Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Die Europäische Zentralbank und der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 535/08 (PDF) = AE-Nr. 080572,
Drucksache 441/09 (PDF) = AE-Nr. 090369,
Drucksache 818/11 (PDF) = AE-Nr. 111081,
Drucksache. 822/11 (PDF) = AE-Nr. 111089,
Drucksache 564/13 (PDF) = AE-Nr. 130586,
Drucksache 678/13 (PDF) = AE-Nr. 130769,
Drucksache 063/15 (PDF) = AE-Nr. 150116,
Drucksache 453/15 (PDF) = AE-Nr. 150669,
Drucksache 702/16 (PDF) = AE-Nr. 161023,
Drucksache 492/17 (PDF) = AE-Nr. 170559 und AE-Nr. 180220 Europäische Kommission
Brüssel, den 12.3.2018 COM (2018) 110 final 2018/0045 (COD)
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Investmentfonds und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013 und (EU) Nr. 346/2013
(Text von Bedeutung für den EWR)
{SWD(2018) 54 final} - {SWD(2018) 55 final}
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
Die Kommission hat heute zusammen mit der Mitteilung "Vollendung der Kapitalmarktunion bis 2019: Beschleunigung der Umsetzung" ein Maßnahmenpaket zur Vertiefung der Kapitalmarktunion angenommen. Das Paket umfasst den vorliegenden Vorschlag und einen Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG1 und der Richtlinie 2011/61/EU2 im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentfonds, einen Vorschlag für einen EU-Rahmen für gedeckte Schuldverschreibungen, einen Vorschlag für einen EU-Rahmen über Europäische Crowdfunding-Dienstleister für Unternehmen, einen Vorschlag für eine Verordnung über das auf die Drittwirkung von Forderungsübertragungen anzuwendende Recht sowie eine Mitteilung über das auf die dingliche Wirkung von Wertpapiergeschäften anzuwendende Recht.
Dieser Vorschlag dürfte bewirken, dass sich die mit dem grenzüberschreitenden Vertrieb verbundenen Kosten verringern, und zu einem stärker integrierten Binnenmarkt für Investmentfonds führen. Ein verstärkter Wettbewerb in der EU wird dazu beitragen, dass sich die Auswahl für die Anleger vergrößert und sich das Preis-Leistungs-Verhältnis verbessert.
Dieser Vorschlag war im Arbeitsprogramm der Kommission 20183 vorgesehen und ist im breiteren Kontext des Aktionsplans zur Schaffung einer Kapitalmarktunion4 und der Halbzeitbilanz des Aktionsplans zur Kapitalmarktunion5 zu sehen. Ziel ist es, einen echten Kapitalbinnenmarkt zu schaffen, indem der Fragmentierung der Kapitalmärkte entgegengewirkt wird, regulatorische Hindernisse für die Finanzierung der Wirtschaft beseitigt werden und die Versorgung der Unternehmen mit Kapital verbessert w i.d.R. gulatorische Hindernisse wie die Vertriebsanforderungen der Mitgliedstaaten, die behördlichen Gebühren sowie die Verwaltungs- und Anzeigepflichten stellen ein bedeutendes Hindernis für den grenzüberschreitenden Vertrieb von Fonds dar. Diese Hindernisse wurden im Rahmen des Grünbuchs zur Kapitalmarktunion6" der Sondierung über den EU-Regulierungsrahmen für Finanzdienstleistungen7 und der öffentlichen Konsultation zu den Hindernissen für den grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentfonds8 ermittelt.
Investmentfonds sind Anlageprodukte, die zu dem alleinigen Zweck geschaffen wurden, das Kapital von Anlegern zu bündeln und in ein Portfolio von Finanzinstrumenten wie Aktien, Anleihen und anderen Wertpapieren zu investieren. Die Investmentfonds in der EU können unterteilt werden in Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und alternative Investmentfonds (AIF), die von Verwaltern alternativer Investmentfonds (AIFM) verwaltet werden. OGAW fallen unter die Richtlinie 2009/65/EG und AIF unter die Richtlinie 2011/61/EU. Die Richtlinie 2011/61/EU wird durch vier fondsspezifische Rechtsakte ergänzt:
- - Verordnung (EU) Nr. 345/20139 über Europäische Risikokapitalfonds,
- - Verordnung (EU) Nr. 346/1310 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum,
- - Verordnung (EU) Nr. 2015/76011 über europäische langfristige Investmentfonds und - Verordnung (EU) Nr. 2017/113112 über Geldmarktfonds.
Der gemeinsame Zweck dieser Vorschriften besteht darin, den grenzüberschreitenden Vertrieb zu erleichtern und gleichzeitig ein hohes Maß an Anlegerschutz zu gewährleisten.
Die Vorschriften für EU-Investmentfonds ermöglichen es den Verwaltern von Investmentfonds, ihre Fonds in der gesamten EU zu vertreiben und - mit einigen Ausnahmen - zu verwalten. Obgleich bei den EU-Investmentfonds ein starkes Wachstum zu verzeichnen ist (im Juni 2017 beliefen sich die verwalteten Vermögenswerte auf insgesamt 14,310 Billionen EUR13), ist der EU-Investmentfondsmarkt nach wie vor hauptsächlich national strukturiert. 70 % aller verwalteten Vermögenswerte werden von Investmentfonds gehalten, die nur im Inland für den Vertrieb zugelassen oder registriert sind. Nur 37 % der OGAW und etwa 3 % der AIF sind für den Vertrieb in mehr als drei Mitgliedstaaten registriert. Im Vergleich zu den USA ist der EU-Markt im Hinblick auf die verwalteten Vermögenswerte kleiner. In der EU gibt es jedoch erheblich mehr Fonds (58 125 in der EU gegenüber 15 415 in den USA).14 Dies bedeutet, dass die EU-Fonds im Durchschnitt deutlich kleiner sind, was wiederum negative Auswirkungen in Bezug auf Größenvorteile, die von den Anlegern zu entrichtenden Gebühren und die Funktionsweise des Binnenmarkts für Investmentfonds hat.
In diesem Vorschlag wird ferner anerkannt, dass es noch weitere Faktoren gibt, die den grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentfonds in der EU einschränken.
Zu diesen Faktoren zählen nationale Steuerregelungen für Investmentfonds und Anleger, vertikale Vertriebskanäle und kulturelle Präferenzen für inländische Anlageprodukte.
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Dieser Vorschlag wird zusammen mit einer Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG und der Richtlinie 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentfonds vorgelegt. Der Vorschlag konzentriert sich ausschließlich auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentfonds. Er ändert bestehende Elemente der einschlägigen Rechtsvorschriften und führt neue ein. Diese Änderungen bzw. neuen Elemente stehen mit den Zielen der bestehenden Vorschriften in diesem Bereich im Einklang, die darauf abzielen, einen Binnenmarkt für Investmentfonds zu schaffen und den grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentfonds zu erleichtern. Mit dem Vorschlag werden auch die Vorschriften für verschiedene Arten von Investmentfonds aneinander angeglichen. Somit wird die Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften gewährleistet.
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Oberste Priorität der Kommission ist es, die Wirtschaft der EU zu stärken und Investitionen anzukurbeln, damit Arbeitsplätze geschaffen werden. Ein Kernelement der Investitionsoffensive für Europa15" die darauf abzielt, die EU-Wirtschaft zu stärken und Investitionen in allen 28 Mitgliedstaaten zu fördern, besteht darin, einen vertieften Binnenmarkt für Kapital - eine Kapitalmarktunion - zu schaffen. Vertiefte und integrierte Kapitalmärkte werden den Unternehmen den Zugang zu Kapital erleichtern und zur Entwicklung neuer Investitionsmöglichkeiten für Sparer beitragen.
Dieser Vorschlag ergänzt dieses Ziel und wird in der Halbzeitbilanz des Aktionsplans zur Kapitalmarktunion als vorrangige Maßnahme bezeichnet16" da er Maßnahmen zur Beseitigung von Kapitalmarktschranken enthält. Er trägt zur Entwicklung stärker integrierter Kapitalmärkte bei, da er es den Anlegern, den Fondsverwaltern und den Unternehmen, in die investiert wird, erleichtert, die Vorteile des Binnenmarkts zu nutzen.
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
Dieser Vorschlag fällt nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in eine geteilte Zuständigkeit.
Rechtsgrundlage für den Vorschlag ist Artikel 114 AEUV. Die Wahl dieser Rechtsgrundlage spiegelt die entscheidende Rolle wider, die einem harmonisierten Pass-System für das Funktionieren eines Binnenmarkts für Investmentfonds zukommt.
Es ist wichtig, den Investmentfonds die Erbringung von Dienstleistungen zu erleichtern und auf diese Weise einen wettbewerbsfähigeren und stärker integrierten Binnenmarkt innerhalb der Union zu schaffen. Regulatorische Hindernisse für den grenzüberschreitenden Vertrieb verhindern derzeit das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts für Investmentfonds. Sie fragmentieren den Binnenmarkt und erschweren es den Investmentfonds, die Vorteile des Binnenmarkts in vollem Umfang zu nutzen. Um ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Binnenmarktes für Investmentfonds zu gewährleisten und die Voraussetzungen für seine Funktionsweise zu verbessern, ist ein Regulierungsrahmen erforderlich, mit dem die Hindernisse für den grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentfonds auf Unionsebene abgebaut werden. Deshalb zielt der Vorschlag darauf ab, die für Investmentfonds geltenden Auflagen, d.h. die Auflagen hinsichtlich der an potenzielle Anleger gerichteten Marketing-Anzeigen und die Transparenz der Bestimmungen, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/65/EG und der Richtlinie 2011/61/EU fallen, zu harmonisieren und somit die Einrichtung eines grenzüberschreitenden Pass-Systems zu erleichtern.
- Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Der Vorschlag steht mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip im Einklang.
Eine Harmonisierung der EU-Vorschriften über Marketing-Anzeigen für potenzielle Anleger und eine stärkere Transparenz der Bestimmungen, die nicht in den Anwendungsbereich der geltenden Rechtsvorschriften fallen, können die Entwicklung stärker integrierter Kapitalmärkte für Investmentfonds in der gesamten Union unterstützen. Mit dem Vorschlag soll daher sichergestellt werden, dass der Binnenmarkt für Dienstleistungen von Investmentfonds reibungslos funktioniert. Dieses Ziel beschränkt sich nicht auf das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und kann von den Mitgliedstaaten nicht auf nationaler Ebene verwirklicht werden. Außerdem wird die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/1017 eingerichtete Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) durch den Vorschlag mit zusätzlichen Aufgaben betraut, die von den Mitgliedstaaten einzeln nicht wahrgenommen werden können.
- Verhältnismäßigkeit
Der Vorschlag steht mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang.
Die Folgenabschätzung enthält erste Schätzungen zu Kosteneinsparungen, die auf faktenbasierten und realistischen Annahmen beruhen. Der Vorschlag wird zur Verringerung des Befolgungsaufwands und der Befolgungskosten für Investmentfonds beitragen, da er die Transparenz erhöht. Obwohl für die Entwicklung und Aktualisierung der ESMA-Datenbanken Input von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erforderlich ist (insbesondere Anzeigen an die ESMA), werden sich die von den Mitgliedstaaten zu leistenden finanziellen Beiträge in Grenzen halten. Die erhobenen Daten werden es der ESMA ermöglichen, ihre Konvergenzfunktion besser wahrzunehmen. Ein verstärkter Wettbewerb in der Investmentfondsbranche wird sich positiv auf die den Anlegern zur Verfügung stehende Auswahl und die Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten auswirken.
- Wahl des Instruments
Dieser Vorschlag enthält Bestimmungen, die den Investmentfonds mehr Rechtssicherheit bei der Erbringung ihrer Dienstleistungen bieten sollen. Der Mangel an Transparenz hinsichtlich der in den Mitgliedstaaten festgestellten regulatorischen Hindernisse könnte nicht allein durch eine Änderung der Richtlinie 2009/65/EG und der Richtlinie 2011/61/EU behoben werden, da dies zu einer uneinheitlichen Umsetzung führen könnte.
Darüber hinaus handelt es sich bei den in dieser Verordnung vorgeschlagenen Vorschriften, die an die ESMA und die nationalen Behörden gerichtet sind, um eigenständige technische Vorschriften. Der Vorschlag zielt darauf ab, die Vorschriften und Verfahren für den (grenzüberschreitenden) Vertrieb von Investmentfonds und die durch die zuständigen nationalen Behörden erhobenen Gebühren und Entgelte transparenter zu gestalten. Um diese politischen Ziele zu erreichen, ist eine unmittelbar geltende Verordnung erforderlich, die eine vollständige Harmonisierung gewährleistet. Eine Verordnung ist auch ein geeignetes rechtliches Instrument, um die ESMA mit der Entwicklung und Aktualisierung von Datenbanken über nationale Vorschriften für Marketing-Anzeigen und die geltenden Gebühren und Entgelte sowie Datenbanken für die Speicherung entsprechender Anzeigen zu beauftragen. Eine Verordnung dürfte daher am besten geeignet sein, um eine maximale Harmonisierung zu erreichen und Divergenzen zu vermeiden und somit eine stärkere Angleichung der Vorschriften sicherzustellen.
Ferner wird vorgeschlagen, geringfügige Änderungen an der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 und der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 vorzunehmen, um der Einführung des Begriffs und der Voraussetzungen für das Pre-Marketing in einer separaten Richtlinie, mit der die Richtlinie 2011/61/EU geändert werden soll, Rechnung zu tragen. Die Änderungen an den Verordnungen müssen im Wege einer Verordnung vorgenommen werden.
Darüber hinaus wird vorgeschlagen, die Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentfonds geringfügig zu ändern. Daher wird dieser Vorschlag zusammen mit einer Richtlinie zur Änderung dieser beiden Richtlinien (die Gegenstand eines gesonderten Vorschlags ist) vorgelegt.
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Expost-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Im Rahmen der Ausarbeitung dieses Vorschlags hat die Kommission eine eingehende Bewertung der einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2009/65/EG und der Richtlinie 2011/61/EU sowie zusätzlicher, von den Mitgliedstaaten auferlegter Anforderungen vorgenommen.
Diese Bewertung ergab, dass der Binnenmarkt trotz seines relativen Erfolgs nicht sein volles Potenzial entfaltet, wenn es um den grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentfonds geht, da die Fonds nach wie vor mit vielen Hindernissen konfrontiert sind. Darüber hinaus mangelt es den Rechtsvorschriften und Verwaltungspraktiken, die nicht durch die Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU harmonisiert worden sind, an Transparenz. Die Bewertung der Kommission ergab, dass die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Anforderungen an Marketing-Anzeigen und deren Überprüfungen sehr unterschiedliche Ansätze verfolgen. Auch die Gebühren und Entgelte, die die zuständigen nationalen Behörden im Einklang mit den Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU für Aufsichtsaufgaben erheben, sind sehr unterschiedlich hoch. Dies alles sind Hindernisse für einen breiteren grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentfonds.
- Konsultation der Interessenträger
Aus den im Rahmen zweier Konsultationen eingegangenen Antworten geht hervor, dass die regulatorischen Hindernisse für den grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentfonds dazu führen, dass die Vorteile des Binnenmarktes nicht voll ausgeschöpft werden. Die erste
Konsultation (Grünbuch zur Schaffung einer Kapitalmarktunion) wurde am 18. Februar 2015 eingeleitet. Die zweite Konsultation (Sondierung über den EU-Regulierungsrahmen für Finanzdienstleistungen) begann am 30. September 2015.
Zudem wurden zusätzliche Informationen zu nationalen Praktiken von den zuständigen Behörden und der ESMA eingeholt. Auf Ersuchen der Kommission führte die ESMA im Jahr 2016 eine Umfrage unter den zuständigen Behörden durch, in deren Rahmen sie nähere Angaben zu den derzeitigen nationalen Praktiken in Bereichen wie behördliche Gebühren und Vertriebsanforderungen erbat.
Auf der Grundlage der Beiträge, die als Reaktion auf das Grünbuch zur Schaffung einer Kapitalmarktunion, die Sondierung und die Umfrage der ESMA eingingen, leitete die Kommission am 2. Juni 2016 eine öffentliche Konsultation zum grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentfonds18 ein. In Anbetracht der bereits eingegangenen Beiträge wurden im Rahmen der Konsultation praktische Beispiele für die bestehenden Probleme und Nachweise für ihre Auswirkungen erbeten. Um möglichst viele Antworten zu erhalten, organisierte die Kommission Roadshows mit Vermögensverwaltungsverbänden und ihren Mitgliedern in den wichtigsten Vermögensverwaltungszentren der EU, d.h. in Luxemburg, Frankreich, Irland, dem Vereinigten Königreich, Deutschland und Belgien. Es fanden mehrere Treffen und Telefonkonferenzen mit europäischen und nationalen Anlegerverbänden statt,
und die Konsultation wurde am 15. September 2016 der Nutzergruppe "Finanzdienstleistungen" vorgestellt. Insgesamt gingen 64 Beiträge ein: 52 von Verbänden bzw. Unternehmen, acht von Behörden bzw. internationalen Organisationen und vier von Einzelpersonen. In den meisten Beiträgen wurde die Auffassung vertreten, dass regulatorische Hindernisse den grenzüberschreitenden Vertrieb erheblich behindern.
Auf Ersuchen der Kommission und auf der Grundlage der eingegangenen Nachweise führte die ESMA im Jahr 2017 eine Follow-up-Umfrage durch, um weitere Informationen zu spezifischen Vertriebsmethoden und Anzeigepflichten in den Mitgliedstaaten einzuholen.
Darüber hinaus organisierte die Kommission Treffen mit der Investmentfondsbranche und europäischen Anlegerverbänden, um weitere Informationen zu erhalten. Am 30. Mai 2017 wurde ein Fragebogen an acht Handelsorganisationen gesandt, in dem es um die verschiedenen, vom grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentfonds betroffenen Bereiche ging. Schwerpunktmäßig ging es darum, die Kosten, die durch die regulatorischen Hindernisse für den grenzüberschreitenden Vertrieb verursacht werden, zu quantifizieren und den potenziellen Nutzen, der Vermögensverwaltern und Anlegern durch die Beseitigung dieser Hindernisse entstehen würde, zu beziffern. Die Rückmeldungen lassen darauf schließen, dass die durch regulatorische Hindernisse entstehenden Kosten erheblich sind: Sie belaufen sich auf 1 % bis 4 % der Gesamtkosten eines Investmentfonds. Ferner wurde im Oktober 2017 eine gezielte Umfrage unter 60 in gleichem Umfang vertretenen kleinen, mittleren und großen Investmentfonds mittels eines geschichteten Zufallsstichprobenverfahrens durchgeführt. Die Umfrage bestätigte die Relevanz der regulatorischen Hindernisse und den Handlungsbedarf auf EU-Ebene.
Darüber hinaus konsultierte die Kommission im Juni und Juli 2017 Interessenträger im Rahmen einer Folgenabschätzung in der Anfangsphase19. In den fünf Beiträgen, die von Vermögensverwaltern sowie Vermögensverwaltungs- und Finanzberatungsverbänden eingingen, wurde die Initiative der Kommission, die Hindernisse für den grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentfonds abzubauen, befürwortet.
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Die Kommission stützte sich auf Informationen und Daten von Morningstar20, von der European Fund and Asset Management Association (EFAMA) sowie aus Marktberichten und Studien privater Unternehmen. Darüber hinaus wurde wissenschaftliche Literatur konsultiert, insbesondere solche über die Auswirkungen des grenzüberschreitenden Vertriebs auf den Wettbewerb und das erwartete Verhalten der Verbraucher.
- Folgenabschätzung
Im Rahmen der Vorbereitung dieser Initiative wurde eine Folgenabschätzung vorgenommen.
Am 1. Dezember 2017 gab der Ausschuss für Regulierungskontrolle eine befürwortende Stellungnahme mit Empfehlungen zur weiteren Verbesserung des Entwurfs des Folgenabschätzungsberichts ab. Der Berichtsentwurf wurde daraufhin geändert, um den Anmerkungen des Ausschusses Rechnung zu tragen.21 Die vom Ausschuss empfohlenen Änderungen betrafen hauptsächlich:
- - Faktoren, die sich auf den grenzüberschreitenden Vertrieb auswirken, aber von der Initiative nicht betroffen sind,
- - eine Beschreibung der jüngsten Initiativen, die (indirekte) Auswirkungen auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Fonds haben,
- - Struktur, Präsentation, Bewertung und Vergleich der Optionen und - eine Präsentation, Dokumentation und Qualifizierung der quantitativen Methoden und ihrer Ergebnisse.
Der überarbeitete Folgenabschätzungsbericht und eine Zusammenfassung der Folgenabschätzung werden zusammen mit diesem Vorschlag veröffentlicht.22
Im Folgenabschätzungsbericht werden eine Reihe von politischen Optionen aufgezeigt. Dabei handelt es sich um Folgende:
- a) Die nationalen Vertriebsanforderungen sollten auf nationaler und EU-Ebene transparenter gestaltet werden. Darüber hinaus sollten die in der Richtlinie 2011/61/EU enthaltenen Vorschriften zum Pre-Marketing harmonisiert werden, und das Verfahren zur Überprüfung von Vertriebsmaterial sollte genauer festgelegt werden.
- b) Die behördlichen Gebühren sollten auf EU-Ebene transparenter werden, und es sollten übergeordnete Grundsätze eingeführt werden, um eine größere Kohärenz bei der Festsetzung behördlicher Gebühren zu gewährleisten.
- c) Die Auswahl der Fazilitäten zur Unterstützung der lokalen Anleger sollte den Verwaltern von Investmentfonds überlassen werden. Dabei sollten Schutzvorkehrungen für die Anleger getroffen werden.
- d) Die Verfahren und Anforderungen in Bezug auf die Aktualisierung von Anzeigen über die Verwendung bzw. die Einstellung der Verwendung des Vertriebspasses sollten stärker harmonisiert werden.
Zusammengenommen tragen die politischen Optionen zu einer deutlichen Verringerung der regulatorischen Hindernisse bei. Sie erhöhen die Wahrscheinlichkeit, dass mehr Fonds grenzüberschreitend vertrieben werden, stärken den Wettbewerb, verringern die Marktfragmentierung und vergrößern die Auswahl der Anleger in der EU. Darüber hinaus haben die politischen Optionen aufgrund ihrer sozialen und ökologischen Auswirkungen auch indirekte Vorteile. Ein verstärkter grenzüberschreitender Vertrieb dürfte zu mehr Anlagemöglichkeiten in Investmentfonds führen, die soziale oder ökologische Ziele verfolgen. Dies wiederum könnte das Wachstum in diesen Bereichen beschleunigen.
Bei allen Investmentfonds, die derzeit grenzüberschreitend in der EU vertrieben werden, dürften die politischen Optionen zusammen zu Einsparungen (bei den laufenden Kosten) in Höhe von 306 bis 440 Mio. EUR pro Jahr führen. Es wird davon ausgegangen, dass die Einsparungen bei den einmaligen Kosten noch höher ausfallen und bei 378 bis 467 Mio. EUR liegen werden. Diese Kosteneinsparungen dürften als Anreiz dienen, mehr grenzüberschreitende Tätigkeiten zu entwickeln, und zu einem stärker integrierten Binnenmarkt für Investmentfonds führen.
Diese Verordnung deckt die politischen Optionen a und b ab. Die Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG und der Richtlinie 2011/61/EU, die getrennt vorgeschlagen wird, deckt die politischen Optionen c und d ab.
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Dieser Vorschlag dürfte zu erheblichen Kosteneinsparungen für die Verwalter von Investmentfonds führen, die ihre Fonds grenzüberschreitend in der EU vertreiben oder beabsichtigen, dies zu tun. Diese Kosteneinsparungen werden sich insbesondere positiv auf die Verwalter von Fonds auswirken, die entweder eine vergleichsweise geringe Anzahl von Investmentfonds oder aber Investmentfonds mit vergleichsweise geringen Vermögenswerten verwalten, da sich die Kosten in diesen Fällen nicht so breit streuen lassen.
Der Vorschlag richtet sich zwar nicht direkt an kleine und mittlere Unternehmen (KMU), allerdings werden die KMU indirekt davon profitieren. Ein verstärkter grenzüberschreitender Vertrieb von Investmentfonds wird das Wachstum der Investmentfonds in der EU und ihre Investitionen in KMU, insbesondere die Investitionen von Risikokapitalfonds, beschleunigen.
- Grundrechte
Die EU hat sich hohen Standards für den Schutz der Grundrechte verschrieben. Daher wird der Vorschlag voraussichtlich keine direkten Auswirkungen auf diese in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte haben.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Der Vorschlag hat zweierlei Auswirkungen auf den Haushalt der ESMA. Die ESMA muss:
- - technische Regulierungs- und Durchführungsstandards ausarbeiten und
- - Datenbanken entwickeln und aktualisieren, die der Öffentlichkeit kostenlos zur Verfügung stehen.
Die haushaltsspezifischen Auswirkungen für die ESMA werden im beigefügten Finanzbogen bewertet.
Bis die jüngste Überprüfung der Funktionsweise der Europäischen Aufsichtsbehörden abgeschlossen ist, lassen sich die Auswirkungen des Vorschlags auf den Unionshaushalt mit dem von der Kommission an der Finanzierung der ESMA zu tragenden Anteil von 40 % beziffern.
5. Weitere Angaben
- Bewertung
Diese Verordnung und der Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG und der Richtlinie 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentfonds werden fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung bewertet. Die Kommission wird sich dabei auf die Ergebnisse einer öffentlichen Konsultation und Gespräche mit der ESMA und den zuständigen Behörden stützen.
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Artikel 1 enthält die Begriffsbestimmungen.
Artikel 2 zu den Anforderungen an Marketing-Anzeigen enthält die von Marketing-Anzeigen zu erfüllenden Kriterien:
- i) Marketing-Anzeigen müssen als solche erkennbar sein,
- ii) die mit dem Erwerb von Anteilen eines AIF bzw. eines OGAW verbundenen Risiken und Chancen müssen gleichermaßen deutlich aufgezeigt werden und
- iii) alle in Marketing-Anzeigen enthaltenen Informationen müssen fair, eindeutig und nicht irreführend sein.
Dieser Artikel stützt sich weitgehend auf Artikel 77 der Richtlinie 2009/65/EG und dehnt den Anwendungsbereich auf die Richtlinie 2011/61/EU aus.
Mit den Artikeln 3 und 4 wird ein Transparenzrahmen für die nationalen Bestimmungen zu Vertriebsanforderungen eingeführt. Die zuständigen Behörden werden alle geltenden nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Vertriebsvorschriften für AIF und OGAW und die entsprechenden Zusammenfassungen in mindestens einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache im Internet veröffentlichen. Zusätzlich wird eine Veröffentlichung in den oder einer der in dem betreffenden Mitgliedstaat verwendeten Amtssprachen vorzunehmen sein. Diese Informationen werden der ESMA angezeigt, die auf ihrer Website eine einschlägige zentrale Datenbank veröffentlichen und aktualisieren wird. Um den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und der ESMA zu straffen, enthält Artikel 3 eine Ermächtigung zur Ausarbeitung technischer Durchführungsstandards, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Anzeigen festzulegen.
Gemäß Artikel 5 müssen die zuständigen Behörden in Fällen, in denen sie die systematische Anzeige von Marketing-Anzeigen verlangen, um deren Übereinstimmung mit den einschlägigen nationalen Bestimmungen über Vertriebsanforderungen zu prüfen, innerhalb von 10 Arbeitstagen eine Entscheidung treffen. Diese Prüfung darf keine Vorbedingung für den Vertrieb darstellen. In Artikel 5 ist ferner festgelegt, dass die zuständigen Behörden Verfahren anwenden und veröffentlichen müssen, die eine transparente und diskriminierungsfreie Behandlung unabhängig von der Herkunft des geprüften Investmentfonds gewährleisten. Die zuständigen Behörden müssen die ESMA jährlich über die Entscheidungen unterrichten, mit denen sie Marketing-Anzeigen abgelehnt oder deren Änderung verlangt haben. Um eine kohärente Behandlung von Kleinanlegern zu gewährleisten, sollten diese Anforderungen auch von AIFM angewandt werden, wenn die Mitgliedstaaten ihnen gestatten, in ihrem Hoheitsgebiet AIF-Anteile an Kleinanleger zu vertreiben.
Artikel 6 legt fest, dass gegebenenfalls durch die zuständigen Behörden erhobene Gebühren oder Entgelte in einem angemessenen Verhältnis zu den wahrgenommenen Aufsichtsaufgaben stehen müssen und die betreffenden Rechnungen an den satzungsmäßigen Sitz des AIFM oder der OGAW-Verwaltungsgesellschaft gesandt werden müssen.
In Artikel 7 ist festgelegt, dass die zuständigen Behörden auf ihren Websites zentrale Datenbanken mit den Gebühren bzw. Entgelten oder den einschlägigen Berechnungsmethoden veröffentlichen und aktualisieren müssen. Die Informationen müssen in mindestens einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache zur Verfügung gestellt werden. Das System sieht eine Anzeige der einschlägigen Informationen durch die zuständigen Behörden vor. Um den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden und der ESMA zu erleichtern, muss die ESMA technische Durchführungsstandards ausarbeiten, um Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die Anzeigen festzulegen.
Artikel 8 beauftragt die ESMA mit der Veröffentlichung und Aktualisierung einer interaktiven zentralen Online-Datenbank mit den durch die zuständigen Behörden erhobenen Gebühren oder Entgelten oder gegebenenfalls mit den verwendeten Berechnungsmethoden.
In Artikel 9 ist festgelegt, dass die durch Artikel 8 eingeführte interaktive zentrale Datenbank ein interaktives Tool für Gebühren und Entgelte umfassen muss, das es dem Nutzer ermöglicht, online Berechnungen durchzuführen.
Artikel 10 verpflichtet die ESMA dazu, auf ihrer Website eine zentrale Datenbank mit allen AIFM, OGAW-Verwaltungsgesellschaften, AIF und OGAW zu veröffentlichen und zu aktualisieren. Diese Datenbank stützt sich auf die Informationen, die die ESMA gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG und Artikel 7 Absatz 5 der Richtlinie 2011/61/EU erhält, sowie auf Anzeigen und Anzeigeschreiben, die die zuständigen Behörden gemäß diesen Richtlinien erhalten und gemäß Artikel 11 Absatz 1 dieser Verordnung an die ESMA übermittelt haben.
Nach Artikel 11 sind die zuständigen Behörden dazu verpflichtet, der ESMA die in Artikel 10 genannten Anzeigen und Anzeigeschreiben zu übermitteln. Um den Informationsaustausch zwischen Investmentfonds/AIFM oder OGAW-Verwaltungsgesellschaften und den zuständigen Behörden sowie zwischen den zuständigen Behörden und der ESMA zu standardisieren und zu erleichtern, enthält dieser Artikel auch eine Ermächtigung zur Ausarbeitung technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards.
Mit den Artikeln 12 und 13 wird der Begriff "Pre-Marketing" in die Verordnung (EU) Nr. 345/2013 und die Verordnung (EU) Nr. 346/2013 eingeführt. Diese Änderung würde Verwalter, die gemäß diesen Verordnungen registriert sind, in die Lage versetzen, im Rahmen des Pre-Marketings an Anleger heranzutreten, um in Erfahrung zu bringen, ob bei ihnen Interesse an künftigen Investitionsmöglichkeiten bzw. -strategien besteht. Diese Änderung würde gleiche Wettbewerbsbedingungen mit den nach Artikel 6 der Richtlinie 2011/61/EU zugelassenen Verwaltern gewährleisten, die von dem durch [die Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG und der Richtlinie 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentfonds] eingeführten Begriff profitieren.
In Artikel 14 ist festgelegt, dass die Kommission 60 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine Bewertung dieser Verordnung vornehmen muss. 2018/0045 (COD)
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Investmentfonds und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013 und (EU) Nr. 346/2013
(Text von Bedeutung für den EWR)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses23, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Unterschiedliche regulatorische und aufsichtsrechtliche Ansätze beim grenzüberschreitenden Vertrieb von alternativen Investmentfonds (im Folgenden "AIF") im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates24 und Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (im Folgenden "OGAW") im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates25 führen zu einer Fragmentierung und Hindernissen beim grenzüberschreitenden Vertrieb von AIF und OGAW und beim grenzüberschreitenden Zugang zu diesen, die verhindern können, dass AIF und OGAW in anderen Mitgliedstaaten vertrieben werden.
- (2) Mit Blick auf eine Stärkung des Rechtsrahmens für Investmentfonds und zur Gewährleistung eines wirksameren Anlegerschutzes sollten Marketing-Anzeigen, die an Anleger in AIF und OGAW gerichtet sind, als solche erkennbar sein und die Risiken und Chancen, die mit dem Erwerb von Anteilen von AIF bzw. OGAW verbunden sind, vergleichbar deutlich aufzeigen. Außerdem sollten alle in Marketing-Anzeigen enthaltenen Informationen in fairer, eindeutiger und nicht irreführender Weise dargestellt werden. Um den Anlegerschutz und gleiche Wettbewerbsbedingungen für AIF und OGAW zu gewährleisten, sollten die für Marketing-Anzeigen geltenden Standards daher gleichermaßen für Marketing-Anzeigen für AIF und OGAW gelten.
- (3) Zuständige Behörden, die eine systematische Anzeige von Marketing-Anzeigen verlangen, sollten prüfen, ob diese Anzeigen mit der vorliegenden Verordnung und mit den sonstigen geltenden Vorschriften im Einklang stehen, d.h. ob die Marketing-Anzeigen als solche erkennbar sind, ob sie Risiken und Chancen, die mit dem Erwerb von Anteilen eines OGAW und, wenn ein Mitgliedstaat den Vertrieb von AIF an Kleinanleger erlaubt, mit dem Erwerb von Anteilen einer AIF verbunden sind, vergleichbar deutlich aufzeigen und ob alle Informationen in den Marketing-Anzeigen in fairer, eindeutiger und nicht irreführender Weise dargestellt werden.
- (4) Um die Transparenz und den Anlegerschutz zu stärken, sollte der Zugang zu Informationen über die in nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften enthaltenen Vertriebsanforderungen für Anteile von AIF oder OGAW dadurch verbessert werden, dass die zuständigen Behörden und die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (im Folgenden "ESMA") dazu verpflichtet werden, auf ihren Websites zentrale Datenbanken in mindestens einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache zu unterhalten.
- (5) Um die Gleichbehandlung von AIFM und OGAW-Verwaltungsgesellschaften zu gewährleisten und um ihnen die Entscheidung zu erleichtern, ob sie im grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentfonds tätig werden wollen, ist es wichtig, dass die Gebühren und Entgelte, die von den zuständigen Behörden für die in den Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU genannte Zulassung, Registrierung und Beaufsichtigung erhoben werden, in einem angemessenen Verhältnis zu den wahrgenommenen und öffentlich bekannt gegebenen Aufsichtsaufgaben stehen und dass diese Gebühren und Entgelte auf den Websites der zuständigen Behörden veröffentlicht werden. Aus demselben Grund sollte die Website der ESMA ein interaktives Tool zur Berechnung der von den zuständigen Behörden erhobenen Gebühren und Entgelte vorsehen.
- (6) Da die ESMA gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates26 Marktentwicklungen in ihrem Zuständigkeitsbereich überwachen und bewerten sollte, ist es angezeigt und notwendig, die der ESMA zur Verfügung stehenden Daten dadurch zu erweitern, dass alle AIFM und OGAW-Verwaltungsgesellschaften und alle AIF und OGAW, die von diesen Verwaltungsgesellschaften verwaltet und vertrieben werden, sowie alle Mitgliedstaaten, in denen diese Investmentfonds vertrieben werden, in ihre bereits bestehenden Datenbanken aufgenommen werden. Zu diesem Zweck sollten die zuständigen Behörden der ESMA die Anzeigen, Anzeigeschreiben und schriftlichen Mitteilungen übermitteln, die sie auf der Grundlage der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU erhalten haben.
- (7) Um gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen qualifizierten Risikokapitalfonds im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates27 bzw. qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum im Sinne des Artikels 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates28 einerseits und anderen AIF andererseits zu gewährleisten, müssen in diese Verordnungen Vorschriften über das Pre-Marketing aufgenommen werden, die mit den in der Richtlinie 2011/61/EU enthaltenen einschlägigen Vorschriften übereinstimmen. Diese Vorschriften sollten Verwalter, die gemäß diesen Verordnungen registriert sind, in die Lage versetzen, an Anleger heranzutreten, um in Erfahrung zu bringen, ob bei ihnen Interesse an künftigen Investitionsmöglichkeiten bzw. -strategien im Bereich qualifizierter Risikokapitalfonds bzw. qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum besteht.
- (8) Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, von der ESMA ausgearbeitete Entwürfe technischer Regulierungsstandards anzunehmen, die Vorschriften hinsichtlich der Angaben zu den von den zuständigen Behörden erhobenen Gebühren oder Entgelten oder gegebenenfalls hinsichtlich der einschlägigen Berechnungsmethoden für diese Gebühren oder Entgelte enthalten. Ebenso sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, von der ESMA ausgearbeitete Entwürfe technischer Regulierungsstandards anzunehmen, die Vorschriften zu den Angaben enthalten, die in den von den Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU vorgeschriebenen Anzeigen, Anzeigeschreiben und schriftlichen Mitteilungen über grenzüberschreitende Tätigkeiten gemacht werden müssen. Die Kommission sollte diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards im Wege delegierter Rechtsakte im Sinne des Artikels 290 AEUV und gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 annehmen.
- (9) Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, von der ESMA ausgearbeitete technische Durchführungsstandards zu erlassen, die sich auf die Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die durch die zuständigen Behörden erfolgende Anzeige der Rechts- und Verwaltungsvorschriften im Bereich der in ihrem Hoheitsgebiet geltenden Vertriebsanforderungen und die Zusammenfassungen dieser Vorschriften, auf die Höhe der von den zuständigen Behörden erhobenen Gebühren oder Entgelte und gegebenenfalls auf die einschlägigen Berechnungsmethoden beziehen. Um die Informationsübermittlung an die zuständigen Behörden sowie zwischen den zuständigen Behörden und der ESMA zu verbessern, sollten die technischen Durchführungsstandards die von den Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU vorgeschriebenen Anzeigen, Anzeigeschreiben und schriftlichen Mitteilungen zu grenzüberschreitenden Tätigkeiten abdecken. Die Kommission sollte diese technischen Durchführungsstandards im Wege von Durchführungsrechtsakten im Sinne des Artikels 291 AEUV und gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 annehmen.
- (10) Die der Kommission übertragenen Befugnisse hinsichtlich der Annahme der von der ESMA ausgearbeiteten Entwürfe technischer Regulierungs- und Durchführungsstandards zu den Anzeigen, Anzeigeschreiben und schriftlichen Mitteilungen zu grenzüberschreitenden Tätigkeiten gemäß dieser Verordnung und den Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU bedürfen einer Koordinierung. Die [Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG und der Richtlinie 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentfonds] sollte daher die Streichung dieser Befugnisübertragungen aus den Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU vorsehen.
- (11) Jede Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung, wie etwa der Austausch oder die Übermittlung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden, sollte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates29 erfolgen, während jeder Austausch und jede Übermittlung von Informationen durch die ESMA auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates30 erfolgen sollte.
- (12) Die Kommission sollte fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung eine Bewertung ihrer Anwendung vornehmen. Bei der Bewertung sollte den Marktentwicklungen Rechnung getragen und geprüft werden, ob die eingeführten Maßnahmen den grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentfonds verbessert haben.
- (13) Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit muss der Geltungsbeginn der Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der [Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG und der Richtlinie 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentfonds] mit dem Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung in Bezug auf Bestimmungen zu Marketing-Anzeigen und Pre-Marketing übereinstimmen.
- (14) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Stärkung der Markteffizienz im Zuge der Errichtung der Kapitalmarktunion, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr aufgrund ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union gemäß dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus -
Haben folgende Verordnung Erlassen:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- a) "AIF" einen AIF im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2011/61/EU;
- b) "AIFM" einen AIFM im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU;
- c) "zuständige Behörde" eine zuständige Behörde im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2009/65/EG oder eine zuständige Behörde im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe f oder h der Richtlinie 2011/61/EU;
- d) "Herkunftsmitgliedstaat" den Mitgliedstaat, in dem der AIFM oder die OGAW-Verwaltungsgesellschaft seinen/ihren satzungsmäßigen Sitz hat;
- e) "OGAW" einen OGAW, der gemäß Artikel 5 der Richtlinie 2009/65/EG zugelassen ist;
- f) "OGAW-Verwaltungsgesellschaft" eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG.
Artikel 2
Anforderungen an Marketing-Anzeigen
- 1. AIFM bzw. OGAW-Verwaltungsgesellschaften stellen sicher, dass alle an Anleger gerichteten Marketing-Anzeigen als solche erkennbar sind und die mit dem Erwerb von Anteilen eines AIF bzw. eines OGAW verbundenen Risiken und Chancen vergleichbar deutlich aufzeigen; ferner stellen sie sicher, dass alle in Marketing-Anzeigen enthaltenen Informationen fair, eindeutig und nicht irreführend sind.
- 2. OGAW-Verwaltungsgesellschaften stellen sicher, dass Marketing-Anzeigen, die spezifische Informationen zu einem bestimmten OGAW enthalten, weder zu den Informationen, die in dem in Artikel 68 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Prospekt enthalten sind, noch zu den in Artikel 78 derselben Richtlinie genannten wesentlichen Informationen für den Anleger im Widerspruch stehen; ferner stellen sie sicher, dass die genannten Informationen in den genannten Marketing-Anzeigen nicht heruntergespielt werden. OGAW-Verwaltungsgesellschaften stellen sicher, dass in allen Marketing-Anzeigen darauf hingewiesen wird, dass ein Prospekt existiert und dass die wesentlichen Informationen für den Anleger verfügbar sind. Den Marketing-Anzeigen ist zu entnehmen, wo, wie und in welcher Sprache Anleger bzw. potenzielle Anleger den Prospekt und die wesentlichen Informationen für den Anleger erhalten können.
- 3. AIFM stellen sicher, dass Marketing-Anzeigen, die eine Aufforderung zum Erwerb von Anteilen eines AIF sowie spezifische Angaben zu diesem AIF beinhalten, keine Erklärungen enthalten, die im Widerspruch zu den Informationen stehen, welche den Anlegern gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2011/61/EU zur Verfügung gestellt werden müssen, oder die die Bedeutung dieser Informationen herunterspielen.
- 4. Absatz 2 gilt entsprechend für AIF, die einen Prospekt gemäß der Verordnung 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates31 oder gemäß nationaler Rechtsvorschriften veröffentlichen, oder die Vorschriften in Bezug auf Format und Inhalt der in Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG genannten wesentlichen Informationen für den Anleger anwenden.
- 5. Spätestens am [PO: Please insert date 24 months after the date of entry into force] gibt die ESMA Leitlinien über die Anwendung der in Absatz 1 genannten Anforderungen an Marketing-Anzeigen heraus, die den mit einer im Internet erfolgenden Veröffentlichung von Marketing-Anzeigen verbundenen Besonderheiten Rechnung tragen; anschließend aktualisiert die ESMA diese Leitlinien regelmäßig.
Artikel 3
Veröffentlichung nationaler Bestimmungen zu Vertriebsanforderungen
- 1. Die zuständigen Behörden veröffentlichen und aktualisieren auf ihren Websites zentrale Datenbanken mit allen geltenden nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die die für AIF und OGAW geltenden Vertriebsanforderungen regeln, sowie Zusammenfassungen dieser Vorschriften; diese Veröffentlichungen und Aktualisierungen erfolgen in mindestens einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache.
- 2. Die zuständigen Behörden zeigen der ESMA die in Absatz 1 genannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften und deren Zusammenfassungen sowie die Hyperlinks zu den Websites der zuständigen Behörden, auf denen diese Informationen veröffentlicht werden, an.
Die zuständigen Behörden zeigen der ESMA unverzüglich jede Änderung der nach Unterabsatz 1 übermittelten Informationen an.
- 3. Die ESMA arbeitet einen Entwurf technischer Durchführungsstandards aus, um die Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für nach diesem Artikel erfolgende Anzeigen festzulegen.
Die ESMA legt der Kommission diesen Entwurf technischer Durchführungsstandards spätestens am [PO: Please insert date 18 months after the date of entry into force] vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
- 4. Spätestens am [PO: Please insert date 48 months after the date of entry into force] prüft die ESMA die in Absatz 1 genannten Vertriebsanforderungen und erstellt einen einschlägigen Bericht, den sie der Kommission vorlegt. Die ESMA aktualisiert diesen Bericht alle zwei Jahre.
Artikel 4
Zentrale Datenbank der ESMA mit nationalen Bestimmungen zu Vertriebsanforderungen
Spätestens am [PO: Please insert date 30 months after the date of entry into force] veröffentlicht die ESMA auf ihrer Website eine von ihr aktualisierte zentrale Datenbank mit den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu den Vertriebsanforderungen und mit den Zusammenfassungen dieser Vorschriften sowie mit den Hyperlinks zu den Websites der zuständigen Behörden.
Artikel 5
Prüfung der Marketing-Anzeigen
- 1. Allein zum Zweck der Überprüfung der Einhaltung dieser Verordnung und der nationalen Bestimmungen zu Vertriebsanforderungen können die zuständigen Behörden eine systematische Anzeige der Marketing-Anzeigen verlangen, die OGAW-Verwaltungsgesellschaften im Rahmen ihrer Kontakte zu den Anlegern direkt oder indirekt einzusetzen beabsichtigen.
Die in Unterabsatz 1 genannte systematische Anzeige stellt keine Vorbedingung für den Vertrieb von OGAW-Anteilen dar.
Wenn zuständige Behörden eine Anzeige der in Absatz 1 genannten Marketing-Anzeigen verlangen, informieren sie innerhalb von 10 Arbeitstagen ab dem Arbeitstag, der auf den Eingang einer Anzeige folgt, die jeweilige OGAW-Verwaltungsgesellschaft über etwaige Aufforderungen zur Änderung ihrer Marketing-Anzeigen.
- 2. Zuständige Behörden, die eine systematische Anzeige der Marketing-Anzeigen verlangen, legen die einschlägigen Verfahren fest, wenden diese an und veröffentlichen sie auf ihren Websites. Die internen Vorschriften und Verfahren stellen eine transparente und diskriminierungsfreie Behandlung aller OGAW sicher, unabhängig davon, in welchem Mitgliedstaat die OGAW zugelassen sind.
- 3. Erlauben die Mitgliedstaaten, dass AIFM in ihrem Hoheitsgebiet Anteile von AIF an Kleinanleger vertreiben, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend für diese AIFM.
- 4. Zuständige Behörden, die eine systematische Anzeige der in Absatz 1 genannten Marketing-Anzeigen verlangen, erstatten der ESMA bis zum 31. März jedes Jahres Bericht über ihre im vorangegangenen Jahr getroffenen Entscheidungen, mit denen sie Marketing-Anzeigen abgelehnt oder deren Änderung verlangt haben.
Der Bericht an die ESMA umfasst folgende Informationen:
- a) die Gesamtzahl der getroffenen Entscheidungen mit einer Aufschlüsselung nach den häufigsten Verstößen sowie die Beschreibung des Gegenstands der Entscheidungen;
- b) die Ergebnisse der einzelnen Entscheidungen;
- c) ein konkretes Beispiel für jeden der unter Buchstabe a genannten Verstöße.
Spätestens am 30. Juni jedes Jahres legt die ESMA der Kommission einen Bericht vor, in dem die Auswirkungen der für Marketing-Anzeigen geltenden nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften analysiert werden.
Artikel 6
Gemeinsame Grundsätze für Gebühren bzw. Entgelte
- 1. Die von den zuständigen Behörden erhobenen Gebühren bzw. Entgelte stehen in einem angemessenen Verhältnis zu den Ausgaben im Zusammenhang mit der Zulassung oder Registrierung und der Ausübung der Aufsichts- und Ermittlungsbefugnisse nach den Artikeln 44, 45 und 46 der Richtlinie 2011/61/EU und den Artikeln 97 und 98 der Richtlinie 2009/65/EG.
- 2. Die zuständigen Behörden senden für das betreffende Geschäftsjahr eine Rechnung an den satzungsmäßigen Sitz des AIFM oder der OGAW-Verwaltungsgesellschaft. In der Rechnung sind die in Absatz 1 genannten Gebühren oder Entgelte, die Zahlungsweise und das Fälligkeitsdatum der Zahlung angegeben.
Artikel 7
Veröffentlichung nationaler Bestimmungen über Gebühren und Entgelte
- 1. Spätestens am [PO: Please insert date 6 months after the date of entry into force] veröffentlichen die zuständigen Behörden auf ihren Websites von ihnen aktualisierte zentrale Datenbanken mit den in Artikel 6 Absatz 1 genannten Gebühren oder Entgelten oder gegebenenfalls den Berechnungsmethoden für diese Gebühren oder Entgelte; diese Veröffentlichung und Aktualisierung erfolgt in mindestens einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache.
- 2. Die zuständigen Behörden zeigen der ESMA die Höhe der in Artikel 6 Absatz 1 genannten Gebühren oder Entgelte und gegebenenfalls die Berechnungsmethoden für diese Gebühren oder Entgelte an.
Die zuständigen Behörden zeigen der ESMA unverzüglich jede Änderung der nach Unterabsatz 1 gemachten Angaben an.
- 3. Die ESMA arbeitet einen Entwurf technischer Regulierungsstandards aus, um festzulegen, welche Informationen die zuständigen Behörden der ESMA nach diesem Artikel anzuzeigen haben.
Die ESMA legt der Kommission diesen Entwurf technischer Regulierungsstandards spätestens am [PO: Please insert date 18 months after the date of entry into force] vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
- 4. Die ESMA arbeitet einen Entwurf technischer Durchführungsstandards aus, um die Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für nach diesem Artikel erfolgende Anzeigen festzulegen.
Die ESMA legt der Kommission diesen Entwurf technischer Durchführungsstandards spätestens am [PO: Please insert date 18 months after the date of entry into force] vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Artikel 8
Interaktive Datenbank der ESMA für Gebühren und Entgelte
Spätestens am [PO: Please insert date 30 months after the date of entry into force] veröffentlicht die ESMA auf ihrer Website eine von ihr aktualisierte interaktive Datenbank, die in mindestens einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache öffentlich zugänglich ist und die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Gebühren oder Entgelte oder gegebenenfalls die Berechnungsmethoden für diese Gebühren oder Entgelte enthält.
Die interaktive Datenbank enthält die Hyperlinks zu den Websites der in Artikel 7 Absatz 1 genannten zuständigen Behörden.
Artikel 9
Interaktives Tool der ESMA zu Gebühren und Entgelten
Spätestens am [PO: Please insert date 30 months after the date of entry into force] stellt die ESMA auf ihrer Website ein von ihr entwickeltes und aktualisiertes, in mindestens einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache öffentlich zugängliches interaktives Tool zur Verfügung, in dem die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Gebühren und Entgelte dargestellt werden.
Das interaktive Tool ist Teil der in Artikel 8 genannten interaktiven Datenbank.
Artikel 10
Zentrale Datenbank der ESMA für AIFM, OGAW-Verwaltungsgesellschaften, AIF und OGAW
Spätestens am [PO: Please insert date 30 months after the date of entry into force] veröffentlicht die ESMA auf ihrer Website eine von ihr aktualisierte, in mindestens einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache öffentlich zugängliche zentrale Datenbank, in der alle AIFM, OGAW-Verwaltungsgesellschaften, AIF und OGAW, die diese AIFM und OGAW-Verwaltungsgesellschaften verwalten und vertreiben, sowie die Mitgliedstaaten, in denen diese Fonds vertrieben werden, aufgeführt sind.
Artikel 11
Standardisierung der Anzeigen an die ESMA
- 1. Die zuständigen Behörden der Herkunftsmitgliedstaaten übermitteln der ESMA unverzüglich alle Anzeigen, Anzeigeschreiben, schriftlichen Mitteilungen und Informationen, die in Artikel 17 Absätze 3 und 8, Artikel 18 Absätze 2 und 4, Artikel 93 Absätze 3 und 8 und Artikel 93a Absatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG sowie in Artikel 31 Absätze 2 und 4, Artikel 32 Absätze 3 und 7, Artikel 32a Absatz 3 und Artikel 33 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2011/61/EU aufgeführt sind.
- 2. Die ESMA arbeitet einen Entwurf technischer Regulierungsstandards aus, um festzulegen, welche Informationen gemäß Artikel 17 Absätze 1, 2, 3, 8 und 9, Artikel 18 Absätze 1, 2 und 4, Artikel 93 Absätze 1, 2 und 8 und Artikel 93a Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG sowie Artikel 32a Absatz 2 und Artikel 33 Absätze 2, 3 und 6 der Richtlinie 2011/61/EU anzuzeigen sind.
Die ESMA legt der Kommission diesen Entwurf technischer Regulierungsstandards spätestens am [PO: Please insert date 18 months after the date of entry into force] vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
- 3. Die ESMA arbeitet einen Entwurf technischer Durchführungsstandards aus, um die Formulare, Mustertexte und Verfahren für die Übermittlung der in Artikel 17 Absätze 1, 2, 3, 8 und 9, Artikel 18 Absätze 1, 2 und 4, Artikel 93 Absätze 1, 2 und 8 und Artikel 93a Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG sowie Artikel 31 Absätze 2 und 4, Artikel 32 Absätze 2 und 7, Artikel 32a Absatz 2 und Artikel 33 Absätze 2, 3 und 6 der Richtlinie 2011/61/EU genannten Informationen sowie das Verfahren zur Übermittlung der Informationen durch die zuständigen Behörden für die Zwecke des Absatzes 1 festzulegen.
Die ESMA legt der Kommission diesen Entwurf technischer Durchführungsstandards spätestens am [PO: Please insert date 18 months after the date of entry into force of this Regulation] vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.
Artikel 12
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 345/2013
über Europäische Risikokapitalfonds
Die Verordnung (EU) Nr. 345/2013 wird wie folgt geändert:
(1) Dem Artikel 3 wird folgender Buchstabe o angefügt:
(o) "Pre-Marketing" die durch den Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds oder in dessen Auftrag erfolgende direkte oder indirekte Bereitstellung von Informationen über Anlagestrategien oder Anlagekonzepte an potenzielle Anleger mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in der Union, mit dem Ziel festzustellen, inwieweit diese Interesse an einem noch nicht registrierten qualifizierten Risikokapitalfonds haben.";
(2) Folgender Artikel 4a wird eingefügt:
"Artikel 4a
- 1. Verwalter qualifizierter Risikokapitalfonds können in der Union Pre-Marketing betreiben, sofern die den potenziellen Anlegern vorgelegten Informationen folgende Voraussetzungen erfüllen:
- a) Sie beziehen sich nicht auf bereits bestehende qualifizierte Risikokapitalfonds;
- b) sie enthalten keine Verweise auf bereits bestehende qualifizierte Risikokapitalfonds;
- c) sie versetzen die Anleger nicht in die Lage, sich zum Erwerb von Anteilen bestimmter qualifizierter Risikokapitalfonds zu verpflichten;
- d) es handelt sich nicht um Prospekte, Gründungsdokumente von noch nicht registrierten qualifizierten Risikokapitalfonds, Angebotsunterlagen, Zeichnungsformulare oder ähnliche Dokumente (unabhängig davon, ob sie in einem Entwurf oder in endgültiger Form vorliegen), die die Anleger in die Lage versetzen, eine Anlageentscheidung zu treffen.
- 2. Die zuständigen Behörden verlangen nicht, dass die Verwalter qualifizierter Risikokapitalfonds ihnen ihre Absicht anzeigen, Pre-Marketing zu betreiben.
- 3. Zeichnen Anleger Anteile qualifizierter Risikokapitalfonds, die im Anschluss an Pre-Marketing gemäß Absatz 1 registriert wurden, oder Anteile qualifizierter Risikokapitalfonds, die von Verwaltern qualifizierter Risikokapitalfonds verwaltet und vertrieben werden, welche für noch nicht registrierte qualifizierte Risikokapitalfonds mit vergleichbaren Merkmalen Pre-Marketing betrieben haben, so gilt dies als Vertriebsergebnis.
- 4. Verwalter qualifizierter Risikokapitalfonds, die Anteile qualifizierter Risikokapitalfonds, die Gegenstand von Pre-Marketing waren, zur Zeichnung anbieten, unterrichten die zuständige Behörde gemäß Artikel 15."
Artikel 13
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 346/2013
über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum
Die Verordnung (EU) Nr. 346/2013 wird wie folgt geändert:
(1) Dem Artikel 3 wird folgender Buchstabe o angefügt:
(o) "Pre-Marketing" die durch den Verwalter eines qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum oder in dessen Auftrag erfolgende direkte oder indirekte Bereitstellung von Informationen über Anlagestrategien oder Anlagekonzepte an potenzielle Anleger mit Wohnsitz oder satzungsmäßigem Sitz in der Union, mit dem Ziel festzustellen, inwieweit diese Interesse an einem noch nicht registrierten Fonds für soziales Unternehmertum haben.";
(2) Folgender Artikel 4a wird eingefügt:
"Artikel 4a
- 1. Verwalter qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum können in der Union Pre-Marketing betreiben, sofern die den potenziellen Anlegern vorgelegten Informationen folgende Voraussetzungen erfüllen:
- a) Sie beziehen sich nicht auf bereits bestehende qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum;
- b) sie enthalten keine Verweise auf bereits bestehende Fonds für soziales Unternehmertum;
- c) sie versetzen Anleger nicht in die Lage, sich zum Erwerb von Anteilen bestimmter qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum zu verpflichten;
- d) es handelt sich nicht um Prospekte, Gründungsdokumente von noch nicht registrierten qualifizierten Fonds für soziales Unternehmertum, Angebotsunterlagen, Zeichnungsformulare oder ähnliche Dokumente (unabhängig davon, ob sie in einem Entwurf oder in endgültiger Form vorliegen), die die Anleger in die Lage versetzen, eine Anlageentscheidung zu treffen.
- 2. Die zuständigen Behörden verlangen nicht, dass die Verwalter qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum ihnen ihre Absicht anzeigen, Pre-Marketing zu betreiben.
- 3. Zeichnen Anleger Anteile qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum, die im Anschluss an Pre-Marketing gemäß Absatz 1 registriert wurden, oder Anteile qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum, die von Verwaltern qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum verwaltet und vertrieben werden, welche für noch nicht registrierte qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum mit vergleichbaren Merkmalen Pre-Marketing betrieben haben, so gilt dies als Vertriebsergebnis.
- 4. Verwalter qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum, die Anteile qualifizierter Fonds für soziales Unternehmertum, die Gegenstand von Pre-Marketing waren, zur Zeichnung anbieten, unterrichten die zuständige Behörde gemäß Artikel 16."
Artikel 14
Bewertung
Spätestens am [PO: Please insert date 60 months after the date of entry into force] nimmt die Kommission auf der Grundlage einer öffentlichen Konsultation und vor dem Hintergrund von Beratungen mit der ESMA und den zuständigen Behörden eine Bewertung der Anwendung dieser Verordnung vor.
Artikel 15
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem [PO: Please insert the twentieth day following that of its publication in the Official Journal of the European Union], mit Ausnahme von Artikel 2 Absätze 1 und 4, Artikel 3 Absätze 1 und 2, Artikel 12 und Artikel 13" die ab dem [PO: Please insert date 24 months after the date of entry into force] gelten.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am [...]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
- 1. Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).
- 2. Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).
- 3. Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Arbeitsprogramm der Kommission 2018 Agenda für ein enger vereintes, stärkeres und demokratischeres Europa (COM (2017) 650 final).
- 4. Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Aktionsplan zur Schaffung einer Kapitalmarktunion (COM (2015) 468 final).
- 5. Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Halbzeitbilanz des Aktionsplans zur Kapitalmarktunion (COM (2017) 292 final).
- 6. Grünbuch: Schaffung einer Kapitalmarktunion (COM (2015) 63 final).
- 7. Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Sondierung "EU-Regulierungsrahmen für Finanzdienstleistungen" (COM (2016) 855 final).
- 8. https://ec.europa.eu/info/publications/consultation-crossborderdistributioninvestmentfunds_en
- 9. Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 1).
- 10. Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 18).
- 11. Verordnung (EU) Nr. 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über europäische langfristige Investmentfonds (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 98).
- 12. Verordnung (EU) Nr. 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über Geldmarktfonds (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 8).
- 13. EFAMA, Quarterly Statistical Release Q2 2017.
- 14. EFAMA Fact Book 2017 and Investment Company Institute (ICI) Fact Book 2017.
- 15. http://eur-lex.europa.eu/legalcontent/DE/TXT/?qid=15071651257&uri=CELEX:52014DC0903
- 16. Weitere Initiativen zielen auf die Erleichterung grenzüberschreitender Investitionen ab, u.a. die Erläuterung der bestehenden EU-Standards für den Umgang mit grenzüberschreitenden Investitionen in der EU sowie die Schaffung eines Rahmens für die gütliche Beilegung von Investitionsstreitigkeiten.
- 17. Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier-und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).
- 18. https://ec.europa.eu/info/publications/consultation-crossborderdistributioninvestmentfunds_en
- 19. https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/initiatives/ares-2017-3132069_en
- 20. Morningstar ist ein Finanzinformations- und Analyseunternehmen.
- 21. Stellungnahme des Ausschusses für Regulierungskontrolle (SEC(2018)129 final).
- 22. Folgenabschätzungsbericht und Zusammenfassung (SWD(2018)54 final und SWD(2018)55 final).
- 23. ABl. C vom, S. .
- 24. Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 1).
- 25. Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).
- 26. Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).
- 27. Verordnung (EU) Nr. 345/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Risikokapitalfonds (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 1).
- 28. Verordnung (EU) Nr. 346/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (ABl. L 115 vom 25.4.2013, S. 18).
- 29. Verordnung (EU) Nr. 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
- 30. Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
- 31. Verordnung (EU) Nr. 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12).