A. Problem und Ziel
- § 13b der Wirtschaftsprüferordnung (WPO) gestattet die Anrechnung einzelner, gleichwertiger Prüfungsleistungen aus einer Hochschulausbildung auf das Wirtschaftsprüfungsexamen. Die Modalitäten der Anerkennung der Gleichwertigkeit wurden durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie in der Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung (WPAnrV) festgelegt.
- In der Regel soll die Anerkennung der Gleichwertigkeit auf Grundlage einer Bestätigung gegenüber der Hochschule erfolgen. Diese Bestätigung ist von der Hochschule vor jedem Semester oder Hochschuljahr bei der Prüfungsstelle für das Wirtschaftsprüfungsexamen zu beantragen ist (sog. Exante-Verfahren).
- Liegt eine Bestätigung der Hochschule nicht vor, kann derzeit die Gleichwertigkeit einzelner Leistungsnachweise im Zulassungsverfahren zum Wirtschaftsprüfungsexamen gesondert festgestellt werden (§ 9 Abs. 1 Satz 3 WPAnrV; sog. Expost-Verfahren).
- Das Verfahren der nachträglichen Anerkennung von Prüfungen ist zum einen sehr aufwendig, zum anderen können die Anforderungen einer länger zurückliegenden Prüfung (mehr als 6 Jahre, § 9 Abs. 2 Satz 2 WPAnrV) kaum noch belastbar verifiziert werden. Daher stellt diese Form der Anerkennung früherer Prüfungsleistungen die Qualität des Wirtschaftsprüfungsexamens in Frage. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der großen Verantwortung der Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer im Wirtschaftsleben, wie z.B. bei der Abschlussprüfung von Unternehmens- und Bankbilanzen, soll die Qualität des Wirtschaftsprüfungsexamens sicher gestellt werden.
B. Lösung
- Die Möglichkeit der nachträglichen Einzelanrechnung von Prüfungen soll gestrichen werden. Diese ist vom Gesetz (§ 13b WPO) nicht vorgeschrieben.
- Zur Wahrung der Interessen derjenigen, die im Vertrauen auf diese Anrechnungsmöglichkeit bereits ein Studium gewählt haben, für das keine Bestätigung nach § 8 Abs. 1 WPAnrV gegenüber der Hochschule erfolgt ist, soll deren Abschaffung erst für die Zukunft erfolgen.
- Parallel soll die Möglichkeit der vorherigen Anerkennung der Gleichwertigkeit von Prüfungen auf Antrag der Hochschulen gestärkt werden, indem die Gebühren der Wirtschaftsprüferkammer deutlich gesenkt werden. Dies erfolgt gesondert durch Satzungsänderung der Kammer.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
- Keine.
2. Vollzugsaufwand
- Keiner.
E. Sonstige Kosten
- Auswirkungen für die Wirtschaft und hier insbesondere die mittelständischen Unternehmen sind nicht zu erwarten.
- Auswirkungen auf die Einzelpreise, das Preisniveau sowie insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind ebenfalls nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
- Der Wegfall der Antragsmöglichkeit nach § 9 Absatz 1 Satz 3 WPAnrV bedeutet die Abschaffung der korrespondierenden Informationspflichten. Damit entfällt auch der entsprechende Aufwand. Dem steht allerdings der Verlust dieser Anrechnungsmöglichkeit der Prüfungsleistungen gegenüber.
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Erste Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 23. März 2009
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zu erlassende
- Erste Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière
Erste Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung
Vom ...
Auf Grund des § 13b Satz 3 der Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 80 des Gesetzes vom 3. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Die Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung vom 27. Mai 2005 (BGBl I S. 1520), die zuletzt durch Artikel 375 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 2 werden die Wörter "in der Regel" gestrichen.
- b) Satz 3 wird aufgehoben.
- 2. In § 10 wird folgender Absatz 3 angefügt:
(3) § 9 ist in der bis zum ... [Einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten der Änderungsverordnung] geltenden Fassung anzuwenden auf Prüfungsleistungen, die in einem Studium erbracht worden sind, das spätestens am ... [Einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten der Änderungsverordnung] begonnen wurde.
Artikel 2
- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Sachverhalt, Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungsvorschläge
§ 13b Wirtschaftsprüferordnung (WPO) gestattet die Anrechnung einzelner, gleichwertiger Prüfungsleistungen aus einem Hochschulstudium auf das Wirtschaftsprüfungsexamen. Die Modalitäten der Anerkennung der Gleichwertigkeit wurden durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie in der WPAnrV festgelegt.
In der Regel soll die Anerkennung der Gleichwertigkeit auf Grundlage einer Bestätigung der Prüfungsstelle der Wirtschaftsprüferkammer gegenüber der Hochschule erfolgen. Diese Bestätigung ist von der Hochschule vor jedem Semester oder Hochschuljahr bei der Prüfungsstelle für das Wirtschaftsprüfungsexamen zu beantragen. Dabei wird für die zur Anerkennung vorgesehenen Prüfungen ex ante untersucht, ob die Anforderungen denen der entsprechenden Fächer des Wirtschaftsprüfungsexamens gleichwertig sind (§§ 8, 9 Absatz 1 Satz 2 WPAnrV; alternativ kann die Hochschule Studiengänge dauerhaft akkreditieren lassen, § 8a WPO).
Liegt eine Bestätigung gegenüber der Hochschule nicht vor, kann die Gleichwertigkeit einzelner Leistungsnachweise im Zulassungsverfahren zum Wirtschaftsprüfungsexamen gesondert festgestellt werden (§ 9 Absatz 1 Satz 3 WPAnrV; sog. Expost-Verfahren).
Dieses Verfahren der nachträglichen Anerkennung von Prüfungen ist zum einen sehr aufwendig, da es eine Vielzahl von Studiengängen gibt, die Fächer mit Relevanz für das Wirtschaftsprüfungsexamen anbieten, die jeweils einzelfallbezogen überprüft werden müssen.
Bei schätzungsweise 1000 Anträgen auf Zulassung zum Wirtschaftsprüfungsexamen pro Jahr wäre der Aufwand für die Prüfungsstelle der Wirtschaftsprüferkammer erheblich.
Durch die hohe Fallzahl würde der erhöhte Prüfaufwand je Antrag die Qualität der Prüfungen gefährden, insbesondere da im Expost-Verfahren - anders als bei den exante-Verfahren - keine Hinzuziehung externer Sachverständiger vorgesehen ist. Stattdessen müsste in der Praxis auf Beurteilungen der Gleichwertigkeit durch die Prüfungsstellen der einzelnen Hochschulen zurückgegriffen werden. Dies gefährdet jedoch die Einheitlichkeit der Bewertungen. Dies gilt umso mehr bei der nachträglichen Beurteilung der Gleichwertigkeit von im Ausland erworbenen Leistungsnachweisen. Zum anderen ist eine nachträgliche Feststellung der Gleichwertigkeit insbesondere bei mündlichen Prüfungen schwierig, da durch den Zeitablauf die Anforderungen der damaligen Prüfung kaum noch feststellbar sind. Damit können die Anforderungen länger zurückliegender Prüfungen (mehr als 6 Jahre, § 9 Absatz 2 Satz 2 WPAnrV) kaum belastbar verifiziert werden.
Daher stellt die nachträgliche Anerkennung früherer Prüfungsleistungen die Qualität des Wirtschaftsprüfungsexamens in Frage. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der Verantwortung der Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer im Wirtschaftsleben, wie z.B. bei der Abschlussprüfung von Unternehmens- und Bankbilanzen, soll die Qualität des Wirtschaftsprüfungsexamens sichergestellt und die Möglichkeit der nachträglichen Einzelanrechnung von Prüfungen gestrichen werden.
Zur Wahrung der Interessen derjenigen, die im Vertrauen auf diese Anrechnungsmöglichkeit bereits ein Studium gewählt haben, für das keine Bestätigung gegenüber der Hochschule erfolgt ist, soll die Anrechnungsmöglichkeit erst für Studiengänge, die nach Inkrafttreten der Änderung begonnen wurden, abgeschafft werden. Die Möglichkeit der Expost-Feststellung für ausländische Studiengänge und Hochschulen ist nicht erforderlich, da auch diesen die Teilnahme an den Exante-Verfahren der §§ 8a und 13b WPO offen steht. Eine Ausnahme nur für ausländische Studiengänge und Hochschulen würde zu einer ungewollten Privilegierung führen.
Im Gegenzug zur Abschaffung der nachträglichen Anerkennung von Prüfungsleistungen soll die Attraktivität des - von Anfang an als Regelfall angelegten - Verfahrens der vorherigen Anerkennung der Gleichwertigkeit von Prüfungen gestärkt werden, indem die Kosten für die Hochschulen substantiell gesenkt werden. Daher hat die Wirtschaftsprüferkammer zugesagt, die Gebühren für das Anerkennungsverfahren deutlich zu reduzieren. Dies erfolgt gesondert durch Änderung der Gebührenordnung durch die Wirtschaftsprüferkammer.
II. Verordnungsermächtigung
Die Verordnungsermächtigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie ergibt sich aus § 13b Satz 3 WPO.
III. Folgenabschätzung, Kosten, Bürokratiekosten
Die Gefahr steigender Pflichtbeiträge der Wirtschaftsprüferkammer, die durch die aufwendigen Einzelfallprüfungen im Zulassungsverfahren entstehen könnte, dürfte mit den vorgesehenen Änderungen gebannt sein. Zwar können für einen Übergangszeitraum Anträge nach § 9 Absatz 1 Satz 3 WPAnrV noch gestellt werden, dies dürfte aber kostenneutral durchzuführen sein.
Der Wirtschaftsprüferkammer entstehen zusätzliche Kosten durch die Reduzierung der Gebühren für die vorherige (ex ante) Anerkennung von Prüfungen auf Antrag der Hochschulen, die aber gesondert durch Änderung der Gebührenordnung der Kammer erfolgt. Es ist jedoch nicht zu erwarten, dass durch z.B. höhere Beiträge zur Kostendeckung merkliche Kostenfolgen für die Wirtschaft und hier insbesondere die mittelständischen Unternehmen entstehen. Auswirkungen auf die Einzelpreise, das Preisniveau sowie insbesondere das Verbraucherpreisniveau sind ebenfalls nicht zu erwarten.
Der Wegfall der Antragsmöglichkeit nach § 9 Absatz 1 Satz 3 WPAnrV führt zur Abschaffung der korrespondierenden Informationspflichten. Dem steht allerdings der Verlust dieser Anrechnungsmöglichkeit der Prüfungsleistungen gegenüber.
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1:
Zu Nummer 1
Die Änderungen führen dazu, dass die vorherige Feststellung der Gleichwertigkeit der Prüfungsleistungen auf Antrag der Hochschule (§ 9 Absatz 1 Satz 2 WPAnrV) - entsprechend dem ursprünglichen Anliegen des Verordnungsgebers - Regelfall bleibt.
Zu Nummer 2
Diese Übergangsvorschrift sichert den Vertrauensschutz derjenigen, die zum Inkrafttreten der Änderung ihr Studium bereits begonnen haben. Die Abschaffung des Expost-Verfahrens wird damit erst wirksam für Prüfungsleistungen, die in einem Studium erbracht werden, das nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung begonnen wurde.
Zu Artikel 2
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung am Tag nach ihrer Verkündung.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 780:
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Wirtschaftsprüfungsexamens-Anrechnungsverordnung
Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Regelungsvorhaben wird eine Informationspflicht für Bürgerinnen und Bürger abgeschafft.
Dabei handelt es sich um die Möglichkeit der - auf Antrag - nachträglichen Einzelanrechnung von Prüfungsleistungen. Diese Möglichkeit wird nunmehr gestrichen und es entfällt der damit einhergehende bürokratische Aufwand.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Dr. Schoser |
Vorsitzender | Berichterstatterin |