A. Problem und Ziel
Aufgrund der demographischen Entwicklung wird es zunehmend schwieriger, eine ausreichende Zahl von Fachkräften in der Altenpflege zu gewinnen. Um den Fachkräftebedarf den Anforderungen entsprechend zu decken und damit die Qualität der Pflege zu sichern, ist eine ausreichend differenzierte Datengrundlage notwendig. Aus diesem Grund ist es erforderlich, die Pflegestatistik tiefer zu untergliedern.
Bisher werden in der Pflegestatistik nur Personen erfasst, die einer Pflegestufe zugeordnet und somit pflegebedürftig im Sinne der §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind. Nunmehr sollen in der Pflegestatistik auch die Personen berücksichtigt werden, die zwar nicht einer Pflegestufe zugeordnet sind, aber eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz haben.
Mit der Änderung des § 109 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) wurde die Grundlage für die Erhebung von Angaben zum Alter der Beschäftigten, zur differenzierteren Erfassung der Ausbildung sowie zum Vorliegen einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz geschaffen. Darüber hinaus wird der Wohnort des Leistungsempfängers ergänzt.
Ziel der vorliegenden Verordnung ist es, die Pflegestatistik entsprechend tiefer zu untergliedern und neue Merkmale der Pflegestatistik hinzuzufügen.
B. Lösung
Erlass der vorliegenden Verordnung, bei der von der geänderten Ermächtigung des § 109 SGB XI Gebrauch gemacht wird. Die Erhebung der Daten wird ab dem Jahr 2013 um die Merkmale Geburtsjahr, Ausbildungsjahr und Art der Ausbildung der in der ambulanten und stationären Pflege tätigen Personen sowie um die Postleitzahl des Wohnortes der Leistungsempfänger und das Vorliegen einer erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz erweitert. Die Änderungen setzen damit auch eine Zusage der Bundesregierung im Rahmen der Vereinbarungen der Ausbildungs- und Qualifizierungsoffensive Altenpflege um.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Dem Bund, den Ländern und den Kommunen entstehen keine Kosten.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Den Bürgerinnen und Bürger entstehen weder zusätzliche Informationspflichten noch zusätzlicher Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Der Wirtschaft entstehen alle zwei Jahre Kosten von rund 75.000 Euro hinzu kommen einmalige Umstellungskosten in Höhe von rund 1.130.000 Euro.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Durch die Änderung der Verordnung entstehen den statistischen Ämtern der Länder sowie dem Statistischen Bundesamt alle zwei Jahre Kosten von rund 260.000 Euro sowie einmalige Umstellungskosten von rund 223.000 Euro.
Durch die Änderung der Pflegestatistik-Verordnung entstehen beim Statistischen Bundesamt jährliche Kosten in Höhe von 52 000 Euro sowie einmalige Umstellungskosten in Höhe von 71 000 Euro. Für die einmalig entstehenden Umstellungskosten beim Statistischen Bundesamt werden Mittel aus dem Einzelplan 15 in den Einzelplan 06 umgeschichtet. Die jährlichen Mehrbelastungen des Bundeshaushalts müssen finanziell und stellenmäßig innerhalb des jeweiligen Einzelplans ausgeglichen werden.
F. Weitere Kosten
Weitere Kosten entstehen nicht. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung der Pflegestatistik-Verordnung
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 25. April 2013
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Verordnung zur Änderung der Pflegestatistik-Verordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Gesundheit.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Verordnung zur Änderung der Pflegestatistik-Verordnung
Vom ...
Auf Grund des § 109 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 Nummer 39 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBI. S. 2246) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Die Pflegestatistik-Verordnung vom 24. November 1999 (BGBl. I S. 2282) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Geschlecht" ein Komma und das Wort "Geburtsjahr" sowie nach dem Wort "Berufsabschluss" die Wörter "und zusätzlich bei Auszubildenden und Umschülern Art der Ausbildung und Ausbildungsjahr" eingefügt.
- bb) In Nummer 4 werden nach dem Wort "Pflegebedürftige" die Wörter "und Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz" sowie vor dem Komma am Ende die Wörter "und bei ambulant betreuten Pflegebedürftigen und Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz die Postleitzahl des Wohnortes einschließlich Postleitzahl" eingefügt.
- b) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"Empfänger von Pflegegeldleistungen nach §§ 37, 38 oder 123 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz nach Geschlecht, Geburtsjahr, Postleitzahl des Wohnortes und Grad der Pflegebedürftigkeit."
2. § 4 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a) Die Angabe "1. April" wird durch die Angabe "15. Februar" ersetzt.
- b) Folgender Satz wird angefügt:
"Abweichend davon gilt für die Träger der Pflegeversicherung und die privaten Versicherungsunternehmen der 1. April des Folgejahres."
3. In § 5 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "die Spitzenverbände der Pflegekassen" durch das Wort "Dritte" ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den ...
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Wesentlicher Inhalt
Im Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung vom 23. Oktober 2012 (BGBI. S. 2246) wurde § 109 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch durch Artikel 1 Nummer 39 des Gesetzes geändert. Dadurch wird die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates zum Erlass einer Rechtsverordnung über die Erweiterung der zweijährigen Erhebungen über ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen sowie über die häusliche Pflege als Bundesstatistik ermächtigt.
Aufgrund der demografischen Entwicklung wird es zunehmend schwieriger, eine ausreichende Zahl von Fachkräften in der Altenpflege zu gewinnen. Um den Fachkräftebedarf den Anforderungen entsprechend zu decken und damit die Qualität der Pflege zu sichern, ist eine ausreichend differenzierte Datengrundlage notwendig. Aus diesem Grund ist es erforderlich, die Pflegestatistik tiefer zu untergliedern.
Bisher werden in der Pflegestatistik nur Personen erfasst, die einer Pflegestufe zugeordnet und somit pflegebedürftig im Sinne der §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind. Nunmehr sollen in der Pflegestatistik auch die Personen berücksichtigt werden, die zwar nicht einer Pflegestufe zugeordnet sind, aber eine erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz haben.
Verbesserungen der Pflegeleistungen für Versicherte mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz wurden im Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung vom 23. Oktober 2012 (BGBI. I. S. 2246) geregelt. Diese Leistungen werden ab dem 1. Januar 2013 gewährt.
Die erweiterte Datenbasis soll mit der Änderung des § 109 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch als Bundesstatistik eine umfassendere Analyse der benötigten regionalen Infrastruktur (Wohnort der Pflegebedürftigen) und des in Zukunft benötigten Personals ermöglichen. Darüber hinaus ist es unerlässlich, die Zahl der Personen mit ausschließlich erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz als erstmalige Bezieher von Regelleistungen der Pflegeversicherung zu erfassen.
Eine regional gegliederte Betrachtung der Entwicklung auf dem Arbeitsmarktsektor zur Ermittlung der erwarteten Fachkräftelücke wird ermöglicht.
Die Änderung der Rechtsverordnung hat zwei Schwerpunkte. Zum einen sollen die alle zwei Jahre durchgeführten regionalisierten Erhebungen über ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch ergänzt werden. Diese Erhebungen beinhalten Angaben über die in Pflegeeinrichtungen tätigen Personen. Diese Angaben sollen um Angaben wie Geburtsjahr und Umschulung ergänzt werden und zusätzlich jeweils gesondert bei Auszubildenden und Umschülern um die Art der Ausbildung und das Ausbildungsjahr ergänzt werden. Diese Änderungen setzen damit auch eine Zusage der Bundesregierung im Rahmen der Vereinbarungen der Ausbildungs- und Qualifizierungsoffensive Altenpflege um.
Der zweite Schwerpunkt der Änderung der Rechtsverordnung liegt in der Erfassung von Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, die erstmals Leistungen infolge der Einführung des § 123 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erhalten. Soweit es sich um Sachleistungen handelt, liegt die Auskunftspflicht für diese Erhebungen bei den Trägern der Pflegedienste. Soweit es sich um Pflegegeldleistungen handelt, haben die Auskunftspflicht zu diesen Angaben die Träger der Pflegeversicherung und die privaten Versicherungsunternehmen. Die
Pflegekassen können Dritte mit der Erfüllung ihrer Auskunftspflicht im Interesse einer vereinfachten und zentralisierten Erfassung beauftragen; die privaten Versicherungsunternehmen können wie bisher den Verband der Privaten Krankenversicherung zur Erfüllung dieser Pflicht hinzuziehen.
Ebenfalls erstmals erfasst werden in Pflegeheimen lebende Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, die zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 87b des Elften Buches Sozialgesetzbuch erhalten.
Bei ambulant versorgten Pflegebedürftigen und Personen mit ausschließlich erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz wird für die örtliche Infrastrukturplanung der Wohnort (Postleitzahl) mit erfasst.
II. Gleichstellungspolitische Relevanz
Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung sind nicht zu erwarten, da keine Regelungen getroffen werden, die sich spezifisch auf die Lebenssituation von Frauen und Männern auswirken.
III. Nachhaltigkeit
Die demografische Entwicklung führt zu einem zunehmenden Bedarf an Fachkräften in der Pflege. Um auf diese Entwicklung angemessen reagieren und - entsprechend der Grundregel der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie - rechtzeitig Vorsorge treffen zu können, sind ausreichend differenzierte Datengrundlagen unerlässlich. Verbesserte Angaben zu Altersstruktur und Ausbildungssituation der in der ambulanten und stationären Pflege tätigen Personen von Pflegeeinrichtungen sind eine wichtige Voraussetzung für eine nachhaltige Politik zur langfristigen Sicherung der Fachkräftebasis in der Pflege.
IV. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Dem Bund, den Ländern und den Kommunen entstehen keine Kosten.
V. Erfüllungsaufwand
Die vorliegende Verordnung wirkt sich auf den Erfüllungsaufwand der "Wirtschaft" und der "Verwaltung" aus. Für "Bürgerinnen und Bürger" entsteht durch die Verordnung kein Erfüllungsaufwand.
Der Wirtschaft entstehen alle zwei Jahre zusätzliche Kosten von rund 75.000 Euro, sowie einmalige Umstellungskosten von rund 1.130.000 Euro.
Der Verwaltung entstehen alle zwei Jahre zusätzliche Kosten von rund 260.000 Euro, sowie einmalige Umstellungskosten von circa 223.000 Euro.
Die vorliegende Verordnung beinhaltet zwei Informationspflichten für die Wirtschaft, die derzeit Bürokratiekosten in Höhe von rund 940.000 Euro verursachen. Durch den Mehraufwand alle zwei Jahre von rund 75.000 Euro erhöhen sich die Bürokratiekosten der Wirtschaft aus Informationspflichten aufgrund der Änderungen auf insgesamt etwa 1.015.000 Euro.
Die zusätzlichen Bürokratiekosten werden zunächst von den einzelnen Pflegeeinrichtungen getragen. Wie die einzelnen Einrichtungen mit den zusätzlichen Bürokratiekosten umgehen, ist eine unternehmerische Entscheidung.
Der Berechnung des Erfüllungsaufwandes werden die nachfolgenden Lohnsätze und Daten zugrunde gelegt.
Für die Wirtschaft wird ein Lohnsatz von 31,50 Euro pro Stunde für die Pflegeeinrichtungen und die private Pflegeversicherung als Datenmelder ein Lohnsatz veranschlagt. Dabei wird für die Datenmeldung eine Anzahl von 23.900 privaten Pflegeeinrichtungen und aus dem Bereich der privaten Pflegeversicherung der Verband der privaten Krankenversicherung e.V. als Datenmelder angenommen.
Für die Verwaltung wird für die Datenmelder ein Lohnsatz von 38,20 Euro pro Stunde angenommen, als Datenempfänger wird ein Stundenlohn von 35,70 Euro zugrunde gelegt. Für die Datenmeldung wird eine Anzahl von 800 öffentlich getragenen Pflegeeinrichtungen und eine Anzahl von 6 Datenmeldern aus dem Bereich der sozialen Pflegekassen angenommen.
Durch die Änderung der Pflegestatistik-Verordnung entstehen beim Statistischen Bundesamt jährliche Kosten in Höhe von 52 000 Euro sowie einmalige Umstellungskosten in Höhe von 71 000 Euro. Für die einmalig entstehenden Umstellungskosten beim Statistischen Bundesamt werden Mittel aus dem Einzelplan 15 in den Einzelplan 06 umgeschichtet. Die jährlichen Mehrbelastungen des Bundeshaushalts müssen finanziell und stellenmäßig innerhalb des jeweiligen Einzelplans ausgeglichen werden.
Den statistischen Ämtern der Länder entstehen jährliche Kosten in Höhe von ca. 23 000 Euro sowie einmalige Umstellungskosten von ca. 1 059 000 Euro.
Pro Pflegeeinrichtung bzw. Datenmelder der Kassen wird ein jährlicher Mehraufwand von 12 bzw. 60 Minuten und ein einmaliger Aufwand von 1,5 bzw. 6 Stunden angenommen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1 (§ 2)
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe aa
Aufgrund der demografischen Entwicklung wird es zunehmen schwieriger, eine ausreichende Zahl von Fachkräften in der Altenpflege zu gewinnen. Um den Fachkräftebedarf den Anforderungen entsprechend zu decken und damit die Qualität der Pflege zu sichern, ist eine ausreichend differenzierte Datengrundlage notwendig. Aus diesem Grund ist es erforderlich, die Pflegestatistik tiefer zu untergliedern. Dazu werden die Erhebungsmerkmale um das Geburtsjahr der Beschäftigten sowie um Ausbildungsart (Beruf, Erstausbildung oder Umschulung) und Ausbildungsjahr ergänzt. Die in der Ausbildungs- und Qualifizierungsoffensive Altenpflege vereinbarte Gliederung der Ausbildungsplätze nach Trägerschaft ist durch die mögliche Verknüpfung der Angaben zur § 2 Absatz 1 Nummer 2 mit den Angaben zu Nummer 1 sichergestellt.
Zu Buchstabe bb
Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz werden in der Pflegestatistik bisher nicht erfasst, wenn sie nicht einer Pflegestufe zugeordnet sind. Die Pflegeeinrichtungen erfassen für die Pflegestatistik nur Personen, die pflegebedürftig im Sinne der §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind (Personen mit Pflegestufe). Da alle Versicherten mit ausschließlich erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz aber durch das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz erstmals Anspruch auf ambulante Regelleistungen oder aber auf höhere Leistungen haben, sollen diese Personen mit erfasst werden. Ebenfalls erstmals erfasst werden in Pflegeheimen lebende Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, die (ausschließlich) zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 87b des Elften Buches Sozialgesetzbuch erhalten. Die Erfassung des Wohnortes ermöglicht eine bessere regionale Infrastrukturplanung der Länder und Kommunen.
Zu Buchstabe b
Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz werden in der Pflegestatistik bisher nicht erfasst, wenn sie nicht einer Pflegestufe zugeordnet sind. Die Pflegekassen erfassen für die Pflegestatistik nur Personen, die pflegebedürftig im Sinne der §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind (Personen mit Pflegestufe). Da alle Versicherten mit ausschließlich erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz aber durch das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz erstmals Anspruch auf ambulante Regelleistungen oder aber auf höhere Leistungen haben, sollen diese Personen mit erfasst werden.
Pflegegeldempfänger mit ausschließlich erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz werden in der Pflegestatistik bisher nicht erfasst. Da Pflegebedürftige mit ausschließlich erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz erstmals Leistungen nach § 123 des Elften Buches Sozialgesetzbuch erhalten, sollen diese Personen mit erfasst werden.
Zu Nummer 2 (§ 4)
Zu Buchstabe a
Der späte Rückmeldetermin 1. April des Folgejahres für die Einrichtungsträger hat in der Praxis zu häufigen Nachfragen durch die Statistischen Landesämter geführt. Um diese Nachfragen zu verringern, wird eine frühere Rückmeldung zum 15. Februar des Folgejahres vorgeschrieben.
Zu Buchstabe b
Für die Träger der Pflegeversicherung und die privaten Versicherungsunternehmen bleiben die bisherigen Fristen erhalten.
Zu Nummer 3 (§ 5)
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung, da inzwischen der Spitzenverband Bund der Pflegekassen gegründet worden ist. Die Pflegekassen können Dritte mit der Erfüllung ihrer Auskunftspflicht im Interesse einer vereinfachten und zentralisierten Erfassung beauftragen. Um den Pflegekassen die Nutzung bestehender Datenlieferungswege zu ermöglichen, können sie auch die früheren Spitzenverbände der Pflegekassen beauftragen.
Zu Artikel 2
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2497:
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Pflegestatistik-Verordnung
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung geprüft.
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger | Kein Erfüllungsaufwand |
Wirtschaft | |
Jährlicher Erfüllungsaufwand | 75 Tsd. Euro |
Einmaliger Erfüllungsaufwand | 1,13 Mio. Euro |
Verwaltung | |
Jährlicher Erfüllungsaufwand | 260 Tsd. Euro |
Einmaliger Erfüllungsaufwand | 223 Tsd. Euro |
Das Ressort hat den Erfüllungsaufwand im Wesentlichen nachvollziehbar dargestellt. Der geschätzte jährliche Aufwand für die Verwaltung dürfte die obere Grenze des Aufwandes markieren. Darüber hinaus hat der NKR hat im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben. |
II. Im Einzelnen
Mit dem Pflege-Neuausrichtungsgesetz im Jahr 2012 wurde die Grundlage für die Erhebung von Angaben zur Pflegestatistik geändert. Aufgrund der Leistungsverbesserungen sollte auch die Datengrundlage statistische Datengrundlage verbessert werden. Mit der vorliegenden Verordnung soll die Erhebung für die Bundesstatistik um einzelne Merkmale ergänzt werden, zum Beispiel um das Ausbildungsjahr der in der Pflege Beschäftigten und die Art der Ausbildung.
Für die Wirtschaft (Pflegeeinrichtungen und private Pflegeversicherung) entsteht laut Ressort jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 75 Tsd. Euro und einmaliger Aufwand in Höhe von rund 1,13 Mio. Euro. Für die Verwaltung (Statistisches Bundesamt, Pflegekassen und öffentlich getragene Pflegeeinrichtungen) entsteht laut Ressort jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 260 Tsd. Euro und einmaliger Aufwand von rund 223 Tsd. Euro.
Der Schwerpunkt des Erfüllungsaufwands der Verwaltung liegt beim Statistischen Bundesamt. Hier geht das Ressort von einem Mehraufwand von 12 Personenmonaten im gehobenen Dienst aus. Die Schätzung markiert nach Auffassung des NKR die obere Grenze des Aufwandes. Der tatsächliche Aufwand, der durch die Verordnung zwingend entsteht, dürfte eher geringer ausfallen.
Im Übrigen hat das Ressort den Aufwand nachvollziehbar dargestellt. Der NKR hat daher keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter