Punkt 54 der 818. Sitzung des Bundesrates am 21. Dezember 2005
Der Bundesrat möge beschließen:
Für den Fall, dass dem Antrag auf sofortige Sachentscheidung zugestimmt wird, stimmt der Bundesrat der Verordnung nach Maßgabe folgender Änderungen zu:
Zu Artikel 1:
- 1. Im Inhaltsverzeichnis des Anhangs zu Artikel 1 Nr. 4 ("Anlage XXVI (zu § 47 Abs. 3a)) ist bei Nummer 2 "Definition der Minderungsstufen" eine neue Nummer "2.1.0 Stufe PM 0" einzufügen.
- 2. Im Anlagentext ist im Kapitel Nummer 2 nach 2.1 folgender Text einzufügen:
"2.1.0 Stufe PM 0, wenn
sie den Anforderungen des § 47 Abs. 3 Nr. 3 oder 4 entsprechen und mit einem nach Nummer 6.2.3 genehmigten Partikelminderungssystem ausgerüstet worden sind und das sicherstellt, dass der Grenzwert für die Partikelmasse von 0,08 g/km nicht überschritten wird oder das den Anforderungen an ein offenes1 Partikelminderungssystem im Sinne der Begriffsbestimmungen nach Nummer 1. 2 gerecht wird;"
- 3. Im Anlagentext ist im Kapitel Nummer 2 die Nummer 2.1.1 wie folgt zu fassen:
"2.1.1 Stufe PM 1, wenn
- a) sie den Anforderungen des § 47 Abs. 3 Nr. 5, 6 oder 7 entsprechen, in den Fahrzeugpapieren nicht bereits als schadstoffarm D 3 oder D 4 beschrieben sind oder
- b) sie bei einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2.500kg den Anforderungen des § 47 Abs. 3 Nr. 8, 9, 10, 11,12 oder 13 entsprechen und dabei nur die Grenzwerte nach Zeile A für die Gruppen II oder III der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I eingehalten werden und mit einem nach Nummer 6.2.3 genehmigten Partikelminderungssystem ausgerüstet worden sind und das sicherstellt, dass der Grenzwert für die Partikelmasse von 0,05 g/km nicht überschritten wird oder das den Anforderungen an ein offenes1 Partikelminderungssystem im Sinne der Begriffsbestimmungen nach Nummer 1. 2 gerecht wird;"
- 4. Im Anlagentext ist im Kapitel Nummer 2 bei Nummer 2.1.2 am Ende des Textes vor dem Semikolon folgender Text einzufügen:
"oder das den Anforderungen an ein offenes1 Partikelminderungssystem im Sinne der Begriffsbestimmungen nach Nummer 1. 2 gerecht wird"
- 5. Im Anlagentext ist im Kapitel Nummer 2 bei Nummer 2.1.3 am Ende des Textes vor dem Semikolon folgender Text einzufügen:
"oder das den Anforderungen an ein offenes1 Partikelminderungssystem im Sinne der Begriffsbestimmungen nach Nummer 1. 2 gerecht wird"
- 6. Im Anlagentext ist im Kapitel Nummer 4 bei Nummer 4.5.1.1 nach dem Wort Minderungsstufe zusätzlich "PM O," einzufügen und folgender Halbsatz anzufügen: "oder den Anforderungen an ein offenes1 Partikelminderungssystem im Sinne der Begriffsbestimmungen nach Nummer 1. 2 genügen."
- 7. Im Anlagentext ist im Kapitel Nummer 6 bei Nummer 6.2.3 in Satz 2 der Begriff "PM 1" durch "PM O" zu ersetzen.
- 8. Im Anhang III (zu Nr. 6.1.2, Nr. 6.2.2 oder 6.2.3) ist im ersten Spiegelstrich der Begriff "PM 1" durch "PM 0" zu ersetzen.
- 9. Im Anhang V (zu Nr. 10.2) ist in der Nummer 4.1 vor den vorhandenen Spiegelstrichen ein neuer Spiegelstrich einzuführen und folgender Text einzufügen:
"Stufe PM 0 nachger. m. Typ: (eintragen); KBA (Nr. eintragen), ab (Datum)" *)"
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Der Verordnungsentwurf legt die technischen Anforderungen an Partikelminderungssysteme und die dazu vorgesehenen Prüf- und Genehmigungsverfahren fest. Die Verordnung steht in unmittelbarem Kontext zur Feinstaubproblematik. Diese erfordert bezüglich des rechtlichen Instrumentariums neben der 29. Verordnung zur Änderung der StVZO, eine KfZ-Kennzeichnungsverordnung gemäß § 40 Abs. 3 BImSchG und eine gesetzliche Grundlage für finanzielle Anreize für die Nachrüstung von Dieselfahrzeugen mit Partikelfiltern. Daraus folgt, dass alle drei Regelwerke aufeinander abgestimmt sein müssen. Der Entwurf einer Kennzeichnungsverordnung wurde vom Bundesrat am 14.10.2005 als Drucksache. 552/05(B) der Bundesregierung zugeleitet; die Verordnung ist noch nicht erlassen. Für ein "Fördergesetz" liegt dem Bundesrat ein Landesentwurf vor, über den noch nicht abschließend beraten wurde.
Mit obigem Änderungsantrag wird der Entwurf für die 29. Verordnung zur Änderung der StVZO inhaltlich auf die Kennzeichnungsverordnung in der Fassung der Drucksache. 552/05 (PDF) abgestimmt.
Zu den einzelnen Änderungen:
- - Mit den Ziffern 2 und 3 wird die vom Verordnungsentwurf vorgesehene Zusammenfassung von KfZ der EURO-Abgasnormen 1 und 2 in einer gemeinsamen Partikelminderungsstufe PM 1 geändert. Durch Einführung einer neuen voranzustellenden Partikelminderungsstufe PM 0 werden Fahrzeuge der Abgasnorm EURO 1 erfasst. Fahrzeuge der Abgasnorm EURO 2 werden der modifizierten Partikelminderungsstufe PM 1 zugeordnet. Diese Trennung folgt der Systematik der Schadstoffgruppen 1 und 2 gemäß § 2 Abs. 2 des Entwurfs der Kennzeichnungsverordnung. Außerdem werden damit faktisch alle älteren Fahrzeuge, die der Abgasnorm EURO 1 entsprechen, nachrüstbar, weil sie "lediglich" den Grenzwertsprung in die nächsthöhere Klasse und - soweit es sich um EURO 1-KfZ handelt - nicht in die übernächste nachweisen müssen. Die Darstellung der einzelnen KfZ-Kategorien gemäß § 47 Abs. 3 StVZO wird, wie vom Verordnungsentwurf der Bundesregierung vorgesehen, beibehalten.
- - Die neu einzuführende Partikelminderungsstufe PM 0, die zu modifizierende Stufe PM 1 und die im Übrigen unveränderten Stufen PM 2 und PM 3 werden im Hinblick auf die Anforderungen des Partikelminderungssystems durch Einfügen eines neuen Halbsatzes am Ende ergänzt (Ziffern 2, 3, 4 und 5 des Änderungsantrags). Danach können Fahrzeuge außer mit dem vom Verordnungsentwurf der Bundesregierung vorgesehenen Partikelminderungssystem, mit dessen Hilfe der Partikelmassegrenzwert der nächsthöheren EURO-Abgasnorm erreicht werden muss, optional auch mit einem offenen Partikelminderungssystem mit einem Mindestrückhaltegrad von 30 % nachgerüstet werden. Mit dieser Ergänzung werden Nachrüstungssysteme für alle KfZ ermöglicht, unabhängig davon, ob im Einzelfall die nachgerüsteten Fahrzeuge den Grenzwert der nächsthöheren Stufe erreichen oder knapp verfehlen würden. Im Interesse möglichst weitgehender Luftreinhaltemaßnahmen sollten potenziell alle Fahrzeuge nachrüstbar sein. Durch Verweis auf ein offenes Partikelminderungssystem im Sinne der Definition der Anlage XXVI wird gewährleistet, dass diese Filter hohen Qualitätsansprüchen gerecht werden. Ihr Partikelrückhaltegrad muss dementsprechend zwischen 30 und 90 % liegen. Die Filter müssen die Anforderungen an das Prüfverfahren nach Kapitel Nummer 3 und an das Genehmigungsverfahren nach Kapitel Nummer 6 der Anlage XXVI - so wie vom Verordnungsentwurf der Bundesregierung vorgesehen - einhalten. Für die Partikelminderungsstufen PM 4 und PM 5 sind Optionen nicht erforderlich, weil hier ohnehin anspruchsvollere Filter mit einem Rückhaltegrad von über 90 % zum Einsatz kommen.
- - Die Ziffern 1 und 6 bis 9 des Änderungsantrags enthalten notwendige Folgeänderungen.