Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestanforderungen für die Wasserwiederverwendung

COM (2018) 337 final

970. Sitzung des Bundesrates am 21. September 2018

A

Der Ausschuss für Agrarpolitik und Verbraucherschutz (AV) und der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (U) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:

Begründung zu den Ziffern 6, 7, 18, 19, 22, 24 bis 27 und 30 (nur gegenüber dem Plenum):

Das Problem Wasserknappheit betrifft die EU-Mitgliedstaaten nicht in gleichen Maßen. Nach Darstellung des Umweltbundesamtes beträgt das Wasserdargebot in Deutschland 188 Milliarden Kubikmeter. Davon wurden zum Beispiel im Jahr 2013 insgesamt 25,1 Milliarden Kubikmeter entnommen; der Wasserbedarf für die landwirtschaftliche Bewässerung machte mit 0,29 Milliarden Kubikmeter dabei nur einen verschwindend geringen Teil aus. Zudem sind lediglich circa 50 von knapp 1 180 Grundwasserkörpern im mengenmäßig schlechten Zustand; Hauptursache sind Wasserentnahmen auf Grund von Bergbauaktivitäten und nicht Wasserentnahmen für Bewässerung (siehe Bericht des Umweltbundesamtes "Die Wasserrahmenrichtlinie - Deutschlands Gewässer 2015").

Als Beitrag zum Funktionieren des Binnenmarktes würde daher eine Regelung ausreichen, die die einheitlichen Mindestanforderungen nur dann festschreibt, wenn es einen gerechtfertigten Bedarf für die Wasserwiederverwendung für die landwirtschaftliche Bewässerung gibt.

Die vorgeschlagenen Mindestanforderungen einschließlich der zusätzlichen Anforderungen auf der Grundlage einer Risikobewertung reduzieren die bekannten, vermuteten und unbekannten Risiken nicht wesentlich. Für die Mindestanforderung keine Abwasserbehandlung chemischer Art (sogenannte 3. Reinigungsstufe) festzuschreiben, bedeutet eine höhere Konzentration von Stickstoff- und gelösten Phosphorverbindungen, schwer abbaubaren Stoffen, Schwermetallen oder Salzen im Wasser. Es ist trotz einer Risikobewertung daher immer von einem deutlichen Eintrag von Stoffen und gegebenenfalls auch von mikrobiellen Belastungen auszugehen, wenn aufbereitetes Wasser für die landwirtschaftliche Bewässerung eingesetzt wird. Es handelt sich dabei um verschiedenste Stoffe, für die nicht immer Kenntnisse zum Beispiel über ihre Wirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt vorliegen. Sie stellen Ergänzungen zu den Stoffen bzw. mikrobiellen Einträgen dar, die bereits auf den Flächen durch organische oder mineralische Düngung sowie den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln eingetragen wurden und werden. Den natürlichen Bodenfunktionen werden damit zusätzliche Aufgaben und dem Grundwasser zusätzliche Einträge von Stoffen, die bekanntermaßen im Boden nicht fixiert oder abgebaut werden, zugemutet. Auch vor diesem Hintergrund sollte die Wasserwiederverwendung für die landwirtschaftliche Bewässerung immer das letzte Mittel der Wahl sein, das heißt erst dann in Frage kommen, wenn keine anderen Maßnahmen mehr möglich sind. Eine Erfassung der genauen Einsatzorte in einem Kataster würde vor allem dazu dienen, später bei veränderten Kenntnissen zu den Inhaltsstoffen des aufbereiteten Wassers dort Untersuchungen und gegebenenfalls Maßnahmen veranlassen zu können. Eine Lebensmittelkennzeichnung ist vor allem bei roh verzehrten Lebensmitteln wegen möglicher Arzneimittelrückstände aufgrund der Bewässerung mit aufbereitetem Wasser angezeigt. Dies dient insbesondere dem Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern mit Allergien gegenüber bestimmten Arzneimitteln.

Es besteht außerdem die Gefahr, dass sich der Betreiber einer Aufbereitungsanlage der regulären Aufbereitung des Abwassers teilweise entzieht. Denn die vorgesehenen Mindestanforderungen enden bei der zweiten Reinigungsstufe. In der EU und in Deutschland ist aber die Durchführung der dritten Reinigungsstufe, mit Ausnahme von kleinen Kläranlagen, geltendes Recht. Sollte der Betreiber einer Aufbereitungsanlage darlegen, dass das Abwasser ganz oder größtenteils für die landwirtschaftliche Bewässerung verwendet wird, dann wäre die dritte Reinigungsstufe obsolet, sofern die Risikobewertung nichts anders Lautendes ergibt, und lediglich noch die Installation einer Anlage zur Desinfektion erforderlich ist.

Der Anlagenbetreiber ist nicht in der Lage, allein die in den Anhängen zum Verordnungsvorschlag beschriebenen Vorsorgemaßnahmen und Auflagen verantwortlich umzusetzen. Insbesondere auf die Art der Kulturen und der landwirtschaftlichen Praktiken (vergleiche Anhang II zum Verordnungsvorschlag) hat der Anlagenbetreiber, wenn er nicht mit dem Endnutzer identisch ist, keinen Einfluss. Konkrete Pflichtenzuweisungen auch an den Endnutzer des aufbereiteten Abwassers (Landwirt) würden sowohl der Gleichbehandlung mit Endnutzern von Grund- und Oberflächenwasser dienen, die keinen solchen Anspruch auf Wasser in der erforderlichen Qualität haben, als auch die erforderliche Kohärenz zum EU-Lebens- und Futtermittelrecht herstellen.

B