Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen COM (2012) 617 final

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 839/10 (PDF) = AE-Nr. 101078

Brüssel, den 24.10.2012
COM (2012) 617 final
2012/0295 (COD)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen

{SWD(2012) 350 final}
{SWD(2012) 351 final}

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

1.1. Armut und materielle Deprivation in der Union

Im Rahmen der Strategie Europa 2020 hat sich die Europäische Union das Ziel gesetzt, die Anzahl der in Armut lebenden oder von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedrohten Personen bis 2020 um mindestens 20 Millionen zu senken. Im Zuge der Wirtschaftskrise haben sich Armut und soziale Ausgrenzung jedoch verschärft und geben Anlass zur Sorge, was die sozialen Folgen für den einzelnen Menschen und die Gesellschaft als Ganzes betrifft.

Im Jahr 2010 war fast ein Viertel der Europäerinnen und Europäer (116 Millionen) armutsgefährdet oder von sozialer Ausgrenzung bedroht. Das waren rund zwei Millionen mehr als im Jahr davor und die ersten Zahlen für 2011 bestätigen diesen Trend.

Während die Not der am Rand der Gesellschaft lebenden Menschen zunimmt, haben sich in vielen Fällen die Möglichkeiten der Mitgliedstaaten verringert, diese Personen zu unterstützen. Mehr denn je ist der soziale Zusammenhalt durch finanzielle Zwänge gefährdet. In vielen Mitgliedstaaten herrscht das Gefühl vor, die auf EU-Ebene beschlossene Politik sei in gewisser Weise für diese Entwicklungen verantwortlich.

Die zunehmende Armut wirkt sich negativ auf die Lebensbedingungen der europäischen Bürgerinnen und Bürger aus, von denen rund 40 Millionen unter gravierender materieller Armut (Deprivation) leiden. Während diese Zahl zwischen 2005 und 2008 deutlich zurückging, begann sie zwischen 2009 und 2010 wieder zu steigen: in nur einem Jahr nahm die Zahl der von gravierender materieller Armut betroffenen Personen um 342 000 zu.

Materielle Armut ist unter anderem dadurch gekennzeichnet, dass die Menschen keinen Zugang zu Nahrungsmitteln in ausreichender Menge und Qualität haben. Der Anteil der Unionsbevölkerung, die sich nicht jeden zweiten Tag eine Mahlzeit mit Fleisch, Geflügel oder Fisch (oder der vegetarischen Entsprechung) leisten kann - laut Definition der Weltgesundheitsorganisation ein Grundbedürfnis - lag 2010 bei 8,7 %, das sind mehr als 43 Millionen Menschen und die ersten für 2011 verfügbaren Zahlen deuten auf eine weitere Verschlechterung hin.

Eine besonders gravierende Form der materiellen Armut, die weit über den Nahrungsmangel hinausgeht, ist die Obdachlosigkeit. Obdachlosigkeit lässt sich schwer in Zahlen fassen, aber Schätzungen gehen davon aus, dass 2009/2010 in Europa 4,1 Millionen Menschen keinen festen Wohnsitz hatten. Der jüngste Anstieg in der Obdachlosigkeit ist auf die sozialen Auswirkungen des geringen und ungleichmäßig verteilten Wachstums und steigende Arbeitslosigkeit zurückzuführen. Noch mehr Anlass zur Sorge gibt allerdings ein sich abzeichnendes neues Profil obdachloser Personen, das gekennzeichnet ist von Familien mit Kindern, jungen Menschen und Menschen mit Migrationshintergrund.

In der Union sind 25,4 Millionen Kinder armutsgefährdet oder von sozialer Ausgrenzung bedroht. Insgesamt haben Kinder ein größeres Risiko, in die Armut abzugleiten oder sozial ausgegrenzt zu werden als die übrige Bevölkerung (27 % gegenüber 23 %). Sie sind deshalb von materieller Armut bedroht, die über den Aspekt der (schlechten) Ernährung hinausgeht. So müssen zum Beispiel 5,7 Millionen Kinder ohne neue (nicht gebrauchte) Kleidung auskommen und 4,7 Millionen besitzen keine zwei Paar gut passender Schuhe (einschließlich eines Paares wetterfester Schuhe). Kinder, die unter diesen Formen der materiellen Armut leiden, haben weniger Chancen als ihre bessergestellten Gleichaltrigen, schulisch erfolgreich zu sein, sich guter Gesundheit zu erfreuen und als Erwachsene ihr Potenzial auszuschöpfen.

1.2. Die Antwort der Union auf Armut und materielle Armut

Das wichtigste EU-Instrument zur Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit, zur Bekämpfung von Armut und zur Förderung der sozialen Inklusion ist und bleibt der Europäische Sozialfonds (ESF). Bei diesem Strukturinstrument wird direkt in Menschen und ihre Kompetenzen investiert mit dem Ziel, ihre Arbeitsmarktchancen zu erhöhen. Einige der sozial schwächsten Bürgerinnen und Bürger, die unter extremen Formen der Armut leiden, sind jedoch zu weit vom Arbeitsmarkt entfernt, als dass sie von den ESF-Maßnahmen für soziale Inklusion profitieren könnten.

Das EU-Programm zur Verteilung von Nahrungsmitteln an die bedürftigsten Menschen (Nahrungsmittelhilfeprogramm) bietet seit mehr als zwei Jahrzehnten Nahrungsmittelhilfe für diese Personen. Das Programm wurde 1987 eingerichtet, um landwirtschaftliche Überschüsse sinnvoll zu nutzen, die sonst vielleicht vernichtet worden wären, indem sie Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt wurden, die sie verwenden wollten. Im Laufe der Jahre wurde das Programm zu einer wichtigen Angebotsquelle für Organisationen, die direkt mit den am stärksten benachteiligten Menschen der Gesellschaft arbeiten und sie mit Nahrungsmitteln versorgen. Als Folge zahlreicher Reformen der gemeinsamen Agrarpolitik und dem erwarteten Abbau der Interventionsbestände, deren Umfang sich für den Zeitraum 2011-2020 nur schwer vorhersagen lässt, fällt die ursprüngliche Grundlage des Nahrungsmittelhilfeprogramms weg, weshalb es Ende 2013 eingestellt wird.

Materielle Armut verursacht jedoch nach wie vor gravierende Probleme und es besteht weiterhin Bedarf an EU-Unterstützung für die am stärksten von Armut betroffenen Personen der Gesellschaft. In ihrem Vorschlag für den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen hat die Kommission dies berücksichtigt und ein Budget von 2,5 Mrd. EUR für ein neues Instrument eingeplant, mit dem extreme Formen von Armut und Ausgrenzung bekämpft werden sollen.

Vor diesem Hintergrund wird mit der vorliegenden Verordnung ein neues Instrument für den Zeitraum 2014-2020 eingerichtet, das die bestehenden Kohäsionsinstrumente und besonders den Europäischen Sozialfonds dadurch ergänzt, dass es sich mit den schlimmsten und sozial folgenschwersten Formen von Armut, Nahrungsmangel, aber auch Obdachlosigkeit und materieller Armut bei Kindern befasst und gleichzeitig flankierende Maßnahmen unterstützt, die auf die soziale Wiedereingliederung der am stärksten von Armut betroffenen Personen in der Union abzielen.

2. Ergebnisse der Konsultationen interessierter Kreise und der Folgenabschätzungen

2.1. Standpunkt der interessierten Kreise

Gespräche im Rat und im Europäischen Parlament sowie mit der Zivilgesellschaft und lokalen Behörden über die derzeitigen Formen von Hilfe für die am stärksten von Armut betroffenen Personen im Rahmen des Nahrungsmittelhilfeprogramms ergaben nützliche Einblicke und Ideen für die Zukunft. Darüber hinaus ist die Kommission offen für die Standpunkte von Stakeholdern und hat Dachorganisationen auf EU-Ebene konsultiert, die sowohl Anbieter von Nahrungsmittelhilfe als auch die Endempfängerinnen und -empfänger vertreten.

Die ins Auge gefasste starke Kürzung der 2012 über das Nahrungsmittelhilfeprogramm zur Verfügung gestellten Unterstützung stieß bei zivilgesellschaftlichen Organisationen auf heftige Kritik, wobei Vertreterinnen und Vertreter regionaler und lokaler Behörden die Bedeutung dieser Unterstützung betonten und sich in einer Zeit zunehmenden Bedarfs für die Fortführung des Programms aussprachen.

Große Wohltätigkeits- und zivilgesellschaftliche Organisationen, die Lebensmittelbanken vertreten, sowie Organisationen, die mit Kindern und obdachlosen Personen arbeiten, haben wiederholt auf die Notwendigkeit der Unterstützung durch die öffentliche Hand und vor allem der EU hingewiesen.

Es fanden zwei Treffen mit Dachverbänden von Organisationen statt, die nicht nur die Empfängereinrichtungen, sondern auch die tatsächlichen Endempfängerinnen und -empfänger vertreten. Im Großen und Ganzen begrüßten die Organisationen die mögliche Ausweitung des Geltungsbereichs des Instruments über Nahrungsmittelhilfe hinaus und die Idee eines Ansatzes, bei dem der Mensch im Mittelpunkt steht.

Die Meinungen der Mitgliedstaaten zu einem derartigen Instrument gehen auseinander: Sieben haben sich gegen eine Weiterführung des Nahrungsmittelhilfeprogramms über 2013 hinaus ausgesprochen. Andere haben das Programm nachdrücklich befürwortet. Im Dezember 2011 veröffentlichten dreizehn Mitgliedstaaten eine Stellungnahme, in der sie die Fortsetzung des Nahrungsmittelhilfeprogramms über 2013 hinaus forderten.

Im Interesse eines stärkeren sozialen Zusammenhalts in Europa hat sich das Europäische Parlament wiederholt und nachdrücklich für die Fortsetzung des Nahrungsmittelhilfeprogramms ausgesprochen.

Im Dezember 2011 schickten elf Dachorganisationen EU-Kommissar Andor und dem Generaldirektor für Beschäftigung, Soziales und Inklusion ein Schreiben, in dem sie Fortschritte bei der Ausarbeitung einer EU-Strategie gegen Obdachlosigkeit einmahnten. Und auch das Europäische Parlament forderte eine solche Strategie - zunächst in einer schriftlichen Erklärung (2010), danach in einer Entschließung (2011).

Der am 29. Juni 2012 vom Europäischen Rat verabschiedete Pakt für Wachstum und Beschäftigung enthält u.a. folgende Forderung:

"Bei der Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen legen die Mitgliedstaaten besonderes Augenmerk auf folgende Aspekte: [...] Bekämpfung der Arbeitslosigkeit und Bewältigung sozialer Folgen der Krise in wirksamer Weise, [...] Ausarbeitung und Durchführung wirksamer Strategien zur Bekämpfung der Armut und Unterstützung der schwächsten Bevölkerungsgruppen."

2.2. Folgenabschätzung

Hauptthema der Folgenabschätzung war der Geltungsbereich des neuen Instruments. Die Optionen lauteten: 0) Keine Finanzierung; 1) ein Nachfolgeinstrument für das derzeitige Nahrungsmittelhilfeprogramm, das auf die Ausgabe von Nahrungsmitteln begrenzt ist; 2) ein Instrument, das die Verteilung von Nahrungsmittelhilfe mit der Förderung flankierender Maßnahmen ergänzt, die auf soziale Inklusion der Endempfängerinnen und -empfänger von Nahrungsmittelhilfe abzielen; und 3) ein umfassendes Instrument, das materielle Hilfe in Form von Nahrungsmitteln, Waren und sonstigen Gütern für Obdachlose und für von materieller Armut betroffene Kinder fördert und mit flankierenden Maßnahmen kombiniert wird, die auf die soziale Wiedereingliederung der am stärksten von Armut betroffenen Personen abzielen.

Die praktische Wirkung der Option 0 hängt davon ab, wie die zur Verfügung gestellten Mittel umverteilt werden. In Zeiten zunehmender Armut würde diese Option jedoch sicher als Untergrabung der Solidarität in Europa verstanden werden. Im Vergleich zu Option 1 bewirken Option 2 und noch stärker Option 3 eine Reduktion der verteilten Nahrungsmittelhilfe, da verschiedene Ressourcen anderen Maßnahmenarten zugewiesen werden. Die flankierenden Maßnahmen sollten jedoch auch für größere Nachhaltigkeit der erzielten Ergebnisse sorgen. Den Vorzug erhält Option 3, weil sich damit die geförderten Interventionen am besten auf die lokalen Bedürfnisse abstimmen lassen.

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

Das Tätigwerden der EU ist gerechtfertigt auf der Basis von Artikel 174 (AEUV), in dem festgelegt ist, dass die Union als Ganzes "eine harmonische Entwicklung" fördert, indem sie "weiterhin ihre Politik zur Stärkung ihres wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts" entwickelt und verfolgt, und von Artikel 175 (AEUV), in dem die Rolle der EU-Strukturfonds bei der Erreichung dieses Zieles und die Bestimmungen zu spezifischen Maßnahmen außerhalb der Strukturfonds niedergelegt sind.

Maßnahmen auf EU-Ebene sind notwendig angesichts des Ausmaßes der Armut und sozialen Ausgrenzung in der Union und der inakzeptablen Unterschiede, die die Situation in den einzelnen Mitgliedstaaten prägen, zusätzlich verschärft durch die Wirtschafts- und Finanzkrise, in deren Gefolge der soziale Zusammenhalt gelitten hat und sich die Chancen verringert haben, das Europa-2020-Ziel im Kampf gegen Armut und soziale Ausgrenzung zu erreichen.

Die finanzielle Unterstützung seitens der EU wirkt als Katalysator für Maßnahmen auf nationaler Ebene und trägt dazu bei, die Bemühungen zu koordinieren sowie Instrumente zur Förderung sozialer Inklusion auszuarbeiten und umzusetzen. So kann die Union mit gutem Beispiel vorangehen.

4. Auswirkungen auf das Budget

Im von der Kommission vorgeschlagenen mehrjährigen Finanzrahmen ist für den Zeitraum 2014-2020 für die Kohäsionspolitik ein Betrag von 2,5 Mrd. EUR vorgesehen.

Gemäß Artikel 84 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. (CPR) gilt die Unterstützung eines Mitgliedstaates aus dem Fonds als Bestandteil des dem Europäischen Sozialfonds zugewiesenen Teils der Strukturfonds.

Vorgeschlagene Mittelausstattung 2014-2020Mrd. EUR
Kohäsionspolitik (Strukturfonds)339
davon Europäischer Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen2.5

5. Inhalt der Verordnung

5.1. Ziele und Geltungsbereich

Mit dem Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen ("der Fonds") wird das allgemeine Ziel verfolgt, den sozialen Zusammenhalt in der Union dadurch zu stärken, dass er zur Erreichung des Europa-2020-Zieles beiträgt, die Anzahl in Armut lebender, armutsgefährdeter oder von Ausgrenzung bedrohter Menschen um mindestens 20 Millionen zu verringern.

Als Einzelziel ergibt sich daraus die Förderung nationaler Programme, die die am stärksten von Armut betroffenen Personen mit nichtfinanzieller Hilfe unterstützen, und zwar über Partnerorganisationen.

Der Einsatzbereich des Fonds erstreckt sich auf Nahrungsmangel, Obdachlosigkeit und materielle Kinderarmut. Jeder Mitgliedstaat kann wählen, ob er eine oder mehrere dieser Formen von Armut bekämpfen möchte. Er kann auch flankierende Maßnahmen als Ergänzung zur materiellen Unterstützung fördern, um den am stärksten von Armut betroffenen Personen bei der sozialen Wiedereingliederung zu helfen.

5.2. Förderfähiger Personenkreis und Zielgruppen

Materielle Unterstützung erhalten können die am stärksten von Armut betroffenen Personen in der Union. Für die Festlegung der Kriterien, wer zur Gruppe der am stärksten von Armut betroffenen Personen zählt, die unterstützt werden sollen, sind die Mitgliedstaaten oder die Partnerorganisationen zuständig, da sie die Unterstützung am gezieltesten vergeben und dabei lokale Bedürfnisse berücksichtigen können.

Dadurch, dass die Art der zu verteilenden Hilfsgüter definiert wird, nämlich Nahrungsmittel oder grundlegende Konsumgüter für den persönlichen Gebrauch für obdachlose Personen oder Kinder, enthält die Verordnung auch einen Mechanismus, der indirekt für die Treffsicherheit der Maßnahmen sorgt.

5.3. Partnerorganisationen

Die Partnerorganisationen sind jene Organisationen, die Nahrungsmittel oder sonstige Güter direkt oder indirekt an die am stärksten von Armut betroffenen Personen abgeben. Damit der Fonds tatsächlich zu einer nachhaltigen Reduktion der Armut und zur Verbesserung des sozialen Zusammenhalts beiträgt, müssen die Partnerorganisationen, die die Nahrungsmittel oder sonstigen Güter direkt abgeben, selbst Aktivitäten durchführen, die die Bereitstellung materieller Unterstützung ergänzen und auf die soziale Integration der am stärksten von Armut betroffenen Personen abzielen. Derartige flankierende Maßnahmen können ebenfalls aus dem Fonds unterstützt werden.

Die nationalen Behörden können entweder die Nahrungsmittel oder Waren kaufen und den Partnerorganisationen überlassen oder den Partnerorganisationen die Mittel zum Erwerb der Nahrungsmittel und sonstigen Güter zur Verfügung stellen. Wenn eine Partnerorganisation die Nahrungsmittel oder sonstige Güter kauft, kann sie diese entweder selbst verteilen oder die Verteilung anderen Partnerorganisationen übertragen.

5.4. Durchführungsbestimmungen

Der Fonds wird nach dem Muster der Kohäsionspolitik umgesetzt, d.h. geteilte Verwaltung auf der Basis eines 7-jährigen operationellen Programms pro Mitgliedstaat für den Zeitraum 2014-2020.

Bezüglich der Durchführung folgt die Verordnung dem Ansatz der Strukturfonds; dadurch können die Mitgliedstaaten, wenn sie das möchten, die Strukturen, benannten Behörden und Verfahren nutzen, die sie für den Europäischen Sozialfonds eingerichtet haben, und so den Verwaltungsaufwand minimieren, der durch den Übergang vom derzeitigen Nahrungsmittelhilfeprogramm auf den neuen Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen entsteht. Die Bestimmungen, die die Aspekte Planung, Monitoring, Evaluierung sowie Information und Kommunikation betreffen, sind jedoch knapper und einfacher gefasst, d.h. den Zielen und Zielgruppen des Fonds angepasst.

Mit den Förderfähigkeitsregeln wird auch der Eigenart des Fonds und den verschiedenen Akteurinnen und Akteuren Rechnung getragen, die in die Durchführung eingebunden sind. Die Verordnung sorgt vor allem für vereinfachte Kostenmethoden für die meisten Ausgabenkategorien und bietet Wahlmöglichkeiten für die übrigen Kategorien.

Das Finanzverwaltungs- und -kontrollsystem folgt ebenfalls der Logik der Strukturfonds. Darüber hinaus wurden einige Bestimmungen angepasst und vereinfacht, um den aus dem Fonds unterstützten Arten von Vorhaben voll und ganz gerecht zu werden, vor allem im Hinblick auf den Vorschuss, den Inhalt der Zahlungsanträge an die Kommission sowie eine angemessene Kontrolle.

Die Partnerorganisationen sind nur begrenzt in der Lage, die erforderlichen Mittel vorzustrecken. Und auch für die Mitgliedstaaten könnte es schwierig sein, die zur Vorfinanzierung der Vorhaben notwendigen Ressourcen zu mobilisieren. Zudem ist davon auszugehen, dass in den Mitgliedstaaten, die unter dem größten Sparzwang stehen, die Zahl der am stärksten von Armut betroffenen Menschen am höchsten ist. Da diese Situation das Erreichen des Fondzieles gefährden könnte, wird die Höhe des Vorschusses mit 11 % der Gesamtzuweisung an einen Mitgliedstaat festgesetzt. Damit können bis zu 90 % der Kosten der Hilfskampagne des ersten Jahres gedeckt werden, wobei die Kosten für technische Unterstützung, Transport, Verwaltung und flankierende Maßnahmen nicht mitgerechnet werden.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen

DAS Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses1, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen2, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Verordnung Erlassen:

Titel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Es gelten folgende Begriffsbestimmungen:

Artikel 3
Ziele

Der Fonds fördert den sozialen Zusammenhalt in der Union, indem er zur Erreichung des Armutsreduktionszieles gemäß der Strategie Europa 2020 beiträgt; das Ziel lautet, die Anzahl der armutsgefährdeten und von sozialer Ausgrenzung bedrohten Personen um mindestens 20 Millionen zu verringern. Der Fonds trägt zur Erreichung des Einzelziels bei, die schlimmsten Formen der Armut in der Union dadurch zu lindern, dass die am stärksten von Armut betroffenen Personen nichtfinanzielle Unterstützung erhalten. Maßstab für die Erreichung dieses Zieles ist die Anzahl der Personen, die aus dem Fonds unterstützt werden.

Artikel 4
Umfang der Unterstützung

Artikel 5
Grundsätze

Titel II
Ressourcen und Planung

Artikel 6
Gesamtmittel

Artikel 7
Operationelles Programm

Artikel 8
Genehmigung des operationellen Programms

Artikel 9
Änderungen des operationellen Programms

Artikel 10
Plattform

Die Kommission richtet auf Unionsebene eine Plattform für den Austausch von Erfahrungen, den Kapazitätenaufbau und die Vernetzung sowie die Verbreitung relevanter Ergebnisse im Bereich der nichtfinanziellen Unterstützung für die am stärksten von Armut betroffenen Personen ein.

Darüber hinaus konsultiert die Kommission mindestens einmal pro Jahr die Organisationen, die die Partnerorganisationen auf Unionsebene vertreten, zur Durchführung der Unterstützung aus dem Fonds.

Titel III
Monitoring und Evaluierung, Information und Kommunikation

Artikel 11
Durchführungsberichte und Indikatoren

Artikel 12
Bilaterales Treffen zur Überprüfung

Artikel 13
Allgemeine Vorschriften zur Evaluierung

Artikel 14
Exante-Evaluierung

Artikel 15
Evaluierung im Programmplanungszeitraum

Artikel 16
Expost-Evaluierung

Die Kommission führt - mit Unterstützung durch externe Expertinnen und Experten - auf eigene Initiative und in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Expost-Evaluierung zur Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der erzielten Ergebnisse sowie zur Messung des Mehrwerts des Fonds durch. Die Expost-Evaluierung muss bis zum 31. Dezember 2023 abgeschlossen sein.

Artikel 17
Information und Kommunikation

Titel IV
Finanzielle Unterstützung aus dem Fonds

Artikel 18
Kofinanzierung

Artikel 19
Höhere Zahlungen für Mitgliedstaaten mit vorübergehenden Budgetproblemen

2. Unbeschadet von Absatz 1 darf der Beitrag der Union in Form von Zwischen- und Restzahlungen jedoch nicht höher sein als der Beitrag der öffentlichen Hand und der maximale Förderbetrag aus dem Fonds, der sich aus dem Beschluss der Kommission zur Genehmigung des operationellen Programms ergibt.

Artikel 20
Förderzeitraum

Artikel 21
Förderfähige Vorhaben

Artikel 22
Formen der Unterstützung

Die Mitgliedstaaten nutzen den Fonds, um Unterstützung in Form von Finanzhilfen, Aufträgen oder einer Kombination davon anzubieten.

Artikel 23
Finanzhilfearten

Artikel 24
Förderfähigkeit von Ausgaben

Artikel 25
Technische Unterstützung

Titel V
Verwaltung und Kontrolle

Artikel 26
Allgemeine Grundsätze

Die Verwaltungs- und Kontrollsysteme beinhalten

Artikel 27
Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten

Artikel 28
Benennung und Organisation von Verwaltungs- und Kontrollstellen

Artikel 29
Aufgaben der Verwaltungsbehörde

Artikel 30
Aufgaben der Bescheinigungsbehörde

Die Bescheinigungsbehörde ist insbesondere dafür zuständig,

Artikel 31
Aufgaben der Auditbehörde

Artikel 32
Verfahren zur Benennung der Verwaltungs- und Bescheinigungsbehörden

Artikel 33
Befugnisse und Zuständigkeiten der Kommission

Artikel 34
Zusammenarbeit mit der Auditbehörde

Titel VI
Finanzmanagement, Rechnungsprüfung und Rechnungsabschluss, Finanzkorrekturen, Aufhebung von Mittelbindungen

Kapitel 1
Finanzmanagement

Artikel 35
Mittelbindungen

Die Mittelbindungen der Union für jedes nationale operationelle Programm erfolgen in Jahrestranchen zwischen dem 1. Jänner 2014 und dem 31. Dezember 2020. Der Beschluss der Kommission zur Genehmigung eines operationellen Programms bildet einen Finanzierungsbeschluss im Sinne von Artikel 81 Absatz 2 der Haushaltsordnung und, sobald der betroffene Mitgliedstaat informiert wurde, eine Rechtspflicht im Sinne der Haushaltsordnung.

Die Mittelbindung für die erste Tranche erfolgt nach Genehmigung des operationellen Programms durch die Kommission.

Die Kommission nimmt die Mittelbindungen für nachfolgende Tranchen jeweils vor dem 1. Mai eines Jahres vor, und zwar auf der Grundlage des in Unterabsatz 2 genannten Beschlusses, sofern nicht Artikel 13 der Haushaltsordnung anzuwenden ist.

Artikel 36
Zahlungen der Kommission

Artikel 37
Zwischenzahlungen, Jahresabschlusszahlung und Restzahlung durch die Kommission

Artikel 38
An die Kommission gerichtete Zahlungsanträge

Artikel 39
Zahlungen an die Empfängereinrichtungen

Artikel 40
Verwendung des Euro

Artikel 41
Zahlung und Verbuchung des Vorschusses

Artikel 42
Einreichfristen für die Beantragung von Zwischenzahlungen und für deren Auszahlung

Artikel 43
Unterbrechung der Zahlungsfrist

Artikel 44
Aussetzung von Zahlungen

Kapitel 2
Rechnungsprüfung und Rechnungsabschluss

Artikel 45
Vorlage von Informationen

Artikel 46
Inhalt der Buchführung

Artikel 47
Rechnungsprüfung und Rechnungsabschluss

Artikel 48
Verfügbarkeit von Unterlagen

Artikel 49
Vorlage der Abschlussdokumente und Restzahlung

Kapitel 3
Finanzkorrekturen und Wiedereinziehungen

Artikel 50
Finanzkorrekturen durch die Mitgliedstaaten

Artikel 51
Finanzkorrekturen durch die Kommission

Artikel 52
Kriterien für Finanzkorrekturen durch die Kommission

Artikel 53
Verfahren für Finanzkorrekturen durch die Kommission

Artikel 54
Rückzahlungen aus dem Unionsbudget - Wiedereinziehungen

Artikel 55
Angemessene Kontrolle operationeller Programme

Kapitel 4
Aufhebung der Mittelbindung

Artikel 56
Regelungen zur Aufhebung der Mittelbindung

Artikel 57
Ausnahmen von der Aufhebung der Mittelbindung

Artikel 58
Verfahren für die Aufhebung von Mittelbindungen

Titel VII
Befugnisübertragungen, Durchführungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel 59
Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 60
Ausschussverfahren

Artikel 61
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am [...]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident

Anhang I
Muster für das operationelle Programm

Kapitel
Abschnitt
Beschreibung / AnmerkungenUmfang
(Zeichen)
Unterabschnitt
1 KennzeichnungDieser Abschnitt dient nur der Kennzeichnung des betreffenden Programms und muss folgende Angaben umfassen:
Mitgliedstaat
Bezeichnung des operationellen Programms CCI-Nr.
200
Programmbeschreibung
2.1 SituationFestlegung der Form(en) materieller Armut, die bekämpft werden soll(en), und Begründung;4000
Angabe der Form(en) materieller Armut, die für das operationelle Programm (OP) ausgewählt wurde(n);200
2.x. Bekämpfte
materielle Armut X
Für jede Form der materiellen Armut, die bekämpft werden soll, ist ein Abschnitt (und die entsprechenden Unterabschnitte) auszufüllen.
2.x.1 BeschreibungBeschreibung der wichtigsten Merkmale und Ziele der materiellen Unterstützung, die angeboten werden soll, und der entsprechenden flankierenden Maßnahmen4000
2.x.2. Nationale
Programme
Beschreibung der nationalen Programme, die
unterstützt werden sollen
2000
2.4 Sonstigessonstige als notwendig eingestufte Informationen4000
3 Durchführung
3.1. Feststellen der am stärksten von Armut betroffenen PersonenBeschreibung des Mechanismus zur Festlegung der Förderkriterien für die am stärksten von Armut betroffenen Personen; falls nötig, gegliedert nach der Form der bekämpften materiellen Armut;2000
3.2 Auswahl der
Vorhaben
Auswahlkriterien für Vorhaben und Beschreibung der Auswahlmechanismen; falls nötig, gegliedert nach der Form der bekämpften materiellen Armut;2000
3.3. Auswahl von
Partnerorganisationen
Auswahlkriterien für die Partnerorganisationen;
falls nötig, gegliedert nach der Form der
bekämpften materiellen Armut;
2000
Kapitel
Abschnitt
Unterabschnitt
Beschreibung / AnmerkungenUmfang
(Zeichen)
3.4. Komplementarität mit dem ESFBeschreibung des Mechanismus zur Gewährleistung der Komplementarität mit dem ESF4000
3.4. Institutionelle
Struktur
Beschreibung der Durchführungsbestimmungen des
operationellen Programms, in der die Verwaltungs-
behörde, die Bescheinigungsbehörde (falls
zutreffend), die Auditbehörde und die Stelle angeführt sind, an die die Kommission Zahlungen tätigen wird
4000
3.5. Monitoring und
Evaluierung
In diesem Unterabschnitt ist zu beschreiben, wie das Monitoring der Programmdurchführung erfolgen soll. Zu erläutern ist vor allem, wie Indikatoren zur Verfolgung der Programmdurchführung eingesetzt werden sollen. Die Indikatoren müssen finanzielle Indikatoren umfassen, die sich auf zugewiesene Ausgaben beziehen, und Outputindikatoren, die sich auf die unterstützten Vorhaben beziehen.4000
3.6. Technische
Unterstützung
Beschreibung des geplanten Einsatzes technischer
Unterstützung gemäß Artikel 25 Absatz 2,
einschließlich Maßnahmen zur Stärkung der
administrativen Leistungsfähigkeit der
Empfängereinrichtungen in Bezug auf die
Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung des
operationellen Programms
4000
4. FinanzierungsplanDieser Abschnitt muss Folgendes beinhalten:
eine Tabelle, in der für jedes Jahr der für die
Unterstützung aus dem Fonds und die
Kofinanzierung vorgesehene Betrag der
Mittelausstattung gemäß Artikel 18 angegeben ist;
Text: 1000
Daten im
CSV- oder
XLS-
Format
eine Tabelle, in der für den gesamten
Programmplanungszeitraum die Gesamthöhe der Mittelausstattung der Unterstützung aus dem
operationellen Programm angeführt ist, und zwar nach Form der bekämpften materiellen Armut sowie den entsprechenden flankierenden Maßnahmen
gegliedert;

Format für Finanzdaten (Abschnitt 4):

4.1.1. Finanzierungsplan des operationellen Programms mit der jährlichen Verpflichtung des Fonds und der entsprechenden nationalen Kofinanzierung (in EUR)
Insgesamt20142015....2020
Fonds (a)
Nationale Kofinanzierung
Förderfähige öffentliche Ausgaben
= (a) + (b)

Kofinanzierungssatz*


= (a) / (c)

4.1.2. Finanzierungsplan mit der Gesamthöhe der Mittelausstattung für die Unterstützung aus dem operationellen Programm, nach Form der bekämpften materiellen Armut sowie den entsprechenden flankierenden Maßnahmen gegliedert (in EUR)
Interventions- bereichFörderfähige
öffentliche
Ausgaben
Insgesamt
Technische Unterstützung
Nahrungsmangel
davon flankierende
Maßnahmen
Obdachlosigkeit
davon flankierende
Maßnahmen
materielle Armut
von Kindern
davon flankierende
Maßnahmen

Anhang II
Jährliche Mittelaufteilung für Verpflichtungen für den Zeitraum 2014-2002

Finanzbogen zu Rechtsakten

Der Finanzbogen befindet sich im PDF-Dokument.