Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Investmentfonds und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013 und (EU) Nr. 346/2013 - COM (2018) 110 final

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Die Europäische Zentralbank und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 535/08 (PDF) = AE-Nr. 080572,
Drucksache 441/09 (PDF) = AE-Nr. 090369,
Drucksache 818/11 (PDF) = AE-Nr. 111081,

Drucksache. 822/11 (PDF) = AE-Nr. 111089,
Drucksache 564/13 (PDF) = AE-Nr. 130586,
Drucksache 678/13 (PDF) = AE-Nr. 130769,
Drucksache 063/15 (PDF) = AE-Nr. 150116,
Drucksache 453/15 (PDF) = AE-Nr. 150669,
Drucksache 702/16 (PDF) = AE-Nr. 161023,
Drucksache 492/17 (PDF) = AE-Nr. 170559 und AE-Nr. 180220 Europäische Kommission

Brüssel, den 12.3.2018 COM (2018) 110 final 2018/0045 (COD)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Investmentfonds und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013 und (EU) Nr. 346/2013

(Text von Bedeutung für den EWR)
{SWD(2018) 54 final} - {SWD(2018) 55 final}

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

- Gründe und Ziele des Vorschlags

Die Kommission hat heute zusammen mit der Mitteilung "Vollendung der Kapitalmarktunion bis 2019: Beschleunigung der Umsetzung" ein Maßnahmenpaket zur Vertiefung der Kapitalmarktunion angenommen. Das Paket umfasst den vorliegenden Vorschlag und einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG1 und der Richtlinie 2011/61/EU2 im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentfonds, einen Vorschlag für einen EU-Rahmen für gedeckte Schuldverschreibungen, einen Vorschlag für einen EU-Rahmen über Europäische Crowdfunding-Dienstleister für Unternehmen, einen Vorschlag für eine Verordnung über das auf die Drittwirkung von Forderungsübertragungen anzuwendende Recht sowie eine Mitteilung über das auf die dingliche Wirkung von Wertpapiergeschäften anzuwendende Recht.

Dieser Vorschlag dürfte bewirken, dass sich die mit dem grenzüberschreitenden Vertrieb verbundenen Kosten verringern, und zu einem stärker integrierten Binnenmarkt für Investmentfonds führen. Ein verstärkter Wettbewerb in der EU wird dazu beitragen, dass sich die Auswahl für die Anleger vergrößert und sich das Preis-Leistungs-Verhältnis verbessert.

Dieser Vorschlag war im Arbeitsprogramm der Kommission 20183 vorgesehen und ist im breiteren Kontext des Aktionsplans zur Schaffung einer Kapitalmarktunion4 und der Halbzeitbilanz des Aktionsplans zur Kapitalmarktunion5 zu sehen. Ziel ist es, einen echten Kapitalbinnenmarkt zu schaffen, indem der Fragmentierung der Kapitalmärkte entgegengewirkt wird, regulatorische Hindernisse für die Finanzierung der Wirtschaft beseitigt werden und die Versorgung der Unternehmen mit Kapital verbessert w i.d.R. gulatorische Hindernisse wie die Vertriebsanforderungen der Mitgliedstaaten, die behördlichen Gebühren sowie die Verwaltungs- und Anzeigepflichten stellen ein bedeutendes Hindernis für den grenzüberschreitenden Vertrieb von Fonds dar. Diese Hindernisse wurden im Rahmen des Grünbuchs zur Kapitalmarktunion6" der Sondierung über den EU-Regulierungsrahmen für Finanzdienstleistungen7 und der öffentlichen Konsultation zu den Hindernissen für den grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentfonds8 ermittelt.

Investmentfonds sind Anlageprodukte, die zu dem alleinigen Zweck geschaffen wurden, das Kapital von Anlegern zu bündeln und in ein Portfolio von Finanzinstrumenten wie Aktien, Anleihen und anderen Wertpapieren zu investieren. Die Investmentfonds in der EU können unterteilt werden in Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und alternative Investmentfonds (AIF), die von Verwaltern alternativer Investmentfonds (AIFM) verwaltet werden. OGAW fallen unter die Richtlinie 2009/65/EG und AIF unter die Richtlinie 2011/61/EU. Die Richtlinie 2011/61/EU wird durch vier fondsspezifische Rechtsakte ergänzt:

Der gemeinsame Zweck dieser Vorschriften besteht darin, den grenzüberschreitenden Vertrieb zu erleichtern und gleichzeitig ein hohes Maß an Anlegerschutz zu gewährleisten.

Die Vorschriften für EU-Investmentfonds ermöglichen es den Verwaltern von Investmentfonds, ihre Fonds in der gesamten EU zu vertreiben und - mit einigen Ausnahmen - zu verwalten. Obgleich bei den EU-Investmentfonds ein starkes Wachstum zu verzeichnen ist (im Juni 2017 beliefen sich die verwalteten Vermögenswerte auf insgesamt 14,310 Billionen EUR13), ist der EU-Investmentfondsmarkt nach wie vor hauptsächlich national strukturiert. 70 % aller verwalteten Vermögenswerte werden von Investmentfonds gehalten, die nur im Inland für den Vertrieb zugelassen oder registriert sind. Nur 37 % der OGAW und etwa 3 % der AIF sind für den Vertrieb in mehr als drei Mitgliedstaaten registriert. Im Vergleich zu den USA ist der EU-Markt im Hinblick auf die verwalteten Vermögenswerte kleiner. In der EU gibt es jedoch erheblich mehr Fonds (58 125 in der EU gegenüber 15 415 in den USA).14 Dies bedeutet, dass die EU-Fonds im Durchschnitt deutlich kleiner sind, was wiederum negative Auswirkungen in Bezug auf Größenvorteile, die von den Anlegern zu entrichtenden Gebühren und die Funktionsweise des Binnenmarkts für Investmentfonds hat.

In diesem Vorschlag wird ferner anerkannt, dass es noch weitere Faktoren gibt, die den grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentfonds in der EU einschränken.

Zu diesen Faktoren zählen nationale Steuerregelungen für Investmentfonds und Anleger, vertikale Vertriebskanäle und kulturelle Präferenzen für inländische Anlageprodukte.

- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Dieser Vorschlag wird zusammen mit einer Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG und der Richtlinie 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentfonds vorgelegt. Der Vorschlag konzentriert sich ausschließlich auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentfonds. Er ändert bestehende Elemente der einschlägigen Rechtsvorschriften und führt neue ein. Diese Änderungen bzw. neuen Elemente stehen mit den Zielen der bestehenden Vorschriften in diesem Bereich im Einklang, die darauf abzielen, einen Binnenmarkt für Investmentfonds zu schaffen und den grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentfonds zu erleichtern. Mit dem Vorschlag werden auch die Vorschriften für verschiedene Arten von Investmentfonds aneinander angeglichen. Somit wird die Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften gewährleistet.

- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Oberste Priorität der Kommission ist es, die Wirtschaft der EU zu stärken und Investitionen anzukurbeln, damit Arbeitsplätze geschaffen werden. Ein Kernelement der Investitionsoffensive für Europa15" die darauf abzielt, die EU-Wirtschaft zu stärken und Investitionen in allen 28 Mitgliedstaaten zu fördern, besteht darin, einen vertieften Binnenmarkt für Kapital - eine Kapitalmarktunion - zu schaffen. Vertiefte und integrierte Kapitalmärkte werden den Unternehmen den Zugang zu Kapital erleichtern und zur Entwicklung neuer Investitionsmöglichkeiten für Sparer beitragen.

Dieser Vorschlag ergänzt dieses Ziel und wird in der Halbzeitbilanz des Aktionsplans zur Kapitalmarktunion als vorrangige Maßnahme bezeichnet16" da er Maßnahmen zur Beseitigung von Kapitalmarktschranken enthält. Er trägt zur Entwicklung stärker integrierter Kapitalmärkte bei, da er es den Anlegern, den Fondsverwaltern und den Unternehmen, in die investiert wird, erleichtert, die Vorteile des Binnenmarkts zu nutzen.

2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit

- Rechtsgrundlage

Dieser Vorschlag fällt nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in eine geteilte Zuständigkeit.

Rechtsgrundlage für den Vorschlag ist Artikel 114 AEUV. Die Wahl dieser Rechtsgrundlage spiegelt die entscheidende Rolle wider, die einem harmonisierten Pass-System für das Funktionieren eines Binnenmarkts für Investmentfonds zukommt.

Es ist wichtig, den Investmentfonds die Erbringung von Dienstleistungen zu erleichtern und auf diese Weise einen wettbewerbsfähigeren und stärker integrierten Binnenmarkt innerhalb der Union zu schaffen. Regulatorische Hindernisse für den grenzüberschreitenden Vertrieb verhindern derzeit das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts für Investmentfonds. Sie fragmentieren den Binnenmarkt und erschweren es den Investmentfonds, die Vorteile des Binnenmarkts in vollem Umfang zu nutzen. Um ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Binnenmarktes für Investmentfonds zu gewährleisten und die Voraussetzungen für seine Funktionsweise zu verbessern, ist ein Regulierungsrahmen erforderlich, mit dem die Hindernisse für den grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentfonds auf Unionsebene abgebaut werden. Deshalb zielt der Vorschlag darauf ab, die für Investmentfonds geltenden Auflagen, d.h. die Auflagen hinsichtlich der an potenzielle Anleger gerichteten Marketing-Anzeigen und die Transparenz der Bestimmungen, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/65/EG und der Richtlinie 2011/61/EU fallen, zu harmonisieren und somit die Einrichtung eines grenzüberschreitenden Pass-Systems zu erleichtern.

- Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Der Vorschlag steht mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip im Einklang.

Eine Harmonisierung der EU-Vorschriften über Marketing-Anzeigen für potenzielle Anleger und eine stärkere Transparenz der Bestimmungen, die nicht in den Anwendungsbereich der geltenden Rechtsvorschriften fallen, können die Entwicklung stärker integrierter Kapitalmärkte für Investmentfonds in der gesamten Union unterstützen. Mit dem Vorschlag soll daher sichergestellt werden, dass der Binnenmarkt für Dienstleistungen von Investmentfonds reibungslos funktioniert. Dieses Ziel beschränkt sich nicht auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und kann von den Mitgliedstaaten nicht auf nationaler Ebene verwirklicht werden. Außerdem wird die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/1017 eingerichtete Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) durch den Vorschlag mit zusätzlichen Aufgaben betraut, die von den Mitgliedstaaten einzeln nicht wahrgenommen werden können.

- Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag steht mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang.

Die Folgenabschätzung enthält erste Schätzungen zu Kosteneinsparungen, die auf faktenbasierten und realistischen Annahmen beruhen. Der Vorschlag wird zur Verringerung des Befolgungsaufwands und der Befolgungskosten für Investmentfonds beitragen, da er die Transparenz erhöht. Obwohl für die Entwicklung und Aktualisierung der ESMA-Datenbanken Input von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erforderlich ist (insbesondere Anzeigen an die ESMA), werden sich die von den Mitgliedstaaten zu leistenden finanziellen Beiträge in Grenzen halten. Die erhobenen Daten werden es der ESMA ermöglichen, ihre Konvergenzfunktion besser wahrzunehmen. Ein verstärkter Wettbewerb in der Investmentfondsbranche wird sich positiv auf die den Anlegern zur Verfügung stehende Auswahl und die Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten auswirken.

- Wahl des Instruments

Dieser Vorschlag enthält Bestimmungen, die den Investmentfonds mehr Rechtssicherheit bei der Erbringung ihrer Dienstleistungen bieten sollen. Der Mangel an Transparenz hinsichtlich der in den Mitgliedstaaten festgestellten regulatorischen Hindernisse könnte nicht allein durch eine Änderung der Richtlinie 2009/65/EG und der Richtlinie 2011/61/EU behoben werden, da dies zu einer uneinheitlichen Umsetzung führen könnte.

Darüber hinaus handelt es sich bei den in dieser Verordnung vorgeschlagenen Vorschriften, die an die ESMA und die nationalen Behörden gerichtet sind, um eigenständige technische Vorschriften. Der Vorschlag zielt darauf ab, die Vorschriften und Verfahren für den (grenzüberschreitenden) Vertrieb von Investmentfonds und die durch die zuständigen nationalen Behörden erhobenen Gebühren und Entgelte transparenter zu gestalten. Um diese politischen Ziele zu erreichen, ist eine unmittelbar geltende Verordnung erforderlich, die eine vollständige Harmonisierung gewährleistet. Eine Verordnung ist auch ein geeignetes rechtliches Instrument, um die ESMA mit der Entwicklung und Aktualisierung von Datenbanken über nationale Vorschriften für Marketing-Anzeigen und die geltenden Gebühren und Entgelte sowie Datenbanken für die Speicherung entsprechender Anzeigen zu beauftragen. Eine Verordnung dürfte daher am besten geeignet sein, um eine maximale Harmonisierung zu erreichen und Divergenzen zu vermeiden und somit eine stärkere Angleichung der Vorschriften sicherzustellen.

Ferner wird vorgeschlagen, geringfügige Änderungen an der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 vorzunehmen, um der Einführung des Begriffs und der Voraussetzungen für das Pre-Marketing in einer separaten Richtlinie, mit der die Richtlinie 2011/61/EU geändert werden soll, Rechnung zu tragen. Die Änderungen an den Verordnungen müssen im Wege einer Verordnung vorgenommen werden.

Darüber hinaus wird vorgeschlagen, die Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentfonds geringfügig zu ändern. Daher wird dieser Vorschlag zusammen mit einer Richtlinie zur Änderung dieser beiden Richtlinien (die Gegenstand eines gesonderten Vorschlags ist) vorgelegt.

3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung

- Expost-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Im Rahmen der Ausarbeitung dieses Vorschlags hat die Kommission eine eingehende Bewertung der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2009/65/EG und der Richtlinie 2011/61/EU sowie zusätzlicher, von den Mitgliedstaaten auferlegter Anforderungen vorgenommen.

Diese Bewertung ergab, dass der Binnenmarkt trotz seines relativen Erfolgs nicht sein volles Potenzial entfaltet, wenn es um den grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentfonds geht, da die Fonds nach wie vor mit vielen Hindernissen konfrontiert sind. Darüber hinaus mangelt es den Rechtsvorschriften und Verwaltungspraktiken, die nicht durch die Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU harmonisiert worden sind, an Transparenz. Die Bewertung der Kommission ergab, dass die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Anforderungen an Marketing-Anzeigen und deren Überprüfungen sehr unterschiedliche Ansätze verfolgen. Auch die Gebühren und Entgelte, die die zuständigen nationalen Behörden im Einklang mit den Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU für Aufsichtsaufgaben erheben, sind sehr unterschiedlich hoch. Dies alles sind Hindernisse für einen breiteren grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentfonds.

- Konsultation der Interessenträger

Aus den im Rahmen zweier Konsultationen eingegangenen Antworten geht hervor, dass die regulatorischen Hindernisse für den grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentfonds dazu führen, dass die Vorteile des Binnenmarktes nicht voll ausgeschöpft werden. Die erste

Konsultation (Grünbuch zur Schaffung einer Kapitalmarktunion) wurde am 18. Februar 2015 eingeleitet. Die zweite Konsultation (Sondierung über den EU-Regulierungsrahmen für Finanzdienstleistungen) begann am 30. September 2015.

Zudem wurden zusätzliche Informationen zu nationalen Praktiken von den zuständigen Behörden und der ESMA eingeholt. Auf Ersuchen der Kommission führte die ESMA im Jahr 2016 eine Umfrage unter den zuständigen Behörden durch, in deren Rahmen sie nähere Angaben zu den derzeitigen nationalen Praktiken in Bereichen wie behördliche Gebühren und Vertriebsanforderungen erbat.

Auf der Grundlage der Beiträge, die als Reaktion auf das Grünbuch zur Schaffung einer Kapitalmarktunion, die Sondierung und die Umfrage der ESMA eingingen, leitete die Kommission am 2. Juni 2016 eine öffentliche Konsultation zum grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentfonds18 ein. In Anbetracht der bereits eingegangenen Beiträge wurden im Rahmen der Konsultation praktische Beispiele für die bestehenden Probleme und Nachweise für ihre Auswirkungen erbeten. Um möglichst viele Antworten zu erhalten, organisierte die Kommission Roadshows mit Vermögensverwaltungsverbänden und ihren Mitgliedern in den wichtigsten Vermögensverwaltungszentren der EU, d.h. in Luxemburg, Frankreich, Irland, dem Vereinigten Königreich, Deutschland und Belgien. Es fanden mehrere Treffen und Telefonkonferenzen mit europäischen und nationalen Anlegerverbänden statt,

und die Konsultation wurde am 15. September 2016 der Nutzergruppe "Finanzdienstleistungen" vorgestellt. Insgesamt gingen 64 Beiträge ein: 52 von Verbänden bzw. Unternehmen, acht von Behörden bzw. internationalen Organisationen und vier von Einzelpersonen. In den meisten Beiträgen wurde die Auffassung vertreten, dass regulatorische Hindernisse den grenzüberschreitenden Vertrieb erheblich behindern.

Auf Ersuchen der Kommission und auf der Grundlage der eingegangenen Nachweise führte die ESMA im Jahr 2017 eine Follow-up-Umfrage durch, um weitere Informationen zu spezifischen Vertriebsmethoden und Anzeigepflichten in den Mitgliedstaaten einzuholen.

Darüber hinaus organisierte die Kommission Treffen mit der Investmentfondsbranche und europäischen Anlegerverbänden, um weitere Informationen zu erhalten. Am 30. Mai 2017 wurde ein Fragebogen an acht Handelsorganisationen gesandt, in dem es um die verschiedenen, vom grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentfonds betroffenen Bereiche ging. Schwerpunktmäßig ging es darum, die Kosten, die durch die regulatorischen Hindernisse für den grenzüberschreitenden Vertrieb verursacht werden, zu quantifizieren und den potenziellen Nutzen, der Vermögensverwaltern und Anlegern durch die Beseitigung dieser Hindernisse entstehen würde, zu beziffern. Die Rückmeldungen lassen darauf schließen, dass die durch regulatorische Hindernisse entstehenden Kosten erheblich sind: Sie belaufen sich auf 1 % bis 4 % der Gesamtkosten eines Investmentfonds. Ferner wurde im Oktober 2017 eine gezielte Umfrage unter 60 in gleichem Umfang vertretenen kleinen, mittleren und großen Investmentfonds mittels eines geschichteten Zufallsstichprobenverfahrens durchgeführt. Die Umfrage bestätigte die Relevanz der regulatorischen Hindernisse und den Handlungsbedarf auf EU-Ebene.

Darüber hinaus konsultierte die Kommission im Juni und Juli 2017 Interessenträger im Rahmen einer Folgenabschätzung in der Anfangsphase19. In den fünf Beiträgen, die von Vermögensverwaltern sowie Vermögensverwaltungs- und Finanzberatungsverbänden eingingen, wurde die Initiative der Kommission, die Hindernisse für den grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentfonds abzubauen, befürwortet.

- Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Die Kommission stützte sich auf Informationen und Daten von Morningstar20, von der European Fund and Asset Management Association (EFAMA) sowie aus Marktberichten und Studien privater Unternehmen. Darüber hinaus wurde wissenschaftliche Literatur konsultiert, insbesondere solche über die Auswirkungen des grenzüberschreitenden Vertriebs auf den Wettbewerb und das erwartete Verhalten der Verbraucher.

- Folgenabschätzung

Im Rahmen der Vorbereitung dieser Initiative wurde eine Folgenabschätzung vorgenommen.

Am 1. Dezember 2017 gab der Ausschuss für Regulierungskontrolle eine befürwortende Stellungnahme mit Empfehlungen zur weiteren Verbesserung des Entwurfs des Folgenabschätzungsberichts ab. Der Berichtsentwurf wurde daraufhin geändert, um den Anmerkungen des Ausschusses Rechnung zu tragen.21 Die vom Ausschuss empfohlenen Änderungen betrafen hauptsächlich:

Der überarbeitete Folgenabschätzungsbericht und eine Zusammenfassung der Folgenabschätzung werden zusammen mit diesem Vorschlag veröffentlicht.22

Im Folgenabschätzungsbericht werden eine Reihe von politischen Optionen aufgezeigt. Dabei handelt es sich um Folgende:

Zusammengenommen tragen die politischen Optionen zu einer deutlichen Verringerung der regulatorischen Hindernisse bei. Sie erhöhen die Wahrscheinlichkeit, dass mehr Fonds grenzüberschreitend vertrieben werden, stärken den Wettbewerb, verringern die Marktfragmentierung und vergrößern die Auswahl der Anleger in der EU. Darüber hinaus haben die politischen Optionen aufgrund ihrer sozialen und ökologischen Auswirkungen auch indirekte Vorteile. Ein verstärkter grenzüberschreitender Vertrieb dürfte zu mehr Anlagemöglichkeiten in Investmentfonds führen, die soziale oder ökologische Ziele verfolgen. Dies wiederum könnte das Wachstum in diesen Bereichen beschleunigen.

Bei allen Investmentfonds, die derzeit grenzüberschreitend in der EU vertrieben werden, dürften die politischen Optionen zusammen zu Einsparungen (bei den laufenden Kosten) in Höhe von 306 bis 440 Mio. EUR pro Jahr führen. Es wird davon ausgegangen, dass die Einsparungen bei den einmaligen Kosten noch höher ausfallen und bei 378 bis 467 Mio. EUR liegen werden. Diese Kosteneinsparungen dürften als Anreiz dienen, mehr grenzüberschreitende Tätigkeiten zu entwickeln, und zu einem stärker integrierten Binnenmarkt für Investmentfonds führen.

Diese Verordnung deckt die politischen Optionen a und b ab. Die Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG und der Richtlinie 2011/61/EU, die getrennt vorgeschlagen wird, deckt die politischen Optionen c und d ab.

- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Dieser Vorschlag dürfte zu erheblichen Kosteneinsparungen für die Verwalter von Investmentfonds führen, die ihre Fonds grenzüberschreitend in der EU vertreiben oder beabsichtigen, dies zu tun. Diese Kosteneinsparungen werden sich insbesondere positiv auf die Verwalter von Fonds auswirken, die entweder eine vergleichsweise geringe Anzahl von Investmentfonds oder aber Investmentfonds mit vergleichsweise geringen Vermögenswerten verwalten, da sich die Kosten in diesen Fällen nicht so breit streuen lassen.

Der Vorschlag richtet sich zwar nicht direkt an kleine und mittlere Unternehmen (KMU), allerdings werden die KMU indirekt davon profitieren. Ein verstärkter grenzüberschreitender Vertrieb von Investmentfonds wird das Wachstum der Investmentfonds in der EU und ihre Investitionen in KMU, insbesondere die Investitionen von Risikokapitalfonds, beschleunigen.

- Grundrechte

Die EU hat sich hohen Standards für den Schutz der Grundrechte verschrieben. Daher wird der Vorschlag voraussichtlich keine direkten Auswirkungen auf diese in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte haben.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Der Vorschlag hat zweierlei Auswirkungen auf den Haushalt der ESMA. Die ESMA muss:

Die haushaltsspezifischen Auswirkungen für die ESMA werden im beigefügten Finanzbogen bewertet.

Bis die jüngste Überprüfung der Funktionsweise der Europäischen Aufsichtsbehörden abgeschlossen ist, lassen sich die Auswirkungen des Vorschlags auf den Unionshaushalt mit dem von der Kommission an der Finanzierung der ESMA zu tragenden Anteil von 40 % beziffern.

5. Weitere Angaben

- Bewertung

Diese Verordnung und der Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG und der Richtlinie 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentfonds werden fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung bewertet. Die Kommission wird sich dabei auf die Ergebnisse einer öffentlichen Konsultation und Gespräche mit der ESMA und den zuständigen Behörden stützen.

- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Artikel 1 enthält die Begriffsbestimmungen.

Artikel 2 zu den Anforderungen an Marketing-Anzeigen enthält die von Marketing-Anzeigen zu erfüllenden Kriterien:

Dieser Artikel stützt sich weitgehend auf Artikel 77 der Richtlinie 2009/65/EG und dehnt den Anwendungsbereich auf die Richtlinie 2011/61/EU aus.

Mit den Artikeln 3 und 4 wird ein Transparenzrahmen für die nationalen Bestimmungen zu Vertriebsanforderungen eingeführt. Die zuständigen Behörden werden alle geltenden nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Vertriebsvorschriften für AIF und OGAW und die entsprechenden Zusammenfassungen in mindestens einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache im Internet veröffentlichen. Zusätzlich wird eine Veröffentlichung in den oder einer der in dem betreffenden Mitgliedstaat verwendeten Amtssprachen vorzunehmen sein. Diese Informationen werden der ESMA angezeigt, die auf ihrer Website eine einschlägige zentrale Datenbank veröffentlichen und aktualisieren wird. Um den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und der ESMA zu straffen, enthält Artikel 3 eine Ermächtigung zur Ausarbeitung technischer Durchführungsstandards, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Anzeigen festzulegen.

Gemäß Artikel 5 müssen die zuständigen Behörden in Fällen, in denen sie die systematische Anzeige von Marketing-Anzeigen verlangen, um deren Übereinstimmung mit den einschlägigen nationalen Bestimmungen über Vertriebsanforderungen zu prüfen, innerhalb von 10 Arbeitstagen eine Entscheidung treffen. Diese Prüfung darf keine Vorbedingung für den Vertrieb darstellen. In Artikel 5 ist ferner festgelegt, dass die zuständigen Behörden Verfahren anwenden und veröffentlichen müssen, die eine transparente und diskriminierungsfreie Behandlung unabhängig von der Herkunft des geprüften Investmentfonds gewährleisten. Die zuständigen Behörden müssen die ESMA jährlich über die Entscheidungen unterrichten, mit denen sie Marketing-Anzeigen abgelehnt oder deren Änderung verlangt haben. Um eine kohärente Behandlung von Kleinanlegern zu gewährleisten, sollten diese Anforderungen auch von AIFM angewandt werden, wenn die Mitgliedstaaten ihnen gestatten, in ihrem Hoheitsgebiet AIF-Anteile an Kleinanleger zu vertreiben.

Artikel 6 legt fest, dass gegebenenfalls durch die zuständigen Behörden erhobene Gebühren oder Entgelte in einem angemessenen Verhältnis zu den wahrgenommenen Aufsichtsaufgaben stehen müssen und die betreffenden Rechnungen an den satzungsmäßigen Sitz des AIFM oder der OGAW-Verwaltungsgesellschaft gesandt werden müssen.

In Artikel 7 ist festgelegt, dass die zuständigen Behörden auf ihren Websites zentrale Datenbanken mit den Gebühren bzw. Entgelten oder den einschlägigen Berechnungsmethoden veröffentlichen und aktualisieren müssen. Die Informationen müssen in mindestens einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache zur Verfügung gestellt werden. Das System sieht eine Anzeige der einschlägigen Informationen durch die zuständigen Behörden vor. Um den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und der ESMA zu erleichtern, muss die ESMA technische Durchführungsstandards ausarbeiten, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Anzeigen festzulegen.

Artikel 8 beauftragt die ESMA mit der Veröffentlichung und Aktualisierung einer interaktiven zentralen Online-Datenbank mit den durch die zuständigen Behörden erhobenen Gebühren oder Entgelten oder gegebenenfalls mit den verwendeten Berechnungsmethoden.

In Artikel 9 ist festgelegt, dass die durch Artikel 8 eingeführte interaktive zentrale Datenbank ein interaktives Tool für Gebühren und Entgelte umfassen muss, das es dem Nutzer ermöglicht, online Berechnungen durchzuführen.

Artikel 10 verpflichtet die ESMA dazu, auf ihrer Website eine zentrale Datenbank mit allen AIFM, OGAW-Verwaltungsgesellschaften, AIF und OGAW zu veröffentlichen und zu aktualisieren. Diese Datenbank stützt sich auf die Informationen, die die ESMA gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG und Artikel 7 Absatz 5 der Richtlinie 2011/61/EU erhält, sowie auf Anzeigen und Anzeigeschreiben, die die zuständigen Behörden gemäß diesen Richtlinien erhalten und gemäß Artikel 11 Absatz 1 dieser Verordnung an die ESMA übermittelt haben.

Nach Artikel 11 sind die zuständigen Behörden dazu verpflichtet, der ESMA die in Artikel 10 genannten Anzeigen und Anzeigeschreiben zu übermitteln. Um den Informationsaustausch zwischen Investmentfonds/AIFM oder OGAW-Verwaltungsgesellschaften und den zuständigen Behörden sowie zwischen den zuständigen Behörden und der ESMA zu standardisieren und zu erleichtern, enthält dieser Artikel auch eine Ermächtigung zur Ausarbeitung technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards.

Mit den Artikeln 12 und 13 wird der Begriff "Pre-Marketing" in die Verordnung (EU) Nr. 345/2013 und die Verordnung (EU) Nr. 346/2013 eingeführt. Diese Änderung würde Verwalter, die gemäß diesen Verordnungen registriert sind, in die Lage versetzen, im Rahmen des Pre-Marketings an Anleger heranzutreten, um in Erfahrung zu bringen, ob bei ihnen Interesse an künftigen Investitionsmöglichkeiten bzw. -strategien besteht. Diese Änderung würde gleiche Wettbewerbsbedingungen mit den nach Artikel 6 der Richtlinie 2011/61/EU zugelassenen Verwaltern gewährleisten, die von dem durch [die Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG und der Richtlinie 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentfonds] eingeführten Begriff profitieren.

In Artikel 14 ist festgelegt, dass die Kommission 60 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine Bewertung dieser Verordnung vornehmen muss. 2018/0045 (COD)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Investmentfonds und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013 und (EU) Nr. 346/2013

(Text von Bedeutung für den EWR)

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses23, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Verordnung Erlassen:

Artikel 1
Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

Artikel 2
Anforderungen an Marketing-Anzeigen

Artikel 3
Veröffentlichung nationaler Bestimmungen zu Vertriebsanforderungen

Artikel 4
Zentrale Datenbank der ESMA mit nationalen Bestimmungen zu Vertriebsanforderungen

Spätestens am [PO: Please insert date 30 months after the date of entry into force] veröffentlicht die ESMA auf ihrer Website eine von ihr aktualisierte zentrale Datenbank mit den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu den Vertriebsanforderungen und mit den Zusammenfassungen dieser Vorschriften sowie mit den Hyperlinks zu den Websites der zuständigen Behörden.

Artikel 5
Prüfung der Marketing-Anzeigen

Artikel 6
Gemeinsame Grundsätze für Gebühren bzw. Entgelte

Artikel 7
Veröffentlichung nationaler Bestimmungen über Gebühren und Entgelte

Artikel 8
Interaktive Datenbank der ESMA für Gebühren und Entgelte

Spätestens am [PO: Please insert date 30 months after the date of entry into force] veröffentlicht die ESMA auf ihrer Website eine von ihr aktualisierte interaktive Datenbank, die in mindestens einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache öffentlich zugänglich ist und die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Gebühren oder Entgelte oder gegebenenfalls die Berechnungsmethoden für diese Gebühren oder Entgelte enthält.

Die interaktive Datenbank enthält die Hyperlinks zu den Websites der in Artikel 7 Absatz 1 genannten zuständigen Behörden.

Artikel 9
Interaktives Tool der ESMA zu Gebühren und Entgelten

Spätestens am [PO: Please insert date 30 months after the date of entry into force] stellt die ESMA auf ihrer Website ein von ihr entwickeltes und aktualisiertes, in mindestens einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache öffentlich zugängliches interaktives Tool zur Verfügung, in dem die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Gebühren und Entgelte dargestellt werden.

Das interaktive Tool ist Teil der in Artikel 8 genannten interaktiven Datenbank.

Artikel 10
Zentrale Datenbank der ESMA für AIFM, OGAW-Verwaltungsgesellschaften, AIF und OGAW

Spätestens am [PO: Please insert date 30 months after the date of entry into force] veröffentlicht die ESMA auf ihrer Website eine von ihr aktualisierte, in mindestens einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache öffentlich zugängliche zentrale Datenbank, in der alle AIFM, OGAW-Verwaltungsgesellschaften, AIF und OGAW, die diese AIFM und OGAW-Verwaltungsgesellschaften verwalten und vertreiben, sowie die Mitgliedstaaten, in denen diese Fonds vertrieben werden, aufgeführt sind.

Artikel 11
Standardisierung der Anzeigen an die ESMA

Artikel 12
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds

Die Verordnung (EU) Nr. 345/2013 wird wie folgt geändert:

(1) Dem Artikel 3 wird folgender Buchstabe o angefügt:

(o) "Pre-Marketing" die durch den Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds oder in dessen Auftrag erfolgende direkte oder indirekte Bereitstellung von Informationen über Anlagestrategien oder Anlagekonzepte an potenzielle Anleger mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in der Union, mit dem Ziel festzustellen, inwieweit diese Interesse an einem noch nicht registrierten qualifizierten Risikokapitalfonds haben.";

(2) Folgender Artikel 4a wird eingefügt:

"Artikel 4a

Artikel 13
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum

Die Verordnung (EU) Nr. 346/2013 wird wie folgt geändert:

(1) Dem Artikel 3 wird folgender Buchstabe o angefügt:

(o) "Pre-Marketing" die durch den Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum oder in dessen Auftrag erfolgende direkte oder indirekte Bereitstellung von Informationen über Anlagestrategien oder Anlagekonzepte an potenzielle Anleger mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in der Union, mit dem Ziel festzustellen, inwieweit diese Interesse an einem noch nicht registrierten Fonds für soziales Unternehmertum haben.";

(2) Folgender Artikel 4a wird eingefügt:

"Artikel 4a

Artikel 14
Bewertung

Spätestens am [PO: Please insert date 60 months after the date of entry into force] nimmt die Kommission auf der Grundlage einer öffentlichen Konsultation und vor dem Hintergrund von Beratungen mit der ESMA und den zuständigen Behörden eine Bewertung der Anwendung dieser Verordnung vor.

Artikel 15
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem [PO: Please insert the twentieth day following that of its publication in the Official Journal of the European Union], mit Ausnahme von Artikel 2 Absätze 1 und 4, Artikel 3 Absätze 1 und 2, Artikel 12 und Artikel 13" die ab dem [PO: Please insert date 24 months after the date of entry into force] gelten.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am [...]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident