Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat mit Schreiben vom 1. August 2018 zu der o.g. Entschließung des Bundesrates Folgendes mitgeteilt:
Der Bundesrat hat in seiner 954. Sitzung am 10. März 2017 eine Entschließung gefasst, in der er die Bundesregierung bittet zu klären, ob das geänderte Düngegesetz in Verbindung mit der Düngeverordnung den Forderungen der EU-Kommission genügt, um das Vertragsverletzungsverfahren einzustellen. Ferner bittet er unter Einbezug der Länderkompetenzen, die Auswirkungen der neuen düngerechtlichen Vorschriften auf Wasser, Klima und Luft zu evaluieren.
Dazu wird wie folgt Stellung genommen:
Die neue Düngeverordnung ist am 2. Juni 2017 in Kraft getreten.
Die Europäische Kommission hatte Gespräche mit der Bundesregierung über die neue Düngeverordnung erst nach Verkündung des Urteils des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) akzeptiert. Das Urteil vom 21. Juni 2018 liegt nun seit fünf Wochen vor. Es bezieht sich auf die alte Düngeverordnung aus dem Jahr 2006.
Die Bundesrepublik Deutschland wurde darin vom Europäischen Gerichtshof verurteilt, "weil sie gegen ihre Verpflichtungen aus der EG-Nitrat-Richtlinie verstoßen hat, indem sie ihr Aktionsprogramm nicht überarbeitet und keine zusätzlichen Maßnahmen oder verstärkte Aktionen getroffen hat, sobald deutlich wurde, dass die Maßnahmen des deutschen Aktionsprogramms nicht ausreichen, um die Ziele der Richtlinie zu erreichen."
Direkt im Anschluss an das Urteil wurde der Bundesregierung mit Datum vom 4. Juli 2018 das Aufforderungsschreiben der Europäischen Kommission in der Rechtssache C - 543/16 (PDF) Urteil des EuGH gegen Deutschland im Vertragsverlet-zungsverfahren zur Nitratrichtlinie zugestellt. Darin wird Deutschland aufgefordert, innerhalb von zwei Monaten die Maßnahmen mitzuteilen, mit denen dem Urteil nachgekommen werden soll, und einen entsprechenden Umsetzungszeitplan vorzulegen. Die Europäische Kommission weist darauf hin, dass die Frist zur vollständigen Umsetzung des Urteils 12 bis 24 Monate beträgt. Zur Umsetzung des Urteils des EuGH und zur Erläuterung der Maßnahmen der neuen Düngeverordnung gab es ein erstes Gespräch zwischen der Bundesregierung und der Europäischen Kommission in Brüssel. Weitere Gespräche werden ab Mitte September 2018 folgen. Ziel dieser Gespräche ist es, eine Einigung mit der Europäischen Kommission über die Schlussfolgerungen aus dem Urteil des EuGHs für Deutschland zu erreichen. Die vom Bundesrat erbetene Klärung, ob das deutsche Düngerecht den Forderungen der EU-Kommission genügt, wird daher im Rahmen dieser Gespräche erfolgen.
Der Bundesrat hat inzwischen in seiner 962. Sitzung am 24. November 2017 im Rahmen der Beratungen der Verordnung über den Umgang mit Nährstoffen im Betrieb und betriebliche Stoffstrombilanzen (Stoffstrombilanzverordnung) zusätzlich eine Entschließung gefasst, mit der die Bundesregierung gebeten wird, die Evaluierung der Stoffstrombilanzverordnung bis 31. Dezember 2021 auf das gesamte Düngepaket, bestehend aus Düngegesetz, Düngeverordnung, Anlagenverordnung und Stoffstrombilanzverordnung, auszudehnen.
Mit Schreiben vom 27. April 2018 wurde der Direktorin des Bundesrates bereits mitgeteilt, dass das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft beabsichtigt, zu der in § 11a Absatz 2 Düngegesetz festgelegten Evaluierung der Stoffstrombilanzverordnung eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit einzurichten. Im Rahmen der Evaluierung werden auch die von den Ländern in der Entschließung angemerkten und in der Begründung zur Stoffstrombilanzverordnung aufgeführten Fragen (vgl. BR-Drucksache 567/17 (PDF) , Abschnitt A. VII) zu berücksichtigen sein. Eine Ausdehnung dieser Evaluierung auf das gesamte Düngerecht ist aus Sicht des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft nicht zweckmäßig.
Insbesondere ist die Evaluierung der Düngeverordnung ein wesentlicher Teil der Umsetzung der EG-Nitratrichtlinie (Richtlinie 91/676/EWG /EWG). Gemäß Artikel 5 Absatz 7 dieser Richtlinie hat die Evaluierung der Düngeverordnung in einem mindestens vierjährigen Turnus zu erfolgen. Beabsichtigt ist daher, die Evaluierung als eigenständiges Verfahren fristgerecht durchzuführen. Das gilt auch für die Anlage 7 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, in der die Vorgaben der EG-Nitratrichtlinie über die Beschaffenheit und Bauweise von Lagerstätten für Dung umgesetzt wurden.
Schließlich sind von der Bundesregierung Maßnahmen zum Stickstoffmanagement mit dem nationalen Luftreinhalteprogramm zu benennen. Das erste nationale Programm ist bereits zum Frühjahr 2019 zu erarbeiten. Dazu gehört auch ein nationaler Ratgeber für die gute fachliche Praxis in der Landwirtschaft zur Begrenzung der Ammoniakemissionen.