A. Problem und Ziel
Mit dem Gesetzentwurf verfolgt die Bundesregierung das Ziel, das Recht der Einsatzversorgung und der Weiterverwendung von Soldatinnen und Soldaten sowie Zivilbediensteten des Bundes (Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Bundes sowie Helferinnen und Helfern des Technischen Hilfswerks), die bei einer besonderen Auslandsverwendung einen Einsatzunfall erlitten haben, weiterzuentwickeln und zu verbessern. Durch diese Maßnahmen soll der besonderen Fürsorgeverpflichtung des Dienstherrn gegenüber dem in besonderen Auslandsverwendungen eingesetzten Personal besser Rechnung getragen werden.
B. Lösung
Der Entwurf sieht unter Berücksichtigung des vom Deutschen Bundestag am 7. Oktober 2010 angenommenen Antrags der Fraktionen von CDU/CSU und FDP vom 7. Juli 2010 (BT-Drs. 17/2433; BT-PlProt. 17/65, S. 6850) insbesondere folgende Maßnahmen vor:
- - Die einmaligen Entschädigungszahlungen und die Ausgleichszahlungen für Geschädigte ohne Pensionsanspruch werden deutlich erhöht.
- - Einsatzzeiten ab einer bestimmten Mindestdauer können bei der ruhegehaltfähigen Dienstzeit doppelt und bei der Berechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit Zuschlägen an Entgeltpunkten berücksichtigt werden.
- - Hinterbliebene von im Einsatz getöteten Soldatinnen und Soldaten ohne Pensionsanspruch erhalten die gleiche qualifizierte Unfallhinterbliebenenversorgung wie Hinterbliebene getöteter Berufssoldatinnen und Berufssoldaten.
- - Im Zusammenhang mit der Finanzierung des Erwerbs von Wohnraum oder von Betriebseinrichtungen wird die Auszahlung des Schadensausgleichs bei Ausfall privater Lebensversicherungen an eine juristische Person ermöglicht.
- - In den Anwendungsbereich des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes (EinsatzWVG) werden Einsatzunfälle vor dem 1. Dezember 2002 einbezogen. Außerdem wird die Wiedereinstellungsregelung modifiziert.
- - Unabhängig von den Regelungen des EinsatzWVG wird es ermöglicht, bei einer Wiedereinstellung geringere Eignungsanforderungen zu stellen.
Entsprechende Maßnahmen sollen auch für Zivilbedienstete des Bundes in besonderen Auslandsverwendungen gelten.
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Durch die Verbesserungen der Versorgungs- und Rentenleistungen sowie bei der Anwendung des EinsatzWVG entstehen Mehrausgaben. Sie sind unmittelbar von der Anzahl der künftig bei besonderen Auslandsverwendungen eingesetzten und zu Schaden kommenden Personen abhängig und können daher lediglich auf Grund von Erfahrungswerten geschätzt werden. Die Kosten für die Doppelanrechnung von Einsatzzeiten bei der Versorgung können vernachlässigt werden, weil damit regelmäßig keine Pensionssteigerung verbunden ist. Die Kosten für die Berücksichtigung von Einsatzzeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung entstehen durch die zu entrichtenden Beiträge. Die jährlichen Mehrausgaben betragen im Einzelplan 14 rund 8,9 Mio. Euro ab dem 1. Januar 2012. Für die qualifizierte Unfallversorgung der Hinterbliebenen getöteter Soldatinnen und Soldaten ohne Pensionsanspruch ist mit steigenden Mehrausgaben von 100 000 Euro im ersten Jahr, 200 000 Euro im zweiten Jahr usw. zu rechnen. Die jährlichen Mehrausgaben für die Entschädigungszahlungen betragen im Einzelplan 14 1 Mio. Euro. Die Anzahl derer, die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung von der erweiterten Anwendung des EinsatzWVG Gebrauch machen werden, wird im zweistelligen Bereich geschätzt. Die Mehrausgaben für die medizinische Versorgung und berufliche Qualifizierung dieses Personenkreises können vernachlässigt werden. Weitere mögliche Mehrausgaben in anderen Einzelplänen auf Grund der Entsendung von zivilem Personal im Rahmen besonderer Auslandsverwendungen bzw. auf Grund der vorgesehenen Verbesserungen bei der Versorgung von Zivilbediensteten, die bei der Ausübung bestimmter besonders gefährlicher Tätigkeiten einen Dienstunfall erlitten haben, sind nicht quantifizierbar. Die erwarteten Mehrausgaben werden im Rahmen der im Finanzplan 2011 bis 2015 des Bundes zur Verfügung stehenden Plafonds der Einzelpläne der für den Einsatz jeweils zuständigen Ressorts erbracht.
2. Vollzugsaufwand
Ein einmaliger Mehraufwand beim Vollzug der Regelungen ergibt sich dadurch, dass ein Weiterverwendungsanspruch für die vor dem 1. Dezember 2002 im Auslandseinsatz Geschädigten begründet wird. Unter Zugrundelegung bisheriger Erfahrungen ist außerdem davon auszugehen, dass die Zahl der Betroffenen steigen wird. Der zu erwartende Mehraufwand kann jedoch mit den vorhandenen Ressourcen abgedeckt werden.
E. Sonstige Kosten
Der Wirtschaft, insbesondere den mittelständischen Unternehmen, entstehen keine zusätzlichen Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Die Anhebung der Versorgungsleistungen wird aus heutiger Sicht auch über das Nachfrageverhalten der Begünstigten keinen Einfluss auf das Preisniveau insgesamt haben.
F. Bürokratiekosten
Für die Wirtschaft werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben. Für Bürgerinnen und Bürger wird auf Grund der Erweiterung des Personenkreises der anspruchsberechtigten Hinterbliebenen im Einsatz getöteter Soldatinnen und Soldaten eine bestehende Informationspflicht geändert. Ebenso werden Antragsverfahren für Soldatinnen und Soldaten und andere Beschäftigte der Bundeswehr eingeführt. Für die Verwaltung werden zwei Informationspflichten geändert und eine Informationspflicht eingeführt.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen (Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz - EinsatzVVerbG)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 2. September 2011
Die Bundeskanzlerin
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen (Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz - EinsatzVVerbG) mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig. Vor dem Hintergrund der in den Einsatzgebieten der Bundeswehr, insbesondere in Afghanistan, steigenden Gefährdungslage besteht unmittelbarer Handlungsbedarf. Die verbesserte Versorgung soll den Betroffenen so schnell wie möglich zu Gute kommen.
Fristablauf: 14.10.11
Besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG.
Federführend ist das Bundesministerium der Verteidigung.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen Dr. Angela Merkel
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen (Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetz - EinsatzVVerbG)
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 4 des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Die Angabe zum Zweiten Teil Abschnitt III Unterabschnitt 1 wird wie folgt gefasst:
"1. Hinterbliebene von Soldaten auf Zeit und von Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten §§ 41 bis 42a".
- b) Die Angabe zum Zweiten Teil Abschnitt IV Unterabschnitt 3 wird wie folgt gefasst:
"3. Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag § 47".
2. § 11 Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Die Zahlung kann auf Antrag längstens für sechs Jahre aufgeschoben oder unterbrochen werden, wenn dadurch Nachteile für die Umsetzung des Förderungsplans oder für die Eingliederung vermieden werden können."
- b) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe "Satz 2" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.
- c) Folgender Satz wird angefügt:
"Sind Personen vorhanden, die Anspruch auf Witwen- oder Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag nach § 42a haben, sind die Sätze 3 und 4 nicht anzuwenden."
3. § 11a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a) Die Wörter " § 11 Absatz 6 Satz 2 und 3" werden durch die Wörter " § 11 Absatz 6 Satz 3 und 4" ersetzt.
- b) Folgender Satz wird angefügt:
"Sind Personen vorhanden, die Anspruch auf Witwen- oder Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag nach § 42a haben, ist Satz 1 nicht anzuwenden."
4. § 12 Absatz 7 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden die Wörter " § 11 Absatz 6 Satz 2" durch die Wörter " § 11 Absatz 6 Satz 3" ersetzt.
- b) Folgender Satz wird angefügt:
"Sind Personen vorhanden, die Anspruch auf Witwen- oder Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag nach § 42a Absatz 4 haben, sind die Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden."
5. Dem § 25 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 63c Absatz 1 können bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie insgesamt mindestens 365 Tage und jeweils ununterbrochen mindestens 30 Tage gedauert haben."
6. Die Überschrift des Zweiten Teils Abschnitt III Unterabschnitt 1 wird wie folgt gefasst:
"1. Hinterbliebene von Soldaten auf Zeit und von Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten".
7. § 41 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden die Wörter "Stirbt ein Soldat, der Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes leistet, oder ein Soldat auf Zeit" durch die Wörter "Stirbt ein Soldat auf Zeit oder ein Soldat, der Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leistet," ersetzt.
- b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "der Wehrdienst nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes leistet" durch die Wörter "der Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz leistet" ersetzt.
8. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt:
" § 42a
- (1) Stirbt ein Soldat auf Zeit oder ein Soldat, der Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leistet oder sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes befindet, an den Folgen eines Einsatzunfalls nach § 63c Absatz 2, den er während dieses Wehrdienstverhältnisses oder während eines unmittelbar vorangegangenen Wehrdienstverhältnisses der genannten Art erlitten hat, sind die Vorschriften dieses Abschnitts und des Abschnitts IV nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden.
- (2) § 41 Absatz 1 ist nicht anzuwenden.
- (3) § 43 Absatz 1 und 3 sowie § 44a gelten entsprechend.
- (4) Das Witwen- und Waisengeld und der Unterhaltsbeitrag werden wie bei Hinterbliebenen eines Berufssoldaten berechnet, der an den Folgen eines Dienstunfalls gestorben ist und ein erhöhtes Unfallruhegehalt im Sinne des § 27 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes erhalten hätte, wenn er nicht gestorben, sondern am Todestag wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalls in den Ruhestand versetzt worden wäre. § 17 Absatz 1 und § 89b gelten entsprechend. Hat der Verstorbene am Todestag keinen Anspruch auf Besoldung, treten an deren Stelle für die Berechnung der Versorgung die Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe, der das Amt des Verstorbenen zugeordnet war. Bei Hinterbliebenen von Soldaten der Laufbahngruppe der Mannschaften bemisst sich das Witwen- und Waisengeld oder der Unterhaltsbeitrag mindestens nach der Besoldungsgruppe A 6.
- (5) Neben einer Versorgung nach diesem Paragraphen wird keine Versorgung nach § 43 gewährt.
- (6) Die Witwe und die Waisen gelten für die Anwendung des Abschnitts IV als Witwe und Waisen eines Soldaten oder eines Soldaten im Ruhestand."
9. § 44 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter " § 11 Absatz 6 Satz 2 oder 3" durch die Wörter " § 11 Absatz 6 Satz 3 oder Satz 4" ersetzt.
- bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Ist ein Soldat auf Zeit während einer besonderen Auslandsverwendung nach § 63c Absatz 1 verschollen gegangen, erhalten Personen, die im Falle des Todes des Verschollenen nach § 42a Witwen- oder Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag erhalten würden, diese Leistungen an Stelle der Leistungen nach Satz 1; Leistungen nach Satz 1 an andere Personen werden daneben nicht gezahlt."
- b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
(6) Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend, wenn ein Soldat, der Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leistet, während einer besonderen Auslandsverwendung nach § 63c Absatz 1 verschollen gegangen ist."
10. § 45 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 3 wird Satz 2 aufgehoben.
- b) Folgender Satz wird angefügt:
"Satz 1 Nummer 3 gilt auch bei Weiterzahlung an die Hinterbliebenen (§ 11 Absatz 6 Satz 3 und 4, § 11a Absatz 2), außer für die Anwendung des § 53."
11. In § 55 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern " § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes" die Wörter "oder den Fällen des § 42a dieses Gesetzes" eingefügt.
12. In § 59 Absatz 4 werden die Wörter " § 11 Absatz 6 Satz 2" durch die Wörter " § 11 Absatz 6 Satz 3" ersetzt.
13. § 63 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 wird die Angabe "80 000" durch die Angabe "150 000" ersetzt.
- b) In Nummer 2 wird die Angabe "60 000" durch die Angabe "100 000" ersetzt.
- c) In Nummer 3 wird die Angabe "20 000" durch die Angabe "40 000" ersetzt.
- d) In Nummer 4 wird die Angabe "10 000" durch die Angabe "20 000" ersetzt.
14. § 63a wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird die Angabe "80 000" durch die Angabe "150 000" ersetzt.
- b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 wird die Angabe "60 000" durch die Angabe "100 000" ersetzt.
- bb) In Nummer 2 wird die Angabe "20 000" durch die Angabe "40 000" ersetzt.
- cc) In Nummer 3 wird die Angabe "10 000" durch die Angabe "20 000" ersetzt.
15. Dem § 63b Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
"Sind Versicherungsansprüche zur Finanzierung des Erwerbs von Wohneigentum an eine juristische Person abgetreten worden, wird der Ausgleich für die ausgefallene Versicherung an diese juristische Person gezahlt, wenn die Abtretung durch den Soldaten dazu gedient hat, eine natürliche Person von Zahlungspflichten auf Grund der Finanzierung des Wohneigentums freizustellen. Satz 3 gilt entsprechend für eine ausgefallene Lebens-, Restschuld- oder Restkreditversicherung von Selbständigen, die zur Finanzierung der Anschaffung von Betriebseinrichtungen abgetreten worden ist."
16. § 63c wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Die Einsatzversorgung umfasst
- 1. die Hinterbliebenenversorgung (§§ 42a und 43),
- 2. den Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 63b),
- 3. das Unfallruhegehalt (§ 63d),
- 4. die einmalige Entschädigung (§ 63e) und
- 5. die Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen (§ 63f)."
- b) In Absatz 5 werden die Wörter "Nummer 2 bis 4" durch die Wörter "Nummer 2, 4 und 5" ersetzt.
17. § 63f wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 wird die Angabe "15 000" durch die Angabe "30 000" ersetzt.
- bb) In Satz 2 wird die Angabe "3 000" durch die Angabe "6 000" und die Angabe "250" durch die Angabe "500" ersetzt.
- cc) In den Sätzen 3 und 4 wird jeweils die Angabe "250" durch die Angabe "500" ersetzt.
- b) Absatz 3 wird aufgehoben.
- c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
- aa) Die Wörter "Absätze 1 bis 3" werden durch die Wörter "Absätze 1 und 2" ersetzt.
- bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Ist der andere Angehörige des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung an den Folgen des Einsatzunfalls gestorben und hat er eine Ausgleichszahlung nach Absatz 1 nicht erhalten, steht die Ausgleichszahlung dem hinterbliebenen Ehegatten und den nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kindern zu."
- d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.
18. Dem § 86a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Satz 1 gilt nicht für die Zeit eines Aufschubs oder einer Unterbrechung der Zahlung der Übergangsgebührnisse nach § 11 Absatz 6 Satz 2."
19. Dem § 97 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
"In den Fällen des § 42a Absatz 1 gilt Satz 1 entsprechend."
Artikel 2
Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 13 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Zeiten einer besonderen Verwendung im Ausland nach § 31a Absatz 1 können, soweit sie nach Vollendung des 17. Lebensjahres liegen, bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie einzeln ununterbrochen mindestens 30 Tage und insgesamt mindestens 365 Tage gedauert haben."
2. § 43 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 wird die Angabe "80 000" durch die Angabe "150 000" ersetzt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Nummer 1 wird die Angabe "60 000" durch die Angabe "100 000" ersetzt.
- bb) In Nummer 2 wird die Angabe "20 000" durch die Angabe "40 000" ersetzt.
- cc) In Nummer 3 wird die Angabe "10 000" durch die Angabe "20 000" ersetzt. 3. Dem § 43a Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Sind Versicherungsansprüche zur Finanzierung des Erwerbs von Wohneigentum an eine juristische Person abgetreten worden, wird der Ausgleich für die ausgefallene Versicherung an diese juristische Person gezahlt, wenn die Abtretung durch den Beamten dazu gedient hat, eine natürliche Person von Zahlungspflichten auf Grund der Finanzierung des Wohneigentums freizustellen."
Artikel 3
Änderung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes
Das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2861, 2962), das zuletzt durch Artikel 2 Nummer 3 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2350) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Absatz 6 Satz 4 wird das Wort "drei" durch das Wort "sechs" ersetzt.
2. § 8 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung" gestrichen.
- b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "unter Verleihung eines Amtes" gestrichen.
- bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
"Die laufbahnrechtlichen Bestimmungen für die Einstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt gelten entsprechend."
- cc) In Satz 6 werden die Wörter "im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung" gestrichen.
- c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ", und dass sie, wenn sie zivilberuflich nicht dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung angehören, in ihrem bisherigen Geschäftsbereich weiter zu verwenden sind" gestrichen.
3. § 11 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "in ihrem Geschäftsbereich" gestrichen.
- bb) Satz 7 wird wie folgt gefasst:
"Die laufbahnrechtlichen Bestimmungen für die Einstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt gelten entsprechend."
- cc) In Satz 10 werden die Wörter "in ihrem Geschäftsbereich" gestrichen.
- b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "in deren Geschäftsbereich" gestrichen.
- c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden die Wörter "in ihrem Geschäftsbereich" gestrichen.
- bb) Satz 7 wird wie folgt gefasst:
"Die laufbahnrechtlichen Bestimmungen für die Einstellung in ein höheres Amt als das Eingangsamt gelten entsprechend."
- cc) In Satz 8 werden die Wörter "in ihrem Geschäftsbereich" gestrichen.
4. In § 14 Satz 1 und § 15 Satz 1 werden jeweils die Wörter "in ihrem Geschäftsbereich" gestrichen.
5. In § 16 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern" gestrichen.
6. In § 19 Absatz 1 werden die Wörter "und weiterverwendet" gestrichen.
7. § 20 wird wie folgt geändert:
- a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Werden zum Bund abgeordnete Beschäftigte zeitlich befristet im Auswärtigen Dienst verwendet und erleiden sie während dieser Beschäftigung einen Einsatzunfall, ist der Geschäftsbereich zuständig, dem die Beschäftigten vor der Verwendung im Auswärtigen Dienst angehört haben."
- b) In Absatz 4 wird die Angabe "80 000" durch die Angabe "150 000" ersetzt.
8. Nach § 21 werden folgende §§ 21a und 21 b eingefügt:
" § 21a Übergangsregelung
- (1) Für gesundheitliche Schädigungen, die bei einem Einsatzunfall erlittenen Schädigungen vergleichbar sind und in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis zum 30. November 2002 erlitten worden sind, gilt dieses Gesetz entsprechend.
- (2) Soweit ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis vor dem 18. Dezember 2007 geendet hat oder beendet worden ist, ist es
- 1. abweichend von § 6 Absatz 5 Satz 1, § 10 Absatz 2 Satz 1 und § 12 Absatz 2 Satz 1 unerheblich, wann die Schädigung erkannt worden ist,
- 2. abweichend von § 6 Absatz 6 Satz 3 unerheblich, ob seit dem schädigenden Ereignis mehr als zehn Jahre vergangen sind.
- (3) In den Fällen des Absatzes 1 gelten die Maßgaben des Absatzes 2 für eine Wiedereinstellung auch dann, wenn das Dienst- oder Arbeitsverhältnis nach dem 18. Dezember 2007 geendet hat oder beendet worden ist und die Geschädigten sich zu diesem Zeitpunkt bei Anwendung des Absatzes 1 in der Schutzzeit befunden hätten.
§ 21b Zuständiger Geschäftsbereich Die Weiterverwendung nach diesem Gesetz erfolgt
- 1. bei Einsatzgeschädigten nach § 1 Nummer 1 im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung,
- 2. bei Einsatzgeschädigten nach § 1 Nummer 5 im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern,
- 3. in den Fällen des § 20 in dem Geschäftsbereich, in den die Einsatzgeschädigten zum Zeitpunkt des Einsatzunfalls abgeordnet waren, und
- 4. im Übrigen in dem Geschäftsbereich, dem die Einsatzgeschädigten angehören.
Für Einsatzgeschädigte nach § 2 Absatz 2 Satz 1 gilt Satz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe, dass sie, wenn sie zivilberuflich nicht dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung angehören, in ihrem bisherigen Geschäftsbereich weiterzuverwenden sind. Werden zum Bund abgeordnete Beschäftigte zeitlich befristet im Auswärtigen Dienst verwendet, erfolgt die Weiterverwendung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums, dem sie vor der Verwendung im Auswärtigen Dienst angehört haben."
Artikel 4
Änderung des Soldatengesetzes
Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 678) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:
" § 99 Übergangsvorschrift aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes".
2. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
- (2) Bei der Feststellung der Dienstfähigkeit sowie bei Ernennungs- und Verwendungsentscheidungen kann ein geringeres Maß der körperlichen Eignung verlangt werden, soweit die Einschränkung der körperlichen Eignung zurückzuführen ist auf
- 1. eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 des Soldatenversorgungsgesetzes oder
- 2. einen Einsatzunfall im Sinne des § 63c Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Soldat die Schädigung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, es sei denn, dass der Ausschluss eine unbillige Härte bedeuten würde."
- b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Wiedereinstellung früherer Soldaten, denen kein Anspruch nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz zusteht."
3. Folgender § 99 wird angefügt:
" § 99 Übergangsvorschrift aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes
§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 gilt entsprechend, wenn die gesundheitliche Schädigung in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis zum 30. November 2002 verursacht worden ist."
Artikel 5
Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2309) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Angabe zum Siebten Abschnitt wird wie folgt gefasst:
"Siebter Abschnitt Meldung von Entgeltersatzleistungen, Anrechnungszeiten, Zeiten des Wehr- und Zivildienstes und Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung".
2. Nach § 40 wird folgender § 40a eingefügt:
" § 40a Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung
- (1) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle meldet die Zeiträume, für die die Voraussetzungen für Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 76e des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vorliegen.
- (2) § 5 Absatz 3 und § 38 Absatz 2, 4 und 5 gelten entsprechend."
Artikel 6
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a) Nach der Angabe zu § 76d wird folgende Angabe eingefügt:
" § 76e Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung".
- b) Nach der Angabe zu § 186 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 186a Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung im Nachversicherungszeitraum".
- c) Die Angabe zu § 188 wird wie folgt gefasst:
" § 188 Beitragszahlung für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung".
- d) Nach der Angabe zu § 192 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 192a Meldepflicht für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung".
- e) Die Angabe zu § 212a wird wie folgt gefasst:
" § 212a Prüfung der Beitragszahlungen und Meldungen für sonstige Versicherte, Nachversicherte und für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung".
2. § 66 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 7 wird das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b) Der Nummer 8 wird das Wort "und" angefügt.
- c) Folgende Nummer 9 wird eingefügt:
"9. Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung".
3. Nach § 76d wird folgender § 76e eingefügt:
" § 76e Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung
- (1) Für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 63c Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes oder § 31a Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes ab dem [einsetzen: Datum des Inkrafttretens dieses Gesetzes] werden Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt, wenn während dieser Zeiten Pflichtbeitragszeiten vorliegen und nach dem 30. November 2002 insgesamt mindestens 365 Tage an Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung vorliegen, die jeweils ununterbrochen mindestens 30 Tage gedauert haben.
- (2) Die Zuschläge an Entgeltpunkten betragen für jeden Kalendermonat der besonderen Auslandsverwendung 0,18 Entgeltpunkte, wenn diese Zeiten jeweils ununterbrochen mindestens 30 Tage gedauert haben; für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil zugrunde gelegt."
4. § 113 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 8 wird das Wort "und" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b) In Nummer 9 wird das Wort "Zuschläge" durch das Wort "Zuschlägen" und der Punkt am Ende durch das Wort "und" ersetzt.
- c) Folgende Nummer 10 wird angefügt:
"10. Zuschlägen an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung."
5. Nach § 186 wird folgender § 186a eingefügt:
" § 186a Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung im Nachversicherungszeitraum
- (1) Liegen Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 76e in einem Nachversicherungszeitraum, gilt § 188 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Beiträge für die Zuschläge an Entgeltpunkten erst zu zahlen sind, wenn die Voraussetzungen für die Nachversicherung eingetreten sind; § 184 gilt entsprechend.
- (2) Der Bund teilt dem Träger der Rentenversicherung die im Nachversicherungszeitraum liegenden Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung mit, für die Zuschläge an Entgeltpunkten nach § 76e zu ermitteln sind. Der Nachzuversichernde erhält eine entsprechende Bescheinigung. Der Träger der Rentenversicherung ergänzt die Mitteilung nach § 185 Absatz 4 an den Nachzuversichernden um die Zeiten nach Satz 1.
- (3) Werden für Nachzuversichernde Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung nach § 186 gezahlt, sind auch Beiträge nach § 188 Absatz 3 an die berufsständische Versorgungseinrichtung zu zahlen."
6. § 188 wird wie folgt gefasst:
" § 188 Beitragszahlung für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung
- (1) Für Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 76e zahlt der Bund Beiträge. Die Beiträge sind zu zahlen, wenn Versicherte die in § 76e genannten Voraussetzungen für den Zuschlag an Entgeltpunkten erfüllen, frühestens nach Beendigung der jeweiligen besonderen Auslandsverwendung. Für die Höhe der Beiträge gilt § 187 Absatz 3 entsprechend. § 24 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Säumnis drei Monate nach Eintritt der Fälligkeit beginnt und für die Ermittlung des rückständigen Betrages die zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechengrößen anzuwenden sind.
- (2) Das Nähere über die Zahlung und Abrechnung der Beiträge für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung können das Bundesministerium der Verteidigung und die Deutsche Rentenversicherung Bund durch Vereinbarung regeln. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
- (3) Für Mitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen zahlt der Bund für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung an die berufsständische Versorgungseinrichtung Beiträge in der Höhe, die für Zuschläge an Entgeltpunkten nach Absatz 1 zu entrichten gewesen wären."
7. Nach § 192 wird folgender § 192a eingefügt:
" § 192a Meldepflicht für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung
- (1) Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung, für die Zuschläge an Entgeltpunkten nach § 76e zu ermitteln sind, hat das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle zu melden.
- (2) § 28a Absatz 5 und § 28c des Vierten Buches gelten entsprechend."
8. § 212a wird wie folgt geändert:
- a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
" § 212a Prüfung der Beitragszahlungen und Meldungen für sonstige Versicherte, Nachversicherte und für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung".
- b) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Stellen, die die Beiträge für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung zu zahlen haben."
Artikel 7
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Nach § 94 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird folgender Absatz 2a eingefügt:
(2a) Für die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Personen kann die Satzung die Höhe des Jahresarbeitsverdienstes bis zur Höhe des Eineinhalbfachen des Jahresarbeitsverdienstes bestimmen, der nach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels maßgebend ist. Absatz 2 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden."
Artikel 8
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium der Verteidigung kann den Wortlaut des Soldatenversorgungsgesetzes und den Wortlaut des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 9
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel und Inhalt des Gesetzentwurfs
Militärische und zivile Auslandsverwendungen in Konfliktgebieten und Krisenregionen sind mit besonderen Gefahren für das eingesetzte Personal verbunden, die nicht mit den Risiken bei dienstlichen Tätigkeiten im Inlandsdienst gleichgesetzt werden können. Dies wurde durch die Gefechte und Anschläge in den Jahren 2010 und 2011 in Afghanistan mit insgesamt 15 gefallenen und zahlreichen verwundeten deutschen Soldatinnen und Soldaten erneut offenkundig. Neben Soldatinnen und Soldaten sind auch Zivilbedienstete des Bundes (Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes sowie Helferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerks) vergleichbaren Gefährdungslagen im Einsatz ausgesetzt, so dass eine vergleichbare Absicherung der Zivilbediensteten notwendig ist.
Der Gesetzgeber hat auf diese besonderen und sich - gerade in Afghanistan - stets weiter erhöhenden Gefahren bei besonderen Auslandsverwendungen wiederholt reagiert. Nach einer Fortentwicklung des Auslandsverwendungsgesetzes (AuslVG) im Jahre 1995 wurden mit dem Einsatzversorgungsgesetz (EinsatzVG) vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3592) wesentliche Verbesserungen bei den Versorgungsleistungen im Falle eines sog. Einsatzunfalls erreicht. Ein weiterer Baustein der neuen Einsatzversorgung wurde mit dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz (EinsatzWVG) vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2861, 2962) hinzugefügt. Dieses Gesetz eröffnet Betroffenen alternativ zur Versorgung eine berufliche Perspektive durch die Wiederherstellung der Dienst- bzw. Arbeitsfähigkeit - zum Beispiel für die spätere Eingliederung in den zivilen Arbeitsmarkt - sowie unter bestimmten Voraussetzungen einen anschließenden Rechtsanspruch auf eine dauerhafte Weiterbeschäftigung im Bundesdienst.
Gleichwohl soll das Einsatzversorgungsrecht fortentwickelt werden. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Soldatinnen und Soldaten ohne Pensionsanspruch. Dabei handelt es sich um Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit und Soldatinnen und Soldaten, die auf Grund ihrer freiwilligen schriftlichen Verpflichtung eine besondere Auslandsverwendung während ihres freiwilligen Wehrdienstes nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes leisten oder die im Rahmen ihrer Dienstleistungspflicht nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes auf Grund ihrer freiwilligen schriftlichen Verpflichtung zu einer besonderen Auslandsverwendung herangezogen werden, insbesondere Reservisten. Deren Versorgungssituation unterscheidet sich systembedingt grundlegend von den Versorgungsansprüchen der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie der Beamtinnen und Beamten und bleibt in Einzelfällen hinter diesem Anspruchsniveau zurück.
Unbeschadet des bisher Erreichten sollen weitere Schritte unternommen werden, um den im Einsatz versehrten Soldatinnen, Soldaten und Zivilbediensteten sowie den Hinterbliebenen der Getöteten die bestmögliche soziale Absicherung und Fürsorge zu gewähren.
Im Wesentlichen sind dazu folgende Änderungen vorgesehen:
Im Soldatenversorgungsgesetz (SVG) werden die seit mehr als acht Jahren unveränderten Beträge der einmaligen Unfallentschädigung, der einmaligen Entschädigung und der Ausgleichszahlung für Soldatinnen und Soldaten ohne Pensionsanspruch sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung deutlich erhöht. Für die Hinterbliebenen wird unabhängig vom Status der oder des Getöteten ein Anspruch auf erhöhte Unfallversorgung wie bei Beamtinnen und Beamten oder Berufssoldatinnen und Berufssoldaten begründet. Darüber hinaus werden die Regelungen zum Ausgleich von Vermögensschäden für die Fälle erweitert, die in der privaten Vorsorge (insbesondere bei der Abtretung von Lebensversicherungen zur Wohnraumfinanzierung und vergleichbaren Fallgestaltungen) der Betroffenen entstehen, falls die Schädigung unmittelbar oder mittelbar auf kriegerische Ereignisse zurückzuführen ist. Außerdem wird die Ruhegehaltfähigkeit von Zeiten des Auslandseinsatzes ab einer bestimmten Mindestdauer bis zum Doppelten ausgeweitet. Soweit systembedingt möglich, werden die Regelungen wirkungsgleich auf die Beamtenversorgung des Bundes übertragen. In der gesetzlichen Rentenversicherung werden für Zeiten des Auslandseinsatzes ab einer bestimmten Mindestdauer Zuschläge an Entgeltpunkten gewährt.
Mit den Änderungen im EinsatzWVG wird die Rückwirkung des Gesetzes auf einsatzbedingte gesundheitliche Schädigungen, die in der Zeit vom 1. Juli 1992 (Inkrafttreten des AuslVG vom 28. Juli 1993, BGBl. I S. 1394) bis 30. November 2002 verursacht worden sind, erweitert. Außerdem wird eine Änderung aus Anlass der konstitutiven Neufassung der Bundeslaufbahnverordnung (BLV) vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) vorgenommen und eine normgenaue Verweisung durch eine allgemeine Verweisung auf die BLV ersetzt. Damit wird redaktioneller Anpassungsbedarf im Falle künftiger Verordnungsänderungen vermieden.
Darüber hinaus wird es unabhängig von den Regelungen des EinsatzWVG ermöglicht, bei einer Wiedereinstellung geringere Eignungsanforderungen zu stellen.
II. Gesetzgebungskompetenzen
Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 73 Absatz 1 Nummer 8 GG für die Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden Personen und nach Artikel 73 Absatz 1 Nummer 1 GG für die Regelung der Dienstverhältnisse in den Streitkräften. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderungen des Sechsten und Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI und SGB VII) folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 12 GG (Sozialversicherung).
III. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
Der Gesetzentwurf wurde auf Gleichstellungsrelevanz überprüft. Die Änderungen beziehen sich in gleichem Maße auf Männer und Frauen.
IV. Kosten
- 1. Durch die Verbesserungen der Versorgungs- und Rentenleistungen sowie bei der Anwendung des EinsatzWVG entstehen Mehrausgaben. Sie sind unmittelbar von der Anzahl der künftig bei besonderen Auslandsverwendungen eingesetzten und zu Schaden kommenden Personen abhängig und können daher lediglich auf Grund von Erfahrungswerten geschätzt werden. Die Kosten für die Doppelanrechnung von Einsatzzeiten bei der Versorgung können vernachlässigt werden, weil der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge regelmäßig bereits ohne zusätzliche Einsatzzeiten erreicht wird. Die Kosten für die Berücksichtigung von Einsatzzeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung entstehen durch die zu entrichtenden Beiträge. Die jährlichen Mehrausgaben betragen im Einzelplan 14 rund 8,9 Mio. Euro. Für die qualifizierte Unfallversorgung der Hinterbliebenen getöteter Soldatinnen und Soldaten ohne Pensionsanspruch ist mit steigenden Mehrausgaben von 100 000 Euro im ersten Jahr, 200 000 Euro im zweiten Jahr usw. zu rechnen. Die jährlichen Mehrausgaben für die Entschädigungszahlungen betragen im Einzelplan 14 1 Mio. Euro. Die Anzahl derer, die im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung von der in Artikel 3 Nummer 8 vorgesehenen erweiterten Anwendung des EinsatzWVG Gebrauch machen werden, dürfte im zweistelligen Bereich liegen. Hierfür werden vorhandene Planstellen/Stellen verwendet. Auch die Wiedereinstellungen in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art führen dabei nicht zu Besoldungsmehrausgaben, weil bereits vorhandene Planstellen besetzt werden. Die Mehrausgaben für die medizinische Versorgung und berufliche Qualifizierung dieses Personenkreises können vernachlässigt und aus den vorhandenen Haushaltsmitteln bestritten werden. Weitere mögliche Mehrausgaben in anderen Einzelplänen auf Grund der Entsendung von zivilem Personal im Rahmen besonderer Auslandsverwendungen bzw. auf Grund der vorgesehenen Verbesserungen bei der Versorgung von Zivilbediensteten, die bei der Ausübung bestimmter besonders gefährlicher Tätigkeiten einen Dienstunfall erlitten haben, sind nicht quantifizierbar. Die erwarteten Mehrausgaben werden im Rahmen der im Finanzplan 2011 bis 2015 des Bundes zur Verfügung stehenden Plafonds der Einzelpläne der für den Einsatz jeweils zuständigen Ressorts erbracht.
- 2. Vollzugsaufwand
Zur Durchführung dieses Gesetzes wird kein zusätzliches Personal benötigt. Ein einmaliger Mehraufwand beim Vollzug der Regelungen ergibt sich dadurch, dass ein Weiterverwendungsanspruch für die vor dem 1. Dezember 2002 im Auslandseinsatz Geschädigten begründet wird. Unter Zugrundelegung bisheriger Erfahrungen ist außerdem davon auszugehen, dass die Zahl der Betroffenen steigen wird. Der zu erwartende Mehraufwand kann jedoch mit den vorhandenen Ressourcen abgedeckt werden.
V. Sonstige Kosten
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind als Folge dieses Gesetzes nicht zu erwarten. Die Anhebung der Versorgungsleistungen wird aus heutiger Sicht auch über das Nachfrageverhalten der Begünstigten keinen Einfluss auf das Preisniveau insgesamt haben.
Der Wirtschaft, insbesondere der mittelständischen Wirtschaft, entstehen keine zusätzlichen Kosten.
VI. Bürokratiekosten
Für die Wirtschaft werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Für Bürgerinnen und Bürger wird auf Grund der Erweiterung des Personenkreises der anspruchsberechtigten Hinterbliebenen im Einsatz getöteter Soldatinnen und Soldaten (neuer § 42a SVG) eine bestehende Informationspflicht (§ 60 Absatz 2 SVG [Anzeigepflicht bei Änderungen der persönlichen Verhältnisse]) geändert. Gleichzeitig werden Antragsverfahren auf Weiterverwendung / Beschäftigung für Soldaten und andere Beschäftigte der Bundeswehr geändert (§ 6 ff. EinsatzWVG) bzw. neue eingeführt (§ 11 Absatz 6 SVG [Antrag auf Aufschub von Übergangsgebührnissen]). Eine verlässliche Abschätzung der Fallzahl ist wegen der nicht absehbaren Anzahl der künftig im Auslandseinsatz zu Schaden kommenden Personen nicht möglich.
Für die Verwaltung werden zwei bestehende Informationspflichten geändert und eine Informationspflicht eingeführt. So sind nunmehr Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung gemäß § 186a in Verbindung mit § 184 Absatz 4 und § 185 Absatz 4 SGB VI im Rahmen der Nachversicherung in der Aufschubbescheinigung und in der Mitteilung an die Nachversicherten aufzuführen bzw. außerhalb der Nachversicherung nach § 192a SGB VI zu melden.
VII. Nachhaltigkeit
Der Gesetzentwurf berücksichtigt die Grundsätze einer nachhaltigen Entwicklung.
VIII. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Der Gesetzentwurf sieht keine Rechts- und Verwaltungsvereinfachung vor.
IX. Vereinbarkeit mit Recht der Europäischen Union
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.
X. Evaluation
Die Regelungen unterliegen der ständigen Praxiserprobung auf ihre Tauglichkeit. Darüber hinaus wird drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geprüft, ob sich die neu eingeführte Regelung des § 42a SVG (Artikel 1 Nummer 8) bewährt hat und die beabsichtigte Wirkung der Verbesserung der Einsatzversorgung eingetreten ist. Im Übrigen bewirken die Rechtsänderungen dieses Gesetzes Verbesserungen gegenüber der bestehenden Rechtslage mit den im besonderen Teil der Begründung jeweils beschriebenen Wirkungen. Eine Evaluation erübrigt sich insoweit. Dies gilt auch für die Vorverlegung des Rückwirkungszeitraumes des EinsatzWVG (Artikel 3 Nummer 8 [§ 21a]). Dabei handelt es sich um eine einmalige Maßnahme, deren Wirkung mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vollständig eintritt.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Zu Buchstabe a (Angabe zum Zweiten Teil Abschnitt III Unterabschnitt 1)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung infolge der Einfügung des § 42a durch Nummer 6.
Zu Buchstabe b (Angabe zum Zweiten Teil Abschnitt IV Unterabschnitt 3)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung zur Bereinigung des systematischen Aufbaus der Angabe auf Grund eines früheren gesetzgeberischen Versehens mit dem Ziel der Angleichung an die übrigen Nummern der Inhaltsübersicht.
Zu Nummer 2 (§ 11 Absatz 6)
Zu Buchstabe a (§ 11 Absatz 6 Satz 2)
Den Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit wird durch die Regelung eine größere Flexibilität für die Planung ihrer Wiedereingliederung in das zivile Berufs- und Erwerbsleben eingeräumt. Übergangsgebührnisse dienen vornehmlich dazu, die Zeiten der in einem Förderungsplan festgelegten Maßnahmen der zivilberuflichen Bildung und Qualifikation sowie die anschließende Beschäftigungssuche finanziell abzusichern. Nach § 11 Absatz 1 Satz 1 entsteht der Anspruch auf Zahlung der Übergangsgebührnisse im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Wehrdienst. Teilweise beginnen die im Förderungsplan vorgesehenen Maßnahmen jedoch nicht unmittelbar nach der Beendigung der Wehrdienstzeit oder müssen verschoben oder unterbrochen werden. Dies hat zur Folge, dass Ausbildungs- oder Qualifizierungszeiträume nicht oder nicht mehr vollständig von den Übergangsgebührnissen abgedeckt werden können. Um sicherzustellen, dass die Übergangsgebührnisse ihrem Zweck entsprechend den Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit in den Zeiträumen einer Ausbildung oder beruflichen Qualifizierung oder einer sonstigen Eingliederungsmaßnahme zur Absicherung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung stehen, kann auf Antrag die Zahlung verschoben oder unterbrochen werden. Die Frist von längstens sechs Jahren orientiert sich an der Regelung in § 16 Absatz 5 der Berufsförderungsverordnung.
Zu Buchstabe b (§ 11 Absatz 6 Satz 4 - neu)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Buchstabe a.
Zu Buchstabe c (§ 11 Absatz 6 Satz 5)
Um eine Doppelalimentierung zu vermeiden, wird die Zahlung der Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit (Übergangsgebührnisse), die den Hinterbliebenen ohne Vorliegen eines Einsatzunfalls zustehen würde, ausgeschlossen, wenn im Falle des Todes der Soldatin oder des Soldaten infolge eines Einsatzunfalls die qualifizierte Unfallversorgung nach § 42a zusteht.
Zu Nummer 3 (§ 11a Absatz 2)
Zu Buchstabe a (§ 11a Absatz 2 Satz 1)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 2 Buchstabe a.
Zu Buchstabe b (§ 11a Absatz 2 Satz 2)
Die Begründung zu Nummer 2 Buchstabe c gilt entsprechend.
Zu Nummer 4 (§ 12 Absatz 7)
Zu Buchstabe a (§ 12 Absatz 7 Satz 1)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 2 Buchstabe a.
Zu Buchstabe b (§ 12 Absatz 7 Satz 3)
Die Begründung zu Nummer 2 Buchstabe c gilt für den Ausschluss der Zahlung der Übergangsbeihilfe in den dort genannten Fällen entsprechend.
Zu Nummer 5 (§ 25 Absatz 2 Satz 3)
Bei besonderen Auslandsverwendungen sind die Betroffenen regelmäßig einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt. In Anlehnung an die Regelungen zur Dienstausübung im Ausland unter gesundheitsschädigenden klimatischen Verhältnissen (§ 25 Absatz 2 Satz 1 sowie § 13 Absatz 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes [BeamtVG]) können die Einsatzzeiten im Ausland, wenn sie einzeln ununterbrochen mindestens 30 Tage und insgesamt mindestens 365 Tage gedauert haben, bis zum Doppelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet werden. Im Hinblick auf die besonderen körperlichen und psychischen Anforderungen auch eines kürzeren Einsatzes sowie darauf, dass die Einsatzdauer beispielsweise in Afghanistan regelmäßig etwa vier Monate beträgt, aber - insbesondere bei gesuchten Spezialisten mit häufigeren Einsätzen - auch wesentlich kürzer sein kann ("gesplittete" Einsatzzeiten), wird bei der geforderten Mindestdauer von einem Jahr nicht auf einen ununterbrochenen Einsatz, sondern kumulativ auf die Dauer mehrerer ununterbrochener Einzelaufenthalte von jeweils mindestens 30 Tagen Dauer abgestellt. Die Jahresfrist kann durch Zusammenrechnung mehrerer Einsatzzeiten erreicht werden. Damit wird in differenzierter Weise dem Umstand Rechnung getragen, dass die weitere Privilegierung des Personals in einer besonderen Auslandsverwendung eine bestimmte Dauerhaftigkeit der Gefahrenexposition erfordert.
Zu den Nummern 6 und 7 (Überschrift vor § 41 und § 41 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1)
Mit dem Wehrrechtsänderungsgesetz 2011 (WehrRÄndG 2011) vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 678) wurde die Wehrpflicht ausgesetzt. Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz (WPflG) kann danach nur noch als Wehrdienst auf Grund freiwilliger schriftlicher Verpflichtung nach Abschnitt 7 des WPflG geleistet werden. Die Änderungen dienen der redaktionellen Anpassung der Überschrift und der versorgungsrechtlichen Regelungen an die Rechtsänderung im WPflG. Darüber hinaus werden auch Wehrdienstleistende im Rahmen der Dienstleistungspflicht nach dem Vierten Abschnitt des SG erfasst, insbesondere Reservisten, die vor Inkrafttreten des WehrRÄndG 2011 unter die Bestimmungen des WPflG fielen.
Zu Nummer 8 (§ 42a)
Soldatinnen und Soldaten ohne Pensionsanspruch sind bei der Auftragserfüllung in besonderen Auslandsverwendungen den gleichen Risiken ausgesetzt wie Berufssoldatinnen und Berufssoldaten. Gleichwohl existieren in der Hinterbliebenenversorgung Unterschiede, weil erstere auf der Basis des versicherungspflichtigen Entgelts in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert oder nachversichert werden und systembedingt somit keinen Zugang zur pauschal erhöhten beamtenrechtlichen Unfallhinterbliebenenversorgung auf der Basis von 80 Prozent der Bezüge der übernächsten Besoldungsgruppe haben (qualifizierte Unfallversorgung). Durch die Änderung wird eine angeglichene qualifizierte Unfallhinterbliebenenversorgung für die Hinterbliebenen von Soldatinnen und Soldaten, die bei Einsatzunfällen ihr Leben gelassen haben, unabhängig von der Art des Dienstverhältnisses sicher gestellt.
Die Maßgaben der Absätze 2 bis 6 stellen sicher, dass die Regelungen für die Hinterbliebenen von durch Einsatzunfälle getöteten Berufssoldatinnen und Berufssoldaten auf die Hinterbliebenen der auf dieselbe Art und Weise getöteten Soldatinnen und Soldaten ohne Pensionsanspruch entsprechend anwendbar sind. Dadurch erfolgt für die Hinterbliebenen von Soldatinnen und Soldaten eine Angleichung der Versorgungsgrundlagen. Im Einzelnen:
Zu Absatz 1:
Die Vorschrift regelt die Voraussetzungen des Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung.
Zu Absatz 2:
Die Anwendung der ohne Vorliegen eines Einsatzunfalls geltenden Regelungen zur Zahlung der Bezüge für den Sterbemonat und des Sterbegeldes beim Tod einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit sowie einer Soldatin oder eines Soldaten, die oder der Wehrdienst nach dem WehrPflG oder nach dem Vierten Abschnitt des SG leistet, ist auszuschließen, weil der Anspruch auf diese Hinterbliebenenbezüge bereits über den Verweis auf § 43 Absatz 1 sicher gestellt ist.
Zu Absatz 3:
Diese Maßgabe bewirkt die entsprechende Anwendung der Regelungen zur Versorgung der Hinterbliebenen von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten auf die Hinterbliebenen aller im Einsatz getöteten Soldatinnen und Soldaten unabhängig vom jeweiligen Status.>
Zu Absatz 4:
Diese Maßgabe enthält alle Regelungen, die zur entsprechenden Anwendung der Versorgungsregelungen nach Absatz 3 erforderlich sind.
Weil sich das Witwen- und Waisengeld sowie der Unterhaltsbeitrag aus dem Ruhegehalt der oder des Verstorbenen berechnen, diese aber statusbedingt nicht zu den Anspruchsberechtigten auf Ruhegehalt gehören, wird in Satz 1 für die Leistungsberechnung eine entsprechende Anspruchsberechtigung fingiert.
In Satz 2 wird in entsprechender Anwendung der für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten geltenden Regelungen bestimmt, welche ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Berechnung des fiktiven Ruhegehaltes zugrunde gelegt werden und dass diese Bezüge wie die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten allgemeinen Anpassungen der Dienst- und Versorgungsbezüge unterliegen.
Die Maßgabe des Satzes 3 ist für die Berechnung der Hinterbliebenenversorgung in den Fällen erforderlich, in denen die oder der Verstorbene keinen Anspruch auf Besoldung hatte. Die fiktive Einordnung in die jeweilige Besoldungsgruppe richtet sich - wie bei Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit - nach dem jeweiligen Dienstgrad der oder des Verstorbenen.
Da es keine Anwendungsfälle geben konnte, bedurfte es bisher - anders als bei Unteroffizieren und Offizieren - keiner Festlegung einer Besoldungsgruppe, aus der sich die qualifizierte Unfallversorgung für Mannschaften mindestens errechnet. Die Maßgabe des Satzes 4 schließt diese Lücke für Fälle der entsprechenden Versorgungsfestsetzung nach Maßgabe des Absatzes 3. Die Festlegung der Mindestbesoldungsgruppe für diese Soldatinnen und Soldaten erfolgt in Anlehnung an die vergleichbare Regelung in § 37 Absatz 1 Satz 2 BeamtVG für die Laufbahngruppe der Beamtinnen und Beamten des einfachen Dienstes.
Zu Absatz 5:
Diese Regelung bewirkt, dass die Hinterbliebenen von Ruhegehaltsempfängern nach dem SVG, die im Rahmen einer besonderen Auslandsverwendung nach dem Vierten Abschnitt des SG bei einem Einsatzunfall getötet werden, neben der qualifizierten Unfallversorgung nach § 42a nicht noch zusätzlich einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung unter Anwendung allgemein beamtenrechtlicher Vorschriften haben.
Zu Absatz 6:
Die Gemeinsamen Vorschriften des Abschnitts IV des Zweiten Teils des SVG gelten auch für Hinterbliebene von Soldatinnen und Soldaten aller Statusgruppen. Bei der Anwendung dieser Vorschriften wird eine einheitliche Behandlung aller Hinterbliebenen von Soldatinnen und Soldaten sicher gestellt, die bei einem Einsatzunfall getötet worden sind.
Zu Nummer 9 (§ 44)
Zu Buchstabe a (§ 44 Absatz 2)
Zu Doppelbuchstabe aa (§ 44 Absatz 2 Satz 1)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 2 Buchstabe a.
Zu Doppelbuchstabe bb (§ 44 Absatz 2 Satz 2)
Halbsatz 1 stellt sicher, dass den Personen, die im Fall des Versterbens der Soldatin oder des Soldaten Witwen- oder Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag nach § 42a (qualifizierte Unfallhinterbliebenenversorgung) erhalten würden, im Verschollenheitsfall während einer besonderen Auslandsverwendung diese Leistungen statt der Leistungen nach Satz 1 gezahlt werden. Halbsatz 2 bewirkt, dass in diesem Fall Leistungen nach Satz 1 auch nicht an andere Hinterbliebene gezahlt werden.
Zu Buchstabe b (§ 44 Absatz 6)
Die Regelung stellt sicher, dass die Zahlung der Leistungen nach § 42a auch in dem Fall erfolgt, in dem eine Soldatin oder ein Soldat, die oder der Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leistet, während einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne des § 63c Absatz 1 verschollen geht.
Zu Nummer 10 (§ 45 Absatz 1)
Es handelt sich um Folgeänderungen zu Nummer 2 Buchstabe a sowie um eine redaktionelle Änderung zur Verbesserung der Zitierfähigkeit.
Zu Nummer 11 (§ 55 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3)
Die Vorschrift des § 55 enthält auch eine Ruhensregelung für Fälle des Zusammentreffens von Witwengeld mit Ruhegehalt. Bei der Bildung der Höchstgrenze, bei deren Überschreiten das Witwengeld (teilweise) ruht, sind in § 55 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Maßgaben im Falle der Berechnung der Versorgung unter Berücksichtigung des § 27 Absatz 1 SVG in Verbindung mit § 37 BeamtVG (qualifizierte Unfallversorgung) festgelegt. Die Änderung bezieht konsequenterweise auch die Versorgung nach § 42a in diese Maßgaben mit ein.
Zu Nummer 12 (§ 59 Absatz 4)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Nummer 2 Buchstabe a.
Zu Nummer 13 (§ 63 Absatz 3 Satz 1)
Die einmalige Unfallentschädigung steht nur im Falle von schweren Unfällen (Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 50 Prozent) bei bestimmten Dienstverrichtungen besonders gefährdeten Personals zu (zum Beispiel im Flugdienst, Bergrettungsdienst, Kampfschwimmer- und Minentaucherdienst oder Munitionsuntersuchungsdienst). Die Entschädigungsbeträge wurden durch das EinsatzVG vom 21. Dezember 2004 rückwirkend zum 1. Dezember 2002 angehoben. Insbesondere bei Soldatinnen und Soldaten ohne Pensionsanspruch stellen diese Beträge nach Auffassung des Deutschen Bundestages im Falle von Einsatzunfällen keine angemessene Entschädigung mehr dar; dies gelte vor allem für jüngere Soldatinnen und Soldaten, die ihr Erwerbsleben weitgehend noch vor sich haben; eine spürbare Erhöhung dieser Beträge für die Betroffenen bzw. ihre Hinterbliebenen sei angemessen (BT-Drs. 17/2433, S. 2; BT-PlProt. 17/65, S. 6850). Dieser Auffassung schließt sich die Bundesregierung an.
Dass die Beträge der einmaligen Entschädigungsleistungen keine angemessene Entschädigung mehr darstellen, gilt gleichermaßen für die Soldatinnen und Soldaten, die sich einer besonderen Gefährdung im Rahmen der genannten Dienste im Inland bzw. im Ausland aussetzen. Insbesondere bei tödlichen Unfällen im Rahmen derartiger Dienste ist es sachgerecht, bezüglich der Höhe der Entschädigungszahlung an die Hinterbliebenen nicht danach zu unterscheiden, ob die Soldatin oder der Soldat sein Leben bei derartigen gefährlichen Diensten im Auslandseinsatz oder im Inlandsdienst bzw. im sonstigen Auslandsdienst verloren hat. Aus diesen Gründen werden die Beträge der einmaligen Entschädigung bei derartigen Dienstunfällen im Inland oder im Ausland außerhalb einer besonderen Auslandsverwendung nach § 63c Absatz 1 entsprechend angepasst.
Zu Nummer 14 (§ 63a Absatz 1 und 3)
Nach § 63e erfolgt die Zahlung der einmaligen Entschädigung bei Einsatzunfällen in entsprechender Anwendung des § 63a. Wegen der Anpassung der Beträge wird auf die Begründung zu Nummer 13 verwiesen. Auch hier werden vergleichbare Dienstunfälle im Inland (bei bewusstem Lebenseinsatz, rechtswidrigem Angriff im Dienst oder Vergeltungsangriff außerhalb des Dienstes) einbezogen.
Zu Nummer 15 (§ 63b Absatz 3)
Bei der privaten Daseinsvorsorge kann es nach einem Einsatzunfall zu Versicherungsausfällen kommen, wenn die Schädigung unmittelbar oder mittelbar auf kriegerische Ereignisse zurückzuführen ist (sog. "Kriegsklausel" in den Versicherungsbedingungen). Handelt es sich um eine Versicherung für den Todesfall, wird den natürlichen Personen, die die Soldatin oder der Soldat im Versicherungsvertrag begünstigt hat, nach § 63b Absatz 3 Satz 2 ein Schadensausgleich in angemessenem Umfang gewährt. Die Regelung verfehlt ihren Zweck, wenn Betroffene zur Finanzierung von Wohneigentum die Versicherungsansprüche an eine juristische Person (zum Beispiel eine Bank) abgetreten haben. Um diesen Konstellationen gerecht zu werden, wird durch den neuen Satz 3 eine Auszahlung des Schadensausgleichs an eine juristische Person zugelassen, wenn dadurch die zu begünstigende natürliche Person von Ansprüchen aus der Wohnungsfinanzierung freigestellt wird.
Eine vergleichbare Problematik ist in dem Fall, dass Selbständige (zum Beispiel niedergelassene Ärzte) im Soldatenstatus an einer besonderen Auslandsverwendung teilnehmen, möglich. Hat die Soldatin oder der Soldat zur Finanzierung der Anschaffung von Betriebsvermögen (zum Beispiel von Praxisinventar) eine Lebensversicherung abgetreten, wird durch den neuen Satz 4 unter denselben Voraussetzungen wie bei der Wohnungsfinanzierung ebenfalls die Zahlung des Schadensausgleichs in angemessenem Umfang an eine juristische Person ermöglicht. In diesem Fall wird die Risikolebensversicherung auch Restschuld- oder Restkreditversicherung genannt.
Zu Nummer 16 (§ 63c)
Zu Buchstabe a (§ 63c Absatz 3 Satz 2)
Die Aufzählung der Leistungen der Einsatzversorgung wird um die Hinterbliebenenversorgung nach § 42a erweitert (vergleiche Nummer 8).
Zu Buchstabe b (§ 63c Absatz 5)
Redaktionelle Folgeänderung zu Buchstabe a.
Zu Nummer 17 (§ 63f)
Zu Buchstabe a (§ 63f Absatz 2)
Zu Doppelbuchstabe aa (§ 63f Absatz 2 Satz 1)
Für die Beträge der Ausgleichszahlung für Soldatinnen und Soldaten bestimmter Statusgruppen, die systembedingt keine erhöhte (qualifizierte) Unfallversorgung erhalten können, gilt die Begründung zu Nummer 13 sinngemäß. Die Begründung, dass die Beträge der einmaligen Entschädigungsleistungen keine angemessene Entschädigung mehr darstellen, gilt auch für die Ausgleichszahlung, weil in diesen Fällen kein lebenslanger Pensionsanspruch besteht, der erhöht werden könnte. Dies war durch die bisherigen Beträge insbesondere bei höheren Besoldungsgruppen und im Hinblick auf möglicherweise zu kompensierende lange Pensionslaufzeiten jüngerer Berufssoldatinnen und Berufssoldaten nicht sicher gestellt. Die Verdoppelung der Beträge entspricht der Forderung des Deutschen Bundestages und wird als angemessen bewertet, um der oben genannten Zweckbestimmung der Ausgleichszahlung zu entsprechen. Der Grundbetrag, der unabhängig von der vor dem Einsatzunfall geleisteten Wehrdienstzeit zusteht, wird deshalb von 15 000 Euro auf 30 000 Euro angehoben.
Zu Doppelbuchstabe bb (§ 63f Absatz 2 Satz 2)
Die Erhöhungsbeträge, die je nach der vor dem Einsatzunfall zurückgelegten Wehrdienstzeit zustehen, werden ebenfalls verdoppelt. Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit erhalten nunmehr 6 000 Euro für jedes Dienstjahr vor dem Einsatzunfall und 500 Euro für jeden weiteren vor dem Einsatzunfall vollendeten Dienstmonat (statt bisher 3 000 Euro beziehungsweise 250 Euro). Im Übrigen gilt die Begründung zu Doppelbuchstabe aa entsprechend.
Zu Doppelbuchstabe cc (§ 63f Absatz 2 Satz 3 und 4)
Für die übrigen anspruchsberechtigten Soldatinnen und Soldaten erhöht sich der Grundbetrag nunmehr um 500 Euro statt bisher 250 Euro für jeden vor dem Einsatzunfall vollendeten Dienstmonat (§ 63f Absatz 2 Satz 3). Dieser Betrag gilt ebenfalls für den Abzug von den Erhöhungsbeträgen für jeden Monat eines Urlaubs ohne Dienstbezüge oder Wehrsold, soweit kein Ausnahmetatbestand vorliegt (§ 63f Absatz 2 Satz 4). Im Übrigen gilt die Begründung zu Doppelbuchstabe aa entsprechend.
Zu Buchstabe b (§ 63f Absatz 3)
Den Hinterbliebenen von Soldatinnen und Soldaten, die infolge des Einsatzunfalls verstorben sind, steht nunmehr ausnahmslos eine qualifizierte Unfallhinterbliebenenversorgung zu (vergleiche § 42a). Sie sind insoweit den Hinterbliebenen von getöteten Berufssoldatinnen und Berufssoldaten gleichgestellt. Einer Ausgleichszahlung für Fälle, in denen systembedingt keine derartige Versorgung zusteht, bedarf es bei Hinterbliebenen von getöteten Soldatinnen und Soldaten deshalb nicht mehr. Die diesbezügliche Regelung ist daher aufzuheben, um eine Doppelalimentation zu vermeiden.
Zu Buchstabe c (§ 63f Absatz 3 - neu)
Bei der Umnummerierung handelt es sich um eine Folgeänderung zur Aufhebung von Absatz 3 (Buchstabe b).
Zu Doppelbuchstabe aa (§ 63f Absatz 3 Satz 1 - neu) Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Buchstabe b.
Zu Doppelbuchstabe bb (§ 63f Absatz 3 Satz 2 - neu)
§ 63f Absatz 1 regelt den Anspruch auf die Ausgleichszahlung für Soldatinnen und Soldaten ohne Pensionsanspruch. Der bisherige Absatz 3 dieser Vorschrift enthält eine Regelung für den Fall, dass die Soldatin oder der Soldat an den Folgen des Einsatzunfalls gestorben ist. Danach steht die Ausgleichszahlung dem hinterbliebenen Ehegatten und den nach dem SVG versorgungsberechtigten Kindern zu. Nach dem bisherigen Absatz 4 gelten diese Regelungen entsprechend für andere Angehörige des Geschäftbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung mit der Maßgabe, dass die Ausgleichszahlung nur in Höhe des Grundbetrages nach Absatz 2 Satz 1 gewährt wird. Infolge des Wegfalls der Regelung des Absatzes 3 für die Hinterbliebenen von Soldatinnen und Soldaten ohne Pensionsanspruch (Buchstabe b) greift die entsprechende Anwendung dieser Regelung für die Hinterbliebenen der anderen Angehörigen des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung nicht mehr. Für diesen Personenkreis ist eine gesonderte Anspruchsgrundlage erforderlich, die der neue Absatz 3 Satz 2 schafft.
Zu Buchstabe d (§ 63f Absatz 4 - neu)
Es handelt es sich um eine Folgeänderung zu Buchstabe b.
Zu Nummer 18 (§ 86a Absatz 1)
Mit dieser Regelung wird verhindert, dass für den Zeitraum des von einem Anspruchsberechtigten gewählten Aufschubs bzw. einer Unterbrechung der Zahlung der Übergangsgebührnisse Arbeitslosenbeihilfe zu gewähren ist.
Zu Nummer 19 (§ 97 Absatz 5)
Der neu angefügte Satz 4 bestimmt, dass die Übergangsvorschrift wegen der gesetzlichen Vermutung einer sogenannten Versorgungsehe, die einen Witwengeldanspruch ausschließen würde, auch für die Hinterbliebenen des in § 42a bezeichneten Personenkreises gilt.
Zu Artikel 2 (Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 13 Absatz 2)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 5.
Zu Nummer 2 (§ 43 Absatz 1 und 2)
Es handelt sich um Folgeänderungen zu Artikel 1 Nummer 13 und 14.
Zu Nummer 3 (§ 43a Absatz 3)
Es handelt sich um eine Folgeänderung zu Artikel 1 Nummer 15.
Fallgestaltungen wie in § 63b Absatz 3 Satz 4 SVG sind für den Anwendungsbereich des BeamtVG nicht möglich. Einer vergleichbaren Regelung bedarf es im BeamtVG nicht.
Zu Artikel 3 (Änderung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 6 Absatz 6 Satz 4)
Die Frist für die Stellung eines Wiedereinstellungsantrages soll von drei auf sechs Monate verlängert werden, um Betroffenen - insbesondere den von der Ausweitung der Rückwirkung des Gesetzes profitierenden Geschädigten - mehr Zeit für die Entscheidung über die Stellung eines Antrages und dessen Begründung einzuräumen.
Zu Nummer 2 (§ 8)
Zu Buchstabe a (§ 8 Absatz 1 Satz 1)
Auf Nummer 8 (dort § 21b) wird verwiesen.
Zu Buchstabe b (§ 8 Absatz 2)
Zu Doppelbuchstabe aa (§ 8 Absatz 2 Satz 1)
Die Streichung trägt § 10 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) Rechnung, wonach bereits bei der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe ein Amt zu verleihen ist.
Zu Doppelbuchstabe bb (§ 8 Absatz 2 Satz 5)
Die redaktionelle Änderung des Verweises auf das Bundeslaufbahnrecht ist eine Folgeänderung zur konstitutiven Neufassung der BLV vom 12. Februar 2009. Die allgemeine Verweisung auf die Möglichkeit, eine Einstellung in einem höheren Amt als dem Eingangsamt vorzunehmen, entspricht der Rechtslage nach § 20 BBG in Verbindung mit § 25 BLV. Die Neufassung vermeidet im Falle künftiger Änderungen der BLV redaktionellen Anpassungsbedarf im EinsatzWVG.
Zu Doppelbuchstabe cc (§ 8 Absatz 2 Satz 6)
Auf Nummer 8 (dort § 21b) wird verwiesen.
Zu Buchstabe c (§ 8 Absatz 3 Satz 1)
Auf Nummer 8 (dort § 21b) wird verwiesen.
Zu Nummer 3 (§ 11)
Zu Buchstabe a (§ 11 Absatz 1)
Zu Doppelbuchstabe aa (§ 11 Absatz 1 Satz 1)
Auf Nummer 8 (dort § 21b) wird verwiesen.
Zu Doppelbuchstabe bb (§ 11 Absatz 1 Satz 7)
Auf Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird verwiesen.
Zu Doppelbuchstabe cc (§ 11 Absatz 1 Satz 10)
Auf Nummer 8 (dort § 21b) wird verwiesen.
Zu Buchstabe b (§ 11 Absatz 2 Satz 1)
Auf Nummer 8 (dort § 21b) wird verwiesen.
Zu Buchstabe c (§ 11 Absatz 3)
Zu Doppelbuchstabe aa (§ 11 Absatz 3 Satz 1)
Auf Nummer 8 (dort § 21b) wird verwiesen.
Zu Doppelbuchstabe bb (§ 11 Absatz 3 Satz 7)
Auf Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird verwiesen.
Zu Doppelbuchstabe cc (§ 11 Absatz 3 Satz 8)
Auf Nummer 8 (dort § 21b) wird verwiesen.
Zu den Nummern 4 und 5 (§ 14 Satz 1, § 15 Satz 1 und § 16 Absatz 1 Satz 1)
Auf Nummer 8 (dort § 21b) wird verwiesen.
Zu Nummer 6 (§ 19 Absatz 1)
Auf Nummer 8 (dort § 21b) wird verwiesen.
Zu Nummer 7 (§ 20)
Zu Buchstabe a (§ 20 Absatz 3)
Die Änderung stellt klar, dass die Regelung des § 19 Absatz 1 auch in den Fällen des § 20 gilt.
Zu Buchstabe b (§ 20 Absatz 4)
Die Erhöhung des Entschädigungsbetrages ist eine Folgeänderung zur Erhöhung des Betrages der einmaligen (Unfall-)Entschädigung nach Artikel 1 Nummer 13 und 14.
Zu Nummer 8 (§§ 21a und 21b - neu)
Zu § 21a
Das EinsatzWVG enthält keinen ausdrücklichen Stichtag für eine Rückwirkung. Vielmehr wird die Rückwirkung auf den 1. Dezember 2002 durch die Bezugnahme in § 1 auf den mit dem EinsatzVG vom 21. Dezember 2004 rückwirkend zum 1. Dezember 2002 eingeführten Rechtsbegriff "Einsatzunfall" im Sinne von § 63c SVG und § 31a BeamtVG bewirkt.
Mit Absatz 1 wird - dem vom Deutschen Bundestag am 7. Oktober 2010 angenommenen Antrag der Fraktionen der CDU/CSU und der FDP vom 7. Juli 2010 (BT-Drs. 17/2433, Abschnitt II Nummer 6) folgend - die Rückwirkung des EinsatzWVG bis zum 1. Juli 1992 (Inkrafttreten des AuslVG vom 28. Juli 1993) erweitert, indem es für in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis 30. November 2002 verursachte gesundheitliche Schädigungen, die einem erst ab dem 1. Dezember 2002 geregelten Einsatzunfall (§ 63c SVG) vergleichbar sind, für entsprechend anwendbar erklärt wird. Davon werden alle Auslandseinsätze der Bundeswehr von Beginn an erfasst.
Bisher mussten in 15 Fällen Wiedereinstellungsanträge abgelehnt werden, weil gesundheitliche Schädigungen aus einer besonderen Auslandsverwendung vor dem 1. Dezember 2002 geltend gemacht wurden. Da eine Differenzierung nach dem Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses nur schwer zu rechtfertigen ist, soll die Gewährung dieser Leistungen nicht länger von einem Stichtag abhängig gemacht werden.
Da nicht bekannt ist, ob noch weitere derartige Fälle vorliegen, in denen noch kein Wiedereinstellungsantrag gestellt worden ist, soll die Rückwirkung so weit zurückreichen, dass alle denkbaren Fälle erfasst und erneute Änderungen des Anwendungszeitraums nicht erforderlich werden. Nach den bisherigen Erfahrungswerten wird die Zahl derer, die von der erweiterten Anwendung des EinsatzWVG Gebrauch machen werden, im zweistelligen Bereich geschätzt.
Absatz 2 ordnet an, dass im Hinblick auf einen Wiedereinstellungsanspruch in den Fällen des Absatzes 1 und darüber hinaus bei Einsatzgeschädigten, deren Schädigung zwischen dem Inkrafttreten des EinsatzVG und dem Inkrafttreten des EinsatzWVG festgestellt worden ist, nicht nach dem Zeitpunkt der Feststellung der Schädigung (im Dienst- oder Arbeitsverhältnis oder nach dem Ausscheiden) unterschieden wird. Für Einsatzgeschädigte, bei denen das Dienst- oder Arbeitsverhältnis nach dem Inkrafttreten des EinsatzWVG noch bestand oder besteht, ist die Unterscheidung nach dem Zeitpunkt des Erkennens der Schädigung hingegen weiterhin sinnvoll und unverändert vorgesehen. Bei Erkennen einer Schädigung im Dienst- oder Arbeitsverhältnis greift die Schutzzeitregelung des § 4
Absatz 2 und es kommt nur unter den Einschränkungen des EinsatzWVG zur - dann sachgerechten - Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses. Daher greift die Maßgabe des neuen Absatzes 2 nur in Fällen der Beendigung von Dienst- oder Arbeitsverhältnissen vor dem Bestehen der Schutzzeitregelung - also vor dem 18. Dezember 2007. Im Hinblick auf das Ziel einer Rückwirkung bis zum 1. Juli 1992 wird klargestellt, dass es unbeachtlich ist, wenn das schädigende Ereignis länger als zehn Jahre zurückliegt.
Absatz 3 erweitert die Maßgaben des Absatzes 2 für den rückwirkend einbezogenen Personenkreis des Absatzes 1 auf ein Ausscheiden nach dem 18. Dezember 2007. Für diesen Personenkreis galt die Schutzzeitregelung nicht. Bei anderen Einsatzgeschädigten im Sinne des § 1 galt hingegen ab dem 18. Dezember 2007 die Schutzzeitregelung. Für sie bedarf es keiner rückwirkenden Änderung.
Zu § 21b
Die Vorschrift führt die bisher auf die §§ 7, 8, 11, 14, 15, 16, 19 und 20 verteilten Bestimmungen des Geschäftsbereichs, in dem eine Weiterverwendung erfolgen soll, zusammen und entspricht dem geltenden Recht.
Zu Artikel 4 (Änderung des Soldatengesetzes)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Folgeänderung zur nachstehenden Nummer 3.
Zu Nummer 2 (§ 3)
Zu Buchstabe a (§ 3 Absatz 2)
Die Regelung zur Möglichkeit der Absenkung der Eignungsanforderungen bei Wehrdienstbeschädigungen wird redaktionell gestrafft. Bisher führt grobes Eigenverschulden zum Ausschluss dieser Regelung. Hierzu wird eine Härtefallregelung aufgenommen, die § 63c Absatz 6 SVG und § 31a Absatz 4 BeamtVG entspricht. Im Übrigen entspricht die Neufassung der bisherigen Rechtslage.
Zu Buchstabe b (§ 3 Absatz 3)
Nach dem neuen Absatz 3 soll § 3 Absatz 2 auch bei Wiedereinstellungsanträgen angewendet werden können, soweit nach dem EinsatzWVG kein (vorrangiger) Anspruch besteht. Bisher setzt § 3 Absatz 2 das Bestehen eines Wehrdienstverhältnisses voraus. Anders als beim EinsatzWVG handelt es sich um bedarfsabhängige Einstellungen, in denen ein Vergleich mit anderen Bewerberinnen und Bewerbern vorzunehmen ist (Bestenauslese). Schädigungsbedingte Einschränkungen können dabei jedoch zukünftig auch bei Wiedereinstellungen kompensiert werden.
Zu Nummer 3 (§ 99)
Durch den neuen § 99 wird § 3 Absatz 2 für in der Zeit vom 1. Juli 1992 bis 30. November 2002 verursachte gesundheitliche Schädigungen für entsprechend anwendbar erklärt, die einem erst ab dem 1. Dezember 2002 geregelten Einsatzunfall (§ 63c SVG) vergleichbar sind. Dies entspricht der in Artikel 3 Nummer 8 dieses Gesetzes vorgesehenen Erweiterung des Anwendungsbereichs des EinsatzWVG (Rückwirkung).
Zu Artikel 5 (Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung)
Es handelt sich um die Regelung zur Meldepflicht für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung an den zuständigen Träger der Rentenversicherung. Siehe auch Begründung zu Artikel 6 Nummer 7 ( § 192a SGB VI).
Zu Artikel 6 (Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Die Änderung der Inhaltsübersicht ist wegen der Einfügung neuer Vorschriften erforderlich.
Zu Nummer 2 (§ 66 Absatz 1)
Folgeänderung zu Nummer 3. Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung sind bei der Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte für die Bestimmung des Monatsbetrags einer Rente zu berücksichtigen.
Zu Nummer 3 (§ 76e)
Unter Beachtung der systematischen Unterschiede werden wie in der Soldaten- und Beamtenversorgung in der gesetzlichen Rentenversicherung Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung berücksichtigt.
Für eine verbesserte rentenrechtliche Absicherung der Soldatinnen und Soldaten ohne Pensionsanspruch und der Zivilbeschäftigten werden für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 63c Absatz 1 SVG oder § 31a Absatz 1 BeamtVG zusätzlich zu den aus dem versicherten Entgelt resultierenden Entgeltpunkten Zuschläge an Entgeltpunkten ermittelt. Mit den Zuschlägen soll den besonderen Umständen und Belastungen einer besonderen Auslandsverwendung Rechnung getragen werden.
Die Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung werden für den betroffenen Personenkreis einheitlich in Höhe von monatlich 0,18 Entgeltpunkten für Zeiten ab Inkrafttreten des EinsatzVVerbG ermittelt. Dies entspricht einer zusätzlichen Bemessungsgrundlage von derzeit rund 5 500 Euro monatlich. Wie bei Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie Beamtinnen und Beamten sind die Zuschläge an Entgeltpunkten nur zu ermitteln, wenn diese Zeiten einzeln ununterbrochen mindestens 30 Tage, insgesamt aber mindestens 365 Tage gedauert haben. Siehe auch Begründung zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 25 Absatz 2 Satz 3 SVG).
Bei der Ermittlung des Zeitraumes von 365 Tagen werden Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 63c Absatz 1 SVG oder § 31a Absatz 1 BeamtVG nach dem 30. November 2002 berücksichtigt.
Zu Nummer 4 (§ 113 Absatz 1 Satz 1)
Folgeänderung zu Nummer 3. Hält sich der Berechtigte gewöhnlich im Ausland auf, sind Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung bei der Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte für die Bestimmung der Höhe einer Rente zu berücksichtigen.
Zu Nummer 5 (§ 186a)
Zu Absatz 1
Es handelt sich um eine ergänzende Regelung zu § 188 für den Fall, dass Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung, für die nach § 76e Entgeltpunkte zu ermitteln sind, in einem Nachversicherungszeitraum liegen. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, für einen in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichernden Soldaten auf Zeit, der während dieser Zeit auch an einer besonderen Auslandsverwendung teilgenommen hat, für die künftig ein Zuschlag an Entgeltpunkten nach § 76e gewährt wird.
Zu Absatz 2
Die Regelung bestimmt Mitteilungspflichten für den Bund gegenüber dem Träger der Rentenversicherung und für den Träger der Rentenversicherung gegenüber dem Nachzuversichernden für die künftig rentenrechtlich relevanten Zeiten an einer besonderen Auslandsverwendung.
Zu Absatz 3
Es handelt sich um eine ergänzende Regelung zu § 188 Absatz 3 für den Fall, dass Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung in einem Nachversicherungszeitraum für ein Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung liegen.
Zu Nummer 6 (§ 188)
Zu den Absätzen 1 und 2
Die Vorschriften regeln die Fälligkeit und Zahlung der Beiträge für Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung nach § 76e. Ist eine besondere Auslandsverwendung noch nicht beendet und sind die Voraussetzungen für Zuschläge an Entgeltpunkten nach § 76e erfüllt, sind die Beiträge für Zuschläge an Entgeltpunkten erst am Tag nach der Beendigung der jeweiligen besonderen Auslandsverwendung fällig.
Die Beitragszahlung erfolgt unabhängig von der Höhe der vorhandenen beitragspflichtigen Einnahmen. Beitragsschuldner ist der Bund. Für einen Zuschlag von einem Entgeltpunkt sind derzeit rund 6 000 Euro an Beiträgen aufzubringen. Die Höhe der Beiträge bestimmt sich nach den zum Zeitpunkt der Beitragszahlung maßgebenden Rechengrößen (vorläufiges Durchschnittsentgelt und Beitragssatz); hierfür gilt § 187 Absatz 3 entsprechend. § 24 des Vierten Buches (Säumniszuschläge) ist anzuwenden, wobei eine Säumnis erst nach drei Monaten nach Eintritt der Fälligkeit beginnt und für die Ermittlung des rückständigen Betrages die zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechengrößen maßgeblich sind.
Nähere Einzelheiten zu den Zahlungs- und Abrechnungsmodalitäten können das Bundesministerium der Verteidigung und die Deutsche Rentenversicherung Bund in einer Vereinbarung regeln; die Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ist erforderlich.
Zu Absatz 3
Die Regelung bestimmt die Beitragspflicht des Bundes an eine berufsständische Versorgungseinrichtung für deren Mitglieder für Zeiten der besonderen Auslandsverwendung und die Höhe der Beiträge.
Zu Nummer 7 (§ 192a)
Die Vorschrift regelt die Meldepflicht des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung. Eine Meldepflicht besteht nur für Zeiträume, wenn für diese die Voraussetzungen für die Gewährung von Zuschlägen an Entgeltpunkten vorliegen. Weitere Einzelheiten ergeben sich aus § 40a der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (ÜV, siehe Artikel 5).
Zu Nummer 8 (§ 212a)
Die Träger der Rentenversicherung prüfen auch für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung die Beitragszahlungen (§ 186a Absatz 1, § 188 Absatz 1) und Meldungen ( § 192a SGB VI in Verbindung mit § 40a ÜV).
Zu Artikel 7 (Änderung des § 94 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch)
Durch die Regelung wird sichergestellt, dass beim Bund beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in Konfliktgebieten und Krisenregionen eingesetzt werden, im Falle eines Arbeitsunfalls erhöhte Entschädigungsleistungen erhalten können. In diesen Einsätzen sind die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ebenso wie zum Beispiel Soldatinnen und Soldaten regelmäßig einer besonderen Gefährdungslage ausgesetzt. Die Regelung trägt dem Rechnung und ermöglicht eine den Soldatinnen und Soldaten sowie Beamtinnen und Beamten vergleichbare Absicherung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die in Absatz 2 Satz 1 genannten Höchstgrenzen für Mehrleistungen gelten daher für diesen Personenkreis nicht.
Die Neuregelung eröffnet der Unfallkasse des Bundes (UK-Bund) als dem für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung die Möglichkeit, in ihrer Satzung spezielle Mehrleistungen für Versicherte zu schaffen, die im Rahmen einer besonderen Auslandsverwendung nach § 63c Absatz 1 SVG oder § 31a Absatz 1 BeamtVG einen Körper- oder sonstigen Gesundheitsschaden erleiden. Ebenso sollen die Hinterbliebenen von im Auslandseinsatz verstorbenen Versicherten nach der Satzung der UK-Bund eine verbesserte Hinterbliebenenversorgung erhalten können. Nichtdeutsche und deutsche Ortskräfte werden von diesen Regelungen nicht erfasst. Die eigentlichen Regelungen der Mehrleistungen müssen in der Satzung aufgenommen werden. Dazu ist eine gesetzliche Änderung nicht erforderlich.
Zu Artikel 8 (Bekanntmachungserlaubnis)
Im Hinblick darauf, dass das SVG seit der letzten Bekanntmachung und das EinsatzWVG seit seinem Erlass mehrfach und in größerem Umfang geändert worden sind, wird das BMVg ermächtigt, die beiden Gesetze in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1718:
Gesetz zur Weiterentwicklung der Regelungen zur Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen
Der Nationale Normenkontrollrat hat den o.g. Entwurf auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Für Bürgerinnen und Bürger wird auf Grund der Erweiterung des antragsberechtigten Personenkreises von im Einsatz getöteten Soldatinnen und Soldaten eine bestehende Informationspflicht geändert. Ebenso werden Antragsverfahren für Soldaten und andere Beschäftigte der Bundeswehr eingeführt/geändert. Für die Verwaltung werden zwei Informationspflichten geändert und eine neu eingeführt. Für die Wirtschaft werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig
Vorsitzender und Berichterstatter