Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Neunzehnte allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden - DA -
(19. DA-ÄndVwV)

A. Zielsetzung

B. Lösung

1 Das Siebte Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes tritt voraussichtlich im Mai 2007 in Kraft.

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Neunzehnte allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden - DA - (19. DA-ÄndVwV)

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 25. Mai 2007
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 84 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend ist das Bundesministerium des Innern.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Neunzehnte allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden - DA - (19. DA-ÄndVwV)

Vom ...

Nach Artikel 84 Abs. 2 des Grundgesetzes erlässt die Bundesregierung folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift:

I.

Die Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden - DA - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2000 (BAnz. Nr. 154a vom 17. August 2000), zuletzt geändert durch die allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 14. April 2005 (BAnz. S. 6371), wird wie folgt geändert:

II.

Das Bundesministerium des Innern kann den Wortlaut der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz (Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden - DA -) in der nunmehr geltenden Fassung im Bundesanzeiger veröffentlichen.

III.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den Die Bundeskanzlerin Der Bundesminister des Innern

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Die 19. DA-ÄndVwV ist durch Rechtsänderungen veranlasst, die sich direkt oder indirekt auf das Personenstandswesen auswirken. Zu nennen sind insbesondere

Weitere Änderungen gehen auf Anregungen aus der Praxis zurück. Die vorgesehenen Regelungen sind im Sinne eines einheitlichen standesamtlichen Verfahrens erforderlich und führen nicht zu zusätzlichen Ausgaben für die öffentlichen Haushalte.

Durch die Verordnung werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft und die Bürger neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Für die Verwaltung werden folgende Informationspflichten in der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden (DA)neu geschaffen bzw. erweitert:

Folgende Informationspflichten der Verwaltung werden geändert:

Folgende Informationspflichten der Verwaltung werden abgeschafft:

B. Einzelbegründung

Zu den Nummern 1 (§ 14), 12 (§ 97), 17 (§ 211), 18 (§ 216), 19 (§ 222), 20 (§ 229), 21 (§ 233a), 22 (§ 234), 23 (§ 235), 24 (§ 237), 26 (§ 242), 27 (§ 245), 28 (§ 245a), 29 (§ 246), 30 (§ 248), 31 (§ 249), 32 (§ 250), 33 (§ 250a), 34 (§ 251), 38 (§§ 276 und 346) und 49 (§ 394)

Artikel 1 § 77 Abs. 1 des Personenstandsrechtsreformgesetzes ist nach seinem Artikel 5 Abs. 1 am 24. Februar 2007 in Kraft getreten. Ab diesem Zeitpunkt ist für die Fortführung des Familienbuches nicht mehr der Standesbeamte am Wohnsitz der Ehegatten zuständig, sondern der Standesbeamte, der den Heiratseintrag für die Ehe führt. Ist die Ehe nicht in einem deutschen Heiratsbuch beurkundet, verbleibt das Familienbuch bei dem Standesbeamten, der es am Stichtag führte. Für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten des gesamten Personenstandsrechtsreformgesetzes soll damit das aufwendige und gegebenenfalls noch mehrfach erforderliche Versenden von Familienbüchern an den jeweiligen Wohnsitzstandesbeamten entfallen. Um übermäßigen Aufwand unmittelbar nach Inkrafttreten der vorgenannten Regelung zu vermeiden ist die Pflicht zur Abgabe des Familienbuches nur an einen Anlass zur Fortführung oder der Benutzung geknüpft. Gleichwohl sind die Standesämter nicht gehindert Familienbücher auch ohne diesen Anlass an den zuständigen Standesbeamten abzugeben. Die Abgabe der Familienbücher an den nunmehr zuständigen

Eheschließungsstandesbeamten muss spätestens zum 31. Dezember 2013 abgeschlossen sein. Die Änderungen berücksichtigen zum einen den Umstand, dass eine Pflicht zur Abgabe des Familienbuchs nur bei einem Anlass zur Fortführung oder Benutzung besteht (vgl. § 250 Abs. 1). Zum anderen werden alle Aufgaben des Standesbeamten gestrichen die nur bei einer getrennten Zuständigkeit für Heirats- und Familienbuch sinnvoll sind (vgl. etwa die Streichung des § 222).

Zu Nummer 2 (§ 22)

Die Änderung folgt einem Vorschlag aus der Praxis. Insbesondere in den Stadtstaaten besteht enger Kontakt zwischen der Aufsichtsbehörde und den Standesämtern, der eine örtliche Prüfung entbehrlich macht; Gleiches gilt bei entsprechender Organisation auch für die kreisfreien Städte. Für diese Fälle soll die Möglichkeit eröffnet werden von der örtlichen Prüfung durch die Aufsichtsbehörde abzusehen.

Zu Nummer 3 (§ 47)

Die derzeitige Regelung hat sich in Fällen als unzureichend erwiesen, in denen bei Zweifeln an der Richtigkeit von Angaben aus den Akten nur die Übersetzung beigezogen werden konnte, ein klärender Vergleich mit der Originalurkunde aber nicht möglich war.

Zu Nummer 4 (§ 48)

Die Regelung trägt den berechtigten Anliegen von Behörden und Gerichten Rechnung, Angaben aus den Sammelakten auch dann zu erhalten, wenn diese nicht Bestandteil des Beurkundungstextes sind; sie stellt damit das geltende Recht klar. Sie entspricht auch der im Rahmen der Reform des Personenstandsrechts beabsichtigten Neuregelung des Benutzungsrechts.

Zu den Nummer 5 (§ 57) und 46 (§ 381)

Es handelt sich um Anpassungen infolge der beabsichtigten Änderung des § 94 des Bundesvertriebenengesetzes.

Zu Nummer 6 (§ 60)

Zu Nummer 7 (§ 82)

Um auch nach Verlust des Erstbuches eine eindeutige Identifikation des Vaters zu gewährleisten sind diese in den Hinweisteil aufgenommenen Angaben auch in das Zweitbuch zu übernehmen.

Zu Nummer 8a (§ 86 Abs. 1)

Der Beispielkatalog wird auf Stellen erweitert, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen und zur Erfüllung dieser Aufgaben auf die Kenntnis von Personenstandseinträgen angewiesen sind. Neben den beispielhaft genannten kann dies auch der Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge sein.

Zu den Nummern 8b (§ 86 Abs. 2a) 9 (§ 91), 13 (§ 134), 14 (§ 189a), 15 (§§ 196, 200, 230) und 40 (§ 311)

Mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Dezember 2005 (- 1 BvL 3/03 -) wurde § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Transsexuellengesetzes für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar und nicht mehr anwendbar erklärt, solange der Gesetzgeber keine Regelung getroffen hat, die es einem homosexuell orientierten Transsexuellen ohne Geschlechtsumwandlung ermöglicht, eine rechtlich gesicherte Partnerschaft ohne Vornamensverlust einzugehen. Die zwingende Folge ist die Anpassung sämtlicher Bestimmungen in der Dienstanweisung, die sich auf die Anwendung des § 7 Abs. 1 Nr. 3 des Transsexuellengesetzes beziehen. Die vom Bundesverfassungsgericht angeregte gesetzliche Regelung bleibt der Gesamtreform des Transsexuellengesetzes vorbehalten mit dieser Dienstanweisung wird den künftigen gesetzlichen Regelungen nicht vorgegriffen.

Zu Nummer 10 (§ 91a)

Zu Nummer 11 (§ 92)

Wie zu Nummer 10 a.

Zu Nummer 16 (§ 199)

Zu den Nummern 25 (§ 240c) und 44 (§ 370c)

Zu Nummer 25a

Es handelt sich um eine Einbeziehung des inhaltsgleichen § 381b, auf den diese Regelung ebenfalls angewendet werden soll.

Zu Nummer 25b und 44

Nach einhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung (OLG Hamm, StAZ 1999, 370; OLG Dresden, StAZ 2004, 170; OLG Frankfurt am Main, StAZ 2005, 47) beinhaltet Art. 10 Abs. 2 EGBGB außer der bei oder nach der Eheschließung möglichen Rechtswahl für die Namensführung in der Ehe auch ein Erklärungsrecht auf Rückkehr zum eigenen Personalstatut nach Auflösung der Ehe. Dass der Wortlaut der Vorschrift dem nicht entspreche, wird als "unbewusste Regelungslücke" bewertet.

Dem sollte durch ein Erklärungsrecht (§ 370c) und eine entsprechende Berücksichtigung der Rückerklärung (§ 240c) Rechnung getragen werden.

Zu Nummer 35 (§ 264)

Die Änderung stellt klar, dass die Regelung nur für gemeinsam sorgeberechtigte Eltern gilt.

Zu Nummer 36 (§ 266)

Der erläuternde Zusatz soll bei nicht urkundlich belegten Angaben auch die Familiennamensführung des Kindes einbeziehen. Das Beispiel berücksichtigt, dass die ungeklärte Identität der Mutter oder des Vaters den Eintrag nicht hindert (vgl.OLG München, Beschluss vom 19. Oktober 2005, StAZ 2005, 360).

Zu Nummer 37 (§ 274)

Es handelt sich um eine Anpassung an die geänderte Bezeichnung der Mutterschaftshilfe und die Verlagerung der Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes in das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch.

Zu Nummer 39 (§ 285)

Zu den Nummern 41 (§ 312a), 43 (§ 367) und 47 (§ 381b)

Die Änderung erfolgt mit Blick auf das nach den Artikeln 4 und 5 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vorgesehene Inkrafttreten von Art. 47 EGBGB, der im PStRG enthalten ist. In der Praxis zeigten sich oft erhebliche Schwierigkeiten, wenn auf eine Person, die ihren Namen nach einem ausländischen Recht erworben hat, das nicht (nur) zwischen Vor- und Familiennamen unterscheidet, nunmehr deutsches Namensrecht anwendbar ist. Sie traten insbesondere beim Wechsel des Namensstatuts durch Einbürgerung aber auch bei der Wahl deutschen Namensrechts nach Artikel 10 Abs. 2 EGBGB bei der Eheschließung auf. Bislang wurde ohne rechtliche Grundlage und mit teils unterschiedlichen Ergebnissen versucht, die fremden Namensformen an deutsches Recht anzugleichen. Der neue Artikel 47 EGBGB soll nunmehr für alle Fälle, bei denen deutsches Namensrecht zur Anwendung kommt, der Name jedoch nach ausländischem Recht erworben wurde, die Möglichkeit eröffnen, durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten eine für das deutsche Namensrecht passende Namensführung zu wählen. Er ermöglicht es Personen, die keine Vor- und Familiennamen im Sinne des deutschen Rechts führen, ihre vorhandenen Namen als Vor- und Familiennamen unterscheidbar zu machen, oder - falls Namensteile fehlen - diese zu erlangen. Darüber hinaus bietet er Personen, deren Name im deutschen Namensrecht unbekannte Zusätze beinhaltet, einer sprachlichen Abwandlung unterliegt oder einfach fremdländisch klingt, ihren Namen in eine deutsche Form zu ändern.

Die Absätze 2 bis 6 listen die verschiedenen Fälle auf, in denen Namensangleichungen erforderlich werden können.

In Absatz 2 ist an Personen gedacht, die eine Reihung von Namen führen (z.B. ein mehrgliedriger Name arabischen Ursprungs), bei der nicht zwischen Vor- und Familiennamen unterschieden wird. Die Betroffenen können selbst festlegen, welcher Teil Vor- und welcher Familienname sein soll. Ein Wegfall eines oder mehrerer Namen ist hiermit nicht verbunden.

Absatz 3 betrifft Personen, die nur einen Namen führen. Hier kann die Person selbst bestimmen ob dieser Name Vor- oder Familienname sein soll und darüber hinaus den fehlenden Namen wählen. Der neu gewählte Name muss als solcher erkennbar sein und soll nicht Anlass zu weiteren Namensänderungen geben.

Absatz 4 bietet Personen, deren Name dem deutschen Recht unbekannte Bestandteile und Namenszusätze enthält, die Möglichkeit, diese durch Erklärung ablegen zu können.

Absatz 5 ermöglicht es insbesondere Personen mit Namen aus dem slawischen Sprachraum, die Form des Namens anzunehmen, die nicht nach dem Geschlecht oder dem Verwandtschaftsverhältnis abgewandelt ist.

Absatz 6 schließlich lässt die "Eindeutschung" eines Namens fremdländischer Herkunft zu.

Zu Nummer 42 (§ 336)

Entsprechend der Regelung für den Geburtseintrag in § 266 Abs. 1a ist auch ein erläuternder Zusatz zum Sterbeeintrag erforderlich, wenn die Angaben über die verstorbene Person nicht urkundlich belegt werden können.

Zu Nummer 45 (Überschrift)

Redaktionelle Anpassung auf Grund des neu eingefügten § 381b.

Zu den Nummern 48 (§ 382a) und 50 (§ 395)

Es handelt sich um Folgeänderungen auf Grund des neu eingefügten § 381b.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
19. allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Dienstanweisung für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der Verwaltungsvorschrift auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit der Verwaltungsvorschrift werden für die Verwaltung drei neue Informationspflichten eingeführt und neun Informationspflichten geändert bzw. konkretisiert. Im Gegenzug werden zwanzig Informationspflichten der Verwaltung abgeschafft.

Der Nationale Normenkontrollrat hat dem Bundesministerium des Innern (BMI) Vorschläge zur Darstellung der Informationspflichten in der Verwaltungsvorschrift unterbreitet. Das BMI hat dem Nationalen Normenkontrollrat zugesagt, diese Vorschläge zu übernehmen.

Daher hat der Nationale Normenkontrollrat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Bachmaier
Vorsitzender Berichterstatter