Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zu dem Abkommen vom 10. August 2011 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Montenegro über Gräber von Kriegstoten

A. Problem und Ziel

Das Abkommen soll Fragen, die mit der Herrichtung, der Instand - haltung, dem Zugang und dem Schutz der Gräber von Kriegstoten im jeweiligen anderen Staat zusammenhängen, auf eine gesicherte rechtliche Grundlage stellen.

Zurzeit befinden sich nach Erkenntnissen des Volksbundes Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V. (VDK) bis zu 2 000 noch zu bergende deutsche Kriegstote auf etwa 200 bekannten Grabanlagen, bei deren Pflege und Instandhaltung der Volksbund bislang auf das Wohlwollen und die Unterstützung der Regierung von Montenegro angewiesen war. Das Abkommen soll eine rechtlich gesicherte Arbeitsaufnahme des Volksbundes gewährleisten.

Durch das Abkommen gewährleisten die Regierung von Montenegro und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Schutz der Kriegsgräber, den Zugang zu den Kriegsgräbern und das dauernde Ruherecht für die Kriegstoten auf dem jeweiligen Hoheitsgebiet. Die Bundesrepublik Deutschland gewährleistet, entsprechend den Bestimmungen des Gräbergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 98), auf ihre Kosten die Erhaltung und Pflege montenegrinischer Kriegsgräber auf ihrem Hoheitsgebiet.

B. Lösung

Mit der Rechtsverordnung werden die Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2 des Grundgesetzes und Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Mai 1994 zu dem Abkommen vom 16. Dezember 1992 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Russischen Föderation über Kriegsgräberfürsorge (BGBl. 1994 II S. 598) dafür geschaffen, dass das Abkommen in Kraft gesetzt werden kann.

C. Alternativen

Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Für den Bund ergeben sich mittelbare finanzielle Belastungen, wenn der Volksbund, der von der Bundesregierung mit der technischen Durchführung der Aufgaben der deutschen Seite in Montenegro beauftragt wird, Zuwendungen für diesen Zweck aus dem Bundeshaushalt erhält.

E. Erfüllungsaufwand

E1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Kein Erfüllungsaufwand.

E2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Kein Erfüllungsaufwand.

E3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

Kein Erfüllungsaufwand.

F. Weitere Kosten

Keine.

Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zu dem Abkommen vom 10. August 2011 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Montenegro über Gräber von Kriegstoten

Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 1. August 2012
Die Bundeskanzlerin

An den Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene Verordnung zu dem Abkommen vom 10. August 2011 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Montenegro über Gräber von Kriegstoten mit Begründung und Vorblatt.

Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Federführend ist das Auswärtige Amt.

Der Stellvertreter der Bundeskanzlerin
Dr. Philipp Rösler

Verordnung zu dem Abkommen vom 10. August 2011 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Montenegro über Gräber von Kriegstoten

Vom ...

Auf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 6. Mai 1994 zu dem Abkommen vom 16. Dezember 1992 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Russischen Föderation über Kriegsgräberfürsorge (BGBl. 1994 II S. 598) verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1

Das in Podgorica am 10. August 2011 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Montenegro über Gräber von Kriegstoten wird hiermit in Kraft gesetzt. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

Berlin, den
Die Bundeskanzlerin

Der Bundesminister des Auswärtigen

Begründung zur Verordnung

Zu Artikel 1

Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Mai 1994 zu dem Abkommen vom 16. Dezember 1992 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Russischen Föderation über Kriegsgräberfürsorge ermächtigt die Bundesregierung, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates völkerrechtliche Abkommen über die Kriegsgräberfürsorge in Kraft zu setzen. Entsprechend der Regelung in Artikel 2 Absatz 2 dieses Gesetzes können die Abkommen über die Kriegsgräberfürsorge bestimmen, dass die Ausbettung und Überführung deutscher Kriegstoter der Zustimmung der Bundesregierung bedürfen und dass die Kosten und Gebühren von den Antragstellern zu tragen sind.

Zu Artikel 2

Nach Absatz 1 tritt die Verordnung zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem das Abkommen nach seinem Artikel 13 Absatz 1 in Kraft tritt.

Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens im Bundes gesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussbemerkung

Bund, Länder und Gemeinden werden nicht unmittelbar mit Kosten belastet. Für den Bund ergeben sich mittelbare finanzielle Belastungen dann, wenn der Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V., der von der Bundesregierung mit der technischen Durchführung der Aufgaben der deutschen Seite in Montenegro beauftragt wird, Zuwendungen für diesen Zweck aus dem Bundeshaushalt erhält.

Hinsichtlich der montenegrinischen Kriegsgräber in der Bundesrepublik Deutschland ergeben sich keine Mehrkosten, da der Bund die anfallenden Kosten bereits auf Grund des Gräbergesetzes trägt.

Auswirkungen auf Einzelpreise und auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind durch die Verordnung nicht zu erwarten, da Kosten für die Wirtschaft und private Verbraucher nicht entstehen.

Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Montenegro über Gräber von Kriegstoten

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung von Montenegro - in dem Wunsch, für die im Hoheitsgebiet von Montenegro liegenden Gräber von deutschen Kriegstoten und für die im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland liegenden Gräber von montenegrinischen Kriegstoten eine endgültige vertragliche Regelung zu schaffen, in dem Bestreben, die Herrichtung, Instandhaltung und den Schutz dieser Gräber in würdiger Weise und gemäß den Bestimmungen des geltenden humanitären Völkerrechts sicherzustellen - sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Sofern sich auf deutschen oder montenegrinischen Kriegsgräberstätten neben Gräbern von deutschen oder montenegrinischen Kriegstoten auch Gräber von Kriegstoten anderer Staaten befinden, ist diese Tatsache bei Entscheidungen über Instandhaltung dieser Gräber angemessen zu berücksichtigen.

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung von Montenegro gewähren den in Artikel 7 genannten Institutionen oder Organisationen der jeweils anderen Seite jede mögliche Unterstützung, insbesondere den Zugang zu Unterlagen über Kriegstote und Gräber von Kriegstoten der jeweils anderen Seite, die bei Behörden, natürlichen und juristischen Personen ihres Landes jetzt oder in Zukunft verfügbar sind. Andere Vereinbarungen und Absprachen bleiben unberührt.

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Die Bestimmungen der Artikel 9 und 10 gelten entsprechend auch für jede dritte Person, die durch das montenegrinische Ministerium für Arbeit und Sozialfürsorge mit der technischen Durchführung dieses Abkommens gemäß Artikel 7 Absatz 2 beauftragt wird.

Artikel 12

Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden durch Verhandlungen der zuständigen Behörden der Vertragsparteien beigelegt.

Artikel 13

Geschehen zu Podgorica am 10. August 2011 in zwei Urschriften, jede in deutscher und montenegrinischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Guido Westerwelle
Für die Regierung von Montenegro
Milan Rocen

Denkschrift

I. Allgemeines

In den fünfziger und sechziger Jahren hat die Bundes - regierung mit allen in Betracht kommenden westlichen Staaten Kriegsgräberabkommen geschlossen. Der Abschluss entsprechender Abkommen mit dem ehemaligen Jugoslawien und anderen Staaten Osteuropas war wegen der dortigen politischen Verhältnisse nicht möglich. Insbesondere auf Grund von Vorbehalten in der montene - grinischen Bevölkerung wegen des Massakers der Waffen-SS 1944 in Doli war der Abschluss eines Abkommens mit Montenegro bisher nicht möglich. Diese Vorbehalte haben sich jedoch, auch bedingt durch eine gute Zusammenarbeit in den letzten Jahren, gelegt und so den sensiblen und mit Emotionen behafteten Bereich der Kriegsgräberfürsorge bilateralen Vereinbarungen zugänglich gemacht.

Das am 10. August 2011 unterzeichnete Abkommen wird eine gesetzlich abgesicherte Arbeitsaufnahme des Volksbundes Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V. (VDK) in Montenegro ermöglichen. In dem Abkommen verpflichten sich die Vertragsparteien unter anderem dazu, die Kriegsgräberstätten der anderen Vertragspartei in ihrem Staatsgebiet zu bewahren und zu schützen. Es wurden Regelungen über den freien Zugang zu den Stätten und das Recht auf Umbettung von aufgefundenen Gebeinen getroffen. Ebenso wurden die Befugnisse des Volks - bundes als von der Bundesregierung mit der Durchführung der Kriegsgräberfürsorge im Ausland beauftragter Organisa tion ausformuliert.

Nach den Kriegsgräberabkommen mit Slowenien und Kroatien wird das Abkommen mit Montenegro die Kriegsgräberarbeit des Volksbundes in Südosteuropa voran - bringen. Verhandlungen mit Serbien sind angelaufen; Gleiches gilt für Bosnien-Herzegowina; mit Bulgarien stehen sie bevor.

II. Besonderes

Artikel 1

Dieser Artikel enthält Bestimmungen der in den nach - folgenden Vorschriften wiederholt verwendeten Begriffe. Das Abkommen erstreckt sich nicht nur auf Gefallene und in Gefangenschaft verstorbene Soldaten, sondern auf alle Deutschen und Montenegriner, die im Zusammenhang mit den beiden Weltkriegen und deren Folgen auf den jeweiligen Hoheitsgebieten gestorben sind.

Artikel 2

Absatz 1 bestimmt den Regelungsumfang des Abkommens. Zweck des Abkommens ist es, den Schutz der Kriegsgräber, deren Zugang und das dauernde Ruherecht für die Kriegstoten im jeweiligen anderen Staat zu gewährleisten. Die Umgebung der Kriegsgräberstätten ist von allen Anlagen freizuhalten, die mit der Würde dieser Stätten nicht vereinbar sind.

Absatz 2 regelt das Recht der Vertragsparteien, im jeweiligen anderen Hoheitsgebiet Kriegsgräberstätten auf eigene Kosten herzurichten und zu pflegen.

Grundlage für Absatz 3 sind die §§ 5, 6 und 10 des Gräbergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 98). Die Bundesrepublik trägt danach die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Instandhaltung und der Umbettung der Gräber von montenegrinischen Kriegstoten gemäß Artikel 4 Absatz 1 auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland entstehen.

Artikel 3

Absatz 1 gewährleistet für die Vergangenheit und Zukunft die gegenseitige, dauerhafte und kostenlose Nutzung der als Kriegsgräberstätten dienenden Geländeflächen.

Absatz 2 sichert die bestehenden Eigentumsrechte. Änderungen von Grenzflächen erfolgen im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien. Die Nutzungsrechte für ein Gelände entfallen nach Wegfall des Nutzungszwecks.

Absatz 3 regelt die aus zwingenden öffentlichen Gründen notwendige Nutzungsänderung eines Geländes auf dem sich eine Kriegsgräberstätte befindet.

Artikel 4

Absatz 1 gewährleistet die Zusammenlegung von Gräbern der Kriegstoten und deren Umbettung.

Absatz 2 schreibt eine Protokollierung jeder Um - bettung vor.

Absatz 3 regelt die Errichtung von Gedenkstätten für den Fall, dass Kriegsgräber durch zwischenzeitliche infrastrukturelle Veränderungen nicht mehr bestehen und eine Umbettung der bestatteten Toten nicht möglich ist.

Absatz 4 gewährleistet provisorische Bestattungen, soweit dies zur Ermöglichung einer endgültigen Bestattung erforderlich ist.

Artikel 5

Dieser Artikel regelt die Berücksichtigung von Gräbern anderer Staaten bei Entscheidungen über die Instand - haltung dieser Gräber.

Artikel 6

Die Absätze 1 und 2 regeln die Überführung von sterblichen Überresten deutscher Kriegstoter aus dem Hoheitsgebiet von Montenegro in die Bundesrepublik Deutschland bzw. in Drittländer.

Absatz 3 bestimmt, dass die Absätze 1 und 2 sinn - gemäß für die Überführung montenegrinischer Kriegstoter nach Montenegro oder in Drittländer gelten.

Absatz 4 regelt die Kostenlast für Umbettungen und Überführungen.

Absatz 5 regelt die Anwesenheit von Vertretern der Behörden beider Seiten bei Umbettungen von Kriegstoten zur Überführung.

Artikel 7

Absatz 1 bestimmt, dass die Bundesrepublik den "Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V." mit der technischen Durchführung der sich aus dem Abkommen ergebenden Aufgaben beauftragt.

Absatz 2 Satz 1 bestimmt, dass in Montenegro das Ministerium für Arbeit und Sozialfürsorge für die Durchführung des Abkommens zuständig ist. Satz 2 ermächtigt die Regierung von Montenegro, eine andere Organisa tion oder Institution mit der technischen Durchführung dieses Abkommens zu beauftragen.

Absatz 3 regelt, dass die Regierung von Montenegro die Bundesrepublik von einer solchen Entscheidung vorher unterrichtet.

Artikel 8

Dieser Artikel gewährleistet jegliche gegenseitige Unter - stützung bei der Durchführung der Aufgaben aus dem Abkommen.

Artikel 9

Absatz 1 berechtigt den Volksbund, Vertreter, Fach - kräfte und sonstiges Personal zur Durchführung seiner Aufgaben nach Montenegro zu entsenden.

Absatz 2 bestimmt, dass sich der Volksbund nach Möglichkeit Ortskräften und örtlichen Materials bedient.

Absatz 3 gewährleistet für die Durchführung der Aufgaben die Einfuhr und Ausfuhr von Geräten, Transportmitteln, Material und Zubehör durch den Volksbund.

Absatz 4 Nummer 1 regelt die gebührenfreie Zollab - fertigung von Geräten und Transportmitteln bei der Einfuhr unter der Bedingung der späteren, ebenfalls gebührenfreien Wiederausfuhr.

Absatz 4 Nummer 2 regelt die einfuhrabgaben- und gebührenfreie Zollabfertigung von Material und Zubehör, das für die Errichtung und Instandhaltung der Kriegs - gräber oder Kriegsgräberstätten bestimmt ist.

Artikel 10

Im Rahmen der gemäß Artikel 3 Absatz 1 vereinbarten Überlassung der Geländeflächen ist der Volksbund befugt, alle Herrichtungs- und Instandhaltungsarbeiten sowie den Bau geeigneter Zufahrtswege und sonstiger Infrastruktur unmittelbar auszuführen. Dabei hat er die gültigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu beachten (Absätze 1 und 2).

Artikel 11

Dieser Artikel bestimmt, dass die Artikel 9 und 10 für die nach Artikel 7 Absatz 2 zu bestimmenden Personen entsprechend gelten.

Artikel 12

Dieser Artikel regelt, dass entstehende Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des Abkommens durch die zuständigen Behörden der Vertragsparteien beigelegt werden.

Artikel 13

Absatz 1 regelt das Inkrafttreten des Abkommens.

Absatz 2 bestimmt die Geltungsdauer des Ab - kommens und die Voraussetzung für Änderungen des Abkommens.