A. Allgemeines
- Die Änderungen der Vergabeverordnung ergeben sich als Folge aus dem Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 790), in Kraft getreten am 24.04.2009 sowie aus der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln (Sektorenverordnung - SektVO) vom 23. September 2009 (BGBl I S. 3110) in Kraft getreten am 29. September 2009, auf deren Grundlage Vorschriften der Vergabeverordnung gestrichen und teilweise in das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie die SektVO übernommen wurden.
- Zur weiteren Vereinfachung und Modernisierung des Vergaberechts wurden die Vorschriften in der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A), in der Verdingungsordnung für Leistungen Teil A (VOL/A) sowie der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) überarbeitet. Zur Inkraftsetzung dieser aktualisierten Vorschriften ist die Anpassung der Anwendungsbefehle der §§ 4 bis 6 erforderlich.
- Schließlich setzt die Verordnung die von der EU angepassten und ab dem 01.01.2010 geltenden europäischen Schwellenwerte in der VgV und der SektVO um.
- Die Richtlinie (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Energieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates (RL 2006/32/EG) bedarf im Bereich des öffentlichen Auftragswesens insoweit der Umsetzung, als die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Abs. 1 sicher stellen, dass der öffentliche Sektor eine Vorbildfunktion im Zusammenhang mit dieser Richtlinie übernimmt. Diese Vorbildfunktion wurde in § 3 Abs. 3 und Abs. 4 des Entwurfs eines Gesetzes zur Steigerung der Energieeffizienz übernommen. Darüber hinaus haben sich das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Bundesministerium für Umwelt, Natur und Reaktorsicherheit zur Umsetzung dieser Vorbildfunktion der Öffentlichen Hand im Bereich des Öffentlichen Auftragswesens auf einzelne Anforderungen verständigt. Diese Anforderungen sollen nunmehr in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge geregelt werden.
B. Lösung
- Es erfolgt eine entsprechende Neuregelung der anzuwendenden Vergaberegeln in der VgV.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
- Keine
E. Sonstige Kosten (z.B. Kosten für die Wirtschaft, Kosten für soziale Sicherungssysteme, Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau)
- Kosten für Wirtschaft, insbesondere mittelständische Unternehmen entstehen nicht. Es ist davon auszugehen, dass sich durch die o.g. Verbesserungen sowohl bei der Bewerbung um öffentliche Aufträge als auch der Verfahrensdurchführung die Kosten wesentlich verringern werden.
- Auswirkungen auf die Einzelpreise sowie das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
F. Bürokratiekosten
Es entstehen keine weiteren Informationspflichten für die Unternehmen. Die in § 17 (Berichtspflichten) aufgeführten statistischen Pflichten waren bereits Bestandteil der existierenden Vergaberegeln der VOL/A und der VOF. Sie wurden aus Gründen der Zusammenführung unverändert in die VgV übernommen.
Die Verordnung hilft zudem, über die dann anzuwendenden novellierten Vergabe- und Vertragsordnungen VOB, VOF und VOL Verfahrensabläufe zu vereinfachen und für Unternehmen die Teilnahme am Vergabeverfahren über die Erleichterung bei deren Eignungsnachweisführung zu verbessern. Dies geschieht in VOF und VOL/A durch die grundsätzliche Forderung, bei der Eignungsprüfung der Bewerber/Bieter Eigenerklärungen zu verlangen. Hierdurch wird der Bürokratieaufwand für öffentliche Auftraggeber und Auftragnehmer erheblich reduziert. Zudem sorgen Umstrukturierungen der Regelwerke für mehr Anwenderfreundlichkeit und damit für effiziente und Kosten sparende Verfahren.
Es kann davon ausgegangen werden, dass die vereinfachten Regelungen zu den Eigenerklärungen zu durchschnittlich mindestens 50% Aufwandsreduzierung bei den Unternehmen führen. Dies ergibt sich daraus, dass das Beschaffen von Daten bezüglich zu besorgender behördlicher Nachweise zum größten Teil entfällt. Ebenso das damit verbundene Ausfüllen von Formularen. Schließlich reduzieren sich bei den Unternehmen aufwendige Berechnungen, Aufbereiten und Überprüfen von Daten sowie Fehlerkorrekturen. Für die VOB wurde ein so genanntes Präqualifizierungsverfahren geschaffen, welches ebenfalls für eine Erleichterung bei der Vorlage von Eignungsnachweisen führt.
Es ist davon auszugehen, dass bei 80% aller Fälle die Erleichterungen bei den Eignungsnachweisen zum Tragen kommen werden.
Bei einer zugrunde gelegten Fallzahl von etwa 2 Mio/Jahr sowie einem vom Statistischen Bundesamt ermittelten Zeitaufwand für die Informationspflicht "Eignungsnachweise" von etwa 435 min vor der Neuregelung ergibt sich ein rechnerisches Reduzierungspotenzial von ca. 265 Mio. Euro.
Die Entlastungen bezüglich der Erleichterungen bei der Eignungsprüfung durch Eigennachweise werden unmittelbar nach Inkrafttreten der VgV in geeigneter Weise überprüft werden. Hierzu werden die bereits zugrunde liegenden Belastungszahlen durch das Statistische Bundesamt erneut evaluiert.
Die in der VOL eingeführte zentrale Veröffentlichung von Ausschreibungen auf der Vergabeplattform des Bundes (www.bund.de) sorgt für eine erhebliche Entlastung der Unternehmen bei der Ausschreibungsrecherche. Ein im Auftrag des BMWi erstelltes Gutachten (Fa. Ramboll-Management) aus dem Jahr 2008 geht von einem Rechercheaufwand von etwa 2 Mrd. Euro aus und identifiziert ein Reduzierungspotenzial von ca. 800 Mio. Euro.
Schließlich werden durch die Einführung des so genannten "Direktkaufs" in der VOL/A weitere 656 Mio. Euro an Verfahrenskosten reduziert werden können. Diese Reduzierungen verteilen sich zu etwa 40% auf die öffentlichen Auftraggeber und zu etwa 60% auf die Unternehmen.
Es entstehen keine weiteren Informationspflichten für die Verwaltung/ öffentlichen Auftraggeber. Für die öffentlichen Auftraggeber gilt das oben Aufgeführte zu den Aufwandsreduzierungen entsprechend.
Die VgV richtet sich an öffentliche Auftraggeber und hat Auswirkungen im Vergabeverfahren auf die potentiellen Bieter (Unternehmen). Bürger sind nicht betroffen. Insoweit entstehen weder Informationspflichten noch Bürokratiekosten.
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Anpassung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) sowie der Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung - SektVO)
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 27. Januar 2010
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister Jens Böhrnsen
Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
- Verordnung zur Anpassung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) sowie der Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung - SektVO)
mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
DrAngela Merkel
Verordnung zur Anpassung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) sowie der
Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung - SektVO)
Auf Grund des § 97 Absatz 6 und des § 127 Nummer 1, 2 und 8 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, jeweils in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114), die jeweils zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 790) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
Vom [......]
Die Vergabeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln vom 23. September 2009 (BGBl. I S. 3110) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. § 1 wird wie folgt gefasst:
- (1) Die Verordnung trifft nähere Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, deren geschätzte Auftragswerte ohne Umsatzsteuer die in §2 geregelten Schwellenwerte erreichen oder übersteigen.
- (2) Bei Auftraggebern nach § 98 Nummer 1 bis 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gilt für Aufträge, die im Zusammenhang mit Tätigkeiten auf dem Gebiet der Trinkwasser- oder Energieversorgung oder des Verkehrs (Sektorentätigkeiten) vergeben werden, die Sektorenverordnung1."
- 2. § 2 wird wie folgt neu gefasst:
"Der Schwellenwert beträgt
- 1. für Liefer- und Dienstleistungen der obersten oder oberen Bundesbehörden sowie vergleichbarer Bundeseinrichtungen 125.000 Euro; im Verteidigungsbereich gilt dies bei Lieferaufträgen nur für Waren die im Anhangs V der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134 vom 30. April 2004, S. 114, L 351 vom 26. November 2004, S. 44), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1177/2009 der Kommission der Europäischen Gemeinschaft vom 30. November 2009 (ABl. L 314 vom 1. Dezember 2009, S. 64) geändert worden ist, aufgeführt sind. Dieser Schwellenwert gilt nicht für
- a) Dienstleistungen des Anhangs II Teil A Kategorie 5 der Richtlinie 2004/18/EG, deren Code nach der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV) (ABl. L 340 vom 16. Dezember 2002, S. 1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 213/2008 der Kommission der Europäischen Gemeinschaft vom 28. November 2007 (ABl. L 74 vom 15. März 2008, S. 1) (CPV-Code), den CPC-Referenznummern 7524 (CPV-Referenznummer 64228000-0), 7525 (CPV-Referenznummer 64221000-1) und 7526 (CPV-Referenznummer 64227000-3) entspricht, sowie des Anhangs II Teil A Kategorie 8 der Richtlinie 2004/18/EG oder
- b) Dienstleistungen des Anhangs II Teil B der Richtlinie 2004/18/EG; für diese Dienstleistungen gilt der Schwellenwert nach Nummer 2;
- 2. für alle anderen Liefer- und Dienstleistungsaufträge 193.000 Euro;
- 3. für Bauaufträge 4.845.000 Euro;
- 4. für Auslobungsverfahren, die zu einem Dienstleistungsauftrag führen sollen, dessen Schwellenwert;
- 5. für die übrigen Auslobungsverfahren der Wert, der bei Dienstleistungsaufträgen gilt;
- 6. für Lose von Bauaufträgen nach Nummer 3: 1 Million Euro oder bei Losen unterhalb von 1 Million Euro deren addierter Wert ab 20 vom Hundert des Gesamtwertes aller Lose und
- 7. für Lose von Dienstleistungsaufträgen nach Nummer 1 oder 2: 80.000 Euro oder bei Losen unterhalb von 80.000 Euro deren addierter Wert ab 20 vom Hundert des Gesamtwertes aller Lose."
- 1. für Liefer- und Dienstleistungen der obersten oder oberen Bundesbehörden sowie vergleichbarer Bundeseinrichtungen 125.000 Euro; im Verteidigungsbereich gilt dies bei Lieferaufträgen nur für Waren die im Anhangs V der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. L 134 vom 30. April 2004, S. 114, L 351 vom 26. November 2004, S. 44), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1177/2009 der Kommission der Europäischen Gemeinschaft vom 30. November 2009 (ABl. L 314 vom 1. Dezember 2009, S. 64) geändert worden ist, aufgeführt sind. Dieser Schwellenwert gilt nicht für
- 3. § 3 wird wie folgt gefasst:
- a) Die Überschrift lautet künftig: "Schätzung des Auftragswertes"
- b) In § 3 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "geschätzten" durch das Wort "voraussichtlichen" ersetzt.
- c) Es wird folgender Satz 2 angefügt:
Dabei sind etwaige Optionen oder Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen.
- d) § 3 Absatz 2 Satz 1, 2. Halbsatz wird wie folgt gefasst:
den Auftrag der Anwendung dieser Verordnung zu entziehen.
- e) § 3 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Bei regelmäßig wiederkehrenden Aufträgen oder Daueraufträgen über Liefer- oder Dienstleistungen ist der Auftragswert zu schätzen
- 1. entweder auf der Grundlage des tatsächlichen Gesamtwertes entsprechender aufeinander folgender Aufträge aus dem vorangegangenen Haushaltsjahr; dabei sind voraussichtliche Änderungen bei Mengen oder Kosten möglichst zu berücksichtigen, die während der zwölf Monate zu erwarten sind, die auf den ursprünglichen Auftrag folgen;
- 2. oder auf der Grundlage des geschätzten Gesamtwertes aufeinander folgender Aufträge, die während der auf die erste Lieferung folgenden zwölf Monate oder während des auf die erste Lieferung folgenden Haushaltsjahres, wenn dieses länger als zwölf Monate ist, vergeben werden."
- f) § 3 Absatz 4 bis 9 werden wie folgt gefasst:
- (4) Bei Aufträgen über Liefer- oder Dienstleistungen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, ist Berechnungsgrundlage für den geschätzten Auftragswert
- 1. bei zeitlich begrenzten Aufträgen mit einer Laufzeit von bis zu 48 Monaten der Gesamtwert für die Laufzeit dieser Aufträge;
- 2. bei Aufträgen mit unbestimmter Laufzeit oder mit einer Laufzeit von mehr als 48 Monaten der 48-fache Monatswert.
- (5) Bei Bauleistungen ist neben dem Auftragswert der Bauaufträge der geschätzte Wert aller Lieferleistungen zu berücksichtigen, die für die Ausführungen der Bauleistungen erforderlich sind und vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.
- (6) Der Wert einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen elektronischen Beschaffungssystems wird auf der Grundlage des geschätzten Gesamtwertes aller Einzelaufträge berechnet, die während deren Laufzeit geplant sind.
- (7) Besteht die beabsichtigte Beschaffung aus mehreren Losen, für die jeweils ein gesonderter Auftrag vergeben wird, ist der Wert aller Lose zugrunde zu legen. Erreicht oder überschreitet der Gesamtwert den sich aus § 2 Absatz 1 ergebenden Schwellenwert, gilt diese Verordnung für die Vergabe jedes Loses. Bis zu einer Summe der Werte der betroffenen Lose von 20 Prozent des Gesamtwertes nach Satz 1 gilt Satz 2 nicht bei Losen für
- 1. Liefer- oder Dienstleistungsaufträge mit einem Wert unter 80.000 Euro und
- 2. Bauaufträge mit einem Wert unter 1 Million Euro.
Bei Lieferaufträgen gilt dies nur für Lose über gleichartige Lieferungen.
- (8) Bei Auslobungsverfahren, die zu einem Dienstleistungsauftrag führen sollen, ist der Wert des Dienstleistungsauftrags zu schätzen zuzüglich etwaiger Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer. Bei allen übrigen Auslobungsverfahren entspricht der Wert der Summe der Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer einschließlich des Wertes des Dienstleistungsauftrags, der vergeben werden könnte, soweit der Auftraggeber dies in der Bekanntmachung des Auslobungsverfahrens nicht ausschließt."
- (9) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswertes ist der Tag, an dem die Bekanntmachung der beabsichtigten Auftragsvergabe abgesendet oder das Vergabeverfahren auf andere Weise eingeleitet wird."
- (4) Bei Aufträgen über Liefer- oder Dienstleistungen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, ist Berechnungsgrundlage für den geschätzten Auftragswert
- g) § 3 Absatz 10 wird gestrichen.
- 4. § 4 wird wie folgt geändert:
- a) In § 4 Absatz 1 werden das Wort "Verdingungsordnung" durch den Ausdruck "Vergabe- und Vertragsordnung" und die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2006 (BAnz. Nr. 100a vom 30. Mai 2006, BAnz. S. 4368) durch die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009)" ersetzt.
- b) § 4 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
- c) § 4 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
"(4) Für die Vergabe von Aufträgen, deren Gegenstand Dienstleistungen nach Anhang I Teil B der VOL/A sind gelten § 8 EG, § 15 EG Absatz 10 und § 23 EG VOL/A sowie die Regelungen des Abschnitts 1 der VOL/A mit Ausnahme von § 7."
- d) § 4 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
"(5) Haben Aufträge Lieferungen und Dienstleistungen zum Gegenstand oder betreffen Aufträge sowohl Dienstleistungen nach Anhang I Teil A der VOL/A als auch solche nach Anhang I Teil B der VOL/A, werden die Aufträge nach den Regelungen für diejenigen Dienstleistungen vergeben, deren Wert überwiegt."
- e) Es wird folgender Absatz 6 angefügt:
(6) Beim Kauf technischer Geräte und Ausrüstungen oder bei Ersetzung oder Nachrüstung vorhandener technischer Geräte und Ausrüstungen sind im Falle des Absatzes 1 die Bestimmungen des Abschnittes 2 des Teiles A der VOL/A mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- 2. § 8 EG VOL/A findet mit der Maßgabe Anwendung, dass mit der Leistungsbeschreibung im Rahmen der technischen Anforderungen von den Bietern Angaben zum Energieverbrauch von technischen Geräten und Ausrüstungen zu fordern sind; dabei ist in geeigneten Fällen eine Analyse minimierter Lebenszykluskosten oder eine vergleichbare Methode zur Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit vom Bieter zu fordern;
- 3. § 19 EG VOL/A findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Energieverbrauch von technischen Geräten und Ausrüstungen als Kriterium bei der Entscheidung über den Zuschlag berücksichtigt werden kann."
- 5. § 5 wird wie folgt geändert:
- a) In § 5 Satz 1 werden das Wort "Verdingungsordnung" durch das Wort "Vergabeordnung" und die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 2006 (BAnz. Nr. 91a vom 13. Mai 2006)" durch die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. November 2009 (BAnz. Nr. 185a vom 08. Dezember 2009)" ersetzt.
- b) § 5 Satz 3 wird aufgehoben.
- 6. § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- 1. In § 6 Absatz 1 werden die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 2006 (BAnz. Nr. 94a vom 18. Mai 2006) durch die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BAnz. Nr. 155a vom 15. Oktober 2009)" ersetzt.
- 2. § 6 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
- b) § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Bei der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung oder Änderung von Gebäuden oder Gebäudeteilen sind im Falle des Absatzes 1 die Bestimmungen des Abschnittes 2 des Teiles A der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
- 1. § 7 VOB/A findet mit der Maßgabe Anwendung, dass mit der Leistungsbeschreibung im Rahmen der technischen Spezifikationen von den Bietern Angaben zum Energieverbrauch der technischen Geräte und Ausrüstungen, deren Lieferung Bestandteil einer Bauleistung ist, zu fordern sind; dabei ist in geeigneten Fällen eine Analyse minimierter Lebenszykluskosten oder eine vergleichbare Methode zur Gewährleistung der Wirtschaftlichkeit vom Bieter zu fordern;
- 2. § 16 VOB/A findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Energieverbrauch von technischen Geräten und Ausrüstungen, deren Lieferung Bestandteil einer Bauleistung ist, als Kriterium bei der Wertung der Angebote berücksichtigt werden kann."
- c) § 6 Absatz 3 wird aufgehoben.
- a)
- 7. § 6a "Wettbewerblicher Dialog" wird aufgehoben.
- 8. § 14 wird wie folgt gefasst:
- (1) Die Auftraggeber geben in der Bekanntmachung und den Vergabeunterlagen die Anschrift der Vergabekammer an, der die Nachprüfung obliegt.
- (2) Bei Bekanntmachungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften nach diesen Bestimmungen haben die Auftraggeber die Bezeichnungen des Gemeinsamen Vokabulars für das öffentliche Auftragswesen (Common Procurement Vocabulary - CPV) zur Beschreibung des Auftragsgegenstandes zu verwenden.
- (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie gibt im Bundesanzeiger einen Hinweis auf die Rechtsvorschrift zur Änderung der CPV bekannt."
- 9. § 17 wird wie folgt gefasst:
" § 17 Melde- und Berichtspflichten
- (1) Die Auftraggeber übermitteln der zuständigen Stelle eine jährliche statistische Aufstellung der im Vorjahr vergebenen Aufträge, und zwar getrennt nach öffentlichen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen (§ 4 und § 5).
- (2) Für jeden Auftraggeber enthält die statistische Aufstellung mindestens die Anzahl und den Wert der vergebenen Aufträge. Die Daten werden soweit möglich, wie folgt aufgeschlüsselt:
- a) nach den jeweiligen Vergabeverfahren,
- b) nach Waren und Dienstleistungen gemäß den Kategorien der CPV-Nomenklatur,
- c) nach der Staatsangehörigkeit des Bieters, an den der Auftrag vergeben wurde.
- (3) Werden die Aufträge im Verhandlungsverfahren vergeben, so werden die Daten auch nach den in § 3 Absatz 3 und Absatz 4 EG VOL/A genannten Fallgruppen aufgeschlüsselt und enthalten die Anzahl und den Wert der vergebenen Aufträge nach Staatszugehörigkeit der erfolgreichen Bieter zu einem Mitgliedsstaat der EG oder einem Drittstaat.
- (4) Die Daten enthalten zudem die Anzahl und den Gesamtwert der Aufträge, die auf Grund der Ausnahmeregelungen zum Beschaffungsübereinkommen vergeben wurden.
- (5) Die statistischen Aufstellungen für oberste und obere Bundesbehörden und vergleichbare Bundeseinrichtungen enthalten auch den geschätzten Gesamtwert der Aufträge unterhalb der EG-Schwellenwerte sowie nach Anzahl und Gesamtwert der Aufträge, die auf Grund der Ausnahmeregelungen zum Beschaffungsübereinkommen vergeben wurden. Sie enthalten keine Angaben über Dienstleistungen der Kategorie 8 des Anhangs I Teil A und über Fernmeldedienstleistungen der Kategorie 5, deren CPC-Referenznummern 7524 (CPV-Referenznummer 64228000-0), 7525 (CPV-Referenznummer 64221000-1) und 7526 (CPV-Referenznummer 64227000-3) lauten, sowie über Dienstleistungen des Anhangs I Teil B, sofern der geschätzte Wert ohne Umsatzsteuer unter 193.000 Euro liegt."
- 10. "Abschnitt 2. Nachprüfungsbestimmungen" wird gestrichen.
- 11. "Abschnitt 3. Übergangs- und Schlussbestimmungen" wird wie folgt gefasst:
Abschnitt 2. Übergangs- und Schlussbestimmungen
- 12. Dem § 23 wird folgender Satz 2 angefügt:
Bis zu drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene elektronische Vergabeverfahren können nach dem Recht, welches vor Inkrafttreten dieser Verordnung galt, beendet werden.
Artikel 2
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung - SektVO)
Vom [......]
Die Sektorenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 2009 (BGBl I S. 3110), wird wie folgt geändert:
- 1. § 1 wird wie folgt geändert:
In § 1 Absatz 2 werden im dritten Halbsatz die Worte "zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 2083/2005 (ABl. L 333 vom 20.12.2005, S. 28) geändert", durch die Worte "die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1177/2009 der Kommission vom 30. November 2009 (ABl. L 314 vom 01.12.2009, S. 64) geändert worden ist" ersetzt.
- 2. § 2 wird wie folgt geändert:
In § 2 Absatz 7 Satz 2 wird das Wort "Auslobungsverfahren" durch das Wort "Wettbewerben" ersetzt.
- 3. § 7 wird wie folgt geändert:
- a) § 7 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Mit der Leistungsbeschreibung sind im Rahmen der technischen Anforderungen von den Bietern Angaben zum Energieverbrauch von technischen Geräten und Ausrüstungen zu fordern."
- b) § 7 Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Bei Bauleistungen sind diese Angaben dann zu fordern, wenn die Lieferung von technischen Geräten und Ausrüstungen Bestandteil dieser Bauleistungen sind."
- a) § 7 Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- 4. § 33 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 Nummer 2 wird hinter der Ziffer "7524" der Klammerzusatz "(CPV-Referenznummer 64228000-0)" eingefügt.
- b) In Absatz 2 Nummer 2 wird hinter der Ziffer "7525" der Klammerzusatz "(CPV-Referenznummer 64221000-1)" eingefügt.
- c) In Absatz 2 Nummer 2 wird hinter der Ziffer "7526" der Klammerzusatz "(CPV-Referenznummer 64227000-3)" eingefügt.
- 5. Anhang 3 - In die Bekanntmachung über vergebene Aufträge aufzunehmende Informationen - wird wie folgt geändert:
In Nummer 12 wird im Satz 1 das Wort "des" durch das Wort "der" ersetzt.
Artikel 3
- Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- Der Bundesrat hat zugestimmt.
Begründung
A Allgemeines
I. Sachverhalt
Die Änderungen der Vergabeverordnung ergeben sich als Folge aus dem Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 790), in Kraft getreten am 24.04.2009 sowie aus der Verordnung zur Neuregelung der für die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung anzuwendenden Regeln (Sektorenverordnung - SektVO) vom 23. September 2009 (BGBl I S. 3110) in Kraft getreten am 29. September 2009, auf deren Grundlage Vorschriften der Vergabeverordnung gestrichen und teilweise in das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie die SektVO übernommen wurden.
Zur weiteren Vereinfachung und Modernisierung des Vergaberechts wurden die Verfahrensvorschriften in der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A), in der Verdingungsordnung für Leistungen Teil A (VOL/A) sowie der Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF) überarbeitet. Zur Inkraftsetzung der aktualisierten Verfahrensvorschriften im Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/18/EG sind die Änderungen der Verweisungsbefehle der §§ 4 bis 6 erforderlich.
Schließlich setzt die Verordnung die von der EU angepassten und ab dem 01.01.2010 geltenden Schwellenwerte um.
Die Richtlinie (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates (RL 2006/32/EG) bedarf im Bereich des öffentlichen Auftragswesens insoweit der Umsetzung, als die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 1 sicher stellen, dass der öffentliche Sektor eine Vorbildfunktion im Zusammenhang mit dieser Richtlinie übernimmt. Diese Vorbildfunktion wurde in § 3 Absatz 3 und Absatz 4 des Entwurfs eines Gesetzes zur Steigerung der Energieeffizienz übernommen. Darüber hinaus haben sich das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und das Bundesministerium für Umwelt, Natur und Reaktorsicherheit zur Umsetzung dieser Vorbildfunktion der Öffentlichen Hand im Bereich des Öffentlichen Auftragswesens auf einzelne Anforderungen verständigt. Diese Anforderungen sollen nunmehr in der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge geregelt werden.
II. Kosten- und Preiswirkungen
Kosten für Wirtschaft, insbesondere mittelständische Unternehmen entstehen nicht. Es ist davon auszugehen, dass sich durch die o. g. Verbesserungen sowohl bei der Bewerbung um öffentliche Aufträge als auch der Verfahrensdurchführung die Kosten wesentlich verringern werden.
Auswirkungen auf die Einzelpreise sowie das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
III. Bürokratiekosten
Es entstehen keine weiteren Informationspflichten für die Unternehmen. Die in § 17 (Berichtspflichten) aufgeführten statistischen Pflichten waren bereits Bestandteil der existierenden Vergaberegeln der VOL/A und der VOF. Sie wurden aus Gründen der Zusammenführung unverändert in die VgV übernommen.
Die Verordnung hilft zudem, über die Verweisungsbefehle der §§ 4 bis 6 zur Anwendung der Vergabe- und Vertragsordnungen VOB, VOF und VOL, die in ihren novellierten Fassungen Verfahrensabläufe vereinfachen und für Unternehmen die Teilnahme am Vergabeverfahren über die Erleichterung bei deren Eignungsnachweisführung verbessern, Bürokratie abzubauen. Dies geschieht in VOF und VOL/A vor allem durch die grundsätzliche Forderung, bei der Eignungsprüfung der Bewerber/Bieter zunächst Eigenerklärungen zu verlangen. Hierdurch wird der Bürokratieaufwand für öffentliche Auftraggeber und Auftragnehmer erheblich reduziert. Zudem sorgen Umstrukturierungen der Regelwerke für mehr Anwenderfreundlichkeit und damit für effiziente und Kosten sparende Verfahren.
Es kann davon ausgegangen werden, dass die vereinfachten Regelungen zu den Eigenerklärungen zu durchschnittlich mindestens 50% Aufwandsreduzierung bei den Unternehmen führen. Dies ergibt sich daraus, dass das Beschaffen von Daten bezüglich zu besorgender behördlicher Nachweise zum größten Teil entfällt. Ebenso das damit verbundene Ausfüllen von Formularen. Schließlich reduzieren sich bei den Unternehmen aufwendige Berechnungen, Aufbereiten und Überprüfen von Daten sowie Fehlerkorrekturen. Für die VOB wurde ein so genanntes Präqualifizierungsverfahren geschaffen, welches ebenfalls für eine Erleichterung bei der Vorlage von Eignungsnachweisen führt.
Es ist davon auszugehen, dass bei 80% aller Fälle die Erleichterungen bei den Eignungsnachweisen zum Tragen kommen werden.
Bei einer zugrunde gelegten Fallzahl von etwa 2 Mio/Jahr sowie einem vom Statistischen Bundesamt ermittelten Zeitaufwand für die Informationspflicht "Eignungsnachweise" von etwa 435 min vor der Neuregelung ergibt sich ein rechnerisches Reduzierungspotenzial von ca. 265 Mio. Euro.
Die in der VOL eingeführte zentrale Veröffentlichung von Ausschreibungen auf der Vergabeplattform des Bundes www.bund.de (Bekanntmachungen in Internetportalen müssen zentral über die Suchfunktion der Vergabeplattform des Bundes ermittelt werden können) sorgt für eine erhebliche Entlastung der Unternehmen bei der Ausschreibungsrecherche. Ein im Auftrag des BMWi erstelltes Gutachten (Fa. Ramboll-Management) aus dem Jahr 2008 geht von einem Rechercheaufwand von etwa 2 Mrd. Euro aus und identifiziert ein Reduzierungspotenzial von ca. 800 Mio. Euro.
Die in der VOL/A neu eingeführte Möglichkeit des "Direktkaufs" sorgt für weitere Reduzierungspotenziale im Verfahren in Höhe von etwa 656 Mio. Euro. Diese Reduzierungen verteilen sich zu etwa 40% auf die öffentlichen Auftraggeber und zu etwa 60% auf die Unternehmen. Schließlich sorgen Umstrukturierungen der Regelwerke für mehr Anwenderfreundlichkeit und damit für effiziente und Kosten sparende Verfahren.
Die genannten Reduzierungspotentiale insbesondere zu den Eignungsnachweisen durch Eigenerklärungen werden durch BMWi nach Inkraftreten der Vergabeverordnung in geeigneter Weise überprüft.
IV. Informationspflichten für die Verwaltung
Es entstehen keine weiteren Informationspflichten für die Verwaltung/öffentlichen Auftraggeber. Für die öffentlichen Auftraggeber gilt das unter III. Gesagte zu den Aufwandsreduzierungen entsprechend.
V. Informationspflichten für Bürger
Die VgV richtet sich an öffentliche Auftraggeber und hat Auswirkungen im Vergabeverfahren auf die potentiellen Bieter (Unternehmen). Bürger sind nicht betroffen. Insoweit entstehen weder Informationspflichten noch Bürokratiekosten.
VI. Gleichstellungspolitische Belange
Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen wurden gemäß § 2 BGleiG und § 2 GGO anhand der Arbeitshilfe "Gender Mainstreaming bei der Vorbereitung von Rechtsvorschriften" der Interministeriellen Arbeitsgruppe Gender Mainstreaming geprüft. Die in der Verordnung enthaltenen Regelungen betreffen über die Anwendungsbefehle der §§ 4 - 6 das Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und die Gewährleistung der Gleichbehandlung von Unternehmen. Sie führen zu keinen unterschiedlichen Auswirkungen bei Frauen und Männern und damit nicht auch zu nur mittelbaren Beeinträchtigungen. Die branchenübergreifenden gleichen Rahmenbedingungen für die Wirtschaft und die Auftraggeber bei der öffentlichen Auftragsvergabe werden Frauen und Männern gleichermaßen gerecht.
Die Regelungen sind entsprechend § 1 Abs. 2 Satz 1 BGleiG geschlechterneutral formuliert.
B Begründung im Einzelnen
Zu Artikel 1
Zu Nr. 1 (§1 VgV - Zweck der Verordnung)
Zu Abs. 1:
Gemäß Artikel 2 des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts wurden Vorschriften der Vergabeverordnung gestrichen (§ 6 Abs. 1 Satz 2, die §§ 8 bis 11, 13, 18, 19, 20, 21 und 22) und teilweise gemäß Art. 1, Änderungsbefehle 5, 7, 12, 24 und 28 in das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) übernommen (§§ 8 bis 11, 13, 18, 21). Als Folge dieser Änderungen beschränkt sich die Vergabeverordnung nunmehr im Wesentlichen auf eine Scharnierfunktion zu den Vergabe- und Vertragsordnungen, die die Vorschriften enthalten für das Verfahren der öffentlichen Auftragsvergabe.
Zu Abs. 2:
Der Anwendungsbereich dieser Verordnung ist von dem Anwendungsbereich der Verordnung über die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung - SektVO) streng abzugrenzen, die das für Auftraggeber i.S.v. § 98 Nr. 1 bis 4 GWB anzuwendende Verfahren zur Vergabe von Aufträgen im Zusammenhang mit Sektorentätigkeiten nunmehr abschließend regelt.
Zu Nr. 2 (§ 2 VgV - Schwellenwerte)
Die in der Richtlinie 2004/18/EG festgelegten Schwellenwerte werden für die dem Geltungsbereich dieser Richtlinie unterfallenden Vergabeverfahren regelmäßig durch Verordnung der EU-Kommission der Europäischen Gemeinschaft geändert. Die Werte sind im WTO-Beschaffungsübereinkommen in Sonderziehungsrechten ausgedrückt und werden alle zwei Jahre hinsichtlich der Gegenwerte in Euro überprüft und gegebenenfalls angepasst.
Mit der Änderung wird die jüngste Verordnung der EG zur Regelung der Schwellenwerte ab 01.01.2010, Verordnung (EG) Nr. 1177/2009 vom 30. November 2009 (ABl. L 314 vom 01.12.2009, S. 64) in deutsches Recht umgesetzt.
Zu Nr. 3 (§ 3 VgV - Schätzung des Auftragswertes)
Es ist für jeden Auftrag der Auftragswert zu schätzen. Dabei handelt es sich stets um einen Auftragswert. Daher wird die Überschrift sprachlich angepasst (Singular). Zudem wird Identität mit der Überschrift des § 2 SektVO hergestellt.
Der Inhalt des § 3 wird sprachlich neu gefasst. Materiell wird jedoch dasselbe geregelt wie in der bisherigen Fassung. Es erfolgt lediglich eine engere Anlehnung an den Text der Richtlinie 2004/18/EG, womit eine strukturelle Übereinstimmung mit der Sektorenverordnung entsteht. Dies trägt zur Vereinheitlichung der Vergaberegeln insgesamt bei und fördert damit deren Anwenderfreundlichkeit.
Die Formulierung in Absatz 4 Nummer 2 "Aufträge mit unbestimmter Laufzeit" umfasst auch unbefristete Verträge.
Im bisherigen Absatz 8 wurde die Definition der Rahmenvereinbarung (Satz 2) gestrichen. Sie passt systematisch nicht an diese Stelle. Zudem finden sich die Regeln zur Rahmenvereinbarung einschließlich Definition in den Vergabe- und Vertragsordnungen wieder, so dass diese hier entfallen kann.
Zu Nr. 4 (§ 4 VgV - Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen)
a) zu Abs. 1:
Auf Grund der Novellierung der Vergabe und Vertragsordnung für Leistungen - Teil A (VOL/A) und deren Veröffentlichung im Bundesanzeiger ist der Anwendungsbefehl durch Aufnahme einer statischen Verweisung auf die Ausgabe des Bundesanzeigers zu aktualisieren, damit der 2. Abschnitt der VOL/A in Kraft treten kann.
Der letzte Satz ist nicht mehr erforderlich, da für Auftragsvergaben im Rahmen von Sektorentätigkeiten ausschließlich die SektVO gilt.
b) zu Abs. 4
Die novellierte VOL/A besteht nunmehr aus zwei in sich geschlossenen und voneinander unabhängigen Abschnitten. Abschnitt 1 regelt die Vergaben unterhalb der Schwellenwerte, während Abschnitt 2 die Vergaben oberhalb der Schwellenwerte regelt. Das bisherige System von miteinander korrespondierenden Basisparagrafen und a-Paragrafen wurde aus Gründen der Rechtssicherheit und Anwenderfreundlichkeit abgeschafft.
Um die klare Trennung und Unabhängigkeit der Abschnitte 1 und 2 in der VOL/A nicht zu durchbrechen, ist der Hinweis auf die Geltung der Regelungen des Abschnitts 1 für die Vergabe von Dienstleistungen des Anhangs I Teil B der VOL/A (nachrangige Dienstleistungen) aus dem 2. Abschnitt der VOL/A zu streichen (bisher § 1a Nr. 2 Abs. 2 VOL/A) und in die VgV einzugliedern.
Ergänzend zu den nach der Richtlinie 2004/18/EG verpflichtend anzuwendenden Vorschriften (Leistungsbeschreibung und Transparenz) für die nachrangigen Dienstleistungen, soll die Stelle, an die sich der Bewerber oder Bieter zur Nachprüfung von Vergabeverstößen wenden kann, in der Bekanntmachung verpflichtend anzugeben sein (§ 15 EG Abs. 10 VOL/A).
c) zu Abs. 5
Absatz 5 korrespondiert mit Absatz 4
zu Abs. 5 (alt)
Die Regelung wurde in § 6 EG Absatz 7 der novellierten VOL/A übernommen. Sie kann daher hier gestrichen werden.
d) zu Abs. 6
Zur Sicherstellung der Vorbildfunktion der öffentlichen Hand auf dem Gebiet der Energieeffizienz werden in Absatz 6 der vergaberelevante Teil der Richtlinie 2006/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05. April 2006 über Energieeffizienz und Energiedienstleistungen und zur Aufhebung der Richtlinie 93/76/EWG des Rates (ABl. L 114 vom 05.04.2006, S. 64) (Energieeffizienzrichtlinie), nämlich Artikel 5 sowie der Anhang VI, Buchstabe c) und Buchstabe d) Maßnahmen aus der Liste der förderungsfähigen Maßnahmen im Bereich der energieeffizienten öffentlichen Beschaffung), umgesetzt.
Um ein Aufsplitterung vergaberechtlicher Regelungen zu vermeiden, werden diese Vorgaben in die VgV übernommen. Dies dient zum einen der Anwenderfreundlichkeit, und zum anderen wird so die Anwendung von Energieeffizienzkriterien im Vergabeverfahren am besten gewährleistet. Gleichzeitig wird dem Beschluss der Bundesregierung vom 28.06.2006 zur Vereinheitlichung des Vergaberechts Rechnung getragen. Entsprechende Regelungen finden sich in § 7 Abs. 4 SektVO.
Die Aufnahme dieser Regelung soll die Bedeutung der Berücksichtigung von Energieeffizienzkriterien bei der Beschaffung hervorheben. Die Berücksichtigung weiterer, insbesondere umweltbezogener Kriterien, ist keinesfalls ausgeschlossen. Im Gegenteil, es können auch andere umweltbezogenen Kriterien Berücksichtigung finden.
Bezüglich der noch ausstehenden Umsetzung der Richtlinie "saubere Fahrzeuge" haben BMWi und BMU folgendes vereinbart: Die Bundesregierung geht in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung der Europäischen Kommission davon aus, dass die energieeffiziente Beschaffung von Fahrzeugen im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2009/33/EG in nationales Recht erfolgen wird.
Zu Nr. 5 (§ 5 VgV - Vergabe von freiberuflichen Dienstleistungen)
Auf Grund der Novellierung der Vergabeordnung für freiberufliche Dienstleistungen (VOF) und deren Veröffentlichung im Bundesanzeiger ist der Anwendungsbefehl durch Aufnahme einer statischen Verweisung auf die Ausgabe des Bundesanzeigers zu aktualisieren, damit die VOF in Kraft treten kann (vgl. § 4 Abs. 1).
Der letzte Satz ist nicht mehr erforderlich, da für Auftragsvergaben im Rahmen von Sektorentätigkeiten ausschließlich die SektVO gilt.
Zu Nr. 6 (§ 6 VgV - Vergabe von Bauleistungen)
a) zu Abs. 1
- 1. Auf Grund der Novellierung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A (VOB/A) und deren Veröffentlichung im Bundesanzeiger ist der Anwendungsbefehl durch Aufnahme einer statischen Verweisung auf die Ausgabe des Bundesanzeigers zu aktualisieren, damit die VOB/A in Kraft treten kann (vgl. § 4 Abs. 1).
- 2. Eine Regelung auf Ebene der Rechtsverordnung kann entfallen, da der Regelungsinhalt sich auch in § 22a VOB/A neu (§ 32a VOB/A alt) befindet. Baukonzessionäre müssen bei Aufträgen an Dritte nur bestimmte Normen (z.B. hinsichtlich Bekanntmachung, Fristen) anwenden
b) zu Abs. 2 (alt)
Die "Maßgaben-Regelungen" des Absatz 2 Nr. 1 bis 3 können entfallen, da sie alle in der VOB/A bzw. VOB/B umgesetzt sind. Die Regelung des Absatz 2 Nr. 1 befindet sich in § 6a Absatz 8 VOB/A, die Regelung der Nr. 2 befindet sich in § 6a Absatz 10 VOB/A, die Regelung der Nr. 3 befindet sich in § 4 Absatz 8 Nr. 2 VOB/B.
c) zu Abs. 2 (neu)
Hier gilt das gleiche wie zu Nr. 4d) (§ 4 Abs. 6). Der Absatz dient der Umsetzung des vergaberelevanten Teils der Energieeffizienzrichtlinie.
Zu Nr. 7 (§ 6a VgV - Wettbewerblicher Dialog)
Die Regelungen zum "Wettbewerblichen Dialog" wurden aus Gründen der Vereinfachung und Anwenderfreundlichkeit in die novellierten Abschnitte 2 der VOB/A (§ 3a) und VOL/A (§ 3(EG) übernommen, so dass nunmehr alle Vergabeverfahren an zentraler Stelle geregelt sind. Somit ist eine Regelung in der VgV entbehrlich und kann gestrichen werden.
Zu Nr. 8 (§ 14 VgV Bekanntmachungen)
Der neue Absatz 1 war bisher in § 17 geregelt. Da es sich bei der Vorschrift jedoch um eine Bekanntmachungspflicht des Auftraggebers handelt und nicht um Verfahrensvorschriften zum Nachprüfungsverfahren, wurde diese Regelung aus systematischen Gründen in § 14 "Bekanntmachungen" verschoben.
Beim CPV-Code (Verordnung EG (Nr. ) 213/2008 der Kommission der Europäischen Gemeinschaft vom 28. November 2007) handelt es sich um national unmittelbar geltendes Recht der Europäischen Gemeinschaft. Die Veröffentlichung durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaft ist ausreichend. Eine gesonderte Bekanntmachung des CPV-Codes im Bundesanzeiger soll künftig entfallen. Stattdessen soll lediglich bei Neuregelungen durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaft ein Hinweis auf die Änderung des CPV-Codes erfolgen (s. Abs. 2).
Zu Nr. 9 (§ 17 VgV - Melde- und Berichtspflichten)
Die bisher in § 30a VOL/A und § 19 VOF geregelten statistischen Pflichten der öffentlichen Auftraggeber werden aus systematischen Gründen in der VgV zusammengefasst und in den neu gefassten § 17 eingefügt. Die Berichtspflichten sind nicht Gegenstand des Vergabeverfahrens, sondern diesem nachgelagert. Es erfolgte eine enge Anlehnung an den Text der Artikel 75 und 76 der Richtlinie 2004/18/EG.
Die "zuständige Stelle" ist zur Zeit das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.
Satz 1 des bisherigen § 17 wird aus systematischen Gründen zu § 14 Abs. 1 (s. Nr. 8).
Gem. Artikel 2 des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts (BGBl I Nr. 20 vom 23. April 2009, S. 790) i.d.F. der Berichtigung vom 09. Juli 2009 (BGBl I Nr. 40 vom 15. Juli 2009, S. 1795) wurde § 103 GWB (Vergabeprüfstellen) aufgehoben. Daher wird Satz 2 des bisherigen § 17 ersatzlos gestrichen.
Zu Nr. 10 (Abschnitt 2 - Nachprüfungsbestimmungen)
Mit der Übernahme der Nachprüfungsbestimmungen in das GWB gem. Artikel 2 des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts (BGBl I Nr. 20 vom 23. April 2009, S. 790) i.d.F. der Berichtigung vom 09. Juli 2009 (BGBl I Nr. 40 vom 15. Juli 2009, S. 1795), der Streichung des § 17 (s. Nr. 9) sowie der Verschiebung des Satzes 1 in § 14 Abs. 3 (s. Nr. 8) sind nunmehr alle Regelungen des Abschnittes 2 der VgV entfallen. Damit kann Abschnitt 2 gestrichen werden.
Zu Nr. 11 (Abschnitt 3-alt Übergangs- und Schlussbestimmungen)
Aufgrund der Streichung des Abschnittes 2 ist die Umnummerierung des Abschnittes 3 in Abschnitt 2 erforderlich.
Zu Nr. 12 (§ 23 VgV - Übergangsbestimmungen)
Die mit Inkrafttreten dieser Verordnung notwendige Um- bzw. Neuprogrammierung elektronischer Vergabesoftware zur Sicherstellung der Rechtskonformität elektronischer Vergabeverfahren wird erfahrungsgemäß einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen. Sie kann rechtssicher erst nach Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen werden. Daher ist eine ausreichende Übergangsfrist für elektronische Vergaben erforderlich. Ohne diese Übergangsfrist müssten elektronische Vergabeverfahren bis zur abgeschlossenen Neuprogrammierung eingestellt werden. Dies ist nicht gewollt.
Zu Artikel 2
Zu Nr. 1 § 1 SektVO (Anwendungsbereich)
§ 1 Abs. 2 SektVO regelt mittels einer dynamischen Verweisung die jeweils angepasste und gültige Schwellenwertregelung der RL 2004/17/EG. Dabei wurde im zweiten Halbsatz auf die vorletzte Verordnung der EG zur Änderung der Schwellenwerte Verordnung (EG) Nr. 2083/2005 (ABl. L 333 vom 20.12.2005) hingewiesen. Richtig wäre ein Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 1422/2007 (ABl. L 317 vom 05.12.2007) gewesen.
Die Änderung dient redaktionell der Aktualisierung unter Hinweis auf die kürzlich in Kraft getretene Verordnung (EG) Nr. 1177/2009 (ABl. L 314 vom 01.12.2009) zur jüngsten Änderung der Schwellenwerte ab 01.01.2010. Die Änderung hat wegen der ohnehin dynamischen Verweisung rein deklaratorischen Charakter.
Zu Nr. 2 § 2 SektVO (Schätzung des Auftragswertes)
In Absatz 7 wurde statt "Wettbewerben" versehentlich der Begriff "Auslobungsverfahren" gewählt. Dieses redaktionelle Versehen wird nun korrigiert.
Zu Nr. 3 § 7 SektVO (Leistungsbeschreibung)
Die Neufassung des Absatzes 4 Satz 1 und 2 dient der Anpassung an die mit den Bundesressorts neu abgestimmte Formulierung in der Vergabeverordnung zur Energieeffizienz (§4 Absatz 6 und §6 Absatz 2 VgV). Damit wird klargestellt, dass sowohl die Angaben zum Energieverbrauch als auch zu den Lebenszykluskosten von den Bietern zu fordern sind. Nur durch den Vergleich der Angaben in den eingegangenen Angeboten kann der öffentliche Auftraggeber hier letztlich die Wirtschaftlichkeit feststellen.
Zu Nr. 4. § 33 SektVO (Statistik)
Zur Verbesserung der Anwenderfreundlichkeit werden die entsprechenden CPV-Referenznummern in Klammern ergänzt. Dies ist ebenso in der VgV erfolgt.
Zu Nr. 5. Anhang 3
Die Änderung in Nummer 12. des Wortes "des" in "der" ist redaktioneller Art und behebt einen Rechtschreibfehler.
Zu Artikel 3
Artikel 3 regelt das Inkrafttreten.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1126:
Vierte Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung sowie Erste Verordnung zur Änderung der Sektorenverordnung
Der Nationale Normenkontrollrat hat die oben genannten Regelungsvorhaben auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit den Regelungsvorhaben werden unter anderem die Änderungen in den Vergabe- und Vertragsordnungen VOB, VOL/A und VOF in Kraft gesetzt.
Durch Änderung der VOL/A und VOF sind zukünftig von den Unternehmen zum Nachweis ihrer Eignung grundsätzlich nur noch Eigenerklärungen zu verlangen. Die Forderung von anderen Nachweisen als Eigenerklärungen haben Auftraggeber in der Dokumentation zu begründen.
Bisher verlangen Auftraggeber von Unternehmen eine Vielzahl Unterlagen zum Nachweis ihrer Fachkunde, Eignung und Leistungsfähigkeit. In der Bestandsmessung wurden für diese Informationspflichten Bürokratiekosten von rund 656 Mio. Euro ermittelt.
Auf Grundlage der Bestandsmessung schätzt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) das mit den Eigenerklärungen einhergehende Entlastungspotenzial für Unternehmen auf rund 265 Mio. Euro (40%). Der Schätzung wurde zugrunde gelegt, dass sich der Aufwand durch Eigenerklärungen pro Fall um durchschnittlich 50% gegenüber dem heutigen Verfahren reduziert. Zudem wird davon ausgegangen, dass bei 80% aller Vergaben die Erleichterungen zum Tragen kommen.
Das mit den Eigenerklärungen einhergehende Entlastungspotenzial soll nach Inkrafttreten der Vergabeverordnung in geeigneter Weise überprüft werden. Der Nationale Normenkontrollrat bittet das BMWi, den Rat in den Prozess dieser Überprüfung einzubeziehen.
Änderungen bei der Vorlage von Eignungsnachweisen ergeben sich auch im Bereich der VOB. Hier wurde ein sogenanntes Präqualifizierungsverfahren geschaffen, das nach Angaben des Ressorts zu Erleichterungen für die Unternehmen führt. Eine Nachmessung des damit einhergehenden Entlastungspotenzials erfolgt derzeit in Abstimmung mit dem Statistischen Bundesamt. Der Nationale Normenkontrollrat bittet das dafür federführende Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung um Mitteilung, sobald die Ergebnisse hierzu vorliegen.
Darüber hinaus sieht die Änderung der VOL/A für alle Bekanntmachungen in Internetportalen eine zentrale Veröffentlichungspflicht auf der Vergabeplattform des Bundes (www.bund.de) vor. Dies sorgt für eine erhebliche Entlastung der Unternehmen bei der Ausschreibungsrecherche.
Die Änderungen der Vergabeverordnung und damit in Zusammenhang stehende Änderungen der Vergabe- und Vertragsordnungen leisten insbesondere für Vergaben in den Bereichen der VOL/A und VOF einen wichtigen Beitrag zur Reduzierung von Bürokratiekosten.
Allerdings werden die Vereinfachungsmaßnahmen ihre Wirkung in den Unternehmen nur dann entfalten, wenn sie in der Praxis auch konsequent Anwendung finden. In der vom BMWi geplanten Evaluierung sollte deshalb die Vergabepraxis zur Anwendung von Eigenerklärungen, Präqualifizierungsverfahren und zur zentralen Veröffentlichungspflicht explizit untersucht werden. Der Nationale Normenkontrollrat bittet das BMWi, über das Ergebnis dieser Evaluierung zeitnah zu berichten.
Dr. Ludewig | Dr. Schoser |
Vorsitzender | Berichterstatter |