A. Problem und Ziel
- Bestimmung der maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung entsprechend den gesetzlichen Regelungen, insbesondere für das Versicherungs-, Beitrags- und Leistungsrecht in der Kranken- und Rentenversicherung.
B. Lösung
- - Fortschreibung der jeweiligen Vorjahreswerte der Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Steigerungsrate der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen im Jahr 2007 in Höhe von 1,55 Prozent in den alten Ländern und in Höhe von 1,43 Prozent in den neuen Ländern.
- - Fortschreibung der Vorjahreswerte der bundeseinheitlich geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung gemäß der Steigerungsrate der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen für Gesamtdeutschland im Jahr 2007 in Höhe von 1,54 Prozent.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- 1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Durch die Verordnung sind geringe Mehrkosten in nicht messbarem Umfang für Bund, Länder und Gemeinden zu erwarten.
- 2. Vollzugsaufwand
Durch die Verordnung entstehen geringe Mehrkosten in nicht messbarem Umfang.
E. Sonstige Kosten
- Für die Wirtschaft, insbesondere auch für die mittelständischen Unternehmen, sind durch diese Verordnung geringe Mehrkosten für die Aktualisierung von Softwarelösungen für die Entgeltabrechnung zu erwarten. Die genaue Höhe dieser Mehrkosten lässt sich jedoch nicht beziffern.
- Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau sowie das Verbraucherpreisniveau können ausgeschlossen werden.
F. Bürokratiekosten
- Es werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2009 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2009)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 17. Oktober 2008
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
- Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2009 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2009)
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2009 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2009)
Vom ...
Auf Grund
- - des § 69 Abs. 2 in Verbindung mit § 68 Abs. 2 Satz 1, des § 160 in Verbindung mit § 159 sowie des § 275b in Verbindung mit § 275a und des § 255b Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), von denen § 69 Abs. 2, § 68 Abs. 2 und § 159 zuletzt durch Artikel 5 Nr. 2, Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 4 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742) und § 275a durch Artikel 1 Nr. 60 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) geändert worden sind,
- - des § 6 Abs. 6 und 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), eingefügt durch Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe c des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4637) und Absatz 6 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2742) geändert,
verordnet die Bundesregierung und
- auf Grund des § 17 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466), von denen § 17 Abs. 2 durch Artikel 255 Nr. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 18 Abs. 2 durch Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
§ 1 Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung
- (1) Das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2007 beträgt 29 951 Euro.
- (2) Das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2009 beträgt 30 879 Euro.
- (3) Die Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird entsprechend ergänzt.
§ 2 Bezugsgröße in der Sozialversicherung
- (1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2009 jährlich 30 240 Euro und monatlich 2 520 Euro.
- (2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2009 jährlich 25 620 Euro und monatlich 2 135 Euro.
§ 3 Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung
- (1) Die Beitragsbemessungsgrenzen betragen im Jahr 2009
- 1. in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 64 800 Euro und monatlich 5 400 Euro,
- 2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 79 800 Euro und monatlich 6 650 Euro.
Die Anlage 2 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1. 1. 2009 - 31. 12. 2009" um die Jahresbeträge ergänzt.
- (2) Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen im Jahr 2009
- 1. in der allgemeinen Rentenversicherung jährlich 54 600 Euro und monatlich 4 550 Euro,
- 2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung jährlich 67 200 Euro und monatlich 5 600 Euro.
Die Anlage 2a zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird für den Zeitraum "1. 1. 2009 - 31. 12. 2009" um die Jahresbeträge ergänzt.
§ 4 Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Krankenversicherung
- (1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2009 beträgt 48 600 Euro.
- (2) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2009 beträgt 44 100 Euro.
§ 5 Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets
- Die Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch wird wie folgt ergänzt:
Jahr Umrechnungswert vorläufiger Umrechnungswert "2007 1,1841 2009 1,1868".
§ 6 Inkrafttreten
- Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Die Verordnung aktualisiert die Rechengrößen der Sozialversicherung, die sich an der Lohn- und Gehaltsentwicklung im Jahr 2007 orientieren.
Für die Fortschreibung der Rechengrößen der Sozialversicherung wird auf die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer zurückgegriffen. Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer sind die durch das Statistische Bundesamt ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen jeweils nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (§ 68 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Der Anstieg gegenüber dem Vorjahr (Lohnzuwachsrate) betrug 2007 bundeseinheitlich 1,54 Prozent und - auf der Basis der Ermittlungen des Statistischen Bundesamtes getrennt berechnet - in den alten Ländern 1,55 Prozent und in den neuen Ländern 1,43 Prozent.
Die Bezugsgröße (Ost) der Sozialversicherung und die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) in der allgemeinen Rentenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung sind entsprechend der Entgeltentwicklung im Beitrittsgebiet anzupassen.
Gleichstellungspolitische Auswirkungen ergeben sich aus den Regelungen nicht;
Frauen und Männer sind nicht unterschiedlich betroffen.
B. Besonderer Teil
Zu § 1 - Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung
In Absatz 1 wird nach § 69 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) das auf volle Euro gerundete Durchschnittsentgelt für das Jahr 2007 bestimmt, indem das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2006 um die Lohnzuwachsrate des Jahres 2007 (1,55 Prozent) erhöht wird.
Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung wird demnach für das Jahr 2007 wie folgt bestimmt:
- Wert 2006 = 29 494,00 Euro
- x 1,0155 = 29 951,16 Euro
- gerundet auf = 29 951 Euro = Wert für 2007
In Absatz 2 wird nach § 69 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI das auf volle Euro gerundete vorläufige Durchschnittsentgelt für 2009 bestimmt, indem das Durchschnittsentgelt für das Jahr 2007 um das Doppelte des Prozentsatzes erhöht wird, um den das Durchschnittsentgelt des Jahres 2007 höher ist als das Durchschnittsentgelt des Jahres 2006.
Das vorläufige Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung wird demnach für das Jahr 2009 wie folgt bestimmt:
- Wert 2007 = 29 951,00 Euro
- x 1,031 (doppelte Lohnzuwachsrate) = 30 879,48 Euro
- gerundet auf = 30 879 Euro = Wert für 2009
Die Werte gelten auch im Beitrittsgebiet.
Durch Absatz 3 wird geregelt, dass die Anlage 1 zum SGB VI entsprechend zu ergänzen ist.
Zu § 2 - Bezugsgröße in der Sozialversicherung
In Absatz 1 wird die Bezugsgröße für das Jahr 2009 bestimmt. Die Bezugsgröße für das Jahr 2009 ist nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 2007, aufgerundet auf den nächsthöheren durch 420 teilbaren Betrag.
Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung für das Jahr 2009 wird demnach wie folgt bestimmt:
- Durchschnittsentgelt 2007 = 29 951,00 Euro
- dividiert durch 420 = 71,31 Euro
- aufgerundet auf = 72 Euro
- multipliziert mit 420 = 30 240 Euro = Wert für 2009
- dividiert durch 12 = 2 520 Euro monatlich
In Absatz 2 wird die Bezugsgröße (Ost) bestimmt. Sie verändert sich nach § 18 Abs. 2 SGB IV zum 1. Januar 2009 auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das Jahr 2007 geltende Wert der Anlage 1 zum SGB VI durch den für das Jahr 2009 bestimmten vorläufigen Wert der Anlage 10 zum SGB VI geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.
Die Bezugsgröße (Ost) in der Sozialversicherung für das Jahr 2009 wird demnach wie folgt bestimmt:
- Durchschnittsentgelt 2007 = 29 951,00 Euro
- dividiert durch vorläufigen Wert der Anlage 10 zum SGB VI für 2009 (1,1868) = 25 236,77 Euro
- dividiert durch 420 = 60,09 Euro
- aufgerundet auf = 61 Euro
- multipliziert mit 420 = 25 620 Euro = Wert für 2009
- dividiert durch 12 = 2 135 Euro monatlich
Zu § 3 - Beitragsbemessungsgrenzen in der Rentenversicherung
In Absatz 1 werden die Beitragsbemessungsgrenzen, die wie bisher für die allgemeine Rentenversicherung und für die knappschaftliche Rentenversicherung getrennt bestehen, unter Beachtung von § 159 SGB VI für das Jahr 2009 bestimmt, indem die (ungerundeten) Beitragsbemessungsgrenzen für das Jahr 2008 um die Lohnzuwachsrate des Jahres 2007 (1,55 Prozent) erhöht und auf das nächsthöhere Vielfache von 600 aufgerundet werden.
Die Beitragsbemessungsgrenzen werden demnach für das Jahr 2009 wie folgt bestimmt:
1. Allgemeine Rentenversicherung
- Ausgangswert = 63 512,24 Euro
- x 1,0155 = 64 496,68 Euro
- dividiert durch 600 = 107,49 Euro
- aufgerundet auf = 108 Euro
- multipliziert mit 600 = 64 800 Euro = Wert für 2009
- dividiert durch 12 = 5 400 Euro monatlich
2. Knappschaftliche Rentenversicherung
- Ausgangswert = 78 164,52 Euro
- x 1,0155 = 79 376,07 Euro
- dividiert durch 600 = 132,29 Euro
- aufgerundet auf = 133 Euro
- multipliziert mit 600 = 79 800 Euro = Wert für 2009
- dividiert durch 12 = 6 650 Euro monatlich
Die Anlage 2 zum SGB VI wird um die Jahresbeträge für 2009 ergänzt.
Absatz 1 gilt nicht im Beitrittsgebiet (vgl. § 275a und § 275b SGB VI sowie Anlage 2a zum SGB VI).
In Absatz 2 werden aufgrund von § 275a SGB VI die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) in der allgemeinen Rentenversicherung sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr 2009 auf die Werte verändert, die sich ergeben, wenn die für das Jahr 2009 jeweils geltenden Werte der Anlage 2 zum SGB VI durch den für das Jahr 2009 bestimmten vorläufigen Wert der Anlage 10 zum SGB VI geteilt werden. Dabei ist von den ungerundeten Beträgen für 2009 auszugehen, aus denen die Beitragsbemessungsgrenzen für 2009 errechnet wurden. Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) sind für das Jahr 2009 auf das nächsthöhere Vielfache von 600 aufzurunden.
Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) werden demnach für das Jahr 2009 wie folgt bestimmt:
1. Allgemeine Rentenversicherung
- Ausgangswert (ungerundete Beitragsbemessungsgrenze für 2009) = 64 496,68 Euro
- dividiert durch vorläufigen Wert der Anlage 10 zum SGB VI für 2009 (1,1868) = 54 345,03 Euro
- dividiert durch 600 = 90,58 Euro
- aufgerundet auf = 91 Euro multipliziert mit 600 = 54 600 Euro = Wert für 2009
- dividiert durch 12 = 4 550 Euro
2. Knappschaftliche Rentenversicherung
- Ausgangswert (ungerundete Beitragsbemessungsgrenze für 2009) = 79 376,07 Euro
- dividiert durch vorläufigen Wert der Anlage 10 zum SGB VI für 2009 (1,1868) = 66 882,43 Euro
- dividiert durch 600 = 111,47 Euro
- aufgerundet auf = 112 Euro
- multipliziert mit 600 = 67 200 Euro = Wert für 2009
- dividiert durch 12 = 5 600 Euro.
Zu § 4 - Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung
In Absatz 1 und 2 werden die bundeseinheitlich geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen für das Jahr 2009 bestimmt, indem die (ungerundeten) Jahresarbeitsentgeltgrenzen für das Jahr 2008 um die Lohnzuwachsrate des Jahres 2007 erhöht und auf das nächsthöhere Vielfache von 450 aufgerundet werden.
In Absatz 1 wird die bundeseinheitlich geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Absatz 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) auf der Grundlage der gesamtdeutschen Lohnzuwachsrate 2007 in Höhe von 1,54 Prozent für das Jahr 2009 wie folgt bestimmt:
- Ausgangswert = 47 790,32 Euro
- x 1,0154 = 48 526,29 Euro
- dividiert durch 450 = 107,84 Euro
- aufgerundet auf = 108 Euro
- multipliziert mit 450 = 48 600 Euro = Wert für 2009
In Absatz 2 wird die bundeseinheitlich geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Absatz 7 SGB V auf der Grundlage der gesamtdeutschen Lohnzuwachsrate 2007 in Höhe von 1,54 Prozent für das Jahr 2009 wie folgt bestimmt:
- Ausgangswert = 43 011,29 Euro
- x 1,0154 = 43 673,66 Euro
- dividiert durch 450 = 97,05 Euro
- aufgerundet auf = 98 Euro
- multipliziert mit 450 = 44 100 Euro = Wert für 2009
Zu § 5 - Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungsgrundlagen des Beitrittsgebiets
Mit Hilfe der in der Anlage 10 zum SGB VI enthaltenen Werte werden zum Zweck einer einheitlichen Rentenberechnung die im Beitrittsgebiet versicherten Beitragsbemessungsgrundlagen auf das Lohn- und Gehaltsniveau der alten Länder umgerechnet ( § 256a Abs. 1 SGB VI).
Die Werte für das Jahr 2007 wurden aufgrund des § 255b Abs. 2 SGB VI berechnet, indem das Durchschnittsentgelt in den alten Ländern für 2007 durch das vergleichbare Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet des Jahres 2007 dividiert wurde:
- Durchschnittsentgelt 2007 alte Länder = 29 951 Euro
- Durchschnittsentgelt 2006 neue Länder = 24 938 Euro
- x Lohnzuwachsrate neue Länder: 1,0143 = 25 294,61 Euro
- gerundet auf volle Euro = 25 295 Euro = Wert für 2007
- Umrechnungswert 2007 = 1,1841
- (Durchschnittsentgelt alte Länder 2007/ Durchschnittsentgelt neue Länder 2007)
Die vorläufigen Werte für das Jahr 2009 wurden aufgrund des § 255b Abs. 2 SGB VI berechnet, indem das vorläufige Durchschnittsentgelt in den alten Ländern für 2009 durch das vergleichbare Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet des Jahres 2009 dividiert wurde:
- Vorl. Durchschnittsentgelt 2009 alte Länder = 30 879 Euro
- Durchschnittsentgelt 2007 neue Länder = 25 295 Euro x doppelte Lohnzuwachsrate
- 2007 neue Länder: 1,0286 = 26 018,44 Euro
- gerundet auf volle Euro = 26 018 Euro = Wert für 2009
- vorläufiger Umrechnungswert 2009 = 1,1868
- (vorl. Durchschnittsentgelt alte Länder 2009/ vorl. Durchschnittsentgelt neue Länder 2009)
Zu § 6 - Inkrafttreten
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.
C. Finanzieller Teil
Durch die Verordnung sind geringe Mehrkosten in nicht messbarem Umfang für Bund, Länder und Gemeinden zu erwarten. Entsprechendes gilt für den Vollzugsaufwand.
Für die Wirtschaft, insbesondere auch für die mittelständischen Unternehmen, sind durch diese Verordnung geringe Mehrkosten für die Aktualisierung von Softwarelösungen für die Entgeltabrechnung zu erwarten. Die genaue Höhe dieser Mehrkosten lässt sich jedoch nicht beziffern.
Zur Aktualisierung von Softwarelösungen für die Entgeltabrechnung nutzen die meldenden Unternehmen in der Mehrzahl kostenpflichtiger Softwareprogramme, die regelmäßig mit einem Update aktualisiert werden. Andere Unternehmen verwenden kostenlose Software (z.B. nutzen ca. 650.000 Anwender und Anwenderinnen sv.net, ein Software-Programm der gesetzlichen Krankenkassen). Soweit Steuerberater und Steuerberaterinnen in Anspruch genommen werden, ergeben sich aufgrund der Abrechnung über Gebührenordnungen keine Mehrkosten.
Es liegt kein konkretes Datenmaterial darüber vor, wie viele Unternehmen für ihre Entgeltabrechnung ein kostenpflichtiges Softwareprogramm nutzen. Daher ist die exakte Ermittlung der Kosten für die Wirtschaft durch die (zukünftige) Softwareumstellung aufgrund der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2009 nicht möglich.
Dass bei den Regelungsadressaten infolge der Neuregelung einzelpreiswirksame Kostenschwellen überschritten werden, die sich erhöhend auf deren Angebotspreise auswirken, lässt sich mit hoher Wahrscheinlichkeit ausschließen. Die geringfügigen Belastungen der öffentlichen Haushalte bewirken keine mittelbar preisrelevanten Effekte.
Auswirkungen auf die Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau sowie das Verbraucherpreisniveau können daher ausgeschlossen werden.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 699:
Entwurf einer Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2009
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o. a. Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem vorliegenden Entwurf werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben. Es entstehen keine Bürokratiekosten für Wirtschaft, Bürgerinnen und Bürger sowie die Verwaltung.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
gez. | gez. |
Dr. Ludewig | Kreibohm |
Vorsitzender | Berichterstatter |