Der Bundesrat hat in seiner 811. Sitzung am 27. Mai 2005 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes nach Maßgabe folgender Änderungen zuzustimmen.
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1. Zur Präambel
In der Präambel ist die Angabe "Nummer 1 Buchstabe e durch Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Mai 2004 (BGBl. I S. 954) geändert und" durch die Angabe "Nummer 1 Buchstabe e und Nr. 2 Buchstabe e durch Artikel b Nr. 1 des Gesetzes vom ... 2005 (BGBl. I S. ... geändert und" zu ersetzen.
Begründung
Das Fahrpersonalgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640) wurde zuletzt geändert durch Artikel 1b der Zweiten Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom ... 2005 (BGBl. I S. ...). Das Gesetz soll in Kürze verkündet werden. Im Rahmen dieser Änderung des Fahrpersonalgesetzes wurde unter Nummer 1 der § 2 Nr. 1 Buchstabe e und Nummer 2 Buchstabe e geändert. Die Verordnung ist entsprechend zu aktualisieren.
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2. Zu Artikel 1 ( § 1 Abs. 1 FPersV)
In Artikel 1 ist in § 1 Abs. 1 nach den Wörtern "nach Maßgabe der" die Angabe "Artikel 1," einzufügen.
Begründung
Die Bezugnahme auch auf Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 entspricht dem Wortlaut der FPersV in der derzeit geltenden Fassung. Sie geht zurück auf die Verordnung zur Änderung der FPersV vom 20. Mai 1998 (BGBl. I S. 1127).
In der entsprechenden BR-Drucksache 182/98 heißt es zur Begründung auf Seite 8: "Die entsprechende Anwendung der Sachregelung der EG (Lenk-, Unterbrechungs- und Ruhezeiten) bedingt auch die Anwendung der Begriffsbestimmungen nach Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85."
Diese Bezugnahme auf Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 ist auf Grund fehlender Begriffsbestimmungen im Fahrpersonalgesetz und in der FPersV für die Anwendung der Sachregelung der EG (Lenk-, Unterbrechungs- und Ruhezeiten) nach wie vor erforderlich.
In Artikel 1 Nr. 5 wird z.B. der Begriff Ruhezeit definiert. Danach handelt es sich bei der Ruhezeit um ununterbrochene Zeiträume von mindestens einer Stunde, in denen der Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann.
Die Anwendung des Artikels 8 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die tägliche und wöchentliche Ruhezeit im Geltungsbereich der FPersV setzt also voraus, dass gleiche Begriffsbestimmungen zur Anwendung kommen. Würde auf eine Bezugnahme auf Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 verzichtet werden, müssten auch Zeiträume, die kleiner als eine Stunde sind, als Ruhezeit anzuerkennen sein.
Auch hinsichtlich des Verzichts auf eine Begriffsbestimmung zur Woche erwachsen Probleme bei der Anwendung der vorgenannten Sachregelungen.
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3. Zu Artikel 1 (§ 1 Abs. 6 Satz 7 FPersV)
In Artikel 1 ist in § 1 Abs. 6 Satz 7 die Angabe "Verordnung (EWG) Nr. 3281/85" durch die Angabe "Verordnung (EWG) Nr. 3821/85/EWG" zu ersetzen. Begründung
Redaktionelle Änderung
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4. Zu Artikel 1 (§ 1 Abs. 6 Sätze 6 und 7 und Abs. 7 Satz 4 FPersV)
In Artikel 1 ist § 1 wie folgt zu ändern:
- a) Absatz 6 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Satz 6 sind nach dem Wort "Vorwoche" die Wörter ", an dem sie ein nachweispflichtiges Fahrzeug gefahren haben," einzufügen.
- bb) In Satz 7 ist das Wort "Tag" durch das Wort "Fahrtag" zu ersetzen.
- b) In Absatz 7 Satz 4 ist das Wort "Tag" durch das Wort "Fahrtag" zu ersetzen.
Begründung
Maßgeblich für die Nachweispflicht sind die Tage, an denen nachweispflichtige Fahrzeuge gefahren wurden. Der letzte Tag der Vorwoche ist jedoch regelmäßig der Sonntag, an dem nur wenige Fahrer nachweispflichtige Fahrzeuge lenken. Das Ziel der Regelung, die Beachtung der Rechtsvorschriften über die Lenkzeiten, Ruhezeiten und Pausen sicherzustellen, kann nur dann erfüllt werden, wenn diese Aufzeichnungen für den letzten Fahrtag der Vorwoche, an dem ein nachweispflichtiges Fahrzeug gelenkt wurde, vorgelegt werden. Mit der Änderung wird eine Angleichung an die entsprechende Regelung nach Artikel 15 Abs. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85/EWG erzielt.
- a) Absatz 6 ist wie folgt zu ändern:
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5. Zu Artikel 1 (§ 4 Abs. 1 Satz 5 FPersV)
In Artikel 1 sind in § 4 Abs. 1 Satz 5 nach dem Wort "hat" die Wörter "für Kontrollgerätkarten nach Nr. l" einzufügen.
Begründung
Für die Ausgabe der Unternehmens- und Werkstattkarten sollte zur Vereinfachung des Verwaltungsablaufs diese Überprüfung nicht zwingend vorgeschrieben werden. Für die Unternehmenskarte ist diese Überprüfung auf Grund der tatsächlich vorzulegenden Unterlagen ohnehin entbehrlich. Bei den Werkstattkarten kann diese Überprüfung durch die ausgebende Stelle einzelfallbezogen erfolgen, z.B. bei Vorlage unleserlicher Kopien oder sofern Zweifel an der Echtheit der Unterlagen bestehen. Eine unrechtmäßige Beschaffung dieser Kontrollgerätkarten würde spätestens bei
Betriebskontrollen aufgedeckt werden. Darüber hinaus unterliegen die Werkstätten ohnehin einem strengen Anerkennungs- und Aufsichtsverfahren nach StVZO, das dort ausführlich in den Anlagen XVIIIc und XVIIId festgelegt ist. So haben z.B. die Anerkennungsstellen die fachliche Eignung und Schulung der verantwortlichen Fachkräfte als Voraussetzung für die Anerkennung zu prüfen und mindestens alle drei Jahre erneut zu prüfen, ob die Werkstatt die ihr obliegenden Pflichten erfüllt und z.B. auch die Werkstattkarten ordnungsgemäß handhabt. Vor diesem Hintergrund ist im Fall der Werkstattkarte der Verwaltungsaufwand für die kartenausgebende Stelle nicht zu rechtfertigen.
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6. Zu Artikel 1 ( § 7 Abs. 1 FPersV)
In Artikel 1 ist in § 7 Abs. 1 nach den Wörtern "die verantwortliche Fachkraft" das Wort "(Installateur)" einzufügen.
Begründung
In den §§ 7 und 8 FPersV wird der Begriff "verantwortliche Fachkraft" verwandt, während der Abschnitt 8 "Ordnungswidrigkeiten" FPersV unter Bezugnahme auf § 8 Abs. 1 Nr. 4 FPersG den Begriff "Installateur" verwendet. Beide Begriffe sollen aber nach dem Willen des Verordnungsgebers synonyme Bedeutung erhalten.
Aus Gründen der Klarstellung soll mit dem Klammereinschub verdeutlicht werden, dass im Sinne der FPersV die "verantwortliche Fachkraft" auch der "Installateur" ist.
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7. Zu Artikel 1 ( § 7 Abs. 1 FPersV)
In Artikel 1 sind in § 7 Abs. 1 die Wörter "zuverlässig und" zu streichen.
Als Folge ist Artikel 1 wie folgt zu ändern:
- a) § 7 ist wie folgt zu ändern:
- aa) In Absatz 2 ist am Ende der Nummer 8 das Komma durch einen Punkt zu ersetzen und die Nummer 9 zu streichen.
- bb) Absatz 3 ist zu streichen.
- b) In § 4 Abs. 3 Satz 3 sind die Wörter "und spätestens nach drei Jahren ein polizeiliches Führungszeugnis nach § 7 Abs. 2 Nr. 9" zu streichen.
Begründung
Nach den EU-Sozialvorschriften haben Werkstätten Kontrollgeräte einzubauen, zu kalibrieren und zu prüfen. Sie haben damit eine besondere Verantwortung für das ordnungsgemäße Funktionieren des Kontrollgerätes. Diese Aufgabe obliegt den Werkstätten sowohl für das herkömmliche analoge als auch für das neue digitale Kontrollgerät. Für das analoge Kontrollgerät war die Zuverlässigkeit bisher kein eigenständiges Prüfkriterium. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb bei einem gleichgelagerten Gefahrenpotenzial der Eingriffs- und Manipulationsmöglichkeit die persönliche Zuverlässigkeit zur Voraussetzung für die Erteilung der Werkstattkarte gemacht werden soll. Das EU-Recht verlangt eine solche Zuverlässigkeitsprüfung nicht.
Über dies findet bereits eine entsprechende Zuverlässigkeitsprüfung im Rahmen der Anerkennung von Werkstätten nach § 57b StVZO statt. Nach den Ausführungsbestimmungen zu dieser Vorschrift müssen Werkstätteninhaber und Fachkräfte persönlich zuverlässig sein und ein Führungszeugnis und einen Auszug aus dem Verkehrszentralregister vorlegen. Der nochmalige Nachweis der Zuverlässigkeit bei der Erteilung von Werkstattkarten ist insofern eine nicht notwendige Doppelprüfung.
Zu den Folgeänderungen:
zu Buchstabe a Doppelbuchstabe aa:
Die Streichung von § 7 Abs. 2 Nr. 9 FPersV ist eine Folgeänderung zur Änderung von § 7 Abs. 1 FPersV.
Die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses ist als eigenständiges Zuverlässigkeitskriterium nicht erforderlich. Zudem wäre die Vorlage und Prüfung der Zuverlässigkeit anhand des polizeilichen Führungszeugnisses ungeeignet, um Manipulationen zu vermeiden. Antragsteller und Verwaltung werden durch dieses Prüfmerkmal unnötig zusätzlich belastet. Das EU-Recht verlangt eine solche Zuverlässigkeitsprüfung nicht. zu Buchstabe a Doppelbuchstabe bb:
Folgeänderung zu § 7 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 Nr. 9 FPersV.
Eine Feststellung der Unzuverlässigkeit anhand der Prüfung der in dieser Bestimmung aufgeführten Straftatbestände ist außerdem nicht erforderlich, da Manipulationen auf andere Weise, namentlich durch Einziehung bei missbräuchlicher Verwendung von Kontrollgerätkarten, entgegengewirkt werden können. Sie ist überdies rechtsstaatlich bedenklich, da eine bindende Zuverlässigkeitsprüfung auch auf Straftaten zu erweitern ist, die keinen notwendigen Sachbezug zur ausgeübten Prüftätigkeit aufweisen. Zudem besteht keine Möglichkeit, den zurückliegenden Zeitraum, seit dem eine Straftat begangen wurde, bei der Bewertung der Zuverlässigkeit zu berücksichtigen. Im Ergebnis kann sich dies als dauerhaftes Berufsverbot auswirken. zu Buchstabe b:
Folgeänderung zu § 7 Abs. 2 Nr. 9 FPersV.
- a) § 7 ist wie folgt zu ändern:
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8. Zu Artikel 1 (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 FPersV)
In Artikel 1 sind in § 18 Abs. 1 Nr. 3 nach dem Wort "die" die Wörter "in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Fahrzeugs" einzufügen.
Begründung
Bislang fallen Fahrzeuge, die beseitigungspflichtige Rohmaterialien von den Schlachthöfen zu den Tierkörperbeseitigungsanlagen transportieren, unter diese Ausnahmeregelung unabhängig von der zurückzulegenden Wegstrecke. Da die Entsorgung jedoch mittlerweile europaweit erfolgt und das Fahrpersonal dieser Fahrzeuge vergleichbaren Belastungen wie das Fahrpersonal im allgemeinen Güterverkehr unterliegt, ist eine unbegrenzte Ausnahme für diese Transporte heute nicht mehr zeitgemäß und aus Arbeitsschutzgründen nicht mehr vertretbar. Daher sollte die Ausnahmeregelung auf Fahrzeuge beschränkt werden, die im Umkreis von 50 km vom Standort eingesetzt werden.
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9. Zu Artikel 1 (§ 18 Abs. 1 Nr. 7 FPersV)
In Artikel 1 sind in § 18 Abs. 1 Nr. 7 die Wörter "eines Berufes" durch die Wörter "seines Berufes" zu ersetzen.
Begründung
Redaktionelle Änderung
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10. Zu Artikel 1 (§ 18 Abs. 1 Nr. 12 - neu - FPersV)
In Artikel 1 ist in § 18 Abs. 1 am Ende der Nummer 11 der Punkt durch ein Semikolon zu ersetzen und folgende Nummer anzufügen:
- 12. Fahrzeuge, die ausschließlich zur privaten, nicht gewerblichen Personenbeförderung dienen und die nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, bis zu 17 Personen - einschließlich des Fahrers - zu befördern.
Begründung
Omnibusse für bis zu 17 Personen werden in zunehmendem Maße auch von Großfamilien eingesetzt. Bei der privaten Nutzung von Omnibussen für bis zu 17 Personen sind nach unmittelbar geltendem europäischem Recht Einbau und Benutzung eines Kontrollgerätes vorgeschrieben, weil die Bundesrepublik Deutschland von der Abweichungsbefugnis nach Artikel 13 Abs. 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 keinen Gebrauch gemacht hat. Einzelausnahmebewilligungen durch Behörden sieht das europäische Fahrpersonalrecht nicht vor.
Somit ist auch bei ausschließlich privater Verwendung derartiger Fahrzeuge durch eine Großfamilie oder durch Vereine der Einbau und die Benutzung des Kontrollgerätes unabhängig von der Länge der Fahrtstrecken erforderlich. Schwere Lastkraftwagen, die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung für private Zwecke verwendet werden, sind demgegenüber nach Artikel 4 Nr. 12 Verordnung (EWG) 3820/85 von der Pflicht zur Benutzung des Kontrollgerätes ausgenommen.
Die erheblichen Kosten der Kontrollgeräte sowie die zeitaufwändige Benutzung der Geräte belastet Private, insbesondere die Familien, enorm. So ist z.B. bei jeder Fahrt, auch auf Kurzstrecken mit wenigen Personen im Fahrzeug, das Ausfüllen und Einlegen eines Schaublattes erforderlich. Die Einhaltung der Lenkzeiten, Ruhezeiten und Pausen, die durch die Geräte überwacht werden, ist nur beim Fahrpersonal des gewerblichen Verkehrs zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich. Private nutzen die Fahrzeuge jedoch weit überwiegend auf kurzen Fahrtstrecken. Die seltene Nutzung auf längeren Strecken im Urlaub oder an Wochenenden rechtfertigt nicht die Überwachung der privaten Fahrer durch Kontrollgeräte, die den Schutz der Gesundheit des gewerblichen Fahrpersonals sicherstellen sollen. Einbau und Benutzung des Kontrollgerätes bringen bei ausschließlich privater Verwendung der Fahrzeuge keine erkennbaren Vorteile für die Sicherheit des Straßenverkehrs.
Die Änderung hat insbesondere eine familienpolitisch erstrebenswerte Erleichterung für Großfamilien zum Ziel. Auch die mögliche private Nutzung durch Vereine, z.B. an Wochenenden, oder andere private Nutzungen lassen keine Gefährdung des Straßenverkehrs durch Aufhebung der Kontrollgerätepflicht befürchten.
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11. Zu Artikel 1 (§ 20 Abs. 1 Satz 1 FPersV)
In Artikel 1 ist § 20 Abs. 1 Satz 1 wie folgt zu ändern:
- a) Die Wörter "in folgenden Fällen" sind zu streichen.
- b) Die Wörter "für diese Tage" sind durch die Wörter "für die Tage der laufenden Woche" zu ersetzen.
- c) Nach dem Wort "vorzulegen" ist der Doppelpunkt durch einen Punkt zu ersetzen und es sind die Nummern 1 und 2 zu streichen.
Begründung
Die Vorschrift zum Mitführen einer Bescheinigung für den "letzten Tag der Vorwoche" wird weder der Zielsetzung gerecht noch drückt die Formulierung das Gewollte konkret aus; auch ist aus dem EU-Recht für eine derartige Regelung keine rechtliche Grundlage ersichtlich.
Nach Artikel 15 Abs. 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85/EWG sind die Schaublätter der laufenden Woche, für den vorausgegangenen Zeitraum jedoch nur das Schaublatt des letzten Tages der vorangegangenen Woche, an dem der Fahrer gefahren ist, vorzulegen (nach dem EuGH-Urteil C-158/90 vom 13. Dezember 1991 kann dieser Tag mehrere Wochen zurückliegen). Abgesehen von Berufseinsteigern muss somit neben den Schaublättern der laufenden Woche immer ein vorausgegangenes Schaublatt vorgelegt werden können, egal wie lange dieser letzte Fahrtag zurückliegt. Da es also immer ein "letztes" Schaublatt gibt, läuft die Forderung nach einer Bescheinigung ins Leere. Im Übrigen ist die Nichtvorlage dieses Schaublattes ohnehin auch bußgeldbewehrt.
Dafür, dass es sich dabei tatsächlich um den letzten Fahrtag handelt, hat auch eine formlose Bescheinigung keinerlei Beweiskraft, zumal sie nur im Straßenverkehr vorgehalten werden muss. War der letzte Fahrtag beispielsweise der Samstag oder der Sonntag der unmittelbar vorausgegangenen Woche, ist eine wirksame Kontrolle der Wochenruhezeit ebenfalls nicht gewährleistet, da diese auch schon zu einem früheren Zeitpunkt eingebracht sein kann. Letztlich ist eine Überprüfung der Wochenruhezeit auch bei Vorlage einer Bescheinigung nur über eine Betriebskontrolle möglich, die in Zweifelsfällen zu veranlassen ist. Unberührt bleibt die freiwillige Mitführung von Bescheinigungen um zusätzliche Betriebskontrollen zu vermeiden.
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12. Zu Artikel 1 (§ 21 Abs. 2 Nr. 5 FPersV)
In Artikel 1 ist in § 21 Abs. 2 Nr. 5 die Angabe " § 1 Abs. 7 Satz 5" durch die
Angabe " § 1 Abs. 7 Satz 4" zu ersetzen.
Begründung
Die Verpflichtung, Schaublätter mitzuführen und den Kontrollbeamten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen, ist in § 1 Abs. 7 Satz 4 FPersV geregelt.
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13. Zu Artikel 1 (§ 21 Abs. 3 - neu - FPersV)
In Artikel 1 ist in § 21 nach Absatz 2 folgender Absatz anzufügen:
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a des Fahrpersonalgesetzes handelt, wer als Werkstattinhaber oder als verantwortliche Fachkraft (Installateur) vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz den Wegfall der Erteilungsvoraussetzungen nicht meldet oder
- 2. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 5 oder § 8 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz, in Verbindung mit Satz 3 oder Satz 5 eine Werkstattkarte nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt."
Begründung
Durch Artikel 1b der Zweiten Änderung des Straßenverkehrsgesetzes wurde die Nummer 4 in § 8 Abs. 1 FPersG eingefügt. Das Gesetz soll in Kürze verkündet werden. Damit besteht eine Rechtsgrundlage, um die für die Praxis erforderlichen Ordnungswidrigkeitstatbestände für Zuwiderhandlungen von Werkstattinhabern und verantwortlichen Fachkräften (Installateuren) zu definieren.
Die Werkstattkarte stellt angesichts der Möglichkeit eines Missbrauchs eine hochsensible Kontrollgerätkarte dar. Daher müssen Antragsteller für Werkstattkarten besondere Voraussetzungen erfüllen. Bei Wegfall von Erteilungsvoraussetzungen ist die ausgebende Behörde unverzüglich zu informieren und die Werkstattkarte an die zuständige Behörde innerhalb einer von dieser gesetzten Frist zurückzugeben. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen der FPersV fördern den Missbrauch der Werkstattkarte. Diese Zuwiderhandlungen müssen als Ordnungswidrigkeiten im Sinne des Fahrpersonalgesetzes definiert werden, damit die Aufsichtsbehörden entsprechende Verstöße verfolgen und ahnden können.
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14. Zu Artikel 1 (§ 25 Abs. 2 Nr. 5 FPersV)
In Artikel 1 sind in § 25 Abs. 2 Nr. 5 nach dem Wort "führt" die Wörter "oder nicht vorlegt" einzufügen.
Begründung
Das Fahrpersonal ist nach Artikel 10 Abs. 1 Buchstabe d AETR sowohl zum Mitführen als auch zur Vorlage der Schaublätter bei Kontrollen verpflichtet.
Als Ordnungswidrigkeit sind somit sowohl Zuwiderhandlungen gegen die Mitführpflicht als auch gegen die Vorlagepflicht zu ahnden.
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15. Zu Artikel 1 (Anlage 2 zu § 3 FPersV)
In Artikel 1 ist in Anlage 2 zu § 3 FPersV die Zertifizierungs-Policy für die Bundesrepublik Deutschland (Version l.0 in der Fassung vom 21. Januar 2005) durch folgende Zertifizierungs-Policy für die Bundesrepublik Deutschland (Version l.0 in der Fassung vom 23. Februar 2005) zu ersetzen:
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