Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung, der Geflügelpest-Verordnung und der Viehverkehrsverordnung

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung, der Geflügelpest-Verordnung und der Viehverkehrsverordnung

Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, den 10. März 2008

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ersten Bürgermeister
Ole von Beust

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz zu erlassende


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.

Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Thomas de Maizière

Verordnung zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung, der Geflügelpest-Verordnung und der Viehverkehrsverordnung

Vom ...

Auf Grund des § 7 Abs. 1, des § 17b Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe a bis f, des § 73a Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 1 und 5 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 3, 11, 13, 14 und 17 und Abs. 2, des § 79 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit den §§ 18, 19 Abs. 1 bis 3, § 20 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 1 Nr. 1 und 4, § 22 Abs. 1 bis 3, den §§ 23, 24 Abs. 1 bis 4, den §§ 26 und 27 Abs. 1 bis 3 und den §§ 28 und 29 sowie des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78 Nr. 1 Buchstabe a und b, auch in Verbindung mit § 79b, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260), von denen § 19 Abs. 2 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

Artikel 1
Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung

Die EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung vom 31. August 2006 (eBAnz. AT 46 2006 V1), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 12. Januar 2008 (eBAnz. AT5 2008 V1), wird wie folgt geändert:

Artikel 2
Änderung der Geflügelpest-Verordnung

Die Geflügelpest-Verordnung vom 18. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2348) wird wie folgt geändert:

Artikel 3
Änderung der Viehverkehrsverordnung

Artikel 4
Neubekanntmachung

Artikel 5
Inkrafttreten


Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den
Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Begründung

A. Allgemeiner Teil

Zielsetzung, Gegenstand und wesentliche Regelungen

Die Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit vom 31. August 2006 ist mit Verordnung vom 21. Dezember 2007 wesentlich geändert worden. Auch die Überschrift ist vor dem Hintergrund zwischenzeitlich erlassenen unmittelbar geltenden EG-Rechts (Verordnung (EG) Nr. 1266/2007) in "EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung" geändert worden. Mit Verordnung vom 12. Januar 2008 (eBAnz AT5 2008 V1) wurde auf Grund weiterer Fälle von Blauzungenkrankheit (BT) die Gebietskulisse dahingehend geändert, dass nunmehr das gesamte Bundesgebiet in einer Restriktionszone gelegen ist. Diese Gebietskulissenänderung hat ebenfalls Auswirkungen auf die in § 1 festgelegten Verbringungsregelungen sowie auf die in § 3 enthaltene Wildtieruntersuchungsregelung, die nunmehr entsprechend gefasst werden sollen.

Neben diesen Änderungen sollen die Vorgaben zur Impfung gegen BT angepasst werden. Wesentliche Regelung ist, dass Halter von Rindern, Schafen und Ziegen ihre Tiere mit einem BTV8-Impfstoff impfen zu lassen haben. Da momentan noch kein Impfstoff zur Verfügung steht, wird diese Verpflichtung von der Zulassung eines Impfstoffes oder einer Dringlichkeitsverordnung abhängig gemacht, die die Anwendung eines nicht zugelassenen Impfstoffes ermöglicht (Artikel 1).

Die Geflügelpest-Verordnung bedarf einer Änderung, um sicherzustellen, dass bestimmte Serotypen niedrigpathogener aviärer Influenzaviren nicht dem Impfverbot unterfallen. Im Übrigen werden redaktionelle Anpassungen vorgenommen. (Artikel 2).

Mit Artikel 3 wurde die Viehverkehrsverordnung redaktionell auf Grund zwischenzeitlich geänderten unmittelbar geltenden EU-Rechts angepasst.

Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Bürokratiekosten

Es werden keine Informationspflichten eingeführt.

B. Besonderer Teil

Artikel 1

Zu Nummer 1

Die Änderung in § 1 trägt der Tatsache Rechnung, dass nunmehr das gesamte Gebiet der Bundesrepublik in einer Restriktionszone gelegen ist und insoweit über Artikel 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 hinausgehende Regelungen nicht mehr erforderlich sind.

Zu Nummer 2

Redaktionelle Anpassung.

Zu Nummer 3 siehe Begründung zu Nummer 1

Zu Nummer 4

Mit dem neuen Absatz 1a in § 4 werden Halter von Rindern, Schafen und Ziegen verpflichtet, diese Tiere mit einem inaktivierten Impfstoff impfen zu lassen. Damit hat der Tierhalter die Pflicht, Rinder, Schafe und Ziegen mittels Impfung gegen BT zu schützen und so einer Weiterverbreitung der BT entgegenzuwirken. Die Impfung ist in der gegenwärtigen epidemiologischen Situation die einzige Möglichkeit eines wirksamen Schutzes gegen die BT. Vor dem Hintergrund der gravierenden Auswirkungen der Tierseuche dürfte es zudem im eigenen Interesse des Schaf- oder Ziegenhalters liegen, seine Tiere zu schützen. Da aktuell noch kein Impfstoff verfügbar ist, wird der Impfstoffeinsatz entweder von dessen Zulassung oder aber von dem Erlass einer Dringlichkeitsverordnung nach § 17c Abs. 3 Satz 1 TierSG abhängig gemacht (Buchstabe a).

Mit der Neufassung des Absatzes 2 (Buchstabe b) wird der zuständigen Behörde die Möglichkeit eingeräumt, Ausnahmen von der Impfpflicht der Rinder zu genehmigen (z.B. für Rinder in Besamungsstationen oder in reiner Stallmasthaltung).

Zu Nummer 5

Folgeänderung zu Nummer 3

Zu Nummer 6

Folgeänderung zu Nummer 1

Artikel 2

Zu Nummer 1

Nach derzeitiger Rechtslage sind Ausstellungen, Märkte und Veranstaltungen ähnlicher Art auch für in Gefangenschaft gehaltenen Vögel anderer Arten nur mit den Auflagen nach den Absätzen 1 und 4 durchführbar. Dies ist für Veranstaltungen z.B. ausschließlich mit Tauben oder mit Sittichen nicht sachgerecht. Insoweit wird der zuständigen Behörde die Möglichkeit eingeräumt, von den genannten Auflagen Ausnahmen zu genehmigen.

Zu Nummer 2

Nach der Richtlinie 2005/94/EG sind niedrigpathogene aviäre Influenzaviren solche der Serotypen H5 und H7. Alle anderen Serotypen sind insoweit nicht reglementiert. Nach § 8 der Geflügelpest-Verordnung ist die Impfung gegen alle niedrigpathogenen aviären Influenzaviren (mit Ausnahmen) verboten. Um Konformität zu der Richtlinie 2005/94/EG herzustellen bedarf es insoweit der Anpassung in § 8.

Zu Nummer 3

Buchstabe a dient der redaktionellen Anpassung.

Anstelle der Untersuchung von Enten und Gänsen für den Fall der gemeinsamen Haltung können die Tiere auch mit Hühnern und Puten zusammen gehalten werden, um eine Einschleppung der Geflügelpest frühzeitig zu erkennen. In diesem Fall hat der Tierhalter dies der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die zuständige Behörde sollte dies dem Tierhalter, wie in anderen Fällen auch (vgl. § 7 Abs. 3) bestätigen (Buchstabe b).

Zu Nummer 4

Die Änderungen in § 27 Abs. 3 schließt eine Regelungslücke. Bisher war es der zuständigen Behörde nur möglich, zur unverzüglichen Beseitigung eines Infektionsherdes sowohl im Sperrbezirk (§ 21 Abs. 4 Nr. 4), als auch in der Kontrollzone (§ 30 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b) die Tötung des Geflügels anzuordnen. Für das zwischen Sperrbezirk und Kontrollzone liegende Beobachtungsgebiet fehlte eine vergleichbare Regelung, die mit der Änderung des § 27 Abs. 3 eingefügt wird.

Zu den Nummern 5 bis 8

Redaktionelle Anpassungen.

Artikel 3

Mit der Verordnung (EG ) Nr. 1560/2007 (ABl. EU (Nr. ) L 340 S. 25) wurde das Datum für die Einführung der obligatorischen elektronischen Kennzeichnung von Schafen und Ziegen vom 1.1.2008 auf den 31.12.2009 verschoben. Insoweit bedarf es der Anpassung der Vorschriften über die Angabe im Bestandsregister in § 37 der Viehverkehrsverordnung.

Artikel 5 regelt das Inkrafttreten der Verordnung.

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung, der Geflügelpest-Verordnung und der Viehverkehrsverordnung

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf einer Verordnung zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung, der Geflügelpest-Verordnung und der Viehverkehrsverordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden geprüft.

Mit dem Entwurf werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Vor diesem Hintergrund hat der Nationale Normenkontrollrat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Catenhusen
Vorsitzender Berichterstatter