Der Deutsche Bundestag hat in seiner 52. Sitzung am 27. September 2018 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Inneres und Heimat - Drucksache 19/4571 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Beamtenstatusgesetzes und des Bundesbeamtengesetzes - Drucksachen 19/4117, 19/4469 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 19.10.18
Erster Durchgang: Drucksache. 378/18 (PDF)
1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefasst:
"Gesetz zur Änderung des Beamtenstatusgesetzes und des Bundesbeamtengesetzes sowie weiterer dienstrechtlicher Vorschriften".
2. Artikel 3 wird durch die folgenden Artikel 3 bis 8 ersetzt:
,Artikel 3
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
§ 107d des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
" § 107d Befristete Ausnahme für Verwendungseinkommen
Für Ruhestandsbeamte, die ein Verwendungseinkommen aus einer Beschäftigung erzielen, die unmittelbar oder mittelbar
- 1. im Zusammenhang steht mit der Aufnahme, Betreuung oder Rückführung von Flüchtlingen und ihren Angehörigen oder
- 2. der Durchführung von migrationsspezifischen Sicherheitsaufgaben im Ausland dient,
beträgt die Höchstgrenze nach § 53 Absatz 2 Nummer 1 erste Alternative bis zum 31. Dezember 2023 120 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 50 Absatz 1. Satz 1 gilt für Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder nach § 52 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt worden sind, erst nach Ablauf des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht haben."
Artikel 4
Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 7b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe "1. Januar 2019" durch die Angabe "1. Januar 2024" ersetzt.
2. In Anlage I Vorbemerkung Nummer 8c Absatz 1 wird die Angabe "31. Dezember 2018" durch die Angabe "31. Dezember 2023" ersetzt.
Artikel 5
Änderung der Trennungsgeldverordnung
In § 10 der Trennungsgeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1999 (BGBl. I S. 1533), die zuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird die Angabe "31. Dezember 2018" durch die Angabe "31. Dezember 2023" ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Wehrsoldgesetzes
In § 8h Absatz 1 des Wehrsoldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1718), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. Januar 2017 (BGBl. I S. 17) geändert worden ist, wird die Angabe "31. Dezember 2018" durch die Angabe "31. Dezember 2023" ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
§ 104 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 90 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
" § 104
Für Soldaten im Ruhestand, die ein Verwendungseinkommen aus einer Beschäftigung erzielen, die unmittelbar oder mittelbar
- 1. im Zusammenhang steht mit der Aufnahme, Betreuung oder Rückführung von Flüchtlingen und ihren Angehörigen oder
- 2. der Durchführung von migrationsspezifischen Sicherheitsaufgaben im Ausland dient,
beträgt die Höchstgrenze nach § 53 Absatz 2 Nummer 1 erste Alternative bis zum 31. Dezember 2023 120 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Absatz 1. Satz 1 gilt für Berufssoldaten, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, erst nach Ablauf des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht haben."
Artikel 8
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Die Artikel 3 bis 7 treten am 1. Januar 2019 in Kraft."