A. Problem und Ziel
- Mit dem materiellrechtlichen Inkrafttreten neuer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften für Spirituosen (Verordnung (EG) Nr. 110/2008) zum 20. Mai 2008 wird eine Überarbeitung der nationalen Vorschriften erforderlich, die dieses unmittelbar geltende Gemeinschaftsrecht ergänzen und die Grundlage seiner Durchführung sind. Auf Grund des Umfangs des Änderungsbedarfes einerseits und der Dringlichkeit einzelner Änderungsmaßnahmen andererseits soll die Überarbeitung in zwei Schritten erfolgen und ihren Abschluss in einer späteren Ablöseverordnung zur Alkoholhaltigen Getränke-Verordnung finden. Vorab bedarf es einer Änderungsverordnung zur Aufrechterhaltung materiellrechtlicher Vorschriften für das Herstellen und Inverkehrbringen der Spirituosen "Korn" und "Kornbrand", die künftig nicht mehr durch Gemeinschaftsrecht geregelt werden, und von Vorschriften über den Mindestalkoholgehalt bestimmter deutscher Spirituosen mit einer geschützten geografischen Angabe in Abweichung vom Gemeinschaftsrecht. Außerdem werden Verweise in bestimmten Straf- und Bußgeldvorschriften angepasst, um die Straf- und Bußgeldbewehrung sicherzustellen.
- Um das Antragsverfahren zur Anerkennung künftiger geografischer Angaben im gesamten Spirituosenbereich sachgerecht durchführen zu können, ist eine Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) erforderlich. Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des LFGB und anderer Vorschriften befindet sich bereits im Gesetzgebungsverfahren.
- Mit der Änderungsverordnung werden außerdem bestimmte Straf- und Bußgeldvorschriften in verschiedenen Verordnungen des Lebensmittelbereiches (Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, Margarine- und Mischfettverordnung, Verordnung über koffeinhaltige Erfrischungsgetränke, Bierverordnung) auf das LFGB gestützt, die bislang noch auf dem seit 2005 abgelösten Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz basieren.
B. Lösung
- Änderung der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung, der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, der Margarine- und Mischfettverordnung, der Verordnung über koffeinhaltige Erfrischungsgetränke und der Bierverordnung.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen
- 1. Haushaltseinnahmen/-ausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
- 2. Vollzugsaufwand
Im Rahmen der Anhörung wurde den Ländern und kommunalen Spitzenverbänden Gelegenheit gegeben, zu eventuellen Mehrkosten, die durch die Durchführung der Verordnung entstehen, Stellung zu nehmen. Von den vorgenannten Beteiligten wurden keine Mehrkosten beziffert.
E. Sonstige Kosten
- Von den im Rahmen des Anhörungsverfahrens gemäß § 71 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) beteiligten Wirtschaftskreisen/Verbänden sind keine Stellungnahmen zu den kostenmäßigen Auswirkungen der vorgesehenen Verordnung eingegangen. Der Wirtschaft entstehen durch die Regelung keine zusätzlichen Kosten.
F. Bürokratiekosten
- Da Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger oder die Verwaltung nicht eingeführt werden, entstehen keine Bürokratiekosten im Sinne des § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates.
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung sowie anderer Vorschriften
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 10. März 2008
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende
- Verordnung zur Änderung der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung sowie anderer Vorschriften
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière
Verordnung zur Änderung der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung sowie anderer Vorschriften
Vom ...
Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund
- - des § 7 Abs. 2 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,
- - des § 10 Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe b und des § 62 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945),
- - des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a, b und c und des § 35 Nr. 2 Buchstabe a, auch in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Nr. 1, des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Änderung der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
Die Alkoholhaltige Getränke-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1255), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 13. Januar 2004 (BGBl. I S. 67), wird wie folgt geändert:
- 1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden die Wörter "Weinbrand oder Brandy im Sinne des Artikels 1 Abs. 4 Buchstabe e der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen (ABl. EG (Nr. ) L 160 S. 1), zuletzt geändert durch Anhang I, V., B., VII., Nr. 4b bis d des Beschlusses des Rates der Europäischen Union Nr. 95/1/EG, Euratom, EGKS vom 1. Januar 1995 (ABl. EG (Nr. ) L 1 S. 1), dürfen über die nach der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89" durch die Wörter "Weinbrand oder Brandy im Sinne des Anhangs II Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. EU (Nr. ) L 39 S. 16) dürfen über die nach der Verordnung (EG) Nr. 110/2008" ersetzt.
- b) In Satz 2 wird die Angabe "Artikel 1 Abs. 3 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89" durch die Angabe "Anhang I Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008" ersetzt.
- 2. § 2 wird wie folgt geändert:
- a) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe "Artikels 1 Abs. 4 Buchstabe e der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89" durch die Angabe "Anhangs II Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008" ersetzt.
- b) In Nummer 2 werden die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 2585/2001 des Rates vom 19. Dezember 2001 (ABl. EG (Nr. ) L 345 S. 10)" durch die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EG (Nr. ) L 363 S. 1)" ersetzt.
- 3. In § 6 Abs. 2 werden a) die Wörter "( § 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes)" gestrichen und b) folgender Satz angefügt:
"Dem Verbraucher nach Satz 1 stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Deutschen Weinbrand zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich."
- 4. § 7 wird aufgehoben.
- 5. § 8 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Bei der gewerbsmäßigen Herstellung von
- 1. Obstbrand im Sinne des Anhangs II Nr. 9 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008, Brand im Sinne des Anhangs II Nr. 16 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 oder Geist im Sinne des Anhangs II Nr. 17 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008,
- 2. Tresterbrand oder Trester im Sinne des Anhangs II Nr. 6 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008,
- 3. Topinambur oder Brand aus Jerusalem-Artischocke im Sinne des Anhangs II Nr. 14 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 oder
- 4. Hefebrand oder Brand aus Trub im Sinne des Anhangs II Nr. 12 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 dürfen über die nach der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 zulässigen Stoffe hinaus zur Geschmacksabrundung Zuckerarten, die in Anlage 1 Nr. 1 bis 6 der Zuckerartenverordnung aufgeführt sind, nicht karamellisiert, verwendet werden."
- 6. In § 9 wird die Angabe "Artikel 1 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89" durch die Angabe "Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008" ersetzt.
- 7. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:"
§ 9a Korn oder Kornbrand
- (1) Eine Spirituose im Sinne des Anhangs II Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 darf unter der in Anhang III Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 aufgeführten Verkehrsbezeichnung "Korn" oder "Kornbrand" gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
- 1. die Herstellung, einschließlich die des Destillates, und die Herabsetzung auf Trinkstärke mit Wasser im Inland, in Österreich oder in der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens erfolgt sind,
- 2. das Destillat
- a) ausschließlich durch Destillieren von vergorener Maische aus dem vollen Korn von Weizen, Gerste, Hafer, Roggen oder Buchweizen mit allen seinen Bestandteilen oder
- b) durch erneutes Destillieren eines nach Buchstabe a hergestellten Destillats hergestellt worden ist,
- 3. dem Erzeugnis keine Lebensmittel-Zusatzstoffe zugesetzt worden sind und
- 4. der Alkoholgehalt der fertigen Spirituose
- a) im Falle von "Korn" mindestens 32 Volumenprozent,
- b) im Falle von "Kornbrand" mindestens 37,5 Volumenprozent beträgt.
Satz 1 Nr. 2 bis 4 gilt nicht für eine in Österreich oder in der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens hergestellte und dort abgefüllte Spirituose im Sinne des Anhangs II Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008.
- (2) Eine Spirituose im Sinne des Anhangs II Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 darf unter der im Anhang III Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 aufgeführten Verkehrsbezeichnung "Münsterländer Korn", "Münsterländer Kornbrand", "Sendenhorster Korn", "Sendenhorster Kornbrand", "Bergischer Korn", "Bergischer Kornbrand", "Emsländer Korn", "Emsländer Kornbrand", "Haselünner Korn", "Haselünner Kornbrand", "Hasetaler Korn" oder "Hasetaler Kornbrand" gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
- 1. das Destillat a) ausschließlich durch Destillieren von vergorener Maische aus dem vollen Korn von Weizen, Gerste, Hafer, Roggen oder Buchweizen mit allen seinen Bestandteilen oder b) durch erneutes Destillieren eines nach Buchstabe a hergestellten Destillats, hergestellt worden ist,
- 2. dem Erzeugnis keine Lebensmittel-Zusatzstoffe zugesetzt worden sind und
- 3. der Alkoholgehalt der fertigen Spirituose
- a) im Falle von "Münsterländer Korn", "Sendenhorster Korn", "Bergischem Korn", "Emsländer Korn", "Haselünner Korn" oder "Hasetaler Korn" mindestens 32 Volumenprozent,
- b) im Falle von "Münsterländer Kornbrand", "Sendenhorster Kornbrand", "Bergischem Kornbrand", "Emsländer Kornbrand", "Haselünner Kornbrand", oder "Hasetaler Kornbrand" mindestens 37,5 Volumenprozent beträgt und
- 4. die in Anlage 4 Spalte 3 jeweils festgelegten Voraussetzungen eingehalten sind."
- (1) Eine Spirituose im Sinne des Anhangs II Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 darf unter der in Anhang III Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 aufgeführten Verkehrsbezeichnung "Korn" oder "Kornbrand" gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn
- 8. § 11 Satz 6 wird wie folgt gefasst:
"Anhang VII Abschnitt C Nr. 4 und Anhang VIII Abschnitt I Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein vom 17. Mai 1999 (ABl. EG (Nr. ) L 179 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt."
- 9. § 12 wird wie folgt gefasst"
§ 12 Straftaten
- Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft,
- 1. wer
- a) entgegen § 1 Abs. 3 Weinbrand oder Brandy,
- b) entgegen § 2 Nr. 1 bis 6 oder 8 eine Spirituose unter der Verkehrsbezeichnung "Deutscher Weinbrand",
- c) entgegen § 8 Abs. 3, § 9 oder § 9a Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 eine Spirituose oder d) entgegen § 10 Abs. 8 oder § 11 Satz 1 ein dort genanntes Getränk gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder
- 2. wer entgegen § 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 3 Satz 2, Weinbrand, Brandy oder Deutschen Weinbrand mit Hinweisen auf das Alter gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder gewerbsmäßig mit solchen Hinweisen wirbt."
- 1. wer
- Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft,
- 10. § 13 wird wie folgt gefasst:"
§ 13 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer eine in § 12 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht."
- 11. Die Anlage 4 wird wie folgt geändert:
- a) In der Bezeichnung der Anlage wird die Angabe "(zu § 9)" durch die Angabe "(zu § 9 und § 9a Abs. 2)" ersetzt.
- b) In der Position 1 wird in Spalte 3 folgender Satz angefügt:
"Der Alkoholgehalt der fertigen Spirituose beträgt mindestens 40 Volumenprozent."
- c) In der Position 2 wird in Spalte 3 folgender Satz angefügt:
"Der Alkoholgehalt der fertigen Spirituose beträgt im Falle von "Fränkischem Kirschwasser" und "Fränkischem Zwetschgenwasser" mindestens 40 Volumenprozent und im Falle von "Fränkischem Obstler" mindestens 38 Volumenprozent."
- d) In der Position 3 wird in Spalte 3 folgender Satz angefügt:
"Der Alkoholgehalt der fertigen Spirituose beträgt mindestens 38 Volumenprozent."
- e) In der Position 4 wird in Spalte 3 folgender Satz angefügt:
"Der Alkoholgehalt der fertigen Spirituose beträgt mindestens 38 Volumenprozent."
- f) In der Position 5 wird in Spalte 3 folgender Satz angefügt:
"Der Alkoholgehalt der fertigen Spirituose beträgt mindestens 38 Volumenprozent."
- g) Folgende Positionen 11 bis 16 werden angefügt:
"11. Münsterländer Korn, Münsterländer Kornbrand Herstellung, einschließlich die des Destillates, und die Herabsetzung auf Trinkstärke mit Wasser im Regierungsbezirk Münster 12. Sendenhorster Korn, Sendenhorster Kornbrand Herstellung, einschließlich die des Destillates, und die Herabsetzung auf Trinkstärke mit Wasser in Sendenhorst 13. Bergischer Korn, Bergischer Kornbrand Herstellung, einschließlich die des Destillates, und die Herabsetzung auf Trinkstärke mit Wasser im Bergischen Land. Zum Gebiet "Bergisches Land" zählen vom Landkreis Oberbergischer Kreis die Gemeinden Bergneustadt, Engelskirchen, Gummersbach, Hückeswagen, Lindlar, Marienheide, Morsbach, Nümbrecht, Radevormwald, Reichshof, Waldbröl, Wiehl, Wipperfürth, vom Rheinisch-Bergischen Kreis die Gemeinden Bergisch-Gladbach, Burscheid, Kürten, Leichlingen, Odenthal, Overath, Rösrath, Wermelskirchen, vom Rhein-Sieg-Kreis die Gemeinden Eitorf, Hennef, Lohmar, Much, Neunkirchen-Seelscheid, Ruppichteroth, Windeck, vom Kreis Mettmann die Gemeinden Erkrath, Haan, Heiligenhaus, Hilden, Langenfeld, Mettmann, Monheim, Ratingen, Velbert, Wülfrath, die kreisfreien Städte Wuppertal, Remscheid, Solingen und Leverkusen sowie von der kreisfreien Stadt Köln die Stadtbezirke Mülheim, Kalk, Porz 14. Emsländer Korn, Emsländer Kornbrand Herstellung, einschließlich die des Destillates, und die Herabsetzung auf Trinkstärke mit Wasser im Landkreis Emsland 15. Haselünner Korn, Haselünner Kornbrand Herstellung, einschließlich die des Destillates, und die Herabsetzung auf Trinkstärke mit Wasser in Haselünne 16. Hasetaler Korn, Hasetaler Kornbrand Herstellung, einschließlich die des Destillates, und die Herabsetzung auf Trinkstärke mit Wasser im Gebiet des Zweckverbandes Hasetal"
Artikel 2
Änderung der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung
§ 5 der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (BGBl. I S. 730) wird wie folgt geändert:
- 1. In Satz 1 wird die Angabe "§ 51 Abs. 1a, 2 und 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe "§ 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- 2. Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Wer eine in Satz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, ist nach § 58 Abs. 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches strafbar."
- 3. Satz 3 wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung der Margarine- und Mischfettverordnung
§ 6 der Margarine- und Mischfettverordnung vom 31. August 1990 (BGBl. I S. 1989, 2259), die zuletzt durch § 3 Abs. 12 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Absatz 1 wird die Angabe "§ 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe "§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- 2. In Absatz 2 wird die Angabe " § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
Artikel 4
Änderung der Verordnung über koffeinhaltige Erfrischungsgetränke
§ 1a der Verordnung über koffeinhaltige Erfrischungsgetränke in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2125-4-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 13 Januar 2004 (BGBl. I S. 67) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Satz 1 wird die Angabe "§ 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945)" durch die Angabe "§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- 2. In Satz 2 wird die Angabe " § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
Artikel 5
Änderung der Bierverordnung
§ 5 der Bierverordnung vom 2. Juli 1990 (BGBl. I S. 1332), die zuletzt durch § 3 Abs. 9 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Absatz 1 wird die Angabe "§ 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe "§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- 2. In Absatz 2 wird die Angabe " § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe " § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
Artikel 6
- Diese Verordnung tritt am 20. Mai 2008 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den...........
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel
Mit dem materiellrechtlichen Inkrafttreten neuer gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften für Spirituosen (Verordnung (EG) Nr. 110/2008) zum 20. Mai 2008 wird eine Überarbeitung der nationalen Vorschriften erforderlich, die dieses unmittelbar geltende Gemeinschaftsrecht ergänzen und die Grundlage seiner Durchführung sind. Wegen des Umfangs des Änderungsbedarfes einerseits und der Dringlichkeit einzelner Änderungsmaßnahmen andererseits soll die Überarbeitung in zwei Schritten erfolgen und ihren Abschluss in einer späteren Ablöseverordnung zur Alkoholhaltige Getränke-Verordnung finden. Vorab bedarf es einer Änderungsverordnung zur Aufrechterhaltung materiellrechtlicher Vorschriften für das Herstellen und Inverkehrbringen der Spirituosen "Korn" und "Kornbrand", die künftig nicht mehr durch Gemeinschaftsrecht geregelt werden, und von Vorschriften über den Mindestalkoholgehalt bestimmter deutscher Spirituosen mit einer geschützten geografischen Angabe in Abweichung vom Gemeinschaftsrecht. Außerdem werden Verweise in bestimmten Straf- und Bußgeldvorschriften angepasst um die Straf- und Bußgeldbewehrung sicherzustellen.
Um das Antragsverfahren zur Anerkennung künftiger geografischer Angaben im gesamten Spirituosenbereich sachgerecht durchführen zu können, ist eine Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) erforderlich. Der Entwurf zur Änderung des LFGB und anderer Vorschriften befindet sich bereits im Gesetzgebungsverfahren.
Mit der Änderungsverordnung werden außerdem bestimmte Straf- und Bußgeldvorschriften verschiedener Verordnungen des Lebensmittelbereiches (Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, Margarine- und Mischfettverordnung, Verordnung über koffeinhaltige Erfrischungsgetränke, Bierverordnung) auf das LFGB gestützt, die bislang noch auf dem seit 2005 abgelösten Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (LMBG) basieren.
II. Verordnungsfolgen (§ 62 Abs. 2 i. V. m. § 44 GGO)
II.1 Finanzielle Auswirkungen
- Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Es ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen für die öffentlichen Haushalte.
- Vollzugsaufwand
Der Vollzugsaufwand für die zuständigen Landesbehörden erhöht sich nicht wesentlich gegenüber heute da zum einen die Begriffsbestimmung für "Korn" bzw. "Kornbrand" materiellrechtlich unverändert bleibt und zum anderen keine neuen Straf- und Bußgeldvorschriften eingeführt werden. Letztere stützen sich jetzt auf das LFGB und verweisen auf die neue EG-Spirituosenverordnung.
II.2 Kosten- und Preiswirkungen
Dem Bund entstehen durch die Verordnung keine Kosten.
Im Rahmen der Anhörung wurde den Ländern, den kommunalen Spitzenverbänden Gelegenheit gegeben Stellung zu eventuellen Mehrkosten zu nehmen, die durch die Durchführung der Verordnung entstehen. Von den Ländern und kommunalen Spitzenverbänden wurden keine Mehrkosten beziffert. Von den im Rahmen des Anhörungsverfahrens gemäß § 71 LFGB beteiligten Wirtschaftskreisen/Verbänden sind keine Stellungnahmen zu den kostenmäßigen Auswirkungen der vorgesehenen Verordnung eingegangen.
Für die Wirtschaft werden durch die Regelung keine zusätzlichen Kosten verursacht, da hier kein neues materielles Recht geschaffen wird, sondern die bestehenden Vorschriften lediglich auf eine andere Ebene verlagert werden.
Es werden keine Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau und das Verbraucherpreisniveau erwartet.
II.3 Informationspflichten und Bürokratiekosten
Da Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger oder die Verwaltung nicht eingeführt werden, entstehen keine Bürokratiekosten im Sinne des § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Einsetzung eines Nationalen Normenkontrollrates.
Die neue Verordnung führt bei den für den Vollzug zuständigen Landesbehörden nicht zu neuen Kosten. Der Umfang des Vollzugs bleibt im Wesentlichen erhalten, sieht man von einer neuen Kontrolle regionaler Kornbrände ab.
III. Befristung der Verordnung
Die Verordnung kann nicht befristet werden, da sie der Durchführung von EG-Recht dient, das ebenfalls unbefristet gilt.
IV. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Gegenüber der geltenden Rechtslage sind keine Rechts- und Verwaltungsvereinfachungen vorgesehen.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
Die Regelungen dienen der notwendigen Ergänzung und Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union und sind somit mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.
VI. Gleichstellungsspezifische Auswirkungen
Die Verordnung enthält keine Regelungen, die sich spezifisch auf die Lebenssituation von Frauen oder Männern auswirken. Zum einen wird dem Schutz von Frauen und Männern vor Täuschung und Irreführung gleichermaßen Rechnung getragen. Zum anderen sind Unternehmerinnen und Unternehmer in jeweils gleicher Weise von den Änderungen betroffen. Daher sind Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Alkoholhaltige Getränke-Verordnung)
Zu Nummer 1 (§ 1)
Umstellung der Verweise, die sich auf Bestimmungen der aufgehobenen Spirituosen-Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 beziehen, auf die neue Spirituosen-Verordnung (EG) Nr. 110/2008.
Zu Nummer 2 (§ 2)
- a) Umstellung des Verweises, der sich auf die aufgehobene Spirituosen-Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 bezieht, auf die neue Spirituosen-Verordnung (EG) Nr. 110/2008.
- b) Umstellung des Verweises, der sich auf die letzte Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezieht.
Zu Nummer 3 (§ 6 Abs. 2)
Technische und redaktionelle Folgeänderung nach Aufhebung des § 6 LMBG. Bisherige "Verbraucher-Definition" in § 6 LMBG, die auch Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende umfasste, muss jetzt umschrieben werden, da im LFGB eine entsprechende Bestimmung nicht mehr besteht.
Zu Nummer 4 (§ 7)
Entfällt, da die neue Spirituosen-Verordnung (EG) Nr. 110/2008 kein Verzeichnis mehr vorsieht, in dem Erzeugnisse mit geografischen Angaben aufgeführt sind, die gegenüber dem vorgeschriebenen Mindestalkoholgehalt einen höheren Mindestalkoholgehalt aufweisen müssen. Höhere Mindestalkoholgehalte müssen jetzt von den Mitgliedstaaten geregelt werden (siehe Nr. 11).
Zu Nummer 5 (§ 8)
Umstellung der Verweise, die sich auf Bestimmungen der aufgehobenen Spirituosen-Grundverordnung (EWG) Nr. 1576/89 oder der ebenfalls aufgehobenen Spirituosen-Durchführungsverordnung (EWG) Nr. 1014/90 beziehen, auf die neue Spirituosen-Verordnung (EG) Nr. 110/2008. Nach früherem EG-Spirituosenrecht waren "Brand aus bestimmten Fruchtarten", der durch Mazeration und Destillation gewonnen wird, und "Obstgeist" Untergruppen von "Obstbrand". Jetzt sind Brand aus bestimmten Fruchtarten, der durch Mazeration und Destillation gewonnen wird, und Geist aus Obst und anderen Rohstoffen (z.B. aus Gemüse) eigenständige Spirituosen-Produktkategorien.
Zu Nummer 6 (§ 9)
Umstellung des Verweises, der sich auf Bestimmungen der aufgehobenen Spirituosen-Verordnungen (EWG) Nr. 1576/89 bezieht, auf die neue Spirituosen-Verordnung (EG) Nr. 110/2008.
Zu Nummer 7 (§ 9a)
Die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Verwendung der Verkehrsbezeichnungen "Korn" bzw. "Kornbrand" müssen jetzt auf nationaler Ebene festgelegt werden, weil diese Bezeichnungen nunmehr anerkannte geografische Angaben sind und damit nicht mehr durch Gemeinschaftsrecht geregelt werden. Die bisher in der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 festgelegten materiellrechtlichen Voraussetzungen in Bezug auf die zulässigen Rohstoffe, das Herstellungsverfahren und die vorgeschriebenen Mindestalkoholgehalte, werden ohne Änderungen übernommen. Entsprechend der Regelung in Anhang III der Verordnung(EG) Nr. 110/2008 dürfen die Bezeichnungen "Korn" und "Kornbrand" für Erzeugnisse verwendet werden, die in Deutschland, Österreich oder in der Deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens hergestellt wurden. Die Möglichkeit, die einzelnen Herstellungsschritte (Gärung, Rohbrand, Feinbrand, ggf. Reifung, Herabsetzung auf Trinkstärke mit Wasser) auf die genannten Regionen aufzuteilen, ist vorzusehen. § 9a gilt nur für Erzeugnisse, die teilweise oder vollständig in Deutschland hergestellt werden. Die Voraussetzungen für die Verwendung der im Anhang III der neuen EG-Spirituosenverordnung eingetragenen Verkehrsbezeichnungen "Münsterländer Korn" und "Münsterländer Kornbrand", "Sendenhorster Korn" und "Sendenhorster Kornbrand", "Bergischer Korn" und "Bergischer Kornbrand", "Emsländer Korn" und "Emsländer Kornbrand", "Haselünner Korn" und "Haselünner Kornbrand" sowie "Hasetaler Korn" und "Hasetaler Kornbrand" müssen ebenfalls geregelt werden. Die Voraussetzungen werden entsprechend der für "Korn" bzw. "Kornbrand" geltenden Vorschriften festgesetzt, allerdings muss die vollständige Herstellung (einschließlich die des Destillates und die Herabsetzung auf Trinkstärke mit Wasser) im jeweils genannten geografischen Gebiet stattfinden. Nach Art. 9 Abs. 6 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 können andere geografische Angaben als die in Anhang III genannten geografischen Angaben in Verbindung mit den Verkehrsbezeichnungen "Korn" oder "Kornbrand" nach den bisherigen Spezifikationen weiter verwendet werden, wenn sie zum Zeitpunkt des formellen Inkrafttretens der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 bereits gebräuchlich waren. Ggf. können nach Artikel 9 Abs. 6 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 die Spezifikationen für die nicht in Anhang III der genannten Verordnung aufgeführten geografischen Angaben und insbesondere für neue geografische Angaben, in der noch zu erarbeitenden einschlägigen technischen Unterlage festgelegt werden.
Zu Nummer 8 (§ 11)
Satz 6 enthält den Hinweis, dass die Regelung unberührt bleibt, die in Anhang VII Abschnitt C Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein enthalten ist. Die Aufnahme dieses Hinweises ist erforderlich, um jede Verwechslung mit der Bezeichnung "Wein" und "Perlwein" auszuschließen,
- - wenn Wortverbindungen mit "-wein" zur Bezeichnung von Erzeugnissen gebraucht werden, zu deren Gärung andere Früchte als Weintrauben verwendet werden, oder
- - wenn andere zusammengesetzte Ausdrücke gebraucht werden, die das Wort "Wein" enthalten.
Zu Nummer 9 und 10 (§§ 12 und 13)
In den §§ 12 und 13 sind verschiedene Verweise auf andere Rechtsnormen anzupassen, so z.B. auf das jetzt geltende Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch, das zwischenzeitlich das Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz ersetzt hat. Weitere notwendige Anpassungen erfolgen aus verfahrenstechnischen Gründen zu einem späteren Zeitpunkt.
Zu Nummer 11 (Anlage 4)
Zu Buchstabe a:
Folgeänderung, dass Anlage 4 jetzt auch für in § 9a Abs. 2 genannte Erzeugnisse gilt
Zu Buchstaben b bis f:
Nach Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 gab es bislang ein rechtsverbindliches Verzeichnis der Spirituosen (mit einer geografischen Angabe), die einen höheren Mindestalkoholgehalt aufweisen als er nach dem Gemeinschaftsrecht für die jeweilige dazugehörige Produktkategorie vorgeschrieben ist. In dem Verzeichnis waren auch die höheren Mindestalkoholgehalte für einige der in Anlage 4 aufgeführten Erzeugnisse festgelegt. Nach Aufhebung von Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1576/89 sind diese höheren Mindestalkoholgehalte jetzt vom Mitgliedstaat festzusetzen (siehe Spalte 3 der Anlage 4).
Zu Buchstabe g:
Festlegung der genauen geografischen Gebiete für die Verwendung der in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 aufgeführten Korn- und Kornbrand-Erzeugnisse mit einer geografischen Angabe.
Zu Artikel 2 bis Artikel 5 (Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung, die Margarine- und Mischfettverordnung, die Verordnung über koffeinhaltige Erfrischungsgetränke und die Bierverordnung)
Die Straf- und Bußgeldvorschriften müssen vom früheren Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz auf das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch umgestellt werden.
Zu Artikel 6:
Artikel 6 regelt das Inkrafttreten der Verordnung
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung sowie anderer Vorschriften
Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Entwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Der Entwurf enthält keine Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger sowie für die Verwaltung.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Catenhusen |
Vorsitzender | Berichterstatter |