Der Deutsche Bundestag hat in seiner 73. Sitzung am 4. Dezember 2014 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend - Drucksache 18/3449 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf - Drucksachen 18/3124, 18/3157 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 26.12.14
Erster Durchgang: Drucksache. 463/14 (PDF)
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 1 Satz 4 wie folgt gefasst:
"Der Anspruch nach Satz 1 besteht nicht gegenüber Arbeitgebern mit in der Regel 25 oder weniger Beschäftigten ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten."
- bb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aaa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Angehörigen" die Wörter "in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung" eingefügt.
- bbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Die Inanspruchnahme dieser Freistellung ist jederzeit im Wechsel mit der Freistellung nach Absatz 1 im Rahmen der Gesamtdauer nach Absatz 2 möglich."
- aa) Absatz 1 Satz 4 wie folgt gefasst:
- b) In Nummer 3 werden in § 5 Absatz 1 Satz 2 nach dem Wort "Bestimmungen" die Wörter "oder aufgrund von Bestimmungen, die in Arbeitsrechtsregelungen der Kirchen enthalten sind," eingefügt.
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 2 Buchstabe c wird Absatz 5 wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Angehörigen" die Wörter "in häuslicher oder außerhäuslicher Umgebung" eingefügt.
- bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Die Inanspruchnahme dieser Freistellung ist jederzeit im Wechsel mit der Freistellung nach Absatz 1 im Rahmen der Gesamtdauer nach § 4 Absatz 1 Satz 4 möglich."
- b) Nummer 3 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
,c) Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:
- (3) Für die Betreuung nach § 3 Absatz 5 gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Für die Freistellung nach § 3 Absatz 6 gilt eine Höchstdauer von drei Monaten je nahem Angehörigen. Für die Freistellung nach § 3 Absatz 6 gelten Absatz 1 Satz 2, 3 und 5 sowie Absatz 2 entsprechend; bei zusätzlicher Inanspruchnahme von Pflegezeit oder einer Freistellung nach § 3 Absatz 5 oder Familienpflegezeit oder einer Freistellung nach § 2 Absatz 5 des Familienpflegezeitgesetzes dürfen die Freistellungen insgesamt 24 Monate je nahem Angehörigen nicht überschreiten.
- (4) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der der oder dem Beschäftigten für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der vollständigen Freistellung von der Arbeitsleistung um ein Zwölftel kürzen." `
- c) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
,4. In § 5 Absatz 1 werden nach dem Wort "Ankündigung" die Wörter ", höchstens jedoch zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn," eingefügt und wird das Wort "Pflegezeit" durch das Wort "Freistellung" ersetzt.`
3. In Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe b werden in Absatz 4 Nummer 1 die Wörter "aus beitragspflichtigem Arbeitsentgelt" gestrichen.
4. Artikel 8 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:,3. In § 38a Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort "neun" durch das Wort "elf" ersetzt.`
- b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und Buchstabe b wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 3 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
"Für kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 des Pflegezeitgesetzes hat eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter im Sinne des § 7 Absatz 1 des Pflegezeitgesetzes, die oder der für diesen Zeitraum keine Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber und kein Kranken- oder Verletztengeld bei Erkrankung oder Unfall eines Kindes nach § 45 des Fünften Buches oder nach § 45 Absatz 4 des Siebten Buches beanspruchen kann, Anspruch auf einen Ausgleich für entgangenes Arbeitsentgelt (Pflegeunterstützungsgeld) für bis zu insgesamt zehn Arbeitstage. Wenn mehrere Beschäftigte den Anspruch nach § 2 Absatz 1 des Pflegezeitgesetzes für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen geltend machen, ist deren Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld auf insgesamt bis zu zehn Arbeitstage begrenzt."
- bb) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Für Beschäftigte, die Pflegeunterstützungsgeld nach Absatz 3 beziehen und wegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, zahlen die in § 170 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e des Sechsten Buches genannten Stellen auf Antrag Beiträge an die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung in der Höhe, wie sie bei Eintritt von Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nummer 3 des Sechsten Buches an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten wären."
- aa) Absatz 3 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
- c) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die Nummern 5 und 6.