A. Problem und Ziel
Die Europäische Union hat am 1. April 2009 das Haager Übereinkommen vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen gezeichnet (ABl. L 133 vom 29.5.2009, S. 1, nachfolgend: Haager Übereinkommen). Es ist damit zu rechnen, dass sie das Übereinkommen alsbald genehmigen, d.h. ratifizieren wird.
Das Haager Übereinkommen regelt die internationale Zuständigkeit für Sachverhalte, in denen eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung vorliegt. Das vereinbarte (prorogierte) Gericht hat die Rechtssache zu verhandeln. Die Gerichte aller anderen Vertragsstaaten haben sich für unzuständig zu erklären. Die Entscheidung des prorogierten Gerichts ist in den anderen Vertragsstaaten anzuerkennen und zu vollstrecken.
Das Haager Übereinkommen wird am ersten Tag des vierten Monats, der auf die Hinterlegung der Genehmigungsurkunde durch die Europäische Union folgt, für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks verbindlich werden.
Um die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen zeitgerecht und vollständig umsetzen zu können, bedarf es einiger Durchführungsvorschriften im deutschen Recht.
B. Lösung
Zur Durchführung des Haager Übereinkommens sollen in erster Linie die Vorschriften des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes genutzt werden. Dieses Gesetz enthält bereits Durch- und Ausführungsvorschriften für vergleichbare Rechtsinstrumente.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Keiner.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Keiner.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Ein Mehraufwand für Gerichte ist nicht zu erwarten. Sofern ein geringfügiger Erfüllungsaufwand durch die Ausstellung von Bescheinigungen für die Anerkennung und Vollstreckung deutscher Titel im Ausland entsteht, ist damit zu rechnen, dass dieser durch Entlastungen aufgrund der Erleichterung der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen ausgeglichen wird.
F. Weitere Kosten
Keine.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen
Bundesrepublik Deutschland
Berlin 29. August 2014
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsident
Stephan Weil
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 10.10.14
Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes
Das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:
"Abschnitt 7
Haager Übereinkommen vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen § 58 Bescheinigungen zu inländischen Titeln".
2. § 1 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
"2. die Durchführung folgender Abkommen der Europäischen Union:
- a) Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen;
- b) Haager Übereinkommen vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen."
3. In § 34 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "das in § 1 Absatz 1 Nummer 2 genannte" durch die Wörter "jedes der in § 1 Absatz 1 Nummer 2 genannten" ersetzt.
4. Folgender Abschnitt 7 wird angefügt:
"Abschnitt 7
Haager Übereinkommen vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen
§ 58 Bescheinigungen zu inländischen Titeln
- (1) Bescheinigungen nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 3 des Haager Übereinkommens vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen werden von dem Gericht ausgestellt, dem die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.
- (2) Die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung nach Artikel 13 Absatz 3 des Haager Übereinkommens vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen ist anfechtbar. Hierfür gelten die Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Erteilung der Vollstreckungsklausel sinngemäß."
Artikel 2
Änderung des Rechtspflegergesetzes
§ 20 Absatz 1 Nummer 8 des Rechtspflegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778; 2014 I S. 46), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"8. die Ausstellung von Bescheinigungen nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 3 des Haager Übereinkommens vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen;"
Artikel 3
Änderung des Gerichtskostengesetzes
Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In § 22 Absatz 3 werden nach der Angabe " § 57"die Wörter "oder § 58" eingefügt.
- 2. In Nummer 1513 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) werden im Gebührentatbestand nach der Angabe " § 1110 ZPO" die Wörter "oder nach § 58 AVAG" eingefügt.
Artikel 4
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
In § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9a Buchstabe c des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird nach der Angabe " § 57" die Angabe "oder § 58" eingefügt.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Haager Übereinkommen vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen nach seinem Artikel 31 Absatz 1 für die Europäische Union mit Ausnahme Dänemarks in Kraft tritt. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Das im Rahmen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht geschlossene Haager Übereinkommen vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen (Haager Übereinkommen) schafft einheitliche Vorschriften über die internationale Zuständigkeit für Sachverhalte, in denen eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung vorliegt. Dazu treten Regeln über die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung eines Gerichts, das in einer solchen Gerichtsstandsvereinbarung benannt ist.
Das Haager Übereinkommen wurde von Mexiko am 26. September 2007 ratifiziert und sowohl von den Vereinigten Staaten von Amerika als auch von der Europäischen Union gezeichnet (Stand: 3. Juli 2014).
Die Europäische Kommission hat am 30. Januar 2014 den Entwurf für einen Beschluss des Rates zur Genehmigung des Übereinkommens vorgelegt (Dok. -Nr. : COM (2014) 46). Mit einem positiven Abschluss der diesbezüglich geführten Verhandlungen ist noch im Herbst dieses Jahres zu rechnen.
Das Haager Übereinkommen tritt völkerrechtlich in Kraft, wenn es von mindestens zwei Staaten ratifiziert wurde. Der Tag des Inkrafttretens ist der erste Tag des vierten Monats, der auf die Hinterlegung der zweiten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde folgt. Dieser zeitliche Ablauf bestimmt auch das Inkrafttreten des Haager Übereinkommens für die Europäische Union nach Hinterlegung ihrer Genehmigungsurkunde. In Aussicht genommen ist ein Inkrafttreten des Haager Übereinkommens möglichst zeitnah zum Beginn der Anwendbarkeit der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1; Brüssel Ia-Verordnung) zum 10. Januar 2015.
Mit dem Inkrafttreten des Haager Übereinkommens für die Europäische Union wird das Übereinkommen für Deutschland und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks verbindlich. Dänemark nimmt aufgrund des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks (ABl. C 83 vom 30.3.2010, S. 299) nicht an der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen teil und ist durch die Genehmigung des Haager Übereinkommens durch die Europäische Union nicht gebunden. Das Vereinigte Königreich und Irland machen von der Möglichkeit Gebrauch, sich an dieser Maßnahme zu beteiligen.
Das Haager Übereinkommen ist bei internationalen Sachverhalten auf ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarungen anzuwenden. Ausgenommen von seinem sachlichen Anwendungsbereich sind insbesondere Verbraucher- und Arbeitsverträge.
Dem Haager Übereinkommen liegen drei Prinzipien zugrunde. Zunächst ist das Gericht eines Vertragsstaats, das in einer ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung bezeichnet ist, zur Entscheidung des Rechtsstreits berufen, wenn die Vereinbarung nach dem Recht dieses Staates gültig ist. Weiterhin haben sich Gerichte, die in der Gerichtsstandsvereinbarung nicht benannt sind, grundsätzlich für unzuständig zu erklären. Schließlich wird die Entscheidung eines in einer ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung benannten Gerichts in den anderen Vertragsstaaten anerkannt und vollstreckt. Die Anerkennung und Vollstreckung kann nur ausnahmsweise versagt werden. Gerichtliche Vergleiche eines in der Gerichtsstandsvereinbarung genannten Gerichts werden nach dem Haager Übereinkommen wie Entscheidungen für vollstreckbar erklärt.
Das Haager Übereinkommen bestimmt, welche Schriftstücke für die Anerkennung und Vollstreckung vorzulegen sind. Im Rahmen seiner Vorgaben überlässt es die Ausgestaltung des Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahrens dem autonomen Recht der durch das Übereinkommen gebundenen Staaten.
Die Europäische Union wird voraussichtlich im Zuge der Genehmigung eine Erklärung gemäß Artikel 21 des Haager Übereinkommens hinsichtlich Versicherungssachen abgeben. Damit sollen bestimmte Versicherungssachen vom Anwendungsbereich des Haager Übereinkommens ausgenommen werden, um so einen weitgehenden Gleichlauf mit den entsprechenden Bestimmungen der Brüssel Ia-Verordnung zu schaffen.
Von der Möglichkeit eines Vorbehalts gemäß Artikel 19, 20, 22 und 26 Absatz 5 des Haager Übereinkommens soll jedoch nicht Gebrauch gemacht werden.
Zu dem Haager Übereinkommen haben die Professoren Trevor Hartley und Masato Dogauchi einen Erläuternden Bericht verfasst, der auf der Internetseite der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net auch in deutscher Sprache abgerufen werden kann.
Das Haager Übereinkommen betrifft Materien, die auch durch die Brüssel Ia-Verordnung geregelt werden. Die Vorschriften der Brüssel Ia-Verordnung sollen mittelbar auch in und im Verhältnis zu Dänemark gelten.
Das Verhältnis zur Brüssel Ia-Verordnung im Konfliktfall bestimmt Artikel 26 Absatz 6 des Haager Übereinkommens.
Hiernach bleiben zum einen die Regeln der Brüssel Ia-Verordnung unberührt, wenn keine Partei ihren Aufenthalt in einem Vertragsstaat außerhalb der Europäischen Union hat. Vereinbaren Parteien mit Sitz in der Europäischen Union die Zuständigkeit eines Gerichts der Europäischen Union, so richtet sich die Zuständigkeit mitgliedstaatlicher Gerichte also weiterhin nach der Brüssel Ia-Verordnung. Dies gilt auch, wenn eine der Parteien ihren Sitz in einem Staat hat, der weder der Europäischen Union angehört noch Vertragsstaat des Haager Übereinkommens ist. Hat mindestens eine der Parteien ihren Sitz in einem Vertragsstaat des Haager Übereinkommens außerhalb der Europäischen Union, bestimmt sich die Zuständigkeit des vereinbarten Gerichts hingegen nach dem Haager Übereinkommen. Entsprechendes gilt nach Artikel 26 Absatz 2 des Haager Übereinkommens für sein Verhältnis zum Abkommen zwischen der Europäischen Union und Dänemark.
Zum anderen belässt es Artikel 26 Absatz 6 des Haager Übereinkommens bei der Geltung der Vorschriften der Brüssel I-Verordnung, wenn eine Entscheidung eines mitgliedstaatlichen Gerichts in einem anderen Mitgliedstaat anerkannt und vollstreckt werden soll. Demgegenüber kommen die Vorschriften des Haager Übereinkommens zur Anwendung, wenn die Entscheidung eines vereinbarten Gerichts mit Sitz in einem Vertragsstaat des Übereinkommens, der nicht der Europäischen Union angehört, beispielsweise in Deutschland anerkannt und vollstreckt werden soll (und umgekehrt).
Da das Haager Übereinkommen die Ausgestaltung des Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahrens weitgehend dem autonomen Recht überlässt, bedarf es zur Durchführung des Übereinkommens ergänzender Regelungen. Hierbei kann auf die Regeln des AVAG zurückgegriffen werden.
Nach dem Übereinkommen ist der Gläubiger, der aus einem gerichtlichen Vergleich im Ausland vollstrecken möchte, verpflichtet, eine gerichtliche Bestätigung darüber vorzulegen, dass der gerichtliche Vergleich im Ursprungsstaat in derselben Weise wie Entscheidungen vollstreckt werden kann. Daneben räumt das Übereinkommen dem Gläubiger die Möglichkeit ein, bei einem Gericht des Ursprungsstaats eine Bescheinigung zu beantragen, die Auskunft über den wesentlichen Inhalt der Entscheidung sowie über den Verfahrensablauf gibt. Hierdurch soll die Anerkennung und Vollstreckung im Ausland erleichtert werden.
Zu diesem Zweck steht ein optionales und unter http://www.hcch.net abrufbares Formblatt zur Verfügung. Folglich ist die Stelle zu bestimmen, die für die Ausstellung beider Bescheinigungen zuständig ist. Für die Ausstellung soll jeweils eine Gebühr erhoben werden.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Entwurf schlägt vor, in erster Linie das Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG) zu ändern, soweit dies zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen erforderlich ist. Das AVAG enthält bereits Vorschriften zur Durchführung anderer zwischenstaatlicher Verträge und Abkommen der Europäischen Union auf dem Gebiet der Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen und bietet daher den richtigen Rahmen für die hier benötigten Durchführungsvorschriften.
III. Alternativen
Keine. Von einem eigenen Stammgesetz wurde abgesehen, um eine Rechtszersplitterung zu vermeiden.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes (bürgerliches Recht, gerichtliches Verfahren, Rechtsanwaltschaft).
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, und insbesondere mit dem durchzuführenden Übereinkommen vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel wird gegenüber dem geltenden Recht vereinfacht.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf berührt keine Aspekte einer nachhaltigen Entwicklung im Sinne der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Es entstehen keine Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand.
4. Erfüllungsaufwand
a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand, da Verbraucher- und Arbeitsverträge sowie familien- und erbrechtliche Angelegenheiten vom Anwendungsbereich des Haager Übereinkommens ausgenommen sind. Natürliche Personen sind nur in ihrer Eigenschaft als Unternehmer betroffen.
b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Es werden auch keine Informationspflichten begründet. Vielmehr sind umgekehrt Erleichterungen zu erwarten. Einerseits wird das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel gegenüber dem geltenden Recht vereinfacht. Andererseits sollen deutsche Entscheidungen aufgrund der vereinheitlichten Vorschriften und mit Hilfe einer fakultativen Bescheinigung im Ausland einfacher und schneller vollstreckt werden können. Der Titelgläubiger kann die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung aber auch ohne Vorlage einer solchen Bescheinigung im Ausland nachweisen.
c) Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Gerichte ist kein Mehraufwand zu erwarten. Es ist damit zu rechnen, dass eine geringe Belastung durch die Ausstellung der Bescheinigung für inländische Titel durch Entlastungen bei der Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel in Deutschland aufgewogen wird.
Der Aufwand für die Ausstellung der Bescheinigung nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e des Haager Übereinkommens ist äußerst gering. Auch die Ausstellung der Bescheinigung nach Artikel 13 Absatz 3 des Haager Übereinkommens ist aufgrund der Konzeption und Standardisierung des ihr zugrunde liegenden Formblatts innerhalb kurzer Zeit und mit überschaubarem Aufwand möglich. Hierfür werden zudem jeweils Gebühren erhoben.
Gleichzeitig werden die Gerichte entlastet, wenn ausländische Titel im Inland vollstreckt werden sollen. Die Vollstreckbarerklärung soll ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss erfolgen. Sie ist somit gegenüber dem Vollstreckungsurteil des geltenden Rechts (§§ 722, 723 der Zivilprozessordnung - ZPO) mit vorausgehender mündlicher Verhandlung deutlich weniger aufwändig. Wird die von dem ausländischen Gericht ausgestellte Bescheinigung nach Artikel 13 Absatz 3 des Haager Übereinkommens vorgelegt, kann das Gericht dieser zudem die notwendigen Feststellungen entnehmen.
Umstellungsaufwand entsteht nicht. Es ist nicht zu erwarten, dass die Rechtsänderungen etwa Schulungen erforderlich machen.
5. Weitere Kosten
Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Der Entwurf ist ohne gleichstellungsrechtliche Relevanz, da er sich auf verfahrensrechtliche Durchführungsregeln zum Haager Übereinkommen beschränkt. Die sprachlichen Regelungen zur Gleichbehandlung von Frauen und Männern wurden beachtet.
VII. Befristung
Eine Befristung der Regelungen ist nicht angezeigt, da das durchzuführende Übereinkommen unbefristet gilt und eine dauerhafte justizielle Zusammenarbeit angestrebt wird. Im Übrigen haben sich die Vorschriften des AVAG, auf das verwiesen wird, bewährt.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Die amtliche Inhaltsübersicht wird an den angefügten Abschnitt 7 angepasst.
Zu Nummer 2 (Änderung des § 1)
Das AVAG soll auf das Haager Übereinkommen Anwendung finden, so dass die Liste der Rechtsinstrumente, die dem AVAG unterliegen, um dieses Übereinkommen zu ergänzen ist. Als von der Europäischen Union geschlossenes Übereinkommen ist das Haager Übereinkommen unter § 1 Absatz 1 Nummer 2 aufzunehmen.
Die Verweisung auf das Haager Übereinkommen ohne Fundstellenangabe ist als dynamische Verweisung gedacht.
Zu Nummer 3 (Änderung des § 34)
Durch die Änderung von Absatz 1 Satz 2 wird sprachlich nachvollzogen, dass das AVAG nunmehr für mehrere Abkommen der Europäischen Union gilt. Die Landesregierungen sollen dabei weiterhin von der Konzentrationsermächtigung auch allein für einzelne der in § 1 Absatz 1 Nummer 2 genannten Abkommen der Europäischen Union Gebrauch machen können.
Zu Nummer 4 (Anfügung eines neuen Abschnitts 7)
Artikel 13 des Haager Übereinkommens sieht die Ausstellung von zwei Bescheinigungen vor.
Nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e des Haager Übereinkommens ist der Gläubiger, der aus einem gerichtlichen Vergleich vollstrecken möchte, verpflichtet, eine gerichtliche Bescheinigung vorzulegen, die bestätigt, dass der gerichtliche Vergleich im Ursprungsstaat in derselben Weise wie eine Entscheidung vollstreckbar ist.
Optional sieht Artikel 13 Absatz 3 des Haager Übereinkommens darüber hinaus die Vorlage einer Bescheinigung des Ursprungsgerichts vor, die Auskunft über den wesentlichen Inhalt und den Ablauf des Verfahrens geben soll.
Zu diesem Zweck ist auf der Seite http://www.hcch.net ein Formblatt abrufbar, das für die Ausstellung dieser Bescheinigung verwendet werden kann. Der Gläubiger ist nicht auf die Bescheinigung nach Artikel 13 Absatz 3 angewiesen. Die Entscheidung kann im Ausland auch ohne die Bescheinigung anerkannt und vollstreckt werden, wenn der Gläubiger die Anerkennungs- und Vollstreckungsvoraussetzungen nachweist.
Zu § 58 (Bescheinigungen zu inländischen Titeln)
Zu Absatz 1
Die Ermächtigung zur Ausstellung beider Bescheinigungen soll in den neuen Abschnitt 7 des Teils 2 aufgenommen werden.
Die Ausstellung beider Bescheinigungen soll dem Gericht übertragen werden, dem auch die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt. Zuständig ist damit das Gericht erster Instanz und, wenn der Rechtsstreit bei einem höheren Gericht anhängig ist, dieses Gericht (vgl. § 724 Absatz 2 ZPO). Diese Regelung entspricht den bestehenden Regeln für die Ausstellung der Bescheinigungen nach § 57 AVAG und der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel ( § 1079 ZPO). Funktionell zuständig soll der Rechtspfleger sein (vgl. Artikel 2 des Entwurfs).
Artikel 13 Absatz 3 des Haager Übereinkommens verwendet den Begriff der "Ausfertigung". Da es sich hierbei im deutschen Recht um einen terminus technicus handelt, dessen Anwendungsbereich hier nicht eröffnet ist, wird im Gesetzentwurf der Begriff "Ausstellung" verwendet.
Zu Absatz 2
Die Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e des Haager Übereinkommens soll unanfechtbar sein. Die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung nach Artikel 13 Absatz 3 des Haager Übereinkommens bestimmt sich nach den Vorschriften, die für die Anfechtbarkeit der Entscheidung im Klauselerteilungsverfahren gelten (vgl. hierzu z.B. Zöller/Stöber, ZPO, 30. Auflage 2014, § 724 ZPO Rn. 13). Damit wird die für vergleichbare Bescheinigungen geltende Regelung des § 57 AVAG übernommen.
Zu Artikel 2 (Änderung des Rechtspflegergesetzes)
Die Ausstellung beider Bescheinigungen nach Artikel 13 des Haager Übereinkommens soll dem Rechtspfleger übertragen werden.
Eine grundsätzliche Zuständigkeit des Urkundsbeamten wie im Fall der Bescheinigungen nach den Artikeln 54, 57 und 58 des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen erscheint hinsichtlich der Bescheinigung nach Artikel 13 Absatz 3 des Haager Übereinkommens nicht sachgerecht, weil die Ausstellung dieser Bescheinigung die Prüfung erfordert, ob das Gericht in einer ausschließlichen Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne von Artikel 3 des Übereinkommens benannt wurde. Für die Zuweisung an den Rechtspfleger spricht, dass dieser schon für die Ausstellung der ähnlichen Bestätigungen nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 15) und nach der Verordnung (EG) Nr. 861 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1) sowie des Formblatts nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1) zuständig ist.
Die Zuständigkeit für die Ausstellung beider Bescheinigungen nach dem Haager Übereinkommen soll bei einer Person gebündelt werden. Funktionell zuständig für die Ausstellung der Bescheinigung gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e des Haager Übereinkommens ist daher nach dem Entwurf ebenfalls der Rechtspfleger.
Zu Artikel 3 (Änderung des Gerichtskostengesetzes)
Mit der Ergänzung des § 22 Absatz 3 des Gerichtskostengesetzes soll die Kostenhaftung des Antragstellers für das Verfahren über die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 58 AVAG - wie für die vergleichbaren Verfahren nach den §§ 1079, 1110 ZPO und § 57 AVAG - begründet werden.
Die Ausstellung der Bescheinigung nach § 58 AVAG soll - wie das ebenfalls auf den Rechtspfleger übertragene Verfahren über Anträge auf Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 ZPO - mit einer Festgebühr in Höhe von 20 Euro belegt werden.
Zu Artikel 4 (Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes)
§ 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9a des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes in der durch den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/99/EU über die Europäische Schutzanordnung, zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen und zur Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu ändernden Fassung sieht vor, dass in bestimmten Verfahren, die im Einzelnen aufgezählt werden, die Ausstellung von Bescheinigungen im anwaltlichen Gebührenrecht zum Rechtszug gehören und damit keine besonderen Gebühren auslösen. Die Ausstellung der Bescheinigung nach § 58 AVAG soll in diesen Katalog aufgenommen werden.
Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)
Das Inkrafttreten dieses Gesetzes ist an das Inkrafttreten des Haager Übereinkommens für die Europäische Union zu koppeln. Nach Artikel 31 des Haager Übereinkommens tritt es für die Europäische Union am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach der Hinterlegung ihrer Genehmigungsurkunde folgt. Dies gilt unabhängig davon, ob das Haager Übereinkommen zu diesem Zeitpunkt schon in Kraft ist oder durch die Hinterlegung dieser Genehmigungsurkunde erst in Kraft tritt. Da die Bundesrepublik Deutschland nicht selbst Vertragspartei wird, hängt das Wirksamwerden des Haager Übereinkommens davon ab, wann die Genehmigungsurkunde durch den Vertreter der Europäischen Union in Den Haag hinterlegt wird. Dieser Zeitpunkt ist derzeit noch offen. Der genaue Tag des Inkrafttretens des Haager Übereinkommens und damit dieses Gesetzes ist daher, sobald er bekannt ist, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2903:
Gesetz zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen
Der Nationale Normenkontrollrat hat den oben genannten Entwurf geprüft.
1. Zusammenfassung
Erfüllungsaufwand Bürgerinnen und Bürger | Keine Auswirkungen |
Erfüllungsaufwand Wirtschaft | Keine Auswirkungen |
Erfüllungsaufwand Verwaltung | Keine Auswirkungen |
Sonstige Kosten | Für die Ausstellung einer Bescheinigung für inländische Titel wird jeweils eine Gebühr in Höhe von 15 Euro erhoben. |
Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend. Das Regelungsvorhaben leistet einen Beitrag zur Rechts-und Verwaltungsvereinfachung, da das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel gegenüber dem geltenden Recht vereinfacht wird. |
2. Im Einzelnen
2.1 Regelungsinhalt
Die Europäische Union hat am 1. April 2009 das Haager Übereinkommen vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen gezeichnet (ABl. L 133 vom 29.5.2009, S. 1, nachfolgend: Übereinkommen). Das Ressort geht davon aus, dass sie das Übereinkommen alsbald genehmigen, d.h. ratifizieren, wird.
Das Haager Übereinkommen regelt die internationale Zuständigkeit derjenigen Gerichte der Vertragsstaaten, die in einer Gerichtsstandsvereinbarung benannt sind. Die Entscheidungen dieser Gerichte sind in den anderen Vertragsstaaten anzuerkennen und zu vollstrecken.
Um die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen zeitgerecht und vollständig umsetzen zu können, bedarf es einiger Durchführungsvorschriften im deutschen Recht. Der vorliegende Regelungsentwurf sieht deshalb vor, zur Durchführung des Haager Übereinkommens sollen die Vorschriften des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes zu nutzen, da dieses Gesetz bereits Durch- und Ausführungsvorschriften für vergleichbare Rechtsinstrumente enthält.
2.2 Erfüllungsaufwand
a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand, da Verbraucher- und Arbeitsverträge sowie familien- und erbrechtliche Angelegenheiten vom Anwendungsbereich des Haager Übereinkommens ausgenommen sind. Natürliche Personen sind mithin nur in ihrer Eigenschaft als Unternehmer betroffen.
b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft entsteht kein Erfüllungsaufwand. Das BMJV geht vielmehr umgekehrt davon aus, dass immaterielle, nicht näher bezifferbare Erleichterungen zu erwarten sind. Einerseits wird das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel gegenüber dem geltenden Recht vereinfacht. Andererseits sollen deutsche Entscheidungen aufgrund der vereinheitlichten Vorschriften und mit Hilfe einer fakultativen Bescheinigung im Ausland einfacher und schneller vollstreckt werden können. Der Titelgläubiger kann die Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung aber auch ohne Vorlage einer solchen Bescheinigung im Ausland nachweisen.
c) Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Das Ressort rechnet im Ergebnis nicht mit einem Mehraufwand für die Gerichte. Es geht davon aus, dass eine geringe Belastung durch die Ausstellung der Bescheinigung für inländische Titel durch Entlastungen bei der Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel in Deutschland aufgewogen wird. Die Ausstellung der Bescheinigung ist aufgrund der Konzeption und Standardisierung des ihr zugrunde liegenden Formblatts innerhalb kurzer Zeit und mit geringem Aufwand möglich. (Hierfür werden zudem Gebühren erhoben.)
Gleichzeitig werden die Gerichte entlastet, wenn ausländische Titel im Inland vollstreckt werden sollen. Die Vollstreckbarerklärung soll ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss erfolgen. Sie ist somit gegenüber dem Vollstreckungsurteil des geltenden Rechts (§§ 722, 723 der Zivilprozessordnung - ZPO) mit vorausgehender mündlicher Verhandlung weniger aufwändig. Wird die von dem ausländischen Gericht ausgestellte Bescheinigung vorgelegt, kann das Gericht dieser zudem die notwendigen Feststellungen entnehmen.
Umstellungsaufwand entsteht nach Einschätzung des Ressorts nicht, da die Rechtsänderungen z.B. keine Schulungen erforderlich machen
2.3 Sonstige Kosten
Die Ausstellung der Bescheinigung nach § 58 AVAG soll -wie in vergleichbaren Verfahren- mit einer Festgebühr in Höhe von 15,00 Euro belegt werden.
3. Bewertung durch den NKR
Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend. Das Regelungsvorhaben leistet einen Beitrag zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung, da das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel gegenüber dem geltenden Recht vereinfacht wird.
Dr. Ludewig Hahlen
Vorsitzender Berichterstatter