Verordnung der Bundesregierung
Erste Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung

A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen / Nachhaltige Entwicklung

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung der Bundesregierung Erste Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 26. März 2010
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
DrAngela Merkel

Erste Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung

Vom ...

Es verordnen auf Grund

Artikel 1
Änderung der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung

Die Atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung vom 1. Juli 1999 (BGBl. I S. 1525), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung

Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 4 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2437) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 4
Inkrafttreten


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den ...
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Begründung

A. Allgemeines

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt

Die Verordnung enthält folgende Artikel:

§ 12b des Atomgesetzes in Verbindung mit der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung (AtZüV) vom 1. Juli 1999 regelt die Überprüfung der Zuverlässigkeit von Personen, die in Genehmigungs-, Planfeststellungs- und Aufsichtsverfahren nach dem Atomgesetz oder einer auf Grund des Atomgesetzes erlassenen Rechtsverordnung als Verantwortliche benannt sind, von Personen, die in Kernanlagen, beim Umgang mit radioaktiven Stoffen oder bei der Beförderung solcher Stoffe tätig sind sowie von behördlichen Sachverständigen.

§ 12b des Atomgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 1 des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 556) neu gefasst wurde, berücksichtigt die veränderte Beurteilung der Sicherheitslage nach den Terroranschlägen des 11. September 2001 in den Vereinigten Staaten von Amerika und weiterer terroristischer Ereignisse in der Folgezeit (London, Madrid) auch hinsichtlich der Gefährdung von Kernanlagen und Nukleartransporten. Die Atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung muss an folgende gesetzlichen Neuregelungen angepasst werden:

Unabhängig von diesen notwendigen Anpassungen sind - neben zahlreichen rechtssystematischen Umstellungen - u. a. folgende Änderungen vorgesehen:

Die in Artikel 2 vorgesehenen Änderungen enthalten die notwendigen fachrechtlichen Ergänzungen der AZRG-Durchführungsverordnung.

II. Alternativen / Nachhaltige Entwicklung

Zu der vorgeschlagenen Änderungsverordnung gibt es keine Alternative.

Die Gewährleistung der inneren Sicherheit und der Schutz von Bürgerinnen und Bürgern vor Extremismus gehört zu den Kernaufgaben des Staates. Die Erhöhung der Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger ist auch Ziel einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung. Mit dem neuen § 12b des Atomgesetzes und den Folgeänderungen in der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung werden die rechtlichen Grundlagen für die atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfung an die geänderte Bedrohungslage durch den internationalen Terrorismus auch hinsichtlich der Gefährdung von kerntechnischen Anlagen und Nukleartransporten angepasst. Damit wird - zusätzlich zu sonstigen auf nationaler und internationaler Ebene bereits ergriffenen staatlichen Sicherungsvorkehrungen - ein Beitrag zur inneren Sicherheit geleistet.

Mit anderen Nachhaltigkeitszielen stehen weder die durch den neuen § 12b des Atomgesetzes veranlassten noch die sonstigen Änderungen der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung in Konflikt.

III. Finanzielle Auswirkungen

Kosten für die öffentlichen Haushalte Zusätzliche Belastungen im Rahmen des Vollzugsaufwandes sind nicht zu erwarten.

Bürokratiekosten

- Bürokratiekosten für die Wirtschaft Durch die Einführung einer Verpflichtung des Antragsberechtigten, die zuständige atomrechtliche Genehmigungs- oder Aufsichtsbehörde über Änderungen des Namens oder der Staatsangehörigkeit einer zu überprüfenden oder bereits überprüften Person zu unterrichten (Artikel 1 § 6 Absatz 3 Satz 5 und § 7 Absatz 7), werden der Wirtschaft zusätzliche Bürokratiekosten entstehen, die bei ca. 560 Euro jährlich liegen werden.

Da weniger als 10 000 Fälle pro Jahr geschätzt werden, erfolgte die Bemessung dieser Bürokratiekosten nach einem vereinfachten Verfahren gemäß Anhang 3.2 des Leitfadens für die Exante-Abschätzung der Bürokratiekosten nach dem Standardkostenmodell (Stand: März 2008). Dazu wurde die Informationspflicht zunächst einer Kostenklasse zugeordnet. Zur Ermittlung des Belastungswertes wurde anschließend die Fallzahl mit dem Kostenfaktor der Kostenklasse multipliziert.

Die Fallzahl musste durch eine Grobschätzung ermittelt werden, da es keine Statistiken zu Änderungen des Namens und der Staatsangehörigkeit von zu überprüfenden oder überprüften Personen gibt. Es wird davon ausgegangen, dass pro Jahr nicht mehr als 700 Änderungen des Namens oder der Staatsangehörigkeit mitgeteilt werden müssen. Diese Zahl wurde wie folgt berechnet:

Zunächst wurde die ungefähre Anzahl der Personen mit gültiger Zuverlässigkeitsüberprüfung festgestellt. Zwar gilt die Neuregelung nur für zu überprüfende und überprüfte Personen ab dem Inkrafttreten der Änderungsverordnung, jedoch wirkt sie spätestens in fünf Jahren ab diesem Zeitpunkt für alle vorliegenden gültigen Zuverlässigkeitsüberprüfungen, da dann die Geltungsdauer aller vor Inkrafttreten der Änderungsverordnung erfolgten Zuverlässigkeitsüberprüfungen abgelaufen sein wird. Eine mündliche Nachfrage bei den zuständigen Behörden hat ergeben, dass von derzeit insgesamt 101 000 Personen mit gültiger Zuverlässigkeitsüberprüfung ausgegangen werden kann. Der Prozentsatz der Änderungen des Namens und der Staatsangehörigkeit wurde auf der Grundlage der Angaben aus drei Ländern ermittelt, wobei die höchste der drei Angaben zugrunde gelegt wurde.

Die Berechnung ergab einen Wert von ca. 0,7 Prozent. Bei der neuen Informationspflicht handelt es sich um eine "sonstige Informationspflicht" (einfache Komplexität), für die 0,80 Euro veranschlagt werden. Die Multiplikation der Fallzahl (700) mit dem Kostenfaktor (0,80 Euro) ergibt eine jährliche Belastung von insgesamt ca. 560 Euro.

- Bürokratiekosten für die Bürgerinnen und Bürger

Für die Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten geändert, neu eingeführt oder aufgehoben. Bürokratiekosten fallen somit nicht an.

- Bürokratiekosten für die öffentlichen Haushalte

Durch die Einführung einer Verpflichtung der atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden, nachberichtspflichtige Behörden über Änderungen des Namens oder der Staatsangehörigkeit einer zu überprüfenden oder bereits überprüften Person zu unterrichten (Artikel 1 § 6 Absatz 3 Satz 5 und § 7 Absatz 7), werden Bund und Ländern zusätzliche Bürokratiekosten entstehen. Diese Kosten dürften in der Größenordnung liegen, die für die Wirtschaft ermittelt wurde.

Die Bürokratiekosten, die durch die Verpflichtung der atomrechtlichen Genehmigungs-und Aufsichtsbehörden entstehen, dem Antragsberechtigten in den Fällen des Artikels 1 § 1 Absatz 5 Satz 3 und Absatz 6 Satz 2 mitzuteilen, dass eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nicht durchgeführt wird, dürften ebenfalls in der genannten Größenordnung liegen, da diese Fälle in der Praxis selten sind.

Die Kosten für den Bund sind im Rahmen der jeweiligen Einzelpläne des Bundeshaushaltsplans zu decken.

Die in Artikel 2 vorgesehenen Änderungen enthalten die notwendigen fachrechtlichen Ergänzungen, die Folge der neu eingeführten Befugnis der atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden sind, im Einzelfall auch um die Übermittlung von Daten aus dem Ausländerzentralregister ersuchen zu können (§ 12b Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 des Atomgesetzes). Die Änderungen begründen keine eigenständigen Informationspflichten.

Sonstige Kosten

Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

IV. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen wurden gemäß § 2 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes und gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien anhand der Arbeitshilfe "Gender Mainstreaming bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften" untersucht. Die Prüfung ergab, dass Frauen und Männer nicht unterschiedlich weder unmittelbar noch mittelbar, von der Änderungsverordnung betroffen sind.

V. Vereinbarkeit mit Europarecht

Die Regelungen sind mit Europarecht vereinbar. Die in der Verordnung enthaltenen Normen fallen thematisch in den Anwendungsbereich des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft. Vorschriften des Vertrages zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und des auf ihm beruhenden Sekundärrechts stehen den Änderungen nicht entgegen.

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1 (Änderung der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung)

Zu Nummer 1 (Überschrift)

Die Streichung ist Folge der Änderung in § 12b Absatz 1 Satz 1 des Atomgesetzes und der hiermit korrespondierenden Änderung der Überschrift zu § 12b des Atomgesetzes.

Zu Nummer 2 (§ 1)

§ 1 wird neu gefasst.

Absatz 1 nennt § 12b des Atomgesetzes und die Atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung als die rechtlichen Grundlagen, nach denen die Überprüfung der Zuverlässigkeit einer Person erfolgt. Die Regelung des bisherigen § 1 Absatz 1 Satz 2 wird aus systematischen Gründen in den neu gefassten § 9 übernommen (§ 9 Absatz 1). Der bisherige § 1 Absatz 1 Satz 3 entfällt, da Sachverständige im Sinne des § 20 des Atomgesetzes nunmehr durch § 12b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Atomgesetzes in den zu überprüfenden Personenkreis einbezogen werden.

Die Regelung des bisherigen § 1 Absatz 2 wurde bei der Neufassung des § 12b des Atomgesetzes in den dortigen Absatz 1 Satz 2 übernommen und kann daher in der Verordnung entfallen.

Die Regelung des bisherigen § 4 Absatz 2 wird in den § 1 als neuer Absatz 2 übernommen.

Neben einer Konkretisierung des Satzes 1 erfolgt in Satz 2 eine Klarstellung zum Umgang mit bestimmten radioaktiven Stoffen. Die bisherige Formulierung "Umgang mit Großquellen" ist ungenau, weil der Begriff "Großquelle" in der Legaldefinition des § 23 Absatz 2 des Atomgesetzes auf Elemente der Beförderung Bezug nimmt die für den Umgang nicht relevant sind. Eine inhaltliche Änderung ist mit der neuen Formulierung nicht verbunden.

Absatz 3 greift die Regelung des bisherigen § 9 Absatz 1 Satz 1 auf.

Soweit Absatz 3 einschlägig ist, ist Voraussetzung für den Zutritt zu der Anlage oder Einrichtung beziehungsweise für die Aufnahme der vorgesehenen Tätigkeit stets der Nachweis der anderweitigen atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfung; dies wird künftig in § 9 Absatz 1 geregelt (Vorlage einer Mitteilung nach § 7 Absatz 4). Der Nachweis kann dadurch erbracht werden, dass derjenige Antragsberechtigte, der die Überprüfung der Zuverlässigkeit einer Person in einem früheren Verfahren erstmals beantragt hat, der zuständigen Behörde die notwendigen Informationen übermittelt.

Zulässig ist aber auch, dass die jeweils beteiligten Antragsberechtigten die Informationen zum Nachweis einer Zuverlässigkeitsüberprüfung unmittelbar untereinander austauschen. Dies wird durch die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit nach § 19 des Atomgesetzes in angemessenen Abständen überprüft. Die Einzelheiten zu diesem Nachweisverfahren werden auf der Vollzugsebene durch die zuständigen atomrechtlichen Behörden einheitlich festgelegt.

Der bisherige § 9 Absatz 3 Satz 1 erster Halbsatz und Absatz 4 Satz 1 enthält Vorschriften über die Zuverlässigkeitsüberprüfung in besonderen Fällen. Diese Sachverhalte werden aus systematischen Gründen nunmehr in dem neuen Absatz 4 geregelt.

Für die Fälle des Satzes 1 wird dabei künftig darauf verzichtet, eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nachträglich durchzuführen. Durch eine nachgeholte Zuverlässigkeitsüberprüfung wird kein zusätzlicher Schutz erzielt. Die ständige Begleitung durch eine überprüfte und von dem Antragsberechtigten besonders bestimmte Person sowie die Dokumentations- und Begründungspflicht genügen als Sicherungsmaßnahmen (siehe § 9 Absatz 3). Soll die Person in Zukunft regelmäßig Zutritt zu der Anlage oder Einrichtung erhalten, muss ihre Zuverlässigkeit nach den Vorschriften dieser Verordnung überprüft werden.

Im neuen Absatz 5 Satz 1 und 2 wird die bisherige Regelung des § 9 Absatz 2 und im neuen Absatz 6 Satz 1 die bisherige Regelung des § 9 Absatz 1 Satz 2 - jeweils ohne inhaltliche Änderungen - übernommen. Ist die Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung nicht erforderlich, ist dies dem Antragsberechtigten gemäß Absatz 5 Satz 3 oder Absatz 6 Satz 2 schriftlich mitzuteilen. Diese Vorschriften korrespondieren mit der Mitteilungspflicht in § 7 Absatz 4. Erst an eine solche Mitteilung knüpft sich die Befugnis des Antragsberechtigten, dem Betroffenen die Aufnahme der vorgesehenen Tätigkeit oder den Zutritt zu der Anlage zu gewähren, siehe § 9 Absatz 1.

Der Begriff des Antragsberechtigten ist hier eng zu verstehen. Eine Mitteilung erhält nur derjenige Antragsberechtigte, der auch tatsächlich einen Antrag auf Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung gestellt hat.

Der neue Absatz 7 beinhaltet die für die Verordnung relevanten Begriffsbestimmungen.

Nummer 1 entspricht mit redaktionellen Änderungen dem bisherigen § 1 Absatz 3. Nummer 2 übernimmt mit einigen Präzisierungen die Definition des bisherigen § 1 Absatz 4.

Zu Nummer 3 (§ 3)

Zu Buchstabe a

§ 3 Absatz 1 Satz 2 wird dem Wortlaut des § 31 Absatz 1 Satz 3 der Strahlenschutzverordnung angepasst.

Zu Buchstabe b

Der neue Absatz 4 enthält eine klarstellende Ergänzung. Wenn das mit der Anlage, beim Umgang mit radioaktiven Stoffen oder bei der Beförderung von radioaktiven Stoffen verbundene Risiko gering ist, dass der Betroffene unbefugte Handlungen begeht die zu einer Entwendung oder Freisetzung radioaktiver Stoffe führen können, besteht nicht nur die Möglichkeit, gänzlich von der Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung abzusehen (siehe § 1 Absatz 5 Satz 1 und 2), sondern je nach Fallkonstellation kann es geboten, aber auch ausreichend sein, die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach einer niedrigeren Überprüfungskategorie durchzuführen. Dabei steht es im Ermessen der Behörde, ob und gegebenenfalls für welche der beiden Möglichkeiten sie sich entscheidet.

Zu Buchstabe c

Die erste Fallgruppe des Absatzes 5 entspricht dem bisherigen § 3 Absatz 4 Satz 1.

Die zweite Fallgruppe ist neu und erfasst diejenigen Anlagen und Einrichtungen, die nicht in innere und äußere Sicherungsbereiche unterteilt sind. Vom Wortlaut der Absätze 2 und 3, der von einer solchen Unterteilung ausgeht, wird die zweite Fallgruppe nicht unmittelbar erfasst. Aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit empfiehlt sich daher eine ausdrückliche Regelung. Die zweite Fallgruppe kommt etwa für Beschäftigte einer Anlage in Betracht, die stillgelegt wird und aus der der Kernbrennstoff bereits entfernt wurde. Solche Anlagen beinhalten weniger als 1 Prozent des Risikopotenzials von Anlagen im laufenden Betrieb und werden deswegen nicht mehr in einen äußeren und einen inneren Sicherungsbereich unterteilt.

Der bisherige § 3 Absatz 4 Satz 2 entfällt als Folge des Wegfalls des bisherigen § 1 Absatz 1 Satz 3.

Zu Nummer 4 (§ 4)

§ 4 wird aufgehoben. Der bisherige Absatz 2 wurde in konkretisierter Form in den neuen § 1 Absatz 2 übernommen (siehe die Ausführungen zu Nummer 2). Für die Übernahme der Regelung des bisherigen Absatzes 1 wird kein Bedarf gesehen, da sich die verfahrensmäßige Verortung der Zuverlässigkeitsüberprüfung aus § 6 Absatz 1 ergibt.

Zu Nummer 5 (§ 5)

Zu Buchstabe a

§ 5 Absatz 1 wird neu gefasst.

Die amtliche Begründung zu der bisherigen Nummer 1 versteht die Prüfung der Identität des Betroffenen als "eine Plausibilitätsprüfung in den Fällen, in denen der Erklärungsbogen Unstimmigkeiten enthält" (BR-Drs. 185/99 , S. 26). Die eigentliche Identitätskontrolle erfolgt in der Praxis nicht bei der Zuverlässigkeitsüberprüfung durch die zuständige Behörde, sondern erst bei der ersten Zutrittskontrolle, in der Regel durch Angestellte des Ausweisbüros der Anlage, in der der Betroffene tätig werden soll. Da die Anforderungen an eine Prüfung der Identität als Maßnahme der Zuverlässigkeitsüberprüfung beispielsweise mit denen des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes nicht übereinstimmen, empfiehlt es sich, im Verordnungstext durch den neuen Halbsatz klarzustellen, dass hier auch die bloße Prüfung der Plausibilität zulässig ist. Der Behörde steht es aber offen, auch eine strengere Identitätskontrolle durchzuführen.

Die Nummer 2 bleibt unverändert.

In der Nummer 3 erfolgt mit dem nunmehr gewählten Begriff "Polizeivollzugsbehörden" eine Anpassung an die Formulierung in § 12b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Atomgesetzes.

Die Nummer 4 bleibt unverändert.

Die neue Nummer 5 ist Folge der Erweiterung und Konkretisierung des Kreises der im Einzelfall zu beteiligenden Behörden und Stellen, siehe § 12b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Atomgesetzes.

Die neue Nummer 6 berücksichtigt die seit Ende 2006 bestehende Rechtslage nach dem Stasi-Unterlagen-Gesetz (StUG).

Entsprechend der Vorgabe des § 20 Absatz 3 und § 21 Absatz 3 StUG vom 20. Dezember 1991 hatte § 11 Satz 2 das Außerkrafttreten von § 5 Absatz 1 Nummer 6 und § 7 Absatz 3 Nummer 3 zum 31. Dezember 2006 angeordnet. Durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3326) wurden § 20 Absatz 3 und § 21 Absatz 3 StUG geändert mit der Folge, dass die Verwendung von Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der Deutschen Demokratischen Republik in atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungsverfahren über das oben genannte Datum hinaus unbefristet zulässig ist (siehe auch § 20 Absatz 1 Nummer 12 und § 21 Absatz 1 Nummer 9 StUG). Durch die neue Regelung in der Nummer 6, die der früheren Nummer 6 entspricht, wird die Atomrechtliche Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung dieser Rechtslage beziehungsweise dem § 12b Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Atomgesetzes angepasst.

Die neue Nummer 7 entspricht der bisherigen Nummer 5.

Die neue Nummer 8 ist Folge der Erweiterung und Konkretisierung des Kreises der im Einzelfall zu beteiligenden Behörden und Stellen, siehe § 12b Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 des Atomgesetzes.

Zu Buchstabe b

Die Ausweitung des Katalogs der Maßnahmen, die die zuständige Behörde bei der erweiterten Zuverlässigkeitsüberprüfung trifft, ist Folge der Erweiterung und Konkretisierung des Kreises der im Einzelfall zu beteiligenden Behörden und Stellen, § 12b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 5 des Atomgesetzes. Die weitere Änderung ist redaktioneller Art.

Zu Buchstabe c

Die (Plausibilitäts-) Prüfung der Identität des Betroffenen soll künftig für alle Überprüfungskategorien durchgeführt werden; Absatz 3 Nummer 2 wird entsprechend ergänzt.

Die weitere Änderung ist redaktioneller Art.

Zu Buchstabe d

Der bisherige § 9 Absatz 6 wird in die Systematik des § 5 als neuer Absatz 4 eingefügt, in seinem Anwendungsbereich erweitert und teilweise sprachlich vereinfacht.

Für den Fall, dass z.B. ein deutscher Betroffener für einen deutschen Arbeitgeber im Ausland tätig war, helfen Mitteilungen der bisher in § 9 Absatz 6 Satz 1 benannten Stellen u. U. nur bedingt weiter. So sind Bescheinigungen einer deutschen Außenhandelskammer von dem Betroffenen nach seiner Rückkehr nach Deutschland nur schwer zu beschaffen und in der Regel auch nur von geringem Wert, wenn der Betroffene der Außenhandelskammer nicht bekannt ist. Daher sollen künftig auch Ersatzmitteilungen des Arbeitgebers oder Dienstherrn, z.B. der Bundeswehr, für den der Betroffene im Ausland tätig war, zugelassen werden (Absatz 4 Satz 1 Nummer 5). Defizite bei der Informationsgewinnung lassen sich durch zusätzliche Maßnahmen der Aufsichtsbehörde wie beispielsweise die Reduzierung der Geltungsdauer der Zuverlässigkeitsüberprüfung (siehe § 8 Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz) oder die Einschränkung der Zutrittsberechtigung kompensieren. Die Ersetzung des Begriffs "Herkunftsland" durch "Aufenthaltsstaat" stellt klar, dass neben Ausländern auch Deutsche, die im Ausland tätig waren, von der Regelung erfasst werden.

Die Beteiligungsregelung im bisherigen § 9 Absatz 6 Satz 1 wird nicht übernommen, da kein Regelungsbedarf besteht. Die zuständige Behörde kann das für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständige Bundesministerium auch ohne eine ausdrücklich festgeschriebene Option beteiligen.

Der bisherige § 9 Absatz 6 Satz 2 wird inhaltlich übernommen (Absatz 4 Satz 2).

Der neue Absatz 5 entspricht - sprachlich modifiziert - dem bisherigen § 5 Absatz 4.

Der Wortlaut des bisherigen § 5 Absatz 5 wird durch die Verweisung auf § 12b Absatz 4 des Atomgesetzes ersetzt und damit vollständige Identität zwischen beiden Vorschriften hergestellt, Absatz 6 neu.

Zu Nummer 6 (§ 6)

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Die Änderung berücksichtigt, dass nicht alle Anlagen oder Einrichtungen in äußere und innere Sicherungsbereiche unterteilt sind (siehe § 3 Absatz 5, zweite Fallgruppe).

Zu Doppelbuchstabe bb

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.

Zu Doppelbuchstabe cc

Der neue § 6 Absatz 1 Satz 3 greift die bisherige Rechtslage teilweise auf, zu der in der amtlichen Begründung (BR-Drs. 185/99 , S. 30) Folgendes ausgeführt wird: "Sofern durch die Genehmigungserteilung nicht nur der Antragsteller selbst, sondern auch andere, in der Genehmigung ausdrücklich genannte Firmen, z.B. als Beförderer bei Genehmigungen nach § 4 des Atomgesetzes oder § 8 der Strahlenschutzverordnung, zu einem Tätigwerden ermächtigt werden, sind diese Genehmigungsinhaber ebenfalls antragsberechtigt." Der Kreis der Antragsberechtigten soll möglichst begrenzt und für die zuständigen Behörden somit überschaubar sein. Daher wird die Antragsberechtigung von Dritten, die in der Genehmigung ausdrücklich zu einem Tätigwerden ermächtigt werden, auf Beförderer von Kernbrennstoffen und Großquellen beschränkt. Dem Anliegen, die Antragsberechtigung auf einen überschaubaren Personenkreis zu konzentrieren, steht die vorgesehene Regelung nicht entgegen. Derzeit gibt es lediglich vier Inhaber von Genehmigungen nach § 4 des Atomgesetzes, die sich wechselseitig auf ca. 10 bis 15 Unternehmen stützen (die genannten Zahlen sind im Wesentlichen konstant). Die Unternehmen stellen die Anträge auf Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung unmittelbar bei dem für die Genehmigung der Transporte zuständigen Bundesamt für Strahlenschutz und tragen auch die Kosten der Zuverlässigkeitsüberprüfungen. Nur einige dieser Unternehmen wiederum erhalten Zutritt zu Anlagen oder Einrichtungen, so dass auch nur in diesen Fällen der Austausch der Informationen zwischen Anlageninhaber und Beförderer zum Nachweis der Zuverlässigkeit eine Rolle spielt (siehe auch die Ausführungen zu Nummer 2 - § 1 Absatz 3).

Zu Doppelbuchstabe dd

Die Änderung ist Folge des Wegfalls des bisherigen § 1 Absatz 1 Satz 3.

Zu Buchstabe b

Die Bestimmung im bisherigen § 6 Absatz 2 Satz 1, wonach der Antragsberechtigte der zuständigen Behörde den ausgefüllten Erklärungsbogen auf Wunsch des Betroffenen in einem verschlossenen Umschlag zuleiten muss, hat in der Praxis keine Bedeutung und wird daher gestrichen. Diese Bestimmung ist auch deshalb wenig praxistauglich, weil der Antragsteller den vorgesehenen Einsatzort des Betroffenen auf dem Erklärungsbogen ergänzen und außerdem die Möglichkeit haben muss, den Erklärungsbogen auf Vollständigkeit zu überprüfen.

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Die Änderung ist Folge des neuen § 12b Absatz 2 des Atomgesetzes, in dem nunmehr statt des Begriffs "Einverständnis" der präzisere Begriff "vorheriger (schriftlicher) Zustimmung" verwendet wird.

Zu Doppelbuchstabe bb

Wegen der für die Zuverlässigkeitsüberprüfung notwendigen Grunddaten des Betroffenen wird auf die in § 12b Absatz 7 Satz 2 des Atomgesetzes verwendete Klammerdefinition verwiesen. Gegenüber dem bisherigen Absatz 3 führt dies - neben sonstigen Konkretisierungen und sprachlichen Modifizierungen - zu folgenden Ergänzungen:

Künftig sind auf dem Erklärungsbogen auch das Geschlecht, alle früher geführten Vornamen und alle früheren und doppelten Staatsangehörigkeiten anzugeben. Diese zusätzlichen Daten sind notwendig, um die Nachberichtspflicht lückenlos zu erfüllen; sie müssen daher von der atomrechtlichen Behörde bei einer Anfrage nach § 12b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 5 des Atomgesetzes an die nachberichtspflichtigen Behörden weitergeleitet werden. Zudem wird der Betroffene ausdrücklich verpflichtet, bei der Angabe der Namen auf dem Erklärungsbogen auch die gegebenenfalls verwendeten abweichenden Schreibweisen zu nennen. Zwar umfasst der rechtliche Begriff des Namens auch die verschiedenen Schreibweisen desselben Namens.

Dies dürfte dem Betroffenen jedoch häufig nicht bewusst sein. Da außerdem eine bundeseinheitliche Vorgabe zur Transkription von Namen mit nicht lateinischen Buchstaben fehlt, sind unvollständige Angaben nicht ausgeschlossen. Nur mit der Verpflichtung zur Angabe der früheren, derzeitigen oder gleichzeitig bestehenden Schreibweisen der Namen wird sichergestellt, dass im Rahmen der Erkenntnisabfrage alle vom Betroffenen genutzten Namen erkannt werden können.

Die neuen Nummern 2 bis 5 entsprechen - mit einigen Konkretisierungen und in geänderter Reihenfolge - den bisherigen Nummern 4 bis 7.

Zu Doppelbuchstabe cc

Die Änderungen sind Folge der Modifizierung des bisherigen § 9 Absatz 1 Satz 1 und Übernahme in § 1 Absatz 3. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu Buchstabe c Doppelbuchstabe aa verwiesen.

Zu Doppelbuchstabe dd

Der neue § 6 Absatz 3 Satz 5 stellt die ständige Aktualisierung bestimmter Grunddaten einer in der Zuverlässigkeitsüberprüfung befindlichen Person (Name, Staatsangehörigkeit) sicher. Hierdurch wird es den nachberichtspflichtigen Behörden ermöglicht, neue Erkenntnisse gegebenenfalls bestimmten Personen während der laufenden Zuverlässigkeitsüberprüfung zuzuordnen und die zuständigen atomrechtlichen Behörden entsprechend zu informieren.

Zu Buchstabe d

Zu Doppelbuchstabe aa

Künftig wird in der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung durchgehend der Begriff "Anlage(n)" verwendet und damit der Sprachgebrauch innerhalb der Verordnung vereinheitlicht. Durch Wegfall des Begriffs "kerntechnische Anlage" werden auch Unstimmigkeiten zu der Richtlinie 2009/71/Euratom des Rates vom 25. Juni 2009 über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen (ABl. L 172 vom 2.7.2009, S. 18) vermieden. Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie enthält eine Definition des Begriffs "kerntechnische Anlage", der inhaltlich nicht identisch ist mit dem gleich lautenden Begriff, der in der geltenden Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-Verordnung teilweise verwendet wird.

Zu Doppelbuchstabe bb

Die Änderung korrespondiert mit der Erweiterung der elektronischen Kommunikationsmöglichkeiten durch den neu gefassten § 12b des Atomgesetzes.

Zu Nummer 7 (§ 7)

Zu Buchstabe a

Der neue Wortlaut des Absatzes 1 Satz 2 stellt klar, dass es für die zeitliche Einordnung nicht darauf ankommt, wann die Behörde eine bestimmte Erkenntnis erlangt hat sondern darauf, dass der Sachverhalt, auf dem diese Erkenntnis beruht, sich grundsätzlich innerhalb des jeweils angegebenen Zeitraumes ereignet haben muss.

Die Zehn-Jahres-Grenze nach Absatz 1 Satz 2 für Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 3 Absatz 1 bildet auch bei Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 3 Absatz 2 und 3 die Obergrenze, wenn ausnahmsweise länger zurückliegende Erkenntnisse berücksichtigt werden sollen. Jedoch dürfen Sachverhalte, z.B. aus dem Extremismusbereich, nicht von vornherein unberücksichtigt bleiben, weil sie sich vor mehr als zehn Jahren ereignet haben. Absatz 1 Satz 3 bestimmt daher, dass auch Erkenntnisse über solche Sachverhalte im Zusammenhang mit weiteren Erkenntnissen und unter der Voraussetzung, dass der Schutz der Allgemeinheit dies zwingend gebietet, bei der Beurteilung der Zuverlässigkeit berücksichtigt werden können. Dies kann jedoch nur in Ausnahmefällen - nach einer Entscheidung der zuständigen Behörde im Einzelfall unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - dazu führen, die Zuverlässigkeit des Betroffenen zu verneinen.

Zu Buchstabe b

Die Änderung ist redaktioneller Art.

Zu Buchstabe c

Es wird auf die Ausführungen zu Nummer 5 Buchstabe a (§ 5 Absatz 1 Nummer 6) verwiesen.

Zu Buchstabe d

Die Änderung korrespondiert mit der Erweiterung der elektronischen Kommunikationsmöglichkeiten durch den neu gefassten § 12b des Atomgesetzes.

Zu Buchstabe e

Die Änderung ist redaktioneller Art.

Zu Buchstabe f

Der neue Absatz 7 sieht für die Fälle, in denen die Zuverlässigkeitsüberprüfung mit positivem Ergebnis abgeschlossen wurde, eine dem § 6 Absatz 3 Satz 5 entsprechende Mitteilungspflicht vor.

Zu Nummer 8 (§ 8)

Zu Buchstabe a

Die Änderung ist redaktioneller Art.

Zu Buchstabe b

Nach dem bisherigen § 8 Absatz 2 gilt die Zuverlässigkeit bis zum Abschluss der Wiederholungsüberprüfung als nachgewiesen, wenn die Wiederholungsüberprüfung drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer der vorangegangenen Zuverlässigkeitsüberprüfung beantragt wird. Diese Fiktion gilt nicht, sofern die zuständige Behörde gemäß § 7 Absatz 6 auf Grund ihr bekannt gewordener Tatsachen eine erneute Zuverlässigkeitsüberprüfung oder andere Ermittlungen zur Zuverlässigkeit eingeleitet hatte. Werden dagegen erst im Rahmen der Wiederholungsüberprüfung Tatsachen bekannt die zu Zweifeln an der Zuverlässigkeit des Betroffenen Anlass geben, hat dies auf die einmal eingetretene Weitergeltung der Zuverlässigkeit keinen Einfluss mehr. Durch die Streichung des letzten Halbsatzes in Absatz 2 wird die bisherige verfahrensrechtlich unterschiedliche Behandlung zweier materiell im Hinblick auf den Schutzzweck des § 12b Absatz 1 Satz 1 des Atomgesetzes gleich zu bewertender Sachverhalte aufgehoben. Durch das neue Zutrittsverbot in § 9 Absatz 2 wird das eigentliche Anliegen hinreichend berücksichtigt, nämlich einer Person mit gültiger Zuverlässigkeitsbescheinigung bei sich aktuell ergebenden Zweifeln an der Zuverlässigkeit den Zutritt zu der Anlage oder Einrichtung zu verwehren.

Die weitere Änderung ist redaktioneller Art.

Zu Buchstabe c

Der bisherige Absatz 3 entfällt aufgrund der gesetzlichen Regelung der Löschungsfristen in § 12b Absatz 8 des Atomgesetzes.

Der bisherige Absatz 4 wird in den neuen Absatz 3 übernommen und dahin geändert, dass es der überprüften Person ermöglicht wird, bei festgestellten Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit auch innerhalb der festgelegten Frist einen Antrag auf Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung nach einer niedrigeren Überprüfungskategorie zu stellen. Hierdurch wird berücksichtigt, dass die zuständige Behörde bestimmte Erkenntnisse im Rahmen der pflichtgemäßen Ermessensausübung je nach Kategorie der Zuverlässigkeitsüberprüfung unterschiedlich werten und gewichten muss. Gründe, die der Feststellung der Zuverlässigkeit nach einer höheren Überprüfungskategorie entgegenstehen sind nicht notwendigerweise ausreichend, auch Zweifel an der Zuverlässigkeit nach einer niedrigeren Kategorie zu begründen. In diesen Fällen hat die zuständige Behörde vielmehr eine erneute einzelfallbezogene Abwägung vorzunehmen.

Zu Nummer 9 (§ 9)

§ 9 wird neu gefasst.

Der neue Absatz 1 entspricht der im bisherigen § 1 Absatz 1 Satz 2 enthaltenen Zutrittsregelung, ergänzt um den Hinweis auf die Mitteilungen, die nunmehr nach § 1 Absatz 5 Satz 3 und Absatz 6 Satz 2 erforderlich sind.

Keiner Legitimation durch eine behördliche Mitteilung bedarf es in den Fällen des § 1 Absatz 2 Satz 1. Diese Vorschrift enthält eine Ausnahme von der generellen Verpflichtung des Antragsberechtigten, Zuverlässigkeitsüberprüfungen zu beantragen.

Diese Verpflichtung und damit das Erfordernis zur Legitimation durch eine Mitteilung bestehen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 nur dann, wenn eine im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde stehende Entscheidung - im Rahmen des Genehmigungsbescheides oder im Rahmen der Aufsicht - dies dem Antragsberechtigten auferlegt.

Eine entsprechende behördliche Entscheidung und Mitteilung an den Antragsberechtigten ist daher für den Regelfall nicht vorgesehen.

Der bisherige § 9 Absatz 1 Satz 1 wird in modifizierter Form in den neuen § 1 Absatz 3 übernommen.

Absatz 2 regelt die Befugnis der zuständigen Behörde, im Fall des § 7 Absatz 6 Satz 1 bis zum Abschluss der erneuten Zuverlässigkeitsüberprüfung oder der anderen Ermittlungen zur Zuverlässigkeit dem Antragsberechtigten zu untersagen, dem Betroffenen die Aufnahme der vorgesehenen Tätigkeit, die weitere Ausübung der Tätigkeit oder den Zutritt zu der Anlage oder Einrichtung zu gewähren. Somit kann die zuständige Behörde z.B. auf aktuelle terroristische Bedrohungen zügig und effektiv reagieren.

Absatz 3 übernimmt inhaltlich die im bisherigen § 9 Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz, Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 enthaltenen Zutrittsregelungen.

Absatz 4 entspricht dem bisherigen Absatz 5.

Absatz 5 stellt klar, dass weiter gehende Bestimmungen im Genehmigungsbescheid und in Anordnungen der atomrechtlichen Aufsichtsbehörden unberührt bleiben. Die Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden können also die Zutrittsberechtigung im Bescheid strenger und damit im Einzelfall flexibler regeln.

Über den Zutritt von Sachverständigen nach § 12b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Atomgesetzes, die nicht überprüft sind, kann im Hinblick auf § 19 Absatz 2 des Atomgesetzes (u. a. Betretensrecht der Beauftragten der Aufsichtsbehörde und der von ihr nach § 20 des Atomgesetzes hinzugezogenen Sachverständigen) nicht der Anlageninhaber, sondern nur die zuständige Behörde entscheiden. Dies wird in Absatz 6 Satz 1 nunmehr ausdrücklich geregelt. Satz 2 entspricht dem bisherigen § 9 Absatz 7 Satz 2.

Zu Nummer 10 (§ 10)

Der neu gefasste § 10 regelt, dass Verfahren zur Durchführung einer Zuverlässigkeitsüberprüfung, für die vor dem Inkrafttreten dieser Änderungsverordnung ein Antrag gestellt wurde, nach dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Recht zu Ende zu führen sind. Diese Übergangsregelung entspricht der Regelung des § 58 Absatz 5 des Atomgesetzes, die durch Artikel 1 Nummer 4 des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 556) in das Atomgesetz aufgenommen wurde.

Die bisherige Regelung des § 10 ist durch Zeitablauf gegenstandslos geworden.

Zu Nummer 11 (§ 11)

Die Regelungen des § 11 sind durch Zeitablauf gegenstandslos geworden und können daher entfallen (siehe aber die Ausführungen zu Nummer 5 Buchstabe a - § 5 Absatz 1 Nummer 6).

Zu Artikel 2 (Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung)

Zu Nummer 1 (§ 8)

Nach § 10 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über das Ausländerzentralregister (AZRG) ist die Übermittlung von Daten aus dem Ausländerzentralregister an eine öffentliche Stelle nur zulässig, wenn die Kenntnis der Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Dementsprechend ist bei Übermittlungsersuchen der jeweilige Verwendungszweck anzugeben (§ 10 Absatz 1 Satz 2 AZRG). Die Angaben müssen u. a. die Aufgabenbezeichnungen enthalten, die in § 8 Absatz 3 Satz 3 vorgegeben sind.

Nummer 21 dieses Kataloges wird nunmehr ergänzt um die Aufgabenbezeichnung "Zuverlässigkeitsüberprüfung nach ... § 12b des Atomgesetzes".

Zu Nummer 2 (Anlage)

Als Folge der Änderung des § 8 Absatz 3 Satz 3 wird die Anlage, die die Stellen aufführt, an die Daten aus dem Ausländerzentralregister übermittelt oder weitergegeben wurden um die Nennung der atomrechtlichen Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden ergänzt.

Zu Artikel 3 (Bekanntmachungserlaubnis)

Artikel 3 sieht die Erlaubnis vor, dass das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit die geänderte Verordnung in der neuen Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen kann.

Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)

Artikel 4 regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Nr. 467 Verordnung zur Änderung der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung (BMU)

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o.g. Regelungsvorhabens auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.

Personen, die Umgang mit radioaktiven Stoffen haben oder bei der Beförderung solcher Stoffe tätig sind, werden im Hinblick auf ihre Zuverlässigkeit überprüft. Durch das vorliegende Regelungsvorhaben sollen u.a. die gesetzlichen Anforderungen und das Verfahren nach § 12b Atomgesetz konkretisiert werden.

Das Ressort geht davon aus, dass die Modifizierungen der Informationspflichten für Unternehmen zu leichten Mehrkosten von unter 1000 Euro jährlich führen. Darüber hinaus hat das Regelungsvorhaben marginale Auswirkungen auf Informationspflichten der Verwaltung. Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger sind nicht betroffen.

Im Hinblick auf die marginalen finanziellen Auswirkungen für die Wirtschaft hat der Nationale Normenkontrollrat keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben. Die erhöhten Bürokratiekosten für die Verwaltung hält der Rat für vertretbar.1

Dr. Ludewig Prof. Dr. Wittmann
Vorsitzender Berichterstatter