Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 2. Januar 2009
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.

Dr. Angela Merkel

Entwurf
Gesetz zu dem Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Artikel 2

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Auf das Übereinkommen findet Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich, soweit es in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft fällt, auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.

Das Gesetz bedarf nach Artikel 84 Absatz 1 Satz 5 und 6 des Grundgesetzes der Zustimmung des Bundesrates, weil der Vertrag, der innerstaatlich in Geltung gesetzt wird, Verfahrensregelungen enthält und insoweit für abweichendes Landesrecht keinen Raum lässt.

Zu Artikel 2

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 61 Absatz 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussbemerkung

Das Übereinkommen regelt die internationale Zuständigkeit, das anwendbare Recht sowie die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung. Es schafft ein System Zentraler Behörden, um die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten zu verbessern.

Der gleichzeitig vorgelegte Entwurf eines Ausführungsgesetzes zu dem Übereinkommen enthält die notwendigen Ausführungsvorschriften und weist die Aufgaben der Zentralen Behörde dem Bundesamt für Justiz zu.

Das Bundesamt für Justiz hat eine mehrjährige Erfahrung im Bereich des internationalen Schutzes von Kindern. Insbesondere ist es Zentrale Behörde nach der Brüssel-IIa-Verordnung, nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses (Europäisches Sorgerechtsübereinkommen, BGBl. 1990 II S. 206, 220) und nach dem Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (Haager Kindesentführungsübereinkommen, BGBl. 1990 II S. 206, 207). Dabei erfüllt es gleichgelagerte Aufgaben wie nach dem vorliegenden Übereinkommen. Das Bundesamt für Justiz nimmt ferner die Aufgaben der Zentralen Behörde nach dem Auslandsunterhaltsgesetz vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2563), dem Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland (BGBl. 1959 II S. 149; 2006 I S. 3171) und dem Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetz vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2950) wahr.

Die Nutzung bestehender Strukturen, Erfahrungen und Kontakte beim Bundesamt für Justiz als Zentraler Behörde lässt Synergieeffekte erwarten. Es handelt sich damit um eine sachgerechte und sparsame Lösung.

Die Betrauung des Bundesamts für Justiz mit den Aufgaben der Zentralen Behörde nach dem Übereinkommen bedarf zusätzlicher Haushaltsmittel im Bundeshaushalt, deren Umfang in dem gleichzeitig vorgelegten Entwurf eines Ausführungsgesetzes dargestellt wird.

Auf die Länderhaushalte könnte durch die Ausführung des Übereinkommens ein geringer, nicht quantifizierbarer Mehraufwand zukommen. Auf die Ausführungen zu dem gleichzeitig vorgelegten Entwurf eines Ausführungsgesetzes wird verwiesen.

Kosten bei Wirtschaftsunternehmen entstehen nicht. Die Ausführung des Gesetzes wird keine Auswirkungen auf Einzelpreise oder das allgemeine Preisniveau haben.

Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.

Eine gleichstellungspolitische Relevanz ist nicht gegeben. Durch die Regelungen des Übereinkommens sind Mädchen und Jungen sowie Frauen und Männer gleichermaßen betroffen. Eine Ungleichbehandlung findet nicht statt. Es ergeben sich auch keine mittelbar geschlechtsspezifisch wirkenden Unterschiede.

Der innerstaatlichen Umsetzung des Übereinkommens dient der gleichzeitig vorgelegte Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes, auf dessen Begründung ergänzend verwiesen wird.

Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern
(Übersetzung)

Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens - in der Erwägung, dass der Schutz von Kindern im internationalen Bereich verbessert werden muss; in dem Wunsch, Konflikte zwischen ihren Rechtssystemen in Bezug auf die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Maßnahmen zum Schutz von Kindern zu vermeiden; eingedenk der Bedeutung der internationalen Zusammenarbeit für den Schutz von Kindern; bekräftigend dass das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen ist; angesichts der Notwendigkeit, das Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen zu überarbeiten; in dem Wunsch, zu diesem Zweck unter Berücksichtigung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes gemeinsame Bestimmungen festzulegen - haben die folgenden Bestimmungen vereinbart:

Kapitel I
Anwendungsbereich des Übereinkommens

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Kapitel II
Zuständigkeit

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 14

Kapitel III
Anzuwendendes Recht

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 17

Artikel 18

Artikel 19

Artikel 20

Artikel 21

Artikel 22

Kapitel IV
Anerkennung und Vollstreckung

Artikel 23

Artikel 24

Artikel 25

Artikel 26

Artikel 27

Artikel 28

Kapitel V
Zusammenarbeit

Artikel 29

Artikel 30

Artikel 31

Artikel 32

Artikel 33

Artikel 34

Artikel 35

Artikel 36

Artikel 37

Artikel 38

Artikel 39

Kapitel VI
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 40

Artikel 41

Artikel 42

Artikel 43

Artikel 44

Artikel 45

Artikel 46

Artikel 47

Artikel 48

Artikel 49

Artikel 50

Artikel 51

Artikel 52

Artikel 53

Artikel 54

Artikel 55

Artikel 56

Kapitel VII
Schlussbestimmungen

Artikel 57

Artikel 58

Artikel 59

Artikel 60

Artikel 61

Artikel 62

Artikel 63

Geschehen in Den Haag am 19. Oktober 1996 in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung des Königreichs der Niederlande hinterlegt und von der jedem Staat, der zur Zeit der Achtzehnten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht Mitglied der Konferenz war, auf diplomatischem Weg eine beglaubigte Abschrift übermittelt wird.

Denkschrift

A. Allgemeines

I. Hintergrund

Die zunehmende Mobilität der Menschen über Staatsgrenzen hinweg führt zu einer steigenden Zahl binationaler und ausländischer Ehen oder Lebensgemeinschaften mit Kindern. Vor diesem Hintergrund haben sich die Gerichte und Verwaltungsbehörden häufiger mit familienrechtlichen Sachverhalten zu beschäftigen, die internationale Bezüge aufweisen. Fragen der internationalen Zuständigkeit, des anwendbaren Rechts, der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung sowie der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit der Behörden gewinnen zunehmend an Bedeutung. Diese Fragen sind aber im nationalen Recht der Staaten sehr unterschiedlich geregelt. Umso bedeutender sind die internationale Zusammenarbeit und die internationale Rechtsvereinheitlichung auf diesem Gebiet.

II. Bisherige Rechtslage und ihre Grenzen

Bislang regelt auf internationaler Ebene das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (Haager Minderjährigenschutzübereinkommen, BGBl. 1971 II S. 217) den grenzüberschreitenden Schutz von Kindern.

Dieses Übereinkommen, dem derzeit 14 Vertragsstaaten angehören hat sich aus vielerlei Gründen als reformbedürftig erwiesen: Es kann zu einer Zuständigkeitskonkurrenz der Behörden am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes im Verhältnis zu den Heimatstaatbehörden des Kindes führen. Es fehlen spezifische Zuständigkeitsregeln für Fälle, in denen eine Kindesentführung vorliegt.

Seine Vorschriften zum anwendbaren Recht sind nicht eindeutig und haben zu komplizierten Auslegungsproblemen geführt. Insbesondere ist umstritten, ob das Minderjährigenschutzübereinkommen auch die Frage regelt, nach welchem Recht eine kraft Gesetzes bestehende elterliche Sorge zu beurteilen ist. In Deutschland überwiegt die Auffassung, dass hierfür grundsätzlich das autonome Recht - das heißt Artikel 21 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) - maßgeblich ist (Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes) und die Anerkennung eines nach dem Heimatrecht des Kindes bestehenden Sorgerechtsverhältnisses nur dann eine Rolle spielt, wenn eine Schutzmaßnahme zu treffen ist. In manchen anderen Vertragsstaaten wird dagegen aus Artikel 3 des Haager Minderjährigenschutzübereinkommens eine Anknüpfung an das Heimatrecht des Kindes hergeleitet. Für Maßnahmen, die in einem anderen Vertragsstaat zu vollstrecken sind fehlen im Haager Minderjährigenschutzübereinkommen Bestimmungen über die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung.

Auch sind die Vorschriften über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Behörden lückenhaft.

Das Europäische Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses (Europäisches Sorgerechtsübereinkommen, BGBl. 1990 II S. 206, 220) enthält zwar Vorschriften über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zum Sorge- und Umgangsrecht. Es hat jedoch in der Praxis wegen seiner Komplexität eine eher untergeordnete Rolle gespielt und enthält auch weder Vorschriften über die unmittelbare internationale Zuständigkeit noch zum anwendbaren Recht.

Die Schwächen des Haager Minderjährigenschutzübereinkommens veranlassten die Haager Konferenz für Internationales Privatrecht im Jahr 1992, eine Spezialkommission zur Revision des Haager Minderjährigenschutzübereinkommens einzusetzen die drei Jahre später den Vorentwurf eines Übereinkommens über den Schutz von Kindern vorlegte. Auf der 18. Tagung der Haager Konferenz nahmen schließlich die Vertreter von 35 Staaten das Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (Haager Kinderschutzübereinkommen) an das die Probleme des Haager Minderjährigenschutzübereinkommens von 1961 gezielt ausräumt.

Parallel zu den Arbeiten der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht arbeitete die Europäische Union auf der Grundlage des Artikels K.3 des Vertrags über die Europäische Union (EU-Vertrag) in der Fassung des Vertrags von Maastricht an einem Übereinkommen über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen (ABl. C 221 vom 16. 7. 1998, S. 1). Dieses Übereinkommen, dessen Text vom Rat am 28. Mai 1998 gebilligt worden war, enthielt auch Bestimmungen zu Entscheidungen über die elterliche Verantwortung, wenn sie im Rahmen eines Scheidungsverfahrens getroffen werden sollten. Diese Vorschriften waren auf die des Haager Kinderschutzübereinkommens von 1996 abgestimmt. Das Übereinkommen vom 28. Mai 1998 trat jedoch nie in Kraft, da die Gesetzgebungskompetenz für die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen am 1. Mai 1999 durch den Vertrag von Amsterdam (BGBl. 1998 II S. 386) in den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) und damit in die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft überführt wurde. Anstelle des Übereinkommens verabschiedete die Europäische Gemeinschaft am 29. Mai 2000 die Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung für die gemeinsamen Kinder der Ehegatten (Brüssel-II-Verordnung, ABl. L 160 vom 30. 6. 2000, S. 19).

Bereits im November 2003 hat die Gemeinschaft diese Verordnung durch die Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (Brüssel-IIa-Verordnung, ABl. L 338 vom 23. 12. 2003, S. 1) ersetzt. Diese Verordnung gilt seit 1. März 2005. Sie orientiert sich in großem Umfang an den Regelungen des Übereinkommens, das ihr als Vorbild gedient hat. Die Brüssel-IIa-Verordnung regelt die internationale Zuständigkeit für Maßnahmen betreffend die elterliche Verantwortung, insbesondere Sorge- und Umgangsrecht. In der Regel sind für solche Entscheidungen die Gerichte und Behörden am gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes zuständig (Artikel 8 der Brüssel-IIa-Verordnung). Diese Zuständigkeit bleibt grundsätzlich auch im Falle eines widerrechtlichen Verbringens oder Zurückbehaltens des Kindes ("Kindesentführung") erhalten (Artikel 10 der Brüssel-IIa-Verordnung). Darüber hinaus regelt die Verordnung die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (außer Dänemark, das an der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen nicht teilnimmt).

Schließlich sieht sie ein System Zentraler Behörden vor, die die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten der Verordnung bei deren Durchführung erleichtern.

Anders als das Übereinkommen und das Haager Minderjährigenschutzübereinkommen enthält die Verordnung jedoch keine Vorschriften zum Internationalen Privatrecht.

Im Verhältnis der Mitgliedstaaten untereinander ist die Brüssel-IIa-Verordnung an die Stelle des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens und der Zuständigkeitsregeln des Haager Minderjährigenschutzübereinkommens getreten (Artikel 60 Buchstabe a und d der Brüssel-IIa-Verordnung). Dagegen gelten in den Vertragsstaaten des Minderjährigenschutzübereinkommens, so auch in Deutschland, weiterhin dessen Vorschriften zum Internationalen Privatrecht. Denn die Verordnung regelt dieses Rechtsgebiet nicht (Artikel 62 Absatz 1 der Brüssel-IIa-Verordnung). In den übrigen Mitgliedstaaten der Brüssel-IIa-Verordnung wird das anwendbare Recht nach dem jeweiligen innerstaatlichen Internationalen Privatrecht bestimmt. Die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen aus Dänemark und aus Staaten, die nicht der Europäischen Gemeinschaft angehören, richtet sich entweder nach dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen oder - im Verhältnis zu Staaten, die diesem Übereinkommen nicht angehören - nach dem innerstaatlichen Recht (§ 16a des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit [FGG] bzw. diese Vorschrift ablösend §§ 108 bis 110 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit [FamFG]).*)

Es fehlt aus deutscher Sicht also zum einen an einheitlichen Regeln über das Internationale Privatrecht im Bereich der elterlichen Verantwortung sowohl innerhalb der Europäischen Gemeinschaft als auch im Verhältnis zu Staaten, die dem Haager Minderjährigenschutzübereinkommen nicht angehören. Zum anderen kann die Brüssel-IIa-Verordnung nicht die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen aus Nicht-EG-Staaten und Dänemark (im Folgenden: Brüssel-IIa-Drittstaaten) sowie die Zusammenarbeit mit diesen Staaten regeln.

Das Europäische Sorgerechtsübereinkommen, das die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit im Verhältnis zu Brüssel-IIa-Drittstaaten regelt, hat einen engeren sachlichen Anwendungsbereich als das Haager Kinderschutzübereinkommen und ist an vielen Stellen kompliziert ausgestaltet.

III. Vorteile des neuen Übereinkommens

1. Vorteile gegenüber dem Haager Minderjährigenschutzübereinkommen

Das Haager Kinderschutzübereinkommen enthält wesentliche Verbesserungen gegenüber dem Haager Minderjährigenschutzübereinkommen: Die kraft Gesetzes bestehende elterliche Verantwortung fällt unzweideutig in den Anwendungsbereich des Übereinkommens und unterliegt dem Recht am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes. Die internationale Zuständigkeit am gewöhnlichen Aufenthalt hat klaren Vorrang. Die nach Artikel 4 des Haager Minderjährigenschutzübereinkommens unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehene konkurrierende Zuständigkeit im Heimatstaat des Kindes entfällt. Die Vorschriften des neuen Übereinkommens sind mit dem Haager Kindesentführungsübereinkommen abgestimmt und sehen auch im Falle einer Kindesentführung vor dass der Staat, in dem das Kind vor der Entführung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, diese Zuständigkeit grundsätzlich behält. Maßnahmen anderer Vertragsstaaten sind kraft Gesetzes anzuerkennen und falls erforderlich für vollstreckbar zu erklären. Die Anerkennung und die Vollstreckbarerklärung dürfen nur aus den im Übereinkommen abschließend aufgezählten Gründen versagt werden. Schließlich stärkt das Übereinkommen die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Behörden durch einen institutionellen und sachlichen Rahmen.

2. Vorteile gegenüber dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen

Das Haager Kinderschutzübereinkommen baut sowohl auf Regeln über die internationale Zuständigkeit als auch über das anzuwendende Recht auf. Dadurch wird zum einen verhindert, dass die Vertragsstaaten Zuständigkeiten beanspruchen die aus der Sicht anderer Staaten als unangemessen erscheinen (sogenannte "exorbitante Zuständigkeiten"). Zum anderen ist sichergestellt, dass jeder Vertragsstaat das auf die elterliche Verantwortung anwendbare Recht nach denselben Regeln bestimmt.

Auf dieser Grundlage konnten die Vorschriften über die Anerkennung und Vollstreckung entsprechender Entscheidungen deutlich einfacher ausgestaltet werden als die Vorschriften des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens.

Daher kann das Übereinkommen selbst im Verhältnis zu Staaten, die sowohl dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen als auch dem Haager Kinderschutzübereinkommen angehören Vorteile bringen.

Darüber hinaus wird es Staaten geben, die dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen nicht beitreten wollen oder können, aber durchaus an dem Haager Kinderschutzübereinkommen Interesse haben.

3. Sinnvolle Ergänzung der Brüssel-IIa-Verordnung

Da die Brüssel-IIa-Verordnung die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen aus und die Zusammenarbeit mit Brüssel-IIa-Drittstaaten naturgemäß nicht regeln kann, bietet das Haager Kinderschutzübereinkommen die Chance, Entscheidungen aus Mitgliedstaaten der Brüssel-IIa-Verordnung in Drittstaaten anzuerkennen und vollstrecken zu lassen und dabei die Hilfe von Zentralen Behörden dieser Staaten in Anspruch zu nehmen.

Umgekehrt werden auch Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union, welche in Brüssel-IIa-Drittstaaten leben die Vertragsstaaten des Haager Kinderschutzübereinkommens sind von dem Übereinkommen Vorteile haben.

Darüber hinaus ergänzt das Haager Kinderschutzübereinkommen die Brüssel-IIa-Verordnung um einheitliche Vorschriften zu dem auf die elterliche Verantwortung anwendbaren Recht.

IV. Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft

Für die Unterzeichnung und Ratifikation des Haager Kinderschutzübereinkommens durch die EG-Mitgliedstaaten besteht eine gemischte Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und der Europäischen Gemeinschaft. Denn das Übereinkommen regelt teilweise Bereiche, in denen die Europäische Gemeinschaft aufgrund der Artikel 61 und 67 des EG-Vertrages bereits tätig geworden ist. Das galt bereits für die Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (Brüssel-II-Verordnung). Erst recht gilt es jedoch für die Brüssel-IIa-Verordnung, deren Regelungsgegenstand mit dem des Haager Kinderschutzübereinkommens teilweise übereinstimmt. Insoweit fällt dieses Übereinkommen nach den Grundsätzen, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft (EuGH) in der Rechtssache AETR aufgestellt hat (Urteil vom 30. März 1971, Rechtssache 022/70 - AETR -, Slg. 1971 S. 263, siehe auch Gutachten vom 2. Februar 2006, Gutachten 001/03 (PDF) - Lugano -, Slg. 2006 S. I-1145), in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft (ungeschriebene Außenkompetenz).

Dagegen hat die Europäische Gemeinschaft bislang keine Regeln über das auf die elterliche Verantwortung anwendbare Recht erlassen. Insoweit bleibt es daher bei einer Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Die Zuständigkeit für den Abschluss des Haager Kinderschutzübereinkommens steht daher teils der Europäischen Gemeinschaft, teils den Mitgliedstaaten zu (sogenanntes "gemischtes Übereinkommen", vgl. Begründungserwägung 6 des Beschlusses des Rates vom 5. Juni 2008, ABl. L 151 vom 11. 6. 2008, S. 36).

Daher musste die Unterzeichnung und Ratifikation des Übereinkommens durch die Mitgliedstaaten der Brüssel-IIa-Verordnung durch die Gemeinschaft beschlossen werden. Es gibt allerdings auch Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen bereits (zumeist vor ihrem Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft) ratifiziert haben (Tschechische Republik, Ungarn, Lettland, Slowakei, Slowenien) oder ihm beigetreten sind (Bulgarien, Estland, Litauen).

Schon bei den Beratungen über die Verordnung waren sich die Mitgliedstaaten einig, dass die Gemeinschaft auch die Ratifikation des Übereinkommens anstrebt und daher die Regelungen der Brüssel-IIa-Verordnung mit den Regelungen des Übereinkommens kompatibel sein sollten. Die Brüssel-IIa-Verordnung ist deswegen so konzipiert, dass sie eine künftige Ratifikation des Übereinkommens durch alle Mitgliedstaaten der Verordnung bereits berücksichtigt (siehe insbesondere Artikel 61 und 62 der Verordnung).

Die Europäische Gemeinschaft kann dem Übereinkommen allerdings nicht selbst beitreten, da dieses nur Staaten offensteht (Artikel 57 und 58 des Übereinkommens).

Daher ist das Übereinkommen, soweit es in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt, im Interesse der Gemeinschaft zu ratifizieren.

Der Rat der Europäischen Union hat die Mitgliedstaaten (mit Ausnahme Dänemarks, das an der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen nicht teilnimmt) durch die Entscheidung vom 19. Dezember 2002 ermächtigt, das Übereinkommen auch im Interesse der Europäischen Gemeinschaft zu unterzeichnen und zu ratifizieren (ABl. L 48 vom 21. 2. 2003, S. 1). Deutschland hat das Übereinkommen zeitgleich mit 13 anderen EG-Mitgliedstaaten am 1. April 2003 unterzeichnet.

Am 5. Juni 2008 konnte der Rat endlich auch die Ermächtigung zur Ratifikation beschließen (ABl. L 151 vom 11. 6. 2008, S. 36), nachdem die Beschlussfassung mehrere Jahre durch ein bilaterales Problem des Vereinigten Königreichs und Spaniens in Bezug auf Gibraltar blockiert war. Da alle Mitgliedstaaten, die dem Übereinkommen noch nicht angehören, gemeinsam ratifizieren sollen hat man sich darauf geeinigt, dass die innerstaatlichen Gesetzgebungsverfahren zur Vorbereitung der Ratifikation nach Möglichkeit so rechtzeitig abgeschlossen sein sollen, dass die Ratifikationsurkunden bis zum 5. Juni 2010 hinterlegt werden können.

V. Wesentlicher Inhalt des Übereinkommens und Verhältnis zu anderen Rechtsinstrumenten

1. Zielsetzung; Anwendungsbereich

Das Übereinkommen bezweckt einen besseren Schutz von Kindern im internationalen Bereich und eine verbesserte Zusammenarbeit der für Schutzmaßnahmen zuständigen Gerichte und Verwaltungsbehörden.

Der Anwendungsbereich des Übereinkommens umfasst Maßnahmen zum Schutz der Person und des Vermögens des Kindes. Darunter fallen sowohl zivilrechtliche als auch öffentlichrechtliche Schutzmaßnahmen. Artikel 3 enthält eine nicht abschließende, beispielhafte Aufzählung von Schutzmaßnahmen. Änderungen gegenüber dem Anwendungsbereich des Haager Minderjährigenschutzübereinkommens sind damit nicht beabsichtigt.

Artikel 4 stellt klar, dass u. a. Statusentscheidungen einschließlich der Volljährigerklärung, die Adoption, das Namensrecht und Unterhaltspflichten ausgeschlossen sind. Eine inhaltlich, teilweise sogar wörtlich übereinstimmende Bestimmung des Anwendungsbereichs findet man in Artikel 1 Absatz 2 und 3 der Brüssel-IIa-Verordnung.

Denn bei den Beratungen über die Verordnung wurde angestrebt, dass der sachliche Anwendungsbereich beider Rechtsinstrumente im Hinblick auf die elterliche Verantwortung übereinstimmen sollte (vgl. Rn. 48 bis 50 der Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 20. September 2007 in der Rechtssache C-435/06 - C - zum Urteil des EuGH vom 27. November 2007, Slg. 2007 S. I-10141).

Das Übereinkommen ist auf Kinder von der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres anzuwenden. Diese klare und einheitliche Anknüpfung an ein konkretes Alter des Kindes erleichtert die Rechtsanwendung. Für Erwachsene gilt das Haager Übereinkommen vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen (BGBl. 2007 II S. 323), das für den Schutz von Erwachsenen eigenständige Regelungen enthält und für Deutschland am 1. Januar 2009 in Kraft tritt.

2. Internationale Zuständigkeit

Das Übereinkommen knüpft die internationale Zuständigkeit der Gerichte und Verwaltungsbehörden der Vertragsstaaten an den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes (Artikel 5 Absatz 1). Es verstärkt damit den anerkannten Ansatz, dass Schutzmaßnahmen grundsätzlich am gewöhnlichen Aufenthaltsort eines Kindes ergriffen werden sollen weil die Behörden dort am ehesten in der Lage sind, das Wohl des Kindes zu beurteilen. Die Behörden im Heimatstaat des Kindes sind nur noch in eng begrenzten Fällen zuständig. Dies stellt einen erheblichen Fortschritt gegenüber dem Haager Minderjährigenschutzübereinkommen dar das neben der Zuständigkeit der Aufenthaltsbehörden (Artikel 1 des Minderjährigenschutzübereinkommens) auch eine Zuständigkeit der Heimatstaatbehörden vorsieht (Artikel 4 des Minderjährigenschutzübereinkommens).

Artikel 5 des Kinderschutzübereinkommens entspricht im Wesentlichen Artikel 8 Absatz 1 der Brüssel-IIa-Verordnung. Für Flüchtlinge und Kinder, deren gewöhnlicher Aufenthalt nicht festgestellt werden kann, weist Artikel 6 des Kinderschutzübereinkommens die internationale Zuständigkeit den Behörden des Vertragsstaats zu, in dessen Gebiet sich die Kinder (tatsächlich) aufhalten (ähnlich Artikel 13 der Brüssel-IIa-Verordnung).

Das neue Übereinkommen nimmt sich anders als noch das Haager Minderjährigenschutzübereinkommen auch der Problematik der internationalen Kindesentführung an und fördert deren Lösung in Abstimmung mit dem Haager Kindesentführungsübereinkommen, dessen Vorschriften unberührt bleiben. Artikel 7 des Übereinkommens regelt eine Zuständigkeitsfortdauer am Herkunftsort, um zu verhindern, dass der Entführer aus seinem widerrechtlichen Handeln den Vorteil einer Zuständigkeitsveränderung zu seinen Gunsten zieht. Für einen Zuständigkeitswechsel stellt Artikel 7 des Übereinkommens klar umrissene Bedingungen auf. Vergleichbar - aber nicht identisch - ist Artikel 10 der Brüssel-IIa-Verordnung.

Artikel 8 des Übereinkommens gestattet es den Gerichten und Verwaltungsbehörden im Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes, einen anderen Vertragsstaat (in Anlehnung an die Lehre vom forum non conveniens des common law) um Übernahme der Zuständigkeit zu bitten. Die Abgabe an einen anderen Staat setzt voraus, dass dieser einen engen Bezug zu dem Verfahren über die elterliche Verantwortung hat und die Zuständigkeit ausdrücklich übernimmt. Umgekehrt kann der Anstoß für eine Übernahme der Zuständigkeit nach Artikel 9 des Übereinkommens auch von den Gerichten des Staates ausgehen, der einen engen Bezug zu dem Sachverhalt aufweist und daher bei den in erster Linie zuständigen Gerichten des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes die Abgabe des Verfahrens beantragt.

Voraussetzung für die Anwendung der Artikel 8 und 9 des Übereinkommens ist jeweils, dass sich die Zuständigkeit des ersuchten Gerichts (Fall des Artikels 8 des Übereinkommens) bzw. des ersuchenden Gerichts (Fall des Artikels 9 des Übereinkommens) jeweils aus Artikel 5 oder 6 des Übereinkommens ergibt (vgl. hierzu Rn. 55, 57 und 58 des Erläuternden Berichts von Professor Paul Lagarde in der Anlage zu dieser Denkschrift). Eine ähnliche Regelung gibt es bereits in Artikel 15 der Brüssel-IIa-Verordnung.

Das Übereinkommen sieht darüber hinaus unter bestimmten Voraussetzungen eine Zuständigkeit des Scheidungsgerichts (Artikel 10), eine Eilzuständigkeit (Artikel 11) und eine Zuständigkeit für einstweilige Anordnungen (Artikel 12) vor. Ähnliche Vorschriften enthalten Artikel 12 Absatz 1 und 2 sowie Artikel 20 der Brüssel-IIa-Verordnung.

Werden nach dem Übereinkommen parallel Verfahren in mehreren Vertragsstaaten eingeleitet, hat das zuerst eingeleitete Verfahren den Vorrang (Artikel 13).

3. Anwendbares Recht

Das Übereinkommen geht, wie schon das Haager Minderjährigenschutzübereinkommen, von dem Grundsatz aus dass die zuständigen Gerichte und Verwaltungsbehörden ihr eigenes Sachrecht anwenden (Artikel 15 Absatz 1). Dieser Grundsatz des Gleichlaufs von internationaler Zuständigkeit und anwendbarem Recht muss nach dem Sinn und Zweck des Haager Kinderschutzübereinkommens und der Brüssel-IIa-Verordnung auch dann gelten, wenn sich die Behörde nicht auf eine Zuständigkeit nach Kapitel II des Übereinkommens stützt sondern auf eine Zuständigkeitsvorschrift der

Brüssel-IIa-Verordnung. Zum einen stimmen die Zuständigkeitsregeln der Brüssel-IIa-Verordnung und des Übereinkommens ohnedies weitgehend überein. Zum anderen hat die Europäische Gemeinschaft bewusst keine eigenen Vorschriften zum anwendbaren Recht erlassen; der Rückgriff auf die Regeln des Übereinkommens war daher gewollt (vgl. Artikel 62 Absatz 1 der Verordnung).

Wie sich aus dem Erläuternden Bericht zu dem Übereinkommen ergibt (siehe Anlage zur Denkschrift, Rn. 86 und 88), sollten die Behörden und Gerichte bei Anordnung einer Schutzmaßnahme jeweils ihr eigenes Recht anwenden können um eine möglichst zügige Behandlung des Falls zu ermöglichen. Diesem Ziel entspricht es am besten, wenn das Übereinkommen so ausgelegt wird, dass Artikel 15 Absatz 1 des Übereinkommens auch dann gilt wenn das Gericht eines Mitgliedstaats eine Zuständigkeit nach der Brüssel-IIa-Verordnung wahrnimmt (vgl. Kropholler, in: Festschrift für Peter Schlosser, 2005, S. 449, 456).

Anders als noch nach Artikel 3 des Haager Minderjährigenschutzübereinkommens ist für die Zuweisung der elterlichen Verantwortung kraft Gesetzes das Recht des Staates maßgeblich, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gleichgültig ob diese Frage im Rahmen der Anordnung einer Schutzmaßnahme relevant wird oder nicht (Artikel 16). Dieses Recht ist auch dann anzuwenden wenn es nicht das Recht eines Vertragsstaats des Übereinkommens ist (Artikel 20). Das Übereinkommen stellt die Anwendung ausländischen Rechts unter den Vorbehalt des ordre public (Artikel 22). Rückverweisungen sind grundsätzlich nicht zu beachten, Weiterverweisungen im Internationalen Privatrecht eines Drittstaats nur in den in Artikel 21 Absatz 2 vorgesehenen Grenzen.

4. Anerkennung und Vollstreckung

Artikel 23 Absatz 1 des Übereinkommens verpflichtet dazu die in den anderen Vertragsstaaten getroffenen Maßnahmen unmittelbar kraft Gesetzes anzuerkennen, also ohne besonderes Anerkennungsverfahren. Nach Artikel 24 des Übereinkommens kann jedoch die Feststellung beantragt werden, dass eine Maßnahme anzuerkennen oder nicht anzuerkennen ist. Die Anerkennung darf nur aus den in Artikel 23 Absatz 2 des Übereinkommens abschließend aufgezählten Gründen versagt werden. Maßnahmen aus anderen Vertragsstaaten, die im ersuchten Staat der Vornahme von Vollstreckungshandlungen bedürfen sind dort auf Antrag in einem einfachen Verfahren für vollstreckbar zu erklären. Auch hierin liegt ein bedeutender Fortschritt gegenüber dem Haager Minderjährigenschutzübereinkommen, das die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von vollstreckungsbedürftigen Maßnahmen (siehe oben) noch dem autonomen Recht des jeweiligen Vollstreckungsstaats überlässt.

Die eigentliche Zwangsvollstreckung richtet sich weiterhin nach nationalem Recht, in Deutschland nach dem Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz in Verbindung mit dem FamFG.**)

5. Grenzüberschreitende Zusammenarbeit

Um die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zu erleichtern sieht Artikel 29 des Übereinkommens - nach dem Vorbild anderer internationalfamilienrechtlicher Übereinkommen der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht - die Einrichtung Zentraler Behörden in jedem Vertragsstaat vor.

Die Zentralen Behörden haben die Pflicht, untereinander eng zusammenzuarbeiten, die Zusammenarbeit der Gerichte und Verwaltungsbehörden zu verbessern sowie über ihr nationales Recht und die danach zulässigen Schutzmaßnahmen zu informieren (Artikel 30). Insbesondere sollen sie die grenzüberschreitende Kommunikation fördern gütliche Einigungen erleichtern, Hilfe bei der Ermittlung des Aufenthaltsorts des Kindes leisten, über dessen Situation Bericht erstatten sowie die eigenen Behörden auffordern, die Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen zu prüfen (Artikel 31 und 32). Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit ist im Einzelnen für das Verfahren zur Unterbringung eines Kindes (Artikel 33), für die Vorbereitungsphase einer Schutzmaßnahme und für die Hilfe bei der Durchführung getroffener Schutzmaßnahmen (Artikel 34 und 35) geregelt.

Im Interesse einer international einheitlichen und einfachen Kostenerhebung stellt Artikel 38 des Übereinkommens klar dass jede Behörde selbst die Kosten der Zusammenarbeit zu tragen hat. Ungeachtet dessen bleibt allerdings eine Gebührenerhebung für erbrachte Dienstleistungen möglich.

VI. Verhältnis zu anderen internationalen Rechtsinstrumenten

Das neue Übereinkommen, das weltweit angelegt ist, ersetzt bzw. ergänzt die auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern bereits vorhandenen internationalen Rechtsinstrumente.

1. Verhältnis zum (sonstigen) Gemeinschaftsrecht

Da die Ratifikation des Übereinkommens teilweise im Interesse der Europäischen Gemeinschaft vorgenommen wird und das Übereinkommen, jedenfalls soweit sich sein Regelungsgegenstand mit dem der Brüssel-IIa-Verordnung deckt Teil des Gemeinschaftsrechts wird, muss die Gemeinschaft dafür sorgen, dass sie ihre durch das Übereinkommen eingegangenen internationalen Verpflichtungen einhält und ihr Sekundärrecht mit dem Übereinkommen in Einklang steht.

Das Übereinkommen erlaubt es den Vertragsstaaten, Sonderregeln in Bezug auf Kinder zu treffen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines solchen Vertragsstaats haben (Artikel 52 Absatz 2 und 4 des Übereinkommens). Diese Regelung (sogenannte "Trennungsklausel") wurde von den EG-Mitgliedstaaten bei den Verhandlungen zu dem Übereinkommen durchgesetzt.

Die Brüssel-IIa-Verordnung macht von dieser Trennungsklausel Gebrauch und findet dementsprechend in ihrem Anwendungsbereich für die EG-Mitgliedstaaten (außer Dänemark) vorrangig Anwendung, sofern das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Brüssel-IIa-Verordnung hat (Artikel 61 Buchstabe a der Brüssel-IIa-Verordnung). Infolgedessen richtet sich die internationale Zuständigkeit nach der Verordnung, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der Brüssel-IIa-Verordnung hat. Hält sich dagegen ein deutsches Kind z.B. gewöhnlich in Australien auf, wo das Kinderschutzübereinkommen bereits in Kraft getreten ist, so könnte ein deutsches Gericht in Anwendung des Artikels 9 in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a des Übereinkommens bei den australischen Behörden beantragen, das Verfahren zu übernehmen. Ebenso könnte, falls Deutschland nach der Brüssel-IIa-Verordnung (oder aufgrund einer Restzuständigkeit nach nationalem Recht) für die Scheidung international zuständig ist, Artikel 10 des Haager Kinderschutzübereinkommens eine internationale (Verbund-)Zuständigkeit für eine im Rahmen des Scheidungsverfahrens anhängig gemachte Kindschaftssache eröffnen.

Dagegen bestimmt sich das anwendbare Recht unabhängig vom gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes nach dem Haager Kinderschutzübereinkommen; denn hierzu enthält die Brüssel-IIa-Verordnung - wie bereits erläutert - keine Regelungen.

Die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen aus einem Mitgliedstaat der Brüssel-IIa-Verordnung in einem anderen Mitgliedstaat der Verordnung richtet sich unabhängig vom gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes nach den Vorschriften der Verordnung (Artikel 61 Buchstabe b der Brüssel-IIa-Verordnung). Das Übereinkommen lässt dies im Ergebnis zu. Denn es gestattet zwar nicht die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen aus anderen Vertragsstaaten aus Gründen zu versagen die nach dem Übereinkommen nicht vorgesehen sind. Umgekehrt lässt es aber zu, dass eine Entscheidung anerkannt oder vollstreckt wird, obwohl ein Anerkennungshindernis gegeben wäre; die Berufung auf Anerkennungshindernisse ist also nicht zwingend (siehe Artikel 23 Absatz 2 des Übereinkommens: "Die Anerkennung kann jedoch versagt werden, ..."; siehe auch den Hinweis in Rn. 121 des Erläuternden Berichts von Professor Paul Lagarde in der Anlage zu dieser Denkschrift).

Hierzu haben die Mitgliedstaaten der Brüssel-IIa-Verordnung bei der Zeichnung des Übereinkommens eine Interpretationserklärung abgegeben bzw. werden dies bei der Ratifikation nachholen. Die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen aus sonstigen Vertragsstaaten des Übereinkommens (Brüssel-IIa-Drittstaaten) in einem Mitgliedstaat der Brüssel-IIa-Verordnung unterliegt dagegen den Vorschriften des Übereinkommens.

Für die Zusammenarbeit der Behörden dürfte das Übereinkommen immer dann gelten, wenn das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Brüssel-IIa-Drittstaat hat der Vertragsstaat des Übereinkommens ist, selbst wenn der Ansprechpartner durch die Brüssel-IIa-Verordnung gebunden ist (so der Wortlaut des Artikels 61 der Verordnung).

2. Verhältnis zum Haager Minderjährigenschutzübereinkommen von 1961

Im Verhältnis zwischen den Vertragsstaaten beider Übereinkommen löst das neue Übereinkommen das Haager Minderjährigenschutzübereinkommen ab (Artikel 51 des Haager Kinderschutzübereinkommens). Das bedeutet aber auch, dass beispielsweise Artikel 3 und 4 des Haager Minderjährigenschutzübereinkommens nach wie vor zu beachten sind, wenn das Kind einem Vertragsstaat des Minderjährigenschutzübereinkommens angehört, der nicht Vertragsstaat des Haager Kinderschutzübereinkommens ist.

3. Verhältnis zum Haager Kindesentführungsübereinkommen von 1980

Das Haager Kindesentführungsübereinkommen bleibt durch das neue Übereinkommen unberührt (Artikel 50 des Haager Kinderschutzübereinkommens). Es ist ein Rechtshilfeübereinkommen, das in erster Linie der sofortigen Rückführung des Kindes nach einer Kindesentführung in den Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts dient.

Einer Berufung auf die Bestimmungen des Haager Kinderschutzübereinkommens, um die Rückgabe des Kindes zu erreichen, steht jedoch auch nichts entgegen.

4. Verhältnis zum Europäischen Sorgerechtsübereinkommen von 1980

Das Europäische Sorgerechtsübereinkommen regelt die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen zum Sorge- und Umgangsrecht. Es hat grundsätzlich Vorrang vor dem Haager Kinderschutzübereinkommen, soweit die Vertragsstaaten im Verhältnis zueinander keine Erklärung nach Artikel 52 Absatz 1 des Haager Kinderschutzübereinkommens und keine Notifizierung nach Artikel 20 Absatz 2 des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens abgeben. Allerdings ist es nach Artikel 19 des Europäischen Sorgerechtsübereinkommens immer möglich die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung, die nach dem Sorgerechtsübereinkommen nicht anerkannt werden muss, nach anderen Vorschriften zu bewirken. Daher kann die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung auch nach dem Haager Kinderschutzübereinkommen vorgenommen werden.

VII. Inkrafttreten und internationale Akzeptanz des Übereinkommens

Das Übereinkommen ist am 1. Januar 2002 nach der Ratifikation durch Monaco, die Slowakei und die Tschechische Republik in Kraft getreten. Über den Kreis dieser Staaten hinaus hat das Übereinkommen bereits weitere Vertragsstaaten gewonnen (Albanien, Armenien, Australien, Bulgarien, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Marokko, Slowakei und Slowenien). Die angestrebte Ratifikation durch alle EG-Mitgliedstaaten dürfte die internationale Akzeptanz des Übereinkommens weiter erhöhen.

Nach seinem Artikel 61 Absatz 2 tritt das Übereinkommen für Deutschland am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Ablauf eines Vierteljahres nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunde folgt. Angestrebt wird eine Ratifikation bis zum 5. Juni 2010, sodass das Übereinkommen spätestens zum 1. Oktober 2010 in Kraft treten würde.

Nach Artikel 53 des Haager Kinderschutzübereinkommens ist es auf Maßnahmen anzuwenden, die in Deutschland nach seinem Inkrafttreten für die Bundesrepublik Deutschland getroffen werden. Es gilt für die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen, die getroffen wurden, nachdem es im Verhältnis zwischen Deutschland und dem betroffenen anderen Vertragsstaat in Kraft getreten ist. Von darüber hinausgehenden Übergangsvorschriften in diesem Entwurf wurde abgesehen.

Im Zweifel können dem Artikel 5 Absatz 2 und dem Artikel 13 hinsichtlich der gerichtlichen Zuständigkeit sowie dem Artikel 16 Absatz 3 und 4 des Übereinkommens sowie dem allgemeinen Prozessrecht die erforderlichen Anhaltspunkte für den Umgang mit Übergangsfällen entnommen werden.

B. Besonderes

I. Vorbehalte

Nach Artikel 54 Absatz 1 des Übereinkommens sind Mitteilungen an die Zentrale Behörde oder eine andere Behörde eines Vertragsstaats grundsätzlich in ihrer Originalsprache mit einer Übersetzung in die Amtssprache des ersuchten Staates zu übersenden, hilfsweise - wenn eine solche Übersetzung nur schwer erhältlich ist - mit einer Übersetzung in die englische oder französische Sprache. Artikel 54 Absatz 2 des Übereinkommens gestattet die Einlegung eines Vorbehalts gegen die Verwendung einer der beiden Sprachen Englisch oder Französisch.

Deutschland soll sich bei der Ratifikation des Übereinkommens vorbehalten dass die Zentrale Behörde oder eine andere deutsche Behörde Mitteilungen, die lediglich in französischer Sprache abgefasst oder von einer französischen Übersetzung begleitet sind, zurückweisen darf (Artikel 54 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 60 des Übereinkommens). Von einer Beschränkung auf das Englische als zulässige Fremdsprache sind erhebliche Verwaltungsvereinfachungen und Kosteneinsparungen zu erwarten. Nach der Ratifikation kann der Vorbehalt nicht mehr eingelegt werden.

Sonstige Vorbehalte einzulegen, ist dagegen nicht erforderlich.

Die Regeln des Übereinkommens erscheinen vollkommen befriedigend, sodass von ihnen nicht abgewichen werden sollte.

II. Sonstiges

Die deutsche Übersetzung des Übereinkommens ist mit Österreich und der Schweiz abgestimmt und entspricht dem als Anlage zum Beschluss des Rates vom 5. Juni 2008 veröffentlichten Text (ABl. L 151 vom 11. 6. 2008, S. 36).

Einzelheiten zur Entstehung des Übereinkommens sowie zum Inhalt der einzelnen Vorschriften enthält der Erläuternde Bericht von Professor Paul Lagarde vom 15. Januar 1997, der dieser Denkschrift in deutscher Übersetzung als Anlage beigefügt ist.

Da das Übereinkommen, soweit es in die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft fällt, Teil des Gemeinschaftsrechts wird ist der EuGH zur Auslegung des Übereinkommens nach Artikel 68 in Verbindung mit Artikel 234 EG-Vertrag berufen.

Hinsichtlich der Umsetzung des Übereinkommens in das deutsche Recht wird auf die Begründung zu dem gleichzeitig vorgelegten Entwurf eines Ausführungsgesetzes verwiesen.

Anlage zur Denkschrift
Erläuternder Bericht zu dem Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern
(Übersetzung)

Allgemeiner Rahmen, wesentliche Ausrichtung und Gliederung des Übereinkommens

Kommentar zum Übereinkommen

- Artikel für Artikel -

Überschrift des Übereinkommens

Präambel

Kapitel I Anwendungsbereich des Übereinkommens

Artikel 1 (Ziel des Übereinkommens13))

Absatz 1

Buchstabe a
Buchstaben b und c
Buchstaben d und e
Absatz 2

Artikel 2 (Kinder, auf die das Übereinkommen anzuwenden ist)

Artikel 3 (Aufzählung der Schutzmaßnahmen)

Buchstabe a
Buchstabe b
Buchstabe c
Buchstabe d
Buchstabe e
Buchstabe f
Buchstabe g

Artikel 4 (Vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgeschlossene Gebiete)

Buchstabe a
Buchstabe b
Buchstabe c
Buchstabe d
Buchstabe e
Buchstabe f
Buchstabe g
Buchstabe h
Buchstabe i
Buchstabe j

Kapitel II Zuständigkeit

Artikel 5 (Zuständigkeit der Behörden des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes)

Absatz 1
Absatz 2

Artikel 6 (Flüchtlingskinder, in ein anderes Land gelangte Kinder oder solche ohne gewöhnlichen Aufenthalt)

Absatz 1
Absatz 2

Artikel 7 (Widerrechtliches Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes)

Absatz 1
Absatz 2
Absatz 3

Artikel 8 und 9 (Übertragung der Zuständigkeit an einen geeigneten Gerichtsstand oder von diesem eingeforderte Zuständigkeit)

Artikel 8 (Übertragung der Zuständigkeit an einen geeigneten Gerichtsstand)

Absatz 1
Absatz 2
Absätze 3 und 4

Artikel 9 (Eingeforderte Zuständigkeit seitens eines geeigneten Gerichtsstands)

Artikel 10 (Gerichtsstand der Ehescheidung)

Absatz 1
Absatz 2

Artikel 11 und 12 (Konkurrierende Zuständigkeit der Behörden des Staates, in dem das Kind anwesend oder das ihm gehörende Vermögen belegen ist)

Artikel 11 (Zuständigkeit in dringenden Fällen)

Absatz 1
Absatz 2
Absatz 3

Artikel 12 (Vorläufige territorial beschränkte Maßnahmen)

Absatz 1
Absatz 2
Absatz 3

Artikel 13 (Konflikte konkurrierender Zuständigkeiten) Absatz 1

Absatz 2

Artikel 14 (Beibehaltung der Maßnahmen im Fall veränderter Umstände)

Schlussbemerkung

Kapitel III Anzuwendendes Recht

Artikel 15 (Auf Schutzmaßnahmen anzuwendendes Recht)

Absatz 1
Absatz 2
Absatz 3

Artikel 16 bis 18 (Elterliche Verantwortung kraft Gesetzes)

Artikel 16 (Zuweisung oder Erlöschen der elterlichen Verantwortung)

Absatz 1
Absatz 2
Absätze 3 und 4

Artikel 17 (Ausübung der elterlichen Verantwortung)

Artikel 18 (Entzug oder Änderung der elterlichen Verantwortung)

Artikel 19 (Schutz Dritter)

Artikel 20 (Allseitiger Charakter der Kollisionsnormen)

Artikel 21 (Rück- und Weiterverweisung und Kollision von Systemen)

Artikel 22 (ordre public)

Kapitel IV Anerkennung und Vollstreckung

Artikel 23 (Anerkennung und Gründe für die Versagung der Anerkennung)

Absatz 1
Absatz 2
Buchstabe b
Buchstabe c
Buchstabe d
Buchstabe e
Buchstabe f

Artikel 24 (Vorsorglicher Antrag auf Anerkennung oder Nichtanerkennung)

Artikel 25 (Tatsachenfeststellung zur Zuständigkeit)

Artikel 26 (Vollstreckbarerklärung)

Artikel 27 (Verbot einer Nachprüfung in der Sache)

Artikel 28 (Vollstreckung)

Kapitel V Zusammenarbeit

Artikel 29 (Einrichtung einer Zentralen Behörde)

Artikel 30 (Allgemeine Pflicht zur Zusammenarbeit)

Artikel 31 (Mitteilungen, Vermittlung, Ermittlung des Aufenthaltsorts)

Artikel 32 (Ersuchen um Bericht oder Maßnahmen)

Artikel 33 (Grenzüberschreitende Unterbringung)

Artikel 34 (Erteilung von konkreten Auskünften zu einem bestimmten Kind)

Absatz 1
Absatz 2

Artikel 35 (Hilfe bei der Durchführung der Maßnahmen, Umgangsrecht)

Absatz 1

Artikel 36 (Kind in schwerer Gefahr)

Artikel 37 (Informationen, die das Kind gefährden)

Artikel 38 (Kosten)

Artikel 39 (Vereinbarungen zwischen Vertragsstaaten)

Kapitel VI Allgemeine Bestimmungen

Artikel 40 (Internationale Bescheinigung)

Artikel 41 (Schutz persönlicher Daten)

Artikel 42 (Vertrauliche Behandlung der Informationen)

Artikel 43 (Verzicht auf Legalisation)

Artikel 44 (Bestimmung der Behörden)

Artikel 45 (Empfänger von Mitteilungen und Erklärungen)

Artikel 46 bis 49 (Bundesstaatsklauseln)

Artikel 46 (Nichtanwendung des Übereinkommens bei innerstaatlichen Kollisionen)

Artikel 47 (Interlokale Kollisionen, allgemeine Bestimmungen)

Artikel 48 (Interlokale Kollisionen, besondere Regeln für das anzuwendende Recht)

Artikel 49 (Interpersonale Kollisionen, anzuwendendes Recht)

Artikel 50 bis 52 (Kollisionen zwischen Übereinkommen)

Artikel 50 (Vorrang des Kindesentführungsübereinkommens)

Artikel 51 (Ersatz der Übereinkommen von 1902 und 1961)

Artikel 52 (Kollisionen mit anderen Übereinkommen, Entkoppelungsklausel)

Absatz 1
Absatz 2
Absatz 3
Absatz 4

Artikel 53 (Zeitliche Anwendung des Übereinkommens)

Artikel 54 (Sprachen, in denen die Mitteilungen verfasst werden)

Artikel 55 (Vorbehalte zum Vermögen)

Artikel 56 (Überwachung der Anwendung des Übereinkommens)

Kapitel VII Schlussbestimmungen

Artikel 57 bis 63

Paris, 15. Januar 1997

->

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 710:
Gesetz zur Änderung des internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes (Haager Kinderschutzübereinkommen)

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o. g. Gesetzes auf Bürokratiekosten geprüft, die durch Informationspflichten begründet werden.

Durch den Entwurf werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft, Verwaltung und Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder aufgehoben. Es entstehen keine neuen Bürokratiekosten für Wirtschaft, Verwaltung und Bürgerinnen und Bürger.

Der Nationale Normenkontrollrat hat daher im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Bachmaier
Vorsitzender Berichterstatter