A. Problem und Ziel
- Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/112/EG der Kommission vom 13.12.2004 zur Anpassung der Richtlinie 95/50/EG des Rates über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße an den technischen Fortschritt (ABI. EG (Nr. ) L 367 S.23).
B. Lösung
- Die mit dieser Richtlinie geänderten Anhänge I bis III sind in die entsprechenden Anlagen der Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen zu übernehmen.
C. Alternativen
- Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte bei Bund, Ländern und Gemeinden sind nicht erkennbar.
E. Sonstige Kosten
- Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte bei Bund, Ländern und Gemeinden sind nicht erkennbar.
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen
Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 22. Juni 2005
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Matthias Platzeck
Sehr geehrter Herr Präsident, hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zu erlassende
- Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Frank-Walter Steinmeier
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen*)
Auf Grund des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und § 7a sowie des § 5 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1998 (BGBl. I S. 3114), von denen § 3 Abs. 1 und 2 durch Artikel 250 Nr. 1 und 2 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) und § 5 Abs. 2 und § 7a zuletzt durch Artikel 11 § 5 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach Anhörung der in § 7a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Verbände, Sicherheitsbehörden und -organisationen:
Artikel 1
Die Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen vom 27. Mai 1997 (BGBl. I S. 1306), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3529), wird wie folgt geändert:
- 1. § 3 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Die nach Landesrecht für die Überwachung zuständigen Behörden und das Bundesamt für Güterverkehr haben den Prüfungen die Prüfliste nach Anlage 1 zu Grunde zu legen. Sie dürfen zusätzlich auch nicht in der Prüfliste aufgeführte Sachverhalte überwachen. Die entsprechenden Sachverhalte sind unter Nummer 33 der Prüfliste aufzuführen. Über das Ergebnis der Kontrolle händigt der Prüfer dem Fahrzeugführer eine Ausfertigung der Prüfliste aus. Ersatzweise genügt eine formlose Bescheinigung oder ein Kontrollvermerk in den Beförderungspapieren, wenn die Kontrolle des Fahrzeugs keine Mängel ergeben hat. Der Fahrzeugführer kann die Prüfliste, die Bescheinigung oder den Kontrollvermerk vorweisen, um weitere Kontrollen zu vereinfachen oder zu vermeiden.
- 2. § 3 Abs. 7 wird wie folgt gefasst:
(7) Bei Gefahrguttransporten, bei denen ein Verstoß gegen die Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter, insbesondere einer der in Anlage 3 genannten Verstöße, festgestellt wird, können insbesondere die je Gefahrenkategorie vorgesehenen Maßnahmen getroffen werden; hierzu gehören auch die Verweigerung der Einfahrt in die Europäische Gemeinschaft und das Abstellen des Fahrzeugs an Ort und Stelle oder auf einem hierfür geeigneten Platz.
- 3. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird der Einleitungssatz wie folgt gefasst:
(1) Die zuständige oberste Landesbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle und das Bundesamt für Güterverkehr übermitteln dem Bundesministerium für Verkehr, Bau - und Wohnungswesen für jedes Kalenderjahr, spätestens sechs Monate nach dessen Ablauf, einen nach dem Muster in der Anlage 5 erstellten Bericht über die Anwendung dieser Verordnung mit folgenden Angaben:
- b) In Absatz 2 werden die Wörter "Bundesministerium für Verkehr" durch die Wörter "Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen" ersetzt.
- a) In Absatz 1 wird der Einleitungssatz wie folgt gefasst:
4. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
Anlage 1(zu § 3 Abs. 3 Satz 1)
Prüfliste
1. Ort der Kontrolle | 2. Datum: | 3. Zeit | ||
4. Nationalltätskennzeichen und Zulassungsnummer des Fahrzeugs | ||||
5. Nationalitätskennzeichen und Zulassungsnummer des Anhängers/Sattelanhängers | ||||
6. Transportunternehmen/Anschrift | ||||
7. Fahrer/Beifahrer | ||||
8. Absender, Anschrift, Verladeort 1),2) | ||||
9. Empfänger, Anschrift, Entladeort 1),2) | ||||
10. Gesamtmenge der Gefahrgüter je Beförderungseinhelt | ||||
11. Höchstmenge gemäß ADR 1.1.3.6 überschritten | Ja | Nein | ||
12. Beförderungsart | in loser | Versandstück | Tank Schüttung | |
Dokumente an Bord | ||||
13. Beförderungspapier | kontrolliert | Verstoß festgestellt | nicht anwendbar | |
14. Schriftliche Weisungen | kontrolliert | Verstoß festgestellt | nicht anwendbar | |
15. Bilaterale/multilaterale Vereinbarung oder nationale Genehmigung | kontrolliert | Verstoß festgestellt | nicht anwendbar | |
16. Zulassungsbescheinigung für Fahrzeuge | kontrolliert | Verstoß festgestellt | nicht anwendbar | |
17. Schulungsbescheinigung des Fahrers | kontrolliert | Verstoß festgestellt | nicht anwendbar | |
Beförderung | ||||
18. Zur Beförderung zugelassene Güter | kontrolliert | Verstoß festgestellt | nicht anwendbar | |
19. Zur Beförderung der Güter zugelassene Fahrzeuge | kontrolliert | Verstoß festgestellt | nicht anwendbar | |
20. Vorschriften in Bezug auf das Beförderungsmittel | kontrolliert (lose Schüttung, Versandstück, Tank) | Verstoß festgestellt | nicht anwendbar | |
21. Verbot der Zusammenladung | kontrolliert | Verstoß festgestellt | nicht anwendbar | |
22. Beladen, Sicherung der Ladung und Handhabung 3) | kontrolliert | Verstoß festgestellt | nicht anwendbar | |
23. Austreten von Gütern oder Beschädigung des Versandstücks 3) | kontrolliert | Verstoß festgestellt | nicht anwendbar | |
24. UN-Kennzeichnung der Verpackung/des Tanks 2)(ADR 6) | kontrolliert | Verstoß festgestellt | nicht anwendbar | |
25. Kennzeichnung des Versandstücks (z.B. UN-Nummer) und Bezettelung 2) (ADR 3.3/3.4/4.1/5.2) | kontrolliert | Verstoß festgestellt | nicht anwendbar | |
26. Anbringen von Großzetteln (Placards) auf | kontrolliert | Verstoß festgestellt | nicht anwendbar Tank/Fahrzeug (ADR 5.3.1) | |
27. Kennzeichnung von Fahrzeug/Beförderungseinheit | kontrolliert | Verstoß festgestellt | nicht anwendbar (orangefarbene Kennzeichnung, erwärmter Zustand) (ADR 5.3.2/5.3.3) | |
Ausrüstung an Bord | ||||
28. Allgemeine Sicherheitsausrüstung gemäß ADR | kontrolliert | Verstoß festgestellt | nicht anwendbar | |
29. Ausrüstung nach Maßgabe der beförderten Güter | kontrolliert | Verstoß festgestellt | nicht anwendbar | |
30. Andere in den schriftlichen Weisungen genannte | kontrolliert | Verstoß festgestellt | nicht anwendbar | |
Ausrüstung | ||||
31. Feuerlöscher | kontrolliert | Verstoß festgestellt | nicht anwendbar | |
32. Gegebenenfalls schwerwiegendste Gefahrenkategorie | Kategorie 1 | Kategorie II | Kategorie 111 der festgestellten Verstöße | |
33. Bemerkungen (z.B. getroffene Maßnahmen) | ||||
34. Behörde/Beamter die/der die Kontrolle durchgeführt hat |
1) Nur ausfüllen, wenn für einen Verstoß von Bedeutung.
2) Bei Sammelbeförderungen unter "Bemerkungen" angegeben.
3) Prüfung auf sichtbare Verstöße."
5. Anlage 2 wird aufgehoben.
6. Anlage 3 wird wie folgt gefasst:
"Anlage 3 (zu § 3 Abs. 7)
Verstöße
Für die Zwecke dieser Verordnung stellt die folgende, nicht erschöpfende Liste mit drei Gefahrenkategorien (wobei Kategorie I die schwerwiegendste ist) eine Leitlinie dafür dar, was als Verstoß einzustufen ist.
Die Bestimmung der angemessenen Gefahrenkategorie erfolgt unter Berücksichtigung der besonderen Umstände und liegt im Ermessen der vollziehenden Behörde bzw. des vollziehenden Beamten auf der Straße.
Nicht unter den Gefahrenkategorien aufgeführte Mängel werden entsprechend den Beschreibungen der Kategorien eingestuft.
Bei mehreren Verstößen je Beförderungseinheit wird bei der Berichterstattung (Anlage 5 dieser Verordnung) nur die schwerwiegendste Gefahrenkategorie (wie unter Nummer 32 der Anlage 1 dieser Verordnung angegeben) angewandt.
1. Gefahrenkategorie I
Wenn der Verstoß gegen die einschlägigen ADR-Bestimmungen mit einer hohen Lebensgefahr bzw. der Gefahr schwerer gesundheitlicher Schäden oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt verbunden ist, so dass in der Regel unverzüglich geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr ergriffen werden, z.B. Untersagung der Weiterfahrt, Stilllegung des Fahrzeugs.
Mängel sind:
(1) die Beförderung der beförderten Gefahrgüter ist verboten,
(2) Austreten von gefährlichen Stoffen,
(3) Beförderung in einer verbotenen Beförderungsart oder einem ungeeigneten Beförderungsmittel,
(4) Beförderung in loser Schüttung in einem in bautechnischer Hinsicht ungeeigneten Behälter,
(5) Beförderung in einem Fahrzeug ohne entsprechende Zulassungsbescheinigung,
(6) das Fahrzeug entspricht nicht mehr den Zulassungsbestimmungen und stellt eine unmittelbare Gefahr dar (sonst Gefahrenkategorie II),
(7) nicht zulässige Verpackung,
(8) Verpackung ist nicht mit den gültigen Verpackungsanweisungen konform,
(9) die besonderen Bestimmungen für die Zusammenpackung wurden nicht eingehalten,
(10) die Regeln für die Sicherung der Ladung wurden nicht eingehalten,
(11) die Vorschriften für die Zusammenladung von Versandstücken wurden nicht eingehalten,
(12) der zulässige Füllungsgrad von Tanks oder Versandstücken wurde nicht eingehalten,
(13) die Vorschriften zur Begrenzung der in einer Beförderungseinheit beförderten Mengen wurden nicht eingehalten,
(14) Beförderung von Gefahrgütern ohne Hinweis auf ihr Vorhandensein (z.B. Dokumente, Kennzeichnung und Bezettelung der Versandstücke, Anbringen von Großzetteln (Placards) und Kennzeichnung am Fahrzeug),
(15) Beförderung ohne Anbringen von Großzetteln (Placards) und Kennzeichnung von Containern, MEGC, Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks und Fahrzeugen,
(16) relevante Angaben zu dem beförderten Stoff, die die Feststellung eines Verstoßes der Gefahrenkategorie I ermöglichen, fehlen (z.B. UN-Nummer, offizielle Benennung, Verpackungsgruppe),
(17) der Fahrer ist nicht Inhaber einer gültigen Schulungsbescheinigung,
(18) Verwendung von Feuer oder offenem Licht,
(19) das Rauchverbot bei Ladearbeiten wird nicht beachtet oder
(20) die Vorschrift der GGVSE über das Verbot von alkoholischen Getränken oder anderen die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigenden Mitteln wird nicht beachtet.
2. Gefahrenkategorie II
Wenn der Verstoß gegen die einschlägigen ADR-Bestimmungen mit der Gefahr schwerer Verletzungen oder einer erheblichen Schädigung der Umwelt verbunden ist, so dass in der Regel geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr ergriffen werden, z.B. wenn möglich und angemessen die Behebung am Kontrollort, spätestens jedoch nach Abschluss der 1aufenden Beförderung.
Mängel sind:
(1) die Beförderungseinheit besteht aus mehr als einem Anhänger/Sattelanhänger,
(2) das Fahrzeug entspricht nicht mehr den Zulassungsbestimmungen, stellt jedoch keine unmittelbare Gefahr dar,
(3) im Fahrzeug befinden sich nicht die geforderten funktionsfähigen Feuerlöscher; ein Feuerlöscher gilt noch als funktionsfähig, wenn nur das vorgeschriebene Siegel und/oder das Verfallsdatum fehlen; dies gilt jedoch nicht, wenn der Feuerlöscher offensichtlich nicht länger funktionstüchtig ist, z.B. Manometer auf 0,
(4) im Fahrzeug befindet sich nicht die im ADR oder den schriftlichen Weisungen vorgeschriebene Ausrüstung,
(5) Prüffristen und Verwendungszeiträume von Verpackungen, Großpackmitteln (IBC) oder Großverpackungen wurden nicht eingehalten,
(6) Versandstücke mit beschädigter Verpackung, beschädigtem Großpackmittel (IBC), beschädigter Großverpackung oder beschädigte, ungereinigte leere Verpackungen werden befördert,
(7) Beförderung verpackter Güter in einem in bautechnischer Hinsicht ungeeigneten Container,
(8) Tanks/Tankcontainer (einschließlich leerer und ungereinigter) wurden nicht ordnungsgemäß verschlossen,
(9) Beförderung einer zusammengesetzten Verpackung, bei der die Außenverpackung nicht ordnungsgemäß verschlossen ist,
(10) Falsche Kennzeichnung, Bezettelung oder falsches Anbringen von Großzetteln (Placards),
(11) keine schriftlichen Weisungen gemäß ADR vorhanden oder die schriftlichen Weisungen betreffen nicht die beförderten Güter oder
(12) das Fahrzeug ist nicht ordnungsgemäß überwacht oder geparkt.
3. Gefahrenkategorie III
Wenn der Verstoß gegen die einschlägigen Bestimmungen mit einer geringen Gefahr von Verletzungen oder einer Schädigung der Umwelt verbunden ist und geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Gefahr nicht an der Straße ergriffen werden müssen, sondern zu einem späteren Zeitpunkt auf dem Betriebsgelände getroffen werden können.
Mängel sind:
(1) die Größe der Großzettel (Placards) oder Zettel oder der Buchstaben, Zahlen oder Symbole auf den Großzetteln oder Zetteln entspricht nicht den Vorschriften,
(2) weitere Angaben als die in Gefahrenkategorie 11
(16) sind in den Beförderungsunterlagen nicht verfügbar oder
(3) die Schulungsbescheinigung befindet sich nicht an Bord des Fahrzeugs, es gibt jedoch Belege dafür, dass der Fahrer sie besitzt."
7. Anlage 4 wird aufgehoben.
8. Anlage 5 wird wie folgt gefasst:
- "Anlage 5 (zu § 5 Abs. 1) Muster des Formulars für den Bericht an das BMVBW über Verstöße und Maßnahmen
Bundesland: | Jahr: |
Auf der Straße durchgeführte Kontrollen
Ort der Zulassung des Fahrzeugs l) | Insgesamt | ||||
Inland | Andere EU-Mitgliedstaaten | Drittländer | |||
1.1 Anzahl der auf der Grundlage des Inhalts der Ladung (und ADR) kontrollierten Beförderungseinheiten | |||||
1.2 Anzahl der nicht mit den ADR konformen Beförderungseinheiten | |||||
2. Art und Anzahl der Verstöße 2.1 Fahrerschulung |
|||||
2.2 ADR-Zulassungsbescheinigung | |||||
2.3 Begleitpapiere | |||||
2.4 Kennzeichnung und Bezettelung | |||||
2.5 Ausrüstung | |||||
2.6 Ladungssicherung | |||||
2.7 Alkohol/beeinträchtigende Mittel | |||||
2.8 sonstige Mängel | |||||
3. Anzahl der Verstöße nach Gefahrenkategorie 2) | Gefahrenkategorie I | ||||
Gefahrenkategorie II | |||||
Gefahrenkategorie III | |||||
Untersagung der Weiterfahrt/stillgelegte Beförderungseinheiten | |||||
4. Art und Anzahl der veranlassten Maßnahmen | Verwarnungsgeld | ||||
Anzeigen für Bußgeldverfahren | |||||
Sonstige |
"Im Sinne dieser Anlage bezieht sich das Land der Zulassung auf das Fahrzeug.
Artikel 2
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann den Wortlaut der Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen in der vom einsetzen: Datum des auf die Verkündung folgenden Kalendertages an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den ... 2005
Der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Begründung
I. Allgemeines
Die Europäische Kommission hat nach der Zustimmung des Ausschusses nach Artikel 9a der Richtlinie 95/50/EG am 01.04.2004 eine Anpassung der Anhänge I bis III der Richtlinie an den technischen Fortschritt und an die geänderte Fassung der Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) beschlossen.
Die mit der Richtlinie 2004/112/EG der Kommission vom 13. Dezember 2004 (AB1. EG (Nr. ) L 367 S. 23) geänderten Anhänge I bis III sind in die entsprechenden Anlagen der Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen zu übernehmen.
Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte bei Bund, Ländern und Gemeinden sind nicht erkennbar.
II. Zu den Einzelvorschriften
Nr. 1: (§ 3 Abs. 3):
Die bisherige Regelung nach Satz 4 hat bewirkt, dass sich eine unterschiedliche Handhabungspraxis bezüglich der Aushändigung der Prüfliste in den Bundesländern ergeben hat. Künftig soll der Fahrzeugführer grundsätzlich eine Ausfertigung der Prüfliste erhalten, sodass der bisherige Kontrollschein nach Anlage 2 entfallen kann. Sofern die Kontrolle keine Mängel ergeben hat, genügt alternativ ein Kontrollvermerk in den Beförderungspapieren.
Nr. 2: (§ 3 Abs. 7):
In § 3 Abs. 7 ist auf die je Gefahrenkategorie vorgesehenen Maßnahmen Bezug zu nehmen.
Nr. 3: (§ 5 Abs. 1 und 2):
Anstatt des Erfassungsbogens nach Anlage 4 verwenden die Kontrollbehörden den bundeseinheitlichen "Erhebungsbogen für Schwerpunktkontrollen des gewerblichen Güter- und Personenverkehrs", in so fern kann die Anlage 4 aufgehoben werden. Da dieser Erfassungsbogen nicht amtlicht veröffentlicht ist, kann in der Verordnung kein Bezug darauf genommen werden. Die Länder stellen bei der regelmäßigen Aktualisierung sicher, dass dieser Erhebungsbogen mindestens die nach Anlage 5 geforderten Angaben enthält. In Absatz 2 erfolgt eine redaktionelle Anpassung.
Nr. 4: (Anlage 1):
Anhang I der Richtlinie wird in die Anlage 1 übernommen.
Nr. 5: (Anlage 2):
Die Anlage 2 wird wegen der neuen Regelung in § 3 Abs. 3 aufgehoben.
Nr. 6: (Anlage 3):
Anhang II der Richtlinie wird in die Anlage 3 übernommen.
Die beispielhaft aufgeführten Mängel der Gefahrenkategorie I werden unter
(20) ergänzt um die Vorschrift der GGVSE nach § 9 Abs. 11 Nr. 18 über das Verbot von alkoholischen Getränken oder anderen die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigenden Mitteln.
Nr. 7 (Anlage 4):
Die Anlage 4 wird wegen der neuen Regelung in § 5 Abs. 1 aufgehoben.
Nr. 8: (Anlage 5):
Das Muster des Formulars für den Bericht an das BMVBW wird an die Vorgaben des Berichts an die Kommission nach Anhang III der Richtlinie angepasst. Die nationalen Erhebungen werden unter Nummer 2.7 um Verstöße gegen § 9 Abs. 11 Nr. 18 über das Verbot von alkoholischen Getränken oder anderen die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigenden Mitteln (Alkohol/beeinträchtigende Mittel) für eine bundesweite Erfassung ergänzt.
1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2004/112/EG der Kommission vom 13. Dezember 2004 zur Anpassung der Richtlinie 95/50/EG des Rates über einheitliche Verfahren für die Kontrolle von Gefahrguttransporten auf der Straße an den technischen Fortschritt (AB1. EU (Nr. ) L 367 S.23).
2) Bei mehreren Verstößen je Beförderungseinheit wird nur die schwerwiegendste Gefahrenkategorie (wie unter Punkt 32 der Anlage 1 angegeben) angewandt."