931. Sitzung am 6. März 2015
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: vgl.
Drucksache 656/11 (PDF) = AE-Nr. 110849,
Drucksache 807/11 (PDF) = AE-Nr. 111037,
Drucksache 580/14 (PDF) = AE-Nr. 141071 und
Drucksache 628/14 (PDF) = AE-Nr. 141128
Straßburg, den 13.1.2015
COM (2015) 10 final
2015/0009 (COD)
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
Infolge der Wirtschafts- und Finanzkrise ist das Investitionsniveau in der EU seit seinem Höchststand von 2007 um etwa 15 % gesunken und liegt damit weit unter seinem historischen Trend. Für die kommenden Jahre wird lediglich eine teilweise Erholung prognostiziert, wenn keine weiteren Maßnahmen ergriffen werden. Dies wirkt sich nachteilig auf die Belebung der Konjunktur, die Schaffung von Arbeitsplätzen, das langfristige Wachstum und die Wettbewerbsfähigkeit aus. Angesichts dieser Investitionslücke ist es fraglich, ob die in der Strategie Europa 2020 formulierten Ziele erreicht werden können. Der Präsident der Europäischen Kommission hat deshalb in seinen politischen Leitlinien für die Europäische Kommission 2014-2019 dieses Problem als zentrale politische Herausforderung bezeichnet wie auch der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 18. Dezember 2014 (EUCO 237/ 14) und die Gruppe der Zwanzig auf ihrem Gipfel vom 15./16. November 2014.
Die allgemeine Ungewissheit in Bezug auf die Wirtschaftslage, die hohe Verschuldung des öffentlichen und des privaten Sektors in Teilen der EU-Wirtschaft und deren Auswirkungen auf das Kreditrisiko schränken den Handlungsspielraum ein. Gleichzeitig bestehen jedoch erhebliche Sparguthaben und eine hohe finanzielle Liquidität. Jüngste Erhebungen, die gemeinsam von der Europäischen Kommission, der Europäischen Investitionsbank (EIB) und EU-Mitgliedstaaten durchgeführt wurden, bestätigen zudem, dass es zahlreiche tragfähige Investitionsprojekte gibt, für die Finanzierungsquellen gesucht werden.
Als Lösung schlug die Kommission in ihrer Mitteilung "Eine Investitionsoffensive für Europa" vom 26. November 2014 eine Initiative auf EU-Ebene vor. Die Investitionsoffensive stützt sich auf drei Komponenten, die sich in ihrer Wirkung gegenseitig verstärken:
- 1. Mobilisierung von zusätzlichen Investitionsmitteln in Höhe von mindestens 315 Mrd. EUR in den nächsten drei Jahren, um die Wirkung der öffentlichen Mittel zu maximieren und private Investitionen zu erschließen;
- 2. gezielte Initiativen, durch die sichergestellt wird, dass diese zusätzlichen Investitionen auf die Bedürfnisse der Realwirtschaft abgestimmt sind;
- 3. Maßnahmen zur Verbesserung der Berechenbarkeit der regulatorischen Rahmenbedingungen und zum Abbau von Investitionshemmnissen mit dem Ziel, Europa für Investitionen attraktiver zu machen und so die Auswirkungen des Investitionsprogramms zu vervielfachen.
Mit diesem Vorschlag werden die notwendigen rechtlichen Rahmenbedingungen geschaffen und die Haushaltsmittel für die ersten beiden Komponenten des Investitionsprogramms zugewiesen. Die vorgeschlagene Verordnung wird nach ihrem Erlass gemeinsam von der Kommission und der EIB als strategische Partner mit dem klaren Ziel durchgeführt, die jeweiligen Akteure auf allen Ebenen einzubinden. In Bezug auf die dritte Komponente der Investitionsoffensive, die das regulatorische Umfeld und die Beseitigung von Investitionshemmnissen betrifft, hat die Kommission in ihrem Arbeitsprogramm vom 16. Dezember 2014 (COM (2014) 910) eine erste Reihe von Maßnahmen genannt. Die Kommission wird zusammen mit den anderen EU-Organen und Mitgliedstaaten auch im Rahmen des Europäischen Semesters tätig werden, soweit dies sachlich relevant ist.
Angesichts der Schlüsselrolle, die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in der EU-Wirtschaft, insbesondere bei der Schaffung von Arbeitsplätzen, zukommt, wird sich die in diesem Vorschlag vorgesehene Investitionsförderung maßgeblich an KMU richten.
Bei der Ausgestaltung der Fördermechanismen wurde auf die Erfahrung mit innovativen Finanzierungsinstrumenten zurückgegriffen, die gemeinsam von der EU und der EIB-Gruppe genutzt werden.
2. Ergebnisse der Konsultationen und Folgenabschätzungen
Die Investitionsoffensive wurde dem Europäischen Parlament am 26. November 2014 von Kommissionspräsident Juncker vorgestellt und am 18. Dezember 2014 vom Europäischen Rat gebilligt. Der Europäische Rat forderte den Unionsgesetzgeber auf, die notwendigen Rechtsvorschriften bis Juni 2015 zu erlassen, damit die neuen Investitionen bereits Mitte 2015 auf den Weg gebracht werden können.
Die rechtlichen, wirtschaftlichen und finanziellen Grundlagen dieses Vorschlags wurden ausführlich mit der EIB-Gruppe und informell mit Vertretern des öffentlichen und des privaten Sektors erörtert. Den Vertretern des privaten Sektors kam es besonders auf solide Qualitätskriterien und eine unabhängige Auswahl der im Rahmen der Investitionsoffensive förderfähigen Projekte an. Im Einzelnen wurde empfohlen, dass die Projekte
- 1. mithilfe der Initiative wirtschaftlich rentabel sein sollten,
- 2. genügend ausgereift sein sollten, um auf globaler oder lokaler Basis beurteilt werden zu können, und
- 3. einen europäischen Mehrwert aufweisen und mit den politischen Prioritäten der EU im Einklang stehen sollten (z.B. dem Klima- und Energiepaket 2030, der Strategie Europa 2020 und anderen langfristigen prioritären EU-Strategien). Zudem sollten nicht nur grenzübergreifende Projekte (wie TEN-T und TEN-E-Projekte) gefördert werden.
Die Kommission gewann zudem wertvolle Erkenntnisse aus ihrer Teilnahme an der Task Force für Investitionen in der EU. Diese Task Force sollte einen Überblick über die wichtigsten Investitionstrends und -bedürfnisse geben, Haupthemmnisse und -engpässe für Investitionen analysieren, praktische Lösungen zur Überwindung dieser Hemmnisse und Engpässe unterbreiten, strategische Investitionen mit EU-Mehrwert ermitteln, die kurzfristig realisiert werden können, und Empfehlungen für eine tragfähige, transparente Projektplanung - mittel- und langfristig - abgeben. Die Arbeiten der Task Force sind in den vorliegenden Vorschlag eingeflossen.
Der Abschlussbericht der Task Force (in englischer Sprache) steht zur Verfügung unter: http://ec.europa.eu/priorities/jobsgrowthinvestment/plan/docs/specialtaskforcereportoninvestmentintheeu_en.pdf .
3. RECHTLICHE Elemente des Vorschlags
Rechtsgrundlage dieses Vorschlags sind die Artikel 172, 173, Artikel 175 Absatz 3 und Artikel 182 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Der Vorschlag enthält die rechtlichen Grundlagen für die ersten beiden Komponenten der "Investitionsoffensive für Europa".
Die Ziele der vorgeschlagenen Maßnahme können - im Einklang mit den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit nach Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union - von den Mitgliedstaaten nicht in ausreichendem Maß verwirklicht werden und sind daher besser auf EU-Ebene zu erreichen. Aufgrund der unterschiedlichen budgetären Handlungsmöglichkeiten der Mitgliedstaaten lassen sich die Zielvorgaben besser durch Maßnahmen auf Unionsebene - wegen ihrer größeren Reichweite und Wirkung - erreichen. Die EU-Ebene ermöglicht insofern Größenvorteile beim Einsatz innovativer Finanzierungsinstrumente, als private Investitionen EU-weit mobilisiert und die Sachkenntnis und Erfahrung der europäischen Institutionen optimal genutzt werden können. Der Multiplikatoreffekt und die Wirkung vor Ort werden daher sehr viel größer sein als bei einer Investitionsoffensive, die sich auf einen einzigen Mitgliedstaat oder auf eine Gruppe von Mitgliedstaaten beschränkt. Der EU-Binnenmarkt und der Umstand, dass die Projektmittel nicht für bestimmte Länder oder Sektoren vergeben werden, bietet Investoren größere Anreize und senkt das Gesamtrisiko. Der Vorschlag geht nicht über das für die Erreichung der Ziele erforderliche Maß hinaus.
3.1 Einrichtung eines Europäischen Fonds für strategische Investitionen und einer europäischen Plattform für Investitionsberatung (European Investment Advisory Hub) (Artikel 1-3)
Gemäß Artikel 1 des Vorschlags schließt die Kommission mit der EIB eine Vereinbarung über die Einrichtung eines Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI), um durch Erhöhung der Risikoübernahmekapazität der EIB Investitionen in der Union zu fördern und für Unternehmen mit bis zu 3000 Beschäftigten einen besseren Zugang zu Finanzmitteln zu gewährleisten, wobei der Schwerpunkt auf kleinen und mittleren Unternehmen liegt. Nach Artikel 2 des Vorschlags gilt die EU-Garantie für bestimmte vom EFSI geförderte EIB-Finanzierungen und -Investitionen.
Die nach der Verordnung zuständigen Organe des Fonds entscheiden, in welcher Weise die EU-Garantie für den EFSI zum Einsatz kommt. Der EFSI erhält einen Lenkungsrat (Artikel 3), der die strategische Ausrichtung, die Mischung der Vermögenswerte sowie die Arbeitsweise und Verfahren festlegt, einschließlich der Investitionen, die aus dem EFSI gefördert werden können, und das Risikoprofil des EFSI. Für die Prüfung der Projekte und die Genehmigung der Projektförderung ist unabhängig vom jeweiligen Projektstandort ein Investitionsausschuss zuständig, der sich aus unabhängigen Fachleuten zusammensetzt.
Die Mitglieder des Lenkungsrats werden von den Parteien, die einen Beitrag zur Risikoübernahmekapazität leisten, ernannt. Die Stimmrechte der beitragsleistenden Parteien stehen im Verhältnis zur Höhe ihres Beitrags. Solange der EFSI nur von der Union und der EIB alimentiert wird, bestimmt sich die Anzahl der Mitglieder und Stimmen im Lenkungsrat nach der Höhe des in Form von Barmitteln oder Garantien geleisteten Beitrags. Beschlüsse werden einvernehmlich gefasst.
Wenn andere Parteien der EFSI-Vereinbarung beitreten, bestimmt sich die Anzahl der Mitglieder und Stimmen im Lenkungsrat nach der Höhe des Beitrags, den die einzelnen Parteien in Form von Barmitteln oder Garantien leisten. Die Anzahl der Mitglieder und Stimmen der Kommission und der EIB wird auf dieser Grundlage neu berechnet. Der Lenkungsrat sollte eine einvernehmliche Beschlussfassung anstreben. Kann innerhalb der vom Vorsitzenden des Lenkungsrats gesetzten Frist kein Einvernehmen erzielt werden, beschließt der Lenkungsrat mit einfacher Mehrheit. Ein Beschluss kommt nicht zustande, wenn die Kommission oder die EIB dagegen stimmen.
Dem Investitionsausschuss gehören sechs unabhängige Wirtschaftsfachleute und ein geschäftsführender Direktor an. Der geschäftsführende Direktor wird von einem stellvertretenden geschäftsführenden Direktor unterstützt. Der geschäftsführende Direktor bereitet die Sitzungen des Investitionsausschusses vor und führt den Vorsitz. Entscheidungen werden in beiden Organen mit einfacher Mehrheit getroffen, wobei allerdings im Lenkungsrat ein Konsens angestrebt werden sollte. Die Projekte werden ohne sektorspezifische oder geografische Vorgaben anhand der ihnen eigenen Vor- und Nachteile ausgewählt, um den Mehrwert des Fonds zu maximieren. Der EFSI erhält auch die Möglichkeit, zusammen mit den Mitgliedstaaten und privaten Investoren Investitionsplattformen auf nationaler, regionaler oder sektorieller Ebene zu finanzieren.
Gegenstand der EFSI-Vereinbarung ist nicht nur die Einrichtung des EFSI, seine Tätigkeit und seine Leitungsstruktur, sondern auch die Einrichtung der europäischen Plattform für Investitionsberatung (European Investment Advisory Hub) (EIAH, Artikel 2 Absatz 2). In Anlehnung an bestehende Beratungsdienste der EIB und der Kommission soll die EIAH beratende Unterstützung leisten bei der Auswahl von Investitionsvorhaben, deren Ausarbeitung und Realisierung und als umfassende Beratungsplattform für die Projektfinanzierung in der EU (auch in rechtlichen Angelegenheiten) wirken. Dies schließt die Unterstützung bei der Inanspruchnahme von technischer Hilfe für die Projektstrukturierung, bei der Nutzung innovativer Finanzierungsinstrumente und öffentlichprivater Partnerschaften ein.
3.2 Gewährung einer EU-Garantie und Einrichtung eines EU-Garantiefonds (Artikel 4-8)
Artikel 4 begründet eine erste EU-Garantie für EIB-Finanzierungen und -Investitionen in Höhe von 16 Mrd. EUR. Nach Artikel 5 müssen die betreffenden Maßnahmen der EIB folgender Zweckbestimmung entsprechen: Förderung des Ausbaus der Infrastruktur, Investitionen in Bildung, Gesundheit, Forschung, Entwicklung, Informations- und Kommunikationstechnologie und Innovation, in den Ausbau erneuerbarer Energien und Verbesserung der Energieeffizienz, in Infrastrukturvorhaben in den Bereichen Umwelt, natürliche Ressourcen, Stadtentwicklung und Soziales oder in KMU und mittelgroße Aktiengesellschaften (Mid Cap) einschließlich der Risikokapitalfinanzierung. Die Förderung kann direkt von der EIB oder über den Europäischen Investitionsfonds gewährt werden. Die auf diesem Wege bereitgestellten Finanzmittel zeichnen sich durch eine hohe Risikoabsorption aus (Eigenkapital, Quasi-Eigenkapital usw.). Parallel dazu sind Investitionen des Privatsektors möglich.
Um die ordnungsgemäße Ausführung des Haushalts trotz Inanspruchnahme der Garantie zu gewährleisten, sieht Artikel 8 die Einrichtung eines Garantiefonds vor. Erfahrungsgemäß ist bei Investitionen, wie sie aus dem EFSI gefördert werden sollen, ein Verhältnis von 50 % zwischen den Zahlungen aus dem Unionshaushalt und den Garantieverpflichtungen der Union insgesamt angemessen. Der Zielbetrag von 50 % wird aufgebracht durch Zahlungen aus dem EU-Haushalt, den Einnahmen der Union aus den Investitionen, den Rückzahlungen säumiger Schuldner und den Erträgen aus den investierten Garantiefondsmitteln. In der Anfangszeit werden 8 Mrd. EUR jedoch allein aus dem Unionshaushalt finanziert. Der Garantiefonds wird ab 2016 nach und nach mit Mitteln aus dem Haushalt ausgestattet und soll bis 2020 insgesamt 8 Mrd. EUR erreichen. Im Falle einer Inanspruchnahme der EU-Garantie sollen bei der Berechnung des Zielwerts auch alternative Finanzierungsquellen des Garantiefonds in Betracht gezogen werden, um die möglichen Auswirkungen auf den EU-Haushalt in Grenzen zu halten. Diese alternativen Mittel werden auf die Höhe des in Anspruch genommenen Garantiebetrags beschränkt.
Um eine maximale Kostenwirksamkeit zu gewährleisten, erhält die Kommission den Auftrag, diese Mittel zu investieren. Darüber hinaus ist die Kommission befugt, den Zielbetrag des Fonds nach 2018 im Wege eines delegierten Rechtsakts um 10 % zu ändern. Auf diese Weise kann die Kommission ihre praktischen Erfahrungen nutzen und eine unnötige Inanspruchnahme von Haushaltsmitteln vermeiden, so dass der Schutz der EU-Finanzen kontinuierlich gewährleistet ist.
Garantiebeträge sollten nur einmal pro Jahr abgerufen werden, nachdem alle Gewinne und Verluste aus laufenden Finanzierungen saldiert sind. Die EIB kann jedoch im Fall etwaiger Eigenkapitalverluste beschließen, Garantiebeträge sofort abzurufen.
Sollte die Garantie in Anspruch genommen werden, würde der Umfang der Garantie unter die ursprünglichen 16 Mrd. EUR gesenkt. Der Betrag der EU-Garantie sollte jedoch im Falle künftiger Einnahmen der Union aus den EFSI-Aktivitäten wieder bis auf seine ursprüngliche Höhe aufgestockt werden können.
3.3 Einrichtung eines Verzeichnisses für europäische Investitionsprojekte (Artikel 9)
Wie von den Akteuren häufig angeführt, sind fehlende Informationen über laufende oder geplante Investitionsvorhaben in der Union mit ein Grund dafür, dass nicht mehr investiert wird. Der Vorschlag sieht daher neben dem EFSI die Einrichtung eines Verzeichnisses für europäische Investitionsprojekte vor, um sicherzustellen, dass sich Investoren über geplante Vorhaben hinreichend informieren können.
3.4 Berichterstattung, Rechenschaftspflicht, Bewertung und Überprüfung der EFSIFinanzierungen (Artikel 10-12)
Da die EU-Garantie von der EIB eingesetzt wird, ist es sachgerecht, wenn die EIB der Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig über die von ihr durchgeführten Finanzierungen berichtet, die durch die EU-Garantie abgesichert sind.
Artikel 12 verweist auf regelmäßige Bewertungen seitens der EIB und der Kommission, um die zweckbestimmte Verwendung des EFSI, der EU-Garantie und des Garantiefonds zu gewährleisten. Die Rechenschaftspflicht gegenüber dem Europäischen Parlament ist in diesem Zusammenhang besonders wichtig.
3.5 Allgemeine Bestimmungen (Artikel 13-17)
Es sollten einige allgemeine Bestimmungen für den Einsatz der EU-Garantie durch die EIB vorgesehen werden. Nach Artikel 13 müssen Informationen über Tätigkeiten im Zusammenhang mit der EU-Garantie bereitgestellt werden. Die Artikel 14 und 15 regeln die Zuständigkeit des Rechnungshofs bzw. des OLAF.
Artikel 16 nimmt bestimmte Tätigkeiten vom Anwendungsbereich der Verordnung aus.
Artikel 17 schließlich ermächtigt die Kommission zum Erlass delegierter Rechtsakte nach Maßgabe des betreffenden Verfahrens.
3.6 Änderungen (Artikel 18-19)
Die Artikel 18 und 19 sehen eine Umschichtung der operativen Mittel aus dem Programm Horizont 2020 (Verordnung (EU) Nr. 1291/2013) und der Fazilität "Connecting Europe" (Verordnung (EU) Nr. 1316/2013) vor.
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Die EU-Garantie für den EFSI beläuft sich auf 16 Mrd. EUR. Sie steht ab Inkrafttreten der Verordnung in voller Höhe zur Verfügung. Um die ordnungsgemäße Ausführung des Haushalts trotz möglicher Inanspruchnahme der Garantie zu gewährleisten, wird ein Garantiefonds eingerichtet, der bis zum Jahr 2020 mit Mitteln in Höhe von 50 % der gesamten EU-Garantieverpflichtungen ausgestattet wird. 2016 werden 500 Mio. EUR in den Garantiefonds eingezahlt, 2017 1 Mrd. EUR und 2018 2 Mrd. EUR. Bei den Einzahlungen in den Jahren 2019 und 2020 von jeweils 2,25 Mrd. EUR kommt es darauf an, ob der Zielbetrag des Garantiefonds nach 2018 unverändert 50 % betragen wird. Die Mittel für Verpflichtungen betragen im Jahr 2015 1,35 Mrd. EUR, 2016 2,03 Mrd. EUR, 2017 2,641 Mrd. EUR und 2018 1,979 Mrd. EUR. Die schrittweise Alimentierung des Garantiefonds dürfte für den EU-Haushalt in den ersten Jahren unproblematisch sein, da mit einer etwaigen Inanspruchnahme des Fonds aufgrund von Verlusten erst zu einem späteren Zeitpunkt zu rechnen ist.
Wie bei den derzeitigen Tätigkeiten der EIB werden die Kosten für Finanzierungen der EIB aus dem EFSI den Begünstigten in Rechnung gestellt. Die Verwendung der EIB-Garantie und die Investition der Garantiefondsmittel dürften einen positiven Nettoertrag ergeben. Die EFSIErträge werden unter den Beitragsleistenden im Verhältnis zu deren Beitrag an der Risikoübernahmekapazität aufgeteilt. Überschüssige Mittel des Garantiefonds können zur Wiederherstellung des ursprünglichen Garantiebetrags genutzt werden.
Die Kosten, die sich aus den nachstehenden zwei Maßnahmen für die EIB ergeben, können nicht an die Begünstigten weitergegeben werden:
- 1. Die auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 2 geschaffene europäische Plattform für Investitionsberatung wird in erster Linie aus vorhandenen Mitteln für die technische Hilfe der EIB im Rahmen bestehender EU-Programme (Fazilität "Connecting Europe", Horizont 2020 usw.) finanziert. Es können allerdings zusätzliche Finanzmittel in Höhe von maximal 20 Mio. EUR pro Jahr (2015 10 Mio. EUR) erforderlich werden, die im Einklang mit dem Finanzbogen zu diesem Vorschlag verbucht werden. Erfasst werden auch etwaige Kosten für die Erstellung eines Projekt-Verzeichnisses.
- 2. Der EIB werden Verwaltungsausgaben für die Aufstockung ihrer Finanzmittel, die sie über den EFSI an kleine und mittlere Unternehmen vergibt, entstehen. Auf der Grundlage der derzeitigen Annahmen in Bezug auf die Art der Instrumente und das Tempo, in dem neue Maßnahmen genehmigt werden, werden Entgelte in Höhe von insgesamt 105 Mio. EUR fällig, davon rund 48 Mio. EUR bis 2020. In Anbetracht der Möglichkeit eines Zahlungsaufschubs - bis Einnahmen vorhanden sind, die für diese Zwecke verwendet werden können - sind diese Zahlungen noch nicht verbucht, sondern lediglich im Anhang zum Finanzbogen aufgeführt.
Die der EIB entstandenen Kosten, die weder an die Begünstigten weitergegeben worden sind noch vom Entgelt für die EU-Garantie abgedeckt sind, können in Höhe von insgesamt 1 % der ausstehenden Garantiebeträge aus der EU-Garantie bestritten werden.
Die erforderlichen operativen Mittel werden vollständig aus dem mehrjährigen Finanzrahmen 2014-2020 finanziert. 6 Mrd. EUR werden innerhalb der Rubrik 1A umgeschichtet, 2,11 Mrd. EUR werden aus den nicht zugewiesenen Mitteln (einschließlich des Gesamtspielraums für Mittel für Verpflichtungen) finanziert. Zwar werden aus der Fazilität "Connecting Europe" und Horizont 2020 weniger Zuschüsse gewährt, aber der Multiplikatoreffekt des EFSI wird insgesamt einen deutlichen Anstieg der Investitionen in den von diesen beiden Programmen erfassten Bereichen bewirken.
5. Zusätzliche Informationen
Zur Finanzierung dieses Vorschlags und der darin vorgesehenen neuen Strukturen sind Beiträge der Mitgliedstaaten oder Dritter nicht ausdrücklich vorgesehen. Allerdings lässt Artikel 1 Absatz 2 ausdrücklich den Beitritt von Parteien zu der EFSI-Vereinbarung zu, die in den Fonds einzahlen.
Die Kommission hat für den Fall, dass Mitgliedstaaten einen Beitrag zum EFSI leisten wollen, angekündigt, dass sie solche Beiträge im Rahmen ihrer Bewertung der öffentlichen Finanzen gemäß Artikel 126 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und der Verordnung (EG) Nr. 1467/1997 wohlwollend berücksichtigen wird. In ihrer Mitteilung vom 13. Januar 2015 ("Optimale Nutzung der im Stabilitäts- und Wachstumspakt vorgesehenen Flexibilität") legt die Kommission dar, von welchen Erwägungen sie sich in diesem Fall leiten lassen wird. 2015/0009 (COD) Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 172, Artikel 173, Artikel 175 Absatz 3 und Artikel 182 Absatz 1, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1) Die Wirtschafts- und Finanzkrise hat ein Absinken des Investitionsniveaus in der Union bewirkt. Seit ihrem Höchststand im Jahr 2007 sind die Investitionen um etwa 15 % zurückgegangen. Diese Investitionsschwäche in der Union ist insbesondere eine Reaktion des Marktes auf die ungewisse wirtschaftliche Zukunft und die Folge knapper Haushaltsmittel in den Mitgliedstaaten. Sie verlangsamt die wirtschaftliche Erholung, steht der Schaffung von Arbeitsplätzen im Wege und beeinträchtigt die langfristigen Wachstumsaussichten wie auch die Wettbewerbsfähigkeit.
- (2) Es bedarf umfassender Maßnahmen, um den durch fehlende Investitionen bedingten Teufelskreis zu durchbrechen. Strukturreformen und eine verantwortungsvolle Finanzpolitik sind notwendige Voraussetzungen für die Investitionsförderung. Sind diese Voraussetzungen gegeben, können sie gemeinsam mit neuen Impulsen für die Investitionsfinanzierung zu einer Trendwende beitragen und eine Entwicklung in Gang setzen, bei der Investitionsprojekte Beschäftigung und Nachfrage fördern helfen und einen nachhaltigen Anstieg des Wachstumspotenzials bewirken.
- (3) Mit ihrer globalen Infrastrukturinitiative haben die G20-Staaten die Bedeutung von Investitionen für die Ankurbelung der Nachfrage und die Steigerung von Produktivität und Wachstum anerkannt und sich zur Schaffung eines investitionsfreundlicheren Klimas verpflichtet.
- (4) Während der gesamten Wirtschafts- und Finanzkrise hat die Union insbesondere durch Initiativen im Rahmen der Strategie "Europa 2020", die den Weg zu einem intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstum weisen, Anstrengungen zur Förderung des Wachstums unternommen. Auch die Europäische Investitionsbank (im Folgenden "EIB") hat - u.a. durch eine Kapitalerhöhung im Januar 2013 - ihre Rolle bei der Ankurbelung und Förderung von Investitionen in der Union verstärkt. Um sicherzustellen, dass dem Investitionsbedarf der Union Rechnung getragen und die am Markt verfügbare Liquidität effizient genutzt und in die Finanzierung tragfähiger Investitionsprojekte gelenkt wird, sind darüber hinaus aber noch weitere Maßnahmen erforderlich.
- (5) Am 15. Juli 2014 legte der zu diesem Zeitpunkt bereits gewählte Präsident der Europäischen Kommission dem Europäischen Parlament die politischen Leitlinien für die Europäische Kommission vor. Darin wurde die Mobilisierung von "bis zu 300 Mrd. EUR an zusätzlichen öffentlichen und privaten Investitionen für die Realwirtschaft" gefordert, um die Investitionstätigkeit in Europa zu beleben und auf diese Weise neue Arbeitsplätze zu schaffen.
- (6) Am 26. November 2014 legte die Kommission die Mitteilung "Eine Investitionsoffensive für Europa"1 vor, in der die Schaffung eines Europäischen Fonds für strategische Investitionen (im Folgenden "EFSI"), eines transparenten Investitionsprojekteverzeichnisses ("Projekt-Pipeline") auf europäischer Ebene und einer europäischen Plattform für Investitionsberatung (European Investment Advisory Hub, im Folgenden "EIAH") sowie eine ehrgeizige Agenda zur Beseitigung von Investitionsschranken und zur Vollendung des Binnenmarkts ins Auge gefasst wurden.
- (7) Am 18. Dezember 2014 gelangte der Europäische Rat zu dem Schluss, dass "die Förderung von Investitionen und die Behebung von Marktversagen in Europa [...] eine zentrale politische Herausforderung" darstellen und dass "die neue Schwerpunktsetzung auf Investitionen [...] im Verbund mit der Entschlossenheit der Mitgliedstaaten, die Strukturreformen intensiv voranzutreiben und weiterhin eine wachstumsfreundliche Haushaltskonsolidierung zu betreiben, das Fundament für Wachstum und Beschäftigung in Europa legen [wird]". Der Europäische Rat forderte "die Einrichtung eines Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) in der EIB-Gruppe, um im Zeitraum 2015 bis 2017 einen Betrag von 315 Mrd. Euro für neue Investitionen zu mobilisieren".
- (8) Der EFSI ist Teil eines umfassenden Konzepts, mit dem der Unsicherheit bei öffentlichen und privaten Investitionen entgegengewirkt werden soll. Die Strategie hat drei Komponenten: Mobilisierung von Finanzmitteln für Investitionen, Lenkung der Investitionen in die Realwirtschaft und Verbesserung des Investitionsumfelds in der Union.
- (9) Zur Verbesserung des Investitionsumfelds in der Union sollten Investitionsschranken beseitigt, der Binnenmarkt gestärkt und die Vorhersehbarkeit von Regulierungsmaßnahmen verbessert werden. Diese begleitenden Arbeiten sollten der Arbeit des EFSI und allgemein den Investitionen in ganz Europa zugute kommen.
- (10) Zweck des EFSI sollte es sein, die Schwierigkeiten bei der Finanzierung und Durchführung produktiver Investitionen in der Union beseitigen zu helfen und einen verbesserten Zugang zu Finanzmitteln sicherzustellen. Der verbesserte Zugang zu Finanzmitteln soll insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen zugutekommen. Von dem verbesserten Zugang profitieren sollten aber auch Midcaps, d.h. Unternehmen mit maximal 3000 Beschäftigten. Die Überwindung der derzeitigen Investitionshindernisse in Europa dürfte zur Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts in der Union beitragen.
- (11) Der EFSI sollte strategische Investitionen mit hohem wirtschaftlichen Mehrwert fördern, die zur Erreichung der politischen Ziele der Union beitragen. Mitteilung an das Europäische Parlament, den Rat, die Europäische Zentralbank, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank "Eine Investitionsoffensive für Europa". COM (2014) 903 final
- (12) Unionsweit benötigen viele kleine und mittlere Unternehmen sowie Midcaps Hilfe bei der Erschließung von Marktfinanzierungen, was insbesondere für risikoreichere Investitionen gilt. Diesen Unternehmen sollte der EFSI bei der Überwindung von Kapitalengpässen helfen, indem er der EIB und dem Europäischen Investitionsfonds (im Folgenden "EIF") direkte und indirekte Eigenkapitaleinschüsse ermöglicht und die Bereitstellung von Garantien für erstklassige Kreditverbriefungen sowie anderer Produkte, die gemäß den Zielen des EFSI zur Verfügung gestellt werden, gestattet.
- (13) Der EFSI sollte bei der EIB angesiedelt werden, um deren Erfahrung und erwiesene Sachkenntnis zu nutzen und zu gewährleisten, dass die in seinem Rahmen durchgeführten Maßnahmen so rasch wie möglich positive Ergebnisse zeigen. Um sich die Erfahrungen des EIF in diesem Bereich zunutze zu machen, sollte der EFSI Finanzmittel für kleine und mittlere Unternehmen und für Midcaps über den EIF bereitstellen.
- (14) Der EFSI sollte auf Projekte mit hohem gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Wert abstellen. Dabei sollte es sich insbesondere um Projekte handeln, die die Schaffung von Arbeitsplätzen, das langfristige Wachstum und die Wettbewerbsfähigkeit fördern. Um den Erfordernissen des jeweiligen Projekts so weit wie möglich gerecht zu werden, sollte der EFSI ein breite Palette an Finanzprodukten anbieten, einschließlich Eigenkapital, Darlehen und Garantien. Diese breite Produktpalette sollte den EFSI in die Lage versetzen, sich den Erfordernissen des Marktes anzupassen und dabei gleichzeitig Anreize für Privatinvestitionen in die Projekte zu setzen. Um die effizienteste und strategischste Nutzung öffentlicher Gelder zu gewährleisten, sollte der EFSI eine private Marktfinanzierung nicht ersetzen, sondern als Katalysator für private Finanzierungen wirken, indem er Schwächen des Marktes ausgleicht. Die verlangte Vereinbarkeit mit den Grundsätzen für staatliche Beihilfen dürfte zu einer solchen effektiven und strategischen Verwendung beitragen.
- (15) Der EFSI sollte auf Projekte mit höherem Risiko- und Ertragsprofil abzielen als die bestehenden EIB- und Unionsinstrumente und diese somit ergänzen. Der EFSI sollte Projekte in der gesamten Union fördern, auch in den am stärksten von der Finanzkrise betroffenen Ländern. Auf den EFSI sollte nur zurückgegriffen werden, wenn eine Finanzierung aus anderen Quellen nicht zu vernünftigen Bedingungen erhältlich ist.
- (16) Der EFSI sollte auf Investitionen abzielen, von denen wirtschaftliche und technische Tragfähigkeit erwartet wird und die zwar mit einem gewissen Risiko verbunden sind, gleichzeitig aber die besonderen Anforderungen an eine EFSI-Finanzierung erfüllen.
- (17) Die Entscheidung über eine Förderung von Infrastrukturprojekten und Projekten großer Midcaps durch den EFSI sollte bei einem Investitionsausschuss liegen. Dieser sollte sich aus unabhängigen Experten zusammensetzen, die über Sachkenntnis und Erfahrung im Bereich des jeweiligen Investitionsprojekts verfügen. Der Investitionsausschuss sollte gegenüber dem Lenkungsrat, der die Verwirklichung der Ziele des EFSI überwachen sollte, rechenschaftspflichtig sein. Damit der EFSI effektiv von der Erfahrung des EIF profitiert, sollte er dem EIF Mittel zur Verfügung stellen, die diesem die Durchführung von Einzelprojekten in den Bereichen kleine und mittlere Unternehmen und Midcaps ermöglichen.
- (18) Um dem EFSI die Förderung von Investitionen zu ermöglichen, sollte die Union eine Garantie in Höhe von 16 000 000 000 EUR bereitstellen. Bei einer Bereitstellung auf Portfoliobasis sollte der Garantiebetrag je nach Art des Instruments (Darlehen, Eigenkapital oder Garantie) auf einen prozentualen Anteil des Portfolios der ausstehenden Zusagen begrenzt werden. In Kombination mit den von der EIB bereitzustellenden 5 000 000 000 EUR wird die EFSI-Förderung voraussichtlich 60 800 000 000 EUR an zusätzlichen EIB- und EIF-Investitionen ermöglichen. Von diesen vom EFSI getragenen 60 800 000 000 EUR wird erwartet, dass sie im Zeitraum 2015 bis 2017 in der Union Investitionen im Gesamtumfang von 315 000 000 000 EUR anstoßen. Wird ein Projekt ohne Inanspruchnahme der dafür bereitgestellten Garantie abgeschlossen, kann diese Garantie für neue Maßnahmen verwendet werden.
- (19) Um eine weitere Mittelaufstockung des EFSI zu ermöglichen, sollten sich bei Einverständnis der beitragsleistenden Parteien auch Dritte am EFSI beteiligen können, einschließlich der Mitgliedstaaten, nationaler Förderbanken oder öffentlicher Stellen, die sich im Besitz oder unter der Kontrolle von Mitgliedstaaten befinden, Einrichtungen des privaten Sektors und Einrichtungen außerhalb der Union. Dritte können ihren Beitrag direkt an den EFSI leisten und in die Leitungsstruktur des Fonds eingebunden werden.
- (20) Auf Projektebene können Dritte gemeinsam mit dem EFSI einzelne Projekte oder Projekte auf Investitionsplattformen für bestimmte geografische oder thematische Gebiete kofinanzieren.
- (21) Sofern alle maßgeblichen Förderkriterien erfüllt sind, können die Mitgliedstaaten auf die europäischen Struktur- und Investitionsfonds zurückgreifen, um zur Finanzierung förderfähiger, unter die EU-Garantie fallender Projekte beizutragen. Die durch diese Vorgehensweise ermöglichte Flexibilität dürfte die Attraktivität der vom EFSI anvisierten Investitionsbereiche für Investoren stark erhöhen.
- (22) Gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union sollten die im Rahmen des EFSI geförderten Infrastruktur- und Projektinvestitionen mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen in Einklang stehen. Die Kommission hat deshalb angekündigt, für die Zwecke der beihilferechtlichen Bewertung eine Reihe von Grundsätzen auszuarbeiten, die ein Projekt künftig erfüllen muss, um für eine Förderung aus dem EFSI in Frage zu kommen. Für den Fall, dass ein Projekt diese Kriterien erfüllt und Unterstützung aus dem EFSI erhält, hat die Kommission angekündigt, dass jede komplementäre Unterstützung der Mitgliedstaaten einer vereinfachten und beschleunigten beihilferechtlichen Bewertung unterzogen wird, wobei die Kommission als einzigen zusätzlichen Aspekt die Verhältnismäßigkeit der öffentlichen Unterstützung überprüft (d.h. sich vergewissert, dass Keine. Überkompensation vorliegt). Die Kommission hat ferner angekündigt, die genannten Grundsätze durch weitergehende Leitlinien zu ergänzen, um so den effizienten Einsatz öffentlicher Mittel sicherzustellen.
- (23) Angesichts des dringenden Handlungsbedarfs in der Union könnte es sein, dass die EIB und der EIF 2015 vor Inkrafttreten dieser Verordnung zusätzliche Projekte außerhalb ihres üblichen Handlungsbereichs finanzieren. Zur Maximierung des Nutzens der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen sollten solche zusätzlichen Projekte für den Fall, dass sie die in dieser Verordnung festgelegten wesentlichen Kriterien erfüllen, in die EU-Garantie einbezogen werden können.
- (24) Die Verwaltung der vom EFSI geförderten EIB-Finanzierungen und -Investitionen sollte nach den EIB-eigenen Vorschriften und Verfahren (einschließlich angemessener Kontrollmaßnahmen und Maßnahmen zur Verhinderung von Steuerhinterziehung) sowie nach den für das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und den Rechnungshof geltenden einschlägigen Vorschriften und Verfahren einschließlich der zwischen der Europäischen Kommission, dem Europäischen Rechnungshof und der Europäischen Investitionsbank geschlossenen Dreiervereinbarung erfolgen.
- (25) Die EIB sollte die vom EFSI geförderten Maßnahmen regelmäßig im Hinblick auf ihre Relevanz, ihre Ergebnisse und ihre Auswirkungen bewerten, um zu ermitteln, in welchen Punkten sich künftige Maßnahmen verbessern lassen. Solche Bewertungen dürften zur Rechenschaftslegung und zu einer Analyse der Tragfähigkeit beitragen.
- (26) Neben den über den EFSI durchgeführten Finanzierungen sollte eine Europäische Plattform für Investitionsberatung (European Investment Advisory Hub, im Folgenden "EIAH") geschaffen werden. Die EIAH sollte unionsweit verstärkte Unterstützung für Projektentwicklung und -vorbereitung leisten und dabei auf die Sachkenntnis der Kommission, der EIB, nationaler Förderbanken und der Verwaltungsbehörden der europäischen Struktur- und Investitionsfonds zurückgreifen. Auf diese Weise soll eine zentrale Anlaufstelle für technische Fragen zu Investitionen in der Union entstehen.
- (27) Zur Deckung der Risiken, die mit der EU-Garantie für die EIB verbunden sind, sollte ein Garantiefonds errichtet werden. Zur Konstituierung dieses Garantiefonds sollten nach und nach Mittel aus dem Unionshaushalt eingezahlt werden. Anschließend sollten dem Garantiefonds auch Einnahmen und Rückzahlungen aus EFSI-geförderten Projekten sowie die Beträge zufließen, die in Fällen, in denen der Garantiefonds seinen Verpflichtungen aus der Garantie gegenüber der EIB bereits nachgekommen ist, von säumigen Schuldnern eingezogen werden.
- (28) Der Garantiefonds soll einen Liquiditätspuffer bilden, der den Unionshaushalt gegen Verluste absichert, die der EFSI bei der Verfolgung seiner Ziele erleidet. Nach den Erfahrungen, die bislang mit Investitionen der vom EFSI zu fördernden Art gemacht wurden wäre ein Anteil von je 50 % von Zahlungen aus dem Unionshaushalt und Zahlungen aus den Gesamtgarantieverpflichtungen der Union als angemessen zu betrachten.
- (29) Zur teilweisen Finanzierung des Beitrags aus dem Unionshaushalt sollte die Mittelausstattung des in der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates2 vorgesehenen Rahmenprogramms für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020), und der durch die Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates3 geschaffenen Fazilität "Connecting Europe" verringert werden. Diese Programme verfolgen nicht die gleichen Zwecke wie der EFSI. Dennoch wird erwartet, dass die zur Finanzierung des Garantiefonds vorgenommene Mittelkürzung bei diesen Programmen in bestimmten Bereichen ihrer jeweiligen Aufgabengebiete höhere Investitionen gewährleisten wird dies als über die bestehenden Programme möglich wäre. Der EFSI dürfte für die EU-Garantie als Hebel wirken und bei Forschung, Entwicklung und Innovation bzw. Verkehrs-, Telekommunikations- und Energieinfrastruktur finanziell ein Vielfaches dessen bewirken können, was mit Zuschüssen im Rahmen des Programms Horizont 2020 und der Fazilität "Connecting Europe" erreicht werden kann. Aus diesem Grund sollte ein Teil der für diese Programme vorgesehenen Finanzmittel umgewidmet und auf den EFSI übertragen werden.
- (30) Aufgrund der Art ihrer Konstituierung stellen weder die Garantie der EU für die EIB noch der Garantiefonds "Finanzierungsinstrumente" im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates4 dar.
- (31) In der Union gibt es eine erhebliche Zahl potenziell tragfähiger Projekte, die Keine. Finanzierung erhalten, weil sie mit zu großer Unsicherheit behaftet oder zu intransparent sind. Dies ist oftmals darauf zurückzuführen, dass private Investoren diese Projekte nicht kennen oder nicht über ausreichende Informationen verfügen, um die mit einer Investition verbundenen Risiken einschätzen zu können. Kommission und EIB sollten mit Unterstützung der Mitgliedstaaten die Einrichtung eines transparenten Verzeichnisses laufender und künftiger investitionsgeeigneter Projekte in der Union fördern. Dieses Projektverzeichnis sollte gewährleisten, dass regelmäßig strukturierte Informationen über Investitionsprojekte veröffentlicht werden, die den Investoren verlässliche Angaben liefern, anhand deren sie ihre Investitionsentscheidungen treffen können.
- (32) Auch die Mitgliedstaaten haben auf nationaler Ebene damit begonnen, für Projekte von nationaler Bedeutung solche Verzeichnisse einzurichten und zu fördern. Die von Kommission und EIB zusammengestellten Informationen sollten auch Links zu den begleitenden nationalen Projektverzeichnissen enthalten.
- (33) Auch wenn die im Rahmen des Projektverzeichnisses ermittelten Projekte von der EIB zur Bestimmung und Auswahl der vom EFSI zu fördernden Projekte genutzt werden können, sollte das Verzeichnis prinzipiell doch dazu dienen, unionsweit Projekte zu ermitteln. Darunter fallen solche, die entweder zur Gänze vom privaten Sektor oder mit Unterstützung anderer auf europäischer oder nationaler Ebene angesiedelter Instrumente finanziert werden können. Zwar sollte der EFSI die im Rahmen des Projektverzeichnisses ermittelten Projekte fördern können, doch sollte eine Aufnahme in die Liste nicht automatisch auch eine EFSI-Förderung bedeuten und sollte es dem EFSI freistehen, auch nicht auf der Liste aufgeführte Projekte auszuwählen und zu fördern.
- (34) Um die Rechenschaftslegung gegenüber den europäischen Bürgerinnen und Bürgern zu gewährleisten, sollte die EIB dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig über die Fortschritte und Auswirkungen des EFSI berichten.
- (35) Um eine ausreichende Deckung der Garantieverpflichtungen und die kontinuierliche Verfügbarkeit der EU-Garantie zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, zur Anpassung der aus dem Gesamthaushalt der Union zu zahlenden Beträge und zur entsprechenden Änderung des Anhangs I Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen. Hier ist es von besonderer Bedeutung, dass die Kommission während ihrer vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen auch auf Expertenebene durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission eine gleichzeitige, zügige und angemessene Übermittlung der einschlägigen Unterlagen an das Europäische Parlament und den Rat gewährleisten.
- (36) Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Förderung von Investitionen in der Union und die Verbesserung der Finanzierungsmöglichkeiten von Unternehmen mit bis zu 3000 Beschäftigen von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus -
Haben folgende Verordnung Erlassen:
Kapitel I
Europäischer Fonds für strategische Investitionen
Artikel 1
Europäischer Fondsfür strategische Investitionen
- (1) Die Kommission schließt mit der Europäischen Investitionsbank (EIB) eine Vereinbarung über die Errichtung eines Europäischen Fonds für strategische Investitionen (im Folgenden "EFSI"). Zweck des EFSI ist es, durch Erhöhung der Risikoübernahmekapazität der EIB Investitionen in der Union zu fördern und für Unternehmen mit bis zu 3000 Beschäftigten einen besseren Zugang zu Finanzmitteln zu gewährleisten, wobei der Schwerpunkt auf kleinen und mittleren Unternehmen liegt (im Folgenden "EFSIVereinbarung").
- (2) Die EFSI-Vereinbarung steht den Mitgliedstaaten zum Beitritt offen. Bei Einverständnis der beitragsleistenden Parteien steht die EFSI-Vereinbarung auch anderen Dritten zum Beitritt offen, einschließlich nationaler Förderbanken oder öffentlicher Stellen, die sich im Besitz oder unter der Kontrolle von Mitgliedstaaten befinden, sowie Einrichtungen des privaten Sektors.
Artikel 2
Inhalt der EFSI-Vereinbarung
- (1) Die EFSI-Vereinbarung umfasst insbesondere:
- (a) Bestimmungen über die Errichtung des EFSI als eigenständige, klar erkennbare und transparente, von der EIB verwaltete Garantiefazilität mit gesonderter Buchführung,
- (b) Höhe und Bedingungen des von der EIB über den EFSI bereitgestellten finanziellen Beitrags,
- (c) die Bedingungen der von der EIB über den EFSI für den Europäischen Investitionsfonds (im Folgenden "EIF") bereitgestellten Finanzierung,
- (d) die Leitungsstruktur des EFSI gemäß Artikel 3, von der die Satzung der Europäischen Investitionsbank unberührt bleibt,
- (e) detaillierte Regeln für die Bereitstellung der EU-Garantie gemäß Artikel 7 einschließlich der Deckelung des Garantiebetrags bei Portfolios aus bestimmten Instrumentenarten, für den Abruf von Garantiebeträgen, der - außer bei möglichen Eigenkapitalverlusten - nur einmal jährlich nach Saldierung der Gewinne und Verluste aller Maßnahmen erfolgen darf, und für die Risikoübernahme erhobenen Entgelte sowie die Vorgabe, dass diese den beitragsleistenden Parteien ihrem jeweiligen Risikoanteil entsprechend zuzuweisen sind,
- (f) Bestimmungen und Verfahren für die Beitreibung von Forderungen,
- (g) Vorgaben für die Inanspruchnahme der EU-Garantie, einschließlich bestimmter Zeitrahmen und zentraler Leistungsindikatoren,
- (h) Bestimmungen über die für die EIAH notwendige Finanzausstattung gemäß Absatz 2 Unterabsatz 3,
- (i) Bestimmungen über die Möglichkeiten Dritter, sich an den vom EFSI geförderten EIB-Finanzierungen und -Investitionen zu beteiligen,
- (j) die Modalitäten der Deckung der EU-Garantie.
Die EFSI-Vereinbarung legt fest, dass klar zwischen EFSI-geförderten Maßnahmen und anderen Maßnahmen der EIB zu unterscheiden ist.
Die EFSI-Vereinbarung legt fest, dass vom EIF durchgeführte EFSI-Maßnahmen den Leitungsorganen des EIF unterstehen.
Die EFSI-Vereinbarung legt fest, dass die der Union zustehenden Entgelte aus EFSIgeförderten Maßnahmen nach Abzug der durch Inanspruchnahmen der EU-Garantie bedingten Zahlungen und nach anschließendem Abzug von Kosten gemäß Absatz 2 Unterabsatz 3 und Artikel 5 Absatz 3 bereitgestellt werden.
- (2) Die EFSI-Vereinbarung sieht die Schaffung einer Europäischen Plattform für Investitionsberatung (im Folgenden "EIAH") innerhalb der EIB vor. Aufbauend auf bestehenden Beratungsdiensten von EIB und Kommission soll die EIAH bei der Ermittlung, Vorbereitung und Entwicklung von Investitionsprojekten beratend zur Seite stehen und als zentrale Anlaufstelle für die Projektfinanzierungsberatung in der Union fungieren. Die Beratung erstreckt sich u.a. auf technische Hilfe bei der Projektstrukturierung, die Nutzung innovativer Finanzinstrumente, die Nutzung öffentlichprivater Partnerschaften sowie gegebenenfalls auf relevante Aspekte des EU-Rechts.
Zur Erreichung dieses Ziels greift die EIAH auf die Sachkenntnis der EIB, der Kommission, nationaler Förderbanken und der Verwaltungsbehörden der europäischen Struktur- und Investitionsfonds zurück.
Für die Dienste, die die EIAH über die technische Hilfe der EIB hinaus erbringt, wird sie bis zum 31. Dezember 2020 mit maximal 20 000 000 EUR jährlich von der Union kofinanziert. Ab 2020 ergibt sich der Finanzbeitrag der Union unmittelbar aus den Bestimmungen der künftigen mehrjährigen Finanzrahmen.
- (3) Wird ein Mitgliedstaat Vertragspartei der EFSI-Vereinbarung, kann er seinen Beitrag insbesondere in Form von Barmitteln oder einer für die EIB akzeptablen Garantie leisten. Andere Dritte können ihren Beitrag nur in Form von Barmitteln leisten.
Artikel 3
Leitungsstruktur des EFSI
- (1) Die EFSI-Vereinbarung legt fest, dass der EFSI von einem Lenkungsrat geleitet wird, der in Einklang mit den in Artikel 5 Absatz 2 genannten Zielen die strategische Ausrichtung, die strategische Portfoliostrukturierung und die operationellen Grundsätze und Verfahren bestimmt, einschließlich der Investitionsgrundsätze bei Projekten, die vom EFSI gefördert werden können, und des Risikoprofils des EFSI.
Der Lenkungsrat wählt seinen Vorsitzenden aus dem Kreis seiner Mitglieder.
- (2) Solange der EFSI nur von der Union und der EIB alimentiert wird, wird die Zahl der Mitglieder und Stimmen im Lenkungsrat anhand der Höhe der jeweiligen Beiträge in Form von Barmitteln oder Garantien bestimmt.
Der Lenkungsrat trifft seine Entscheidungen einvernehmlich.
- (3) Wenn andere Parteien der EFSI-Vereinbarung gemäß Artikel 1 Absatz 2 beitreten, richtet sich die Zahl der Mitglieder und Stimmen im Lenkungsrat nach der Höhe der Beiträge, die die jeweiligen Parteien in Form von Barmitteln oder Garantien leisten. Die in Absatz 2 genannte Zahl der Mitglieder und Stimmen von Kommission und EIB wird entsprechend neuberechnet.
Der Lenkungsrat ist um einvernehmliche Entscheidungen bemüht. Kann der Lenkungsrat innerhalb der vom Vorsitz gesetzten Frist keine einvernehmliche Entscheidung treffen, fällt die Entscheidung mit einfacher Mehrheit.
Der Lenkungsrat kann keine Entscheidung gegen eine Mehrheit der Vertreter der Kommission oder der EIB fällen.
- (4) Die EFSI-Vereinbarung sieht die Einsetzung eines geschäftsführenden Direktors für den EFSI vor, der für die laufende Verwaltung des EFSI und die Vorbereitung der Sitzungen des in Absatz 5 genannten Investitionsausschusses zuständig ist und in diesen Sitzungen den Vorsitz führt. Der geschäftsführende Direktor wird von einem stellvertretenden geschäftsführenden Direktor unterstützt.
Der geschäftsführende Direktor erstattet dem Lenkungsrat vierteljährlich Bericht über die Tätigkeiten des EFSI.
Der geschäftsführende Direktor und der stellvertretende geschäftsführende Direktor werden auf gemeinsamen Vorschlag der Kommission und der EIB vom Lenkungsrat für eine verlängerbare Amtszeit von drei Jahren ernannt.
- (5) Die EFSI-Vereinbarung sieht für den EFSI einen Investitionsausschuss vor, dessen Aufgabe darin besteht, potenzielle Maßnahmen anhand der Investitionsgrundsätze des Fonds zu prüfen und die Bereitstellung der EU-Garantie für Maßnahmen im Sinne von Artikel 5 unabhängig von ihrem geografischen Standort zu genehmigen.
Der Investitionsausschuss setzt sich aus sechs unabhängigen Experten und dem geschäftsführenden Direktor zusammen. Die unabhängigen Experten verfügen über ein hohes Maß an Erfahrung mit Projektfinanzierungen an den betreffenden Märkten und werden vom Lenkungsrat für eine verlängerbare Amtszeit von drei Jahren ernannt.
Der Investitionsausschusses fällt seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.
Kapitel II
EU-Garantie und EU-Garantiefonds
Artikel 4
EU-Garantie
Die Union stellt der EIB für unter diese Verordnung fallende, in der Union durchgeführte Finanzierungen oder Investitionen eine Garantie zur Verfügung (im Folgenden "EU-Garantie"). Sie deckt die in Artikel 6 genannten Instrumente ab und wird auf Abruf gewährt.
Artikel 5
Bestimmungen zum Einsatz der EU-Garantie
- (1) Die EU-Garantie wird erst nach Inkrafttreten der EFSI-Vereinbarung gewährt.
- (2) Gewährt wird die EU-Garantie für EIB-Finanzierungen und -Investitionen, die von dem in Artikel 3 Absatz 5 genannten Investitionsausschuss genehmigt wurden, oder für Finanzmittel, die dem EIF gemäß Artikel 7 Absatz 2 zur Durchführung von EIB-Finanzierungen und -Investitionen zur Verfügung gestellt werden. Die betreffenden Maßnahmen stehen mit der Unionspolitik in Einklang und verfolgen eines der folgenden allgemeinen Ziele:
- (a) Infrastrukturentwicklung, u.a. in den Bereichen Verkehr (insbesondere in Industriezentren), Energie (insbesondere Energieverbundnetze) und digitale Infrastruktur,
- (b) Investitionen in allgemeine und berufliche Bildung, Gesundheit, Forschung und Entwicklung, Informations- und Kommunikationstechnologie und Innovation,
- (c) Ausbau erneuerbarer Energien und Steigerung der Energie- und Ressourceneffizienz,
- (d) Infrastrukturprojekte in den Bereichen Umwelt, natürliche Ressourcen, Stadtentwicklung und Soziales,
- (e) Bereitstellung von Finanzmitteln für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Unternehmen, einschließlich der Risikofinanzierung von Betriebskapital.
Darüber hinaus soll die EU-Garantie für Fördermaßnahmen der EIB zugunsten zweckgebundener Investitionsplattformen und nationaler Förderbanken bereitgestellt werden, deren Investitionsobjekte die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. In diesem Fall legt der Lenkungsrat Grundsätze für förderfähige Investitionsplattformen fest.
- (3) Gemäß Artikel 17 der Satzung der Europäischen Investitionsbank stellt die EIB den von den Finanzierungsmaßnahmen Begünstigten ihre Ausgaben im Zusammenhang mit dem EFSI in Rechnung. Unbeschadet der Unterabsätze 2 und 3 werden weder Verwaltungsausgaben noch etwaige andere Entgelte, die die EIB für die von ihr im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Finanzierungen und Investitionen erhebt, aus dem Unionshaushalt bestritten.
Gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e kann die EIB die EU-Garantie zur Deckung von Ausgaben, die Finanzierungsempfängern zwar in Rechnung gestellt, aber noch nicht eingezogen wurden, bis zu einer kumulierten Obergrenze von 1 % der insgesamt ausstehenden EU-Garantieverpflichtungen abrufen.
Stellt die EIB dem EIF im Auftrag des EFSI Finanzmittel für die Durchführung von EIB-Finanzierungen und -Investitionen zur Verfügung, die gemäß Artikel 7 Absatz 2 von der EU-Garantie abgedeckt sind, können die EIB-Entgelte aus dem Unionshaushalt bestritten werden.
- (4) Sofern alle maßgeblichen Förderkriterien erfüllt sind, können die Mitgliedstaaten auf die europäischen Struktur- und Investitionsfonds zurückgreifen, um zur Finanzierung förderfähiger Projekte, in die die EIB mit Absicherung durch die EU-Garantie investiert, beizutragen.
Artikel 6
Zulässige Instrumente
Für die Zwecke des Artikels 5 Absatz 2 setzt die EIB die EU-Garantie, wenn sie der Risikodeckung von Instrumenten dient, grundsätzlich auf Portfoliobasis ein.
Nachstehend genannte Instrumente kommen für eine Deckung in Frage oder können Portfolios bilden:
- (a) EIB-Darlehen, Garantien, Rückgarantien, Kapitalmarktinstrumente, jede andere Form der Finanzierung oder Bonitätsverbesserung, Eigenkapitalbeteiligungen oder Quasi-Eigenkapitalbeteiligungen; diese Instrumente werden zugunsten von Maßnahmen gewährt, erworben oder begeben, die im Einklang mit dieser Verordnung in der Union durchgeführt werden (einschließlich grenzübergreifender Maßnahmen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland) und bei denen aufgrund einer unterzeichneten Vereinbarung, die weder abgelaufen ist noch annulliert wurde, eine EIB-Finanzierung bewilligt wurde;
- (b) Bereitstellung von EIB-Mitteln für den EIF, die diesem Darlehen, Garantien, Rückgarantien, Kapitalmarktinstrumente, jede andere Form der Finanzierung oder Bonitätsverbesserung, Eigenkapitalbeteiligungen oder QuasiEigenkapitalbeteiligungen ermöglichen; diese Instrumente werden zugunsten von Maßnahmen gewährt, erworben oder begeben, die im Einklang mit dieser Verordnung in der Union durchgeführt werden und bei denen aufgrund einer unterzeichneten Vereinbarung, die weder abgelaufen ist noch annulliert wurde, eine EIF-Finanzierung bewilligt wurde.
Artikel 7
Deckung und Bedingungen der EU-Garantie
- (1) Die EU-Garantie für die EIB beläuft sich auf 16 000 000 000 EUR, von denen maximal 2 500 000 000 für die in Absatz 2 genannte Bereitstellung von EIB-Mitteln für den EIF eingesetzt werden können. Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 9 dürfen die von der Union im Rahmen der Garantie an die EIB geleisteten Zahlungen zusammengenommen nicht über den Garantiebetrag hinausgehen.
- (2) Der Deckungsumfang der Garantie für bestimmte, in Artikel 6 genannte Arten von Instrumentenportfolios wird vom Risiko des jeweiligen Portfolios bestimmt. Aus der EU-Garantie können entweder Erstausfallgarantien auf Portfoliobasis oder eine uneingeschränkte Garantie bereitgestellt werden. Die EU-Garantie kann den gleichen Rang haben wie die Forderungen anderer beitragsleistender Parteien. Stellt die EIB dem EIF für die Durchführung von EIB-Finanzierungen und Investitionen Finanzmittel zur Verfügung, so deckt die EU-Garantie die von der EIB bereitgestellten Finanzmittel in vollem Umfang ab, sofern die EIB den gleichen Betrag zusätzlich ohne EU-Garantie zur Verfügung stellt. Der Deckungsumfang der EU-Garantie darf nicht über 2 500 000 000 EUR hinausgehen.
- (3) Ruft die EIB die EU-Garantie gemäß der EFSI-Vereinbarung ab, so zahlt die Union auf Anforderung gemäß den Bedingungen dieser Vereinbarung.
- (4) Leistet die Union im Rahmen der Garantie eine Zahlung, so treibt die EIB die Forderungen in Höhe der gezahlten Beträge bei und erstattet der Union die beigetriebenen Summen.
Artikel 8
EU-Garantiefonds
- (1) Es wird ein EU-Garantiefonds (im Folgenden "Garantiefonds") errichtet, aus dem die EIB bei einem Abruf der EU-Garantie Zahlungen erhalten kann.
- (2) Die Mittelausstattung des Garantiefonds setzt sich wie folgt zusammen:
- (a) Zahlungen aus dem Gesamthaushalt der Union,
- (b) Rendite aus investierten Garantiefondsmitteln,
- (c) Beträge, die von säumigen Schuldnern nach dem Beitreibungsverfahren eingezogen wurden, das gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f im EFSI festgelegt ist,
- (d) alle anderen Zahlungen, die die Union gemäß der EFSI-Vereinbarung erhält.
- (3) Die in Absatz 2 Buchstaben c und d vorgesehenen Mittel für den Garantiefonds stellen interne zweckgebundene Einnahmen im Sinne von Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 966/2012 dar.
- (4) Die gemäß Absatz 2 für den Garantiefonds bereitgestellten Mittel werden direkt von der Kommission verwaltet und gemäß dem Grundsatz eines soliden Finanzmanagements mit angemessener Vorsicht investiert.
- (5) Die in Absatz 2 genannten Dotierungen des Garantiefonds werden zur Erreichung eines gemessen an den Gesamtgarantieverpflichtungen der EU angemessenen Niveaus (im Folgenden "Zielbetrag") eingesetzt. Der Zielbetrag wird auf 50 % der Gesamtgarantieverpflichtungen der Union festgesetzt. Erreicht wird dieser Zielbetrag zunächst durch schrittweise Einzahlung der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Mittel. Werden während der anfänglichen Konstituierung des Garantiefonds Garantiebeträge abgerufen, tragen auch die in Absatz 2 Buchstaben b, c und d genannten Dotierungen bis zur Höhe der abgerufenen Garantiebeträge zur Erreichung des Zielbetrags bei.
- (6) Die Kommission überprüft bis zum 31. Dezember 2018 und danach alljährlich die Angemessenheit der Mittelausstattung des Garantiefonds und trägt dabei jeder durch eine Inanspruchnahme der Garantie bedingten Verringerung der Mittelausstattung sowie der von der EIB gemäß Artikel 10 Absatz 3 abgegebenen Bewertung Rechnung. Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 17 delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen sie den in Absatz 5 vorgesehenen Zielbetrag um maximal 10 % ändert, um dem potenziellen Risiko eines Abrufs der Garantie besser Rechnung zu tragen.
- (7) Nach einer Anpassung des Zielbetrags im Jahr n oder einer Bewertung der Angemessenheit der Mittelausstattung des Garantiefonds im Rahmen der in Absatz 6 vorgesehenen Überprüfung
- (a) wird jeder etwaige Überschuss mit einer einzigen Zahlung einer speziellen Haushaltslinie des Einnahmenplans des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union des Jahres n+1 zugewiesen;
- (b) erfolgt jede Auffüllung des Garantiefonds beginnend im Jahr n+1 für eine Dauer von maximal drei Jahren in jährlichen Tranchen.
- (8) Ab dem 1. Januar 2019 legt die Kommission für den Fall, dass die Ausstattung des Fonds nach einem Abruf von Garantiebeträgen unter den Zielbetrag von 50 % fällt, einen Bericht über die außergewöhnlichen Maßnahmen vor, die sich zur Wiederauffüllung des Fonds als notwendig erweisen könnten.
- (9) Nach dem Abruf eines Garantiebetrags werden über den Zielbetrag hinausgehende Dotierungen der in Absatz 2 Buchstaben b, c und d genannten Art zur Wiederherstellung des ursprünglichen Garantiebetrags verwendet.
Kapitel III
Europäisches Investitionsprojekteverzeichnis
Artikel 9
Europäisches Investitionsprojekteverzeichnis
- (1) Mit Unterstützung der Mitgliedstaaten fördern die Kommission und die EIB die Einrichtung eines transparenten Verzeichnisses laufender und möglicher künftiger Investitionsprojekte in der Union. Dieses Verzeichnis greift der endgültigen Projektauswahl gemäß Artikel 3 Absatz 5 in Keiner. Weise vor.
- (2) Kommission und EIB erstellen, aktualisieren und verbreiten regelmäßig strukturierte Informationen über laufende und künftige Investitionsprojekte, die wesentlich zur Erreichung der politischen Ziele der EU beitragen.
- (3) Die Mitgliedstaaten erstellen, aktualisieren und verbreiten regelmäßig strukturierte Informationen über laufende und künftige Investitionsprojekte in ihrem Land.
Kapitel IV
Berichterstattung, Rechenschaftspflicht und Bewertung
Artikel 10
Berichterstattung und Rechenschaftspflicht
- (1) Die EIB erstattet der Kommission - gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem EIF - halbjährlich Bericht über die im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten EIB-Finanzierungen und -Investitionen. In dem Bericht wird bewertet, inwieweit die Vorgaben für den Einsatz der EU-Garantie und die gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g festgelegten zentralen Leistungsindikatoren eingehalten wurden. Darüber hinaus enthält der Bericht statistische Daten und Finanz- und Rechnungslegungsdaten zu allen EIB-Finanzierungen und -Investitionen, sowohl auf Einzelbasis als auch auf aggregierter Basis.
- (2) Die EIB erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat - gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem EIF - alljährlich Bericht über die EIB-Finanzierungen und -Investitionen. Der Bericht wird veröffentlicht und enthält Folgendes:
- (a) Bewertung der EIB-Finanzierungen und -Investitionen auf Ebene der Einzelmaßnahme, des Sektors, des Landes und der Region sowie der jeweiligen Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung, einschließlich Bewertung der Aufteilung der EIB-Finanzierungen und -Investitionen zwischen den in Artikel 5 Absatz 2 genannten Zielen;
- (b) Bewertung des Mehrwerts, der Mobilisierung von Mitteln des privaten Sektors sowie der geschätzten und der tatsächlichen Ergebnisse und Auswirkungen der EIB-Finanzierungen und -Investitionen in aggregierter Form;
- (c) Bewertung des an die Begünstigten von EIB-Finanzierungen und -Investitionen weitergegebenen finanziellen Nutzens in aggregierter Form;
- (d) Bewertung der Qualität der EIB-Finanzierungen und -Investitionen;
- (e) ausführliche Informationen zu Inanspruchnahmen der EU-Garantie;
- (f) Jahresabschluss des EFSI.
- (3) Für die Zwecke der Rechnungslegung und der Berichterstattung der Kommission über die im Rahmen der EU-Garantie abgedeckten Risiken und die Verwaltung des Garantiefonds legt die EIB der Kommission - gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem EIF - jährlich Folgendes vor:
- (a) von der EIB und vom EIF vorgenommene Kreditrisikoeinschätzung und Bonitätsbeurteilung im Zusammenhang mit EIB-Finanzierungen und -Investitionen;
- (b) Angaben zu den ausstehenden finanziellen Verpflichtungen der EU im Zusammenhang mit den für EIB-Finanzierungen und -Investitionen gewährten Garantien, aufgeschlüsselt nach Einzelmaßnahmen;
- (c) Gesamtgewinne oder -verluste aus den EIB-Finanzierungen und -Investitionen innerhalb der im Rahmen der EFSI-Vereinbarung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e bereitgestellten Portfolios.
- (4) Die EIB übermittelt der Kommission auf Anforderung alle zusätzlichen Informationen, die die Kommission benötigt, um ihren Verpflichtungen aus dieser Verordnung nachzukommen.
- (5) Die EIB - und gegebenenfalls der EIF - stellen die Informationen gemäß den Absätzen 1 bis 4 auf eigene Kosten zur Verfügung.
- (6) Bis 30. Juni jedes Jahres übermittelt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof einen jährlichen Bericht über die Finanzlage und die Verwaltung des Garantiefonds im vorangegangenen Kalenderjahr.
Artikel 11
Rechenschaftspflicht
- (1) Der geschäftsführende Direktor nimmt auf Verlangen des Europäischen Parlaments an einer Anhörung des Europäischen Parlaments zur Leistung des EFSI teil.
- (2) Der geschäftsführende Direktor beantwortet Fragen, die dem EFSI vom Europäischen Parlament gestellt werden, mündlich oder schriftlich spätestens innerhalb von fünf Wochen nach deren Eingang.
- (3) Der geschäftsführende Direktor erstattet dem Europäischen Parlament auf dessen Verlangen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung.
Artikel 12
Bewertung und Überprüfung
- (1) Spätestens bis zum [PO Datum einfügen: 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] bewertet die EIB das Funktionieren des EFSI. Die EIB übermittelt ihre Bewertung dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission.
Spätestens bis zum [PO Datum einfügen: 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] bewertet die Kommission den Einsatz der EU-Garantie und das Funktionieren des Garantiefonds, einschließlich der Verwendung der Dotierungen gemäß Artikel 8 Absatz 9. Die Kommission übermittelt ihre Bewertung dem Europäischen Parlament und dem Rat.
- (2) Bis zum 30. Juni 2018 und danach alle drei Jahre
- (a) veröffentlicht die Kommission einen ausführlichen Bericht über das Funktionieren des EFSI;
- (b) veröffentlicht die Kommission einen ausführlichen Bericht über den Einsatz der EU-Garantie und das Funktionieren des Garantiefonds.
- (3) Die EIB leistet - gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit dem EIF - einen Beitrag zu der von der Kommission gemäß Absatz 1 vorzunehmenden Bewertung und dem von der Kommission gemäß Absatz 2 vorzulegenden Bericht und stellt die erforderlichen Informationen bereit.
- (4) Die EIB und der EIF legen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission regelmäßig alle ihre unabhängigen Bewertungsberichte vor, in denen die praktischen Ergebnisse bewertet werden, die mit den spezifischen Tätigkeiten der EIB und des EIF im Rahmen dieser Verordnung erzielt wurden.
- (5) Spätestens bis zum [PO Datum einfügen: 18 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung] legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung, gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen, vor.
Kapitel V
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 13
Transparenz und Veröffentlichung von Informationen
Im Einklang mit ihrer eigenen Transparenzpolitik in Bezug auf den Zugang zu Dokumenten und Informationen veröffentlicht die EIB auf ihrer Website Informationen über sämtliche EIB-Finanzierungen und -Investitionen und deren Beitrag zur Erreichung der in Artikel 5 Absatz 2 festgelegten allgemeinen Ziele.
Artikel 14
Prüfung durch den Rechnungshof
Die EU-Garantie und die in ihrem Rahmen geleisteten Zahlungen und wiedereingezogenen Beträge, die dem Gesamthaushaltsplan der Union gutzuschreiben sind, werden vom Rechnungshof geprüft.
Artikel 15
Betrugsbekämpfungsmaßnahmen
- (1) Sobald die EIB bei Vorbereitung, Durchführung oder Abschluss einer unter die EU-Garantie fallenden Maßnahme den begründeten Verdacht hat, dass ein potenzieller Fall von Betrug, Korruption, Geldwäsche oder sonstigen rechtswidrigen Handlungen vorliegt, der die finanziellen Interessen der Union beeinträchtigen könnte, unterrichtet sie umgehend das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) und stellt diesem die notwendigen Informationen zur Verfügung.
- (2) Zum Schutz der finanziellen Interessen der Union kann das OLAF gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(5), der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates(6) und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2988/95 des Rates(7) Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit unter die EU-Garantie fallenden Maßnahmen Betrug, Korruption, Geldwäsche oder sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegen. Das OLAF kann den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten die im Laufe von Untersuchungen erlangten Informationen übermitteln. Werden solche rechtswidrigen Handlungen nachgewiesen, so unterstützt die EIB Bemühungen um Rückforderungen in Bezug auf ihre unter die EU-Garantie fallenden Maßnahmen.(8) Finanzierungsvereinbarungen, die im Zusammenhang mit unter diese Verordnung fallenden Tätigkeiten unterzeichnet werden, müssen Klauseln beinhalten, die - im Einklang mit der EFSI-Vereinbarung, der EIB-Politik und den geltenden Rechtsvorschriften - einen Ausschluss von EIB-Finanzierungen und -Investitionen und erforderlichenfalls angemessene Rückforderungsmaßnahmen in Fällen von Betrug, Korruption oder sonstigen rechtswidrigen Handlungen gestatten. Der Beschluss über einen Ausschluss von einer EIB-Finanzierung oder -Investition wird im Einklang mit der einschlägigen Finanzierungs- oder Investitionsvereinbarung gefasst.
Artikel 16
Ausgeschlossene Tätigkeiten und kooperationsunwillige Staaten
- (1) Im Rahmen ihrer Finanzierungs- und Investitionstätigkeiten unterstützt die EIB keine Aktivitäten, die illegalen Zwecken dienen, wie Geldwäsche, Finanzierung des Terrorismus, Steuerbetrug und Steuerhinterziehung, Korruption und betrügerische Handlungen, die den finanziellen Interessen der Union schaden. Im Einklang mit ihrer gegenüber schwach regulierten oder kooperationsunwilligen Staaten verfolgten Strategie, die sich an der Politik der Union, der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und der Arbeitsgruppe "Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung" ausrichtet, beteiligt sich die EIB insbesondere an keiner Finanzierung oder Investition mithilfe eines Finanzvehikels, das sich in einem kooperationsunwilligen Staat befindet.
- (2) Bei ihren Finanzierungs- und Investitionstätigkeiten wendet die EIB die Grundsätze und Standards an, die im Unionsrecht zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und Finanzierung des Terrorismus festgelegt sind, einschließlich der Vorgabe, gegebenenfalls angemessene Maßnahmen zur Ermittlung des wirtschaftlich Berechtigten einzuleiten.
Artikel 17
Ausübung der Befugnisübertragung
- (1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
- (2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 8 Absatz 6 wird der Kommission für einen Zeitraum von drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf dieses Dreijahreszeitraums einen Bericht über die Ausübung der Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
- (3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 8 Absatz 6 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
- (4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
- (5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 8 Absatz 6 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Kapitel VI
Änderungen
Artikel 18
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1291/2013
Die Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 wird wie folgt geändert:
- (1) In Artikel 6 erhalten die Absätze 1, 2 und 3 folgende Fassung:
- "1. Die Finanzausstattung für die Durchführung von Horizont 2020 wird auf 74 328,3 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt, wovon ein Höchstbetrag von 71 966,9 Mio. EUR für Tätigkeiten bereitgestellt wird, die unter Titel XIX AEUV fallen. Die jährlichen Mittel werden vom Europäischen Parlament und vom Rat in den Grenzen des mehrjährigen Finanzrahmens bewilligt.
- 2. Der Betrag für die unter Titel XIX AEUV fallenden Tätigkeiten wird auf die in Artikel 5 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Schwerpunkte wie folgt aufgeteilt:
- a) Wissenschaftsexzellenz: 23 897,0 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen;
- b) führende Rolle der Industrie: 16 430,5 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen;
- c) gesellschaftliche Herausforderungen: 28 560,7 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen.
Der maximale finanzielle Beitrag der Union aus Horizont 2020 zu den in Artikel 5 Absatz 3 genannten Einzelzielen und den direkten Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle außerhalb des Nuklearbereichs beträgt
- i) für das Einzelziel "Verbreitung von Exzellenz und Ausweitung der Beteiligung" 782,3 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen;
- ii) für das Einzelziel "Wissenschaft mit der und für die Gesellschaft" 443,8 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen;
- iii) für direkte Maßnahmen der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) außerhalb des Nuklearbereichs 1 852,6 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen.
Die vorläufige Aufschlüsselung der Mittel nach den in Artikel 5 Absätze 2 und 3 genannten Schwerpunkten und Einzelzielen ist in Anhang II festgelegt.
- 3. Das EIT erhält aus Horizont 2020 gemäß Anhang II einen Höchstbetrag von 2 361,4 Mio. EUR zu jeweiligen Preisen."(2) Anhang II wird durch den Text in Anhang I dieser Verordnung ersetzt.
Artikel 19
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013
Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 erhält folgende Fassung:
"1. Die Finanzausstattung für die Durchführung der CEF wird für den Zeitraum von 2014 bis 2020 auf 29 942 259 000 EUR(*) zu jeweiligen Preisen festgesetzt. Dieser Betrag wird wie folgt aufgeteilt:
- a) Verkehrssektor: 23 550 582 000 EUR, wovon 11 305 500 000 EUR aus dem Kohäsionsfonds übertragen werden und gemäß dieser Verordnung ausschließlich in Mitgliedstaaten ausgegeben werden, die mit Mitteln des Kohäsionsfonds gefördert werden können;
- b) Telekommunikationssektor: 1 041 602 000 EUR;
- c) Energiesektor: 5 350 075 000 EUR.
Diese Beträge gelten unbeschadet der Anwendung des in der Verordnung des Rates (EU, Euratom) Nr. 1311/2013(*) vorgesehenen Flexibilitätsmechanismus.
Kapitel VII
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 20
Übergangsbestimmung
Die EIB und der EIF können die von ihnen in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum Abschluss der EFSI-Vereinbarung unterzeichneten Finanzierungs- und Investitionsvereinbarungen zwecks Einbeziehung in die EU-Garantie der Kommission vorlegen.
Die Kommission bewertet die jeweiligen Maßnahmen und fasst - sofern die in Artikel 5 und in der EFSI-Vereinbarung festgelegten Anforderungen erfüllt sind - einen Beschluss über die Ausweitung der EU-Garantie auf die betreffenden Maßnahmen.
Artikel 21
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am [...]
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
Im Namen des Rates
Der Präsident
Finanzbogen
Der Finanzbogen befindet sich im PDF-Dokument.>
- 2. Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation Horizont 2020 (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 104).
- 3. Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität "Connecting Europe", zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 067/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013 S. 129).
- 4. Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012 S. 1).
- 5. Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.09.2013 S. 1).
- 6. Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.01.1996 S. 2).
- 7. Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995 S. 1).
- (*) Verordnung (EU, Euratom) des Rates Nr. 1311/2013 vom 2. Dezember 2013 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2014-2020 vom 20.12.2013 S. 884)."