Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden - COM (2016) 765 final

954. Sitzung des Bundesrates am 10. März 2017

A

Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U), der Wirtschaftsausschuss (Wi) und der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung (Wo) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:

Begründung (nur gegenüber dem Plenum):

Der Ausbau der Elektromobilität ist ein wichtiges Element für den Erfolg der deutschen Energiewende, vor allem wenn Elektrofahrzeuge mit erneuerbaren Energien geladen und zukünftig als Speicher genutzt werden. Auch für das Erreichen der CO₂-Reduktionsziele der Kommission ist ein Markterfolg von Elektrofahrzeugen in Deutschland mitentscheidend.

Voraussetzung, um bei den Bürgerinnen und Bürgern Akzeptanz für Elektromobilität zu schaffen, ist eine gut ausgebaute Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge. Es ist deshalb erforderlich, den Ausbau der Infrastruktur für Elektromobilität im Rahmen des Neubaus oder der umfangreichen Renovierung von Wohn- und Nichtwohngebäuden deutlich früher umzusetzen als im Entwurf vorgeschlagen. Diese Maßnahmen sind auch verhältnismäßig, weil eine Einbeziehung der Ladeinfrastruktur in die Gebäudekonzeption bereits in der Planungsphase für eine deutliche Reduzierung von Kosten gegenüber einer nachträglichen Montage dieser Infrastruktur sorgt.

Nach Artikel 9 der EPBD sind spätestens ab 2021 alle neuen Gebäude als Niedrigstenergiegebäude auszuführen. Diese Vorgabe wird einen Anpassungsbedarf der entsprechenden Planungswerkzeuge nach sich ziehen. Eine zeitgleiche Einführung von Anforderungen an die Infrastruktur der Elektromobilität trägt damit auch zur Reduktion von Aufwand und Kosten bei der Gebäudeplanung bei. Zugleich wird mit einer Einführung im Jahr 2021 den am Bau beteiligten Akteuren noch genügend Zeit eingeräumt, um sich auf die neuen Anforderungen einzustellen.

B