Der Bundesrat hat in seiner 812. Sitzung am 17. Juni 2005 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Abs. 2 des Grundgesetzes wie folgt Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 14 Nr. 2 (§ 10 Abs. 2 Satz 2 GrdstVG)
In Artikel 14 ist Nummer 2 wie folgt zu fassen:
- '2. In § 10 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "und 356" gestrichen.'
Begründung
Redaktionelle Änderung.
Der Verweis auf die Vorschriften der §§ 346 bis 354 BGB beinhaltet bereits den Verweis auf § 351 BGB.
2. Zu Artikel 14 Nr. 5 (§ 37 GrdstVG)
In Artikel 14 ist Nummer 5 wie folgt zu fassen:
- 5. Die §§ 32, 34 bis 36 und 38 werden aufgehoben.
Begründung
Bei § 37 GrdstVG handelt es sich nicht, wie unter Abschnitt A des Gesetzentwurfs und Teil A der Begründung des Gesetzentwurfs dargestellt, um eine Vorschrift, die zwar formal gilt, heute aber keinen Anwendungsbereich mehr hat. Festzustellen ist vielmehr, dass zahlreiche land- und forstwirtschaftliche Grundstücke im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens den Eigentümer wechseln. § 37 GrdstVG wird auch nicht im Teil B der Begründung des Gesetzentwurfs erwähnt.
Nach § 2 GrdstVG bedarf nur die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines land - und forstwirtschaftlichen Grundstücks der Genehmigung. § 37 GrdstVG ermächtigt die Bundesregierung, zur Verhinderung von etwaigen Missbräuchen durch Rechtsverordnung die Zwangsversteigerung (wieder) unter landwirtschaftliche Kontrolle zu stellen. Dies ist der Fall, wenn die Zwangsversteigerung zur Umgehung der behördlichen Grundstückverkehrskontrolle missbraucht wird. Das GrdstVG ist aber auch das einzige Mittel der öffentlichen Hand, um Einfluss auf die Kaufpreisgestaltung zu nehmen und die Preise nicht ins Uferlose steigen zu lassen; vgl. Joachim Netz, GrdstVG - Praxiskommentar.
Bislang hat die Bundesregierung von ihrer Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht. Die Ermächtigung besteht seit dem 02.08.1961 bzw. mit Verkündung des Gesetzes. Mit Verkündung des Gesetzes wurden die bis dahin geltenden Vorschriften über das Erfordernis der Bietererlaubnis bei der Veräußerung solcher Grundstücke im Wege der Zwangsversteigerung aufgehoben; vgl. Übergangsbestimmung in § 32 Abs. 5 GrdstVG.
Um den langwierigen Weg formeller Gesetzgebung zu ersparen, bedarf es der in dieser Vorschrift vorgesehenen Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung, um die Bekämpfung von Missbräuchen der erwähnten Art schnell aufzunehmen, sobald sie die Wirksamkeit des Gesetzes erheblich beeinträchtigen; vgl. Joachim Netz, GrdstVG - Praxiskommentar.
3. Zu Artikel 62a - neu - (§ 1 Abs. 1 Satz 2 - neu - StillLwGlstG)
Nach Artikel 62 ist folgender Artikel 62a einzufügen:
- 'Artikel 62a
Änderung des Gesetzes zur Gleichstellung stillgelegter und landwirtschaftlich genutzter Flächen(7847-18)
Dem § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Gleichstellung stillgelegter und landwirtschaftlich genutzter Flächen vom 10. Juli 1995 (BGBl. I S. 910) wird folgender Satz angefügt:
- "Dies gilt auch für Flächen, die nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABl. EG (Nr. ) L 160 S. l) und der Verordnung 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. Nr. L 270 S. l) stillgelegt worden sind, sowie gemäß weiterer Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften, die diese Stilllegungsvorschrift fortschreiben, stillgelegt werden." '
Begründung
Das Gesetz bestimmt, dass Flächen, die stillgelegt werden müssen, um bestimmte Stützungsregelungen der EU erhalten zu können, nach Ablauf der Stilllegungsfrist weiter als landwirtschaftlich genutzte Flächen gelten. Das Gesetz stützt sich auf die bei dessen Inkrafttreten gültige EU-Vorschrift, die inzwischen außer Kraft ist, aber durch zwei weitere EU-Verordnungen fortgeschrieben wurde.
Das Gesetz soll an die jetzt geltende EU-Verordnung angepasst werden. Da es sich bei diesem Artikel ebenfalls um eine Bereinigung und nicht um eine materielle Änderung handelt, ist die Einpassung in den vorliegenden Entwurf des Artikelgesetzes angezeigt.