Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum EU-Binnenmarkt für das öffentliche Beschaffungswesen und über die Verfahren zur Unterstützung von Verhandlungen über den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den öffentlichen Beschaffungsmärkten von Drittländern - COM (2012) 124 final

Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.

Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.

Hinweis: vgl.
Drucksache 488/00 = AE-Nr. 002252,
Drucksache 489/00 = AE-Nr. 002253,
Drucksache 015/12 (PDF) = AE-Nr. 120018 und
Drucksache 016/12 (PDF) = AE-Nr. 120020

Brüssel, den 21.3.2012 COM (2012) 124 final 2012/0060 (COD)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments des Rates über den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum EU-Binnenmarkt für das öffentliche Beschaffungswesen und über die Verfahren zur Unterstützung von Verhandlungen über den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den öffentlichen Beschaffungsmärkten von Drittländern (Text von Bedeutung für den EWR)

{SWD(2012) 57 final}
{SWD(2012) 58 final}

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

Gründe und Ziele

Der vorliegende Vorschlag betrifft die Politik der Europäischen Union im Bereich der internationalen Auftragsvergabe. Hauptziel dieser Initiative ist es, die Bedingungen für EU-Unternehmen bei der Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren in Drittländern zu verbessern, da Anbieter aus der EU derzeit in zahlreichen Ländern, die zu den wichtigsten Handelspartnern der EU zählen, vielfältigen restriktiven Praktiken bei der öffentlichen Auftragsvergabe gegenüberstehen. Ein weiteres Ziel ist es, den rechtlichen Status von Bietern, Waren und Dienstleistungen aus Ländern zu bekräftigen, mit denen die EU ein internationales Abkommen im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe geschlossen hat, und die Vorschriften zu präzisieren, die für nicht unter die betreffenden Abkommen fallende Bieter, Waren und Dienstleistungen gelten.

Allgemeiner Kontext

Bei den Verhandlungen über die Überarbeitung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (Government Procurement Agreement, GPA) im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) sowie in bilateralen Verhandlungen mit Drittländern hat sich die EU stets für eine ambitionierte Öffnung der internationalen öffentlichen Beschaffungsmärkte ausgesprochen. Bieter aus Ländern, die dem WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen beigetreten sind, können sich in der EU um öffentliche Aufträge in einem Gesamtvolumen von rund 352 Mrd. EUR bewerben.

Viele Drittländer zögern jedoch, ihre Beschaffungsmärkte für den internationalen Wettbewerb zu öffnen oder die Öffnung ihrer Märkte weiter voranzutreiben. Das Auftragsvolumen, zu dem ausländische Bieter Zugang haben, beträgt derzeit in den USA gerade einmal 178 Mrd. EUR und in Japan 27 Mrd. EUR, während in China lediglich ein Bruchteil des öffentlichen Beschaffungsmarkts für ausländische Unternehmen geöffnet ist. Zudem haben viele Länder insbesondere angesichts der Wirtschaftskrise protektionistische Maßnahmen eingeführt. Alles in allem wird derzeit mehr als die Hälfte des weltweiten Beschaffungsmarktes durch protektionistische Maßnahmen abgeschottet, und der Anteil nimmt weiter zu. Somit können gegenwärtig nur EU-Exporte in einem Umfang von 10 Mrd. EUR (0,08 % des BIP der EU) auf den weltweiten Beschaffungsmärkten abgesetzt werden, während die geltenden Beschränkungen Exporte in einem geschätzten Umfang von weiteren 12 Mrd. EUR verhindern.

Die EU dagegen hat ihren öffentlichen Beschaffungsmarkt für den internationalen Wettbewerb weitgehend offen gehalten - trotz des auf dem EU-Markt lastenden zunehmenden Drucks, der insbesondere in bestimmten Schlüsselsektoren (Eisenbahn, Baugewerbe, IT-Dienste) von aufstrebenden Volkswirtschaften ausgeht. Mit Ausnahme einiger Vorschriften, deren Anwendungsbereich sich auf Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Versorgungssektor1 beschränkt, hat die EU bisher nicht von ihrer Befugnis Gebrauch gemacht, den Zugang von Waren, Dienstleistungen und Unternehmen aus Drittländern zum öffentlichen Beschaffungsmarkt der EU zu regulieren.

Angesichts der zunehmenden Bedeutung der aufstrebenden Volkswirtschaften erwachsen aus den ungleichen Wettbewerbsbedingungen erhebliche Probleme. Das Hauptproblem der EU besteht darin, dass sie bei Verhandlungen mit internationalen Handelspartnern nicht über eine ausreichend starke Position verfügt, um Ungleichgewichte abzubauen und im Interesse der EU-Unternehmen wesentliche Marktzugangszusagen zu erreichen. Zudem können sich die öffentlichen Auftraggeber bei der Umsetzung der internationalen Verpflichtungen der EU nicht auf einen klaren Rechtsrahmen stützen.

Diese Initiative dient daher erstens dazu, die Position der Europäischen Union bei den Verhandlungen über den Zugang von EU-Unternehmen zu den öffentlichen Beschaffungsmärkten von Drittländern zu stärken und eine Öffnung der Märkte unserer Handelspartner zu bewirken. Zweitens soll sie zu diesem Zweck die Vorschriften für den Zugang von Unternehmen, Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum öffentlichen Beschaffungsmarkt der EU präzisieren. Das übergeordnete Ziel besteht darin, die Geschäftsmöglichkeiten von EU-Unternehmen im Einklang mit der Strategie "Europa 2020" weltweit zu verbessern und so einen Beitrag zu Beschäftigung und Innovation zu leisten.

Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet

Die beiden grundlegenden Richtlinien der Europäischen Union für das öffentliche Auftragswesen2 enthalten keine allgemeinen Bestimmungen für den Umgang mit Angeboten, die Waren und Dienstleistungen aus Drittländern umfassen, auf dem öffentlichen Beschaffungsmarkt der EU. Spezifische Bestimmungen enthalten lediglich die Artikel 58 und 59 der Richtlinie 2004/17/EG. Diese Artikel gelten jedoch nur für Aufträge von Versorgungseinrichtungen und haben aufgrund ihres begrenzten Anwendungsbereichs keinen nennenswerten Einfluss auf Marktzugangsverhandlungen. Tatsächlich entfallen auf den Versorgungssektor nur etwa 20 % des gesamten öffentlichen Beschaffungsmarktes der EU.

Mit Blick auf die hier vorgeschlagene Initiative hatte die Kommission bei Vorlage ihrer Vorschläge zur Modernisierung der EU-Vorschriften im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe3 beschlossen, die Artikel 58 und 59 der Sektorenrichtlinie nicht zu übernehmen.

Übereinstimmung mit der Politik und den Zielen der Union in anderen Bereichen

Die vorliegende Initiative dient der Umsetzung der Strategie "Europa 2020" für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum [ KOM (2010) 2020] und der Leitinitiative "Eine integrierte Industriepolitik für das Zeitalter der Globalisierung" im Rahmen der Strategie "Europa 2020" [KOM (2010) 614]. Sie trägt zudem zur Umsetzung der Binnenmarktakte [KOM (2011) 206] und der Mitteilung über Handel, Wachstum und Weltgeschehen [KOM (2010) 612] bei. Der Vorschlag ist eine strategische Initiative im Rahmen des Arbeitsprogramms 2011 der Kommission (KOM (2010) 623 endg.).

Da Waren und Dienstleistungen aus den am wenigsten entwickelten Ländern generell von den vorgesehenen Maßnahmen ausgenommen werden, steht der Vorschlag darüber hinaus im Einklang mit den entwicklungspolitischen Strategien und Zielen der Union.

2. Ergebnisse der Anhörung interessierter Kreise der Folgenabschätzung

Anhörung interessierter Kreise

Zur Einholung der Meinungen der beteiligten Akteure organisierte die Kommission neben Einzelsitzungen eine Reihe von Konsultationen und Informationsveranstaltungen.

Vom 7. Juni bis 2. August 2011 hielt sie eine offene Konsultation per Internet ab. Dazu wurden drei detaillierte Fragebögen erstellt, die sich

Bei der Kommission gingen insgesamt 215 Beiträge4 ein, die in Anhang I des Folgenabschätzungsberichts zusammenfassend dargestellt sind. Im Rahmen des Konsultationsprozesses führte die Kommission am 8. Juli 2011 in Brüssel auch eine öffentliche Anhörung durch. Die Sozialpartner hatten zudem Gelegenheit, ihre Ansichten in dem von der GD Beschäftigung am 7. Februar 2011 veranstalteten Verbindungsforum vorzubringen. Daneben wurden spezifische Konsultationen mit EU-Delegationen in Drittländern und mit den Mitgliedstaaten im Beratenden Ausschuss für öffentliche Aufträge abgehalten. Bestimmte Aspekte (Artikel 58 der Sektorenrichtlinie und die Behandlung ungewöhnlich niedriger Angebote) kamen auch bei der Konsultation zur Modernisierung der europäischen Politik im Bereich des öffentlichen Auftragswesens zur Sprache. Die Mindestvorgaben der Kommission für Konsultationen wurden vollständig erfüllt.

Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung

Generell wurde die Initiative der Kommission begrüßt. Die große Mehrheit der Konsultationsteilnehmer stimmte, was den derzeitigen Zugang von Waren, Dienstleistungen und Unternehmen aus Drittländern zum öffentlichen Beschaffungsmarkt der EU betrifft, der Einschätzung der Kommission zu und unterstützt auch die Ziele der Initiative.

Hinsichtlich der dargelegten politischen Optionen wurden jedoch unterschiedliche Ansichten geäußert: Zwar befürwortete insgesamt eine deutliche Mehrheit (ca. 65 %) der beteiligten Akteure eine Legislativmaßnahme, gleichwohl sprach sich eine relativ große Minderheit (ca. 35 %) für die Option "keine Maßnahmen" aus. Auch hinsichtlich der bevorzugten Option äußerten sich die einzelnen Interessengruppen unterschiedlich. So sprachen sich beispielsweise zwei Drittel der öffentlichen Auftraggeber und Behörden (auch aus Drittländern) für die Option "keine Maßnahmen" oder für nichtlegislative Maßnahmen aus, während bei den Unternehmen und sonstigen Interessengruppen rund 75 % eine Legislativinitiative bevorzugten. Hinsichtlich der Art der Legislativmaßnahmen wichen die geäußerten Meinungen ebenfalls voneinander ab. Fast die Hälfte der Teilnehmer unterstützte den "Ansatz A"5, aber auch die anderen Ansätze fanden zahlreiche Befürworter.

Zu bemerken ist ferner, dass "Ansatz B"6 zwar am wenigsten Unterstützung erhielt, aber dennoch von zahlreichen Teilnehmern befürwortet wurde.

Als Gründe für die Unterstützung bzw. Ablehnung einzelner politischer Optionen nannten die Teilnehmer insbesondere die große Bedeutung eines optimalen Preis-Leistungs-Verhältnisses, eine mögliche Gefährdung der Wettbewerbsfähigkeit und Produktivität durch bestimmte politische Optionen, das Risiko von "Vergeltungsmaßnahmen" durch die Handelspartner der EU, den mit einer solchen Initiative möglicherweise verbundenen Verwaltungsaufwand und die Tatsache, dass die Initiative die Wahrnehmung der EU als "Befürworter offener Märkte" gefährden könnte. Gewerkschaften und nichtstaatliche Organisationen (NGO) äußerten sich überwiegend neutral zur Wahl der Optionen und betonten vor allem, dass Unternehmen aus Drittländern ILO-Übereinkommen einhalten sollten, wenn sie an Vergabeverfahren in der EU teilnehmen, und dass die EU ihre Grenzen öffnen sollte, um einen fairen Handel mit den am wenigsten entwickelten Ländern aufrechtzuerhalten.

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Eine Einholung von Expertenwissen zusätzlich zu den genannten Konsultationen wurde nicht für notwendig erachtet. Im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe verfügt die Kommission traditionell über erhebliches Fachwissen.

Folgenabschätzung

Die Kommission erwog verschiedene Möglichkeiten, bevor sie die am besten geeignete Option auswählte.

Zunächst wurde die Option geprüft, keinerlei zusätzliche Maßnahmen in diesem Bereich zu ergreifen und die bisherige Praxis - Verhandlungen über den internationalen Marktzugang mit den Handelspartnern der Europäischen Union - (möglicherweise in verstärkter Form) fortzusetzen. Nach den bisherigen Erfahrungen würde sich der Zugang von Waren, Dienstleistungen und Lieferanten aus der EU zu Beschaffungsmärkten von Drittländern dadurch jedoch nicht wesentlich verbessern. Ein weiterer erheblicher Verlust von Geschäftsmöglichkeiten wäre unvermeidlich.

Eine zweite Option bestünde darin, die Anwendung der im Rahmen der Richtlinie 2004/17/EG (Artikel 58 und 59) vorhandenen Instrumente mit Hilfe besserer Anleitungen oder durch Erweiterung ihres Einsatzbereichs auf den gesamten Anwendungsbereich der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG zu verbessern. Da diese Instrumente jedoch von einzelnen öffentlichen Auftraggebern/Vergabestellen lediglich auf freiwilliger Basis angewandt würden, würde dieses Szenario die Position der EU bei internationalen Verhandlungen eindeutig nicht wesentlich stärken.

Eine dritte Option würde darin bestehen, die öffentlichen Beschaffungsmärkte der EU für Waren, Dienstleistungen und Unternehmen aus Drittländern generell oder in einzelnen Sektoren sowie vorbehaltlich der einschlägigen internationalen Verpflichtungen der EU zu schließen. Eine solche Option gäbe jedoch Anlass zur Sorge, was mögliche Vergeltungsmaßnahmen und die Kosten für öffentliche Auftraggeber/Vergabestellen sowie die Wettbewerbsfähigkeit der EU angeht.

Die Kommission favorisiert daher eine vierte Option, nämlich die Schaffung eines eigenständigen Instruments, das den Notwendigkeiten angemessen Rechnung trägt, einerseits die Position der Union bei Verhandlungen über den Marktzugang zu stärken und andererseits Bezug auf Waren und Dienstleistungen aus Drittländern ergreifen, wenn Waren, Dienstleistungen und Unternehmen aus der EU keinen ausreichenden Zugang zu den öffentlichen Beschaffungsmärkten dieser Länder haben. ein wettbewerbsorientiertes öffentliches Auftragswesen in der Europäischen Union aufrechtzuerhalten.

Dazu sieht der Vorschlag zwei Mechanismen vor: Die einzelnen öffentlichen Auftraggeber/Vergabestellen erhalten die Befugnis, Angebote auszuschließen, deren Wert zu mehr als 50 % auf Waren und/oder Dienstleistungen entfällt, die keinen internationalen Marktzugangsverpflichtungen unterliegen. Die Kommission würde dabei eine Aufsichtsfunktion übernehmen. Zudem könnte die Kommission vorübergehend den Marktzugang für Länder beschränken, die Anbieter, Waren und Dienstleistungen aus der Union bei der öffentlichen Auftragsvergabe nachweislich ausschließen oder diskriminieren und sich auch in Verhandlungen nicht zu einer Verbesserung des Marktzugangs bereiterklären. Etwaige im Rahmen dieser Verordnung von der Kommission künftig erlassene Beschränkungen des Zugangs zum öffentlichen Beschaffungsmarkt der EU würden auf verhältnismäßige und gezielte Weise angewandt.

Der Ausschuss für Folgenabschätzung der Kommission (Impact Assessment Board, IAB) hat zwei Stellungnahmen zum Folgenabschätzungsbericht abgegeben. Im Lichte der ersten Stellungnahme wurde der Folgenabschätzungsbericht überarbeitet: Im Abschnitt "Problemstellung" wurde der Fokus auf das in der Folgenabschätzung aufgezeigte zentrale Anliegen gerichtet, nämlich auf die Notwendigkeit einer weiteren Öffnung der Beschaffungsmärkte in Drittländern und die Behebung von Problemen im Zusammenhang mit der Einhaltung der von der EU eingegangenen internationalen Verpflichtungen. Das Spektrum der zu prüfenden Optionen wurde erweitert. Neben einer aktiveren Verhandlungspolitik wird auch eine Ausweitung der derzeit nach den Artikeln 58 und 59 der Richtlinie 2004/17/EG vorgesehenen Regelung auf sämtliche Beschaffungen, die in den Anwendungsbereich der EU-Richtlinien fallen, erwogen sowie die Möglichkeit einer selektiven Zulassung nicht erfasster Beschaffungen. Schließlich wurde die Folgenabschätzung weiter ausgearbeitet, um mögliche Vergeltungsmaßnahmen und die Auswirkungen auf die Beschäftigung genauer zu quantifizieren. Anhang 10 des Folgenabschätzungsberichts gibt einen detaillierteren Überblick darüber, welchen Niederschlag die erste Stellungnahme des IAB in dem am 8. Februar 2012 vorgelegten überarbeiteten Bericht gefunden hat.

In seiner Stellungnahme zum überarbeiteten Bericht erkannte der IAB zwar die am Bericht vorgenommenen Verbesserungen und die Berücksichtigung der in seiner ersten Stellungnahme enthaltenen Empfehlungen an, dennoch sah er sich nicht in der Lage, eine positive Stellungnahme abzugeben. Der IAB ist der Auffassung, dass die Bewertung nach wie vor in mehrfacher Hinsicht verbesserungsbedürftig ist, und formulierte eine Reihe von Verbesserungsvorschlägen (z.B. detailliertere Präsentation der Optionen, bessere Darstellung des bei der Folgenabschätzung zugrunde gelegten Modells, bessere Begründung der Verhältnismäßigkeit der bevorzugten Option usw.). Die entsprechenden Empfehlungen wurden in der endgültigen Fassung des Folgenabschätzungsberichts so weit wie möglich berücksichtigt.

3. Rechtliche Aspekte

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Das Hauptziel dieses Vorschlags besteht darin, die Position der Europäischen Union bei Verhandlungen über die Bedingungen des Zugangs von Waren, Dienstleistungen und Anbieter aus der EU zu den Beschaffungsmärkten von Drittländern zu stärken und die Rechtssituation von Bietern, Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zu klären, die am öffentlichen Beschaffungsmarkt der EU teilnehmen. Entsprechend sieht der Vorschlag die Festlegung einer externen EU-Beschaffungspolitik vor, die den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum Beschaffungsmarkt der EU umfassend regelt und Mechanismen schafft, um die Handelspartner der EU zur Aufnahme von Gesprächen über den Marktzugang zu bewegen.

Zunächst wird der Grundsatz im EU-Recht verankert, dass Waren und Dienstleistungen, die Verpflichtungen der EU hinsichtlich des Marktzugangs unterliegen, auf dem Beschaffungsbinnenmarkt der EU genauso behandelt werden wie Waren und Dienstleistungen aus der EU. Dieser Grundsatz wird zudem auf Waren und Dienstleistungen aus den am wenigsten entwickelten Ländern ausgeweitet.

In Bezug auf die Behandlung von Waren und Dienstleistungen, die keinen Verpflichtungen hinsichtlich des Marktzugangs unterliegen, wird ein dreistufiger Ansatz ins Auge gefasst.

Die Kommission kann es den öffentlichen Auftraggebern/Vergabestellen gestatten, Angebote auszuschließen, bei denen der Wert der nicht von solchen Verpflichtungen erfassten Waren und Dienstleistungen 50 % des Gesamtwerts des Angebots überschreitet. Die öffentlichen Auftraggeber/Vergabestellen müssen potenzielle Bieter in der Auftragsbekanntmachung über ihre Absicht informieren, solche Angebote auszuschließen, und die Kommission unterrichten, wenn sie derartige Angebote erhalten. Die Kommission genehmigt den Ausschluss, wenn in Bezug auf die Öffnung der Märkte zwischen der EU und dem Land, aus dem die Waren und/oder Dienstleistungen stammen, keine substanzielle Reziprozität vorliegt. Sie genehmigt den Ausschluss ferner dann, wenn für die betreffenden Waren und Dienstleistungen in einer internationalen Vereinbarung ein Marktvorbehalt der EU festgelegt wurde.

Darüber hinaus sieht der Vorschlag einen Mechanismus auf EU-Ebene zur weiteren Stärkung der Position der EU bei internationalen Marktzugangsverhandlungen vor, der auf Untersuchungen durch die Kommission, Konsultationen mit Drittländern und gegebenenfalls der Verhängung vorübergehender restriktiver Maßnahmen durch die Kommission beruht.

Die Kommission kann auf Ersuchen beteiligter Akteure sowie auf eigene Initiative Untersuchungen durchführen, um das Vorliegen restriktiver Beschaffungspraktiken zu überprüfen. Sollte sich die Existenz solcher Praktiken bestätigen, lädt die Kommission das betreffende Land zur Aufnahme von Konsultationen ein, um die restriktiven Praktiken zu beseitigen und auf diese Weise den Marktzugang für EU-Unternehmen zu verbessern.

Ist das betreffende Land nicht bereit, Konsultationen aufzunehmen oder eine zufriedenstellende Lösung zur Aufhebung der restriktiven Beschaffungsmaßnahmen anzubieten, kann die Europäische Union beschließen, den Zugang von Waren und/oder Dienstleistungen aus diesem Land zum öffentlichen Beschaffungsmarkt der EU vorübergehend zu beschränken.

Ergänzend zu den Bestimmungen über ungewöhnlich niedrige Angebote, die in dem Vorschlag für eine Reform der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe vorgesehen sind, werden die öffentlichen Auftraggeber/Vergabestellen schließlich verpflichtet, die anderen Bieter zu informieren, wenn sie beabsichtigen, ungewöhnlich niedrige Angebote zuzulassen, bei denen der Wert der nicht von internationalen Verpflichtungen erfassten Waren und Dienstleistungen 50 % des Gesamtwerts der Waren und Dienstleistungen überschreitet. Der Notwendigkeit der Einhaltung grundlegender Arbeitsnormen der ILO durch Drittländer wird bereits mit der vorgeschlagenen Reform der Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe Rechnung getragen, so dass es sich erübrigt, im vorliegenden Text darauf einzugehen.

Zu betonen ist, dass diese Initiative als politisches Instrument zur Förderung von Verhandlungen nicht darauf ausgerichtet ist, den Beschaffungsmarkt der Europäischen Union abzuschotten, sondern darauf, einen besseren Zugang zu den Beschaffungsmärkten der Handelspartner der Europäischen Union herbeizuführen. In jedem Fall gilt es, wettbewerbsorientierte Vergabeverfahren im Binnenmarkt zu erhalten - zum unmittelbaren Nutzen der öffentlichen Auftraggeber/Vergabestellen und der Gesellschaft insgesamt.

Rechtsgrundlage

Artikel 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Subsidiaritätsprinzip

Der Vorschlag fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union. Daher findet das Subsidiaritätsprinzip keine Anwendung.

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag entspricht aus folgenden Gründen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit:

Der Vorschlag trägt den Interessen aller einschlägigen Akteure ausgewogen Rechnung, und Art und Inhalt der EU-Maßnahme gehen nicht über das für die Erreichung der Ziele des Vertrags erforderliche Maß hinaus.

Öffentliche Auftraggeber/Vergabestellen haben erstens das Recht, Angebote auszuschließen, deren Wert zu mehr als 50 % auf nicht von internationalen Verpflichtungen erfasste Waren und Dienstleistungen entfällt. Die Kommission übernimmt dabei eine Aufsichtsfunktion. Die öffentlichen Auftraggeber/Vergabestellen können selbst entscheiden, ob sie Waren und Dienstleistungen unabhängig von ihrer Herkunft zulassen oder den Zugang von Waren und Dienstleistungen, die nicht unter von der EU geschlossene internationale Abkommen fallen, beschränken wollen, soweit entsprechende Beschränkungen in Einklang mit der gemeinsamen Handelspolitik der EU stehen, die unter die ausschließliche Zuständigkeit der EU fällt. Die Aufsichtsfunktion der Kommission wird sorgfältig ausgestaltet, so dass Einheitlichkeit und Verhältnismäßigkeit gewährleistet sind. Zweitens wird das mit dieser Verordnung eingeführte und der Kommission an die Hand gegebene Instrument gewährleisten, dass die EU über einen Mechanismus verfügt, um restriktive Beschaffungspraktiken zu untersuchen und darüber Konsultationen mit dem betreffenden Drittland zu führen. Die Kommission verhängt vorübergehende restriktive Maßnahmen nur dann, wenn keine andere Lösung erzielt wird.

Die Verwaltungskosten werden weitestmöglich begrenzt, allerdings müssen Maßnahmen zur Wahrung der Einheitlichkeit der gemeinsamen Handelspolitik ergriffen werden. Die Aufsichts- und Untersuchungsmechanismen sind von den Kommissionsdienststellen einzurichten, die sich bereits mit externen Aspekten im Bereich des öffentlichen Auftragswesens und mit der Überwachung des Marktzugangs befassen, so dass die personellen Auswirkungen für die Kommission begrenzt bleiben. Der Verwaltungsaufwand der öffentlichen Auftraggeber/Vergabestellen beschränkt sich auf Fälle, in denen die Kommission restriktive Maßnahmen ergreift oder in denen sich die öffentlichen Auftraggeber/Vergabestellen für die Anwendung des Mechanismus entscheiden. Zudem würden Standardformulare oder Eigenerklärungen eingesetzt, um den Aufwand einzelner Stellen bei der Prüfung der Herkunft von Waren oder Dienstleistungen in Grenzen zu halten.

Wahl des Instruments

Als Rechtsinstrument wird eine Verordnung vorgeschlagen.

Andere Instrumente wären nicht geeignet. Nur im Wege einer Verordnung lässt sich ein einheitliches Vorgehen der Europäischen Union im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik sicherstellen. Angesichts der Befugnisübertragung auf die Europäische Kommission wäre zudem eine Umsetzung in nationales Recht nicht sinnvoll.

4. Auswirkungen auf den Haushalt

Die vorgeschlagene Maßnahme selbst hat keine Auswirkungen auf den Haushalt. Die der Kommission zu übertragenden zusätzlichen Aufgaben lassen sich mit den vorhandenen Ressourcen bewältigen.

5. Fakultative Angaben

Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel

Der Vorschlag enthält eine Überprüfungsklausel.

Europäischer Wirtschaftsraum

Der vorgeschlagene Rechtsakt ist von Bedeutung für den Europäischen Wirtschaftsraum und sollte deshalb auf den EWR ausgeweitet werden.

Einzelerläuterungen zum Vorschlag

In Artikel 1 werden Gegenstand und Anwendungsbereich dieser Verordnung auf der Grundlage der EU-Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG über die öffentliche Auftragsvergabe und der von der Kommission vorgeschlagenen Richtlinie über die Konzessionsvergabe7 festgelegt.

Artikel 2 enthält die einschlägigen Begriffsbestimmungen, die überwiegend denen der EU-Richtlinien über die öffentliche Auftragsvergabe entsprechen. Zusätzlich werden die Begriffe "erfasste Waren und Dienstleistungen" und "nicht erfasste Waren und Dienstleistungen" definiert, die für die Anwendung der Verordnung von zentraler Bedeutung sind.

In Artikel 3 sind die für die Zwecke dieser Verordnung anwendbaren Herkunftsregeln für die von öffentlichen Auftraggebern/Vergabestellen beschafften Waren und Dienstleistungen festgelegt. Im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der EU entsprechen die Herkunftsregeln für Waren den im Zollkodex der EU (Verordnung (EWG) Nr. 2913/92) festgelegten nichtpräferenziellen Ursprungsregeln. Die Herkunft einer Dienstleistung wird auf der Grundlage der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zum Niederlassungsrecht und auf der Grundlage der Definitionen des GATS-Abkommens (Artikel XXVIII) bestimmt.

Artikel 4 enthält die Bestimmungen für den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus Drittländern, die Verpflichtungen der EU hinsichtlich des Marktzugangs unterliegen ("erfasste Waren und Dienstleistungen"), zum öffentlichen Beschaffungsmarkt der EU sowie für Waren und Dienstleistungen aus den am wenigsten entwickelten Ländern. Beide Kategorien werden wie Waren und Dienstleistungen aus der EU behandelt.

Artikel 5 enthält die Bestimmungen für den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus Drittländern, die keinen Verpflichtungen der EU hinsichtlich des Marktzugangs unterliegen ("nicht erfasste Waren und Dienstleistungen"). Im Rahmen des mit dieser Verordnung eingeführten Mechanismus kann der Zugang dieser Waren und Dienstleistungen durch restriktive Maßnahmen der öffentlichen Auftraggeber/Vergabestellen oder der Kommission eingeschränkt werden.

In Artikel 6 sind die Bedingungen festgelegt, unter denen die Kommission es einzelnen öffentlichen Auftraggebern/Vergabestellen gestatten kann, bei Aufträgen ab einem geschätzten Wert von 5 000 000 EUR Angebote von Vergabeverfahren auszuschließen, bei denen der Wert der nicht erfassten Waren und Dienstleistungen 50 % des Gesamtwerts des Angebots überschreitet.

Hat ein öffentlicher Auftraggeber/eine Vergabestelle in der Auftragsbekanntmachung seine/ihre Absicht angekündigt, nicht erfasste Waren und Dienstleistungen auszuschließen, muss er/sie die Kommission über entsprechende eingehende Angebote unterrichten und die Merkmale der betreffenden Angebote angeben. Den Veröffentlichungen im Amtsblatt (TED, Tenders European Daily) zufolge haben nur 7 % aller im Amtsblatt veröffentlichten Aufträge einen Wert von mehr als 5 Mio. EUR. Auf diese Aufträge entfallen jedoch 61 % des Gesamtwerts des öffentlichen Beschaffungsmarktes der EU. Schätzungen der Kommission zufolge würde sie jährlich höchstens 35 bis 45 Mitteilungen erhalten.

Bei Aufträgen ab einem geschätzten Wert von 5 000 000 EUR sollte die Kommission über den Ausschluss entscheiden. Die Kommission sollte bei allen Aufträgen den beabsichtigten Ausschluss genehmigen, wenn die betreffenden Waren und Dienstleistungen gemäß internationalen Vereinbarungen der EU im Bereich des öffentlichen Auftragswesens einem Marktzugangsvorbehalt unterliegen. Existiert eine solche Vereinbarung nicht, genehmigt die Kommission den Ausschluss, sofern das Drittland an restriktiven Beschaffungspraktiken festhält, die einen Mangel an "substanzieller Reziprozität" hinsichtlich der Marktöffnung zwischen der EU und dem betreffenden Drittland bedingen. Bei der Beurteilung der Frage, ob es an einer "substanziellen Reziprozität" mangelt, prüft die Kommission, inwieweit die Rechtsvorschriften zum öffentlichen Auftragswesen im betreffenden Land Transparenz im Einklang mit internationalen Standards im Bereich des öffentlichen Auftragswesens gewährleisten und inwieweit eine Diskriminierung von Waren, Dienstleistungen und Wirtschaftsteilnehmern aus der Union ausgeschlossen ist. Darüber hinaus prüft die Kommission, inwieweit öffentliche Auftraggeber und/oder einzelne Vergabestellen in Bezug auf Waren, Dienstleistungen und Wirtschaftsteilnehmer aus der Union diskriminierende Praktiken anwenden oder einführen.

Artikel 7 verpflichtet die öffentlichen Auftraggeber/Vergabestellen, die anderen an einem Vergabeverfahren teilnehmenden Bieter über ihre Entscheidung zu informieren, ein ungewöhnlich niedriges Angebot zuzulassen, bei dem der Wert der nicht erfassten Waren und Dienstleistungen 50 % des Gesamtwerts der Waren und Dienstleistungen überschreitet.

In Artikel 8 sind die Bedingungen festgelegt, unter denen die Kommission auf eigene Initiative oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder eines sonstigen Beteiligten eine Untersuchung zu restriktiven Beschaffungsmaßnahmen von Drittländern einleiten kann und wie eine solche Untersuchung durchzuführen ist.

Artikel 9 sieht einen Konsultationsmechanismus mit Drittländern vor, der dann Anwendung findet, wenn die Kommission nach der Untersuchung des Beschaffungsmarktes eines Drittlands zu dem Schluss gelangt, dass das betreffende Land restriktive Beschaffungspraktiken eingeführt hat oder anwendet. In diesem Fall lädt die Kommission das betreffende Land zu Gesprächen ein, die darauf abzielen, die restriktive Beschaffungspraxis aufzuheben sowie Transparenz und Gleichbehandlung von Lieferanten, Waren und Dienstleistungen aus der EU sicherzustellen. Der Konsultationsmechanismus trägt verschiedenen zu berücksichtigenden Konstellationen Rechnung, wie vorhandenen Streitbeilegungsmechanismen bei restriktiven Beschaffungspraktiken in Bezug auf erfasste Waren und Dienstleistungen, einseitigen Gegenmaßnahmen oder dem Abschluss einer internationalen Vereinbarung, die die Gleichbehandlung von Lieferanten, Waren und Dienstleistungen aus der EU gewährleistet, die zuvor von restriktiven Beschaffungspraktiken betroffen waren. Die Kommission ist befugt, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, um den Ausschluss von Angeboten für nicht erfasste Waren und Dienstleistungen aus Ländern zu untersagen, mit denen substanzielle Marktzugangsverhandlungen geführt werden und bei denen die begründete Aussicht besteht, dass restriktive Beschaffungspraktiken in naher Zukunft aufgehoben werden.

In Artikel 10 wird die Kommission ermächtigt, einen Durchführungsrechtsakt zur Verhängung "restriktiver Maßnahmen" zu erlassen, wenn sich bei der von ihr durchgeführten Untersuchung das Vorliegen restriktiver Beschaffungspraktiken in einem Drittland bestätigt hat und sie versucht hat, im Rahmen des Konsultationsmechanismus Gespräche über den Marktzugang aufzunehmen. Entsprechende Maßnahmen können grundsätzlich

Artikel 11 enthält Vorschriften für die Aufhebung oder Aussetzung der erlassenen restriktiven Maßnahmen sowie für den Erlass eines Kommissionsbeschlusses zum Verbot der Anwendung der in Artikel 6 vorgesehenen Maßnahmen durch öffentliche Auftraggeber/Vergabestellen.

Artikel 12 legt die Vorschriften für die Unterrichtung der Bieter über die Anwendung von der Kommission erlassener restriktiver Maßnahmen im Rahmen bestimmter öffentlicher Vergabeverfahren fest.

In Artikel 13 ist dargelegt, unter welchen Umständen öffentliche Auftraggeber/Vergabestellen von der Anwendung der gemäß dieser Verordnung erlassenen Maßnahmen absehen können. Ziel dieser Bestimmung ist es, den öffentlichen Auftraggebern/Vergabestellen die für die Deckung ihres Beschaffungsbedarfs erforderliche Flexibilität zu verleihen und über die Mitteilungspflicht gleichzeitig eine ordnungsgemäße Überwachung durch die Kommission sicherzustellen.

Artikel 14 und Artikel 15 betreffen die der Kommission übertragene Befugnis, im Einklang mit Artikel 14 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs zu erlassen, um dem Abschluss neuer internationaler Vereinbarungen im Bereich des öffentlichen Auftragswesens durch die Union Rechnung zu tragen.

Artikel 16 sieht Rechtsbehelfe für den Fall eines Verstoßes gegen die Vorschriften dieser Verordnung vor.

Artikel 17 legt das Ausschussverfahren für den Erlass von Durchführungsrechtsakten fest. Zudem wird die Kommission ermächtigt, Durchführungsmaßnahmen zur Festlegung von Standardformularen zu erlassen.

Artikel 18 enthält Bestimmungen zur Vertraulichkeit der gemäß dieser Verordnung übermittelten Informationen.

Artikel 19 verpflichtet die Kommission, nach Inkrafttreten der Verordnung mindestens alle drei Jahre über ihre Anwendung Bericht zu erstatten.

Artikel 20 sieht die Aufhebung der Artikel 58 und 59 der Richtlinie 2004/17/EG vor.

Artikel 21 regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments des Rates über den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum EU-Binnenmarkt für das öffentliche Beschaffungswesen und über die Verfahren zur Unterstützung von Verhandlungen über den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den öffentlichen Beschaffungsmärkten von Drittländern (Text von Bedeutung für den EWR)

DAS Europäische Parlament der Rat der Europäischen Union - gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses8, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen9, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:

Haben folgende Verordnung Erlassen:

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Herkunftsregeln

Kapitel II
Behandlung erfasster nicht erfasster Waren Dienstleistungen, ungewöhnlich niedrige Angebote

Artikel 4
Behandlung erfasster Waren und Dienstleistungen

Bei der Vergabe von Aufträgen für die Errichtung eines Bauwerks und/oder die Ausführung von Bauarbeiten, die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen behandeln die öffentlichen Auftraggeber/Vergabestellen erfasste Waren und Dienstleistungen wie Waren und Dienstleistungen aus der Europäischen Union.

Waren und Dienstleistungen aus den am wenigsten entwickelten Ländern, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 732/2008 aufgeführt sind, werden wie erfasste Waren und Dienstleistungen behandelt.

Artikel 5
Zugangsbestimmungen für nicht erfasste Waren und Dienstleistungen

Nicht erfasste Waren und Dienstleistungen können restriktiven Maßnahmen unterworfen werden, die die Kommission

Artikel 6
Befugnis öffentlicher Auftraggeber/Vergabestellen zum Ausschluss von Angeboten, die nicht erfasste Waren und Dienstleistungen umfassen

Kapitel III
Bestimmungen über ungewöhnlich niedrige Angebote

Artikel 7
Ungewöhnlich niedrige Angebote

Beabsichtigt der öffentliche Auftraggeber/die Vergabestelle, gemäß Artikel 69 der Richtlinie über die öffentliche Auftragsvergabe bzw. Artikel 79 der Richtlinie über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste nach Prüfung der Erklärungen des Bieters ein ungewöhnlich niedriges Angebot zuzulassen, das Waren und/oder Dienstleistungen aus Drittländern umfasst und bei dem der Wert der nicht erfassten Waren und Dienstleistungen 50 % des Gesamtwerts des Angebots überschreitet, unterrichtet er/sie die anderen Bieter hiervon schriftlich und gibt dabei die Gründe für die ungewöhnlich niedrige Höhe des Preises oder der berechneten Kosten an.

Die öffentlichen Auftraggeber/Vergabestellen brauchen Informationen nicht mitzuteilen, wenn ihre Offenlegung den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen Interesse auf sonstige Weise zuwiderlaufen, die berechtigten geschäftlichen Interessen öffentlicher oder privater Wirtschaftsteilnehmer schädigen oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen würde.

Kapitel IV
Untersuchungen der Kommission, Konsultationen restriktive Massnahmen zur vorübergehenden Beschränkung des Zugangs nicht erfasster Waren Dienstleistungen ZUM öffentlichen Beschaffungsmarkt der EU

Artikel 8
Untersuchungen hinsichtlich des Zugangs von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus der EU zu den öffentlichen Beschaffungsmärkten von Drittländern

Artikel 9
Konsultationen mit einem Drittland

Artikel 10
Maßnahmen zur Beschränkung des Zugangs nicht erfasster Waren und Dienstleistungen zum öffentlichen Beschaffungsmarkt der EU

Artikel 11
Aufhebung oder Aussetzung von Maßnahmen

Artikel 12
Unterrichtung der Bieter

Artikel 13
Ausnahmen

Kapitel V
Übertragene Befugnisse Durchführungsbefugnisse, Berichterstattung Schlussbestimmungen

Artikel 14
Änderung des Anhangs

Die Kommission ist befugt, gemäß Artikel 14 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs zu erlassen, um dem Abschluss neuer internationaler Vereinbarungen der Union im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe Rechnung zu tragen.

Artikel 15
Ausübung der übertragenen Befugnisse

Artikel 16
Anwendung

Artikel 17
Ausschussverfahren

Artikel 18
Vertraulichkeit

Artikel 19
Berichterstattung

Die Kommission berichtet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. Januar 2017 sowie mindestens alle drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung über deren Anwendung und über die Fortschritte, die bei internationalen Verhandlungen über den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern aus der Europäischen Union zu öffentlichen Vergabeverfahren in Drittländern im Rahmen dieser Verordnung erzielt wurden. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission dazu auf Anforderung die erforderlichen Informationen.

Artikel 20
Aufhebung

Die Artikel 58 und 59 der Richtlinie 2004/17/EG werden mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung aufgehoben.

Artikel 21
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am sechzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 21.3.2012
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident

Anhang
Verzeichnis internationaler Vereinbarungen der Europäischen Union im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe, die Verpflichtungen hinsichtlich des Marktzugangs enthalten

Plurilaterale Vereinbarung: