Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (Neufassung) KOM (2008) 810 endg.; Ratsdok. 17367/08

857. Sitzung des Bundesrates am 3. April 2009

A.

Der federführende Ausschuss für Fragen der Europäischen Union (EU), der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (U) und der Wirtschaftsausschuss (Wi) empfehlen dem Bundesrat, zu der Vorlage gemäß §§ 3 und 5 EUZBLG wie folgt Stellung zu nehmen:

Zur Vorlage allgemein

3. Zu Artikel 3 Buchstabe j

Die Definition des Begriffs "Hersteller" (Artikel 3 Buchstabe j) sollte mit der aus der Richtlinie zur Beschränkung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten harmonisiert werden.

4. Zu Artikel 3 Buchstabe k

Die Definition des Begriffs "Vertreiber" (Artikel 3 Buchstabe k) sollte mit der des Begriffs "Händler" aus der Richtlinie zur Beschränkung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten harmonisiert werden.

5. Zu Artikel 3 Buchstabe q

Die Definition des Begriffs "Entfernen" (Artikel 3 Buchstabe q) sollte klarer gefasst und an die Begriffe aus der REACH-Verordnung angepasst werden. Insbesondere sollte klar gestellt werden, was ein "unterscheidbarer Teil eines Stromes" ist.

6. Zu Artikel 6

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich auf europäischer Ebene dafür einzusetzen, dass das im Richtlinienvorschlag enthaltene Verbot der Beseitigung von getrennt gesammelten Elektro- und Elektronik-Altgeräten ohne Behandlung um ein Deponierungsverbot von heizwertreichen Abfällen aus der Behandlung ergänzt wird, um sicherzustellen, dass eine Deponierung von heizwertreichen Abfällen aus Kostengründen und zu Lasten der Umweltbelange (ungünstiges Verhalten auf der Deponie, fehlende Nutzung des Energiegehaltes) europaweit unterbunden wird.

Zu Artikel 7

15. Zu Artikel 8 in Verbindung mit Anhang II

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich dafür einzusetzen, dass bei der selektiven Behandlung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten die Entfernung von Stoffen, Zubereitungen und Bauteilen gemäß Anhang II des Richtlinienvorschlags in Abhängigkeit zu den nachfolgenden zugelassenen Behandlungs- und Verwertungsverfahren beurteilt werden (Verwertungskette).

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung in Erinnerung an die Prüfbitte seiner Stellungnahme vom 5. November 2004 (BR-Drucksache 664/04(B) HTML PDF , Ziffer 13), rechtzeitig zu prüfen, ab wann voraussichtlich damit zu rechnen ist, dass im Wesentlichen nur noch "neue" Altgeräte anfallen, und den Bundesrat darüber zu unterrichten.

21. Zu Artikel 12 und 16

Der Bundesrat weist darauf hin, dass die Anforderungen an die Hersteller bezüglich Registrierung sowie Finanzierung von Sammlung, Behandlung, Verwertung und umweltgerechter Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten insbesondere für kleinere Unternehmen mit hohem, überproportionalen Aufwand verbunden sind. Dies führt sogar dazu, dass Unternehmen sich aus dem Markt für Elektro- und Elektronikgeräte zurückziehen oder erst gar nicht eintreten. Um diesen negativen Effekten entgegenzuwirken, hält der Bundesrat Ausnahmeregelungen für Kleinhersteller für erforderlich. Die Bundesregierung wird gebeten, sich in den weiteren Verhandlungen auf europäischer Ebene für eine Kleinmengenregelung einzusetzen, wie sie beispielsweise die Batterie-Richtlinie 2006/66/EG enthält.

22. Zu Artikel 16

Bei der mit dem Richtlinienvorschlag angestrebten Harmonisierung der nationalen Register könnte das Europäische Registernetzwerk EWRN (European WEEE Register Network) eine wichtige Rolle übernehmen. Es wurde mit dem Ziel gegründet, durch Kooperation und - soweit zulässig - gegenseitigen Austausch die Registrierungsprozesse so zu vereinfachen, dass vergleichbare Meldungen in allen Mitgliedstaaten erfolgen können. Bislang sind 20 Mitgliedstaaten im EWRN vertreten; davon haben allerdings nur elf die Charta unterzeichnet.

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung sich dafür einzusetzen, dass sich alle Mitgliedstaaten am EWRN beteiligen, um praxisgerechte Lösungen für eine Harmonisierung der Registeranforderung zu entwickeln.

23. Zu Artikel 20

Der Bundesrat vertritt die Auffassung, dass zusätzliche Inspektions- und Überwachungsvorschriften nicht nach dem Komitologie-Verfahren erlassen werden sollten. Diese Reglungen bedingen zusätzliche Vollzugsaufgaben und verursachen Kosten, die die Länderhaushalte belasten.

Zu Anhang II in Verbindung mit Artikel 8

B.