Punkt 58 der 912. Sitzung des Bundesrates am 5. Juli 2013
Der Bundesrat möge beschließen:
- 1. Der Bundesrat bekräftigt seine Unterstützung für den Umbau der Energieversorgung Deutschlands. Er unterstreicht dabei die zentrale Bedeutung der erneuerbaren Energien für die Zukunft der deutschen Energieversorgung und den Ausstieg aus der Kernenergie.
- 2. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, bei der Bemessung der Höhe des reduzierten Netzentgeltes den Beitrag gleichmäßiger Letztverbraucher zur Netzstabilisierung angemessen zu berücksichtigen.
- 3. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu beachten, dass in Regionen mit hoher fluktuierender Einspeisung Erneuerbarer Energien dem Entlastungseffekt durch dort angesiedelte energieintensive Letztverbraucher eine erhebliche Bedeutung zukommt, da auf diese Weise die Energie ortsnah verbraucht werden kann und der zusätzliche Netzausbau reduziert wird.
- 4. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf sicherzustellen, dass eindeutige und sachgerechte Kriterien zur Bemessung der Höhe der Netzentgeltbefreiung nach § 19 Absatz 2 Satz 2 und 3 Stromnetzentgeltverordnung definiert werden. Der Bundesrat gibt zu bedenken, dass insbesondere die Abschaltung von Grundlastkraftwerken nicht zum Nachteil benachbarter Unternehmen gereicht.
Begründung (nur gegenüber dem Plenum):
Vor dem Hintergrund des energiewendebedingten Netzausbaus und der zunehmenden Anforderungen an die Netzstabilität und Versorgungssicherheit ist die Leistung gleichmäßiger Letztverbraucher bei der Bemessung der Höhe des reduzierten Netzentgelts besonders zu berücksichtigen. Besondere Bedeutung kommt dabei der Lage des Letztverbrauchers zu. Gerade in Regionen mit hoher fluktuierender Einspeisung Erneuerbarer Energien wird der Entlastungseffekt der dort angesiedelten Letztverbraucher unterstellt werden können.
Energieintensive Unternehmen haben sich auf Grund der hohen Anschlussleistung häufig in unmittelbarer Nähe zu Großkraftwerken angesiedelt. In der Begründung zu Artikel 2 der Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts (BR-Drucksache 447/13 (PDF) ) wird die Entfernung von stromintensiven Unternehmen zum nächstgelegenen geeigneten Kraftwerk als eine mögliche Option bei der Bemessung der Höhe des reduzierten Netzentgeltes nach § 19 Absatz 2 Satz 2 und 3 Stromnetzentgeltverordnung vorgeschlagen. In Einzelfällen könnte somit die Abschaltung eines einzelnen Grundlastkraftwerks (z.B. eines Kohle- oder Kernkraftwerks) im Rahmen der Energiewende zu einer Benachteiligung von Unternehmen führen, die sich in unmittelbarer Nähe zu diesem Kraftwerk angesiedelt hatten. Die jeweils zuständige Regulierungsbehörde wird mit dem Entschließungsantrag aufgefordert, diesen besonderen Umstand bei der Ausgestaltung der Regelungen und der Konkretisierung der relevanten Kriterien zu berücksichtigen.