Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz hat mit Schreiben vom 4. Mai 2010 zu der o. g. Entschließung des Bundesrates Folgendes mitgeteilt:
Die Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden sieht eine Meldung einer Verbringung oder einer Einfuhr/Ausfuhr eines Einhufers (Equide) in oder aus einem Mitgliedstaat oder einem Drittland nicht vor. Auch enthält die Verordnung (EG) Nr. 504/2008 keine Ermächtigung für die Mitgliedstaaten, weitere über das EU-Recht hinausgehende Regelungen zu erlassen. Daher hat die Bundesregierung keine Möglichkeit, dem ansonsten nachvollziehbaren Anliegen des Bundesrates nachzukommen, die Regelung zur Anzeige der Kennzeichnung eines Einhufers ( § 44c Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV) dahingehend zu ergänzen dass die bei der zuständigen Behörde oder einer von ihr beauftragten Stelle gespeicherten Daten aktualisiert werden, damit sie - insbesondere im Seuchenfalle - genutzt werden können.
Die weitere Forderung des Bundesrates, die Bundesregierung möge sich auf EUEbene nachdrücklich dafür einsetzen, dass die in der Verordnung (EG) Nr. 021/2004 verankerte verpflichtende elektronische Kennzeichnung von Schafen und Ziegen entweder in eine fakultative Nutzung der elektronischen Kennzeichnung siehe Drucksache 819/09(B) überführt oder - sofern die obligatorische Einführung der elektronischen Kennzeichnung bestehen bleibt - solange ausgesetzt wird, bis praxistaugliche Ergebnisse aus dem vom BMELV initiierten Forschungsvorhaben "Elektronische Kennzeichnung von Schafen und Ziegen zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit", durchgeführt von der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft, vorliegen, wird die Bundesregierung nicht weiterverfolgen. Auch das Anliegen des Bundesrates, die Bundesregierung möge sich bei der EU-Kommission für weitere Vereinfachungen einsetzen, insbesondere mit dem Ziel, den Termin zum Eintrag des individuellen Kenncodes jedes Tieres in das Begleitdokument nach Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 021/2004 nochmals zu verschieben, wird die Bundesregierung nicht weiterverfolgen. Die Haltung der Bundesregierung begründe ich wie folgt:
Das Erfordernis, die Tiere individuell zu kennzeichnen, ergibt sich aus der Notwendigkeit, im Tierseuchenfall den Verbleib der Tiere jederzeit rückverfolgen zu können. Insbesondere das Maul- und Klauenseuchegeschehen im Vereinigten Königreich im Jahr 2001 war Anlass, die Kennzeichnung von Schafen und Ziegen neu zu regeln und insoweit von der seinerzeit geltenden Bestandskennzeichnung abzugehen.
Die grundsätzlich elektronische Kennzeichnung greift nur für solche Tiere, die nach dem 31. Dezember 2009 geboren werden und für die Zucht, den innergemeinschaftlichen Handel oder die Ausfuhr nach Drittländern vorgesehen sind. Die bis Ende 2009 möglichen Ausnahmeregelungen, z.B. vereinfachte Kennzeichnung mit nur einer, nichtelektronischen Ohrmarke, für Schafe und Ziegen, die für die Schlachtung in Deutschland vorgesehen sind, werden fortgeführt. Die Vereinigung Deutscher Landesschafzuchtverbände selbst beziffert die Anzahl der gegenwärtig elektronisch zu kennzeichnenden Tiere auf höchstens 300.000 Tiere (von insgesamt ca. 2,5 Mio. Schafen und Ziegen in Deutschland).
Vor dem Hintergrund, dass
- - das BMELV von den in der EU-Verordnung eröffneten zahlreichen Ausnahmeregelungen umfassend Gebrauch gemacht hat und diesbezüglich "Spitzenreiter" unter den Mitgliedstaaten ist,
- - nicht zuletzt mit deutscher Unterstützung die von der EU-Kommission vorgeschlagenen Vereinfachungsvorschläge zur Einführung der elektronischen Kennzeichnung angenommen worden sind,
- - die aus dem oben genannten Forschungsvorhaben gewonnenen Erkenntnisse zur Anwendung verschiedener Arten elektronischer Kennzeichen sich in der Viehverkehrsverordnung widerspiegeln,
- - der Termin zum Eintrag des individuellen Kenncodes jedes Tieres in das Begleitdokument nach Abschnitt C des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 021/2004 auf den 1. Januar 2011 festgelegt worden ist - damit derzeit noch nicht zur Anwendung gelangt - und
- - weder die Europäische Kommission noch ein anderer Mitgliedstaat den Grundsatz der elektronischen Kennzeichnung in Frage stellen,
hält BMELV einen Vorstoß Deutschlands bei der EU-Kommission zur Änderung der elektronischen Kennzeichnung für nicht aussichtsreich.
Mit freundlichen Grüßen
DrGerd Müller