Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Beschlusses des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Beschlusses des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 20. Februar 2009
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 03.04.09

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Beschlusses des Rates 2008/615/JI vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Ausführungsgesetzes zum Prümer Vertrag

Das Ausführungsgesetz zum Prümer Vertrag vom 10. Juli 2006 (BGBl. I S. 1458) wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung des Bundespolizeigesetzes

Das Bundespolizeigesetz vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215) wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Der am 23. Juni 2008 vom Rat der Innen- und Justizminister der Europäischen Union angenommene Beschluss 2008/615/JI (Ratsbeschluss Prüm, ABl. L 210 S. 1) hat die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere die Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität zum Ziel.

Mit dem Beschluss werden die wesentlichen Bestimmungen des am 27. Mai 2005 in Prüm/Eifel unterzeichneten Vertrages zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration (Prümer Vertrag) inhaltsgleich in den Rechtsrahmen der Europäischen Union überführt.

Der Prümer Vertrag war nach seiner Unterzeichnung durch ein Vertragsgesetz (BGBl. 2006 II S. 626)1 in das deutsche Recht transformiert worden. Dieses Vertragesgesetz war durch ein Ausführungsgesetz (BGBl. I S. 1458) ergänzt worden.

Der Ratsbeschluss 2008/615/JI zur Überführung des Prümer Vertrages entspricht im Wesentlichen dem Inhalt des Vertrages selbst. Er sieht den automatisierten Datenaustausch von DNA-Daten, Fingerabdruckdaten und Daten aus Kraftfahrzeugregistern zwischen allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vor.

Während im Falle der Kfz-Registerdaten der volle lesende Online-Zugriff ermöglicht wird, erfolgt bei DNA- und Fingerabdruckdaten der Zugriff auf anonymisierte Indexdatenbanken im so genannten hit-/nohit-Verfahren, bei dem im Trefferfall eine Kennziffer für weitere Anfragen übermittelt wird, die im Wege der Rechtshilfe zu stellen sind. Daneben regelt der Ratsbeschluss ebenso wie der Prümer Vertrag den Austausch von Informationen im Zusammenhang mit Großveranstaltungen und den Austausch von Informationen über terroristische Gefährder. Er sieht darüber hinaus wie der Vertrag verschiedene Formen der operativen polizeilichen Zusammenarbeit wie beispielsweise gemeinsame Streifen und polizeiliche Hilfeleistung bei Unglücksfällen und Großereignissen vor.

Die jederzeitige Beitrittsmöglichkeit für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union war im Prümer Vertrag ausdrücklich geregelt worden. Zudem enthält der Vertrag die Bestimmung, dass nach seinem Inkrafttreten eine Initiative zu seiner Überführung in den Rechtsrahmen der Europäischen Union zu unterbreiten sei.

Nach Unterzeichnung des Prümer Vertrages durch zunächst sieben EU-Mitgliedstaaten am 27. Mai 2005 erklärten bis Anfang des Jahres 2007 weitere elf EU-Mitgliedstaaten förmlich ihre Beitrittsabsicht zum Vertrag. Von diesen sind inzwischen vier [Anm.: ggf.

aktualisieren] Staaten beigetreten. Im Februar 2007 brachten 15 Unterzeichner- und Beitrittsstaaten des Vertrages eine Initiative für einen Beschluss des Rates zur Überführung der Vertragsbestimmungen in den Rechtsrahmen der Europäischen Union ein.

Mit dem Ratsbeschluss 2008/615/JI einigten sich die Mitgliedstaaten auf die Überführung derjenigen Teile des Prümer Vertrages, die der Dritten Säule der EU zuzuordnen sind. Es handelt sich dabei um den wesentlichen Teil des Vertrages.

Ausgenommen wurden hiervon Artikel 25 des Prümer Vertrages (Maßnahmen bei gegenwärtiger Gefahr) und Artikel 27 des Prümer Vertrages (Zusammenarbeit auf Ersuchen). Artikel 25 des Prümer Vertrages betrifft Maßnahmen bei gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben und erlaubt in Extremsituationen den Grenzübertritt und die Gefahrenabwehr durch ausländische Beamte ohne vorherige Zustimmung des Nachbarstaates. Artikel 27 des Prümer Vertrages trifft nähere Bestimmungen zur Zusammenarbeit auf Ersuchen und konkretisiert insbesondere Artikel 39 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (SDÜ) (BGBl. 1993 II S. 1010). Diese Bestimmung wird durch den am 18. Dezember 2006 angenommenen Rahmenbeschluss 2006/960/JI (ABl. L 386 S. 89 v. 29.12.2006) abgedeckt und ist daher nicht mehr erforderlich.

Die ebenfalls nicht in den EU-Rechtsrahmen übernommenen Bestimmungen des Prümer Vertrages, die der Ersten Säule der Europäischen Union zuzuordnen sind, betreffen zum einen den Einsatz von Dokumentenberatern (Artikel 20 bis 22 des Prümer Vertrages) und die Zusammenarbeit bei Rückführungen (Artikel 23 des Prümer Vertrages). Diese Bestimmungen enthalten lediglich Konkretisierungen bereits bestehender europarechtlicher Regelungen. Die dem Artikel 26 des Prümer Vertrages (Hilfeleistung bei Großereignissen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen) entsprechende Vorschrift ist im Zuge der EU-Überführung durch ein Rechtsinstrument der Dritten Säule auf die zur Dritten Säule zählenden Elemente, das heißt die der polizeilichen Unterstützung, beschränkt worden. Daneben wurden diejenigen Vertragsbestimmungen nicht in den EU-Rechtsrahmen übernommen, die Festlegungen ausschließlich organisatorischer Einzelheiten für den Fall treffen, dass Mitgliedstaaten sich auf einer anderen rechtlichen Grundlage für den Einsatz von Flugsicherheitsbegleitern entschieden haben (Artikel 17 bis 19 des Prümer Vertrages).

Für die Vertragspartien des Prümer Vertrages werden mit Umsetzung des Ratsbeschlusses in das jeweilige nationale Recht diejenigen Vertragsbestimmungen, die in den Rechtsrahmen der Europäischen Union überführt wurden, in ihrer Anwendung hinter die entsprechenden Bestimmungen des Ratsbeschlusses zurücktreten (Artikel 47 Abs. 1 des Prümer Vertrages, Artikel 35 Abs. 1 des Ratsbeschlusses). Die oben erläuterten übrigen Bestimmungen des Prümer Vertrages werden zwischen den Vertragsparteien daneben weiterhin anwendbar sein.

Entsprechend wird das Vertragsgesetz zum Prümer Vertrag (BGBl. II S. 626) neben dem vorliegenden Umsetzungsgesetz weiter gelten. Auch die Bestimmungen des Ausführungsgesetzes zum Prümer Vertrag (BGBl. I S. 1458) werden bestehen bleiben.

Durch das vorliegende Gesetz werden die zur Umsetzung des Ratsbeschlusses Prüm erforderlichen Bestimmungen so weit wie nötig in das Ausführungsgesetz zum Prümer Vertrag integriert.

Der Rat der Europäischen Union hat ebenfalls am 23. Juni 2008 mit einem ergänzenden Ratsbeschluss technische Durchführungsmaßnahmen angenommen (Beschluss des Rates 2008/616/JI, ABl. L 210 S. 12). Einer Umsetzung dieser Durchführungsmaßnahmen in das deutsche Recht bedarf es nicht. Die Durchführungsmaßnahmen enthalten Bestimmungen zur technischen Realisierung des Ratsbeschlusses Prüm und gehen nicht über dessen rechtlichen Rahmen hinaus.

Die Umsetzung der im Ratsbeschluss Prüm vorgesehenen Formen der Zusammenarbeit ist im deutschen Recht zu einem großen Teil durch Umsetzungsbestimmungen ohne Anpassung von Fachgesetzen möglich.

In Bezug auf die Regelungen zum Online-Zugriff auf Fahrzeugregister (Artikel 12 des Ratsbeschlusses Prüm) ist eine Änderung des Straßenverkehrsgesetzes erforderlich.

Hinsichtlich der Bestimmungen zur operativen polizeilichen Zusammenarbeit (Artikel 17 ff. des Ratsbeschlusses Prüm) bedarf es auf Bundesebene einer Ergänzung des Bundespolizeigesetzes. Auf Ebene der Länder ist insoweit teilweise eine Ergänzung des jeweiligen Polizeirechts erforderlich.

Die Bestimmungen des Ratsbeschlusses Prüm sind detailliert gefasst und enthalten insbesondere präzise Beschreibungen der Voraussetzungen und des Verfahrens beim Datenaustausch. Daher wird die Umsetzung der Regelungen durch das vorliegende Umsetzungsgesetz im Wesentlichen durch eine Anwendbarkeitsbestimmung für den Ratsbeschluss Prüm erreicht.

Kein Umsetzungsbedarf ergibt sich hinsichtlich der Bestimmungen zur Übermittlung weiterer zu den Fundstellendatensätzen vorhandener personenbezogener Daten und sonstiger Informationen im Fall eines Treffers im Rahmen der automatisierten Abfrage von DNA- und daktyloskopischen Daten nach Artikel 5 und 10 sowie zur Gewinnung molekulargenetischen Materials und Übermittlung von DNA-Profilen nach Artikel 7. In diesen Fällen richtet sich das weitere Verfahren nach den innerstaatlichen Regelungen zur Amts- und Rechtshilfe (§§ 59ff. IRG, §§ 14f. BKAG).

Kosten für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme entstehen nicht.

Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten, da sich für die Wirtschaft und private Verbraucher keine Auswirkungen ergeben.

Informationspflichten für Unternehmen und Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger werden nicht geschaffen. Für die Verwaltung werden durch Artikel 35 Abs. 4 und 5 und Artikel 36 Abs. 2 und 4 des Ratsbeschlusses Prüm sowie durch Artikel 17, 18 und 19 sowie durch Artikel 20 in Verbindung mit Nummern 1 und 2 des Kapitels 4 des Anhangs der Durchführungsmaßnahmen (Beschluss des Rates 2008/616/JI vom 23. Juni 2008)

Informationspflichten geschaffen. Es handelt sich überwiegend um einmalige Pflichten zur Mitteilung von Kontaktdaten sowie um die jährliche Übermittlung einer Statistik.

Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Durch Nummer 1 wird die Überschrift des Ausführungsgesetzes zum Prümer Vertrag dahingehend ergänzt, dass das Ausführungsgesetz auch für den Ratsbeschluss Prüm gilt.

Zu Nummer 2 Nummer 2 bestimmt, dass bei der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in

Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union der Ratsbeschluss Prüm anwendbar ist. In Bezug auf Datenübermittlungen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist neben der Anwendung des Ratsbeschlusses Prüm die Übermittlung personenbezogener Daten auch aufgrund anderer Rechtsgrundlagen oder auf anderen Geschäftswegen möglich.

Zu Nummer 3

Durch Buchstaben a) bis c) werden die Bestimmungen zur nationalen Kontaktstelle im Ausführungsgesetz zum Prümer Vertrag dahingehend ergänzt, dass sie auch für den Ratsbeschluss Prüm gelten. Dadurch wird innerstaatlich das Bundeskriminalamt zur nationalen Kontaktstelle im Sinne des Artikels 6 Abs. 1, des Artikels 11 Abs. 1 sowie der Artikel 15 und 16 Abs. 3 des Ratsbeschlusses Prüm bestimmt. Diese Artikel betreffen die Durchführung der Datenübermittlungen im Bereich der DNA-Identifizierungsmuster, der daktyloskopischen Daten, der personenbezogenen und nicht personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit Großveranstaltungen mit grenzüberschreitendem Bezug sowie der personenbezogenen Daten zum Zweck der Verhinderung terroristischer Straftaten. Im Fall des Artikels 12, der den automatisierten Abruf von Daten aus den Fahrzeugregistern zum Gegenstand hat, erfolgt eine Differenzierung hinsichtlich der Benennung einer nationalen Kontaktstelle für eingehende und ausgehende Ersuchen. Das Bundeskriminalamt wird als nationale Kontaktstelle für ausgehende Ersuchen (Abrufe im Ausland) und das Kraftfahrt-Bundesamt für eingehende Ersuchen (Abrufe aus dem Ausland) benannt.

Durch Buchstabe d) wird eine Klarstellung im Ausführungsgesetz vorgenommen.

Innerstaatlich trägt die ersuchende Stelle die datenschutzrechtliche Verantwortung für die Zulässigkeit eines vom Bundeskriminalamt als nationaler Kontaktstelle durchgeführten Abrufs oder Abgleichs. Die Regelung betrifft nicht das Außenverhältnis zu den anderen Mitgliedstaaten.

Zu Nummer 4

Durch Nummer 4 werden die Bestimmungen zum automatisierten Abruf und Abgleich von DNA-Identifizierungsmustern im Ausführungsgesetz zum Prümer Vertrag dahingehend ergänzt, dass sie auch für den Ratsbeschluss Prüm gelten. Damit wird die Verwendung von DNA-Identifizierungsmustern auch für einen automatisierten Abruf oder Abgleich, wie er in Artikel 3 und 4 des Ratsbeschlusses Prüm vorgesehen ist, erlaubt, und es wird damit die Regelung zur Verwendung von DNA-Daten nach dem Bundeskriminalamtgesetz (BKAG) ergänzt, auf das § 81g Abs. 5 der Strafprozessordnung (StPO) verweist.

Zu Nummer 5

Durch Buchstabe a) werden die Bestimmungen zur Zustimmung zur Zweckänderung im Ausführungsgesetz zum Prümer Vertrag dahingehend ergänzt, dass sie auch für den Ratsbeschluss Prüm gelten. Wie der Prümer Vertrag sieht der Ratsbeschluss Prüm für personenbezogene Daten vor, dass diese Daten mit vorheriger Zustimmung des Datei führenden Mitgliedstaats auch zu anderen Zwecken verarbeitet (Artikel 26 Abs. 1 Satz 2 des Ratsbeschlusses Prüm) oder an andere Stellen weitergegeben werden dürfen (Artikel 27 Satz 2 des Ratsbeschlusses Prüm). Das Bundeskriminalamt wird zur zuständigen Stelle für solche Zustimmungen bestimmt, soweit nach dem Ratsbeschluss Prüm eine zweckändernde Verwendung zulässig ist und soweit es sich nicht um Daten handelt, die nach Artikel 7 des Ratsbeschlusses Prüm übermittelt worden sind. Buchstabe b) enthält eine rein sprachliche Korrektur. Durch den Verweis auf § 14 Abs. 1 BKAG wird die Zustimmung zur Zweckänderung von den dort genannten Voraussetzungen für die grenzüberschreitende Übermittlung personenbezogener Daten abhängig gemacht. Satz 2 wahrt die Belange der innerstaatlichen Stellen, die Daten an das Bundeskriminalamt übermittelt haben.

Zu Nummer 6

Durch Nummer 6 werden die Bestimmungen zur Kennzeichnung von personenbezogenen Daten in Datenbanken im Ausführungsgesetz zum Prümer Vertrag dahingehend ergänzt, dass sie auch für den Ratsbeschluss Prüm gelten. Die in Artikel 28 Abs. 2 des Ratsbeschlusses Prüm geregelte Kennzeichnungspflicht von Daten für den Fall, dass der Betroffene die Richtigkeit der Daten bestreitet und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen lässt, ist für Daten in Akten in § 33 Abs. 1 Satz 2 BKAG normiert.

Das Ausführungsgesetz enthält eine entsprechende Regelung für Daten in Datenbanken.

Zu Nummer 7

Durch Nummer 7 werden die Bestimmungen zur Kennung im Ausführungsgesetz zum Prümer Vertrag dahingehend ergänzt, dass sie auch für den Ratsbeschluss Prüm gelten.

Dadurch wird bestimmt, dass die in Artikel 30 Abs. 2 Satz 3 des Ratsbeschlusses Prüm vorausgesetzte Vergabe einer Kennung an und Nutzung der Kennung durch den abrufenden oder übermittelnden Beamten sind in der Errichtungsanordnung der beim Bundeskriminalamt geführten DNA-Analyse-Datenbank sowie des daktyloskopischen Identifizierungssystems geregelt werden.

Zu Nummer 8

Durch Nummer 8 werden die Bestimmungen zur Datenschutzkontrolle im Ausführungsgesetz zum Prümer Vertrag dahingehend ergänzt, dass sie auch für den Ratsbeschluss Prüm gelten. Es wird geregelt, dass die für die Datenschutzkontrolle zuständige unabhängige Stelle nach Artikel 30 Abs. 5 des Ratsbeschlusses Prüm der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist. Die Zuständigkeiten für die Datenschutzkontrolle in den Ländern bleiben unberührt.

Zu Nummer 9

Durch Nummer 9 werden die Bestimmungen zum Schadensersatz im Ausführungsgesetz zum Prümer Vertrag dahingehend ergänzt, dass sie auch für den Ratsbeschluss Prüm gelten. Damit ist die Bundesrepublik Deutschland bei Schadensersatzansprüchen nach Artikel 31 Abs. 1 Satz 3 des Ratsbeschlusses Prüm im internationalen Verkehr die richtige Klagegegnerin. Das Ausführungsgesetz bestimmt, in welchen Fällen die Bundesrepublik Deutschland in Schadensersatzverfahren durch das Bundeskriminalamt bzw. das Kraftfahrt-Bundesamt vertreten wird und regelt einen möglichen Regressanspruch der Bundesrepublik Deutschland im Verhältnis zu einem Land.

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Durch Nummer 1 werden die Voraussetzungen für die Durchführung gemeinsamer Streifen und sonstiger gemeinsamer Einsatzformen im Sinne der Artikel 17 und 18 des Ratsbeschlusses Prüm im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei geschaffen.

Zu Nummer 2 Nummer 2 ermöglicht die Beteiligung der Bundespolizei an solchen Einsatzformen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Zu Artikel 3

Durch Artikel 3 wird Artikel 12 des Ratsbeschlusses Prüm umgesetzt.

Zu Artikel 4

Artikel 4 trägt dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes Rechnung.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 593:
Gesetz zur Umsetzung des Beschlusses des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität

Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Gesetzentwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Gesetz werden acht neue Informationspflichten für die Verwaltung eingeführt.

Diese Informationspflichten beruhen auf einem Beschluss des Rates der Europäischen Union, sind europarechtlich bedingt und dienen dem innereuropäischen Informationsaustausch zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität. Für Wirtschaft und Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

gez. gez.
Dr. Ludewig Prof. Dr. Wittmann
Vorsitzender Berichterstatter