A. Problem und Ziel
Die Zuständigkeit für die Versorgung von Soldatinnen und Soldaten, die während ihres Wehrdienstes eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, von diesen gleichgestellten Zivilpersonen sowie von ihren Hinterbliebenen nach dem Dritten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes ist zwischen Bund und Ländern aufgeteilt. Für die Versorgung während des Wehrdienstverhältnisses sind Behörden der Bundeswehrverwaltung zuständig. Nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses wird die Versorgung von den zur Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden der Länder im Auftrag des Bundes wahrgenommen. Ziel dieses Gesetzentwurfs ist es, für die Betroffenen eine "Versorgung aus einer Hand" zu schaffen.
B. Lösung
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass die Aufgaben im Zuständigkeitsbereich der Länder auf dem Gebiet der Beschädigten- und Hinterbliebenenversorgung nach dem Dritten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes ab dem 1. Januar 2015 schrittweise auf den Bund übertragen werden.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Mit der Übertragung der Zuständigkeiten der Länder auf den Bund ist keine Erhöhung der Versorgungs- und Fürsorgeausgaben verbunden. Die erforderlichen Haushaltsmittel werden innerhalb des Bundeshaushalts aus dem Einzelplan 11 in den Einzelplan 14 verlagert.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Soweit eine medizinische Untersuchung oder eine Beratung der Versorgungsberechtigten nicht vor Ort sichergestellt werden kann, ist im Einzelfall für Anfahrten zu einer entfernter liegenden Behörde der Bundeswehrverwaltung oder zu einer Sanitätsdienststelle der Bundeswehr ein zusätzlicher Zeitaufwand erforderlich, wenn sie hierzu künftig nicht mehr die regionale zivile Versorgungsbehörde des Landes aufsuchen können.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft werden keine Vorgaben oder Informationspflichten eingeführt, verändert oder abgeschafft.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Bund
Der Erfüllungsaufwand dieses Gesetzes wird mit den vorhandenen Haushaltsstellen und Haushaltsmitteln des Einzelplans 14 abgedeckt. Er besteht aus den folgenden Positionen:
Infolge der Zuständigkeitsübertragung werden für die Wahrnehmung der neuen Aufgaben circa 100 Dienstposten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung benötigt. Bei deren vollständiger Besetzung sind Personalausgaben in Höhe von circa 4,2 Millionen Euro jährlich zu veranschlagen.
Aus den Betriebsausgaben für die IT-Unterstützung ergeben sich laufende Kosten in Höhe von circa 0,2 Millionen Euro jährlich.
Aus der für die Aufgabenübernahme erforderlichen IT-Unterstützung und dem Schulungsbedarf der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsteht ein Umstellungsaufwand in Höhe von circa 6,1 Millionen Euro.
Länder und Kommunen
Bei den Ländern führt die Aufgabenübertragung zu einer Entlastung. Der Entlastungsumfang ist jedoch nicht bezifferbar, da die Bearbeitung der Beschädigtenversorgung in unterschiedlichen organisatorischen Strukturen erfolgt und die Bearbeiterinnen und Bearbeiter in der Regel nicht ausschließlich mit dieser Aufgabe befasst sind.
F. Weitere Kosten
Der Wirtschaft, insbesondere den mittelständischen Unternehmen, entstehen keine zusätzlichen Kosten.
Die vorgesehenen Regelungen haben keine Änderungen von Angebots- und Nachfragestrukturen zur Folge. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Übertragung der Zuständigkeiten der Länder im Bereich der Beschädigten- und Hinterbliebenenversorgung nach dem Dritten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes auf den Bund
Bundesrepublik Deutschland
Berlin, den 8. Februar 2013
Die Bundeskanzlerin
An den Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Übertragung der Zuständigkeiten der Länder im Bereich der Beschädigten- und Hinterbliebenenversorgung nach dem Dritten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes auf den Bund mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Verteidigung.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 22.03.13
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Entwurf eines Gesetzes zur Übertragung der Zuständigkeiten der Länder im Bereich der Beschädigten- und Hinterbliebenenversorgung nach dem Dritten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes auf den Bund
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel ... des Gesetzes vom ... 2013 (BGBl. I S. ...) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht zum Dritten Teil Abschnitt I wird die Angabe zu Nummer 5 durch die folgenden Angaben ersetzt:
- "5. Erstattung des fortgezahlten Arbeitsentgelts an den Arbeitgeber § 83a
- 6. Zusammentreffen von Ansprüchen § 84".
2. In § 80 Satz 4 wird die Angabe "Satz 4" durch die Angabe "Satz 3" ersetzt.
3. In § 81 Absatz 6 Satz 2 werden nach dem Wort "Bundesministeriums" die Wörter "der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium" eingefügt.
4. In § 81a Satz 1 werden die Wörter jür Arbeit und Soziales" durch die Wörter "der Verteidigung" ersetzt.
5. In § 82 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales" durch die Wörter "mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung" ersetzt.
6. § 83 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Ein ehemaliger Soldat, der im Zeitpunkt der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses infolge einer Wehrdienstbeschädigung arbeitsunfähig ist und vor Beginn des Wehrdienstverhältnisses keine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, gilt auch dann als arbeitsunfähig im Sinne der §§ 16 bis 16f des Bundesversorgungsgesetzes, wenn er nicht oder nur mit der Gefahr einer Verschlimmerung seines Zustands fähig ist, einer Erwerbstätigkeit oder Berufsausbildung nachzugehen; als Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit gilt der Zeitpunkt der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses. Wenn es für den ehemaligen Soldaten günstiger ist als das nach den §§ 16a bis 16f des Bundesversorgungsgesetzes zu berücksichtigende Arbeitsentgelt, gelten als Arbeitsentgelt:
- 1. die bei Beendigung des Wehrdienstverhältnisses bezogenen Einkünfte (Geld- und Sachbezüge) als Soldat,
- 2. fünf Viertel dieser Einkünfte für einen Soldaten, der Wehrsold bezogen hat,
- 3. das im letzten Kalendermonat vor Beginn des Wehrdienstverhältnisses erzielte Arbeitseinkommen eines Soldaten, der Wehrsold bezogen hat, wenn es höher ist als die unter Nummer 2 genannten Einkünfte."
7. Nach § 83 wird folgende Gliederungseinheit 5 eingefügt:
"5. Erstattung des fortgezahlten Arbeitsentgelts an den Arbeitgeber
§ 83a
- (1) Ist ein Arbeitnehmer ab dem Tag nach der Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses arbeitsunfähig, werden dem Arbeitgeber, der auf Grund eines bereits vor dem Beginn des Wehrdienstverhältnisses bestehenden Arbeitsverhältnisses zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall verpflichtet ist, das fortgezahlte Arbeitsentgelt, die darauf entfallenden, vom Arbeitgeber zu tragenden und abgeführten Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung sowie zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung erstattet, wenn die Gesundheitsstörung durch eine Schädigung im Sinne der §§ 80 bis 81a verursacht worden ist.
- (2) Die Erstattung nach Absatz 1 ist auf den Zeitraum beschränkt, für den der Arbeitgeber zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall verpflichtet ist. Die Erstattung endet schon früher, wenn die am Tage nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses bestehende Arbeitsunfähigkeit entfällt oder nicht mehr durch die Folgen der Schädigung verursacht ist.
- (3) Kann der Arbeitnehmer auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Ersatz wegen des Verdienstausfalls, der ihm durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, verlangen, so kann der Arbeitgeber die Erstattung nur gegen Abtretung des nach § 6 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes übergegangenen Anspruchs im Umfang der durch Absatz 1 begründeten Erstattungspflicht verlangen.
- (4) Die Aufwendungen des Arbeitgebers werden auf Antrag erstattet. Die Erstattung wird erst nach der Entscheidung über den Versorgungsanspruch geleistet. Der Anspruch auf die Erstattung verjährt mit Ablauf von vier Jahren nach dem Ende des Jahres, in dem das Dienstverhältnis beendet worden ist.
- (5) Wird der Arbeitnehmer nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt arbeitsunfähig, geht ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts bis zur Höhe des gezahlten Versorgungskrankengeldes auf den Kostenträger nach diesem Gesetz über, soweit der Arbeitgeber den Anspruch des Arbeitnehmers nicht erfüllt."
8. Die Zwischenüberschrift vor § 84 wird wie folgt gefasst:
"6. Zusammentreffen von Ansprüchen".
9. In § 85 Absatz 3 werden die Wörter "und § 81a finden" durch das Wort "findet" ersetzt.
10. § 85a wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden die Wörter "dessen Erwerbsfähigkeit wegen der Folgen einer Wehrdienstbeschädigung um mindestens 50 vom Hundert gemindert ist" durch die Wörter "dessen Grad der Schädigungsfolgen wegen einer Wehrdienstbeschädigung mindestens 50 beträgt" ersetzt.
- b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Die Geldleistungen können erbracht werden, wenn über den Grad der Schädigungsfolgen noch nicht endgültig entschieden ist, aber mit einem Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 50 zu rechnen ist."
11. § 86 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Ersatz nach Absatz 1 kann bei einem Unfall während der Ausübung einer Tätigkeit im Sinne des § 81a geleistet werden; die Zustimmung muss vom Bundesministerium der Verteidigung erteilt werden."
12. § 88 Absatz 1 bis 7 wird wie folgt gefasst:
- (1) Die Versorgung nach dem Dritten Teil wird von Behörden der Bundeswehrverwaltung durchgeführt. Soweit die Versorgung in der Erbringung von Leistungen nach den §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes besteht, wird der Dritte Teil von den für die Durchführung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz zuständigen Behörden im Auftrag des Bundes durchgeführt. In Angelegenheiten nach Satz 2 ist die zuständige oberste Bundesbehörde das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
- (2) Die Beendigung des Wehrdienstverhältnisses beeinflusst nicht den Lauf der in § 62 Absatz 2 und 3 des Bundesversorgungsgesetzes genannten Fristen, wenn bei Beendigung des Wehrdienstverhältnisses ein Anspruch auf Ausgleich nach § 85 und danach ein Anspruch auf Versorgung nach § 80 besteht, es sei denn, die Verhältnisse haben sich zugunsten des Wehrdienstbeschädigten wesentlich geändert. § 89 des Bundesversorgungsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass die Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erteilt werden muss.
- (3) Die bekannt gegebene Entscheidung einer Behörde der Bundeswehrverwaltung sowie die rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts der Sozialgerichtsbarkeit in Angelegenheiten nach Absatz 1 Satz 1 sind für die in Absatz 1 Satz 2 genannten, zur Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden verbindlich.
- (4) Entscheidungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales in Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung für eine Versorgung nach § 81 Absatz 6 Satz 2 oder für einen Härteausgleich haben, ergehen im Benehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung.
- (5) In Angelegenheiten nach den §§ 85 bis 86 und nach § 41 Absatz 2 sind entsprechend anzuwenden:
- 1. das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung,
- 2. § 36a Absatz 1 bis 3, die §§ 45, 60 bis 62 und die §§ 65 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch sowie
- 3. das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch.
In Angelegenheiten nach den §§ 80, 81 a bis 83a sind entsprechend anzuwenden:
- 1. das Erste Buch Sozialgesetzbuch,
- 2. das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch und 3. das Gesetz über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung, soweit die Versorgung nicht in der Erbringung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes besteht.
- (6) In Angelegenheiten nach Absatz 1, soweit die Versorgung nicht in der Erbringung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes besteht, und in Angelegenheiten nach § 41 Absatz 2 sind die Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes über das Vorverfahren mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass
- 1. es eines Vorverfahrens auch dann bedarf, wenn das Bundesministerium der Verteidigung den Verwaltungsakt erlassen hat;
- 2. das Bundesministerium der Verteidigung den Widerspruchsbescheid erlässt; für Fälle, in denen es den Verwaltungsakt nicht selbst erlassen hat, kann es die Entscheidung durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen; die Anordnung ist zu veröffentlichen;
- 3. bis zur Beendigung des Wehrdienstverhältnisses die Vorschriften der Wehrbeschwerdeordnung mit der Maßgabe entsprechend gelten, dass die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat.
- (7) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten nach Absatz 1, soweit die Versorgung nicht in der Erbringung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes besteht, und bei Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 41 Absatz 2 ist der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben. Über Klagen von Personen, die als Soldaten dem Bundesnachrichtendienst angehören oder angehört haben, und von ihren Hinterbliebenen entscheidet das Bundessozialgericht im ersten und letzten Rechtszug. In Angelegenheiten nach Absatz 1 Satz 1 und nach § 41 Absatz 2 wird die Bundesrepublik Deutschland durch das Bundesministerium der Verteidigung vertreten. Dieses kann die Vertretung durch eine allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen; die Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen."
13. In § 91a Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe "81d" durch die Angabe "81f" ersetzt.
Artikel 2
Änderung weiterer Vorschriften
- (1) Das Erste Buch Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 24 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Zuständig sind die Versorgungsämter, die Landesversorgungsämter und die orthopädischen Versorgungsstellen. Für die besonderen Hilfen im Einzelfall sind die Kreise und kreisfreien Städte sowie die Hauptfürsorgestellen zuständig. Bei der Durchführung der Heil- und Krankenbehandlung wirken die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung mit. Für die Leistungen nach den §§ 80, 81a bis 83a des Soldatenversorgungsgesetzes, soweit die Versorgung nicht in der Erbringung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes besteht, ist die Bundeswehrverwaltung zuständig."
2. § 68 Nummer 7 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:
"a) §§ 80 bis 83a des Soldatenversorgungsgesetzes,".
- (2) § 16g Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2012 (BGBl. I S. 1391) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Satz 1 werden die Wörter "dem Wehrpflichtgesetz," sowie die Wörter "der §§ 80 bis 81a des Soldatenversorgungsgesetzes," gestrichen.
- 2. Satz 2 wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes zum Jahr 2016
§ 88 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Absatz 1 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
- 2. Absatz 3 wird aufgehoben.
- 3. Absatz 4 wird Absatz 3 und wird wie folgt gefasst:
(3) Empfehlungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben, sowie Entscheidungen, die für eine Versorgung nach § 81 Absatz 6 Satz 2 oder für einen Härteausgleich von Bedeutung sind, ergehen im Benehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung."
- 4. Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5.
- 5. Absatz 7 wird Absatz 6 und in Satz 3 wird die Angabe "Satz 1" gestrichen.
- 6. Die Absätze 8 und 9 werden aufgehoben.
Artikel 4
Änderung weiterer Vorschriften zum Jahr 2016
- (1) In § 24 Absatz 2 Satz 4 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden die Wörter ", soweit die Versorgung nicht in der Erbringung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes besteht," gestrichen.
- (2) § 51 des Zivildienstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 5 des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Die Aufwendungen für die Versorgungsleistungen trägt der Bund. Die Ausgaben sind für Rechnung des Bundes zu leisten. Die damit zusammenhängenden Einnahmen sind an den Bund abzuführen."
- 2. Folgender Absatz 5 wird angefügt:
(5) Auf die für Rechnung des Bundes geleisteten Ausgaben und die mit ihnen zusammenhängenden Einnahmen ist das Haushaltsrecht des Bundes anzuwenden. Die für die Durchführung des Haushalts verantwortlichen Bundesbehörden können ihre Befugnisse auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. In diesem Fall können sie zulassen, dass auf die für Rechnung des Bundes zu leistenden Ausgaben und auf die mit ihnen zusammenhängenden Einnahmen die landesrechtlichen Vorschriften über die Kassen- und Buchführung der zuständigen Landesbehörden angewendet werden."
- 1. Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2015 in Kraft. Die Artikel 3 und 4 treten am 1. Januar 2016 in Kraft.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit des Gesetzentwurfs
Mit dem vorliegenden Gesetz sollen die Zuständigkeiten der Länder für die Beschädigten- und Hinterbliebenenversorgung nach dem Dritten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes auf den Bund übertragen werden.
Die Zuständigkeit für die Versorgung wehrdienstbeschädigter Soldatinnen und Soldaten, gleichgestellter Zivilpersonen und ihrer Hinterbliebenen ist nach dem Soldatenversorgungsgesetz zwischen Bund und Ländern aufgeteilt. Für die Versorgung während des Wehrdienstverhältnisses sind Behörden der Bundeswehrverwaltung (bisher: Wehrbereichsverwaltungen West und Süd) zuständig. Die Beschädigtenversorgung für die Zeit nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses und die Hinterbliebenenversorgung werden im Auftrag des Bundes von den Behörden der Länder durchgeführt, die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständig sind.
Mit einer Übernahme der Zuständigkeiten der Länder durch den Bund kann eine einheitliche Rechtsanwendung des Soldatenversorgungsgesetzes - auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Auslandseinsätze der Bundeswehr - sichergestellt und eine Beschleunigung der Bearbeitungszeiten sowie eine Entbürokratisierung erreicht werden. Den Versorgungsberechtigten wird die Orientierung erleichtert, da sie künftig nur noch die Bundeswehrverwaltung als Ansprechpartner haben, unabhängig davon, ob sie sich noch im Wehrdienstverhältnis befinden oder bereits ausgeschieden sind. Eine materiellrechtliche Änderung der Versorgungsleistungen ist mit der Übertragung der Zuständigkeiten nicht verbunden.
Wegen des tiefgreifenden Umstrukturierungsprozesses, in dem sich die Bundeswehr gegenwärtig befindet, und der erforderlichen Zeit für die organisatorische Vorbereitung soll die Übertragung der Zuständigkeiten in zwei Schritten erfolgen: Zunächst ist zum 1. Januar 2015 die Zuständigkeit für Rentenleistungen in der Beschädigten- und Hinterbliebenenversorgung (an circa 16 000 Versorgungsempfänger) sowie für Heil- und Krankenbehandlung auf den Bund zu übertragen. Dafür können bereits bestehende Verwaltungsstrukturen in der Bundeswehr genutzt und ausgebaut werden. Die Übernahme der Zuständigkeiten für die Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes soll zum 1. Januar 2016 erfolgen.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der als Artikelgesetz konzipierte Entwurf sieht die schrittweise Übertragung der Zuständigkeiten der Länder für die Versorgung wehrdienstbeschädigter ehemaliger Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr sowie deren Hinterbliebenen auf den Bund vor.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Der Bund hat nach Artikel 73 Absatz 1 Nummer 8 des Grundgesetzes die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für die Rechtsverhältnisse der Personen, die im Dienst des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts stehen.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und dem Völkerrecht vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Eine Verfahrensvereinfachung tritt dadurch ein, dass die Bearbeitung durchgängig durch dieselbe Behörde erfolgt und Aktenversendungen entfallen. Die Wehrdienstbeschädigten und ihre Hinterbliebenen haben nur noch die Bundeswehrverwaltung als Ansprechpartner. Die prozessuale Verfolgung ihrer geltend gemachten Ansprüche erfolgt nicht mehr in getrennten Verfahren gegen unterschiedliche Behörden. Dies führt auch zu einer Entlastung der Gerichte.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Das Vorhaben hat keine Auswirkungen auf die Indikatoren und Ziele der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Hinsichtlich der jeweils erforderlichen Haushaltsmittel für die Versorgungs- (derzeit 87,1 Millionen Euro) und Fürsorgeausgaben (derzeit 7,2 Millionen Euro) ist eine Verlagerung aus dem Einzelplan 11 in den Einzelplan 14 vorgesehen.
4. Erfüllungsaufwand
a) Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Versorgungsberechtigten kann im Einzelfall ein höherer Zeitaufwand dadurch entstehen, dass sie künftig nicht mehr zu der bisher zuständigen Behörde der Landesversorgungsverwaltung, sondern zu einer entfernter liegenden Behörde der Bundeswehrverwaltung oder einer Sanitätsdienststelle der Bundeswehr reisen müssen. Ein persönliches Erscheinen bei einer Behörde der Bundeswehrverwaltung ist jedoch nur in wenigen Fällen erforderlich.
b) Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Soweit ein privater Arbeitgeber die Erstattung von Kosten der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall geltend macht (§ 83a des Soldatenversorgungsgesetzes), ist ein solcher Antrag künftig nicht mehr an die jeweils zuständige Landesbehörde, sondern an die zentrale Behörde der Bundeswehrverwaltung zu richten. Eine zusätzliche zeitliche Belastung ergibt sich daraus nicht.
Es werden keine Informationspflichten für Wirtschaftsunternehmen eingeführt, verändert oder abgeschafft.
c) Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Bund
Der Erfüllungsaufwand dieses Gesetzes wird im Rahmen der vorhandenen Haushaltsstellen und Haushaltsmittel des Einzelplans 14 abgedeckt. Er besteht aus den folgenden Positionen:
Jährlicher Erfüllungsaufwand:
Infolge der Zuständigkeitsübertragung ist eine personelle Verstärkung der für die Durchführung der Beschädigten- und Hinterbliebenenversorgung zuständigen Behörde der Bundeswehrverwaltung um rund 100 Dienstposten erforderlich. Das benötigte Personal besteht überwiegend aus Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes und vergleichbaren Tarifbeschäftigten für die Sachbearbeitung sowie aus Ärztinnen und Ärzten für die versorgungsmedizinischen Aufgaben im Rahmen der Begutachtung, der Heil- und Krankenbehandlung sowie der orthopädischen Versorgung. Hierfür sind bei voller Besetzung Personalausgaben in Höhe von circa 4,2 Millionen Euro jährlich zu veranschlagen.
Für die Pflege der Software in Höhe von circa 0,2 Millionen Euro jährlich wird eine Fachkraft in Ansatz gebracht. Die veranschlagten IT-Ausgaben sind im Projekt HERKULES im Rahmen des bestehenden Finanzansatzes bis 2016 enthalten.
Einmaliger Erfüllungsaufwand:
Die erforderliche IT-Unterstützung (Softwareanpassung) kann durch eine Erweiterung im Anteil "Wehrdienstbeschädigung" des IT-Verfahrens GEBAS (Gebührnisabrechnungssystem) erfolgen. Dieser Anteil ist nicht für eine Ablösung durch SASPF (Standard-Anwendungs-Software-Produkt-Familien) vorgesehen. Die geschätzten Realisierungsausgaben belaufen sich auf rund 1,8 Millionen Euro (1 800 Personentage á 1 000 Euro). Die veranschlagten IT-Ausgaben sind im Projekt HERKULES im Rahmen des bestehenden Finanzansatzes bis 2016 enthalten.
Durch die Übernahme der neuen Aufgaben ergibt sich ein circa sechsmonatiger Schulungsbedarf für rund 150 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen der Aus- und Fortbildung; hierdurch entstehen bei 134 Arbeitsstunden pro Monat Ausgaben von rund 4,3 Millionen Euro. Derzeit werden entsprechende Konzepte durch die Fachhochschule des Bundes - Fachbereich Bundeswehrverwaltung - im Zusammenwirken mit dem Bundesministerium der Verteidigung und den Ländern erstellt. Es ist beabsichtigt, die Aus- und Fortbildung durch die Fachhochschule des Bundes in Mannheim durchzuführen und die Ausbildung möglichst zeitnah in die Laufbahnausbildung zu integrieren.
Länder und Kommunen
Bei den Ländern führt die Aufgabenübertragung zu einer Entlastung. Die zeitliche Entlastung ist nicht quantifizierbar, da die Bearbeitung der Beschädigten- und Hinterbliebenenversorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz in unterschiedlichen organisatorischen Strukturen erfolgt und die Bearbeiterinnen und Bearbeiter in der Regel nicht ausschließlich mit der Versorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz befasst sind, sondern auch mit Fällen der Kriegsopferversorgung oder anderer Bereiche, für die das Bundesversorgungsgesetz anzuwenden ist (z.B. zivile Opferentschädigung). Da die Personal- und Verwaltungskosten für die Aufgabenwahrnehmung der Versorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz durch die Länder getragen werden, führt die Zuständigkeitsübertragung zu einer entsprechenden finanziellen Entlastung.
5. Weitere Kosten
Der Wirtschaft, insbesondere den mittelständischen Unternehmen, entstehen keine zusätzlichen Kosten.
Die vorgesehenen Regelungen haben keine Änderungen von Angebots- und Nachfragestrukturen zur Folge. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau und auf die Einzelpreise, sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Der Gesetzentwurf wurde auf gleichstellungspolitische Relevanz überprüft. Die Änderungen beziehen sich in gleichem Maße auf Männer und Frauen. Auch eine mittelbare geschlechterbezogene Benachteiligung liegt nicht vor.
VII. Befristung und Evaluation
Das Vorhaben ist von seinem Regelungsgehalt einer Befristung nicht zugänglich. Eine Evaluation ist fünf Jahre nach vollständiger Aufgabenübernahme beabsichtigt.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Folgeänderung zur Einfügung des § 83a durch Nummer 7.
Zu Nummer 2 (§ 80)
Folgeänderung zur Änderung des § 80 durch Artikel 6 Absatz 4 Nummer 1 des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114).
Zu Nummer 3 (§ 81 Absatz 6 Satz 2)
Sicherstellung einer einheitlichen Anwendung der maßgebenden Grundsätze für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung, über deren Ursache in der medizinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, als Schädigungsfolge. Wegen der Zuständigkeit des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für die Versorgungsmedizin-Verordnung (vgl. § 30 Absatz 17 des Bundesversorgungsgesetzes), die bei der Beurteilung von Schädigungsfolgen nach diesem Gesetz entsprechend anzuwenden ist, kann eine solche Gesundheitsstörung auch nach Änderung der Zuständigkeit für die Versorgung nach dem Dritten Teil dieses Gesetzes mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales als Schädigungsfolge anerkannt werden.
Zu Nummer 4 (§ 81a)
Folgeänderung zur Änderung des § 88 Absatz 1 Satz 1 (siehe Begründung zu Nummer 12 Absatz 1).
Zu Nummer 5 (§ 82 Absatz 2 Satz 3)
Folgeänderung zur Änderung des § 88 Absatz 1 Satz 1 (siehe Begründung zu Nummer 12 Absatz 1).
Zu Nummer 6 (§ 83)
Redaktionelle Neufassung zur klareren Gliederung und besseren Zitierbarkeit der bei der Anwendung der §§ 16 bis 16f des Bundesversorgungsgesetzes geltenden Maßgaben.
Zu Nummer 7 (Gliederungseinheit 5 - neu)
Die inhaltsgleich in den §§ 16g und 16h des Bundesversorgungsgesetzes geregelte Erstattung des fortgezahlten Arbeitsentgelts an Arbeitgeber für wehrdienstbeschädigte Soldatinnen und Soldaten, die unmittelbar nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses wegen einer Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 oder wegen einer Schädigung im Sinne des § 81a arbeitsunfähig sind, wird nach geltendem Recht von den Ländern durchgeführt. Diese Zuständigkeit wird auf den Bund übertragen.
Zu Nummer 8 (Zwischenüberschrift vor § 84)
Folgeänderung zur Einfügung der Gliederungseinheit 5 - neu.
Zu Nummer 9 (§ 85 Absatz 3)
Folgeänderung zur Änderung des § 81a durch Nummer 4.
Zu Nummer 10 Buchstabe a und b (§ 85a Absatz 1 und 2)
Folgeänderungen zur Änderung der §§ 30 und 31 des Bundesversorgungsgesetzes durch Artikel 1 Nummer 32 Buchstabe a und Nummer 33 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904). Durch die Ablösung des Begriffs "Minderung der Erwerbsfähigkeit" ist § 85a anzupassen, damit der Begriff "Grad der Schädigungsfolgen" im Dritten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes, der auf die entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes verweist, einheitlich verwendet wird. Er wird bereits in § 85 Absatz 2 verwendet (siehe Artikel 7 Nummer 4 des genannten Gesetzes vom 13. Dezember 2007).
Zu Nummer 11 (§ 86 Absatz 2)
Folgeänderung zur Änderung des § 88 Absatz 1 Satz 1 (siehe Begründung zu Nummer 12 Absatz 1).
Zu Nummer 12 (§ 88 Absatz 1 bis 7)
Zu Absatz 1
Übertragung der Zuständigkeiten der Länder für die Beschädigtenversorgung nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses und die Hinterbliebenenversorgung auf den Bund zum 1. Januar 2015. Mit Rücksicht auf den tiefgreifenden Umstrukturierungsprozess durch die Neuausrichtung der Bundeswehr ist eine schrittweise Übertragung der Länderzuständigkeiten erforderlich. Für die Erbringung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes an Versorgungsberechtigte nach diesem Gesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit der Länder bis zum 31. Dezember 2015 bestehen.
Zu Absatz 2
Mit der Übertragung der Zuständigkeiten der Länder für die Beschädigtenversorgung nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses auf die Behörde des Bundes, die bereits nach geltendem Recht über die Beschädigtenversorgung für die Zeit während des Wehrdienstverhältnisses entscheidet, ist die Regelung über die Rangfolge der Entscheidung über die Beschädigtenversorgung zwischen den Versorgungsbehörden des Bundes und der Länder entbehrlich geworden. An die Stelle der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales für die Gewährung einer Versorgung als Härteausgleich nach § 89 des Bundesversorgungsgesetzes tritt das Bundesministerium der Verteidigung. Um eine einheitliche Rechtsanwendung des § 89 des Bundesversorgungsgesetzes sicherzustellen, ist für eine Versorgung als Härteausgleich das Benehmen mit dem für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Bundesministerium für Arbeit und Soziales herzustellen.
Zu Absatz 3
Die bisherige Regelung über die Bindungswirkung der Entscheidung der Behörde eines Landes bzw. des Bundes für die jeweilige andere Behörde ist mit der Übertragung der Zuständigkeiten der Länder auf den Bund entbehrlich geworden. Bis zur Übertragung der Zuständigkeiten der Länder für die Erbringung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes auf den Bund wird sichergestellt, dass die Entscheidung einer Behörde des Bundes oder die rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts der Sozialgerichtsbarkeit über die Wehrdienstbeschädigung für die Behörden der Länder, die für die Durchführung der Kriegsopferfürsorge zuständig sind, verbindlich ist.
Zu Absatz 4
Folgeänderung zur Änderung des § 88 Absatz 1 Satz 1 (siehe Begründung zu Absatz 1). Zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung für eine sogenannte Kann-Versorgung (siehe § 1 Absatz 3 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes, § 81 Absatz 6 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) und für einen Härteausgleich (siehe § 89 Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes) im Bereich der Soldatenversorgung und der Kriegsopferversorgung ist zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Benehmen herzustellen, wenn die Entscheidung für die Soldatenversorgung von Bedeutung ist.
Zu Absatz 5
Redaktionelle Änderung zur Bereinigung der systematischen Aufzählung anzuwendender Vorschriften und Folgeänderung zur Änderung des § 88 Absatz 1 Satz 1 (siehe Begründung zu Absatz 1). Die Sonderregelung für die Beschädigten- und Hinterbliebenenversorgung von Angehörigen des Bundesnachrichtendienstes hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde des Landes ist wegen der Zuständigkeitsübertragung auf den Bund nicht mehr erforderlich.
Zu Absatz 6
Folgeänderungen zur Übertragung der Zuständigkeit der Länder im Bereich der Beschädigten- und Hinterbliebenenversorgung (siehe Begründung zu Absatz 1) sowie zur Einfügung des § 27j durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) in das Bundesversorgungsgesetz.
Nach § 86a Absatz 2 Nummer 2 des Sozialgerichtsgesetzes entfällt in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts, zu denen die Versorgung nach § 80 (Versorgung nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses) zählt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage. Demgegenüber hat in der Versorgung während des Wehrdienstverhältnisses die Beschwerde nach § 23 Absatz 6 der Wehrbeschwerdeordnung grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Um Rechtsgleichheit für die Beschädigtenversorgung für die Zeit während des Wehrdienstverhältnisses und für die Versorgung nach § 80 (Versorgung nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses) herzustellen, ist die aufschiebende Wirkung der Beschwerde nach § 23 Absatz 6 der Wehrbeschwerdeordnung auszuschließen.
Zu Absatz 7
Folgeänderung zur Einfügung des § 27j durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014) in das Bundesversorgungsgesetz.
Mit der Übertragung der Zuständigkeit der Länder für die Versorgung nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses auf die Behörde des Bundes, die bereits nach geltendem Recht über die Beschädigtenversorgung für die Zeit während des Wehrdienstverhältnisses entscheidet, ist die bisherige Regelung in Nummer 2 über die gegenseitige Bindungswirkung der Entscheidungen der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit sowie die Maßgabe in Nummer 3 entbehrlich geworden. Außerdem ist die Vorschrift durch den Wegfall der bisher in Absatz 7 enthaltenen Aufzählung erheblich gestrafft worden.
Zu Nummer 13 (§ 91a)
Folgeänderung zur Einfügung des § 81f durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926).
Zu Artikel 2 (Änderung weiterer Vorschriften)
Zu Absatz 1 (Erstes Buch Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1 (§ 24 Absatz 2)
Folgeänderung zur Übertragung der Zuständigkeit der Länder für die Versorgung nach den §§ 80, 81a bis 83a des Soldatenversorgungsgesetzes ab 1. Januar 2015 mit Ausnahme der Zuständigkeit für die Erbringung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes von den Versorgungsbehörden der Länder auf den Bund (siehe Begründung zu Artikel 1 Nummer 12 Absatz 1).
Zu Nummer 2 (§ 68 Nummer 7 Buchstabe a)
Folgeänderung zur Änderung des § 24 Absatz 2 (siehe Begründung zu Absatz 1 Nummer 1).
Zu Absatz 2 (§ 16g Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes)
Folgeänderungen zur Einfügung des § 83a in das Soldatenversorgungsgesetz durch Artikel 1 Nummer 7.
Zu Artikel 3 (Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes zum Jahr 2016)
Zu Nummer 1 (§ 88 Absatz 1)
Mit Rücksicht auf den tiefgreifenden Umstrukturierungsprozess durch die Neuausrichtung der Bundeswehr wird die Zuständigkeit der Länder für die Erbringung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes im Bereich der Soldatenversorgung nach Einnahme der neuen Strukturen am 1. Januar 2016 vom Bund übernommen (siehe Begründung zu Artikel 1 Nummer 12 Absatz 1). Die bisherige Regelung über die Zuständigkeit der Behörden der Länder ist daher aufzuheben.
Zu Nummer 2 (§ 88 bisheriger Absatz 3)
Durch die Übertragung der Zuständigkeit für die Erbringung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes im Bereich der Soldatenversorgung auf den Bund ist die bisherige Regelung über die Bindungswirkung der bekannt gegebenen Entscheidung einer Behörde der Bundeswehrverwaltung oder die rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts der Sozialgerichtsbarkeit über die Beschädigtenversorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz für die Behörde eines Landes entbehrlich geworden.
Zu Nummer 3 (§ 88 Absatz 3 neu)
In der Kriegsopferfürsorge gibt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales den Ländern durch Rundschreiben Empfehlungen für deren Entscheidung. Zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung der Vorschriften über die Kriegsopferfürsorge im Bereich der Versorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz ist zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Verteidigung das Benehmen herzustellen, wenn die genannten Empfehlungen auch für die Versorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz von Bedeutung sind.
Zu Nummer 4 (§ 88 Absatz 4 und 5 neu)
Folgeänderung zur Aufhebung des Absatzes 3.
Zu den Nummern 5 und 6 (§ 88 bisheriger Absatz 7 bis 9)
Folgeänderungen zur Übertragung der Zuständigkeit der Länder für die Erbringung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes im Bereich der Soldatenversorgung auf die Bundeswehrverwaltung zum 1. Januar 2016 (siehe Begründung zu Nummer 1).
Zu Artikel 4 (Änderung weiterer Vorschriften zum Jahr 2016)
Zu Absatz 1 ( § 24 Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil)
Folgeänderung zur Übertragung der Zuständigkeit der Länder für die Erbringung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes im Bereich der Soldatenversorgung auf die Bundeswehrverwaltung (siehe Begründung zu Artikel 3 Nummer 1), die damit insoweit auch Träger der Kriegsopferfürsorge im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - ist.
Zu Absatz 2 ( § 51 des Zivildienstgesetzes)
Folgeänderung zur Aufhebung des § 88 Absatz 8 und 9 des Soldatenversorgungsgesetzes (siehe Begründung zu Artikel 3 Nummer 5 und 6).
Zu Artikel 5 (Inkrafttreten)
Die Zuständigkeiten der Länder auf dem Gebiet der Beschädigtenversorgung nach dem Dritten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes werden am 1. Januar 2015, die Zuständigkeit für die Erbringung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes am 1. Januar 2016 auf den Bund übertragen.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2419:
Entwurf eines Gesetzes zur Übertragung der Zuständigkeiten der Länder im Bereich der Beschädigtenversorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz auf den Bund (BMVg)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger | Keine Auswirkungen |
Wirtschaft | Keine Auswirkungen |
Verwaltung (Bund) | |
Jährlicher Erfüllungsaufwand: | ca. 4,4 Mio. Euro |
Einmaliger Erfüllungsaufwand: | ca. 6,1 Mio. Euro |
Verwaltung (Länder) | Entsprechenden Entlastung, da die Personal- und Verwaltungskosten für die urspr. Aufgabenwahrnehmung entfallen. |
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben. |
II. Im Einzelnen
Die Zuständigkeit für die Versorgung von Soldatinnen und Soldaten von diesen gleichgestellten Zivilpersonen sowie von ihren Hinterbliebenen, die während ihres Wehrdienstes eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben, ist zwischen Bund und Ländern aufgeteilt. Ziel dieses Gesetzentwurfs ist es, eine einheitliche Rechtsanwendung des Soldatenversorgungsgesetzes - auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten der vermehrten Auslandseinsätze der Bundeswehr - sicherzustellen und eine Beschleunigung der Bearbeitungszeiten zu erreicht.
Erfüllungsaufwand:
Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand von Bürgerinnen und Bürger sowie Wirtschaft.
Im Bereich der Verwaltung des Bundes ist infolge der Zuständigkeitsübertragung eine personelle Verstärkung der für die Durchführung der Beschädigtenversorgung zuständigen Behörde der Bundeswehr um rund 100 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erforderlich. Neue Haushaltsstellen sind hierfür nicht notwendig. Das benötigte Personal besteht überwiegend aus Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes. Zur Aufgabenerledigung wird entsprechend ein Aufwand in Höhe von ca. 4,2 Mio. Euro jährlich veranschlagt. Für die Pflege der benötigten Software wird ein jährlicher Aufwand für eine Fachkraft in Höhe von ca. 0,2 Mio. Euro in Ansatz gebracht.
Die erforderliche IT-Unterstützung (Softwareanpassung) kann durch eine Erweiterung des bisherig genutzten Systems erfolgen. Die geschätzten Realisierungsausgaben belaufen sich auf einmalig rd. 1,8 Mio. Euro. Durch die Übernahme der neuen Aufgaben ergibt sich ein ca. sechsmonatiger Schulungsbedarf für rd. 150 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen einer internen Aus- und Fortbildung. Hierdurch entstehen einmalige Ausgaben von rd. 4,3 Mio. Euro.
Bei den Ländern führt die Aufgabenübertragung zu einer entsprechenden Entlastung, da die Personal- und Verwaltungskosten für die Aufgabenwahrnehmung der Beschädigtenversorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz durch die Länder getragen werden. Eine genauere Darstellung der Entlastung ist nach Angabe des BMVBS auf Grund der sehr unterschiedlichen Länderstrukturen nicht möglich.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig
Vorsitzender + Berichterstatter