfung jeder Tierseuche angeordnet werden. Durch die erweiterte Definition der "Tierseuche" wird es zukünftig zweifelsfrei möglich sein, mit den Instrumentarien des neuen Tiergesundheitsgesetzes im Tierbestand Krankheiten oder Infektionen bei Tieren, die nicht notwendigerweise klinische Erscheinungen hervorrufen, zu bekämpfen.
Die staatliche Tierseuchenbekämpfung greift grundsätzlich dann ein, wenn Maßnahmen Einzelner nicht wirksam sind. Ziel der staatlichen Tierseuchenbekämpfung ist es insoweit vor allem, die gehaltenen Tiere vor (gefährlichen) Tierseuchen zu schützen, ebenso vor übertragbaren Krankheiten mit bedeutsamer ökonomischer Relevanz und nicht zuletzt um eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch Tierseuchen zu vermeiden, schließlich aber auch um die Wettbewerbsfähigkeit der tierischen Erzeugung in ihrer Einbindung im europäischen Raum stützen zu helfen. Hierzu sind Prävention zur Verhütung der Einschleppung und des Entstehens, frühzeitige Erkennung und Erfassung von Tierseuchen durch ein Monitoring und Ermittlung der Ursachen, gezielte Bekämpfung und Verhinderung der Verschleppung von Tierseuchen notwendig.
Ein nicht geringer Teil der bei Tieren vorkommenden übertragbaren Krankheiten sind Zoonosen und können den Menschen gefährden. Soweit es um deren Bekämpfung beim Menschen geht, ist das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622) geändert worden ist, die rechtliche Grundlage. Nach dessen § 1 ist Zweck des Gesetzes, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Verschleppung zu verhindern. Die hierfür notwendige Mitwirkung und Zusammenarbeit von Behörden des Bundes, der Länder und der Kommunen, Ärzten, Tierärzten, Krankenhäusern, wissenschaftlichen Einrichtungen sowie sonstigen Beteiligten soll entsprechend dem jeweiligen Stand der medizinischen und epidemiologischen Wissenschaft und Technik gestaltet und unterstützt werden. Die Eigenverantwortung der Träger und Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen, Lebensmittelbetrieben, Gesundheitseinrichtungen sowie des Einzelnen bei der Prävention übertragbarer Krankheiten soll verdeutlicht und gefördert werden. Unabhängig von den Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes dient zumindest mittelbar das Tiergesundheitsgesetz auch dem Schutz der Gesundheit des Menschen. Insbesondere bei der Feststellung von Zoonosen sollten Veterinär- und Gesundheitsbehörden sehr eng zusammenarbeiten.
Zu Nummer 2 (Definition Tierseuchenerreger; § 2 Nummer 2)
Als Tierseuchenerreger werden Krankheitserreger, die bei Tieren auftreten und auf Tiere oder Menschen (und umgekehrt) übertragen werden können, angesehen. Eine Einschränkung auf bestimmte Krankheitserreger sieht die Definition nicht vor. Insoweit unterfallen zunächst alle Krankheitserreger dem Geltungsbereich des Gesetzes; auch Prionen sind Krankheitserreger im Sinne des Tiergesundheitsgesetzes. Dies ist vor dem Hintergrund des Zweckes des Gesetzes auch folgerichtig, denn Erhaltung und Förderung der Tiergesundheit ist unabhängig von dem jeweiligen Erreger zu sehen. Unabhängig davon ist die Frage zu beurteilen, ob beim Nachweis bestimmter Tierseuchenerreger auch staatliche Maßnahmen ergriffen werden müssen. Staatliches Handeln ergibt sich erst bei Vorliegen bestimmter Voaraussetzungen; insoweit wird auf die Begründung zu § 3 Absatz 4 verwiesen. Krankheitserreger sind aber gleichwohl nicht nur Bakterien oder Viren, sondern auch Schadorganismen, die Tiere schädigen können, wie z.B. die Varroamilbe, der Kleine Beutenkäfer oder die Tropilaelapsmilbe.
Zu Nummer 3 (Definition Haustier; § 2 Nummer 3)
Die bisherige Definition des Haustieres wird um Hummeln ergänzt, die inzwischen gezielt zur Bestäubungszwecken gehalten und eingesetzt werden. Auch in Gehegen vom Menschen gehaltene wildlebende Klauentiere werden zur Klarheit unter die Begriffsbestimmung des Haustiere gefasst. Dies war auch im Rahmen des geltenden Tierseuchengesetzes der Fall, ohne dass dies gesondert aufgeführt war. Wildlebende Tiere werden nicht definiert; sie fallen weder unter die Haustier- noch unter die Viehdefinition. Gleichwohl sind die Vorschriften des Tiergesundheitsgesetzes auch auf wildlebende Tiere anwendbar, denn in § 2 werden nur die wichtigsten und im Gesetz immer wieder genannten Begrifflichkeiten definiert. Die wildlebenden Tiere wurden bewusst nicht definiert, da grundsätzlich alle wildlebenden Tierarten, also auch solche, die nicht dem Jagdrecht unterfallen (z.B. Fledermäuse), Gegenstand von Bekämpfungsmaßnahmen sein können.
Zu Nummer 4 (Definition Fische, § 2 Nummer 5)
Die bisherige Definition wird in Anpassung an Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e Ziffer iii der Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. EU (Nr. ) L 328 S. 14) ergänzt. Zwar wurde der dort verwendete Begriff der "Wassertiere" nicht übernommen. Jedoch wurde die bestehende Definition für Fische entsprechend dem Inhalt des in der vorgenannten Richtlinie genannten Begriffs "Wassertiere" im Hinblick auf das Leben im Meerwasser erweitert. Unter die Definition der "Fische" fallen nicht nur solche, die fischereilich z.B. zu Erwerbszwecken oder zur Freizeitgestaltung, genutzt werden, sondern auch solche, die gehältert (z.B. im Einzelhandel) werden. Fischeier und Fischsperma sind Fische im Sinne des Gesetzes.
Zu Nummer 5 (Definition Durchfuhr, § 2 Nummer 14 neu)
Die Aufnahme der Definition des Begriffs "Durchfuhr" in die Begriffbestimmungen erfolgt, weil die Durchfuhr neben der Ein- und Ausfuhr und dem innergemeinschaftlichen Verbringen nunmehr ebenfalls geregelt wird. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Tiere oder Erzeugnisse, die nicht in Deutschland in den Verkehr gebracht werden sollen, sich aufgrund der Durchfuhr aber auf deutschem Hoheitsgebiet aufhalten und gegebenenfalls auch gehalten werden. Damit besteht auch bei bloßer Durchfuhr ein potenzielles Gefährdungspotenzial hinsichtlich der Einschleppung von Tierseuchen.
Zu Nummer 6 (Definition Erzeugnis, § 2 Nummer 15 neu)
Mit der Definition des "Erzeugnisses" wird wegen der vielfachen und in unterschiedlichen Konstellationen benutzten Verwendung des Begriffs im Gesetz eine Legaldefinition eingeführt. Dabei handelt es sich um alle vom Tier stammenden Teile, verarbeitet oder unverarbeitet, oder sonstige Gegenstände, die Träger von Tierseuchenerregern sein können. Insbesondere fallen auch Teile verendeter oder getöteter Tiere sowie flüssige und feste Abgänge von Tieren darunter (Buchstabe a). Unter die in Buchstabe b genannten sonstigen Gegenstände und Materialien fallen z.B. auch Futtermittel, die Tierseuchenerreger enthalten können.
Zu Nummer 7 (Definition Immunologische Tierarzneimittel; § 2 Nummer 16 neu)
Für immunologische Tierarzneimittel wird nunmehr eine eindeutige Definition eingeführt, um eine Abgrenzung zu den Invitro-Diagnostika (IVD) zu verdeutlichen, die in der Vergangenheit unter dem Mittelbegriff subsumiert wurden. Im Unterschied zu den IVD werden immunologische Tierarzneimittel am oder im Tier angewendet. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Tierimpfstoffe. Aber auch bestimmte Antigene, die Tieren appliziert werden um eine diagnostische Reaktion zu provozieren (z.B. Tuberkuline, Brucellin) sind als immunologisches Tierarzneimittel anzusehen.
Zu Nummer 8 (Definition Invitro-Diagnostikum, § 2 Nummer 17 neu)
Um den in der Vergangenheit immer wieder aufgetretenen Schwierigkeiten bei der Abgrenzung der "Nachweisverfahren/Untersuchungsmethoden/Untersuchungsverfahren" von Sera und Antigenen einerseits und des Zulassungsprimates im Hinblick auf "inhouse-Methoden" der Untersuchungseinrichtungen andererseits zu begegnen, wird nunmehr das Invitro-Diagnostikum (IVD) einheitlich definiert. Dabei wird eindeutig festgelegt, dass es sich bei den IVD um ein System handelt, mit dem Tierseuchenerreger direkt oder indirekt nachgewiesen werden können. Merkmal der IVD ist, dass sie im Gegensatz zu den immunologischen Tierarzneimitteln nicht am oder im Tier angewendet werden. Dabei dürfte es sich im Wesentlichen um Sera und Antigene handeln.
Zu Nummer 9 (Definition Tierhalter; § 2 Nummer 18 neu)
Vor dem Hintergrund, dass im Tiergesundheitsgesetz im Wesentlichen auf den Tierhalter als den vor Ort Verantwortlichen zurückgegriffen wird, wird eine Legaldefinition eingeführt. Tierhalter ist diejenige die Person, die ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, mithin also die tatsächliche Verfügungsgewalt über ein Tier hat.
Zu § 3 (Anzeigepflicht)
§ 3 entspricht zu einem großen Teil (Absätze 1 bis 3) dem § 9 des bisher geltenden Tierseuchengesetzes.
Absatz 1 regelt, wie bisher, die Pflicht zur unverzüglichen Anzeige einer nach Absatz 4 bestimmten anzeigepflichtigen Tierseuche. Gestrichen wurde der beamtete Tierarzt als möglicher Adressat der Anzeige; Adressat ist zukünftig die zuständige Behörde. Die Streichung des beamteten Tierarztes als Adressat, bedingt durch die mit der letzten Änderung des Grundgesetzes vollzogenen Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern, bedeutet jedoch nicht, dass weniger qualifiziertes Personal eingesetzt werden kann. Die Erkennung einer Tierseuche setzt entsprechendes Fachwissen voraus, das nur mit einer entsprechend fundierten Ausbildung gegeben ist. Insoweit ist die Approbation als Tierarzt Grundvoraussetzung für die Abklärung einer Tierseuche bzw. für die einzuleitenden Maßnahmen.
Ausdrücklich klargestellt wurde, welche konkreten Angaben der Tierhalter bei seiner Anzeige zu machen hat. Eine anzeigepflichtige Seuche muss, wie bisher, sowohl bei Betroffenheit von Haustieren oder Fischen als auch von anderen Tieren angezeigt werden. Die Anzeige hat der Tierhalter, "unverzüglich" nach Feststellung der Krankheitserscheinungen zu machen; damit soll ausgedrückt werden, dass die Anzeige ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen hat, um sofort geeignete Bekämpfungsmaßnahmen durch die zuständige Behörde einleiten und eine Verschleppung der Tierseuche verhüten zu können.
Bei Ausbruch oder dem Verdacht des Ausbruchs einer Seuche besteht neben der Verpflichtung für den Halter, die Seuche unverzüglich anzuzeigen, wie bisher die Verpflichtung, kranke und verdächtige Tiere von Orten fernzuhalten, an denen die Gefahr der Ansteckung fremder Tiere besteht.
Absatz 2 wurde zur besseren Lesbarkeit redaktionell überarbeitet und der bisherige neben dem Tierhalter zur Anzeige nach Absatz 1 verpflichtete Personenkreis erweitert. Der Anzeigepflicht und der Fernhaltungspflicht haben neben dem Halter der betroffenen Tiere zum Beispiel auch der Vertreter des Halters, Aufsichtspersonal und Transportbegleiter bzw. bei Tieren in fremdem Gewahrsam der Halter der Gewahrsamseinrichtung nachzukommen.
Zudem werden die Personen aufgeführt, denen hinsichtlich einer Seuche bei Fischen die gleichen Anzeigepflichten wie sie dem Halter der übrigen Tiere obliegen. Die Anzeigepflicht für Fischereiberechtigte, Fischereiausübungsberechtigte und den Betreiber von Anlagen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen entspricht der bei Haustieren wegen ihrer unmittelbaren Tätigkeit bei oder mit Tieren verpflichtenden Personen. Neu aufgenommen wurden sonstige Personen, die zur Fischerei befugt sind (ohne Fischereiberechtigte oder Fischereiausübungsberechtigte zu sein). Die Verpflichtung zur Anzeige einer Tierseuche gilt während des Transports von Tieren und für Haustiere, die sich in fremden Gewahrsam befinden.
In Absatz 3 werden, wie bisher, auch Personen zur Anzeige verpflichtet, die einerseits in die Diagnostik eingebunden sind und andererseits aber auch mit den Tieren umgehen bzw. mit ihnen in Kontakt kommen oder aber auch als nicht tierärztliches Personal in der Überwachung tätig sind. Der in Absatz 3 genannte Personenkreis umfasst dabei auch "Tierheilpraktiker", die, ohne dass es einen entsprechenden Ausbildungsgang für die unter dieser "Berufsbezeichnung" firmierende Tätigkeit gibt, gleichwohl mit Tieren umgehen. Der zur Anzeige verpflichtete Personenkreis wurde um Personen erweitert, die im Natur- und Artenschutz tätig sind, und auf Grund ihrer Ausbildung z.B. bei wildlebenden Tieren Krankheitserscheinungen, die auf eine anzeigepflichtige Tierseuche hindeuten, erkennen können. Unter den in Absatz 3 genannten Personenkreis fallen, wie bisher auch schon, Personen, die im Rahmen von Forschungstätigkeiten in privaten oder öffentlichen Einrichtungen, gezielt oder zufällig Tierseuchenerreger isolieren.
Absatz 4 entspricht § 10 des bisher geltenden Tierseuchengesetzes. Die Ermächtigung, den Kreis der zur Anzeige verpflichtenden Personen gegenüber den in Absätzen 1 bis 3 bezeichneten Personen einzuschränken, dient der Rechtsklarheit; eine solche Einschränkung, z.B. auf Tierärzte, ist insbesondere bei exotischen Tierseuchen sachgerecht.
Für eine Tierseuche sollte i.d.R. aus folgenden Gründen - aus jedem Grund allein oder aus mehreren Gründen - die Anzeigepflicht eingeführt werden:
- a) Gemeingefährlichkeit einer Seuche (Tierhalter hat keine oder nur geringe Möglichkeit seinen Bestand zu schützen),
- b) Gefährdung der menschlichen Gesundheit,
- c) (volks)wirtschaftliche Bedeutung.
Voraussetzung für die Einführung der Anzeigepflicht sollte zudem sein:
- a) ausreichende Kenntnis der Epidemiologie (z.B. Übertragungsmechanismen, betroffene Tierart, persistente bzw. latente Infektionen, zoonotisches Potential),
- b) ausreichende und geeignete diagnostische Möglichkeiten,
- c) geeignete Maßnahmen zur Bekämpfung der Tierseuche, d.h., es müssen geeignete Eingriffsmöglichkeiten vorhanden sein (z.B. Vorhandensein von Impfstoffen, Verbringungsbeschränkungen),
- d) vertretbare Relation zwischen Bedeutung der Tierseuche, dem erforderlichen Aufwand der staatlichen Bekämpfungsmaßnahmen und den entstehenden wirtschaftlichen Einbußen.
Die Ermächtigung wird dahingehend erweitert, dass der anzeigepflichtige Personenkreis nunmehr auch erweitert werden kann, wenn dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.
Absatz 5 stellt klar, dass Jagdausübungsberechtigte auch dann Anzeige zu erstatten haben, wenn wildlebende Tiere lediglich Anzeichen zeigen, die auf den Ausbruch einer anzeigepflichtigen Tierseuche hindeuten, d.h. die Tiere müssen nicht seuchenkrank sein. Jagdausübungsberechtigte werden insoweit mit dieser Vorschrift über die Vorgaben des Bundesjagdgesetzes hinaus verpflichtet, bereits den Verdacht anzuzeigen.
Dies ist insoweit sachgerecht, als Jagdausübungsberechtigte im Rahmen ihrer Ausbildung auch über Wesen und Verschleppung von bei wildlebenden Tieren auftretenden Tierseuchen unterrichtet werden und zudem das Auftreten von Wildseuchen erhebliche direkte und indirekte Konsequenzen auch für landwirtschaftliche Nutztiere haben kann. Insoweit ist frühzeitiges Handeln geboten.
Zu § 4 (Maßnahmen zur Ermittlung einer Tierseuche)
§ 4 fasst die §§ 11, 12 und 15 des bisher geltenden Tierseuchengesetzes zusammen.
Absatz 1 entspricht in Teilen § 11 Absatz 1 des bisher geltenden Tierseuchengesetzes. Wie bisher hat die zuständige Behörde, sobald sie von dem Ausbruch oder Verdacht des Ausbruchs einer Tierseuche Kenntnis erlangt, anzuordnen, dass kranke und verdächtige Tiere von anderen Tieren abgesondert und, soweit erforderlich, auch eingesperrt und bewacht werden. Der Unterschied zur bisher geltenden Regelung besteht darin, dass die vorgenannte Anordnung nunmehr ausdrücklich unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, erlassen werden muss. Ferner hat die zuständige Behörde im Hinblick auf eine frühzeitige Eingrenzung einer möglichen Seuchenverschleppung - neben der Veranlassung der Absonderung - nunmehr die Pflicht, epidemiologische Nachforschungen durchzuführen, zunächst mit dem primären Ziel, den Einschleppungszeitpunkt zu bestimmen, um im Hinblick auf weitere Maßnahmen den Zeitraum eingrenzen zu können, in dem Tiere oder Erzeugnisse verbracht worden sind.
Die Vorschriften, die den beamteten Tierarzt und dessen Tätigkeiten in dem bisher geltenden Absatz 1 regelten sowie die solche Regelungen enthaltenden bisherigen Absätze 2 und 3 wurden gestrichen (auf die Begründung zu § 3 Absatz 1 wird insoweit verwiesen).
Mit Absatz 2 soll sichergestellt werden, dass, wie bisher, tierärztlich ausgebildete Personen im Rahmen der Abklärung eines Verdachtes oder eines Ausbruches tätig werden. Nur Personal mit der entsprechenden Qualifikation wird dazu in der Lage sein. Vor dem Hintergrund, dass die Regelung des Absatzes 1 auf die zuständige Behörde abgestellt ist, ohne dass auf den im geltenden Gesetz genannten beamteten Tierarzt Bezug genommen wird, kommt es auch zukünftig wesentlich auf die Qualifikation des in der zuständigen Behörde angesiedelten Personals an, welches in der Ermittlung einer Tierseuche tätig ist. Diese Aufgabe sollte auch zukünftig mit Blick auf den hoheitlichen Charakter der Aufgabe und der Berufsqualifikation von einem beamteten Tierarzt wahrgenommen werden.
Absatz 3 entspricht nunmehr im Wesentlichen § 12 des bisher geltenden Tierseuchengesetzes. Gestrichen wurde lediglich der Bezug auf den beamteten Tierarzt. Zukünftig ist die zuständige Behörde Adressat (auf die Begründung zu § 3 Absatz 1 wird insoweit verwiesen). Grundlage für behördliches Handeln sollen, wie bisher, nur Untersuchungsergebnisse staatlicher oder behördlich beauftragter Einrichtungen bilden. Dies gilt insbesondere wegen entsprechender Folgemaßnahmen z.B. bei hochkontagiösen Tierseuchen wie MKS oder Schweinepest. Untersuchungsergebnisse, die in nicht staatlichen oder behördlich beauftragten Einrichtungen gewonnen wurden, ziehen ggfl. "Verdachtsmaßnahmen" der zuständigen Behörde nach sich; die Untersuchungsergebnisse sind in jedem Fall in einer staatlichen oder behördlich beauftragten Einrichtungen zu verifizieren. Unabhängig davon soll sichergestellt werden, dass die Diagnoseverfahren angewandt werden, die von den jeweiligen nationalen Referenzlabors, hier dem Friedrich-Loeffler-Institut, vorgegeben sind.
Zu § 5 (Ermächtigungen zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen)
§ 5 ist eine zentrale Vorschrift des neuen Tiergesundheitsgesetzes. Die Vorschrift löst den bisherigen Maßnahmenkatalog ab, der sich regelungstechnisch ursprünglich an die ausführenden Behörden richtete. Die bisherigen Maßnahmen gehen in Ermächtigungen für das Bundesministerium ein (im Hinblick auf die Ermächtigung für die zuständige Behörde siehe § 37 Absatz 11). Gleichzeitig werden diverse bisherige Ermächtigungen des Bundesministeriums zusammengefasst. Der neue § 5 enthält im Wesentlichen die Regelungen der §§ 17, 17h, 18 bis 30 und § 79 des bisher geltenden Tierseuchengesetzes.
Absatz 1 enthält nunmehr die Ermächtigung für das Bundesministerium, den gesamten Bereich der Bekämpfung von Tierseuchen im Inland grundsätzlich durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für das ganze Gebiet der Bundesrepublik einheitlich regeln zu können. Die Ermächtigung ermöglicht die Einführung umfangreicher präventiver und repressiver Maßnahmen durch die zuständigen Behörden.
Dieses Instrumentarium ist im Hinblick auf die stete Steigerung und Globalisierung des Handels mit Tieren, Erzeugnissen oder Lebensmitteln tierischer Herkunft notwendig, um die Gefahr einer Tierseuche so schnell wie möglich zu erkennen, um ihrem Ursprung mit Sicherheit nachgehen zu können, um ferner die häufigsten Quellen einer Seuchenübertragung zu ermitteln und die Unschädlichmachung von Tierseuchenerregern zumindest an den gefährlichen Stellen zu sichern. Dadurch werden die Voraussetzungen für einen Schutz gegen die Gefährdung der Viehbestände durch Tierseuchen geschaffen.
Ein Teil der Schutzmaßnahmen bezieht sich auf gewerbliche Unternehmungen und Betriebe, für die in der Gewerbeordnung bereits einschränkende Vorschriften enthalten sind. Es versteht sich von selbst, dass diese Vorschriften unberührt bleiben und dass für dessen Anwendung nur die durch die Gewerbeordnung nicht genügend veterinärbehördlich geschützten Rücksichten maßgebend sein dürfen.
In der Vergangenheit sind verschiedentlich latent vorhandene Seuchenherde (z.B. Schweinepest) erst verspätet - nach mehrfachen Verschleppungen in andere Bestände - erkannt worden. Um diese Seuchengefahr rechtzeitig beseitigen zu können, wird die Möglichkeit geschaffen, Vieh nicht nur vor oder nach dem Entladen, sondern auch - soweit dies aus Gründen der Bekämpfung von Tierseuchen erforderlich ist - in seinem Bestand untersuchen zu lassen. Zudem besteht die Möglichkeit, diagnostische Maßnahmen durchzuführen und auch die dazu evtl. notwendigen Proben zu entnehmen.
Die in Nummer 5 gewählte Begrifflichkeit "Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft" umfasst Dung, Festmist, Jauche und Gülle. Die Begrifflichkeit entspricht der des Düngegesetzes.
Mit Nummer 18 Buchstabe c wird u.a. die Möglichkeit eröffnet, an ein wegen eines Tierseuchenausbruches eingerichtetes Restriktionsgebiet ein nicht von der Tierseuche betroffenes Überwachungsgebiet, quasi als Puffer zwischen dem Restriktionsgebiet und dem seuchenfreien Gebiet, festzulegen mit der Zielsetzung, dass nicht ggfl. durch weitergehende Sperrmaßnahmen der Europäischen Union das gesamte ursprünglich seuchenfreie Gebiet als Seuchengebiet festgelegt wird. Dies erleichtert den Handel und erhält wirtschaftliche Werte. Voraussetzung dafür sollte allerdings sein, dass in dem festgelegten Gebiet entsprechende Strukturen (z.B. ein Schlachtstätte oder eine Tierkörperbeseitigungsanstalt) vorhanden sind. Die Bildung dieser Gebiete entspricht der Entwicklung des Tierseuchenbekämpfungsrechts auf europäischer Ebene. Zudem wird mit Nummer 17 die Möglichkeit einer Kompartimentierung oder Zonierung sowie eines "Stand Still", auch über Bundeslandgrenzen hinweg, ermöglicht. Mit der Kompartimentierung oder Zonierung soll erreicht werden, dass im Seuchenfall ein bestimmtes Gebiet in verschiedene "Zonen" aufgeteilt erden kann mit dem Ziel, zu einer rascheren Aufhebung von Restriktionsmaßnahmen zu gelangen. Dabei sollte sichergestellt sein, dass in den einzelnen Zonen jeweils entsprechende Strukturen des Handels (z.B. Schlachtbetriebe, Viehhandelsunternehmen) vorhanden sind.
Nummer 20 entspricht im Wesentlichen dem § 24 des bisher geltenden Tierseuchengesetzes. Um zu verhindern, dass eine anzeigepflichtige Seuche aus einem betroffenen Betrieb weiterverschleppt wird, kann es erforderlich sein, Tiere, die zwar für die Seuche nicht empfänglich sind, aber die Seuche dennoch übertragen können, zu töten. Dies kann z.B. der Fall sein,
wenn in einem von Maul- und Klauenseuche (MKS) betroffenen Betrieb gleichzeitig in größerem Umfang Geflügel gehalten wird. Hier kann - in Abhängigkeit von den Gegebenheiten vor Ort - eine Seuchenverschleppung durch das Geflügel nicht ausgeschlossen werden. Während bei anderen nicht empfänglichen Tieren, wie z.B. Pferden, Hunden, Katzen ggfl. noch Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen angewandt werden können, scheidet dies bei Geflügel aus. Die Tötung "empfänglicher" Tiere erlaubt Nummer 20 für Tiere schlechthin.
Beim Auftreten bestimmter Tierseuchen - wie z.B. der MKS, der Klassischen Schweinepest oder der Geflügelpest - werden um den jeweiligen Seuchenherd große Restriktionszonen eingerichtet. Im Interesse einer möglichst frühzeitigen Beseitigung solcher potenzieller Gefahrenherde kann es unter bestimmten seuchenhygienischen Voraussetzungen erforderlich werden, auch für empfängliche, aber nicht erkrankte Tiere die Tötung amtlich anzuordnen. Dabei ist immer auch zwischen den gleichrangigen Rechtsgütern "Tierschutz" und "Tiergesundheitsschutz" abzuwägen.
Nach dem geltenden Recht kann zur Bekämpfung einer Tierseuche, soweit andere Maßnahmen nicht wirksam sind, die Tötung erkrankter oder verdächtiger (seuchen- oder ansteckungsverdächtiger) Tiere angeordnet werden. Für die Bekämpfung von Tierseuchen bei Haustieren ist diese Eingriffsbefugnis fachlich angemessen. Die Befugnis reicht auch aus, um Tierseuchen bei Zoo- oder Versuchstieren zu bekämpfen, da diese unter Kontrolle gehalten werden.
Die Erfahrungen der letzten Jahre in aller Welt haben gezeigt, dass hochkontagiöse Seuchen beim wildlebenden Tieren in erheblichem Maße die Gesundheit der Haustiere bedrohen. Prägnante Beispiele in der Bundesrepublik Deutschland sind hierfür die Schweinepest und die Tollwut. Da eine frei lebende Tierpopulation nicht in gleicher Weise wie Haustiere gezielt und eng begrenzt erfassbar ist, sind zum Schutz der Gesundheit der Haustiere, die ein wirtschaftlich hohes Gut darstellen und den engeren Lebensraum mit dem Menschen teilen, zum Schutz der Gesundheit des Menschen vor übertragbaren Tierkrankheiten weitergehende Bekämpfungsmöglichkeiten erforderlich. Zum Schutz höherer Rechtsgüter muss insoweit die Möglichkeit vorhanden sein, auch gegen (wildlebende)Tiere, die nicht offensichtlich krank sind oder bei denen nicht die Vermutung vorliegt, dass sie den Tierseuchenerreger aufgenommen haben, vorzugehen. Es versteht sich, dass hierbei die Erfordernisse der Ökologie und des Tierschutzes in der gebotenen Form zu beachten sind, mithin erforderliche Maßnahmen auf ihre Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und Angemessenheit besonders zu prüfen sind (Nummer 28).
Die öffentliche Bekanntmachung (Nummer 29) erfolgt in ortsüblicher Weise und in dem für die amtlichen Veröffentlichungen der anordnenden Behörde vorgesehenen Veröffentlichungsblatt. Sie dient der Warnung der Tierhalter, deren Bestände nicht von der Seuche befallen sind, und auch der übrigen Bevölkerung vor einer besonderen Seuchengefahr.
Mit dem neuen Absatz 2 wird die Rechtsgrundlage geschaffen, zukünftig auch vorbeugend tätig zu werden, um die Tiergesundheit zu erhalten und zu fördern. Dabei wird es im Wesentlichen um z.B. die Etablierung von Biosicherheitsmaßnahmen oder Hygienemanagementmaßnahmen handeln.
Absatz 3 entspricht, der nunmehrigen Regelung angepasst, § 19 Absatz 2 des bisher geltenden Tierseuchengesetzes. Vor dem Hintergrund, dass insbesondere hochkontagiöse Tierseuchen (Maul- und Klauenseuche, Aviäre Influenza) sehr leicht über Personen verbreitet werden können, kann es im Ereignisfall erforderlich sein, die Grundrechte der Freiheit der Personen einzuschränken. Insoweit muss es möglich sein, den Personenverkehr zeitweise nicht nur einzuschränken, sondern auch zu verbieten.
Absatz 4 entspricht im Wesentlichen § 19 Absatz 3 des bisher geltenden Tierseuchengesetzes. Die Absonderungsmaßnahmen bzw. die Vorgabe, dass die Körper von Tieren nicht geöffnet werden dürfen, trägt der Tatsache Rechnung, dass hochkontagiöse Tierseuchen sehr leicht, auch durch den Menschen, übertragen werden können.
Absatz 5 entspricht im Wesentlichen den Absätzen 5 und 6 des § 24 des bisher geltenden Tierseuchengesetzes.
Zu § 6 (Mittel und Verfahren zur Desinfektion)
§ 6 entspricht grundsätzlich § 17f des bisher geltenden Tierseuchengesetzes, wurde allerdings zur Klarstellung ergänzt. Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung sind letztlich nur durchgreifend wirksam, wenn der die Tierseuche verursachende Erreger auch in der Umwelt der betroffenen Tiere unschädlich gemacht wird. Hierzu sind aber Desinfektionsmittel und - verfahren nötig, von denen erwiesen ist, dass sie hierfür brauchbar sind. Auch wenn die Prüfung derartiger Mittel derzeit auf freiwilliger Basis von der Deutschen Veterinärmedizinischen Gesellschaft durchgeführt wird, ist es zweckmäßig, die bereits bestehende Rechtsgrundlage zur Regelung von Desinfektionsmitteln beizubehalten, um ein Zulassungsverfahren ggf. rechtlich verbindlich vorzuschreiben zu können, denn für die staatliche Tierseuchenbekämpfung soll der Einsatz der nach dem neuesten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis brauchbaren, d.h. wirksamen und anwendbaren Mittel und Verfahren, gesichert werden. Unabhängig davon sind die Vorgaben der EU-Biozid-Verordnung zu beachten.
Zu § 7 (Schutzgebiete, Tiergesundheitsstatus)
Absatz 1 entspricht im Wesentlichen dem § 17a Absatz 1 und 2 des bisher geltenden Tierseuchengesetzes. Anlass für die Aufnahme der Nummer 1 dieser Vorschrift waren ursprünglich die in den Bundesländern eingerichteten freiwilligen Verfahren zur Bekämpfung verschiedener endemisch auftretender Rinderseuchen, vor allem der Tuberkulose oder der Brucellose. Für die Tilgung dieser Tierseuchen war es von entscheidender Bedeutung, dass seuchenfreie Tierbestände in größeren zusammenhängenden Gebieten geschaffen und vor allem auch erhalten wurden. Dies gilt gleichwohl auch heute noch für die Tilgung anderer Tierseuchen (z.B. Bovine Herpesvirus Typ 1-Infektion oder Bovine Virusdiarrhoe). Insoweit ist es zweckmäßig, die Vorschrift beizubehalten. Bei bestimmten nicht exotischen Fischseuchen Nummer 2 der Vorschrift), deren Bekämpfung zunächst auf freiwilliger Ebene vor allem in Zucht- und Satzbetrieben begonnen werden sollte, können ebenfalls Schutzgebiete festgelegt werden. Wegen der Besonderheiten der Fischhaltung sollen diese aber nicht für ein bestimmtes geographisch oder politisch abzugrenzendes Gebiet, sondern für das Gewässersystem gelten; dies sind Systeme, innerhalb derer die Gewässer miteinander Verbindung haben.
Absatz 2 entspricht mit redaktionellen Anpassungen dem § 17a Absatz 3 des bisher geltenden Tierseuchengesetzes.
Mit dem neuen Absatz 3 wird eine eindeutige die Rechtsgrundlage für eine Einteilung von Aquakulturbetrieben entsprechend dem Gesundheitsstatus der dort gehaltenen Fische (Kategorisierung) geschaffen. Die Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen sind zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. EG (Nr. ) L 328, S. 14) sieht u.a. vor, dass Aquakulturbetriebe hinsichtlich ihres Gesundheitsstatus bzw. hinsichtlich ihrer Lage in Abhängigkeit vom Wassereinzugsgebiet zu kategorisieren sind. Die bisherige Rechtsgrundlage im Tierseuchengesetz war für eine derartige Kategorisierung nicht ausreichend belastbar.
Zu § 8 (Tierseuchenfreiheit)
§ 8 entspricht mit redaktionellen Änderungen § 17b des bisher geltenden Tierseuchengesetzes. Mit der Vorschrift wird das Bundesministerium ermächtigt, die Voraussetzungen zu bestimmen, wann ein Tier, ein Bestand oder ein Gebiet als frei von einer Tierseuche anzuerkennen ist.
Im Rahmen der Vorschriften zur Bekämpfung einzelner Tierseuchen ist dies als ein Eckpfeiler anzusehen, weil insbesondere im Hinblick auf das Verbringen von Tieren aus einem Bestand oder aus einer Region zur Vermeidung einer Seuchenverschleppung sichergestellt sein muss, dass das Tier bzw. der Bestand oder die Region frei von dieser Tierseuche ist.
Im Vergleich zum bisher geltenden Recht wird eine neue Nummer 4 eingefügt, die das Bundesministerium ermächtigt, Betriebe oder Gebiete entsprechend dem dort gegebenen Tiergesundheitsstatus zu kategorisieren. Die Ermächtigung ist auch vor dem Hintergrund der bei der Europäischen Kommission in Diskussion befindlichen Neuordnung des Tiergesundheitsrechtes angezeigt.
Zu § 9 (Monitoring)
§ 9 enthält Vorschriften zum Monitoring. Eine entsprechende Vorschrift ist im bisher geltenden Tierseuchengesetz nicht enthalten. Das Monitoring ist ein System wiederholter Beobachtungen, Untersuchungen und direkter und indirekter Bewertungen von Tierseuchenerregern in lebenden und toten Tieren oder von Orten, an denen Vieh üblicherweise gehalten wird oder an denen sich wildlebende Tiere aufhalten und das der kontinuierlichen Sammlung von Daten über Gesundheitsparameter, die dem frühzeitigen Erkennen von Gefahren für die Tiergesundheit oder die menschliche Gesundheit durch die Untersuchung repräsentativer Proben dienen sollen. Dabei beschränkt sich das Monitoring nicht nur auf landwirtschaftliche Betriebe, sondern kann auch in Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 1, 2 oder 3 oder in Schlachtstätten durchgeführt werden. Vor dem Hintergrund, dass zunehmend die Gefahr der Einschleppung von z.B. über Blut saugende Insekten (=Vektoren) übertragene Tierseuchenerreger besteht, ist die Einbeziehung der Vektoren in das Monitoring angezeigt. Das Monitoring soll die Voraussetzung schaffen, bundesweit, repräsentativ und zuverlässig Prävalenzen bestimmter Tierseuchen abzuschätzen sowie vorbeugend Angaben über ein noch nicht erkanntes Vorkommen von Tierseuchenerregern zu erhalten, die möglicherweise Einfluss auf die Tiergesundheit oder die menschliche Gesundheit haben. Hierdurch können nicht nur frühzeitig Gefährdungen erkannt und eventuelle Risiken abgeschätzt werden; Ziel sollte auch sein, die betroffene Öffentlichkeit besser und frühzeitiger informieren zu können. Außerdem trägt das Monitoring dazu bei, die durch Europäisches Recht oder auf Internationale Vereinbarungen zurückgehenden Berichtspflichten zu unterstützen bzw. beim Export von lebenden Tieren oder Erzeugnissen die entsprechende Zertifizierung mit Drittländern auf eine klare Entscheidungsgrundlage zu stellen
Das Monitoring ist eine eigenständige Aufgabe, die zusätzlich zu der amtlichen Tierseuchenüberwachung wahrgenommen wird. In der Regel sollte das Monitoring gemeinsam mit der amtlichen Tierseuchenüberwachung wahrgenommen werden, sodass grundsätzlich keine zusätzlichen Proben durch die Länder erforderlich sind. Auch wenn in der Vergangenheit schon verschiedentlich Monitoringprogramme durchgeführt worden sind, fehlte es bisher an einer entsprechenden Rechtsgrundlage, die nunmehr mit § 9 geschaffen wird. Die Begriffsbestimmung setzt nicht voraus, dass Tierseuchenerreger zu einer Beeinflussung der Tiergesundheit oder der menschlichen Gesundheit geführt haben. Es reicht eine Gefährdung aus.
Mit dem Begriff "Beobachtungen" sind alle Maßnahmen erfasst, die die tatsächlichen Voraussetzungen für die Feststellung einer Gefährdung der Tiergesundheit oder der menschlichen Gesundheit schaffen. Beobachtungen sind insbesondere die Besichtigung und die Analyse, aber ggf. auch die Durchführung von Versuchen. Mit der Durchführung des Monitorings verbunden ist immer auch eine Probenahme (überwiegend Blut), ohne dass dies insoweit als Tierversuch im Sinne des § 7 Absatz 1 Tierschutzgesetz anzusehen ist (Absatz 1).
Mit Absatz 2 wird das Bundesministerium ermächtigt, das Nähere zum Monitoring zu regeln.
Zu § 10 (Inverkehrbringen und Anwendung)
Absatz 1 entspricht im Wesentlichen dem § 17c Absatz 1 des bisherigen Tierseuchengesetzes, stellt aber in der neuen Fassung ausschließlich auf immunologische Tierarzneimittel ab, die am oder im Tier (Tierimpfstoffe, Tuberkuline, Brucelline) angewendet werden. Es gilt weiterhin, dass diese immunologischen Tierarzneimittel von der zuständigen Zulassungsbehörde, dem Paul-Ehrlich-Institut, zuzulassen sind oder deren Inverkehrbringen durch Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder Europäischen Union genehmigt worden sein muss (Satz 1). Die Regelung zu den bestandsspezifischen Tierimpfstoffen wird beibehalten; auch zukünftig dürfen bestandsspezifische Impfstoffe vor dem Hintergrund, dass sie nicht der Zulassung unterliegen, nur inaktiviert in den Verkehr gebracht werden (Satz 2).
In dem neuen Absatz 2 wird nunmehr die Zulassung von Mitteln, die nicht zur Anwendung am oder im Tier bestimmt sind (Invitro-Diagnostika (IVD)), geregelt (im geltenden Tierseuchengesetz in § 17c Absatz 1 Satz 2 geregelt). Dabei gilt, wie bisher schon, grundsätzlich das Primat der Zulassung für IVD durch die zuständige Bundesoberbehörde, dem Friedrich-Loeffler-Institut (FLI). Gleichwohl gibt es für die Erkennung vieler Tierseuchenerreger keine zugelassenen IVD. Auch in diesem Fall muss aber eine Diagnostik möglich sein. Insoweit wird zukünftig für die Diagnose von Tierseuchenerregern, für die keine zugelassenen IVD erhältlich sind oder aber für die zugelassene IVD verfügbar sind, im Rahmen eines Seuchengeschehens aber nicht die nötige Anzahl zur Verfügung steht oder aber es zu Lieferengpässen seitens der Zulassungsinhaber kommt, ermöglicht, dass Methoden angewendet werden können, die entweder in der vom FLI veröffentlichten amtlichen Methodensammlung enthalten sind (vgl. auch § 26 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1) oder aber die in den Untersuchungseinrichtungen an den FLI-Methoden validiert worden sind. Das Schmallenberggeschehen in jüngster Vergangenheit hat gezeigt, dass weder eine Nachweismethode in der amtlichen Methodensammlung noch eine Inhouse-Methode existierte; auch in diesen Fällen muss aber eine Diagnostik möglich sein. Da derartige Fälle zukünftig vermutlich häufiger auftreten, muss eine entsprechende Öffnung geschaffen werden (Satz 2 Nummer 3). Nach derzeitigem Recht bedurfte es für solche Methoden jeweils einer Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde; dies ist zukünftig nicht mehr der Fall. Insoweit trägt diese Regelung einerseits zur Rechtsklarheit und andererseits zum Bürokratieabbau bei. Zukünftig ist das Verhältnis zwischen zugelassenen IVD und nicht zugelassenen IVD klar geregelt.
Für den Fall, dass zur Erkennung einer Tierseuche vom FLI ein IVD zugelassen worden ist, ist in jedem Fall auf das zugelassene IVD zurückzugreifen. Die bis dahin angewendeten nicht zugelassenen IVD können noch für eine Übergangszeit von einem Jahr weiter angewendet werden, bis das zugelassene IVD, das ggf. mit einer Umstellung der Apparateausstattung und insoweit mit Kosten verbunden ist, in den Untersuchungseinrichtungen etabliert ist. Das bedeutet aber zum Beispiel nicht, dass nicht auf andere Methoden als dem zugelassenen IVD mehr zurückgegriffen werden kann. Ist z.B. in einer Untersuchungseinrichtung eine PCR für den Nachweis eines bestimmten Tierseuchenerregers validiert und das FLI lässt eine PCR für diesen Tierseuchenerreger zu, dann kann die von der Untersuchungseinrichtung validierte PCR noch für einen Zeitraum von einem Jahr angewendet werden. Zugleich können aber auch andere Methoden als die zugelassen PCR zum Nachweis des spezifischen Tierseuchenerregers angewendet werden (z.B. SNT; IFT ... ), da für diese Methoden (möglicherweise) kein zugelassenes IVD zur Verfügung steht.
Die Absätze 3, 4 und 6 entsprechen im Wesentlichen § 17c Absätze 2 und 3 und Absatz 4 Nummern 1 und 3 sowie § 17d Absatz 6 und 7 des bisher geltenden Tierseuchengesetzes.
In Absatz 5 ist die Möglichkeit, die Abgabe und Anwendung von immunologischen Tierarzneimitteln, die in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugelassen sind ohne dass im Inland ein entsprechend zugelassenes immunologisches Tierarzneimittel zur Verfügung steht, zu genehmigen sowie die Möglichkeit, Ausnahmen von der Zulassungspflicht für wissenschaftliche Versuche erteilen zu können, neu geregelt worden. In der Vergangenheit oblag es jeweils den zuständigen obersten Landesbehörden im Benehmen mit dem Paul-Ehrlich-Institut als Zulassungsstelle (PEI), die Genehmigung zur Abgabe und Anwendung eines in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugelassenen Tierimpfstoffes zu erteilen, soweit für die betreffende Tierseuche ein Tierimpfstoff im Inland nicht zugelassen war (§ 17c Absatz 4 Nummer 4 geltende Fassung TierSeuchG). Vor dem Hintergrund, dass das PEI im Inland ohnehin für die Zulassung immunologischer Tierarzneimittel zuständig ist, ist es naheliegend, die Genehmigung für Abgabe und Anwendung derartiger nicht zugelassener Tierimpfstoffe der Zulassungsstelle zu übertragen. Dies nicht zuletzt auch deshalb, um die Ausnahmeerteilung auf eine Behörde zu konzentrieren und insoweit eine einheitliche Genehmigungspraxis zu realisieren. Auch im Hinblick auf die Erteilung von Ausnahmen für wissenschaftliche Versuche waren in der Vergangenheit die zuständigen obersten Landesbehörden zuständig (§ 17c Absatz 4 Nummer 2 geltende Fassung TierSeuchG). Das führte zum Teil dazu, dass (noch) nicht zugelassene Tierimpfstoffe z.T. vermehrt eingesetzt wurden, ohne dass der pharmazeutische Unternehmer sein Zulassungsbestreben erkennen ließ. Insoweit wurde das Zulassungsgebot bei Tierimpfstoffen über die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen mit deren fortwährender Verlängerung teilweise unterlaufen. Aussagekräftige Hinweise zu Wirksamkeit, Qualität und Pharmakovigilanz aus den wissenschaftlichen Versuchen waren zudem kaum verfügbar. Auch zukünftig muss es Feldversuche geben, um das Verhalten von Tierimpfstoffen unter Feldbedingungen beurteilen zu können und diese Beurteilung in die Zulassung einfließen zu lassen. Da das PEI für die Zulassung von Tierimpfstoffen zuständig ist, liegt es nahe, dass das PEI auch zuständig sein sollte für die Erteilung entsprechender Ausnahmegenehmigungen im Vorfeld eines Zulassungsverfahrens. Insoweit soll zukünftig nicht mehr die oberste Landesbehörde für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zuständig sein, sondern das PEI. Dabei ist vorgesehen, derartige Ausnahmegenehmigungen zu befristen, um jeweils prüfen zu können, ob die Voraussetzungen noch vorliegen. Die zuständigen Landesbehörden werden über die Herstellung des Benehmens eingebunden. Gleichzeitig wird die Möglichkeit, Ausnahmen von der Zulassungspflicht für wissenschaftliche Versuche erteilen zu können, auf Invitro-Diagnostika ausgedehnt, um zu ermöglichen, dass die Tests mit Proben aus dem Feld validiert werden können.
Mit dem neuen Absatz 7 werden, obschon in der Vergangenheit bereits praktiziert, die jeweiligen Zulassungsstellen verpflichtet, die Zulassungen von immunologischen Tierarzneimitteln bzw. Invitro-Diagnostika bekannt zu machen, um insbesondere die Anwender darüber in Kenntnis zu setzen, dass für bestimmte Tierseuchen Tierimpfstoffe oder Invitro-Diagnostika zur Verfügung stehen.
Mit dem neuen Absatz 8 wird den beiden Zulassungsbehörden, dem Paul-Ehrlich-Institut für immunologische Tierarzneimittel und dem Friedrich-Loeffler-Institut für Invitro-Diagnostika, die Möglichkeit eingeräumt, den verschiedensten Behörden Auskünfte zu erteilen, soweit sie zur Durchführung tierimpfstoffrechtlicher Vorschriften erforderlich sind (z.B. GMP gerechte Herstellung von Tierimpfstoffen oder auftretende Risiken bei der Anwendung bestimmter Tierimpfstoffe).
Zu § 11 (Herstellung)
§ 11 entspricht mit redaktionellen Anpassungen weitgehend § 17d des bisher geltenden Tierseuchengesetzes.
Gleichwohl wird Absatz 1 dahingehend erweitert, dass zukünftig die Hersteller von bestandspezifischen Impfstoffen auch einer Herstellungsgenehmigung bedürfen: Damit soll sichergestellt werden, dass diese Impfstoffe unter Bedingungen hergestellt werden, die auch eine entsprechende Qualität der stallspezifischen Impfstoffe gewährleisten.
Absatz 2 wird dahingehend erweitert, dass die Hersteller, denen eine Herstellungserlaubnis erteilt worden ist, der zuständigen Behörde bestimmte näher definierte Angaben mitzuteilen haben. Die zuständige Behörde ihrerseits hat diese Angaben dem Paul-Ehrlich-Institut zu übermitteln mit dem Ziel, einen Überblick für die gesamte Bundesrepublik zu bekommen, für welche Tierseuchenerreger wie viele Chargen bestandspezifischer Tierimpfstoffe hergestellt worden sind. Dieser Überblick dient auch der Überprüfung einer möglichen Zulassungsnotwendigkeit.
Absatz 4 wird um einen Satz 2 erweitert, um einem sich in der Praxis entwickelten Tatbestand Rechnung zu tragen: Prüfungen an immunologischen Tierarzneimitteln werden auch in spezialisierten Prüflaboratorien durchgeführt. Dieser Umstand war im bisher geltenden Recht nicht abgebildet und soll nunmehr den praktischen Gegebenheiten angepasst werden.
Zu § 12 (Verbringungs- und Einfuhrverbote)
§ 12 entspricht § 6 des bisher geltenden Tierseuchengesetzes und enthält grundsätzliche Verbotsregelungen für die Einfuhr, Durchfuhr, Ausfuhr sowie das innergemeinschaftliche Verbringen und wird erweitert um Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Kommission. Dies ist insoweit von Bedeutung, als z.B. Fische, die wegen einer nicht exotischen Fischkrankheit geschlachtet wurden, ausgenommen in den Verkehr gebracht werden können. Weiterhin wird Absatz 1 um einen Ausnahmetatbestand erweitert, mit dem es bei Kapazitätsengpässen im Inland in Verarbeitungsbetrieben der Kategorie 1 oder 2 im Rahmen von Tierseuchenausbrüchen ermöglicht werden soll, auf behördliche Anordnung getötete Tiere auch in Verarbeitungsbetriebe in anderen Mitgliedstaaten zu transportieren, um sie dort verarbeiten und unschädlich beseitigen zu können.
Zu § 13 (Rechtsverordnungen zur Regelung des innergemeinschaftlichen Verbringens, der Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr)
Absatz 1 entspricht § 7 Absatz 1 und 1a des bisher geltenden Tierseuchengesetzes. In die Ermächtigung zur Regelung des innergemeinschaftlichen Verbringens, der Einfuhr und der Ausfuhr, wird nunmehr auch die Durchfuhr aufgenommen, da im Rahmen der Durchfuhr unter Gesichtspunkten des Tierschutzes Tiere im Inland abgeladen werden müssen und insoweit auch die Möglichkeit einer eventuellen Seuchenverschleppung besteht.
Absatz 2 entspricht § 7 Absatz 3 des bisher geltenden Tierseuchengesetzes.
Zu § 14 (Grundsatz der Entschädigung)
§ 14 entspricht im Wesentlichen § 66 des bisher geltenden Tierseuchengesetzes.
Allerdings wird vor dem Hintergrund der in der Vergangenheit geführten Diskussion über den Zeitraum, innerhalb dessen Schäden bedingt durch Impfungen oder diagnostischen Maßnahmen zu entschädigen sind, nunmehr konkretisiert (Nummer 5). In der Vergangenheit wurden Impfschäden mehrfach auch noch lange Zeit nach einer Impfung geltend gemacht, so dass die Ursächlichkeit der Impfung für den eingetretenen Schaden zweifelhaft war. Dennoch haben Gerichte im Sinne der Tierhalter entschieden. Um zukünftig die Ursächlichkeit eines durch Impfung eingetretenen Schadens in eine zeitliche Beziehung zu der durchgeführten Maßnahme zu setzen, wird ein Zeitrahmen eingeführt, der im Hinblick auf eine Entschädigung relevant ist (30 Tage). Zudem wird in Nummer 6 auch Geflügel einbezogen, denn im Falle von z.B. Veränderungen, die für niedrigpathogene aviäre Influenza oder aber auch für Geflügelpest sprechen und die im Rahmen der Fleischuntersuchung festgestellt werden, ist nach geltendem Recht keine Entschädigung möglich (im Gegensatz zu bei Rindern, Schweinen und Schafen auftretenden Tierseuchen). Da derartige Fälle in der Vergangenheit aufgetreten sind, wird mit einer Erweiterung der Tierart "Geflügel" dem Erfordernis Rechnung getragen, auch eine Entschädigung für Geflügel zu leisten, das Schlachtstätten zugeführt und das bei der Schlachttieruntersuchung weder als seuchenkrank noch als seuchenverdächtig befundet, bei der Fleischuntersuchung jedoch auf Grund einer tierseuchenrechtlichen Vorschrift gemaßregelt wurde.
Zu § 15 (Höhe der Entschädigung)
§ 15 regelt die Entschädigung für Tierverluste, die durch Tierseuchenbekämpfungsmaßnahmen eingetreten sind oder wenn solche im Todesfall von Tieren in Bezug auf diese hätten ergriffen werden müssen.
Absatz 1 entspricht im Wesentlichen § 67 Absatz 1 des bisher geltenden Tierseuchengesetzes.
In Absatz 2 werden die Höchstsätze für die Entschädigung für Tierverluste festgelegt und der Entschädigungshöchstsatz für Pferde um Esel, Maulesel und Maultiere erweitert, da diese Tierarten zukünftig nicht mehr dem § 16 unterfallen und insoweit ein Höchstsatz festgesetzt werden musste. Die durch Artikel 17 des Gesetzes zur Umstellung von Vorschriften im land- und forstwirtschaftlichen Bereich auf Euro vom 25. Juni 2001 (BGBl. 1 S. 1215) von der Währung DM auf die Währung Euro umgestellten Höchstsätze werden nunmehr auf runde Beträge auf- oder abgerundet. Vor dem Hintergrund, dass die im Gesetz genannten Höchstsätze nach Information der Tierseuchenkassen der Länder bisher selten ausgeschöpft worden sind, erscheint auch eine geringfügige Abrundung nach unten unproblematisch. Zusätzlich werden in den Katalog der Tierarten, für die Höchstsätze festgelegt werden, Fische aufgenommen.
Für Hummeln, die in Deutschland überwiegend zur Bestäubung von in Gewächshäusern gehaltenen Pflanzenarten gehalten werden und die auch für Bienenkrankheiten empfänglich sind, wird der für Bienenvölker geltende Höchstsatz eingeführt, der insgesamt um 50 Euro auf 200 Euro angehoben wird.
Durch die Änderung des EU-Fischseuchenrechts (Richtlinie 2006/88/EG) sind auch beim Auftreten bestimmter Fischseuchen zunehmend rigorose Bekämpfungsmaßnahmen bis hin zur Tötung zu ergreifen. Insoweit sollen für Fische entsprechende Höchstsätze festgelegt werden. Da die Schätzung des gemeinen Wertes eines einzelnen Fisches zu erheblichen Schwierigkeiten führt, wird der gemeine Wert pro Gewichtseinheit (10 Euro pro Kilogramm Lebendgewicht) festgelegt.
Absatz 3 entspricht § 67 Absatz 3 des bisher geltenden Tierseuchengesetzes und regelt die Minderung der Entschädigung in bestimmten Fällen.
Weiterhin wird in Absatz 4 Satz 2 durch die Einfügung des Wortes "unmittelbar" klargestellt, dass die bei der Verwertung oder Tötung entstehenden Kosten eingegrenzt werden eben auf solche Kosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verwertung und Tötung eines Tieres stehen. Weitere, nur in mittelbarem Zusammenhang stehende Kosten, wie z.B. Kosten, die im Vorfeld im Hinblick auf vertragliche Gestaltung von z.B. CO₂- Lieferungen oder "standby"-Verträgen für Personal, welches bei der Tötung eingesetzt werden soll, entstanden sind, fallen insoweit nicht unter den Entschädigungstatbestand. Ansonsten entspricht Absatz 4 § 67 Absatz 4 des bisher geltenden Tierseuchengesetzes.
Zu § 16 (Ausschluss der Entschädigung)
§ 16 entspricht im Wesentlichen § 68 des bisher geltenden Tierseuchengesetzes. Allerdings wurden Esel, Maulesel und Maultiere aus dem Katalog der Tierarten gestrichen, für die eine Entschädigung entfällt, da diese Tiere z.B. den Vorschriften der Viehverkehrsverordnung unterliegen und im Ereignisfall, z.B. bei Feststellung von Infektiöser Anämie, auch getötet und unschädlich beseitigt werden. Zudem ist der gemeine Wert von Eseln, Mauleseln und Maultieren nicht schwerer zu schätzen als der der Pferde und Leistungen der Tierseuchenkasse könnten für diese inzwischen weiter verbreiteten Tierarten erbracht werden. Zudem wird § 16 dahingehend ergänzt, dass zukünftig Zierfische von der Entschädigung ausgeschlossen werden sollen (neue Nummer 10), da Zierfische, und hier insbesondere Koikarpfen, die überwiegend zu Hobbyzwecken gehalten werden, zum Teil erhebliche (Liebhaber-) Preise erzielen.
Zu § 17 (Entfallen der Entschädigung)
§ 17 entspricht, abgesehen von redaktionellen Anpassungen der in Bezug genommenen Rechtsvorschriften, § 69 des bisher geltenden Tierseuchengesetzes. Der in Absatz 1 Satz 2 genannte "vollständige Antrag" beinhält auch, dass Angaben über die Tötungskosten und Entsorgungskosten enthalten sein müssen.
Zu § 18 (Teilweise Entschädigung)
§ 18 entspricht, abgesehen von redaktionellen Anpassungen der in Bezug genommenen Rechtsvorschriften, § 70 des bisher geltenden Tierseuchengesetzes mit der Erweiterung, dass zukünftig nicht nur im Falle des § 17 Absatz 1 Satz 1, sondern auch im Falle des § 17 Absatz 1 Satz 2 die Möglichkeit eröffnet werden soll, bei nicht fristgerechter Vorlage eines vollständigen Antrages eine teilweise Entschädigung bzw. Erstattung zu gewähren.
Zu § 19 (Entschädigungspflichtiger)
§ 19 entspricht § 71 des bisher geltenden Tierseuchengesetz. In Absatz 2 Satz 1 werden auf Anregung der Ländern die Bienen als Tierart aufgenommen, für die Tierseuchenkassenbeiträge zu erheben sind; Vergleichbares gilt für Hummeln. Mit Absatz 2 Satz 2 wird aber den Ländern, die für Bienen (oder Hummeln) keine Tierseuchenkassenbeiträge zu erheben gedenken, die Möglichkeit eingeräumt, von der Erhebung abzusehen. Zugleich wird es zukünftig möglich sein, dass für bestimmte Tierarten die Beitragserfassung zusammen erfolgt und insoweit für mehrere Tierarten eine Kasse geführt wird.
Unabhängig von den Entschädigungsregelungen im TierGesG bleibt es den Ländern unbenommen, über die Regelung der Zuständigkeiten des § 19 hinaus auch beihilferechtliche Regelungen für z.B. Vorbeugemaßnahmen unter Beachtung gemeinschaftsrechtliche Vorgaben zu treffen.
Zu § 20 (Entschädigungsberechtigter, Forderungsübergang)
§ 20 entspricht, abgesehen von redaktionellen Anpassungen der in Bezug genommenen Rechtsvorschriften, den §§ 72 und 72 a des bisher geltenden Tierseuchengesetzes.
Zu § 21 (Ergänzende Bestimmungen)
§ 21 entspricht, abgesehen von redaktionellen Anpassungen der in Bezug genommenen Rechtsvorschriften, im Wesentlichen den §§ 71a, 72b, 72c und 72 d des bisher geltenden Tierseuchengesetzes.
Neu aufgenommen wird eine Vorschrift (Absatz 4), mit der sichergestellt wird, dass weitergehende Regelungen der Länder oder Leistungen der Tierseuchenkassen unberührt bleiben und insoweit kein Zweifel daran besteht, dass Bundesrecht einer Übertragung von Aufgaben auf die Tierseuchenkassen durch Landesrecht nicht entgegensteht.
Mit dem neuen Absatz 6 wird eine verkürzte Verjährungsfrist von einem Jahr eingeführt. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Antragsfrist für eine Entschädigung lediglich 30 Tage beträgt und nach den einschlägigen Bestimmungen des EG-Rechtes bereits nach 90 Tagen ausgezahlt worden sein muss (Verordnung (EG) Nr. 349/2005). Im Bereich freiwilliger Leistungen wird seitens der Tierseuchenkassen seit Jahren ebenfalls eine einjährige Verjährungsfrist angenommen. Für eine einjährige Verjährungsfrist spricht auch die Planbarkeit des Haushaltes der Tierseuchenkassen: der aufzustellende Haushalt dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben im Bewilligungszeitraum notwendig ist. Eine vom Haushaltsjahr abweichende Verjährungsfrist würde der ordentlichen Haushaltsplanung und -führung entgegenstehen.
Ergänzend ist herauszustellen, dass maßgeblich zur Deckung der Ausgaben des jeweiligen Haushaltsjahres die Tierseuchenkassenbeiträge im Haushalt einzustellen sind. Der Planung des Haushaltes muss somit die Kalkulation der erforderlichen Beiträge für die verschiedenen Tierarten anhand der erbrachten sowie der bekannten, zukünftig noch zu erbringenden Leistungen je Tierart vorausgehen. Ein zeitnaher Antrag und Geldfluss ist dazu Voraussetzung. Ein enger zeitlicher Zusammenhang von Ausgaben und Einnahmen führt zum einen zur besseren Nachvollziehbarkeit, beispielsweise für Beschlussorgane oder Aufsichtsbehörden der Tierseuchenkassen, und zum anderen auch zu einer höheren Beitragsgerechtigkeit für die Tierhalter.
Zu § 22 (Datenerhebung)
Der neue § 22 regelt nunmehr die Übermittlung bestimmter Angaben im Zusammenhang mit tierseuchenrechtlichen Vorschriften erhobenen Untersuchungsbefunden unmittelbar von den von den Ländern beauftragten Untersuchungseinrichtungen an die zuständige Behörde, wobei sich die zuständige Behörde allerdings auch Dritter bedienen kann, soweit dieser Dritte (z.B. die HIT-Datenbank) ordnungsgemäß für die Wahrnehmung der Aufgabe beliehen worden ist. Tierhalter sind tierseuchenrechtlich verpflichtet, regelmäßig bestimmte Untersuchungen auf Tierseuchen (z.B. Brucellose, Leukose, Aujeszkysche Krankheit, Bovine Herpesvirus Infektion Typ 1, Bovine Virusdiarrhoe,....) bei verschiedenen landwirtschaftlich genutzten Tierarten vornehmen zu lassen. Die Länder ordnen dabei an, bei welcher Untersuchungseinrichtung dies zu erfolgen hat; es sind dies regelmäßig staatliche Untersuchungsämter/-einrichtungen. Im Falle einer positiver Befundung im Hinblick auf eine anzeigepflichtige Tierseuche ist die jeweils betroffene Untersuchungseinrichtung (neben dem Tierhalter) verpflichtet, dies der zuständigen Behörde anzuzeigen, damit diese ggfl. weitere Schritte einleiten kann, um eine Seuchenverschleppung möglichst zu verhindern. Die vielen negativen Ergebnisse gelangen in der Regel nicht zur Kenntnis der zuständigen Behörde, da sie keine weiteren Maßnahmen der zuständigen Behörde nach sich ziehen. Gleichwohl sind die negativen Untersuchungsergebnisse wichtig, weil Grundlage dafür, dass sich Deutschland z.B. als frei von den oben genannten Tierseuchen erklären kann. Die regelmäßige Untersuchung dient insoweit
- 1. dem Nachweis, dass Viehbestände, Bienen- oder Hummelstände und Fischbestände in einem bestimmten Gebiet frei von bestimmten Tierseuchen sind,
- 2. als Grundlage zur Beurteilung
- a) der Feststellung des Gesundheitsstatus der untersuchten Tiere, eines Viehbestandes, Bienen- oder Hummelstandes oder Fischbestandes mit der Folge erleichterter Bedingungen im innergemeinschaftlichen Handel (d.h., dass zu verbringende Tiere nicht mehr untersucht werden müssen, da der Bestand als frei von einer bestimmten Tierseuche eingestuft ist) oder
- b) der Aufrechterhaltung eines bestehenden Gesundheitsstatus,
- 3. als Grundlage für die Berichterstattung über den Gesundheitsstatus von Viehbeständen, Bienen- oder Hummelständen und Fischbeständen gegenüber der Europäischen Kommission.
BMELV ist verpflichtet, der Europäischen Kommission die Untersuchungsergebnisse aggregiert mitzuteilen, um zu dokumentieren, dass der Mitgliedstaat Deutschland seinen sich aus dem EG- bzw. EU-Recht ergebenden Verpflichtungen nachgekommen ist.
In diesem Zusammenhang ist es erforderlich, dass die mit der Untersuchung befasste staatliche Untersuchungseinrichtung die negativen Untersuchungsergebnisse unmittelbar der zuständigen Behörde mitteilt, um einen rechtzeitigen Überblick über die Tiergesundheitssituation zu erlangen. Der Weg, dass jeder einzelne Tierhalter die zuständige Behörde über die negativen Untersuchungsergebnisse informiert scheint insoweit nicht zielführend, da die Datenübermittlung an die Europäische Kommission fristgebunden (Stichtag 30.06. und 31.12. eines jeden Jahres) ist und die Sorge besteht, dass die Tierhalter die Ergebnisse eben nicht fristgerecht übermitteln. Zwar könnte der einzelne Tierhalter auch die Untersuchungseinrichtung beauftragen, die Daten der zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen; gleichwohl ist auch hier nicht absehbar, welche Tierhalter davon Gebrauch machen würden, sodass auch in diesem Fall eine verzögerte Datenübermittlung eintreten würde. Weiterhin sind die negativen Untersuchungsergebnisse auch Grundlage für die Ausstellung von Gesundheitsbescheinigungen durch die zuständige Behörde im innergemeinschaftlichen Handel. Dies ist problemlos möglich, wenn die zuständige Behörde Kenntnis über den Gesundheitszustand der Tiere des jeweils betroffenen Tierhalters hat (Absatz 1 Satz 1). Der jeweils betroffene Tierhalter bekommt gleichwohl, obschon die Untersuchungsergebnisse zunächst ohne sein Wissen von der Untersuchungseinrichtung an die zuständige Behörde transferiert werden sollen, die Ergebnisse auch von der Untersuchungseinrichtung mitgeteilt (Absatz 1 Satz 2).
Absatz 1 soll daher die zuständige Behörde in die Lage versetzen, rasch den Tiergesundheitsstatus eines bestimmten Tieres, der Tiere eines Betriebes oder eines Gebietes abschätzen zu können. Grundlage dazu sind die oben erwähnten Untersuchungen. Ähnliches gilt für die Zusammenführung von Daten für die jährliche Berichterstattung des Bundes gegenüber der Europäischen Kommission. Auch hier musste in der Vergangenheit mit nicht unerheblichem Aufwand recherchiert werden, wie viele Untersuchungen auf welche Tierseuchen bei welchen Tieren mit welchem Ergebnis durchgeführt worden sind, da eine Meldepflicht für negative Ergebnisse bisher nicht besteht. Da diese jährlichen Berichte fristgebunden sind und auch Einfluss auf die Mitfinanzierung der Untersuchungen durch die Europäische Union haben können, ist eine möglichst rasche und vollständige Erhebung der Daten geboten, nicht zuletzt auch vor dem Hintergrund, dass in der Vergangenheit Probleme bei der Erhebung der Daten aufgetreten sind und eine vollständige Erfassung der benötigten Daten nicht immer erfolgte. Die neue Pflicht soll hier eine vollständige Datenerhebung ermöglichen.
Mit Absatz 2 wird eine Pflicht für den Tierhalters eingeführt, Angaben zu seinem Bestand der zuständigen Behörde zu übermitteln. Dies ist im Hinblick auf die Zuordnung der Befunde erforderlich. Die Registriernummer der jeweiligen Betriebe bedarf keiner Mitteilung, da diese von der zuständigen Behörde dem Tierhalter nach dessen Anzeige, dass er eine Tierhaltung betreibt, zugeteilt bekommt.
In Absatz 3 werden die Zwecke, zu denen die Daten übermittelt werden sollen, näher festgelegt.
Absatz 4 schafft die Rechtsgrundlage für die Nutzung der übermittelten Angaben durch die zuständigen Behörden für die Erledigung ihrer Aufgaben zu den in Absatz 3 genannten Zwecken.
Absatz 5 ermöglicht, dass das Friedrich-Loeffler-Institut auf Anfrage ebenfalls die übermittelten Daten erhält und für bestimmte Zwecke (Erstellung von Risikobewertungen,oder Durchführung epidemiologischer Erhebungen sowie Forschung) nutzen kann.
Absatz 6 stellt klar, dass der jeweils betroffene Tierhalter auch das Recht hat, Zugriff zu den über seine Tiere oder seinen Betrieb gespeicherten Daten zu erhalten und den Auszug seiner Daten als Vorzertifikat für eine im innergemeinschaftlichen (z.B. BHV 1) oder Drittlandhandel auszustellende tierärztliche Bescheinigung nutzen kann.
Absatz 7 regelt die Aufbewahrungsfrist der gespeicherten Daten; grundsätzlich sollen die Daten nach Ablauf von fünf Jahren gelöscht werden. Im Hinblick auf epidemiologische Auswertungen und vor dem Hintergrund der Lebensdauer landwirtschaftlicher Nutztiere wird eine Aufbewahrungsfrist von fünf Jahren festgelegt.
Zu § 23 (Überwachung)
Die Absätze 1 und 2 entsprechen im Wesentlichen den Absätzen l bis 3 des § 2 des bisher geltenden Tierseuchengesetzes mit einer Änderung des Absatzes 2 dahingehend, dass Tierärzten, die außerhalb einer zuständigen Behörde, z.B., in einer kurativen Praxis tätig sind, öffentliche Aufgaben durch Landesrecht übertragen werden können. Diese Übertragung ist z.B. in Krisenzeiten im Hinblick auf Untersuchungen von Tieren oder Probenahmen angezeigt.
Mit dem neuen Absatz 3 werden der zuständigen Behörde alle erforderlichen rechtlichen Möglichkeiten eingeräumt, um Verdachtsfälle oder Verstöße auszuräumen bzw. im Vorfeld bereits tätig zu werden.
Absatz 4 entspricht § 73 Absatz 2 und 6 des bisher geltenden Tierseuchengesetzes.
Absatz 5 entspricht in Teilen § 73 Absatz 3 des bisher geltenden Tierseuchengesetzes. Mit Absatz 5 wird zunächst klargestellt, dass Personen, die von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 1 beauftragt worden sind, sowie in Begleitung befindliche Sachverständige des Bundes, aus Mitgliedstaaten, Drittländern oder der Europäischen Kommission, Grundstücke und Geschäftsräume betreten dürfen, um geschäftliche Unterlagen einzusehen oder zu prüfen. Dieses Recht soll zukünftig auch Personen des Friedrich-Loeffler-Instituts im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben eingeräumt werden. Das Friedrich-Loeffler-Institut wirkt u.a. im Benehmen mit der zuständigen Behörde mit bei epidemiologischen Nachforschungen im Rahmen von Tierseuchenausbrüchen (s. § 26 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3) mit. Die Vergangenheit hat gezeigt, dass die epidemiologische Aufarbeitung verschiedentlich dadurch be- oder verhindert wurde, als den Sachverständigen des Betreten von Grundstücken oder Geschäftsräumen verwehrt wurde. Um eigenständig diese epidemiologischen Ermittlungen durchführen zu können, ist insoweit ein Betretungsrecht unbedingte Voraussetzung. Alternativ käme in Frage, dass das FLI seine Ermittlungen zusammen mit entsprechendem Personal der zuständigen Behörde durchführt. Dies jedoch würde für die Seuchenbekämpfung notwendiges Personal unnötig binden.
Die Absätze 6 bis 8 entsprechen im Wesentlichen den Absätzen 3a bis 6 des § 73 des bisher geltenden Tierseuchengesetzes. (Absatz 6 = Absatz 3a, Absatz 7 = Absatz 3b, Absatz 8 = Absatz 4).
Absatz 7 entspricht mit redaktionellen Anpassungen im Wesentlichen dem bisher geltenden § 17c Absatz 5 des Tierseuchengesetzes.
Absatz 9 entspricht im Wesentlichen § 73 Absatz 5 des geltenden Tierseuchengesetzes. Er wird allerdings dahingehend erweitert, dass zukünftig der Verfügungsberechtigte oder der Tierhalter dulden muss, dass neben den von der zuständigen Behörde beauftragten Personen auch Personen des Friedrich-Loeffler-Instituts befugt sind, z.B. im Rahmen der epidemiologischen Erhebungen notwendige Proben zu entnehmen. Insoweit wird auch auf die Begründung zu Absatz 6 verwiesen.
Mit dem neuen Absatz 10 wird die Rechtsgrundlage dafür geschaffen, dass im Rahmen der Durchführung des Monitorings Auskünfte eingeholt oder aber Geschäfts-, Betriebs- oder Lagerräume z.B. zwecks Probenahme betreten werden dürfen.
Mit dem neuen Absatz 11 wird für die zuständige Bundesoberbehörde (Paul-Ehrlich-Institut) die Möglichkeit geschaffen, selbst auch Untersuchungen vorzunehmen, um für die im Wege einer Ausnahmegenehmigung z.B. zur Anwendung kommenden Tierimpfstoffe entsprechende Pharmakovigilanzdaten erheben zu können. Diese Daten aus dem Feld, die grundsätzlich auch vom pharmazeutischen Unternehmer zu erheben sind, stellen eine wichtige Grundlage für die Zulassung von Tierimpfstoffen dar.
Mit dem neuen Absatz 12 soll bezweckt werden dass den für die Überwachung der Vorschriften des Tiergesundheitsgesetzes zuständigen Behörden Informationen anderer Behörden, die für die Durchführung des Tiergesundheitsgesetzes von Relevanz sein können, übermittelt werden. Anhaltspunkte dazu können sich im Rahmen der Lebensmittel-, der Tierarzneimittel-, der Futtermittel- oder aber auch der Tierschutzüberwachung ergeben.
Mit dem neuen Absatz 13 wird das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes eingeschränkt, da es im Rahmen der Überwachung möglich sein muss, z.B. Post- oder Briefsendungen zu kontrollieren (z.B. Versenden von Tierseuchenerregern oder von infektiösem Material), um gezielt eine Seuchenverbreitung zu unterbinden.
Zu § 24 (Überwachung bestimmter Veranstaltungen und Einrichtungen)
§ 24 entspricht im Wesentlichen, von redaktionellen Änderungen abgesehen, § 16 des bisher geltenden Tierseuchengesetzes. Erweitert wird die Vorschrift in Absatz 1 allerdings um Vogelbörsen, da auf Vogelbörsen in der Regel viele Tiere, z.T. auch exotischer Arten, zusammenkommen und über eine Vielzahl von Tierhaltern eine Verschleppung evt. vorhandener Tierseuchenerreger nicht ausgeschlossen werden kann. Von daher ist es angezeigt, dass auch diese "Veranstaltungen" überwacht werden.
Zu § 25 (Rechtsverordnungen zur Überwachung)
Absatz 1 entspricht, abgesehen von redaktionellen Anpassungen, § 73a des bisher geltenden Tierseuchengesetzes.
Absatz 2 entspricht, abgesehen von redaktionellen Anpassungen, § 78 des bisher geltenden Tierseuchengesetzes.
Absatz 3 entspricht, abgesehen von redaktionellen Anpassungen, § 78a des bisher geltenden Tierseuchengesetzes.
Der neue Absatz 4 trägt dem Umstand Rechnung, dass sich aus verschiedenen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft/Europäischen Union für die Mitgliedstaaten Meldeverpflichtungen ergeben. Um eine einheitliche Durchführung der Meldepflichten zukünftig sicherzustellen, wird das Bundesministerium ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln, welche Daten und in welchem Format von den Ländern dem Friedrich-Loeffler-Institut zur Verfügung zu stellen sind.
Zu § 26 (Friedrich-Loeffler-Institut)
Die Absätze 1 bis 3 entsprechen im Wesentlichen den Absätzen 1 und 2 des § 4 des bisher geltenden Tierseuchengesetzes mit folgenden Änderungen:
Zum einen wird der Teil des bisherigen § 4 Absatz 2, der dem Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) bestimmte Forschungstätigkeiten zuweist, vorgezogen und nunmehr in Absatz 1 geregelt. Damit wird der Charakter des FLI als Forschungseinrichtung stärker als bisher betont. Wesentliche Aufgabe des FLI ist aber auch die Politikberatung; insoweit wird diese Aufgabe nunmehr auch in Absatz 1 aufgenommen.
Über die in Absatz 1 beschriebenen Forschungsaufgaben hinaus werden in Absatz 2 weitere originäre Aufgaben des FLI beschrieben. Dabei geht es einerseits um die Zulassung von Invitro-Diagnostika (vgl. § 10 Absatz 2), die Erstellung von Riskobewertungen auf dem Gebiet der Tiergesundheit als Grundlage für ein entsprechendes Risikomanagement sowie die Beobachtung der weltweiten Tiergesundheitssituation unter besonderer Berücksichtigung der Einfuhren lebender Tiere und Erzeugnisse aus Gebieten, in denen in Deutschland getilgte oder nicht vorkommende Tierseuchen vorherrschen. Die Risikobewertungen schließen ein, dass das FLI ein mögliches Risiko der Einschleppung von Tierseuchenerregern nach Deutschland bewertet. Mit Satz 2 des Absatzes 2 wird deutlich gemacht, dass die Zulassungsstelle innerhalb des FLI, sowohl organisatorisch als auch insbesondere personell getrennt sein muss von den übrigen Organisationseinheiten des Bundesforschungsinstitutes.
Zum anderen wird in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 das FLI in die Erstellung von Monitoringplänen und die Auswertung der erzielten Ergebnisse einbezogen. Das FLI ist vor dem Hintergrund seiner wissenschaftlichen Expertise einerseits und der stetigen Beobachtung der Tierseuchenlage weltweit in Verbindung mit der diesbezüglichen Auswertung von Einfuhrdaten (lebende Tiere, Erzeugnisse) andererseits am ehesten in der Lage, die Grundlage dafür zu erstellen, auf welche Tierseuchenerreger im Rahmen eines Monitoring zu untersuchen sein wird. Weiterhin wird Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 um eine Regelung ergänzt, nach der das FLI zukünftig bei epidemiologischen Untersuchungen bereits im Falle eines Seuchenverdachts mitwirkt, mit dem Ziel, evt. weitere Tierseuchenausbrüche vermeiden zu helfen. Bisher war eine Mitwirkung bei epidemiologischen Untersuchungen erst im Falle des Ausbruchs von Tierseuchen vorgesehen. Das FLI wird aber grundsätzlich nur dann aktiv, wenn die zuständigen Behörden die Expertise des FLI anfordern; die epidemiologischen Erhebungen des FLI werden zudem in Absprache mit den vor Ort zuständigen Behörden durchgeführt werden. Überdies ist das FLI, wie bisher, nationales Referenzlabor sowohl im Sinne des EU-Tierseuchenrechts als auch im Hinblick auf Tierseuchen, die keiner EU-weiten Regelung unterliegen. Zudem, und das ist neu aufgenommen, fungiert das FLI auch als Referenzlabor für andere Mitgliedstaaten (z.B. hinsichtlich Maul- und Klauenseuche für die Slowakei) oder für Internationale Institutionen (z.B. für Tollwut (WHO), Aviäre Influenza, Brucellose u.a. (OIE) oder Schweinepest (FAO)). Hieraus ergibt sich jeweils eine Verantwortlichkeit des FLI hinsichtlich der Standardisierung der Diagnostik in den Untersuchungsinstitutionen sowie zur Sicherstellung dieser Standards durch die Durchführung von Ringversuchen.
Absatz 4 entspricht im Wesentlichen den Absätzen 3 und 4 des bisher geltenden Tierseuchengesetzes. In dem Tiergesundheitsjahresbericht wird die Tiergesundheitssituation insbesondere im Hinblick auf anzeigepflichtige Tierseuchen dargelegt; personenbezogene Daten sind in dem Jahresbericht nicht enthalten.
Mit dem neuen Absatz 5 wird eine Rechtsgrundlage für die bisher schon vom FLI wahrgenommene Beratungstätigkeit der Länder geschaffen. An erster Stelle bei der Früherkennung von Tierseuchen steht die Entwicklung einer Konzeption zur Erkennung und Verhinderung der Verschleppung. Konzepte zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten gründen sich auf den Stand des Wissens und der Technik, eine qualifizierte Analyse erhobener Daten sowie deren Bewertung und Schlussfolgerungen für Interventionen. Zentrale Aufgabe des FLI ist neben der eigenen Forschung auch die Verfolgung international verfügbarer Literatur. Die Detailkenntnis in den Bereichen Ursache, Diagnostik, Prävention, Epidemiologie und Bekämpfung übertragbarer Tierkrankheiten versetzt das FLI in die Lage, wirksame und effektive Vorschläge zur Tierseuchenvorbeuge und -bekämpfung zu erarbeiten. Insoweit sollte das FLI sein Wissen und seine Erfahrung bei Bedarf den Ländern zu Verfügung stellen, wobei es sich allerdings um schwerwiegende, also besondere Gefahrensituationen handeln muss. Die jetzt schon vom FLI im Rahmen seiner Tätigkeit wahrgenommene Zusammenarbeit mit Behörden oder nationalen und internationalen Forschungsinstitutionen wird nunmehr gesetzlich festgeschrieben.
Mit dem neuen Absatz 6 werden die Aufgaben des FLI ebenfalls erweitert. Die Schutzimpfung hat sich als eine der effektivsten Maßnahmen der Tierseuchenvorbeuge zur Verhütung übertragbarer Krankheiten erwiesen. Dies gilt trotz des bei manchen Tierseuchen etablierten Impfverbotes. Unabhängig davon, dass Tierimpfstoffe einer staatlichen Prüfung und Zulassung unterliegen, ist es - unabhängig von den Empfehlungen der Tierimpfstoffhersteller - angezeigt, unabhängig von der Tierart, Empfehlungen herauszugeben, gegen welche Krankheiten vor dem Hintergrund epidemiologischer Gegebenheiten grundsätzlich (auf freiwilliger Ebene) geimpft werden sollte. Diese Empfehlungen enthalten keine personenbezogenen Angaben, sondern enthalten lediglich Impfempfehlungen. Insoweit soll beim FLI eine Ständige Impfkommission eingerichtet werden, die Empfehlungen zu Schutzimpfungen und zum effektiven Einsatz der Tierimpfstoffe gibt. Dazu gehört die Aufstellung eines "Impfkalenders", die Beschreibung von Indikatoren und Gegenanzeigen sowie Anleitungen zur Durchführung der Impfung. Eine vergleichbare Ständige Impfkommission im Humanbereich ist seit langer Zeit im Robert Koch-Institut angesiedelt. Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu dieser Kommission zu regeln.
Zu § 27 (Durchführung bei Bundeswehr, Kliniken und Instituten)
§ 27 entspricht § 3 des bisher geltenden Tierseuchengesetzes mit der Änderung in Absatz 1, dass ausdrücklich klar gestellt wird, das im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung die Dienststellen der Bundeswehr auch für die Durchführung der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft zuständig ist. Wie bisher schon wird klargestellt, dass die Zuständigkeiten für das innergemeinschaftliche Verbringen sowie für die Ein-, Durch- und Ausfuhr bei den nach Landesrecht zuständigen Behörden verbleiben.
Zu § 28 (Mitwirkung der Zolldienststellen)
Die Befugnisse der Zollstellen, deren Mitwirkung in § 2a des bisher geltenden Tierseuchengesetzes geregelt war, werden weitgehend den Regelungen der Mitwirkung von Zollstellen im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (dort § 55). Mit dem neuen Satz 3 Absatz 1 wird das Brief- und Postgeheimnis nach Artikel 10 des Grundgesetzes eingeschränkt, da es im Rahmen der Einfuhrüberwachung möglich sein muss, z.B. Post- oder Briefsendungen zu kontrollieren (z.B. Versenden von Tierseuchenerregern oder von infektiösem Material), um gezielt eine Seuchenverbreitung zu unterbinden.
Die Regelungen des Absatzes 2 dienen der nationalen Durchführung des elektronischen Informationsaustausches zwischen den Zolldienststellen und den Veterinärbehörden nach den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission vom 22. Januar 2004 mit Verfahren für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft (ABl. (EG) Nr. L 21 vom 28.1.2004, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung und den Artikeln 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 282/2004 der Kommission vom 18. Februar 2004 zur Festlegung eines Dokuments für die Zollanmeldung und Veterinärkontrolle von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren (ABl. (EG) Nr. L 49 vom 19.2.2004, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung. Im Hinblick auf die Übermittlung der für die Überwachung erforderlichen Angaben sollte dies seitens der Zolldienststellen nicht nur auf ein Ersuchen der Veterinärbehörden erfolgen, sondern automatisch, da die erforderlichen Informationen bei den Zolldienststellen vorliegen und ein Ersuchen der zuständigen Behörde nicht zur Überwachung der eingeführten Tiere und Erzeugnisse geeignet ist. Zur Gewährleistung eines einheitlichen Verfahrens ist durch das Bundesministerium eine Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen zu erlassen.
Absatz 2 lehnt sich an die Regelungen des § 49 Absatz 5 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch an.
Absatz 3 entspricht § 7b des bisher geltenden Tierseuchengesetzes.
Zu § 29 (Bereitstellung von Tierimpfstoffen; Tierseuchenbekämpfungszentren)
Absatz 1 entspricht § 78b und Absatz 2 dem § 78c des bisher geltenden Tierseuchengesetzes. Vor dem Hintergrund, dass auf EU-Ebene bei den hochkontagiösen Tierseuchen (Maul- und Klauenseuche, Klassische Schweinepest, hochpathogene aviäre Influenza) ein grundsätzliches Impfverbot existiert, reduziert sich das Erfordernis des Absatzes 1 im Hinblick auf eine Notimpfung auf das Vorrätighalten von von Maul- und Klauenseucheimpfstoff. Für die Aviäre Influenza steht kein Impfstoff zur Verfügung. Im Hinblick auf die Schweinepest ist zunächst das Impfkonzept mit der Europäischen Kommission (Vollvirusimpfstoff, Markerimpfstoff) abzustimmen.
Zu § 30 (Strafvorschriften)
§ 30 enthält die Tatbestände, die mit Freiheitsstrafe/Geldbuße zu bewehren sind.
Zu § 31 (Bußgeldvorschriften)
§ 31 enthält die Tatbestände, die mit einer Geldbuße zu bewehren sind.
Zu § 32 (Einziehung)
§ 32 entspricht mit Anpassung der in Bezug genommenen Vorschriften dem § 77 des bisher geltenden Tierseuchengesetzes.
Zu § 33 (Aufgabenübertragung)
Mit § 33 wird die Grundlage dafür geschaffen, dass nachgeordnete Behörden mit der Durchführung bestimmter Aufgaben (z.B. Bekanntmachungen, Führen von Listen zugelassener Betriebe) beauftragt werden können.
Zu § 34 (Amtshilfe im innergemeinschaftlichen Verkehr, Außenverkehr)
Die Absätze 1 bis 4 entsprechen im Wesentlichen dem § 81 des bisher geltenden Tierseuchengesetzes. Absatz 5 entspricht § 82 und Absatz 6 § 82a des bisher geltenden Tierseuchengesetzes.
Zu § 35 (Schiedsverfahren)
§ 35 entspricht § 83 des bisher geltenden Tierseuchengesetzes.
Zu § 36 (Anfechtung von Anordnungen)
§ 36 entspricht mit redaktionellen Anpassungen § 80 des bisher geltenden Tierseuchengesetzes.
Zu § 37 (Rechtsverordnungen und Anordnungsbefugnisse in bestimmten Fällen)
§ 37 entspricht zum Teil den Ermächtigungen nach § 7 Absatz 1 und den §§ 79 und 79b des bisher geltenden Tierseuchengesetzes, wurde aber im Hinblick auf eine umfängliche, nunmehr auch vorbeugende Regelungen umfassende tiergesundheitliche Tatbestände, erweitert.
Zu § 38 (Weitergehende Maßnahmen)
§ 38 entspricht, mit redaktionellen Anpassungen, dem § 79a des bisher geltenden Tierseuchengesetzes. Auch wenn § 79a seinerzeit im Rahmen des BSE-Geschehens in das Tierseuchengesetz eingefügt worden ist, und die ursächlich dafür verantwortlichen Prionen nunmehr als Tierseuchenerreger angesprochen werden, ist für die Zukunft nicht ausgeschlossen, dass andere "neuartige" Agenzien, die nicht notwendigerweise unter der Definition des Tierseuchenerregers subsumiert werden können, auftreten. Insoweit wird der § 79a des geltenden Gesetzes in überarbeiteter Fassung übernommen.
Zu § 39 (Verkündung von Rechtsverordnungen)
§ 39 entspricht mit redaktionellen Anpassungen § 86 des bisher geltenden Tierseuchengesetzes.
Zu § 40 (Verhältnis zu anderen Vorschriften)
Mit Absatz 1 wird eine Abgrenzung hinsichtlich des Vorkommens von Tierseuchenerregern auf und in Futtermitteln hinsichtlich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und dem Tiergesundheitsgesetz vorgenommen; dies auch vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Bewehrung (LFGB = Straftatbestand; TierGesG = Ordnungswidrigkeit). Den Vorschriften dieses Gesetzes unterfallen insoweit nur Futtermittel, soweit auf oder in ihnen Tierseuchenerreger anzeigepflichtiger Tierseuchen oder mitteilungspflichtiger Tierkrankheiten nachgewiesen werden.
Absatz 2 dient der Abgrenzung zwischen der Mitteilungsbefugnis von Behörden im Inland und Behörden anderer Mitgliedstaaten, Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Europäischen Kommission, da für letztere § 4b des Bundesdatenschutzgesetzes Anwendung findet.
Zu § 41 (Gebühren)
Absatz 1 entspricht grundsätzlich § 5 Absatz 1 des bisher geltenden Tierseuchengesetzes, allerdings mit dem Unterschied, dass die Kostentatbestände für die zuständigen Bundesbehörden näher konkretisiert werden. Auf die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes wird hingewiesen.
Absatz 2 entspricht im Wesentlichen § 5 Absatz 2 des des bisher geltenden Tierseuchengesetzes.
Unter Berücksichtigung der Subsidiarität des § 1 Absatz 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bei entgegenstehenden Rechtsvorschriften des Bundes, dient die Vorschrift einer angemessenen Begrenzung des Interesses des Widerspruchsführers an eine Erstattung seiner Aufwendungen auf die Höhe der für das Widerspruchsverfahren vorgesehenen Gebühren und Auslagen (Absatz 3).
Derzeit befindet sich ein Entwurf eines Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes in der parlamentarischen Beratung. Da derzeit nicht absehbar ist, wann dieses Gesetz in Kraft treten wird, wurde vorsorglich eine Gebührenregelung in das Tiergesundheitsgesetz aufgenommen.
Mit Absatz 4 wird sichergestellt, dass - sobald die bundesgesetzliche Gebührenregelung in Kraft tritt - die Gebührenregelung im Tiergesundheitsgesetz nicht mehr anzuwenden ist.
Zu § 42 (Übergangsvorschriften)
Vor dem Hintergrund, dass von den zuständigen Behörden nach den geltenden Vorschriften des Tierseuchengesetzes Ausnahmegenehmigungen nach § 17c Absatz 4 erteilt worden sind und diese weiter fortgelten sollten, wurde eine entsprechende Übergangsvorschrift erforderlich. Dies gilt ebenso für die von der zuständigen Behörde erteilten Herstellungserlaubnis nach § 17d Absatz 1 Satz 1 des Tierseuchengesetzes. Mit dem neuen Absatz 3 wird BMELV ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates die Verweisungen auf das Tierseuchengesetz in den auf Grund des Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen an die Vorgaben des Tiergesundheitsgesetzes anzupassen.
Zu § 43 (Änderung weiterer Vorschriften)
Mit § 43 werden die Verweisungen in den Gesetzen, in denen auf das Tierseuchengesetz Bezug genommen wird, redaktionell angepasst.
Zu § 44 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)
Das Gesetz soll 12 Monate nach der Verkündung in Kraft treten, um den Ländern zu ermöglichen, landesrechtliche Vorschriften entsprechend anzupassen. Mit Inkrafttreten des Tiergesundheitsgesetzes tritt dann das bisher geltende Tierseuchengesetz außer Kraft (Absatz 1).
Allerdings soll das Gesetz am Tage nach der Verkündung in Kraft treten, soweit es zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt (Absatz 2)..
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2135:
Entwurf eines Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
Zusammenfassung:
Erfüllungsaufwand | |
Wirtschaft | Es kann sich jährlicher Erfüllungsaufwand durch Mitwirkungs- und Duldungspflichten ergeben, soweit von den Verordnungsermächtigungen zur Einführung eines Monitoring-Systems sowie einer Kategorisierung von Gebieten und Betrieben in Abhängigkeit von dem Gesundheitsstatus der dort gehaltenen Tiere Gebrauch gemacht wird. |
davon Bürokratiekosten | Eine neue Informationspflicht mit sehr geringen Auswirkungen. |
Verwaltung | |
Bund jährlich | ca. 17. 000 Euro |
Bund einmalig | ca. 1 Mio. Euro |
Länder | Zusätzlicher jährlicher Aufwand, soweit von der Verordnungsermächtigung zur Einführung eines Monitoring-Systems Gebrauch gemacht wird. Geringer jährlicher Mehraufwand durch die Übermittlung von Angaben nach § 23 Absatz 1. |
Bürger | sehr gering |
Der Normenkontrollrat erwartet, dass auch bei Verordnungsermächtigungen zumindest eine grobe Schätzung des voraussichtlich durch die spätere Verordnung zu erwartenden Erfüllungsaufwands bereits im Gesetzgebungsverfahren erfolgt. Er hält es für nicht akzeptabel, dass das Ressort keinerlei Vorstellung davon hat, welche Folgekosten aus den Verordnungsermächtigungen entstehen. |
Im Einzelnen:
Mit dem Regelungsvorhaben soll das bislang geltende Tierseuchengesetz grundlegend überarbeitet und neu strukturiert werden. Überwiegend baut der Entwurf dabei auf bereits bestehende Maßnahmen und Verpflichtungen auf. Zudem enthält er neue Regelungen, die den vorbeugenden Schutz vor Tierseuchen, deren Bekämpfung sowie die Verbesserung der Überwachung zum Inhalt haben. So werden Verordnungsermächtigungen zur Einführung eines Monitoring zum frühzeitigen Erkennen von Tierseuchengefahren sowie zur Kategorisierung von Gebieten und Betrieben entsprechend dem dort gegebenen Tiergesundheitsstatus geschaffen. Unter Monitoring wird ein System wiederholter Beobachtung, Untersuchung und Bewertung von Tierseuchenerregern durch die Untersuchung repräsentativer Proben verstanden, um mögliche Gefahren einer Tierseuche frühzeitig zu erkennen. Neu ist auch die Einführung einer Ständigen Impfkommission Veterinärmedizin beim Friedrich-Loeffler-Institut.
Für die Wirtschaft können sich Mitwirkungs- und Duldungspflichten ergeben, soweit von den Verordnungsermächtigungen zur Einführung eines Monitoring-Systems sowie einer Kategorisierung Gebrauch gemacht wird. Der dadurch zu erwartende Mehraufwand lässt sich laut Ressort erst mit der konkreten Umsetzung in den Verordnungen quantifizieren. Zudem wird eine neue Informationspflicht eingeführt, nach der Tierhalter der zuständigen Behörde bestimmte Angaben übermitteln müssen. Da der überwiegende Teil der Tierhalter diese Angaben bereits gemäß der Viehverkehrsverordnung anzeigt, dürfte der zusätzliche Erfüllungsaufwand sehr gering sein.
Für den Bund ergibt sich zusätzlicher Aufwand durch die Einführung einer Ständigen Impfkommission Veterinärmedizin, den das Ressort auf ca. 17.000 Euro jährlich schätzt. Der Berechnung liegt die Annahme zugrunde, dass neben zwei Mitarbeitern des Friedrich-Loeffler-Instituts sieben Wissenschaftler dieser Ständigen Kommission angehören und dass zwei Tagungen pro Jahr stattfinden werden. Zudem entsteht dem Bund einmaliger Erfüllungsaufwand von insgesamt ca. 1 Million Euro durch die Einrichtung einer Schnittstelle für den automatisierten elektronischen Informationsaustausch zwischen den Zolldienststellen und dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) zum Zwecke der Überwachung von in das Inland eingeführten Tieren und Erzeugnissen. Die Einrichtung dieser Schnittstelle im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen wird von dem IT-Referat des BMF mit ca. 500.000 Euro beziffert. Ebenfalls 500.000 Euro setzt das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz für die entsprechende Programmierung beim BVL an.
Für die Länder kann sich zusätzlicher Erfüllungsaufwand ergeben, soweit von der Ermächtigungsgrundlage zur Einführung eines Monitoring-Systems Gebrauch gemacht wird. Auch hier lässt sich der zu erwartende Mehraufwand laut Ressort erst mit der konkreten Umsetzung in einer Verordnung quantifizieren. Zusätzlicher Aufwand ist zudem durch die Übermittlung bestimmter Angaben zu Untersuchungsbefunden zu erwarten, die seitens der von den Ländern beauftragten Untersuchungseinrichtungen an die zuständige Behörde erfolgen soll. Da eine solche Übermittlung bereits stattfindet, dürfte der Mehraufwand gering sein.
Geringer Mehraufwand entsteht für diejenigen Bürgerinnen und Bürger, die neu in den anzeigepflichtigen Personenkreis bei Vorliegen eines Verdachts einer Tierseuche aufgenommen werden.
Bei den dargestellten Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand bleibt aus Sicht des Nationalen Normenkontrollrats unklar, welcher Aufwand entstehen wird, wenn von den Verordnungsermächtigungen zur Einführung eines Monitoring-Systems sowie zur Einführung einer Kategorisierung von Gebieten und Betrieben abhängig von dem Tiergesundheitsstatus Gebrauch gemacht wird. Er erwartet, dass auch bei Verordnungsermächtigungen zumindest eine grobe Schätzung des voraussichtlich durch die spätere Verordnung zu erwartenden Erfüllungsaufwands bereits im Gesetzgebungsverfahren erfolgt.
Das Ressort hat eine diesbezügliche Quantifizierung mit dem Hinweis abgelehnt, dass zum jetzigen Zeitpunkt nicht sicher sei, ob von den Ermächtigungen überhaupt Gebrauch gemacht werde. Die Stellungnahmen der Länder sowie der Wirtschaft enthalten keine Anhaltspunkte zu dem möglichen Erfüllungsaufwand in dieser Hinsicht.
Der Nationale Normenkontrollrat hält es für nicht akzeptabel, dass das Ressort keinerlei Vorstellung davon hat, welche Folgekosten aus den Verordnungsermächtigungen entstehen.
Dr. Ludewig Störr-Ritter
Vorsitzender Berichterstatterin
Anlage 2
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (NKR-Nr. 2135)
Die Bundesregierung nimmt zu der Stellungnahme des Normenkontrollrates (NKR) wie folgt Stellung:
Die Höhe der Kostenabschätzung des zusätzlichen Erfüllungsaufwandes ist plausibel, denn zahlreiche Informations- und Dokumentationspflichten bestehen bereits nach derzeitiger Rechtslage. Der zusätzlich entstehende Erfüllungsaufwand, soweit im Vorhinein abschätzbar, beschränkt sich nach bestem Wissen auf die dargestellte Höhe.
Die vom NKR geäußerte Kritik, dass eine Quantifizierung des Erfüllungsaufwandes im Hinblick auf die Verordnungsermächtigungen nicht durchgeführt wurde, bereits aber im Gesetzgebungsverfahren zu erfolgen hat, ist für die Bundesregierung nicht nachvollziehbar. Nach dem Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung, an dem der NKR beteiligt war, sind relevante Vorgaben des Bundesrechts allein Einzelregelungen, die beim Normadressaten unmittelbar zur Änderung von Kosten, Zeitaufwand oder beidem führen.
Insoweit erachtet die Bundesregierung die Kritik als nicht gerechtfertigt.