954. Sitzung des Bundesrates am 10. März 2017
A
Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU), der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:
- 1. Der Bundesrat bekräftigt die Bedeutung der Energieeffizienz für eine sichere, bezahlbare und nachhaltige europäische Energieversorgung. Er begrüßt daher die von der Kommission vorgeschlagene Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz, die eine Stärkung der Energieeffizienz und die damit verbundenen Zielsetzungen beabsichtigt. Im Hinblick auf die Bezahlbarkeit der Energieversorgung wird die Bundesregierung gebeten, bei der Kommission darauf hinzuwirken, dass Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz auch auf ihre Wirtschaftlichkeit hin geprüft werden. Maßnahmen zur Energieeffizienz dürfen nicht zu unverhältnismäßigen Belastungen der Endkundinnen und Endkunden sowie insbesondere der Wettbewerbsfähigkeit der in Europa ansässigen Unternehmen führen.
- 2. Der Bundesrat begrüßt ausdrücklich die weiterhin bestehende Flexibilität, die Ziele zur Energieeffizienz durch Energieeffizienzverpflichtungssysteme, alternative strategische Maßnahmen oder eine Kombination aus beiden Ansätzen zu erreichen. Er bittet die Bundesregierung, sich für die Beibehaltung dieser Regelungen einzusetzen. Ausschließlich diese Flexibilität in der Wahl der Instrumente berücksichtigt die unterschiedlichen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen der Mitgliedstaaten und ist damit auch im Hinblick auf die Akzeptanz der Zielerreichung für mehr Energieeffizienz von großer Bedeutung.
- 3. Der Bundesrat sieht die in Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a Buchstabe i vorgesehene Streichung des Einspeisevorrangs für die hocheffziente Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) nicht als zielführend an. Er hält die vorgelegten Regelungen für ungeeignet, um die Ziele der Energieeffizienzrichtlinie wirkungsvoll umzusetzen.
- 4. Die Bundesregierung wird daher gebeten, bei der Kommission darauf hinzuwirken, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Kompetenzen für den nationalen Energiemix weiterhin einen Einspeisevorrang für hocheffiziente KWK vorsehen können.
- 5. Der Bundesrat bittet daher die Bundesregierung, sich für eine Beibehaltung des umfassenden Einspeisevorrangs für hocheffiziente KWK-Anlagen einzusetzen.
Begründung zu Ziffern 3 und 5 (nur gegenüber dem Plenum):
Im Richtlinienvorschlag sind die garantierte Übertragung und Verteilung, der vorrangige oder garantierte Zugang zum Netz und die vorrangige Inanspruchnahme von Strom aus hocheffizienter KWK gestrichen. Ähnliche Regelungen, wenn auch in begrenzterem Umfang (Beibehaltung des Vorrangs für kleine Anlagen abhängig vom Anteil der EE- und hocheffizienten KWK-Anlagen an der Gesamterzeugungskapazität), finden sich im Entwurf der Strommarkt-Verordnung. Die Streichung stellt den Vorrang von KWK dennoch in Frage, da dieser neu ausgehandelt werden müsste.
Das deutsche Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) 2017 enthält - wie auch seine Vorgängerfassungen - eine Regelung, wonach der Stromnetzbetreiber verpflichtet ist, hocheffiziente KWK-Anlagen "unverzüglich vorrangig" an sein Stromnetz anzuschließen und den erzeugten KWK-Strom "unverzüglich vorrangig" physikalisch abzunehmen, zu übertragen und zu verteilen. Eine Streichung oder die deutliche Einschränkung der Vorrangregelungen für hocheffiziente KWK würde in wirtschaftlicher Hinsicht die Investitionssicherheit für KWK-Projekte stark gefährden. Sollten der vorrangige oder garantierte Zugang zum Netz und die vorrangige Inanspruchnahme von Strom aus hocheffizienter KWK gestrichen oder auch nur - wie im Entwurf der Strommarkt-Verordnung vorgeschlagen - für kleine Anlagen in der Strommarkt-Verordnung aufgenommen werden, könnten die einschlägigen Regelungen des KWKG als europarechtswidrig eingeordnet werden.
KWK-Anlagen könnten ihren Strom nicht mehr im vergleichbaren Umfang wie bislang erbringen. Die für den erforderlichen KWK-Zubau wichtige Anreizwirkung einer solchen Investitionssicherheit ginge verloren.
- 6. Damit soll eine Stärkung dieser besonders effizienten Form der Energieerzeugung gewährleistet bleiben.
- 7. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, sich bei der Kommission dafür einzusetzen, dass ambitionierte Endenergieeinsparungen, die bereits vor 2020 geleistet wurden und über das geforderte Maß der vorgeschlagenen Richtlinie hinausgehen, nach 2020 angerechnet werden können. Nur so lässt sich gewährleisten, dass ambitionierte Maßnahmen im Bereich der Endenergieeinsparungen angemessen berücksichtigt werden können.
B
- 8. Der Ausschuss für Städtebau, Wohnungswesen und Raumordnung empfiehlt dem Bundesrat, von der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG Kenntnis zu nehmen.