Verordnung der Bundesregierung
Einhundertneunte Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste - Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung -

A. Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentliche Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

G. Gleichstellungspolitische Belange

Verordnung der Bundesregierung
Einhundertneunte Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste - Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung -

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 7. Mai 2010
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß § 27 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes die von der Bundesregierung beschlossene


mit Begründung und Vorblatt.
Die Verordnung wurde am 16. April 2010 im Bundesanzeiger Nr. 58 verkündet. Sie wird gleichzeitig dem Präsidenten des Deutschen Bundestages übersandt.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 04.06.10
* Vom Umdruck der Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung wird abgesehen, da diese am 16. April 2010 im Bundesanzeiger Nr. 58 verkündet worden ist.

Einhundertneunte Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste - Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung -

Vom ...

Artikel 1

Artikel 2


Berlin, den ... 2010
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie

Begründung

A. Allgemeines

Mit der Einhundertneunten Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste wird die Ausfuhrliste neu gefasst und an internationale Vereinbarungen angepasst.

Die Neufassung des Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste berücksichtigt die Änderungen der Güterliste des Wassenaar Arrangements für konventionelle Rüstungsgüter.

Teil I Abschnitt C der Ausfuhrliste berücksichtigt die Änderungen des Anhangs I der EG-Dual-Use-Verordnung durch deren Neufassung mit der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1) (im Folgenden: EG-Dual-Use-Verordnung). Diese Änderungen ergeben sich aus den Vereinbarungen in den internationalen Exportkontrollregimen, dem Wassenaar Arrangement zu rüstungsrelevanten Dual-Use-Gütern, der Nuclear Suppliers Group über die Ausfuhrkontrolle von Nuklearmaterial und nuklearrelevanten Dual-Use-Gütern, dem Missile Technology Control Regime über Trägertechnologie sowie der Australischen Gruppe über biologische und chemische Substanzen und einschlägige Ausrüstungsgüter.

Durch die Änderungen von Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste werden die Genehmigungspflichten für Ausfuhren und Verbringungen für Rüstungsgüter nach § 5 Absatz 1 und § 7 Absatz 1 Außenwirtschaftsverordnung (AWV) geringfügig erweitert. Dies führt allerdings voraussichtlich zu keinen relevanten Änderungen der Antragszahlen für Ausfuhr- und Verbringungsgenehmigungen beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Die Änderungen von Teil I Abschnitt C der Ausfuhrliste haben allenfalls geringfügige Auswirkungen auf die Genehmigungspflichten für Verbringungen nach § 7 Absatz 2 AWV und keine Auswirkungen auf Ausfuhrgenehmigungspflichten. Die Änderungen von Teil I Abschnitt C der Ausfuhrliste übernehmen im Übrigen aus Gründen der Buß- und Strafbewehrung nur die bereits geltenden Ausfuhrgenehmigungspflichten der EG-Dual-Use-Verordnung. Etwaige geringfügige Auswirkungen sind nicht zu quantifizieren. Daher haben die Änderungen der Ausfuhrliste keine Auswirkungen auf die öffentliche Haushalte.

Die Änderungen von Teil I Abschnitt A und C der Ausfuhrliste führen voraussichtlich zu keinen Veränderungen der Antragszahlen für Ausfuhr- und Verbringungsgenehmigungen. Daher sind keine Auswirkungen für die Wirtschaft einschließlich mittelständischer Unternehmen zu erwarten. Mit Auswirkungen auf Einzelpreise und das allgemeine Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, ist nicht zu rechnen.

Bürokratiekosten

B. Im Einzelnen

Artikel 1

Die Vorbemerkungen 1 und 9 zur Anwendung der Ausfuhrliste werden zusammengefasst und redaktionell überarbeitet. Insbesondere wird klargestellt, dass bei Rüstungsgütern Waren, die in verschiedenen internationalen Exportkontrollregimen erfasst sind, aber zum Teil voneinander abweichend definiert sind, in einer Nummer dargestellt werden.

Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste wird an Vereinbarungen im Wassenaar Arrangement angepasst. Die Änderungen sind überwiegend redaktioneller Natur. Einige Nummern wurden neu formuliert; dies hat aber nur unwesentliche Auswirkungen. In der Unternummer 0002d werden jetzt ausdrücklich Lafetten für Waffen der Nummer 0002 aufgeführt. Diese unterlagen bereits bisher einer Genehmigungspflicht. Das gilt auch für die jetzt namentlich in der Unternummer 0008b7 beschriebenen Treibstoffe. Die Neufassung der Unternummer 0010h strafft die Genehmigungspflicht von militärisch relevanten Fallschirmen und Para-Gleitern. In Unternummer 0017p werden militärische Brennstoffzellen neu aufgenommen.

Teil I Abschnitt C der Ausfuhrliste wird an die Neufassung von Anhang I der EG-Dual-Use-Verordnung angepasst. Die Änderungen betreffen eine Vielzahl von Nummern. Sie tragen zum Einen neuen technischen Entwicklungen Rechnung.

Beispiele dafür sind


Unternummer 3A001b10 (Oszillatoren),
Unternummer 3A001h (Halbleiter-Leistungsschalter),
Unternummer 5E001d (Technologie für Mikrowellen-Leistungsverstärkerschaltungen [MMIC]),
Unternummer 5E001e (Technologie für supraleitende elektronische Bauelemente),
Unternummer 6A001c (Akustiksysteme zur Taucherabwehr) und
Unternummer 6A008j3 (luftgestützte bathymetrische Vermessung).

Zudem wurden bestehende Nummern neu gefasst, um den exportkontrollpolitisch relevanten Stand der Technik wiederzugeben, u.a.


Unternummer 2B120 (Bewegungssimulatoren oder Drehtische) und
Unternummer 2B122 (Zentrifugen).

Andere Nummern enthalten Klarstellungen, um den Kontrollumfang technisch präziser zu beschreiben, wie etwa die


Unternummer 5B001b (Einsatz optischer Verstärkung),
Unternummer 6A203b (elektronische Kameras),
Nummer 7A101 (lineare Beschleunigungsmesser),
Unternummer 8A002f (Unterwasser-Abbildungssysteme),
Unternummer 9A012b2 (Unbemannte Luftfahrzeuge) und
Unternummer 9B106a2 (Umweltprüfkammern).

Die fortlaufende Diskussion zur Abwehr terroristischer Bedrohungen führt zur Neulistung einzelner Güter - siehe hierzu


Unternummer 1A004d (automatisierter Nachweis oder Identifizierung von Explosivstoffrückständen),
Nummer 1A008 (Ladungen und Vorrichtungen) sowie
Unternummer 5A001h (Ausrüstung zur vorzeitigen Auslösung oder zur Verhinderung der Zündung von funkgesteuerten unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen).

Artikel 2

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. : 1216: Einhundertneunte Verordnung zur Änderung der Ausfuhrliste - Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung

Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Regelungsvorhaben werden drei bestehende Informationspflichten der Wirtschaft in ihrem Anwendungsbereich geringfügig ausgeweitet. Das Ressort hat die Informationspflichten und daraus resultierenden Auswirkungen auf die Bürokratiekosten nachvollziehbar dargestellt. Danach dürften sich die Bürokratiekosten nur marginal erhöhen, da für die zusätzlich erfassten Güter voraussichtlich nur selten Ausfuhr- und Verbringungsgenehmigungen beantragt werden.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Dr. Schoser
Vorsitzender Berichterstatter