A. Problem und Ziel
Die Bundesnetzagentur erhebt gemäß § 91 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) als Regulierungsbehörde für gesetzlich bestimmte Leistungen Kosten (Gebühren und Auslagen). Um Kosten für alle in § 91 EnWG genannten gebührenpflichtigen Leistungen erheben zu können, müssen nach Änderungen von § 91 EnWG die Gebührensätze in der Energiewirtschaftskostenverordnung (EnWGKostV) ergänzt oder geändert werden. Darüber hinaus müssen die Gebührensätze in der EnWGKostV für Leistungen ergänzt oder geändert werden, für die § 91 EnWG zwar eine Rechtsgrundlage enthält, für die aber noch kein Gebührensatz in der EnWGKostV enthalten ist.
B. Lösung
Mit der Verordnung werden Gebührensätze in der EnWGKostV ergänzt, für die das EnWG eine Rechtsgrundlage enthält, die aber noch nicht in der EnWGKostV enthalten sind.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für den Bundeshaushalt entstehen keine unmittelbaren Kosten. Auch die Haushalte der Länder und Gemeinden werden nicht belastet.
E. Erfüllungsaufwand
Aus der vorliegenden Verordnung ergibt sich nach einer Exante-Abschätzung folgender Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft sowie die Verwaltung.
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Das Verordnungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand bei Bürgerinnen und Bürgern.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Das Regelungsvorhaben hat im Hinblick auf den Bearbeitungsaufwand für die Überweisung von Gebühren geringe Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Betreibern von Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen sowie Betreibern von LNG- und Speicheranlagen als Adressaten der neu einzufügenden Gebührensätze dürften bei ungefähr 1 000 Fällen jährlich und einem durchschnittlichen Bearbeitungsaufwand von 2 Minuten ein zeitlicher Gesamtaufwand von ungefähr 33 Stunden entstehen. Der Gesamtkostenaufwand für die Wirtschaft wird unter Berücksichtigung eines mittleren Qualifikationsniveaus von 41,70 Euro pro Stunde auf 1 376 Euro geschätzt. Erläuterungen zur weiteren Kostenbelastung sind unter F. dargestellt.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung entsteht durch die Einführung neuer Gebührensätze Erfüllungsaufwand, als die gesetzlich vorgesehenen Gebühren nunmehr erhoben werden können. Die Entscheidung, Gebühren zu erheben, wurde jedoch bereits im Energiewirtschaftsgesetz selbst getroffen und kann daher nicht dieser Verordnung zugeordnet werden. Soweit ein Aufwand entsteht, kann er zudem nicht genau beziffert werden, da die meisten in dieser Verordnung einzuführenden Gebührensätze nur auf vorherigen Antrag gebührenpflichtige Leistungen der Bundesnetzagentur auslösen. Soweit Erfüllungsaufwand der Verwaltung entsteht, sind die Gebühren der neuen Gebührensätze zum Teil fest. In diesem Fall entsteht kein Aufwand bei der Begründung der Gebührenhöhe im Einzelfall. Es wird geschätzt, dass der Vollzugsaufwand für die Verwaltung bei überwiegender Wahrnehmung der Aufgaben im gehobenen Dienst jährlich etwa 1 500 Euro beträgt. Weiterhin sind für die neuen Gebührensätze Rahmengebühren vorgesehen. Der Gebührenrahmen orientiert sich am üblichen Rahmen für Festlegungen nach der EnWGKostV (500-100 000 Euro). Der Gesamtkostenaufwand für die Festsetzung der Rahmengebühren wird bei circa 1 000 Fällen, einem Zeitaufwand von circa fünf Stunden sowie einem Stundensatz für eine Person des gehobenen Dienstes von 65,11 Euro auf jährlich insgesamt mindestens 325 550 Euro geschätzt. Die neuen Gebührensätze sichern im Gegenzug Einnahmen für den Bundeshaushalt. Der Aufwand für die Erhebung der neu eingeführten Gebührensätze soll aus dem bestehenden Sach- und Personalhaushalt gedeckt werden.
F. Weitere Kosten
Die Ergänzung der Gebührensätze führt zu einer Belastung der Betreiber von Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen sowie der Betreiber von LNG- und Speicheranlagen als Adressaten der Gebührentatbestände. Die Gesamtkostenbelastung beträgt bei sechs Fällen mit festen Gebühren bei einer Gebührenhöhe von 5 000 Euro sowie bei circa 1 000 Fällen mit Rahmengebühren bei einer Mindestgebühr von 500 Euro insgesamt zumindest 530 000 Euro. Es kann nicht bewertet werden, in welchem Umfang durch die Einführung der neuen Gebührensätze Auswirkungen auf die Netzentgelte, die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, möglich sind. Es wird jedoch erwartet, dass allenfalls sehr geringfügige Auswirkungen eintreten können.
Die Änderung der EnWGKostV verursacht keine zusätzlichen Bürokratiekosten. Die Gebührenpflichtigkeit der Leistungen ergibt sich vielmehr bereits aus dem Energiewirtschaftsgesetz.
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie
Fünfte Verordnung zur Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
Der Chef des Bundeskanzleramtes
Berlin, 2. November 2016
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Malu Dreyer
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu erlassende Fünfte Verordnung zur Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Altmaier
Fünfte Verordnung zur Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
Vom ...
Auf Grund des § 91 Absatz 8 des Energiewirtschaftsgesetzes, der durch Artikel 311 Nummer 6 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
Artikel 1
Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
Die Anlage zur Energiewirtschaftskostenverordnung vom 14. März 2006 (BGBl. I S. 540), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 4.39 werden folgende Nummern 4.40 bis 4.46 eingefügt:
"4.40 | Entscheidungen nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 12g Absatz 1 EnWG | 500 - 50 000 |
4.41 | Entscheidungen nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 32 Absatz 1 Nummer 2 und § 5 Absatz 3 ARegV | 500 - 50 000 |
4.42 | Entscheidungen nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 32 Absatz 1 Nummer 2a und § 9 ARegV | 500 - 50 000 |
4.43 | Entscheidungen nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 32 Absatz 1 Nummer 3a und § 10a ARegV | 500 - 50 000 |
4.44 | Entscheidungen nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 32 Absatz 1 Nummer 10 und § 26 Absatz 3 und 4 ARegV | 500 - 50 000 |
4.45 | Entscheidungen nach § 29 Absatz 1 EnWG i. V. m. § 20 Absatz 1 Satz 2 SysStabV | 50 - 15 000 |
4.46 | Entscheidungen nach § 29 Absatz 1 i. V. m. § 118 Absatz 6 EnWG | 500 - 15 000" |
2. Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
"5. | Änderung einer Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Absatz 2 EnWG | 50 - 180000" |
3. Nummer 30 wird wie folgt gefasst:
"30 | Entscheidungen nach § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EnWG i. V. m. der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungsnetzen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1775/2005 (ABl. L 211 vom 14.08.2009 S. 36), die zuletzt durch den Beschluss (EU) 2015/715 (ABl. L 114 vom 05.05.2015 S. 9) geändert worden ist; der Verordnung (EU) Nr. 984/2013 der Kommission vom 14. Oktober 2013 zur Festlegung eines Netzkodex über Mechanismen für die Kapazitätszuweisung in Fernleitungsnetzen und zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 273 vom 15.10.2013 S. 5) sowie der Verordnung (EU) Nr. 312/2014 der Kommission vom 26. März 2014 zur Festlegung eines Netzkodex für die Gasbilanzierung in Fernleitungsnetzen (ABl. L 91 vom 27.03.2014 S. 15)" |
4. Folgende Nummern 32 bis 33 werden angefügt:
"32 | Entscheidungen nach § 56 Absatz 1 EnWG Nummer 1 i. V. m. der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003, die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 543/2013 (ABl. L 163 vom 15.06.2013 S. 1) geändert worden ist | |
32.1 | Genehmigung von Modellen für die Berechnung der Gesamtübertragungskapazität und der Sicherheitsmarge nach § 56 Absatz 1 EnWG Nummer 1 i. V. m. Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 | 6 000 |
32.2 | Genehmigung zur netzentgeltsenkenden Verwendung von Einnahmen aus der Vergabe von Verbindungen nach § 56 Absatz 1 EnWG Nummer 1 i. V. m. Artikel 16 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 | 3 500 |
32.3 | Entscheidung über Ausnahmen für neue Verbindungsleitungen nach § 56 Absatz 1 EnWG Nummer 1 i. V. m. Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 | 60 000 |
33 | Entscheidungen nach § 28a Absatz 3 Satz 1 EnWG | 60 000" |
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Die Bundesnetzagentur erhebt gemäß § 91 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) als Regulierungsbehörde für die im EnWG und in den nachgeordneten Verordnungen bestimmten Leistungen Kosten (Gebühren und Auslagen). Die jeweilige Gebührenhöhe ist in der Energiewirtschaftskostenverordnung (EnWGKostV) aufgeführt.
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Mit der vorliegenden Änderungsverordnung werden für nach § 91 EnWG gebührenpflichtige Leistungen Gebührensätze ergänzt, die noch nicht in der EnWGKostV enthalten sind. Damit wird die Kostenfestsetzung der Bundesnetzagentur möglich.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Die EnWGKostV wird im Wesentlichen um Gebührensätze für gebührenpflichtige Leistungen ergänzt, die durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) vom 14. September 2016 (BGBl. I S. 2147) entstanden sind.
Schließlich werden Gebührensätze für gebührenpflichtige Leistungen nach § 56 EnWG geschaffen, worin die Bundesnetzagentur als Regulierungsbehörde ermächtigt wird, unmittelbar die Verordnung (EG) Nr. 714/2009 zu vollziehen.
III. Alternativen
Keine. Auf eine Gebührenerhebung kann nicht verzichtet werden.
IV. Ermächtigungsgrundlage
§ 91 Absatz 8 EnWG ermächtigt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates die Gebührensätze und die Erhebung der Gebühren vom Gebührenschuldner zu regeln, soweit es die Bundesnetzagentur betrifft. Die vorliegende Verordnung betrifft die Gebührenerhebung durch die Bundesnetzagentur. Die Gebührenerhebung erfolgt aufgrund von gebührenpflichtigen Leistungen nach § 91 Absatz 1 EnWG, die die Bundesnetzagentur in ihrer Funktion als Regulierungsbehörde gemäß 54 Absatz 1 EnWG wahrzunehmen hat. Die Verordnung betrifft weiterhin gebührenpflichtige Leistungen, die den Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten durch die Verordnung (EG) Nr. 714/2009 übertragen sind. Das Bundesgebührengesetz (BGebG) vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, ist in diesen Fällen gemäß § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 BGebG nicht anzuwenden.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Die Verordnung ist mit dem Primär- und Sekundärrecht der Europäischen Union sowie völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar. Sie dient unter anderem explizit der Gebührenerhebung für gebührenpflichtige
Leistungen, die als unmittelbarer Vollzug europarechtlicher Vorschriften durch die Bundesnetzagentur nach der Verordnung (EG) Nr. 714/2009erfolgen.
VI. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Regelungen in der Verordnung sind so ausgestaltet, dass die Gebührenerhebung einfach, verständlich und leicht administrierbar ist.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Die Regelungsinhalte der Verordnung entsprechen den Zielen einer nachhaltigen Entwicklung und stehen im Einklang mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für den Bundeshaushalt entstehen keine unmittelbaren Kosten. Auch die Haushalte der Länder und Gemeinden werden nicht belastet.
4. Erfüllungsaufwand
Aus der vorliegenden Verordnung ergibt sich nach einer Exante-Abschätzung der folgende Erfüllungsaufwand:
Das Regelungsvorhaben hat keine Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand bei Bürgerinnen und Bürgern.
Das Regelungsvorhaben begründet keinen über den Vorgang der Gebührenzahlung hinausgehenden Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Betreibern von Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen sowie Betreibern von LNG- und Speicheranlagen als Adressaten der neu einzufügenden Gebührensätze dürfte bei ungefähr 1 000 Fällen jährlich und einem durchschnittlichen Bearbeitungsaufwand von 2 Minuten ein zeitlicher Gesamtaufwand von ungefähr 33 Stunden entstehen. Der Gesamtkostenaufwand für die Wirtschaft wird unter Berücksichtigung eines mittleren Qualifikationsniveaus von 41,70 Euro pro Stunde auf 1 376 Euro geschätzt. Ausführungen zur Kostenbelastung sind unter 5. (Weitere Kosten) dargestellt.
Für die Verwaltung entsteht durch die Einführung neuer Gebührensätze Erfüllungsaufwand, als die gesetzlich vorgesehenen Gebühren nunmehr erhoben werden können. Die Entscheidung, Gebühren zu erheben, wurde jedoch bereits im Energiewirtschaftsgesetz selbst getroffen und kann daher nicht dieser Verordnung zugeordnet werden. Soweit ein solcher Aufwand entsteht, kann er nicht genau beziffert werden, da die meisten in dieser Verordnung einzuführenden Gebührensätze nur auf vorherigen Antrag Amtshandlungen der Bundesnetzagentur auslösen. Wie viele Anträge gestellt werden, kann vorab nicht genau gesagt werden. Im Fall der ARegV werden darüber hinaus bestehende Antragsverfahren durch neue Antragsverfahren abgelöst, so dass schon aus diesem Grund kein erheblicher Mehraufwand für die Verwaltung entstehen dürfte.
Da es sich größtenteils um Festgebühren handelt, ist der Aufwand für die Gebührenfestsetzung insgesamt als gering einzuschätzen. Es wird geschätzt, dass der Vollzugsaufwand für die Verwaltung gering ist und bei überwiegender Wahrnehmung der Aufgaben im gehobenen
Dienst jährlich etwa 1 500 Euro beträgt. Weiterhin sind für die neu einzuführenden Gebührensätze Rahmengebühren vorgesehen. Der Gebührenrahmen orientiert sich am üblichen Rahmen für Festlegungen nach der EnWGKostV (500-100 000 Euro). Der Gesamtkostenaufwand für die Festsetzung der Rahmengebühren wird bei ca. 1 000 Fällen, einem Zeitaufwand von ca. fünf Stunden sowie einem Stundensatz für eine Person des gehobenen Dienstes von 65,11 Euro auf jährlich mindestens 325 550 Euro geschätzt. Die Gebührentatbestände sichern im Gegenzug Einnahmen für den Bundeshaushalt, da die angegebenen Gebühren dem Kostendeckungsprinzip nach § 91 Absatz 3 EnWG entsprechen. Der Aufwand für die Erhebung der neu eingeführten Gebührensätze soll aus dem bestehenden Sach- und Personalhaushalt gedeckt werden.
5. Weitere Kosten
Die Ergänzung der Gebührensätze führt zu einer Belastung der Betreiber von Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen sowie der Betreiber von LNG- und Speicheranlagen als Adressaten der einzufügenden neuen Gebührensätze. Die Kosten ergeben sich bei festen Gebührensätzen unmittelbar aus der bezifferten Summe. Die Gesamtkostenbelastung beträgt bei sechs Fällen mit festen Gebühren bei einer Gebührenhöhe von 5 000 Euro insgesamt 30 000 Euro. Im Hinblick auf die Rahmengebühr entstehen die Kosten aufwandsbezogen und sind daher nicht konkret prognostizierbar. Insofern wird die Gesamtkostenbelastung bei circa 1 000 Fällen mit Rahmengebühren bei einer Mindestgebühr von 500 Euro insgesamt zumindest bei 500 000 Euro liegen. Es ergibt sich folglich eine Gesamtkostenbelastung in Höhe von 530 000 Euro.
Weil die Kostenbelastung nicht konkret quantifizierbar ist, kann auch nicht bewertet werden, in welchem Umfang durch die Einführung der neuen Gebührensätze Auswirkungen auf die Netzentgelte, die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, eintreten werden. Es wird jedoch erwartet, dass allenfalls geringfügige Auswirkungen eintreten können.
6. Weitere Verordnungsfolgen
Die Verordnung hat keine weiteren Auswirkungen, insbesondere nicht auf die Gleichstellung von Frauen und Männern.
VII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung der eingeführten Gebührenregelungen ist nicht sachgerecht, weil es sich bei den zugrunde liegenden gebührenpflichtigen Leistungen um unbefristete Aufgaben der Bundesnetzagentur handelt. Die Gebührensätze sind bei Bedarf anzupassen, wenn die ihnen zu Grunde liegende Rechtsgrundlage für die Amtshandlung im EnWG oder darauf beruhender Rechtsverordnungen geändert wird.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1:
Zu Nummer 1:
Die Ergänzung von Gebührensätzen in der Nummer 1 betrifft im Wesentlichen gebührenpflichtige Leistungen der Bundesnetzagentur, die ihr durch die Zweite Verordnung zur Änderung der ARegV durch den Gesetzgeber neu übertragen wurden.
Der Bemessung der Gebühren liegt das Kostendeckungsprinzip gemäß § 91 Absatz 3 EnWG zu Grunde. Bei der Ermittlung des Aufwandes und damit der Gebührenhöhe wurden die Erfahrungen aus der bisherigen Anwendung der ARegV berücksichtigt. In den Verfahren, für die in dieser Verordnung Gebührensätze eingeführt werden, werden gemäß § 59 Absatz 2 EnWG Entscheidungen immer durch Beschlusskammern getroffen.
Bei der Bemessung der Gebührensätze wurden die aktuellen Personalkostensätze der Bundesnetzagentur berücksichtigt. Der ermittelten Gebührenhöhe liegt eine Mischkalkulation der Personalkostensätze für die verschiedenen Laufbahnen zugrunde. Darin spiegelt sich die Besetzung der Beschlusskammer mit Verhältnis der Beschäftigten im höheren zum gehobenen
Dienst von circa 2 zu 1 wieder.
a. Zur Nummer 4.40
Gemäß § 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 6 EnWG sind Festlegungen zur Bestimmung europäisch kritischer Anlagen nach § 29 EnWG i.V.m. § 12g Absatz 1 und 3 EnWG gebührenpflichtig. Der Gebührenrahmen orientiert sich am üblichen Rahmen für Festlegungen nach der EnWGKostV (1 000 bis 100 000 Euro). Der Aufwand verteilt sich jedoch auf mindestens zwei europäische Regulierungsbehörden. Aus diesem Grund wird der übliche Gebührenrahmen für Festlegungen auf 500 bis 50 000 Euro halbiert.
b. Zur Nummer 4.41
Betreiber von Energieversorgungsnetzen verbuchen Kosten, Erlöse und Differenzen unter anderem von Einnahmen aus Netzentgelten jährlich auf einem Regulierungskonto. Betreiber von Energieversorgungsnetzen sind dabei gemäß § 4 Absatz 4 Satz 3 ARegV verpflichtet, das Regulierungskonto einmal jährlich zum 30. Juni aufzulösen. Die Feststellung des Saldos des Regulierungskontos erfolgt durch Festlegung der Regulierungsbehörde nach § 29 Absatz 1 EnWG i.V.m. § 32 Absatz 1 Nummer 2 und § 5 Absatz 3 ARegV.
Der Gebührenrahmen orientiert sich am üblichen Rahmen für Festlegungen nach der EnWGKostV (500 bis 50 000 Euro).
c. Zur Nummer 4.42
Zur Verwirklichung eines effizienten Netzzugangs kann die Regulierungsbehörde zur Ermittlung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors Entscheidungen durch Festlegungen oder Genehmigungen nach § 29 Absatz 1 EnWG i.V.m. § 32 Absatz 1 Nummer 2a und § 9 ARegV treffen. Der generelle sektorale Produktivitätsfaktor wird ermittelt aus der Abweichung des netzwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritts vom gesamtwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritt und der gesamtwirtschaftlichen Einstandspreisentwicklung von der netzwirtschaftlichen Einstandspreisentwicklung.
Der Gebührenrahmen orientiert sich an vergleichbaren Rahmen für Festlegungen nach der EnWGKostV (500 bis 50 000 Euro).
d. Zur Nummer 4.43
Die Regulierungsbehörde genehmigt nach § 29 Absatz 1 EnWG i.V.m. § 32 Absatz 1 Nummer 3a und § 10a ARegV einen Kapitalkostenaufschlag auf die Erlösobergrenze für Kapitalkosten. Kapitalkosten sind die Summe der kalkulatorischen Abschreibungen, der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung, der kalkulatorischen Gewerbesteuer und des Aufwandes für Fremdkapitalzinsen.
Der Gebührenrahmen orientiert sich an vergleichbaren Rahmen für Festlegungen nach der EnWGKostV (500 bis 50 000 Euro).
e. Zur Nummer 4.44
Nach § 26 Absatz 2 ARegV ermittelt die Bundesnetzagentur bei Teilnetzübergängen einen Erlösobergrenzenanteil, der von der ursprünglich festgelegten Erlösobergrenze des abgebenden Netzbetreibers abzogen und der ursprünglich festgelegten Erlösobergrenze des aufnehmenden Netzbetreibers hinzugerechnet wird. Stellen die beteiligten Netzbetreiber innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme des Netzbetriebs keinen gemeinsamen Antrag nach § 26 Absatz 2 ARegV, legt die Regulierungsbehörde den Erlösobergrenzenanteil gemäß § 26 Absatz 3 ARegV von Amts wegen fest. Maßgeblich sind die Kapitalkosten des zu übertragenden Netzteils sowie ein Pauschalbetrag für die sonstigen Kosten. Der Gebührenrahmen orientiert sich am vergleichbaren Rahmen für Festlegungen nach der EnWGKostV (500 bis 50 000 Euro).
f. Zur Nummer 4.45
Die Betreiber von Anlagen sollen die durch die Verpflichtung zur Nachrüstung nach der Systemstabilitätsverordnung (SysStabV) vom 20. Juli 2012 (BGBl. I S. 1635), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. September 2016 (BGBl. I S. 2147) geändert worden ist, entstehenden Kosten bei den Betreibern von Übertragungsnetzen erstattet bekommen können. Für den Fall, dass der Betreiber des Übertragungsnetzes den erforderlichen Kostenvoranschlag beanstandet, soll der Betreiber der Anlage den Kostenvoranschlag an die Bundesnetzagentur zur Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der veranlagten Kosten nach § 29 Absatz 1 EnWG i.V.m. § 20 Absatz 1 Satz 2 SysStabV übersenden.
Die Bundesnetzagentur prüft den Kostenvoranschlag entsprechend gesetzlicher Vorgaben. Sie teilt dem Betreiber der Anlage sowie dem Betreiber des Übertragungsnetzes ihre Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt der Unterlagen mit.
Der Gebührenrahmen orientiert sich am Verwaltungsaufwand für die Regulierungsbehörde und dem wirtschaftlichen Wert für den Betreiber der Anlage (50 bis 15 000 Euro).
g. Zur Nummer 4.46
Neu errichtete Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie sind von Entgelten für den Netzzugang teilweise freigestellt. Die Freistellung erfolgt durch Genehmigung nach § 29 EnWG i.V.m. § 118 Absatz 6 EnWG in entsprechender Anwendung der verfahrensrechtlichen Vorgaben nach § 19 Absatz 2 der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) vom 25. Juli 2005 (BGBl. I S. 2147), die durch Artikel 1b der Verordnung vom 14. September 2016 (BGBl. I S. 2147) geändert worden ist.
Der Gebührenrahmen orientiert sich am vergleichbaren Rahmen des § 19 Absatz 2 StromNEV (500 bis15 000 Euro).
Zu Nummer 2:
Die Mindestgebühr für Änderungen einer Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Absatz 2 EnWG liegt bisher bei 1 000 Euro. Die Mindestgebühr bei Ausgangsbescheiden beträgt jedoch teilweise nur 50 Euro. Die Mindestgebühr der Änderung ist daher in Nummer 5 auf 50 Euro zu senken, da diese nicht höher sein darf, als bei der Ausgangsmaßnahme.
Zu Nummer 3:
Die Änderung zu Nummer 2 enthält eine notwendige Anpassung aufgrund einer gesetzlichen Änderung des EnWG in Nummer 30.
Zu Nummer 4:
Die Änderung zu Nummer 3 beinhaltet eine redaktionelle Anpassung in Nummer 32.
Der Bemessung der Gebühren zu den Nummern 32.1 bis 32.3 und 33 liegt das Kostendeckungsprinzip nach § 91 Absatz 3 EnWG zu Grunde. Bei der Bemessung der Gebührensätze wurden die aktuellen Personalkostensätze der Bundesnetzagentur berücksichtigt.
Der ermittelten Gebührenhöhe liegt eine Mischkalkulation der Personalkostensätze für die verschiedenen Laufbahnen zugrunde. Darin spiegelt sich die Besetzung der Beschlusskammer mit Verhältnis der Beschäftigten im höheren zum gehobenen
Dienst von circa 2 zu 1 wieder. Die Änderungen begründen sich im Übrigen wie folgt:
a. Zur Nummer 32.1
Gemäß den §§ 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8, 56 Absatz 1 Nummer 1 EnWG i.V.m. Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 ist die Genehmigung von allgemeinen Modellen für die Berechnung der Gesamtübertragungskapazität und der Sicherheitsmarge, die auf den elektrischen und physikalischen Netzmerkmalen beruhen, gebührenpflichtig.
Für die Bestimmung des Gebührensatzes wird einheitlich ein Verwaltungsaufwand von 100 Stunden zugrunde gelegt. Dieser Verwaltungsaufwand spiegelt die Anforderungen des Verfahrens wider. Im Rahmen der Genehmigung von Kapazitätsmodellen für die Ermittlung von Engpassauktionen sind unter anderem die Verlässlichkeit des Berechnungsmodells und der Sicherheitsmarge, die Konformität mit europäischen Vorgaben, die Transparenz und die Gewährleistung eines zuverlässigen Netzbetriebs zu prüfen. Hierzu ist eine intensive interdisziplinäre Zusammenarbeit und Abstimmung mit anderen Organisationseinheiten innerhalb der Bundesnetzagentur notwendig. Zudem ist eine umfängliche Abwägung der Interessen des Antragstellers und der anderen Marktteilnehmer ggf. mittels Konsultation durchzuführen. Es wird daher eine Festgebühr in Höhe von 6 000 Euro festgesetzt.
b. Zur Nummer 32.2
Gemäß den §§ 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8, 56 Absatz 1 Nummer 1 EnWG i.V.m. Artikel 16 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 ist die Genehmigung zur netzentgeltsenkenden Verwendung von Einnahmen aus der Vergabe von Verbindungen (Engpasserlöse) gebührenpflichtig.
Für die Bestimmung des Gebührensatzes wird einheitlich ein Verwaltungsaufwand von 60 Stunden zugrunde gelegt. Dieser Verwaltungsaufwand spiegelt die Anforderungen des Verfahrens wider, bei dem es sich um die Genehmigung eines Höchstbetrages an Einnahmen aus der Kapazitätsvergabe handelt, die von den Regulierungsbehörden der betroffenen Mitgliedsstaaten bei der Genehmigung der Berechnungsmethode für die Netztarife und/oder bei der Festlegung der Netztarife zu berücksichtigen sind. Im Rahmen dieser Genehmigung ist unter anderem die Einhaltung der in Artikel 16 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 verankerten Vorrangregelung im Hinblick auf die Verwendung von Engpasserlösen zugunsten der Gewährleistung der tatsächlichen Verfügbarkeit sowie den Ausbau von Verbindungskapazitäten zu prüfen. Nur soweit eine effiziente Verwendung für die in Artikel 16 Absatz 6 Unterabsatz 1 Buchstabe a oder b der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 genannten Zwecke nicht möglich ist, dürfen die Engpasserlöse vorbehaltlich einer Genehmigung durch die Regulierungsbehörde zur Senkung der Netzentgelte verwendet werden. Um diese Prüfung durchzuführen, sind andere Organisationseinheiten der Bundesnetzagentur interdisziplinär zu konsultieren. Es wird daher eine Festgebühr in Höhe von 3 500 Euro festgesetzt.
c. Zur Nummer 32.3
Gemäß den §§ 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8, 56 Absatz 1 Nummer 1 EnWG i.V.m. Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 ist die Entscheidung über Ausnahmen nach Artikel 17 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 gebührenpflichtig. Für die Bestimmung des Gebührensatzes wird einheitlich ein Verwaltungsaufwand von 1 000 Stunden zugrunde gelegt. Dieser Verwaltungsaufwand spiegelt die Anforderungen des Verfahrens wider, bei dem es sich um die Genehmigung einer Ausnahme neuer Gleichstrom-Verbindungsleitungen von den Bestimmungen des Artikels 16 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 und des Artikels 37 Absatz 6 und 10 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 211 vom 14.08.2009 S. 55) unter bestimmten Voraussetzungen für eine begrenzte Dauer handelt.
Im Rahmen dieses Verfahrens sind die Voraussetzungen nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a bis f der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 zu prüfen und die Auswirkungen einer Ausnahmegenehmigung abzuwägen und einzuschätzen. Geprüft werden unter anderem die Entwicklung der Wettbewerbssituation in der Stromversorgung, die Investitionsrisiken sowie die Eigentumsverhältnisse. Nach erfolgter Genehmigung sind auch umfangreiche Nacharbeiten zur Dauerüberwachung der Einhaltung der Voraussetzungen durchzuführen. Es soll daher basierend auf einem Verwaltungsaufwand von 1 000 Stunden ein einheitlicher Gebührensatz von 60 000 Euro erhoben werden.
d. Zur Nummer 33
Gemäß § 28a EnWG können Verbindungsleitungen zwischen Deutschland und anderen Staaten oder LNG- und Speicheranlagen auf Antrag des betroffenen Gasversorgungsunternehmens von der Anwendung der §§ 8 bis 10e EnWG sowie der §§ 20 bis 28 EnWG befristet ausgenommen werden. Gemäß den §§ 91 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, 28a Absatz 3 EnWG ist die Erteilung dieser befristeten Ausnahmegenehmigung gebührenpflichtig. Ein entsprechender Gebührensatz ist in der EnWGKostV noch nicht enthalten.
Für die Bestimmung des Gebührensatzes wird einheitlich ein Verwaltungsaufwand von 1 000 Stunden zugrunde gelegt. Dieser Verwaltungsaufwand spiegelt die Anforderungen des Verfahrens wider, bei dem es sich um eine Entscheidung der Regulierungsbehörde auf Antrag des betroffenen Gasversorgungsunternehmens handelt, ob die vom Antragsteller nachzuweisenden Voraussetzungen nach § 28a Absatz 1 oder 2 EnWG vorliegen. Im Rahmen dieser Genehmigung ist unter anderem zu prüfen, ob durch die Investition der Wettbewerb bei der Gasversorgung und die Versorgungssicherheit verbessert wird und es sich um größere Infrastrukturanlagen handelt, bei denen insbesondere das mit der Investition verbundene Risiko so hoch ist, dass die Investition ohne eine Ausnahmegenehmigung nicht getätigt würde. Hierbei gilt es besondere Risiken, wie die Größe des Projekts, Finanzierungsrisiken, Planungsrisiken, Vermarktungsrisiken während der langen Wiedereinbringungszeit des Projektes, der Wettbewerb des Antragsgegenstandes mit anderen Infrastrukturprojekten, technische Risiken (Bau und Betrieb), politische Risiken und Genehmigungsrisiken, zu beurteilen.
Zudem ist zu prüfen, ob die Ausnahme sich nicht nachteilig auf den Wettbewerb, das effektive Funktionieren des Erdgasbinnenmarktes oder das effiziente Funktionieren des regulierten Netzes auswirkt, an das die Infrastruktur angeschlossen ist. Hierbei ist eine umfängliche Analyse der Wettbewerbsstrukturen ebenso wie der relevanten Märkte und der zu betrachtenden Marktstufen durchzuführen. Diese Analyse erschöpft sich dabei nicht allein auf die nationale Ebene, sondern auch auf die Auswirkungen auf den europäischen Erdgasbinnenmarkt und ist dementsprechend aufwändig. Es soll daher basierend auf einem Verwaltungsaufwand von 1 000 Stunden ein einheitlicher Gebührensatz von 60 000 Euro erhoben werden.
Zu Artikel 2:
Artikel 2 regelt das Inkrafttreten
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3945, BMWi: Entwurf einer Fünften Verordnung zur Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des oben genannten Regelungsvorhabens geprüft.
I. Zusammenfassung
Bürgerinnen und Bürger | Keine Auswirkungen |
Wirtschaft Jährlicher Erfüllungsaufwand | 1.400 Euro |
Verwaltung Jährlicher Erfüllungsaufwand | 325.000 Euro |
Weitere Kosten (Gebühren) Jährliche weitere Kosten | 530.000 Euro |
Das Ressort hat die Auswirkungen detailliert und nachvollziehbar abgeschätzt und in den Ausführungen zum Regelungsvorhaben dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat erhebt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen in dem vorliegenden Regelungsentwurf. |
II. Im Einzelnen
Die Bundesnetzagentur (BNetzA) erhebt Gebühren für Amtshandlungen nach dem Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz - EnWG). Rechtsgrundlage für die Erhebung dieser Gebühren ist die Energiewirtschaftskostenverordnung (EnWGKostV). Mit dem Vorhaben wird die EnWGKostV um Gebührentatbestände für Amtshandlungen ergänzt, die nach den jüngsten Änderungen des EnWG und der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) neu hinzugekommen sind. Die neuen Gebührentatbestände betreffen Genehmigungen und Festlegungen nach § 29 EnWG (z.B. erforderliche Genehmigungen und Festlegungen für Verbindungsleitungen zwischen Deutschland und anderen Staaten).
II.1 Erfüllungsaufwand
Das Ressort hat die Auswirkungen detailliert und nachvollziehbar abgeschätzt und in den Ausführungen zum Regelungsvorhaben dargestellt. Sämtliche Berechnungen wurden durch die BNetzA durchgeführt.
Bürger
Für Bürgerinnen und Bürger entsteht kein Erfüllungsaufwand. Wirtschaft
Der Wirtschaft entsteht durch die Bearbeitung der Gebührenüberweisung ein Erfüllungsaufwand von 1.400 Euro. Das Ressort schätzt ausgehend von etwa 1.000 Neufällen jährlich und einem durchschnittlichen Bearbeitungsaufwand von 2 Minuten pro Fall (mittleres Qualifikationsniveau, 41,70 Euro/ Stunde) einen zeitlichen Gesamtaufwand von ca. 33 Stunden.
Verwaltung (Bund)
Jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von insgesamt rund 325.000 Euro entsteht bei der BNetzA durch eine Zunahme an Gebührenfestsetzungsverfahren. Das Ressort rechnet mit rund 1.000 zusätzlichen Verfahren. Da es sich überwiegend um Festsetzungen handelt, bei denen die EnWGKostV lediglich einen Gebührenrahmen vorgibt, ist der Aufwand höher als bei festen Gebührensätzen. Angesetzt werden fünf Stunden pro Fall und rund 65 Euro pro Stunde. Diesen Stundensatz setzt die BNetzA zur Gebührenkalkulation an, da vorrangig Bedienstete des gehobenen Dienstes mit den Gebührenfestsetzungsverfahren befasst sind.
Weitere Kosten
Der Wirtschaft entstehen weitere Kosten in Höhe von mindestens 530.000 Euro durch zusätzliche Gebühren. Bei den zu erwartenden Gebührenbelastungen unterscheidet das Ressort nach Fällen, in denen die EnWGKostV feste Gebühren vorsieht, und solche, in denen ein Gebührenrahmen vorgegeben wird. Bei den festen Gebühren geht das Ressort von sechs Fällen und einer Höhe von durchschnittlich 5.000 Euro aus. Bei den Gebühren, bei denen ein Rahmen von 500-100.000 Euro vorgegeben ist, werden eine Fallzahl von 1.000 und eine Höhe von mindestens 500 Euro angesetzt.
Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend.
Dr. Ludewig Prof. Dr. Versteyl
Vorsitzender Berichterstatterin