Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 11. April 2008
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates

Herrn Ersten Bürgermeister

Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 23.05.08

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1450), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3022), wird wie folgt geändert:

Artikel 2

Begründung

A. Allgemeiner Teil

1. Problem und Lösung

Der im Bundeskindergeldgesetz (BKGG) geregelte Kinderzuschlag wird zum 1. Oktober 2008 weiterentwickelt. Die Mindesteinkommensgrenze wird auf einheitliche Beträge festgesetzt und erheblich abgesenkt. Die bisherige Mindesteinkommensgrenze bleibt als Bemessungsgrenze, ab der Einkommen anzurechnen sind, erhalten. Zudem wird die Abschmelzrate für Einkommen aus Erwerbstätigkeit deutlich abgesenkt.

Aufgrund nicht ausreichender Erwerbseinkommen sind immer häufiger auch (Vollzeit-) Erwerbstätige ergänzend auf Arbeitslosengeld II angewiesen. Dabei sind Kinder und ihre Eltern im (ergänzenden) Arbeitslosengeld-II-Bezug überdurchschnittlich häufig vertreten. Denn je mehr Kinder in der Bedarfsgemeinschaft leben, desto schwieriger ist es, im Niedrigeinkommensbereich ein bedarfsdeckendes Einkommen zu erreichen.

Der Kinderzuschlag wird Eltern gewährt, die zwar ihren eigenen Bedarf durch Erwerbseinkommen bestreiten können, aber nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügen, um den Bedarf ihrer Kinder zu decken. Nach derzeitigem Recht können Eltern, die zwar nicht die typisierend am elterlichen Bedarf orientierte Mindesteinkommensgrenze erreichen, aber dennoch mit dem Kinderzuschlag und dem Wohngeld den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft decken könnten, den Kinderzuschlag nicht erhalten. Außerdem entsteht in den Einkommensbereichen, in denen der Kinderzuschlag gewährt wird, aufgrund der Abschmelzrate für Erwerbseinkommen von 70 Prozent ein Bereich, in dem sich das verfügbare Einkommen trotz steigendem Bruttoeinkommen kaum verändert. Kontinuierliche Einkommensverläufe und ein durchgehender Erwerbsanreiz sind damit nicht immer gewährleistet.

Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf und der Weiterentwicklung der Regelungen zum Kinderzuschlag werden Familien spürbar entlastet. Der Kreis der Berechtigten wird durch eine deutliche Absenkung der Mindesteinkommensgrenze erheblich ausgeweitet. Eltern im Niedrigeinkommensbereich erfahren einen spürbaren und kontinuierlichen Anstieg ihres verfügbaren Einkommens und damit einen durchgehenden Erwerbsanreiz.

Der Kinderzuschlag erreicht auf der Grundlage des geltenden Wohngeldrechts durch die Änderungen voraussichtlich rund 50.000 Berechtigte mit rund 120.000 Kindern zusätzlich. Ein bedarfsdeckendes Einkommen wird dadurch in Verbindung mit Erwerbsbeschäftigung für entsprechend viele Familien erzielbar. Familien werden unabhängig von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende. Kinderarmut wird vermindert, gerade auch in Familien mit vielen Kindern und mit jungen Kindern. Positive Erwerbsanreize werden gesetzt.

Unter Berücksichtigung der geplanten Änderungen zum Ausbau des Wohngeldes (vgl. Formulierungshilfe) und zur Weiterentwicklung des Kinderzuschlags werden ab dem Jahr 2009 voraussichtlich zusätzlich rund 150.000 Kinder und rund 70.000 Familien erreicht.

2. Gesetzgebungszuständigkeit

Die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes folgt aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 7 GG (öffentliche Fürsorge). Die Berechtigung des Bundes zur Inanspruchnahme der Gesetzgebungskompetenz ergibt sich aus Artikel 72 Abs. 2 GG. Die Regelungen dienen sowohl der Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse als auch der Wahrung der Rechtseinheit. Sie sind für die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse von besonderer Bedeutung, da der Kinderzuschlag der Deckung des Existenzminimums von Kindern dient. Bundeseinheitliche Regelungen sind unverzichtbar, damit sich die Lebensverhältnisse von Familien in den Ländern nicht in erheblicher Weise auseinander entwickeln. Auf Grund der Vielzahl der Berührungspunkte mit dem bundeseinheitlichen Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und dem Zusammenspiel mit dem bundeseinheitlichen Wohngeldgesetz ist die Rechtseinheit betroffen.

Würde die Regelung des dem Arbeitslosengeld II vorgelagerten Kinderzuschlags den Ländern überlassen würde dies zu einer der Rechtssicherheit abträglichen Rechtszersplitterung führen.

3. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

a) Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Für die Weiterentwicklung des Kinderzuschlags entsprechend Artikel 1 Nr. 2 sind auf der Grundlage des geltenden Wohngeldrechts ab dem Jahr 2009 zusätzliche Kosten in Höhe von insgesamt etwa 87 Mio. Euro netto jährlich zu erwarten; dabei sind Mehrausgaben beim Wohngeld und Minderausgaben beim Arbeitslosengeld II bzw. bei den Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch berücksichtigt. Die geschätzten Mehrkosten verteilen sich wie folgt:

(Angaben in Mio. Euro)
Bund Länder Gemeinden Zusammen
Mehrausgaben Kinderzuschlag + 212 + 212
Mehrausgaben Wohngeld + 46 + 46 + 92
Minderausgaben ALG II - 76 - 141 - 217
Zusammen + 182 + 46 - 141 + 87

Zum einen entstehen die Mehrkosten durch die Neugestaltung der Mindesteinkommensgrenze.

Dadurch wird der Kinderzuschlag nach unten geöffnet, soweit die Berechtigten sich mit dem Kinderzuschlag besser stellen als mit Arbeitslosengeld II: Rund 120.000 Kinder und 50.000 Familien werden zusätzlich begünstigt. Von den zusätzlich erreichten Familien haben 45.000 zuvor Arbeitslosengeld II bezogen. Infolge der Inanspruchnahme des Kinderzuschlags entstehen in diesen Fällen Minderausgaben im Arbeitslosengeld II und regelmäßig Mehrausgaben für das Wohngeld. Bei den zusätzlich erreichten Familien, die vorher kein Arbeitslosengeld II bezogen haben, entfallen hier keine Ausgaben; für das Wohngeld ist in diesen Fällen durch den Bezug von Kinderzuschlag keine Veränderung der Inanspruchnahme anzunehmen.

Zum anderen entstehen Bruttomehrkosten durch die Absenkung der Abschmelzrate für Einkommen aus Erwerbstätigkeit von 70 Prozent auf 50 Prozent. Die Berechtigten, deren Einkommen über der geltenden Mindesteinkommensgrenze liegt, erhalten künftig einen etwas höheren Kinderzuschlag. Damit wird erreicht, dass bei zusätzlichem Erwerbseinkommen auch das verfügbare Einkommen steigt und positive Erwerbsanreize gesetzt werden. Der Kreis der Berechtigten ändert sich durch diese Regelung nicht.

Für das letzte Quartal des Jahres 2008 wird ein Viertel der vorgenannten Mehr- und Minderausgaben entstehen.

Unter Berücksichtigung der geplanten Änderungen zum Ausbau des Wohngeldes (vgl. Formulierungshilfe) sind für die Weiterentwicklung des Kinderzuschlags ab dem Jahr 2009 gegenüber dem derzeit geltenden Recht zusätzliche Kosten in Höhe von insgesamt etwa 101 Mio. Euro netto jährlich zu erwarten; dabei sind Mehrausgaben beim Wohngeld und Minderausgaben beim Arbeitslosengeld II berücksichtigt. Die geschätzten Mehrkosten gegenüber dem derzeit geltenden Recht verteilen sich wie folgt:

(Angaben in Mio. Euro)
Bund Länder Gemeinden Zusammen
Mehrausgaben Kinderzuschlag +252 +252
Mehrausgaben Wohngeld +77,5 +77,5 +155
Minderausgaben ALG II -110 -196 -306
Zusammen +219,5 +77,5 -196 +101

Datengrundlage für die Kostenschätzungen zur Weiterentwicklung des Kinderzuschlags sind die Statistiken der Bundesagentur für Arbeit zum Kinderzuschlag und zum Arbeitslosengeld II / Sozialgeld sowie Berechnungen des Fraunhofer Instituts für Angewandte Informationstechnik.

b) Vollzugsaufwand

Für den Kinderzuschlag erhöht sich der Vollzugsaufwand. Infolge der Ausweitung des Berechtigtenkreises durch Absenkung der Mindesteinkommensgrenze nach Artikel 1 Nummer 2 a) aa) erhöhen sich die Berechtigtenzahlen. Zugleich bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Zahl der Anträge auf den Kinderzuschlag steigt. Aufgrund der Vereinfachung der Anspruchsvoraussetzungen wird insbesondere die Anzahl der unbegründet gestellten und damit abzulehnenden Anträge vermindert und die Bearbeitung der gestellten Anträge erleichtert. Insgesamt ist daher mit einem Anstieg der Verwaltungskosten um 50 Prozent von etwa 17 Mio. Euro, also um rund 9 Mio. Euro, auf voraussichtlich rund 26 Mio. Euro ab dem Jahr 2009 zu rechnen. Im Jahr 2008 betragen die Verwaltungskosten voraussichtlich 19,25 Mio. Euro. Im Ergebnis wird die Effektivität gesteigert bzw. das Verhältnis von den Kosten für den Kinderzuschlag selbst zu dem Verwaltungsaufwand wird verbessert. Die Ablehnungsquote wird entscheidend gesenkt.

4. Sonstige Kosten

Eine Kostenbelastung der Unternehmen und Betriebe ist nicht feststellbar. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

5. Bürokratiekosten

Es wird eine Informationspflicht für Unternehmen geändert. Nach der Gesetzesänderung könnten ab dem Jahr 2009 rund 86.000 Familien einen Anspruch auf den Kinderzuschlag haben (derzeit rund 36.000 Familien). In schätzungsweise 5 Prozent der Fälle ist über die üblichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen hinaus von den Unternehmen eine Bescheinigung insbesondere über den Arbeitslohn auszustellen. Die Periodizität der Informationspflicht beträgt 2. Die Kosten für die geforderten Bescheinigungen belaufen sich auf ca. 15,00 Euro. Demnach ergeben sich ab dem Jahr 2009 Bürokratiekosten in Höhe von 129.000 Euro, für das letzte Quartal des Jahres 2008 ergeben sich Bürokratiekosten in Höhe von 32.500 Euro. Alternativen existieren nicht.

Für Bürgerinnen und Bürger wird der Adressatenkreis einer bestehenden Informationspflicht erweitert.

Für die Verwaltung werden keine Informationspflichten eingeführt/vereinfacht/abgeschafft.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung des Bundeskindergeldgesetzes)

Zu Nummer 1 (§§ 1 und 4 BKGG)

Nummer 1 sieht redaktionelle Anpassungen vor.

Zu Nummer 2 ( § 6a BKGG)

Zu Buchstabe a) ( § 6a Abs. 1 BKGG)

Buchstabe aa) sieht mit der Neufassung von § 6a Abs. 1 Nr. 2 BKGG eine Neugestaltung der Mindesteinkommensgrenze vor. Die bisherige Mindesteinkommensgrenze, die erst erreicht wurde wenn die Eltern Einkommen in Höhe ihres eigenen Bedarfs erzielt haben, wird in dieser Form aufgehoben. Die neu eingefügte Mindesteinkommensgrenze von 600 Euro Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch mit Ausnahme des Wohngelds und des Kindergelds für Alleinerziehende und 900 Euro für Paare dient einerseits dem Zweck, dass Eltern einfacher erkennen können, ob für sie der Kinderzuschlag in Betracht kommt und andererseits dem Ziel, dass Eltern, die einen erheblichen Beitrag zur Deckung ihres Lebensunterhalts leisten und mit dem Kinderzuschlag, dem Kindergeld und dem Wohngeld den Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft decken können, den Kinderzuschlag erhalten können. Für das Erreichen der Grenze sind mit Ausnahme des Wohngelds und des Kindergelds alle Einkommen zu berücksichtigen, also neben einem Bruttolohn auch Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit und Transferleistungen wie etwa Arbeitslosengeld oder Unterhaltsleistungen; Beträge nach § 11 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch sind nicht abzusetzen. Ob eine Person alleinerziehend ist, wird für den Kinderzuschlag als einer dem Arbeitslosengeld II vorgelagerten Leistung in Anlehnung an die in der Verwaltungspraxis erprobte Regelung des § 21 Abs. 3 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zu bestimmen sein, wobei die Minderjährigkeit des Kindes nicht Voraussetzung für die niedrigere Mindesteinkommensgrenze für den Kinderzuschlag bei Alleinerziehenden ist.

In Buchstabe bb) wird mit der Neufassung von § 6a Abs. 1 Nr. 3 BKGG die bisher in § 6a Abs. 1 Nr. 2 BKGG geregelte Höchsteinkommensgrenze unverändert fortgeschrieben.

Buchstabe cc) regelt, dass § 6a Abs. 1 Nr. 3 BKGG nunmehr § 6a Abs. 1 Nr. 4 BKGG wird.

Zu Buchstabe b) ( § 6a Abs. 4 BKGG)

Buchstabe aa) sieht in § 6a Abs. 4 Satz 1 BKGG eine redaktionelle Anpassung vor.

Buchstabe bb) senkt mit der Änderung in § 6a Abs. 4 Satz 6 BKGG die Abschmelzrate für Einkommen aus Erwerbstätigkeit von 70 Prozent auf 50 Prozent. Damit wird gewährleistet, dass im Geltungsbereich des Kinderzuschlags ein durchgehender Erwerbsanreiz durch einen kontinuierlichen Einkommensverlauf besteht. Die bisherige Transferentzugsrate im Bereich des Kinderzuschlags in Höhe von 70 Prozent führt insbesondere unter Berücksichtigung der Höhe des in der Regel parallel zum Kinderzuschlag bestehenden Anspruchs auf Wohngeld zu unbefriedigenden Verläufen des verfügbaren Einkommens, denn auch das Wohngeld verringert sich unter Berücksichtigung steigender Einkommen, und zwar mit Raten von 30 Prozent bis 40 Prozent. Mit der Gewährleistung, dass steigende Bruttoeinkommen auch zu kontinuierlich steigenden verfügbaren Einkommen führen, werden durchgehend Anreize zur Steigerung des eigenen Einkommens gesetzt.

Zu Nummer 3 ( § 10 Abs. 2 BKGG)

Die Änderung sieht vor, dass der Arbeitgeber ebenso wie bei einem Anspruch auf Kindergeld eine Bescheinigung über Arbeitslohn, Steuern und Sozialabgaben einer in § 6a bezeichneten Person auszustellen hat. Dies kommt nur bei nachträglichen Überprüfungen des Anspruchs und bei fehlender Mitwirkung des Kinderzuschlagsempfängers in Betracht. Bei der Antragstellung reichen die üblichen Gehaltsbescheinigungen aus, denn in diesen Fällen wird bei mangelnder Mitwirkung des Antragstellers der Anspruch versagt.

Zu Nummer 4 ( § 16 Abs. 4 BKGG)

Die Bundesagentur für Arbeit hat für die wegen des Kindergeldes nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes zuständigen Familienkassen geregelt, dass Ordnungswidrigkeiten nur noch von bestimmten Familienkassen bearbeitet werden, die nach den §§ 409, 387 Abs. 2 Abgabenordnung in Verbindung mit der Familienkassenzuständigkeitsverordnung vom 8. Juni 2006 bestimmt werden.

Durch die Neufassung des § 16 Abs. 4 BKGG soll gewährleistet werden, dass auch in den Fällen, in denen der Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz neben dem Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz gezahlt wird, auch etwaige Ordnungswidrigkeiten wegen des Kinderzuschlags von der Stelle bearbeitet werden können, die gegebenenfalls auch für Steuerordnungswidrigkeiten wegen des Kindergeldes nach dem Einkommensteuergesetz zuständig wäre, und so die Verwaltung entlastet werden kann.

Zu Nummer 5 ( § 20 Abs. 5 BKGG neu)

Die eingefügte Anwendungsvorschrift stellt sicher, dass in Bestandsfällen durch die Neugestaltung der Mindesteinkommensgrenze der Anspruch nicht entfällt. Aufgrund der am elterlichen Bedarf orientierten bisherigen Mindesteinkommensgrenze kann in ungewöhnlichen Ausnahmefällen die bisherige Mindesteinkommensgrenze niedriger sein als die nunmehr einheitlich vorgesehene Einkommensgrenze. Dies ist jedenfalls bei Paaren denkbar, wenn die Kosten der Unterkunft nahe Null liegen und in der Bedarfsgemeinschaft kein Erwerbseinkommen oder nur ein sehr geringes Erwerbseinkommen erzielt wird.

Zu Artikel 2

Artikel 2 regelt das In-Kraft-Treten des Gesetzes.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 429:
Entwurf zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes

Der Nationale Normenkontrollrat (NKR) hat den Entwurf zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Gesetzentwurf wird eine Informationspflicht für die Wirtschaft geändert. Die daraus resultierenden Kosten in Höhe von einmalig 32.250 € und 129.000 € jährlich wurden vom Ressort plausibel quantifiziert und dargestellt. Für Bürgerinnen und Bürger wird der Adressatenkreis einer bereits bestehenden Informationspflicht erweitert. Für die Verwaltung werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder abgeschafft.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Nach Erkenntnissen des NKR ist das BKGG nicht in der Bestandmessung des Statistischen Bundesamtes enthalten. Der Rat bittet daher, die Informationspflichten möglichst zeitnah nachzuerfassen.

Dr. Ludewig Dr. Barbier
Vorsitzender Berichterstatter