Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz - COM (2016) 761 final

954. Sitzung des Bundesrates am 10. März 2017

A

Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU), der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:

Begründung zu Ziffern 3 und 5 (nur gegenüber dem Plenum):

Im Richtlinienvorschlag sind die garantierte Übertragung und Verteilung, der vorrangige oder garantierte Zugang zum Netz und die vorrangige Inanspruchnahme von Strom aus hocheffizienter KWK gestrichen. Ähnliche Regelungen, wenn auch in begrenzterem Umfang (Beibehaltung des Vorrangs für kleine Anlagen abhängig vom Anteil der EE- und hocheffizienten KWK-Anlagen an der Gesamterzeugungskapazität), finden sich im Entwurf der Strommarkt-Verordnung. Die Streichung stellt den Vorrang von KWK dennoch in Frage, da dieser neu ausgehandelt werden müsste.

Das deutsche Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) 2017 enthält - wie auch seine Vorgängerfassungen - eine Regelung, wonach der Stromnetzbetreiber verpflichtet ist, hocheffiziente KWK-Anlagen "unverzüglich vorrangig" an sein Stromnetz anzuschließen und den erzeugten KWK-Strom "unverzüglich vorrangig" physikalisch abzunehmen, zu übertragen und zu verteilen. Eine Streichung oder die deutliche Einschränkung der Vorrangregelungen für hocheffiziente KWK würde in wirtschaftlicher Hinsicht die Investitionssicherheit für KWK-Projekte stark gefährden. Sollten der vorrangige oder garantierte Zugang zum Netz und die vorrangige Inanspruchnahme von Strom aus hocheffizienter KWK gestrichen oder auch nur - wie im Entwurf der Strommarkt-Verordnung vorgeschlagen - für kleine Anlagen in der Strommarkt-Verordnung aufgenommen werden, könnten die einschlägigen Regelungen des KWKG als europarechtswidrig eingeordnet werden.

KWK-Anlagen könnten ihren Strom nicht mehr im vergleichbaren Umfang wie bislang erbringen. Die für den erforderlichen KWK-Zubau wichtige Anreizwirkung einer solchen Investitionssicherheit ginge verloren.

B