Verordnung des Bundesministeriums des Innern
Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes
(19. PStÄndV)

A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums des Innern
Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (19. PStÄndV)

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 24. Mai 2007

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium des Innern zu erlassende

mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maiziére

Neunzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (19. PStÄndV)

Vom ...

Auf Grund des § 73 Nr. 1, 8, 12, 25 und 26 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. 1 S. 122) verordnet das Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz:

Artikel 1

Artikel 2
Inkrafttreten


Berlin, den
Der Bundesminister des Innern

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Artikel 1

Zu Nummer 1 (§ 9a)

Die Möglichkeiten zur Abgabe namensrechtlicher Erklärungen werden erweitert durch Artikel 47 EGBGB, der nach den Artikeln 4 und 5 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes in Kraft getreten ist.

Personen, die ihren Namen nach ausländischem Recht erworben haben und für die nun deutsches Namensstatut anwendbar wird, können durch Erklärung ihre Namensführung dem deutschen Recht angleichen.

Über die geänderte Namensführung ist, wie auch bei den bisherigen namensrechtlichen Erklärungen, eine Bescheinigung auszustellen.

Zu den Nummern 2 und 3 (§§ 20, 20a und 20b)

Die Regelung stellt klar, dass nicht nur Vertriebene und Spätaussiedler, sondern auch Angehörige nationaler Minderheiten und Personen, die Erklärungen nach dem neuen Art. 47 EGBGB abgegeben haben, mit den Namen in das Familienbuch einzutragen sind, die nach der Erklärung geführt werden.

Zu den Nummern 4, 5, 6 und 7 (§§ 21, 24, 41 und 42)

Artikel 1 § 77 Abs. 1 des Personenstandsrechtsreformgesetzes tritt nach seinem Artikel 5 Abs. 1 am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft.

Ab diesem Zeitpunkt ist für die Fortführung des Familienbuches nicht mehr der Standesbeamte am Wohnsitz der Ehegatten zuständig, sondern der Standesbeamte, der den Heiratseintrag für die Ehe führt.

Ist die Ehe nicht in einem deutschen Heiratsbuch beurkundet, verbleibt das Familienbuch bei dem Standesbeamten, der es am Stichtag führt.

Für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten des gesamten Personenstandsrechtsreformgesetzes soll damit das aufwendige und gegebenenfalls noch mehrfach erforderliche Versenden von Familienbüchern an den jeweiligen Wohnsitzstandesbeamten entfallen.

Die Änderungen tragen dem Umstand Rechnung, dass die Mitteilungen der Meldebehörden über den Zuzug verheirateter Personen entfallen können, und entbinden den Standesbeamten von Aufgaben, die nur bei einer getrennten Zuständigkeit für Heirats- und Familienbuch sinnvoll sind.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
19. Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (19. PStÄndV)

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit der Verordnung werden für die Verwaltung eine neue Informationspflicht eingeführt, eine Informationspflicht geändert und sieben Informationspflichten der Verwaltung abgeschafft.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Bachmaier
Vorsitzender Berichterstatter