Der Deutsche Bundestag hat in seiner 231. Sitzung am 3. Juli 2009 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Innenausschusses - Drucksache 016/13657 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Datenschutzaudits und zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften - Drucksache 016/12011 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
- 1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefasst:
"Gesetz zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften".
- 2. Artikel 1 wird gestrichen.
- 3. Der bisherige Artikel 2 wird Artikel 1 und wie folgt geändert:
- a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Die Angabe "Zu § 28 wie folgt gefasst:
"§ 28 Datenerhebung und -speicherung für eigene Geschäftszwecke".
- b) Nach der Angabe "Zu § 30 wird folgende Angabe eingefügt:
"§ 30a Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung".
- c) Nach der Angabe "Zu § 31 wird folgende Angabe eingefügt:
"§ 32 Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses".
- d) Nach der Angabe Zu § 42 wird folgende Angabe eingefügt:
"§ 42a Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Daten".
- e) Nach der Angabe "Zu § 46 werden folgende Angaben eingefügt:
"§ 47 Übergangsregelung § 48 Bericht der Bundesregierung"."
- a) Die Angabe "Zu § 28 wie folgt gefasst:
- b) Nach Nummer 1 werden folgende Nummern 2 bis 5 eingefügt:
- "2. Dem § 3 wird folgender Absatz 11 angefügt:
(11) Beschäftigte sind:
- 1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
- 2. Zu ihrer Berufsbildung Beschäftigte,
- 3. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung (Rehabilitandinnen und Rehabilitanden),
- 4. in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen Beschäftigte,
- 5. nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz Beschäftigte,
- 6. Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten,
- 7. Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist,
- 8. Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter des Bundes, Soldatinnen und Soldaten sowie Zivildienstleistende."
- 3. § 3a wird wie folgt gefasst:"
§ 3a Datenvermeidung und Datensparsamkeit
- Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten und die Auswahl und Gestaltung von Datenverarbeitungssystemen sind an dem Ziel auszurichten, so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen.
- Insbesondere sind personenbezogene Daten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit dies nach dem Verwendungszweck möglich ist und keinen im Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck unverhältnismäßigen Aufwand erfordert."
- 4. In § 4b Absatz 1 wird die Angabe "§§ 28 bis 30" durch die Angabe "§§ 28 bis 30a" ersetzt.
- 5. § 4d wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 3 werden die Wörter "der Betroffenen vorliegt oder die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses mit dem Betroffenen dient" durch die Wörter "des Betroffenen vorliegt oder die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen erforderlich ist" ersetzt.
- b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
- bb) In Nummer 2 wird das Wort "oder" angefügt.
- cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung"."
- c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter "der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses mit dem Betroffenen dient" durch die Wörter "fur die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen erforderlich ist" ersetzt.
- "2. Dem § 3 wird folgender Absatz 11 angefügt:
- c) Die bisherige Nummer 2 wird die Nummer 6 und wie folgt gefasst:
"6. § 4f wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter "oder der anonymisierten Übermittlung" durch die Wörter ", der anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung" ersetzt.
- b) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
"Ist nach Absatz 1 ein Beauftragter für den Datenschutz zu bestellen, so ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, welche die verantwortliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Nach der Abberufung als Beauftragter für den Datenschutz ist die Kündigung innerhalb eines Jahres nach der Beendigung der Bestellung unzulässig, es sei denn, dass die verantwortliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt ist. Zur Erhaltung der zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Fachkunde hat die verantwortliche Stelle dem Beauftragten für den Datenschutz die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen zu ermöglichen und deren Kosten zu übernehmen.""
- d) Die bisherige Nummer 3 wird die Nummer 7 und wie folgt gefasst:
"7. § 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Der Auftrag ist schriftlich zu erteilen, wobei insbesondere im Einzelnen festzulegen sind:
- 1. der Gegenstand und die Dauer des Auftrags,
- 2. der Umfang, die Art und der Zweck der vorgesehenen Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Daten, die Art der Daten und der Kreis der Betroffenen,
- 3. die nach § 9 zu treffenden technischen und organisatorischen Maßnahmen,
- 4. die Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten,
- 5. die nach Absatz 4 bestehenden Pflichten des Auftragnehmers, insbesondere die von ihm vorzunehmenden Kontrollen,
- 6. die etwaige Berechtigung zur Begründung von Unterauftragsverhältnissen,
- 7. die Kontrollrechte des Auftraggebers und die entsprechenden Duldungs- und Mitwirkungspflichten des Auftragnehmers,
- 8. mitzuteilende Verstöße des Auftragnehmers oder der bei ihm beschäftigten Personen gegen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten oder gegen die im Auftrag getroffenen Festlegungen,
- 9. der Umfang der Weisungsbefugnisse, die sich der Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer vorbehält,
- 10. die Rückgabe überlassener Datenträger und die Löschung beim Auftragnehmer gespeicherter Daten nach Beendigung des Auftrags."
- b) In Satz 4 werden nach dem Wort "sich" die Wörter "vor Beginn der Datenverarbeitung und sodann regelmäßig" eingefügt.
- c) Folgender Satz wird angefügt:
"Das Ergebnis ist zu dokumentieren.""
- a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
- e) Die bisherige Nummer 4 wird die Nummer 8 und wie folgt gefasst:
- "8. § 12 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
"(4) Werden personenbezogene Daten für frühere, bestehende oder zukünftige Beschäftigungsverhältnisse erhoben, verarbeitet oder genutzt, gelten § 28 Absatz 2 Nummer 2 und die §§ 32 bis 35 anstelle der §§ 13 bis 16 und 19 bis 20.""
- "8. § 12 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
- f) Die bisherige Nummer 5 wird die Nummer 9 und wie folgt geändert:
- aa) Buchstabe b wird wie folgt geändert: "
b) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
"1. wenn es für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen erforderlich ist,"."
- bb) Buchstabe d wird wie folgt geändert:
- aaa) Absatz 3 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
"Die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten für Zwecke des Adresshandels oder der Werbung ist zulässig, soweit der Betroffene eingewilligt hat und im Falle einer nicht schriftlich erteilten Einwilligung die verantwortliche Stelle nach Absatz 3a verfährt. Darüber hinaus ist die Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten zulässig, soweit es sich um listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten über Angehörige einer Personengruppe handelt, die sich auf die Zugehörigkeit des Betroffenen zu dieser Personengruppe, seine Berufs-, Branchenoder Geschäftsbezeichnung, seinen Namen, Titel, akademischen Grad, seine Anschrift und sein Geburtsjahr beschränken, und die Verarbeitung oder Nutzung erforderlich ist
- 1. für Zwecke der Werbung für eigene Angebote der verantwortlichen Stelle, die diese Daten mit Ausnahme der Angaben zur Gruppenzugehörigkeit beim Betroffenen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder aus allgemein zugänglichen Adress-, Rufnummern-, Branchen- oder vergleichbaren Verzeichnissen erhoben hat
- 2. für Zwecke der Werbung im Hinblick auf die berufliche Tätigkeit des Betroffenen und unter seiner beruflichen Anschrift oder
- 3. für Zwecke der Werbung für Spenden, die nach § 10b Absatz 1 und § 34g des Einkommensteuergesetzes steuerbegünstigt sind."
- bbb) Absatz 3 Satz 4 wird durch folgende Sätze ersetzt:
"Zusammengefasste personenbezogene Daten nach Satz 2 dürfen auch dann für Zwecke der Werbung übermittelt werden, wenn die Übermittlung nach Maßgabe des § 34 Absatz 1a Satz 1 gespeichert wird; in diesem Fall muss die Stelle, die die Daten erstmalig erhoben hat, aus der Werbung eindeutig hervorgehen. Unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Satzes 2 dürfen personenbezogene Daten für Zwecke der Werbung für fremde Angebote genutzt werden, wenn für den Betroffenen bei der Ansprache zum Zwecke der Werbung die für die Nutzung der Daten verantwortliche Stelle eindeutig erkennbar ist."
- ccc) In dem neuen Absatz 3 Satz 7 wird die Angabe "1 bis 3" durch die Angabe "1, 2 und 4" ersetzt.
- aaa) Absatz 3 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
- cc) Buchstabe e wird wie folgt geändert:
- aaa) Absatz 3a Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie in drucktechnisch deutlicher Gestaltung besonders hervorzuheben."
- bbb) Dem Absatz 3b wird folgender Satz angefügt:
"Eine unter solchen Umständen erteilte Einwilligung ist unwirksam."
- aaa) Absatz 3a Satz 2 wird wie folgt gefasst:
- dd) Buchstabe f Doppelbuchstabe bb wird wie folgt gefasst:
"bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Meinungsforschung" die Wörter "und in den Fallen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 auch bei Begründung des rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses" eingefügt."
- ee) In Buchstabe g werden die Wörter "die Angabe "Abs. 3 Nr. 2"" durch die Wörter "die Angabe "Absatz 3 Nr. 2"" ersetzt.
- aa) Buchstabe b wird wie folgt geändert: "
- g) Die bisherige Nummer 6 wird die Nummer 10 und wie folgt geändert:
- aa) Buchstabe a wird wie folgt geändert:
- aaa) Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:
"aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "Auskunfteien" das Komma durch das Wort "oder" ersetzt und werden die Wörter "oder der Markt- und Meinungsforschung" gestrichen.""
- bbb) In Doppelbuchstabe bb wird die Angabe "§ 28 Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe "§ 28 Absatz 1 Satz 2" ersetzt.
- ccc) Doppelbuchstabe cc wird wie folgt gefasst:
"cc) In Satz 3 wird die Angabe "Buchstabe a" gestrichen."
- aaa) Doppelbuchstabe aa wird wie folgt gefasst:
- bb) Folgender Buchstabe c wird angefügt:
"c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Telefon-" durch das Wort "Rufnummern-" ersetzt."
- aa) Buchstabe a wird wie folgt geändert:
- h) Nach der bisherigen Nummer 6 werden folgende Nummern 11 und 12 eingefügt:
"11. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt:
" § 30a Geschäftsmäßige Datenerhebung und -speicherung für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung
- (1) Das geschäftsmäßige Erheben, Verarbeiten oder Nutzen personenbezogener Daten für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung ist zulässig, wenn
- 1. kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung hat, oder
- 2. die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen durfte und das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung gegenüber dem Interesse der verantwortlichen Stelle nicht offensichtlich überwiegt.
Besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3 Absatz 9) dürfen nur für ein bestimmtes Forschungsvorhaben erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.
- (2) Fur Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung erhobene oder gespeicherte personenbezogene Daten dürfen nur für diese Zwecke verarbeitet oder genutzt werden.
Daten, die nicht aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen worden sind und die die verantwortliche Stelle auch nicht veröffentlichen darf, dürfen nur für das Forschungsvorhaben verarbeitet oder genutzt werden, für das sie erhoben worden sind.
Fur einen anderen Zweck dürfen sie nur verarbeitet oder genutzt werden, wenn sie zuvor so anonymisiert werden, dass ein Personenbezug nicht mehr hergestellt werden kann.
- (3) Die personenbezogenen Daten sind zu anonymisieren, sobald dies nach dem Zweck des Forschungsvorhabens, für das die Daten erhoben worden sind, möglich ist. Bis dahin sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Diese Merkmale dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengefuhrt werden soweit dies nach dem Zweck des Forschungsvorhabens erforderlich ist.
- (4) § 29 gilt nicht.
- (5) § 28 Absatz 4 und 6 bis 9 gilt entsprechend."
12. Nach § 31 wird folgender § 32 eingefügt:
" § 32 Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses
- (1) Personenbezogene Daten eines Beschäftigten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist. Zur Aufdeckung von Straftaten dürfen personenbezogene Daten eines Beschäftigten nur dann erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Betroffene im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zur Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind.
- (2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, ohne dass sie automatisiert verarbeitet oder in oder aus einer nicht automatisierten Datei verarbeitet, genutzt oder für die Verarbeitung oder Nutzung in einer solchen Datei erhoben werden.
- (3) Die Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen der Beschäftigten bleiben unberührt.""
- (1) Das geschäftsmäßige Erheben, Verarbeiten oder Nutzen personenbezogener Daten für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung ist zulässig, wenn
- i) Die bisherige Nummer 7 wird Nummer 13 und wie folgt gefasst:
"13. § 33 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 7 Buchstabe b wird das Wort "oder" gestrichen.
- b) Nummer 8 wird wie folgt geändert:
- aa) In Buchstabe b wird die Angabe "§ 29 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b" durch die Angabe "§ 29 Absatz 2 Satz 2" ersetzt.
- bb) Der Punkt am Ende wird durch ein Komma ersetzt.
- c) Folgende Nummer 9 wird angefügt:
"9. aus allgemein zugänglichen Quellen entnommene Daten geschäftsmäßig für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung gespeichert sind und eine Benachrichtigung wegen der Vielzahl der betroffenen Falle unverhältnismäßig ist.""
- j) Nach der bisherigen Nummer 7 werden folgende Nummern 14 und 15 eingefügt:
"14. § 34 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "die Empfänger" durch die Wörter "den Empfänger" ersetzt.
- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Im Fall des § 28 Absatz 3 Satz 4 hat die übermittelnde Stelle die Herkunft der Daten und den Empfänger für die Dauer von zwei Jahren nach der Übermittlung zu speichern und dem Betroffenen auf Verlangen Auskunft über die Herkunft der Daten und den Empfänger zu erteilen. Satz 1 gilt entsprechend für den Empfänger."
- c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
"(5) Die nach den Absätzen 1a bis 4 zum Zweck der Auskunftserteilung an den Betroffenen gespeicherten Daten dürfen nur für diesen Zweck sowie für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden; für andere Zwecke sind sie zu sperren."
15. § 38 Absatz 5 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:
"Zur Gewährleistung der Einhaltung dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz kann die Aufsichtsbehörde Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter Verstöße bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten oder technischer oder organisatorischer Mangel anordnen. Bei schwerwiegenden Verstößen oder Mängeln, insbesondere solchen, die mit einer besonderen Gefährdung des Persönlichkeitsrechts verbunden sind, kann sie die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung oder den Einsatz einzelner Verfahren untersagen, wenn die Verstöße oder Mangel entgegen der Anordnung nach Satz 1 und trotz der Verhängung eines Zwangsgeldes nicht in angemessener Zeit beseitigt werden.""
- k) Die bisherige Nummer 8 wird die Nummer 16 und in Satz 5 werden nach dem Wort "Tageszeitungen" die Wörter "oder durch eine andere, in ihrer Wirksamkeit hinsichtlich der Information der Betroffenen gleich geeignete Maßnahme" eingefügt.
- l) Die bisherige Nummer 9 wird die Nummer 17 und wie folgt geändert:
- aa) Buchstabe a wird wie folgt geändert:
- aaa) In Doppelbuchstabe aa wird Nummer 2b wie folgt gefasst:
"2b. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 2 einen Auftrag nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise erteilt oder entgegen § 11 Absatz 2 Satz 4 sich nicht vor Beginn der Datenverarbeitung von der Einhaltung der beim Auftragnehmer getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen überzeugt,".
- bbb) Folgender Doppelbuchstabe cc wird angefügt:
- "cc) Nummer 8a wird wie folgt gefasst:
"8a. entgegen § 34 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, entgegen § 34 Absatz 1a, entgegen § 34 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 34 Absatz 2 Satz 5, Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Auskunft nicht nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder entgegen § 34 Absatz 1a Daten nicht speichert,"."
- "cc) Nummer 8a wird wie folgt gefasst:
- aaa) In Doppelbuchstabe aa wird Nummer 2b wie folgt gefasst:
- bb) Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und cc wird wie folgt gefasst:
- "bb) Folgende Nummern 5a und 5b werden angefügt:
"5a. entgegen § 28 Absatz 3b den Abschluss eines Vertrages von der Einwilligung des Betroffenen abhängig macht,
5b. entgegen § 28 Absatz 4 Satz 1 Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung verarbeitet oder nutzt,".
- "bb) Folgende Nummern 5a und 5b werden angefügt:
- cc) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
6. entgegen § 30 Absatz 1 Satz 2, § 30a Absatz 3 Satz 3 oder § 40 Absatz 2 Satz 3 ein dort genanntes Merkmal mit einer Einzelangabe zusammenführt oder".
- aa) Buchstabe a wird wie folgt geändert:
- m) Die bisherige Nummer 10 wird die Nummer 18 und wie folgt gefasst:
18. Nach § 46 werden folgende §§ 47 und 48 eingefügt:
§ 47 Übergangsregelung
- Für die Verarbeitung und Nutzung vor dem 1. September 2009 erhobener oder gespeicherter Daten ist § 28 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden
- 1. für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung bis zum 31. August 2010,
- 2. für Zwecke der Werbung bis zum 31. August 2012.
§ 48 Bericht der Bundesregierung
- Die Bundesregierung berichtet dem Bundestag
- 1. bis zum 31. Dezember 2012 über die Auswirkungen der §§ 30a und 42a,
- 2. bis zum 31. Dezember 2014 über die Auswirkungen der Änderungen der §§ 28 und 29.
- Sofern sich aus Sicht der Bundesregierung gesetzgeberische Maßnahmen empfehlen, soll der Bericht einen Vorschlag enthalten.""
- Für die Verarbeitung und Nutzung vor dem 1. September 2009 erhobener oder gespeicherter Daten ist § 28 in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden
- n) Folgende Nummer 19 wird angefügt:
- "19. Der Anlage zu § 9 Satz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Eine Maßnahme nach Satz 2 Nummer 2 bis 4 ist insbesondere die Verwendung von dem Stand der Technik entsprechenden Verschlüsselungsverfahren.""
- "19. Der Anlage zu § 9 Satz 1 wird folgender Satz angefügt:
- a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- 4. Der bisherige Artikel 3 wird Artikel 2 und wie folgt geändert:
- a) Der Eingangssatz wird wie folgt gefasst:
"Das Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3083), wird wie folgt geändert:"
- b) In Nummer 3 wird nach dem Wort "Dritten" das Wort "unrechtmäßig" eingefügt.
- a) Der Eingangssatz wird wie folgt gefasst:
- 5. Der bisherige Artikel 4 wird Artikel 3 und wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 wird nach dem Wort "Dritten" das Wort "unrechtmäßig" eingefügt.
- b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- "2. § 95 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
"(5) Die Erbringung von Telekommunikationsdiensten darf nicht von einer Einwilligung des Teilnehmers in eine Verwendung seiner Daten für andere Zwecke abhängig gemacht werden wenn dem Teilnehmer ein anderer Zugang zu diesen Telekommunikationsdiensten ohne die Einwilligung nicht oder in nicht zumutbarer Weise möglich ist. Eine unter solchen Umständen erteilte Einwilligung ist unwirksam.""
- "2. § 95 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
- 6. Der bisherige Artikel 5 wird Artikel 4 und die Angabe "1. Juli 2009" durch die Angabe "1. April 2010" ersetzt.
- 7. Der bisherige Artikel 6 wird Artikel 5 und wie folgt gefasst:
"Artikel 5
Inkrafttreten- Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. September 2009 in Kraft. Artikel 1 Nummer 14 und 17 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc tritt am 1. April 2010 in Kraft."
Fristablauf: 24.07.09
Erster Durchgang: Drucksache. 004/09 (PDF)