Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 26. Januar 2007
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Dr. Harald Ringstorff

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist Bundesministerium der Justiz.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Fristablauf: 09.03.07

Entwurf eines Zweiten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz

Vom ...

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Aufhebung des Gesetzes über die Eingliederung des Saarlandes (101-2)

Das Gesetz über die Eingliederung des Saarlandes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 101-2, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

Artikel 2
Aufhebung des Gesetzes zur Einführung von Bundesrecht im Saarland (101-3)

Das Gesetz zur Einführung von Bundesrecht im Saarland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 101-3, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

Artikel 3
Aufhebung des Gesetzes über Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen (103-1)

Das Gesetz über Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 103-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

Artikel 4
Gesetz zur Bereinigung des Besatzungsrechts

§ 1 Aufhebung von Besatzungsrecht

§ 2 Aufhebung bundesrechtlicher Vorschriften über die Bereinigung von Besatzungsrecht

§ 3 Folgen der Aufhebung

Artikel 5
Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (1104-1)

In § 3 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. September 2006 (BGBl. I S. 2098) geändert worden ist, werden nach dem Wort "besitzen" die Wörter "oder bis zum 3. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 Einigungsvertrag genannten Gebiet die Befähigung als Diplomjurist erworben haben" eingefügt.

Artikel 6
Aufhebung des Gesetzes zur Bereinigung von Verfahrensmängeln beim Erlass einiger Gesetze (114-5)

Das Gesetz zur Bereinigung von Verfahrensmängeln beim Erlass einiger Gesetze vom 25. März 1974 (BGBl. I S. 769) wird aufgehoben.

Artikel 7
Aufhebung des Gesetzes über das Deutsche Rote Kreuz (2128-2)

Das Gesetz über das Deutsche Rote Kreuz vom 9. Dezember 1937 (RGBl. I S. 1330; BGBl. III 2128-2) wird aufgehoben.

Artikel 8
Aufhebung der Verordnung über Baubeschränkungen zur Sicherung der Gewinnung von Bodenschätzen (213-8)

Die Verordnung über Baubeschränkungen zur Sicherung der Gewinnung von Bodenschätzen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 213-8, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

Artikel 9
Aufhebung des Gesetzes über die Führung akademischer Grade (2210-1)

Das Gesetz über die Führung akademischer Grade in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2210-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 85 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), wird als Bundesrecht aufgehoben.

Artikel 10
Aufhebung der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Führung akademischer Grade (2210-1-1)

Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Führung akademischer Grade in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2210-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird als Bundesrecht aufgehoben.

Artikel 11
Aufhebung des Gesetzes über die Presse (2250-1)

Das Gesetz über die Presse vom 7. Mai 1874 (RGBl. S. 65; BGBl. III 2250-1) wird als Bundesrecht aufgehoben.

Artikel 12
Aufhebung der Verordnung über die Förderung von Arbeiterwohnstätten (2330-3)

Die Verordnung über die Förderung von Arbeiterwohnstätten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2330-3, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

Artikel 13
Aufhebung der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Förderung von Arbeiterwohnstätten (2330-3-3)

Die Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Förderung von Arbeiterwohnstätten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2330-3-3, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

Artikel 14
Aufhebung der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Förderung von Arbeiterwohnstätten (2330-3-4)

Die Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Förderung von Arbeiterwohnstätten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2330-3-4, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

Artikel 15
Aufhebung der Verordnung über Rechtsänderungen bei Krediten in der landwirtschaftlichen Siedlung (2331-6)

Die Verordnung über Rechtsänderungen bei Krediten in der landwirtschaftlichen Siedlung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2331-6, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

Artikel 16
Aufhebung der Verordnung zur Kleinsiedlung und Bereitstellung von Kleingärten (2331-9)

Die Verordnung zur Kleinsiedlung und Bereitstellung von Kleingärten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2331-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 5 Buchstabe f des Gesetzes vom 23. Dezember 1966 (BGBl. I S. 702), wird aufgehoben.

Artikel 17
Aufhebung formellen Hinterlegungsrechts (300-15, 300-15-1, 300-15-2)

Als Bundesrecht werden aufgehoben

Artikel 18
Aufhebung des Gesetzes, betreffend die Beglaubigung öffentlicher Urkunden (318-1)

Das Gesetz, betreffend die Beglaubigung öffentlicher Urkunden in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 318-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

Artikel 19
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (400-1)

Dem Artikel 229 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3230) geändert worden ist, wird folgender Absatz 11 angefügt: (11) Nicht unangemessen hoch im Sinn des § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 sind Entgelte für Wohnraum im Sinn des § 11 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe in der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung, die

Für Zwecke des Satzes 1 bleiben die hier genannten Bestimmungen weiterhin anwendbar."

Artikel 20
Auflösung des Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Arbeitsgerichtsgesetzes (400-2/5)

Artikel 3 § 1 des Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1694) wird aufgehoben.

Artikel 21
Auflösung des Gesetzes zur Änderung unterhaltsrechtlicher, verfahrensrechtlicher und anderer Vorschriften (400-7)

Die Artikel 6 und 7 des Gesetzes*) zur Änderung unterhaltsrechtlicher, verfahrensrechtlicher und anderer Vorschriften vom 20. Februar 1986 (BGBl. I S. 301) werden aufgehoben.

Artikel 22
Auflösung des Familiennamensrechtsgesetzes (400-10)

Der Artikel 7 des Familiennamensrechtsgesetzes vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2054) wird aufgehoben.


*) Vorbehaltlich einer früheren Regelung durch das FamFG.

Artikel 23
Aufhebung des Gesetzes über die Angemessenheit von Entgelten beim Übergang in das Vergleichsmietensystem (402-12-9)

Das Gesetz über die Angemessenheit von Entgelten beim Übergang in das Vergleichsmietensystem vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 748, 749), zuletzt geändert durch Artikel 10 Nr. 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird aufgehoben.

Artikel 24
Änderung der Verordnung über das Erbbaurecht (403-6)

Die Überschrift der Verordnung über das Erbbaurecht in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 138 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

Gesetz über das Erbbaurecht (Erbbaurechtsgesetz - ErbbauRG)

Artikel 25
Aufhebung des Gesetzes über die Anerkennung von Nottrauungen (404-6)

Das Gesetz über die Anerkennung von Nottrauungen vom 2. Dezember 1950 (BGBl. S. 778; BGBl. III 404-6) wird aufgehoben.

Artikel 26
Aufhebung des Gesetzes über das Vormundschaftsabkommen zwischen dem Deutschen Reiche und der Republik Österreich (404-15)

Das Gesetz über das Vormundschaftsabkommen zwischen dem Deutschen Reiche und der Republik Österreich vom 16. Juli 1927 (RGBl. 1927 II S. 510; BGBl. III 404-15) wird aufgehoben.

Artikel 27
Auflösung des Gesetzes zur vereinfachten Abänderung von Unterhaltsrenten (404-22)

Artikel 5 §§ 2 und 3 Satz 2 des Gesetzes zur vereinfachten Abänderung von Unterhaltsrenten vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2029, 3314), das durch Artikel 6 Nr. 2 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 666) geändert worden ist, wird aufgehoben.

Artikel 28
Aufhebung der Verordnung zur Durchführung des § 23 des Gesetzes über die Errichtung von Testamenten und Erbverträgen (405-1a)

Die Verordnung zur Durchführung des § 23 des Gesetzes über die Errichtung von Testamenten und Erbverträgen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 405-1a, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

Artikel 29
Änderung des Handelsgesetzbuchs (4100-1)

In § 367 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist, werden nach dem Wort "Namensaktien" das Komma durch das Wort "und" ersetzt und die Wörter "und Reichsbankanteilscheine" gestrichen.

Artikel 30
Auflösung des Zweiten Seerechtsänderungsgesetzes (4100-1/0)

Die Artikel 10 und 11 des Zweiten Seerechtsänderungsgesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1120, 1987 I S. 2083) werden aufgehoben.

Artikel 31
Auflösung des Seerechtsänderungsgesetzes (4101-5)

Die Artikel 4, 6 und 7 des Seerechtsänderungsgesetzes vom 21. Juni 1972 (BGBl. I S. 966, 1300, 1973 I S. 266), das durch Artikel 9 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1120, 1987 I S. 2083) geändert worden ist, werden aufgehoben.

Artikel 32
Änderung des Binnenschifffahrtsgesetzes (4103-1)

Das Binnenschifffahrtsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4103-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1461), wird wie folgt geändert:

Artikel 33
Auflösung des Handelsrechtlichen Bereinigungsgesetzes (4104-1)

Artikel II §§ 3, 5 und 6 des Handelsrechtlichen Bereinigungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4104-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

Artikel 34
Aufhebung des Gesetzes über die Abwicklung der Kriegsgesellschaften (4120-5)

Das Gesetz über die Abwicklung der Kriegsgesellschaften in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4120-5, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

Artikel 35
Änderung des Depotgesetzes (4130-1)

Das Depotgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502), wird wie folgt geändert:

Artikel 36
Aufhebung von Bekanntmachungen über die Ausgabe von Banknoten (4131-1 bis 4131-5-1)

Folgende Bekanntmachungen werden aufgehoben:

Artikel 37
Aufhebung des Gesetzes über die Ausübung von Mitgliedschaftsrechten aus Aktien während der Wertpapierbereinigung (4137-1)

Das Gesetz über die Ausübung von Mitgliedschaftsrechten aus Aktien während der Wertpapierbereinigung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4137-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

Artikel 38
Aufhebung des Gesetzes über die Neubezeichnung von Blättern für öffentliche Bekanntmachungen (415-2)

Das Gesetz über die Neubezeichnung von Blättern für öffentliche Bekanntmachungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 415-2, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

Artikel 39
Änderung des Patentgesetzes (420-1)

Das Patentgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2006 (BGBl. I S. 1318, 2737), wird wie folgt geändert:

Artikel 40
Auflösung des Gesetzes über die Eintragung von Dienstleistungsmarken (423-4)

Die Artikel 3 und 4 des Gesetzes über die Eintragung von Dienstleistungsmarken vom 29. Januar 1979 (BGBl. I S. 125) werden aufgehoben.

Artikel 41
Aufhebung des Gesetzes über die Errichtung eines Patentamtes im Vereinigten Wirtschaftsgebiet (424-1-3)

Das Gesetz über die Errichtung eines Patentamtes im Vereinigten Wirtschaftsgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 424-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli 1998 (BGBl. I S. 1827), wird aufgehoben.

Artikel 42
Aufhebung der Bekanntmachung betreffend den Schutz deutscher Gewerbetreibender gegen unlauteren Wettbewerb in Ägypten (43-1-4-1)

Die Bekanntmachung betreffend den Schutz deutscher Gewerbetreibender gegen unlauteren Wettbewerb in Ägypten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 43-1-4-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

Artikel 43
Aufhebung von Bekanntmachungen zu § 121 Abs. 5 des Urheberrechtsgesetzes (440-1-4-1, 440-1-4-2)

Die Bekanntmachungen zu § 121 Abs. 5 des Urheberrechtsgesetzes vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2775) und vom 21. September 1977 (BGBl. I S. 1871) werden aufgehoben.

Artikel 44
Aufhebung der Bestimmungen über die Zusammensetzung und den Geschäftsbetrieb der Sachverständigenkammern für Werke der bildenden Künste und der Photographie (440-3-1)

Die Bestimmungen über die Zusammensetzung und den Geschäftsbetrieb der Sachverständigenkammern für Werke der bildenden Künste und der Photographie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 440-3-1, veröffentlichten bereinigten Fassung werden aufgehoben.

Artikel 45
Änderung des Gesetzes über den Schutz der Urheberrechte der Angehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika (440-11)

Das Gesetz über den Schutz der Urheberrechte der Angehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 440-11, veröffentlichten bereinigten Fassung wird wie folgt geändert:

Artikel 46
Aufhebung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1886 (442-1-2)

Die Bekanntmachung vom 23. Dezember 1886 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 442-1-2, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

Artikel 47
Änderung des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes (450-5)

Das Vierte Strafrechtsänderungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 450-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 171 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866), wird wie folgt geändert:

Artikel 48
Auflösung des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (450-13-1)

Die Artikel 3 bis 8, 86 bis 91, 93 bis 100 und 103 des Ersten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 645), das zuletzt durch Artikel 173 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, werden aufgehoben.

Artikel 49
Auflösung des Vierten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (450-13-4)

Die Artikel 7 bis 11 des Vierten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 23. November 1973 (BGBl. I S. 1725), das durch Artikel 20 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469) geändert worden ist, werden aufgehoben.

Artikel 50
Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (450-16)

Das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 1975 I S. 1916, 1976 I S. 507), zuletzt geändert durch Artikel 177 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866), wird wie folgt geändert:

Artikel 51
Aufhebung des Zweiten Gesetzes zur Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen (450-24)

Das Zweite Gesetz zur Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen vom 26. März 1993 (BGBl. I S. 392) wird aufgehoben.

Artikel 52
Auflösung des 2. Verjährungsgesetzes (450-25)

Der Artikel 2 des 2. Verjährungsgesetzes vom 27. September 1993 (BGBl. I S. 1657) wird aufgehoben.

Artikel 53
Auflösung des Dreißigsten Strafrechtsänderungsgesetzes -Verjährung von Sexualstraftaten an Kindern und Jugendlichen (450-26)

Der Artikel 2 des Dreißigsten Strafrechtsänderungsgesetzes - Verjährung von Sexualstraftaten an Kindern und Jugendlichen vom 23. Juni 1994 (BGBl. I S. 1310) wird aufgehoben.

Artikel 54
Aufhebung des Gesetzes betreffend den Schutz des zur Anfertigung von Reichsbanknoten verwendeten Papiers gegen unbefugte Nachahmung (453-4)

Das Gesetz betreffend den Schutz des zur Anfertigung von Reichsbanknoten verwendeten Papiers gegen unbefugte Nachahmung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 453-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 287 Nr. 32 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), wird aufgehoben.

Artikel 55
Aufhebung des Gesetzes über den Schutz des zur Anfertigung von Schuldurkunden des Reichs und der Länder verwendeten Papiers gegen unbefugte Nachahmung (453-5)

Das Gesetz über den Schutz des zur Anfertigung von Schuldurkunden des Reichs und der Länder verwendeten Papiers gegen unbefugte Nachahmung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 453-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 287 Nr. 33 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), wird aufgehoben.

Artikel 56
Aufhebung des Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (454-2)

Das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. I S. 503), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574), wird aufgehoben.

Artikel 57
Aufhebung der Verordnung zur Verlängerung der Unterbrechung von Insolvenzantragsfristen nach dem Flutopfersolidaritätsgesetz (610-6-14/1-1)

Die Verordnung zur Verlängerung der Unterbrechung von Insolvenzantragsfristen nach dem Flutopfersolidaritätsgesetz vom 16. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4543), geändert durch die Verordnung vom 26. März 2003 (BGBl. I S. 404), wird aufgehoben.

Artikel 58
Aufhebung der Verordnung über die Einführung der Reichshaushaltsordnung in der Justizverwaltung (63-4)

Die Verordnung über die Einführung der Reichshaushaltsordnung in der Justizverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 63-4, veröffentlichten bereinigten Fassung wird als Bundesrecht aufgehoben.

Artikel 59
Aufhebung der Verordnung über den Ersatz von Umstellungsaufwendungen der Kreditinstitute (652-2-1)

Die Verordnung über den Ersatz von Umstellungsaufwendungen der Kreditinstitute vom 11. August 1998 (BGBl. I S. 2136) wird aufgehoben.

Artikel 60
Aufhebung des Gesetzes über die Umwandlung von Reichsmarkguthaben im Saarland (7601-12)

Das Gesetz über die Umwandlung von Reichsmarkguthaben im Saarland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7601-12, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

Artikel 61
Aufhebung der Verordnung des Reichspräsidenten über die Deutsche Zentralgenossenschaftskasse und das genossenschaftliche Revisionswesen (7623-2)

Die Verordnung des Reichspräsidenten über die Deutsche Zentralgenossenschaftskasse und das genossenschaftliche Revisionswesen vom 21. Oktober 1932 (RGBl. I S. 503; BGBl. III 7623-2) wird aufgehoben.

Artikel 62
Aufhebung der Durchführungsverordnung zur Verordnung des Reichspräsidenten über die Deutsche Zentralgenossenschaftskasse und das genossenschaftliche Revisionswesen vom 21. Oktober 1932 (Reichsgesetzbl. I S. 503) (7623-2-1)

Die Durchführungsverordnung zur Verordnung des Reichspräsidenten über die Deutsche Zentralgenossenschaftskasse und das genossenschaftliche Revisionswesen vom 21. Oktober 1932 (Reichsgesetzbl. I S. 503) vom 22. Dezember 1933 (RGBl. I S. 1117; BGBl. III 7623-2-1) wird aufgehoben.

Artikel 63
Gesetz zur Aufhebung von Fideikommiss-Auflösungsrecht (7811-1 bis 7811-3-f, 7811-4)

§ 1 Aufhebung von Fideikommiss-Auflösungsrecht Als Bundesrecht werden aufgehoben:

§ 2 Folgen der Aufhebung

Artikel 64
Aufhebung der Verordnung über die Veräußerung von Entschuldungsbetrieben (7812-1-1)

Die Verordnung über die Veräußerung von Entschuldungsbetrieben in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7812-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

Artikel 65
Aufhebung der Siebenten Verordnung zur Durchführung der landwirtschaftlichen Schuldenregelung (7812-1-2)

Die Siebente Verordnung zur Durchführung der landwirtschaftlichen Schuldenregelung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7812-1-2, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

Artikel 66
Aufhebung der Achten Verordnung zur Durchführung der landwirtschaftlichen Schuldenregelung (7812-1-3)

Die Achte Verordnung zur Durchführung der landwirtschaftlichen Schuldenregelung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7812-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

Artikel 67
Aufhebung der Neunten Verordnung zur Durchführung der landwirtschaftlichen Schuldenregelung (7812-1-4)

Die Neunte Verordnung zur Durchführung der landwirtschaftlichen Schuldenregelung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7812-1-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch § 55 Nr. 10 des Gesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), wird aufgehoben.

Artikel 68
Aufhebung der Verordnung über die Beitreibung von Entschuldungsrenten (7812-1-5)

Die Verordnung über die Beitreibung von Entschuldungsrenten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7812-1-5, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.

Artikel 69
Aufhebung des Gesetzes zur Abwicklung der landwirtschaftlichen Entschuldung (7812-2-a)

Das Gesetz zur Abwicklung der landwirtschaftlichen Entschuldung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7812-2-a, veröffentlichten bereinigten Fassung wird als Bundesrecht aufgehoben.

Artikel 70
Aufhebung der Verordnung zur Abwicklung der landwirtschaftlichen Schuldenregelung (7812-2-b)

Die Verordnung zur Abwicklung der landwirtschaftlichen Schuldenregelung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7812-2-b, veröffentlichten bereinigten Fassung wird als Bundesrecht aufgehoben.

Artikel 71
Aufhebung der Verordnung zur Wiedereröffnung der Entschuldungsämter (7812-2-c)

Die Verordnung zur Wiedereröffnung der Entschuldungsämter in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7812-2-c, veröffentlichten bereinigten Fassung wird als Bundesrecht aufgehoben.

Artikel 72
Aufhebung des Landesgesetzes über Entschuldungsämter und das gemeinschaftliche Beschwerdegericht im Entschuldungsverfahren (7812-2-d)

Das Landesgesetz über Entschuldungsämter und das gemeinschaftliche Beschwerdegericht im Entschuldungsverfahren in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7812-2-d, veröffentlichten bereinigten Fassung wird als Bundesrecht aufgehoben.

Artikel 73
Aufhebung der Zweiten Investitionsvorrang-Zuständigkeitsübertragungsverordnung (III-19-4-4)

Die Zweite Investitionsvorrang-Zuständigkeitsübertragungsverordnung vom 19. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2809) wird aufgehoben.

Artikel 74
Aufhebung der Grundstücksverkehrsgenehmigungszuständigkeitsübertragungs verordnung (III-20-1)

Die Grundstücksverkehrsgenehmigungszuständigkeitsübertragungsverordnung vom 19. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2810) wird aufgehoben.

Artikel 75
Nichtanwendung von Maßgaben des Einigungsvertrages

Folgende Maßgaben zum Bundesrecht in Kapitel III der Anlage I des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 907) sind nicht mehr anzuwenden:

Artikel 76
Aufhebung partiellen Bundesrechts

Die nachfolgenden Rechtsvorschriften werden als Bundesrecht aufgehoben:

Für Baden-Württemberg:

Für Bayern:

Für Berlin:

Für Bremen:

Für Hessen:

Für Niedersachsen:

Für Nordrhein-Westfalen:

Für Rheinland-Pfalz:

Für Schleswig-Holstein:

Artikel 77
Änderung weiterer Rechtsvorschriften

Artikel 78
Bekanntmachungserlaubnis

Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut des NATO-Truppen-Schutzgesetzes, der Handelsregisterverordnung und des Gesetzes über den Schutz der Urheberrechte der Angehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes nach Artikel 79 Abs. 1 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

Artikel 79
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Ziel

Der vorliegende Gesetzentwurf knüpft an das Erste Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) - im Folgenden: Erstes Gesetz - an.

Das bedeutet, dass unstreitig entbehrlich gewordenes Bundesrecht aufgehoben werden soll wobei die hierdurch bewirkten Rechtsfolgen und geschaffenen Rechtsverhältnisse unangetastet bleiben. Weiterhin soll schwer auffindbares, aber erhaltungsbedürftiges Recht dorthin überführt werden, wo es die Rechtsanwender besser auffinden können.

Beides soll dazu beitragen, dass die Rechtsanwender besser in der Lage sind, das für sie im Einzelfall maßgebliche Recht zur Lösung aktueller rechtlicher Fragen heranzuziehen und ihren Entscheidungen zugrunde zu legen.

II. Zu einigen Grundfragen der Bereinigung

II.1. Schwerpunktsetzung

Betrifft das Erste Gesetz vor allem gerichtliches Verfahrensrecht, das im Fundstellennachweis A des Bundes unter den Gliederungsnummern 300-1 ff. aufgeführt ist so sondert der Entwurf des Zweiten Gesetzes vor allem überflüssig gewordenes materielles Recht insbesondere der Jahre bis 1945 und der Jahre unmittelbar danach, soweit es in die Sammlung des Bundesrechts (Bundesgesetzblatt Teil III) aufgenommen worden ist, aus dem Bestand des Bundesrechts aus. Außerdem wird das bewusst nicht in die Sammlung aufgenommene Besatzungsrecht (nachfolgend II.1.4.) bereinigt. Die Vorschriften wurden nach folgenden, sich teilweise auch überschneidenden Schwerpunkten überprüft:

II.1.1. Kraft Verfassungsrechts (Artikel 123 ff. des Grundgesetzes) in Bundesrecht übergeleitetes Recht

Hier stehen im Vordergrund ehemals reichsrechtliche Bestimmungen, insbesondere solche aus der Zeit zwischen 1933 und 1945, sowie solche, die von den Ländern in der Zeit nach der Kapitulation (8. Mai 1945) und bis zu dem Tag des ersten Zusammentritts des Deutschen Bundestages (7. September 1949) erlassen worden sind.

II.1.2. Vorschriften mit unklaren Bundes- und Landesrechtsanteilen

In einigen Fällen konnte zwischen dem Bund und den Ländern oft über Jahrzehnte hinweg keine Einigkeit über die bundes- bzw. landesrechtlichen Anteile von Gesetzen und Verordnungen (vgl. hierzu BVerfGE 33, 206 [216 ff.]) erzielt werden. Zugleich waren und sind Hemmungen von Bund und Ländern festzustellen, sich der Fortentwicklung oder Bereinigung solchen Rechts zu widmen. Mit anderen Worten hat oft eine ungeklärte anteilige Bundes- bzw. Landesrechtsqualität zu einem (weitgehenden) Stillstand der Rechtsentwicklung geführt.

Exemplarisch für diese Erscheinung sind, was das ehemalige Reichsrecht anlangt, die Hinterlegungsordnung (BGBl. III 300-15; vgl. hierzu im Einzelnen die Begründung zu Artikel 17 dieses Gesetzentwurfs) und, was das vorkonstitutionelle (ehemalige) Landesrecht anlangt, insbesondere die Gesetze und Verordnungen, die entsprechend § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 lediglich mit "Überschrift, Datum und Fundstelle" in die Bundesrechtssammlung aufgenommen worden sind (vgl. hierzu nachfolgend II.1.3. sowie im Einzelnen die Begründung zu Artikel 76 dieses Gesetzentwurfs). Die zwischen Bund und Ländern hinsichtlich der Hinterlegungsordnung bestehende Uneinigkeit über die Rechtsqualität zeigt sich darin, dass die Hinterlegungsordnung zwar sowohl vom Bund als auch von den Ländern modifiziert worden ist, aber jeweils nur in einem sparsamen Maße, so dass ihr Bereinigungsbedarf schon auf den ersten Blick offen zu Tage liegt. Bei den nur "verkürzt" in die Bundesrechtssammlung aufgenommenen ehemals landesrechtlichen Bestimmungen ist festzustellen, dass nur in wenigen Fällen der Bundes- und die Landesgesetzgeber sie in bedeutsamer Weise modifiziert (oder aufgehoben) haben, was den Schluss zulässt, dass es sich überwiegend um vom Bundes- wie von den Landesgesetzgebern "vergessenes" Recht handelt. Dies leitet über zum dritten Schwerpunkt:

II.1.3. "Vergessenes", insbesondere nur "verkürzt" in die Bundesrechtssammlung aufgenommenes Recht

Die Bewertung als "vergessenes" Recht trifft vor allem auf das zum partiellen Bundesrecht gewandelte Landesrecht zu, aber auch auf ehemaliges Reichsrecht. Bei solchen Rechtsvorschriften, soweit sie nur "verkürzt" in die Bundesrechtssammlung aufgenommen worden sind, waren und sind die Rechtsanwender gezwungen, sich über den gültig gebliebenen Wortlaut dieser Gesetze und Verordnungen im nicht überall verfügbaren Reichsgesetzblatt Gewissheit zu verschaffen, was im Einzelfall ähnlich aufwändig ist wie zum Beispiel die Ermittlung des Wortlauts des württemberghohenzollernschen Rechts der Jahre 1945 bis 1949 (vgl. insoweit Artikel 76 dieses Gesetzentwurfs und die hierzu gegebene Begründung).

Die Charakterisierung als "vergessenes" Recht kann aber auch zutreffen bei solchem ehemaligen Reichsrecht, das "unverkürzt" in die Bundesrechtssammlung aufgenommen worden ist (vgl. etwa Artikel 44 dieses Gesetzentwurfs).

Durch den Bundesgesetzgeber bereinigungsfähiges und -bedürftiges vergessenes "Recht" kann - sogar bei unverkürzter Aufnahme in die Sammlung des Bundesrechts - auch dann vorliegen, wenn es zwar im Rechtsrang unter Gesetzen und Rechtsverordnungen anzusiedeln ist (Anordnungen, Bestimmungen, Bekanntmachungen etc.), aber gleichwohl die Voraussetzungen von "Recht" im Sinn der Artikel 123 ff. des Grundgesetzes (vgl. BVerfGE 8, 143 [154 f.]; 28, 119 [133]) und von § 1 Abs. 1 ("Bundesrecht") des Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 erfüllt also über rein verwaltungsinterne Vorschriften hinausgeht (vgl. die Begründungen zu Artikel 44 dieses Gesetzentwurfs für eine reichsrechtliche "Bestimmung" sowie zu Artikel 36 für nachkonstitutionelle "Bekanntmachungen", die in die Sammlung des Bundesrechts [Bundesgesetzblatt Teil III] aufgenommen worden sind).

Der Gesetzentwurf widmet sich dem "vergessenen" und dem nur "verkürzt" in die Bundesrechtssammlung aufgenommenen Recht weitgehend länder- und ressortübergreifend.

II.1.4. Besatzungsrecht

In gewisser Weise verwandt mit den vorstehenden Regelungsgruppen, aber gleichwohl aus dem Rahmen fallend ist das sog. unmittelbare Besatzungsrecht (vgl. umfassend zur Problematik R. Hofmann/T. Laubner, Großes Reinemachen und eine ungewöhnliche

Frage: Wer darf den Besen schwingen? Rechtsbereinigung auf dem Gebiet des fortgeltenden alliierten Besatzungsrechts, demnächst in: Jahrbuch des öffentlichen Rechts).

Dieses Besatzungsrecht ist abzugrenzen von dem - hier nicht behandelten - mittelbaren Besatzungsrecht (von deutschen Behörden auf Veranlassung von Besatzungsbehörden erlassenes Recht; vgl. BVerfGE 2, 181 [198 ff.]) und vom völkervertraglich vereinbarten Stationierungsrecht (vgl. BVerfGE 95, 39 [40, 45 ff.]). Weil seine früheren Normsetzer, die vier Besatzungsmächte, nach Artikel 7 Abs. 1 des Zweiplus-Vier-Vertrags ihre Rechte und Verantwortlichkeiten in Bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes beendet haben, ist es ausgeschlossen, dass sie diese ihre besatzungsrechtlichen Regelungen selbst beseitigen. Deshalb kommt es nur in Betracht, dass deutsche Gesetzgeber etwa dem Beispiel solcher Länder (wie Frankreich und Belgien) folgen, die nach dem Ablauf der deutschen Besatzungszeit das dort erlassene Besatzungsrecht (pauschal) aufgehoben haben (vgl. Rensmann, Besatzungsrecht im wiedervereinten Deutschland, 2002, S. 110).

Das unmittelbare Besatzungsrecht ist bewusst nicht in die Sammlung des Bundesrechts (Bundesgesetzblatt Teil III) aufgenommen worden (vgl. BT-Drs. V/3227 vom 26. August 1968, Anlage 1, S. 3), sondern nur teilweise in Anhängen zum Sachgebiet 250 -Rückerstattung - "zum Verständnis bundesrechtlicher Regelungen" (a.a.O.) wiedergegeben worden, was noch größere Auffindungsschwierigkeiten hervorruft als das nur "verkürzt" aufgenommene Bundesrecht.

Der vorliegende Gesetzentwurf folgt im Hinblick auf die beiden erstgenannten Fragen (zur 3. Frage nachfolgend III.4.) der als herrschend zu bezeichnenden Auffassung im Schrifttum, wonach unmittelbares Besatzungsrecht inzwischen zwar "ohne völkerrechtliche Basis" (Stettner, in: Dreier, GG, 2000, Artikel 123 Rdnr. 19), aber nicht automatisch obsolet oder deutsches Recht geworden sei; "weder ist es ipso jure aufgehoben worden, noch ist es zu irgendeiner Zeit eo ipso deutsches Recht geworden" (so zusammenfassend Rensmann, Besatzungsrecht im wiedervereinten Deutschland, 2002, S. 117; vgl. andeutungsweise, allerdings für Stationierungsvereinbarungen, auch BVerfGE 95, 39 [46 ff.]).

II.1.5. Fortführung der Schwerpunkte des Ersten Gesetzes

Der Entwurf behandelt außerdem solche Vorschriften, deren Prüfung im Rahmen des Ersten Gesetzes nach den zugrunde gelegten Schwerpunkten nicht abgeschlossen werden konnte. Das heißt, auch dieser Entwurf ersetzt "Reichsbegriffe" (vgl. III. 1. der Allgemeinen Begründung zum Ersten Gesetz, BT-Drs. 016/47 , S. 35), beseitigt so genannte Regelungsreste (vgl. III. 3. der Allgemeinen Begründung zum Ersten Gesetz a.a.O. S. 39) und bereinigt einigungsbedingtes Recht (vgl. III. 2. der Allgemeinen Begründung zum Ersten Gesetz a.a.O. S. 36 ff.).

II.2. Nochmals zu den Folgen einer Aufhebung

Auch dieser Entwurf folgt ausnahmslos der in der Begründung zum Ersten Gesetz ausführlich dargelegten Grundannahme, wonach mit Wirkung für die Zukunft ersatzlos aufgehobenes oder außer Anwendung gesetztes Recht, sei es Dauer- oder Übergangsrecht, sei es materielles oder Verfahrensrecht, nach allgemeinen Grundsätzen auch ohne jeweils gesondert ausgesprochenen Gesetzesbefehl über das jeweilige Datum seines Außerkrafttretens hinaus für alle Fälle, Rechtsverhältnisse und Verfahren, welche von ihm tatbestandlich erfasst worden sind, anzuwendendes Recht bleibt (über die "unechten" Nachwirkungen außer Kraft getretener Rechtsnormen vgl. Heckmann, Geltungskraft und Geltungsverlust von Rechtsnormen, 1997, S. 103 f.: "Entscheidend für die nachträgliche Anwendung ist, dass der Geltungsverlust der Norm pro futuro wirkt." sowie S. 491).

Mit dem Inkrafttreten eines Aufhebungsbefehls tritt die aufgehobene Regelung (mit Wirkung für die Zukunft) in einer Weise außer Kraft, die es nicht zulässt, die Regelung als solche wieder zu beleben. Dies bedeutet insbesondere, dass ein alter Rechtszustand nicht vermittels einer Aufhebung eines bereits vollzogenen - anders ist es bei zeitlich verzögerten oder bedingten Aufhebungsbefehlen - Aufhebungsbefehls wiederhergestellt werden kann (vgl. Kelsen, Allgemeine Theorie der Normen, 1979, S. 85: "Eine derogierende Norm ist nicht derogierbar").

Greift ein späterer Gesetzgeber eine außer Kraft gesetzte Regelung gleichwohl wieder auf so kann dies folglich allenfalls bedeuten, dass eine wortgleiche neue Regelung geschaffen wird, wobei dies meist in der Form einer so genannten "starren bzw. statischen Verweisung" geschieht (vgl. hierzu und zu den "dynamischen" Verweisungen BVerfGE 47, 285 [311 ff.]).

Das Bundesverfassungsgericht hat nämlich entschieden, dass die "Verlängerung" einer bereits außer Kraft getretenen Regelung (die alte Regelung nicht etwa wiederbelebt, sondern nur) die Schaffung einer inhaltsgleichen neuen Regelung zur Folge hat (vgl. BVerfGE 8, 274 [Leitsatz1]). Diese neue Regelung beansprucht Geltung regelmäßig erst ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des "Verlängerungsbefehls", und deswegen mag ein Versuch, sie auf einen zuvor liegenden Zeitraum zurückzubeziehen, zwar Rückwirkungsprobleme hervorrufen (die oft zu bewältigen sind, BVerfG a.a.O.); der Umstand allein, dass das vom Gesetzgeber in Bezug genommene Recht - für sich gesehen - bereits außer Kraft ist, bedingt aber unter der Voraussetzung, dass die Inbezugnahme zu einer insgesamt klaren Regelung führt, keine Ungültigkeit des neu geschaffenen Rechts (a.a.O.).

Vor diesem Hintergrund müssen Vorschriften, die aufgehobenes Recht in Bezug nehmen, als zulässige "starre Verweisungen" begriffen werden, die das alte Recht als solches nicht wiederbeleben sondern mit Hilfe der Inbezugnahme neues Recht schaffen (wie etwa - der betrittsbedingt geschaffene - § 41 des Grundsteuergesetzes, wonach - trotz der Aufhebung der Grundsteuerdurchführungsverordnung durch Artikel 6 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 7. August 1973 [BGBl. I S. 965] - die "weiter anwendbaren §§ 29 bis 33 der Grundsteuerdurchführungsverordnung vom 1. Juli 1937 [RGBl. I S. 733]" gelten). Solcher Verweisungen wegen braucht das außer Kraft gesetzte Recht im Fundstellennachweis des Bundesrechts nicht mehr als geltendes Recht vorgehalten zu werden.

Entsprechendes gilt für die Inbezugnahme einzelner Bestimmungen des durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1952 (BGBl. I S. 805) außer Kraft gesetzten Wirtschaftsstrafgesetzes aus dem Jahr 1949 (BGBl. III 453-9) in den §§ 20 und 21 des späteren Wirtschaftsstrafgesetzes aus dem Jahr 1954 (BGBl. III 453-11).

Die Folge einer solchen Inbezugnahme kann sogar eine Veränderung des Rangs der in Bezug genommenen Vorschrift sein. Ähnlich wie das in der erwähnten Entscheidung BVerfGE 8, 274 beurteilte (ursprünglich vorkonstitutionelle) Preisgesetz (BGBl. III 720 - 1) durch die "Verlängerung" zu nachkonstitutionellem Bundesrecht geworden ist, ist durch § 41 des Grundsteuergesetzes aus erloschenem Verordnungsrecht im Umfang der Inbezugnahme Gesetzesrecht geworden, welches die Voraussetzungen von Artikel 100 Abs. 1 des Grundgesetzes erfüllt. Ähnliches wird dann der Fall sein, wenn das Besatzungsrecht, wie in Artikel 4 dieses Entwurfs vorgesehen, aufgehoben sein wird; im Umfang der in § 1 Abs. 6 des Vermögensgesetzes erfolgten Bezugnahme auf eine besatzungsrechtliche Vorschrift wird dann aus mittlerweile erloschenem Besatzungsrecht gesetzliches Bundesrecht geworden sein (vgl. im Einzelnen die Begründung zu Artikel 4 § 3 Satz 5).

III. Zur Gesetzgebungskompetenz

Um die Rechtsbereinigung nicht der Gefahr von Kompetenzüberschreitungen auszusetzen muss der Bundesgesetzgeber bestimmte Besonderheiten beachten.

III.1. Vermeidung der Gefahr einer Kompetenzüberschreitung wegen fehlender Bundesrechtsqualität

Jegliche einschränkungslos vorgenommene Aufhebung von Recht, das als früheres Reichs- oder (vorkonstitutionelles) Landesrecht in die Bundesrechtssammlung aufgenommen worden ist, birgt - sieht man von den regelmäßig unproblematischen Fällen der ausschließlichen Kompetenz des Bundes (Artikel 124 i. V. m. Artikel 73 des Grundgesetzes) ab - die Gefahr der Kompetenzüberschreitung. Zwar spielt bei einer kraft Verfassungsrechts erfolgten Umwandlung solchen Rechts die Bedarfsfrage nach Artikel 72 Abs. 2 des Grundgesetzes (a. F.) keine Rolle, wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat (vgl. grundlegend BVerfGE 1,283 [293 ff.]), so dass unter der Voraussetzung der Zugehörigkeit der Regelungsmaterie zur konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz (Artikel 74 des Grundgesetzes) sowie des Vorliegens der weiteren Voraussetzungen in Artikel 125 des Grundgesetzes regelmäßig feststeht, dass das in Rede stehende Recht Bundesrecht geworden ist.

Ist aber in Wahrheit von der Zugehörigkeit des Regelungsgegenstandes zur konkurrierenden Kompetenz nicht auszugehen oder liegt in Wahrheit das Merkmal der Abänderung des Reichsrechts durch das Landesrecht im Sinn von Artikel 125 Nr. 2 des Grundgesetzes (vgl. hierzu BVerfGE 9, 153 [158]) nicht vor (das zusätzliche Merkmal in Artikel 125 Nr. 1 des Grundgesetzes bereitet regelmäßig keine Schwierigkeiten), so überschreitet der Bundesgesetzgeber seine Kompetenz, wenn er Recht einschränkungslos aufhebt, welches in Wahrheit kein Bundes-, sondern Landesrecht geworden ist.

III.2. "Herauswachsen" von Regelungen aus der Bundeskompetenz

Sogar dann, wenn zu Recht davon auszugehen ist, dass übergeleitetes und in die Sammlung des Bundesrechts aufgenommenes Recht ursprünglich tatsächlich kraft Verfassungsrechts Bundesrecht geworden ist, können Fragen dadurch auftauchen, dass sich im Laufe der vergangenen Jahrzehnte hinsichtlich der jeweils in Rede stehenden Regelungsmaterie ein Verfassungswandel ereignet haben kann, sei es dass die Materie inzwischen nicht mehr zur konkurrierenden Kompetenz zu rechnen ist, sei es dass die Bedarfslage im Sinn von Artikel 72 Abs. 2 des Grundgesetzes (alter und neuer Fassung) eine andere geworden ist.

Zwar trifft zu, dass die Kompetenz des Bundesgesetzgebers zur Normpflege auch einschließt solches Recht aufzuheben, welches er kompetenzgemäß erlassen hat bzw. welches ihm kompetenzentsprechend kraft Verfassungsrechts zugewachsen ist (vgl. die Darlegungen unter III.1.3. und VI. des Allgemeinen Teils der Begründung des Ersten Gesetzes, BT-Drs. 016/47 ), aber der Bundesgesetzgeber muss auch in solchen Fällen darauf achten, dass ein legitimes Interesse der Länder vorliegen kann, solches Recht zumindest dann als Landesrecht erhalten zu wissen, wenn es von ihnen bereits modifiziert oder in sonstiger Weise in das Landesrecht überführt worden ist.

III.3. Sperrwirkungen im Sinn von Artikel 72 Abs. 1 des Grundgesetzes

Die vom Bundesgesetzgeber zu beachtenden und sachgerecht aufzulösenden Fragen werden noch zusätzlich dadurch schwieriger, dass seine reine Untätigkeit keine sachgerechte Alternative darstellt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 7, 18 [27]; 29, 11 [17]) kann nämlich überkommenes und von den Artikeln 123 ff. des Grundgesetzes ergriffenes Recht die gleichen Sperrwirkungen im Sinn von Artikel 72 Abs. 1 des Grundgesetzes hervorrufen wie vom Bundesgesetzgeber (kompetenzgemäß) geschaffenes Bundesrecht, so dass deswegen womöglich sachgerechte landesgesetzgeberische Regelungen unterbleiben (müssen). Mithin birgt eine sachgerechte Bereinigung auch meist die Chance für einen Neubeginn.

III.4. Umfang der Bundeskompetenz bei der Aufhebung von Besatzungsrecht

Wie vorstehend (unter II.1.4.) bereits dargelegt, liegt die Hauptschwierigkeit einer Bereinigung des Besatzungsrechts darin, seinem Fremdrechtscharakter gerecht zu werden was vor allem eine sachgerechte Beantwortung der Frage erfordert, welcher Gesetzgeber und in welchem Umfang er von der völkerrechtlich unstreitig umfassenden Aufhebungskompetenz Gebrauch machen darf bzw. sollte.

Hier orientiert sich dieser Gesetzentwurf an der bislang insoweit verfolgten Staatspraxis (vgl. zu diesem Kriterium BVerfGE 41, 205 [220]), wonach der Bund hinsichtlich der Aufhebung von Besatzungsrecht nur die Befugnis in Anspruch nimmt, die ihm zweifelsfrei zustünde wenn es sich bei dem unmittelbaren Besatzungsrecht um deutsches Recht handelte.

Deshalb wird hiermit weder eine alleinige Kompetenz des Bundes aus der Natur der Sache in Anspruch genommen, noch wäre es angezeigt, nach der Grundregel in Artikel 70 des Grundgesetzes als Folge einer fehlenden geschriebenen Kompetenz des Bundes den Ländern allein die Bereinigungsaufgabe zu überantworten. Letzteres wäre bereits deswegen nicht sachgerecht, weil in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte unmittelbares Besatzungsrecht jedenfalls im Zusammenhang der Frage der Revisibilität wie Bundesrecht behandelt worden ist (vgl. BVerwGE 81, 1 [2] und bereits BGHZ 1, 9 [11]), so dass der Anschein des fortgeltenden Bundesrechts sinnvollerweise nur durch den Bundesgesetzgeber beseitigt werden kann. Es kommt hinzu, dass gerade die äußerst komplizierten besatzungsrechtlichen Zustände in Berlin es schwerlich zuließen, dass diese durch den Berliner Landesgesetzgeber allein oder durch die Länder insgesamt aufgelöst werden könnten.

Dies bedeutet vorrangig, dass der Bundesgesetzgeber die Kompetenz in Anspruch nehmen darf, dasjenige unmittelbare Besatzungsrecht (auf Erhaltungsbedürfnis zu prüfen und) aufzuheben, das den in den Artikeln 73, 74 und 75 des Grundgesetzes aufgeführten Regelungsmaterien zuzurechnen wäre, wenn es sich um deutsches Recht handelte.

Insoweit ist dem Bund bislang - soweit ersichtlich - eine Besatzungsrechtsaufhebungskompetenz von den Ländern bzw. vom Bundesrat nicht abgesprochen worden; das Bundesverfassungsgericht hat sich zu diesen Fragen nicht geäußert.

Hinsichtlich der Rahmenkompetenz ( Artikel 75 des Grundgesetzes) wäre eine entsprechende Auseinandersetzung freilich ohnehin überflüssig, weil für das Besatzungsrecht noch mehr als für vorkonstitutionelles deutsches Recht (vgl. hierzu BVerfGE 8, 186 [192 f.] m. w. N.) gilt, dass ihm - soweit ersichtlich - ausnahmslos das Merkmal fehlt, auf eine Ausfüllung durch die Landesgesetzgebung angelegt zu sein.

Die gedankliche Zuordnung von Besatzungsrecht zu den Materien der konkurrierenden Gesetzgebung ist auch nicht dadurch erschwert, dass Bedarfsfragen im Sinn von Artikel 72 Abs. 2 des Grundgesetzes (alter und neuer Fassung) zu klären wären; für das deutsche Recht hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass bei der kraft Verfassungsrechts erfolgenden Zuordnung dieser Artikel insoweit keine Rolle spielt (grundlegend BVerfGE 1, 283 [293 ff.]). Für Besatzungsrecht und eine entsprechende Anwendung kann dann schlechterdings nichts anderes gelten.

Inzwischen zwar eher theoretischer Natur, aber gleichwohl zur Vermeidung unbedachter Kompetenzüberschreitungen sachgerecht zu lösen ist die Frage, wie Besatzungsrecht zu behandeln ist, welches unter der Voraussetzung seiner Zugehörigkeit zum deutschen Recht der originären Gesetzgebungskompetenz der Länder unterläge, wie dies etwa beim Landespolizei- bzw. Ordnungsrecht (vgl. BVerfGE 8, 143 [150]) oder beim Kultur- bzw. Schulrecht (vgl. BVerfGE 75, 40 [66 f.]) der Fall ist.

Zwar hat eine Prüfung der älteren sowie neueren Verzeichnisse oder Darstellungen des noch gültigen Besatzungsrechts (vgl. Übersicht über das in der Bundesrepublik Deutschland formell in Kraft befindliche Besatzungsrecht, Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 187 vom 28. September 1961; Schröder, Das geltende Besatzungsrecht, 1990, S. 57 ff.; Rensmann, Besatzungsrecht im wiedervereinten Deutschland, 2002, Anhänge S. 193 ff.) keine besatzungsrechtliche Rechtsquelle zu Tage gefördert, die - und sei es nur in einem wesentlichen Teil - diesen hier in Rede stehenden Materien zuzurechnen wäre.

Aber der Bund ist schon deswegen gut beraten, solches Recht in abstrakter Form von der Bereinigung auszunehmen, weil jedenfalls nicht auszuschließen ist, dass sich einzelne Landesgesetzgeber solches Recht - kompetenzgemäß - zu Eigen gemacht haben, wozu sie völkerrechtlich - wie vorstehend unter II.1.4. im Hinblick auf den Überleitungsvertrag dargelegt - sowie verfassungsrechtlich (vgl. speziell für Besatzungsrecht grundlegend BVerfGE 4, 45 [50] sowie allgemein etwa BVerfGE 66, 248 [254]) zweifelsfrei befugt gewesen wären, wodurch dieses Recht mit Gewissheit dem Zugriff des Bundesgesetzgebers entzogen wäre.

Eine dem Vorstehenden entsprechende Zurückhaltung des Bundesgesetzgebers vermeidet nicht nur Kompetenzverstöße und beugt überflüssigen Streitigkeiten zwischen Bund und Ländern vor, sondern bringt auch deutlich zum Ausdruck, dass es dem Bundesgesetzgeber in diesem Zusammenhang ausschließlich darum geht, solches Besatzungsrecht aufzuheben, das in der Rechtspraxis als Bundesrecht behandelt worden ist oder verstanden werden konnte, zumal mit einer solchen Zuordnung auch eine Annahme hätte verbunden werden können, solches Recht übe eine Sperrwirkung für die Länder aus (vgl. hierzu allgemein etwa BVerfGE 58, 45 [60]).

Dem Bundesgesetzgeber dürfte unter der - hier als zutreffend unterstellten - Annahme der unveränderten Fremdrechtsqualität des unmittelbaren Besatzungsrechts die früher gehandhabte eingeschränkte Aufhebung des Besatzungsrechts mit Hilfe der Wendung "... soweit der Bund auf diesen Gebieten die Gesetzgebung hat" (vgl. A der Anlage I zu § 1 des Vierten Gesetzes zur Aufhebung des Besatzungsrechts vom 19. Dezember 1960, BGBl. I S. 1015, 1017; hierzu BT-Drs. III/2052, S. 8 und S. 18 sowie BT-Drs. III/2173, S. 1) heute wohl verschlossen sein, denn unter dieser Voraussetzung würde die Wendung eine Möglichkeit (eine geschriebene Gesetzgebungskompetenz im Hinblick auf das Besatzungsrecht) unterstellen, welche nicht vorliegen kann. Die in Artikel 4 § 1 Abs. 1 vorgeschlagene Wendung bringt die geübte Zurückhaltung des Bundes noch am besten und in sachlich zutreffender Weise zum Ausdruck. Überdies braucht sich der Bundesgesetzgeber wegen dieser Vorgehensweise nicht zur Frage zu verhalten, ob nicht doch wie es in einem Teil des verfassungsrechtlichen Schrifttums (vgl. Wolff, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 5. Aufl. 2005, § 123 Rdnr. 19 m. w. N.) inzwischen erwogen wird das unmittelbare Besatzungsrecht nach 1990 seinen Fremdrechtscharakter verloren hat indem es kraft Verfassungsrechts in deutsches Recht umgewandelt worden ist.

IV. Mittel einer sachgerechten Bereinigung

Zwar stellt das Verfassungsrecht seit 1994 in Form von Artikel 72 Abs. 3 und Artikel 125a des Grundgesetzes zulässige Mittel zur Verfügung, Zweifelsfragen im Zusammenhang der Zuordnung von Recht zur konkurrierenden bzw. zur Rahmenkompetenz zu lösen.

Gerade aber hinsichtlich vorkonstitutionellen Rechts lassen sowohl der jeweilige Wortlaut als auch die Zwecke dieser genannten Verfassungsbestimmungen vom Bundesverfassungsgericht noch nicht aufgelöste Zweifel zu, ob sie herangezogen werden dürfen.

IV.1. Grundsatz der Freigabe zugunsten der Länder in Zweifelsfällen

Dieser Gesetzentwurf lässt sich daher zunächst davon leiten, dass es auch angesichts einer Vermutung für das Vorliegen von Bundesrecht (vgl. BVerfGE 33, 206 [216] "in aller Regel") unter der Voraussetzung eingetretener Zweifel an einer unverändert bestehenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes oft zumindest ein "nobile officium" darstellen kann unter Aufhebung der bisherigen Regelungen eine Materie (wieder) für eine Gesetzgebung durch die Länder freizugeben (vgl. BVerfGE 1, 283 [295]). Dies gilt jedenfalls dann, wenn zugleich der vorstehend dargestellten Pflicht entsprochen wird, die möglichen Länderinteressen am Fortbestand des Rechts als Landesrecht zu wahren.

IV.2. Freigabe durch Aufhebung "als Bundesrecht" und/oder mit verzögertem Außerkrafttreten

Als verfassungsrechtlich zulässige Mittel zur Wahrung der Länderinteressen in solchen Fällen der Freigabe einer Materie durch den Bund kommen vornehmlich die mit verzögertem Außerkrafttretenszeitpunkt versehene wie auch die Aufhebung ausdrücklich (nur) "als Bundesrecht" in Betracht. Dieser Gesetzentwurf folgt überwiegend der zweiten der dargestellten Methoden bzw. einer Kombination beider. Insoweit kann sich der Bundesgesetzgeber auf eine frühere Aufhebungspraxis berufen (vgl. § 20 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes vom 14. August 1963, BGBl. I S. 681, sowie § 33 des Hebammengesetzes vom 4. Juni 1985, BGBl. I S. 902), ohne dass der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insoweit eine Missbilligung zu entnehmen wäre; im Gegenteil lässt sich auch neueren Entscheidungen, wie etwa der Entscheidung BVerfGE 83, 24 (30) entnehmen, dass eine Öffnung von Rechtsmaterien zu Gunsten der Landesgesetzgebung im Grundsatz verfassungsrechtlich nicht zu missbilligen ist (vgl. im Einzelnen die Begründung insbesondere zu Artikel 76 sowie zu den Artikeln dieses Gesetzentwurfs, die gemäß Artikel 79 Abs. 2 verzögert in Kraft treten).

Von Aufhebung "als Bundesrecht" können auch Vorschriften erfasst sein, die seinerzeit zu Unrecht in die Sammlung des Bundesrechts im Bundesgesetzblatt Teil III aufgenommen wurden. Nach dem Gesetz über die Sammlung des Bundesrechts und dem Gesetz über den Abschluss der Sammlung des Bundesrechts besteht für alle Vorschriften, die in die Sammlung aufgenommen wurden, zumindest der Rechtsschein, dass sie zum geltenden Bundesrecht gehören. In Fällen, in denen streitig war oder ist, ob eine Vorschrift nach der verfassungsrechtlichen Ordnung wegen bundesrechtlicher Anteile zu Recht in die Sammlung des Bundesrechts aufgenommen wurde, wird nunmehr durch die Aufhebung "als Bundesrecht" in jedem Fall zumindest der ihr anhaftende Anschein, in irgendeiner Weise künftig bedeutsames Bundesrecht zu sein, beseitigt.

IV.3. Pauschale Aufhebung des Besatzungsrechts

Ein weiteres sachgerecht zu lösendes Problem liegt darin, der Unüberschaubarkeit des möglicherweise noch vorhandenen Besatzungsrechts und zugleich dem Gebot der Rechtsklarheit Rechnung zu tragen.

Danach stellt sich die Frage, ob das aufzuhebende Recht konkret bezeichnet werden muss oder nach abstrakten Kriterien erfasst werden darf ("Pauschalaufhebung").

Der Bundesgesetzgeber hat in den vier Gesetzen der Jahre 1956 bis 1960 (siehe oben unter II.1.4 d) beide Methoden als sachgerecht bewertet; er hat nämlich etwa im Gesetz vom 30. Mai 1956 (BGBl. I S. 437) - auch mit Hilfe von Anlagen - ausdrücklich benanntes Besatzungsrecht aufgehoben und zugleich mit § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes hinsichtlich des "nicht in den Amtsblättern der Besatzungsmächte veröffentlichten" Besatzungsrechts (vgl. zur Verbindlichkeit solchen Rechts BVerfGE 8, 197 [204 f.]) zum Mittel der - durch Ausnahmen durchbrochenen (§ 3 Abs. 2) - Pauschalaufhebung gegriffen. Auch in seiner übrigen Praxis hat er sich des Mittels der "Globalregelung" bedient (vgl. die Erwägungen in BT-Drs. III/2626, S. 3 sowie BT-Drs. III/2761, S. 1). Vor allem aber ist die Erstellung der Sammlung des Bundesrechts (Bundesgesetzblatt Teil III) kaum anders denkbar als - wie geschehen (vgl. die Ausschlusswirkung in § 3 des Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958, BGBl. I S. 437) - mit Hilfe einer Pauschalaufhebung, die mit einem gesetzlich angeordneten Entfallen solchen Rechts herbeigeführt wird, welches zwar bestimmte Voraussetzungen für eine Fortdauer erfüllen könnte, aber nicht im Gesetz (bzw. einer Anlage) oder in einer Gesetzessammlung ausdrücklich aufgeführt wird. Auch die Länder haben immer wieder zu diesem Mittel gegriffen, indem sie bestimmt haben, dass nicht ausdrücklich in Sammlungen oder Anhänge aufgenommene Rechtsquellen zu einem bestimmten Stichtag ersatzlos außer Kraft treten.

Auch der heutige Bundesgesetzgeber kann sich daher mit guten Gründen des Mittels der Global- bzw. Pauschalaufhebung bedienen unter der Voraussetzung, dass hierfür sachgerechte Gründe vorliegen und zugleich den Geboten der Rechtsklarheit genügt wird beides ist der Fall:

Nach wie vor lässt sich hinsichtlich des noch gültigen Besatzungsrechts von einer von den Besatzungsmächten geschaffenen praktisch unübersehbaren Fülle von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf fast allen Rechtsgebieten (Schneider, Gesetzgebung, 3. Auflage 2002, Rdnr. 696) sprechen.

Ließe sich womöglich mit Hilfe der Gültigkeitsverzeichnisse und Gesamtdarstellungen des Besatzungsrechts das für das ehemalige Bundesgebiet noch maßgebliche veröffentlichte Besatzungsrecht einigermaßen zuverlässig und ohne unvertretbaren Aufwand ermitteln, so lässt sich jedenfalls nicht mit Gewissheit ausschließen, dass für Berlin (als Ganzes oder hinsichtlich seiner westlichen oder östlichen Zonen) sowie für das Beitrittsgebiet noch gültiges Besatzungsrecht auszumachen sein könnte, welches in diesen Sammlungen nicht enthalten und auch noch nicht durch die ehemalige Sowjetunion als Besatzungsmacht aufgehoben worden ist, zumal dann, wenn es nicht förmlich veröffentlicht worden ist. Denn die vor fast fünfzig Jahren erfolgte bundesgesetzliche Pauschalaufhebung des unveröffentlichten Besatzungsrechts konnte naturgemäß nur die alte Bundesrepublik erfassen, und ob die (bei Schröder a.a.O. S. 1020 und S. 1021 abgedruckten) Beschlüsse der Sowjetregierung vom 6. August 1954 und des Ministerrats der Sowjetunion vom 20. September 1955 zuverlässig sämtliches gültiges Besatzungsrecht beseitigt haben, muss eine nicht abschließend zu beantwortende Frage bleiben (vgl. Schröder, a.a.O. S. 6 "Restrisiko").

Daher würde der Versuch, das nunmehr aufzuhebende unmittelbare Besatzungsrecht ausdrücklich zu bezeichnen, notwendigerweise nur zu einer Scheingenauigkeit führen, die im Einzelfall die Frage aufwerfen könnte, ob eine nicht ausdrücklich bezeichnete Vorschrift des Besatzungsrechts beabsichtigt oder unbeabsichtigt nicht aufgenommen worden ist. Demgegenüber haben die Rechtsanwender und auch die Länder eine größere Gewissheit, wenn sie - wie in diesem Gesetzentwurf beabsichtigt und hierdurch gewährleistet - als Folge einer durch konkrete Ausnahmen durchbrochenen Pauschalregelung mit Sicherheit davon ausgehen können, dass aus Sicht des Bundesgesetzgebers - abgesehen von den ausdrücklich benannten Ausnahmen - sämtliches von Besatzungsbehörden gesetztes Recht entbehrlich ist, so dass sich allenfalls noch die Frage stellen kann, ob einzelne Rechtsquellen ganz oder teilweise als "Landesrecht" weiter existieren.

V. Sonstige Gesetzesfolgen

V.1. Bereinigungserfolg

Mit dem Gesetzentwurf werden 147 Gesetze und Rechtsverordnungen aufgehoben, außerdem noch 39 Rundschreiben, Anordnungen, Bekanntmachungen und sonstige Bestimmungen. Weitere 12 Gesetze fallen weg, weil die bislang enthaltenen Regelungsreste beseitigt werden (in der Artikelüberschrift mit "Auflösung" bezeichnet).

Darüber hinaus werden noch 3 Einzelvorschriften ersatzlos beseitigt. Hinsichtlich des Besatzungsrechts ist wegen der gewählten Methode der "Pauschalaufhebung" keine genaue Bezifferung der aufgehobenen Rechtsquellen möglich; es dürfte sich aber um eine in die Hunderte gehende Anzahl von Vorschriften handeln. Außerdem wird weiteres vereinigungsbedingtes Übergangsrecht aus der Anlage I Kapitel III (Justiz) bereinigt.

V.2. Ausblick

Aus der Fülle des bereinigungsfähigen Rechts folgt, dass es noch weiterer Rechtsbereinigung bedarf. Ein idealer Zustand wäre erreicht, wenn das geltende Recht, nicht überfrachtet mit überholten bzw. inhaltsleeren oder sogar zu inhaltlichen Widersprüchen führenden (vgl. BVerfGE 98, 83 [97]) alten Stammgesetzen bzw.

Regelungsresten, in einer für den Rechtsanwender leicht verständlichen Weise nur die Vorschriften aufzeigt, welche er zur Beantwortung seiner aktuellen rechtlichen Fragen in Erwägung ziehen und heranziehen muss, ohne der Gefahr zu erliegen, dass er sich mit für sein Anliegen von vornherein untauglichen oder verwirrenden Normen beschäftigen muss und dadurch überflüssigen Aufwand erbringt.

V.3. Auswirkungen auf öffentliche Haushalte und sonstige Kosten

Da kein neues Recht geschaffen oder inhaltlich geändert wird, sind keinerlei finanzielle Folgen zu erwarten.

Kosten für die Wirtschaft, insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen, entstehen nicht. Auswirkungen auf Einzelpreise, das allgemeine Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Die öffentlichen Haushalte werden nicht belastet, so dass hiervon keine mittelbar preisrelevanten Effekte ausgehen.

V.4. Gleichstellungsspezifische Auswirkungen

Der Entwurf hat keine gleichstellungsspezifischen Auswirkungen.

B. Besonderer Teil

Zu den Artikeln 1 und 2:

Sämtliche in den beiden Gesetzen über die Eingliederung des Saarlandes vom 23. Dezember 1956 sowie zur Einführung von Bundesrecht im Saarland vom 30. Juni 1959 enthaltenen Gesetzesbefehle sind in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vollzogen. Alle zu dem jeweiligen Inkrafttretenszeitpunkt bestehenden Rechtsverhältnisse sind tatbestandlich erfasst und damit abschließend geregelt. Neu auftretende Fälle und Rechtsverhältnisse, zu deren Bewertung das in Rede stehende Recht herangezogen werden müsste, sind nicht mehr denkbar.

Deshalb sind die beiden Gesetze seit längerem durch Gesetzesvollzug überholt und können daher mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden, wie auch das Saarland ausdrücklich erklärt hat.

Die Aufhebung stellt die eingetretenen Rechtsfolgen nicht in Frage. Insbesondere bleibt Recht, welches durch das für das Saarland in Kraft gesetzte Bundesrecht aufgehoben bzw. verdrängt worden ist, aufgehoben bzw. verdrängt; Bundesrecht, das für das Saarland ausdrücklich nicht eingeführt worden ist, gilt dort auch weiterhin nicht.

Zu Artikel 3:

Durch Artikel 23 i.V.m. Artikel 210 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) wird das 1960 erlassene Gesetz über Rechtsverordnungen im Bereich der Gerichtsbarkeit mit Wirkung vom 24. April 2009 aufgehoben. Die hierfür gegebene Begründung (vgl. BT-Drs. 016/47 , S. 52 f.) gilt im Grunde auch für das hier vorgeschlagene Vorhaben.

Auch das 1961 erlassene Gesetz über Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen hatte bereits zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens erklärtermaßen die Funktion, in Form einer "Globalregelung" eine zu dieser Zeit nicht für möglich gehaltene Einzelbereinigung von verfassungswidrigen Zuständen zu ersetzen (vgl. BT-Drs. III/2626, S. 3 sowie BT-Drs. III/2761, S. 1). Wie bereits das kurz zuvor erlassene Gesetz über Rechtsverordnungen im Bereich der Gerichtsbarkeit musste auch dieses Gesetz auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 11, 77) reagieren, wonach der Bundesgesetzgeber nach Artikel 80 des Grundgesetzes nur Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigen kann. Demzufolge war die Geltung einer großen Zahl bundesgesetzlicher Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen in Frage gestellt. Zwar hatte der Bundesgesetzgeber dann für die dringendsten Fälle durch entsprechende Gesetzgebungstätigkeit Abhilfe geschaffen, es erschien ihm aber zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich, die noch nicht erfassten Ermächtigungen innerhalb angemessener Zeit (innerhalb der laufenden Legislaturperiode) einzeln zu novellieren.

Deshalb hatte er die Methode der Globalregelung gewählt; sie bot den Vorteil, mit Sicherheit alle Bundesgesetze zu erfassen, die noch Ermächtigungen oberster Landesbehörden zum Erlass von Rechtsverordnungen vorsahen (BT-Drs. a.a.O.).

Durch die vorgesehene Aufhebung werden Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts, die sich ausdrücklich oder der Sache nach auf das Gesetz des Jahres 1961 beziehen, nicht ungültig; dies beruht auf dem in der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Grundsatz, wonach ein nachträgliches Entfallen einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage ohne Einfluss auf den Rechtsbestand der zuvor ordnungsgemäß erlassenen Rechtsverordnungen ist (vgl. grundlegend BVerfGE 9, 3 [12] sowie BVerfGE 14, 245 [249] für Änderung der Grundlage)

Es darf zwar im Grundsatz davon ausgegangen werden, dass inzwischen (nach mehreren Jahrzehnten) die allermeisten in Betracht zu ziehenden Ermächtigungen den verfassungsrechtlichen Anforderungen angepasst worden sind. Um aber dem Gesetzgeber die Möglichkeit zu geben, sämtliche Rechtsgebiete noch einmal auf bislang unentdeckte Problemfälle zu untersuchen und diese zu klären, wird das Außerkrafttreten verzögert erfolgen (vgl. Artikel 79 Abs. 2 dieses Gesetzentwurfs).

Zu Artikel 4:

Zum vollständigen Verständnis der nachfolgenden Einzelbegründungen ist es unerlässlich sich die Darlegungen zu vergegenwärtigen, die im Allgemeinen Teil der Begründung - unter II.1.4., III.4. sowie IV.3. - das Besatzungsrecht vom bereinigungsfähigen Bundesrecht abgrenzen und die besonderen Schwierigkeiten einer umfassenden Bereinigung des Besatzungsrechts und Mittel zu deren Bewältigung aufzeigen.

Zu § 1 Abs. 1

Der Gesetzentwurf definiert das in Betracht zu ziehende Besatzungsrecht - wie bereits die §§ 1 und 3 des Ersten Gesetzes zur Aufhebung des Besatzungsrechts vom 30. Mai 1956 - nur durch "von Besatzungsbehörden erlassene Rechtsvorschriften", weil damit seit langem das hier in Rede stehende (unmittelbare) Besatzungsrecht im engeren Sinn bezeichnet und vom sog. "mittelbaren Besatzungsrecht" und vom (auf vertraglicher Grundlage beruhenden) Stationierungsrecht abgegrenzt worden ist (vgl. vorstehend II.1.4. des Allgemeinen Teils der Begründung). Zur näheren Bestimmung des aufzuhebenden Besatzungsrechts wird zwar in einem ersten Schritt angeknüpft an die in Artikel 1 Abs. 3 und 5 des Ersten Teils des Überleitungsvertrages enthaltenen Definitionen, aber das schließt nicht aus, dass auch von sowjetischen Besatzungsbehörden erlassene Rechtsvorschriften (wie SMAD-Befehle) erfasst werden. Damit wird der weiteste Bestand an überhaupt in Betracht zu ziehendem unmittelbaren Besatzungsrecht einbezogen (nachfolgend 1.), der dann Schritt für Schritt auf die ins Auge gefasste Bereinigungsmasse reduziert wird (nachfolgend 2. und 3.).

Zu § 1 Abs. 2

Ressortübergreifende Überprüfungen haben ergeben, dass aus dem bekannten und zugänglichen Bestand des Besatzungsrechts aus Sicht des Bundes nur noch eine Rechtsquelle erhaltungswürdig ist. Im Übrigen sind durch Veränderungen der Rechtswirklichkeit zuvor noch vorhandene Erhaltungsbedürfnisse entfallen.

Letzteres gilt namentlich für Restbestände von strafrechtlichem Besatzungsrecht.

Insbesondere als Folge einschlägiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 40, 378; 42, 113 und 43, 129; vgl. auch BVerfGE 62, 169) steht fest, dass insoweit seit der Vereinigung Deutschlands keine einschlägigen Straftaten - insbesondere nach dem Militärregierungsgesetz Nr. 53 - mehr begangen werden konnten und die davor begangenen Straftaten sämtlich geahndet bzw. verjährt sind.

Auch für die Aufrechterhaltung von besatzungsrechtlichen Vorschriften, die im Zusammenhang der Gesetze Nr. 35 sowie Nr. 84 der Alliierten Hohen Kommission über die Entflechtung und Liquidation der I.G. Farbenindustrie A.G. erlassen worden sind, besteht inzwischen kein Bedürfnis mehr; insbesondere hat sich die Erwartung als unzutreffend erwiesen, dass der Liquidationsgesellschaft im Beitrittsgebiet Vermögen zugesprochen werden könnte (vgl. Bundesverwaltungsgericht, VIZ 1994, 186 sowie Bundesverfassungsgericht, NJW 1996, 2722), welches zum Ausgleich insbesondere für erbrachte Pensionsleistungen dienen könnte. Nach Lage der Dinge ist es auch auszuschließen dass der Liquidationsgesellschaft noch Auslandsvermögen (vgl. nachfolgend zu § 3) zugesprochen werden könnte.

Im Übrigen ist es als Folge der Aufhebung mit Wirkung für die Zukunft ("ex nunc") nicht ausgeschlossen dass vom aufzuhebenden Besatzungsrecht tatbestandlich erfasste Sachverhalte auch hinsichtlich der angeordneten Rechtsfolgen bereits ergriffen waren und damit geregelt worden sind und bleiben (vgl. auch die nachfolgenden Darlegungen zu § 3), so dass normativ begründete Ansprüche gegen die Liquidationsgesellschaft auch weiterhin geltend zu machen sein können.

Soweit durch § 5 Abs. 2 Buchstaben a und b des Ersten Gesetzes zur Aufhebung des Besatzungsrechts vom 30. Mai 1956 (BGBl. I S. 437) bundesgesetzliche Ausnahmevorschriften erlassen worden sind, durch die der Ablauf von Fristen für die Geltendmachung entsprechender Ansprüche eigenständig gehemmt worden ist, besagt dies mit Blick auf die Regelvorschrift des § 5 Abs. 1 des Gesetzes lediglich, dass der hierdurch als Normalfall angeordnete, in der Regel "günstigere", weil frühere Fristablauf in den durch Absatz 2 geschaffenen Ausnahmefällen nicht eintritt, so dass insoweit die normalen Verjährungsregeln gegolten haben bzw. gelten. Hierbei hat es auch in Ansehung der - in § 2 vorgeschlagenen - Aufhebung dieses Gesetzes (mit Wirkung für die Zukunft) sein Bewenden.

Allein für die Beibehaltung des Kontrollratsgesetzes Nr. 35 (vgl. den Abdruck bei Schröder, Das geltende Besatzungsrecht, 1990, S. 780 ff.) besteht Bedarf. Auf seiner Grundlage wird - auf dem Gebiet der alten Bundesrepublik - seit Jahrzehnten und in einer nicht unerheblichen Zahl von Fällen das sogenannte staatliche Schlichtungsverfahren betrieben (vgl. Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 11. Auflage 2004, §§ 195 ff.). Es ist nach seiner normativen Ausgestaltung ein subsidiäres und freiwilliges Verfahren. Es ergänzt gerade wegen des Freiwilligkeitsprinzips die ansonsten bestehenden Schlichtungsmöglichkeiten in einer Weise, die es angeraten erscheinen lässt, den potentiellen Verfahrensbeteiligten nicht ersatzlos die Grundlage für die Durchführung solcher Verfahren zu entziehen.

Mangels entsprechender sperrender bundesgesetzlicher Regelung (die bloße Nichtaufhebung von Fremdrecht erfüllt die Voraussetzungen von Artikel 72 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht) bleibt es den Ländern unbenommen, das Kontrollratsgesetz Nr. 35 in Landesrecht zu überführen.

Zu § 2

Die vier Besatzungsrechts-Aufhebungsgesetze der Jahre 1956 bis 1960 sind in die Sammlung des Bundesrechts (Bundesgesetzblatt Teil III) nur gemäß § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. Juli 1958 (BGBl. I S. 437) aufgenommen worden, also ohne ihren regelnden Wortlaut; dies belegt, dass aus damaliger Sicht den Gesetzen - zu Recht - keine für unabsehbare Zeit fortdauernde Bedeutung beigemessen worden ist (vgl. im Einzelnen die Begründung zu Artikel 76 sowie - vorstehend unter II.1.3. - die Darlegungen im Allgemeinen Teil der Begründung):

Alle Gesetze sind (insbesondere durch die bestimmten Aufhebungen bzw. Außerwirksamsetzungen) vollzogen. Die angeordneten Rechtsfolgen sind eingetreten und werden durch die (mit Wirkung für die Zukunft ausgesprochene) Aufhebung nicht berührt; die Aufhebung darf auch nicht als Distanzierung vom Gesetzesinhalt missverstanden werden. Soweit die vier Gesetze - über Aufhebungen oder Außerwirksamsetzungen hinaus - Ausnahmevorschriften oder sonstige Sonderbestimmungen enthalten, werden zwar auch diese nicht im Nachhinein in Frage gestellt, aber sie sind inzwischen sämtlich in dem Sinn überholt, als für sie kein aktueller Anwendungsbereich mehr denkbar ist (vgl. die nachfolgenden Darlegungen zu § 3). Nichts anderes gilt für "Unberührtbleibens-Klauseln".

Zu § 3

§ 3 weist - klarstellend - auf die Folgen der ausschließlich bezweckten ex nunc wirkenden Aufhebung des Besatzungsrechts (vgl. umfassend Rensmann, Besatzungsrecht im wiedervereinten Deutschland, 2002, S. 122 ff.) bzw. seines Aufhebungsrechts hin. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 14, 1 [7]) hat insoweit der Grundsatz der Rechtsbeständigkeit Vorrang vor dem Bestreben nach Einzelfallgerechtigkeit; das gilt sogar unter der Voraussetzung, dass durch Besatzungsrecht hervorgerufene Folgen nicht mit der Verfassung in Überreinstimmung stehen sollten (vgl. BVerfGE 2, 181 [193] und 27, 253 [287]). Wegen der beschränkten, auf die Zukunft gerichteten Wirkungen der Aufhebung spielt es im Ergebnis keine Rolle, ob es sich um Besatzungsrecht handelt, welches bis zur Wiedererlangung der vollen Souveränität Deutschlands als sog. "versteinertes" (vgl. Rensmann, a.a.O., S. 142 ff. und S. 175 ff.) oder als dispositives verstanden worden ist.

Die Klarstellungen in § 3 stehen nicht in einem Widerspruch zur Grundannahme, von der bereits der Entwurf des Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz (BT-Drs. 016/47 ) ausgegangen ist und die der vorliegende Entwurf aufgreift und durchgängig umsetzt (vgl. die Darlegungen unter II.2. des Allgemeinen Teils der Begründung), dass nämlich eine jeder Aufhebungsvorschrift beigefügte Klausel über das Unberührtbleiben der durch das aufgehobene Recht eingetretenen Rechtsfolgen entbehrlich ist, weil dies - vorbehaltlich einer ausdrücklichen anderweitigen Regelung - allgemeinen Grundsätzen entspricht.

Diese Grundannahme trifft zwar auch im vorliegenden Zusammenhang zu, aber wie die Erfahrungen mit den auf der Grundlage von Artikel 143 Abs. 3 des Grundgesetzes geschaffenen vereinigungsbedingten Regelungen des Vermögensrechts im Beitrittsgebiet belegen neigen frühere Inhaber von Rechten, die ihnen besatzungsrechtlich oder - hoheitlich entzogen worden sind, bisweilen dazu, die Besatzungszeit betreffende gesetzgeberische Akte als Wiederherstellung der früheren Verhältnisse misszuverstehen.

Deswegen ist es hier ausnahmsweise angezeigt, solchen Missverständnissen auch ausdrücklich (im Gesetzeswortlaut) entgegenzutreten.

Es versteht sich indessen von selbst und bedarf deswegen keiner ausdrücklichen Aussage im Gesetzeswortlaut, dass das Aufhebungsgesetz sowohl die Vereinbarung vom 27./28. September 1990 zum Deutschlandvertrag und zum Überleitungsvertrag (Bekanntmachung vom 8. Oktober 1990, BGBl. 1990 II S. 1386) und das Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin vom 25. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 1274) als auch die Gemeinsame Erklärung der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener Vermögensfragen vom 15. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 1237) unberührt lässt.

Satz 1 verdeutlicht, dass die Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland aus Artikel 2 Abs. 1 des Ersten Teils des Überleitungsvertrages von der Aufhebung nicht angetastet wird. Dieser Artikel 2 Abs. 1, der insoweit auch im Jahr 1990 unberührt geblieben ist, bestimmt nämlich, dass "alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische, gerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der Besatzungsbehörden oder aufgrund solcher Maßnahmen begründet oder festgestellt worden sind, ... in jeder Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft (sind und bleiben), ohne Rücksicht darauf, ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften begründet oder festgestellt worden sind".

So bleibt es beispielsweise bei allen angeordneten Rechtsfolgen, die durch das Gesetz der Alliierten Hohen Kommission (Nr. 8) über gewerbliche, literarische und künstlerische Eigentumsrechte ausländischer Staaten und Staatsangehöriger vom 20. Oktober 1949 (Amtsblatt der Alliierten Hohen Kommission S. 18, mit nachfolgenden Änderungen; abgedruckt bei Schröder, Das geltende Besatzungsrecht, 1990, S. 540 ff.); dies ist auch unabhängig davon, ob und bis wann es sich insoweit um "versteinertes" Besatzungsrecht gehandelt hat (vgl. Rensmann, a.a.O., S. 144 und S. 167 f.) oder nicht. Die in Rede stehenden Eigentumsrechte sind und bleiben demnach insbesondere nach § 1 "wiederhergestellt", weil die Rechtsfolgen bei allen tatbestandlich erfassten Fällen kraft Gesetzes ("... werden... wiederhergestellt") eingetreten sind.

Nichts anderes gilt für andere durch "versteinertes" oder dispositives Besatzungsrecht angeordnete Rechtsfolgen, seien sie zugunsten oder zulasten von (deutschen oder ausländischen) Organisationen, Unternehmen, Personen oder anderen Berechtigten oder Verpflichteten angeordnet worden, wie etwa für deutsches Auslandsvermögen (vgl. noch nachfolgend zu Satz 2).

Satz 2 stellt in Anknüpfung an den völkerrechtlich geschuldeten Satz 1 nochmals verdeutlichend klar, dass es in jeder Hinsicht mit den Rechtsfolgen sein Bewenden hat, die - wie dies beispielsweise durch das Kontrollratsgesetz (Nr. 46) über die Auflösung des Staates Preußen vom 25. Februar 1947 (Amtsblatt des Kontrollrats S. 262; abgedruckt bei Schröder, Das geltende Besatzungsrecht, 1990, S. 147 f.) geschehen ist - aufgrund Besatzungsrechts hervorgerufen worden sind (vgl. auch die ähnliche Bestimmung in § 4 des Dritten Gesetzes zur Aufhebung des Besatzungsrechts vom 23. Juli 1958, BGBl. I S. 540, wonach "die Rechte der Eigentümer an den ihnen übertragenen Vermögensgegenständen des ehemaligen Deutschen Roten Kreuzes unberührt bleiben").

Insbesondere Rechtsverluste, etwa in Form von Enteignungen (Liquidationen), die durch oder aufgrund von Besatzungsrecht bewirkt worden sind, sind nicht rückgängig zu machen dies gilt für durch Besatzungsrecht hervorgerufene Verluste im Inland wie im Ausland (vgl. zum Auslandsvermögen: Rensmann, a.a.O., S. 146, S. 168 f. und S. 177 ff. m.w.N.). Soweit durch Besatzungsrecht deutsches Recht aufgehoben worden ist (vgl. die Nachweise bei Rensmann, a.a.O., S. 155), bleibt es auch nach Aufhebung des Besatzungsrechts aufgehoben.

Satz 3 stellt klar, dass tatbestandliche Voraussetzungen begünstigender besatzungsrechtlicher Vorschriften, wie etwa der alliierten Rückerstattungsvorschriften, die bislang nicht erfüllt sind, mit dem Inkrafttreten des Gesetzes nicht mehr erfüllt werden können auch abgelaufene Fristen werden selbstverständlich durch die Aufhebung nicht wieder eröffnet.

Satz 4 enthält in inhaltlicher Anlehnung an § 3 Abs. 3 des Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBl. I S. 437) sowie entsprechend den Verpflichtungen aus Ziffer 4 Buchstabe c der Vereinbarung vom 27./28. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 1386, 1388) ebenfalls eine Klarstellung: Begünstigte besatzungsrechtlicher Vorschriften müssen nicht befürchten, dass erbrachte Leistungen ihnen wieder abgesprochen werden können; für gewährte bzw. aufgrund Besatzungsrechts unmittelbar oder mittels Bewilligungsbescheids zukünftig zu gewährende Dauerleistungen bleiben die jeweiligen besatzungsrechtlichen Vorschriften trotz ihrer Aufhebung "ex nunc" als taugliche Rechtsgrundlagen auch für die Weitergewährung erhalten.

Satz 5 stellt die Selbstverständlichkeit klar, dass Vorschriften, die auf andere Vorschriften verweisen nicht automatisch von deren Änderung oder Aufhebung erfasst werden.

Danach bleiben Vorschriften des Bundesrechts mit unverändertem Inhalt gültig, wenn sie auf das - jetzt aufzuhebende - Besatzungsrecht verweisen. Wie beispielsweise § 1 Abs. 6 des Vermögensgesetzes zeigt, kann es sinnvoll sein und bleiben, dass der Gesetzgeber besatzungsrechtliche Rechtsquellen (hier: BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949, VOBl. für Groß-Berlin I S. 221; abgedruckt bei Schröder, a.a.O., S. 890 ff.) ganz oder zum Teil im Wege einer "starren" Verweisung sich zu Eigen gemacht hat. Solches ist auch zukünftig bei der Schaffung oder Änderung deutschen Rechts möglich auch wenn das in Bezug genommene Besatzungsrecht - für sich gesehen - längst aufgehoben ist; denn ein Gesetz kann für das, was gelten soll, auch auf nicht mehr in Kraft befindliche Normen Bezug nehmen (BVerfGE 8, 274 [302 f.]).

Zu Artikel 5:

Die bisher in Kapitel III Sachgebiet F Abschnitt III Buchstabe a der Anlage I zum Einigungsvertrag enthaltene Maßgaberegelung, dass auch solche Juristen zu Richtern des Bundesverfassungsgerichts gewählt werden dürfen, die im Beitrittsgebiet vor der Vereinigung als Diplomjuristen tätig waren (vgl. die Begründung in BT-Drs. 011/7817, S. 59), soll als Dauerrecht in das Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG - überführt werden weil Anwendungsfälle auch unter Berücksichtigung der Altersgrenze in § 4 Abs. 3 BVerfGG noch über Jahrzehnte hin denkbar sind. Dabei ist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem das Diplom erworben wurde. Denn die angeführte Maßgabenregelung stellt der Sache nach das bis zum 3. Oktober 1990 erworbene Diplom und die darauf gestützte Tätigkeit mit der Befähigung zum Richteramt gleich. Für später erworbene Diplome gilt das nicht. Denn gemäß Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Buchstabe y Doppelbuchstabe hh Einigungsvertrag galten nach dem 3. Oktober 1990 erworbene juristische Diplome nur als erste Staatsprüfung. Das Erfordernis einer fortdauernden Tätigkeit "im Beitrittsgebiet" wird nicht übernommen. Es erscheint nicht mehr sachgerecht, einem Diplomjuristen, der bis zum 3. Oktober 1990 im Beitrittsgebiet tätig war, inzwischen aber in ein westliches Bundesland gewechselt hat, die Wählbarkeit abzusprechen. Im Gegenzug kann die genannte Maßgaberegelung nach Artikel 75 Nr. 3 dieses Gesetzentwurfs für nicht mehr anwendbar erklärt werden.

Zu Artikel 6:

Das Gesetz zur Bereinigung von Verfahrensmängeln beim Erlass einiger Gesetze vom 25. März 1974 (BGBl. I S. 769) hat seit langem seine Aufgabe erfüllt. Sie bestand darin, mit Hilfe einer Fiktion eines jeweiligen späteren Erlasses der im Einzelnen bezeichneten Gesetze verfassungsrechtlich bedeutsame Mängel des Gesetzgebungsverfahrens (vgl. BVerfGE 34, 9) zu korrigieren, die diesen Gesetzen anhafteten, weil die jeweilige verfassungsrechtliche Kompetenzregelung zum Zeitpunkt der Ausfertigung der Gesetze zwar schon verkündet, jedoch noch nicht in Kraft getreten war. Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Vorgehen als zulässig und ausreichend gebilligt (BVerfGE 44, 227 [240 f.]).

Die bezweckte Rechtsfolge des Gesetzes vom 25. März 1974, dass die verfassungsrechtlichen Mängel der aufgeführten Gesetze behoben sind, ist mit seinem Inkrafttreten eingetreten, und die Gesetze - soweit sie noch in Kraft sind - können daher nicht mehr mit diesen Gründen in Frage gestellt werden. Der Gesetzesbefehl "Die folgenden Gesetze ... gelten als am Tage nach dem Inkrafttreten der jeweils maßgeblichen Änderungen des Grundgesetzes erlassen" sollte nämlich die aufgeführten Gesetze unmittelbar und sofort in den verfassungsgemäßen Zustand überführen, indem er anstelle der ursprünglichen Ausfertigungsdaten der Gesetze jeweils den Tag nach Inkrafttreten der maßgeblichen Kompetenznormen des Grundgesetzes als Erlassdatum festgelegt hat. Der Befehl ist als Hilfsrecht insoweit vergleichbar den Änderungsbefehlen in einem Änderungsgesetz, die Veränderungen im Wortlaut von Gesetzen herbeiführen, oder den Inkrafttretensregelungen, die ganze Regelungen oder Änderungen zu einem bestimmten Zeitpunkt zur Wirksamkeit verhelfen. Durch die ersatzlose Aufhebung des Gesetzes vom 25. März 1974 werden seine Rechtsfolgen weder beseitigt noch für die Zukunft in Frage gestellt.

Zu Artikel 7:

Das Gesetz des Jahres 1937, nach dessen § 5 Abs. 1 der Präsident des Deutschen Roten Kreuzes "vom Führer und Reichskanzler" berufen und abberufen wird, ist gemäß § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. Juli 1958 (BGBl. I S. 437) nur "verkürzt", d. h. ohne seinen regelnden Wortlaut in die Sammlung des Bundesrechts (Bundesgesetzblatt Teil III) aufgenommen worden (vgl. zu den Folgen solcher Aufnahmen umfassend die Begründung zu Artikel 76 dieses Gesetzentwurfs).

Weil das Gesetz - nicht nur hinsichtlich der Präsidentenberufung - in seiner überlieferten Fassung offensichtlich dringend modifizierungsbedürftig ist, aber den nationalen wie internationalen Verdiensten und Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes durch eine sachgerechte Neuregelung Rechnung getragen werden sollte, ist es angemessen, das Gesetz zwar zur Gänze aufzuheben, aber mit einem um drei Jahre verzögertem Außerkrafttretenstermin (vgl. Artikel 79 Abs. 2 dieses Gesetzentwurfs), so dass in dieser Übergangszeit bzw. bis zu einer entsprechenden früheren Ersetzung die wenigen Bestimmungen anwendbar bleiben können, die heutigem Verfassungsverständnis und den heutigen Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes entsprechen.

Zu Artikel 8:

Die aus dem Jahr 1939 stammende und auf das - nicht in die Sammlung des Bundesrechts (Bundesgesetzblatt Teil III) aufgenommene - Gesetz vom 3. Juli 1934 (RGBl. I S. 568) gründende Verordnung wird aufgehoben, weil sie vom Bundesverwaltungsgericht im Jahr 1972 wegen Verstoßes gegen Artikel 14 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes für (insgesamt) nichtig beurteilt worden ist (BVerwGE 40, 258 [266 ff.]). Überdies ist sie inhaltlich durch die §§ 107 bis 109 des Bundesberggesetzes ersetzt worden.

Zu den Artikeln 9 und 10:

Die beiden aus dem Jahr 1939 stammenden Rechtsquellen (Gesetz über die Führung akademischer Grade und Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Führung akademischer Grade) sind in die Sammlung des Bundesrechts (Bundesgesetzblatt Teil III) mit der Bemerkung aufgenommen worden, nach übereinstimmender Ansicht der Länderkommission zur Rechtsbereinigung handele es sich nicht um Bundesrecht.

Sieht man zunächst von der Strafbestimmung in § 5 des Gesetzes ab, entspricht dies auch ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 94, 73 [76] m.w.N.; Fortgeltung als Landesrecht). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NStZ-RR 2000, 221) gilt § 5 des Gesetzes aber als Bundesrecht fort, was sich aus Artikel 125 i.V.m. Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 (Strafrecht) des Grundgesetzes ableiten lässt, denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (grundlegend BVerfGE 23, 113 [125]) steht der Umstand, dass eine Strafbestimmung der Durchsetzung von Bestimmungen dient, die zur Gesetzgebungskompetenz der Länder gehören seiner Zugehörigkeit zum Strafrecht nicht entgegen.

In jedem Fall besteht an der Aufrechterhaltung dieses Rechts als Bundesrecht kein Bedürfnis mehr. Um das Recht in seinen landesrechtlichen Anteilen bzw. Veränderungen aufrechtzuerhalten ist die ausdrückliche Aufhebung "als Bundesrecht" angezeigt. Ob und inwieweit die landesrechtlichen Anteile dieses Rechts durch neu geschaffenes Landesrecht verdrängt worden sind oder werden, bemisst sich nach Landesverfassungsrecht sowie allgemeinen Grundsätzen.

Um den Ländern die Möglichkeit zu schaffen, auf die Aufhebung auch des § 5 des Gesetzes (als Bundesrecht) zu reagieren und womöglich entstehende Lücken zu schließen tritt das in Rede stehende Recht um drei Jahre verzögert außer Kraft (Artikel 79 Abs. 2 dieses Gesetzentwurfs). In der Zwischenzeit haben die Länder vornehmlich die - mangels Sperrwirkung i. S. von Artikel 72 Abs. 1 des Grundgesetzes - uneingeschränkte Möglichkeit zu entscheiden, ob die in § 5 des Gesetzes erfassten Tatbestände weiterhin mit den Mitteln des Straf- oder - wie in einzelnen Ländern schon geschehen - des Ordnungswidrigkeitenrechts sanktioniert werden sollen.

Zu Artikel 11:

Das Gesetz über die Presse vom 7. Mai 1874 (RGBl. S. 65), das durch die Gesetze vom 1. Juli 1883 (RGBl. S. 159), vom 3. Juni 1914 (RGBl. S. 195), vom 4. März 1931 (RGBl. I S. 29), vom 28. Juni 1935 (RGBl. I S. 839) und schließlich durch das Gesetz vom 4. August 1953 (BGBl. I S. 735) geändert worden war, ist gemäß § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBl. I S. 437) nur mit seiner Überschrift, dem Datum und der Fundstelle in die Sammlung des Bundesrechts (Bundesgesetzblatt Teil III) aufgenommen worden. Dies hatte zur Folge, dass das Gesetz in seiner damaligen Fassung zur Gänze formell erhalten geblieben ist (keine Ausschlusswirkung nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts).

Erläuternd wurde der Hinweis hinzugefügt, dass das Gesetz mit Rücksicht auf den teilweise bundesrechtlichen Gehalt nur mit der Überschrift aufgenommen und nach Ansicht der Länderkommission zur Rechtsbereinigung gemäß Artikel 123 ff. des Grundgesetzes kein Bundesrecht sei; ferner ist auf hessische und bayerische Landespressegesetze hingewiesen worden.

Mit Beschluss vom 28. November 1973 (BVerfGE 36, 193 [202]) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass das Reichsgesetz über die Presse keinen Rahmencharakter aufweist, sondern die Materie vollständig und unmittelbar zu regeln unternommen hat; deshalb ist das Reichspressegesetz weder insgesamt noch in einzelnen seiner Bestimmungen Bundesrecht geworden, weil die Voraussetzungen von Artikel 75 Nr. 2 des Grundgesetzes in seiner alten Fassung in Verbindung mit Artikel 123 ff. des Grundgesetzes nicht vorliegen können (Hinweis auf BVerfGE 7, 29 [41]).

Folglich trifft die in der Sammlung des Bundesrechts mitgeteilte Auffassung der Länderkommission zu und ist die Bemerkung, wonach das Reichsgesetz einen bundesrechtlichen Anteil enthalte, unzutreffend (vgl. auch BVerwGE 76, 94 [96]).

Folgerichtig haben alle Bundesländer presserechtliche Vollregelungen erlassen (vgl. Bullinger, in: Löffler, Presserecht 4. Auflage 1997, Einleitung Rn. 61 ff.).

Aus Gründen der Rechtsklarheit ist es angemessen, wenn der Bundesgesetzgeber den zuvor genannten Gegebenheiten dadurch Rechnung trägt, dass er das Reichsgesetz "als Bundesrecht" klarstellend aufhebt. Das Reichspressegesetz bleibt als Folge einer solchen klarstellenden Aufhebung das, was es seit 1949 bereits war, nämlich Landesrecht ( Artikel 123 des Grundgesetzes i. V. m. Artikel 70 des Grundgesetzes). Ob und inwieweit es von den erlassenen Landespressegesetzen verdrängt worden ist oder neben solchen weiterbestehen kann, bemisst sich nach dem jeweils einschlägigen Landesverfassungsrecht.

Zu Artikel 12:

Die aus dem Jahr 1937 stammende Verordnung über die Förderung von Arbeiterwohnstätten regelt die Gewährung staatlicher Beihilfen zur Erzielung tragbarer Grundstückslasten oder Wohnungsmieten in der Arbeiterschaft. Ihre Anwendung ist beschränkt auf Arbeiterwohnstätten, die in der Zeit vom 1. April 1937 bis zum 31. März 1940 bezugsfertig geworden sind. Die auf einen Zeitraum von 20 Jahren gezahlten Beihilfen sind seit langem ausgelaufen; die Vorschriften sind somit entbehrlich geworden.

Somit kann die Verordnung über die Förderung von Arbeiterwohnstätten aufgehoben werden.

Zu Artikel 13:

Mit der aus dem Jahr 1943 stammenden Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Förderung von Arbeiterwohnstätten ist die Geltung der Verordnung über die Förderung von Arbeiterwohnstätten aus dem Jahr 1937 auch auf Arbeiterwohnstätten erstreckt worden, die in der Zeit vom 1. April 1943 bis zum 31. März 1944 bezugsfertig geworden sind. Auch diese - insoweit als Stammrecht zu wertende - Verordnung ist entbehrlich geworden. Auf die Begründung zu Artikel 12 dieses Gesetzentwurfs wird Bezug genommen.

Zu Artikel 14:

Mit der aus dem Jahr 1944 stammenden weiteren Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Förderung von Arbeiterwohnstätten ist die Geltung der Verordnung über die Förderung von Arbeiterwohnstätten aus dem Jahr 1937 auch auf Arbeiterwohnstätten erstreckt worden, die in der Zeit vom 1. April 1944 bis zum 31. März 1945 bezugsfertig geworden sind. Auch diese - insoweit ebenfalls als Stammrecht zu wertende - Verordnung ist entbehrlich geworden. Auf die Begründung zu Artikel 12 dieses Gesetzentwurfs wird Bezug genommen.

Zu Artikel 15:

Die aus dem Jahr 1943 stammende Verordnung über Rechtsänderungen bei Krediten in der landwirtschaftlichen Siedlung regelt den Übergang von Darlehensforderungen aus der Zeit vom 1. April 1924 bis zum 31. Dezember 1933 auf die Deutsche Landesrentenbank oder die Deutsche Siedlungsbank. Die Verordnung beruht auf dem Gesetz über die Neubildung deutschen Bauerntums vom 14. Juli 1933 (RGBl. I S. 517), das spätestens durch die Nichtaufnahme in die Sammlung des Bundesrechts (Bundesgesetzblatt Teil III) außer Kraft getreten ist. Für die damit seit langem ohne gesetzliche Grundlage fortbestehende - und damit für den Verordnungsgeber nicht ergänz- oder veränderbare "versteinerte" Verordnung besteht heute kein Erhaltungsbedürfnis mehr.

Sämtliche tatbestandlich erfassten Sachverhalte sind abschließend geregelt; insbesondere sind die angeordneten Forderungsübergänge bewirkt.

An den eingetretenen Rechtsfolgen vermag eine Aufhebung der Vorschriften (mit Wirkung für die Zukunft) nichts zu verändern. Zukünftig sich ergebende Sachverhalte, die in den Anwendungsbereich der Vorschriften fallen könnten, sind nicht vorstellbar.

Zu Artikel 16:

Die Verordnung zur Kleinsiedlung und Bereitstellung von Kleingärten aus dem Jahr 1931 ist nicht nur begrifflich, sondern auch inhaltlich überholt.

Standen zur Zeit ihrer Entstehung, die durch die Wirtschaftskrise geprägt war, Fragen im Vordergrund, die mit der Nutzung von Kleingärten durch Erwerbslose mit dem Ziel der Deckung des Nahrungsbedarfs und der Wohnraumbeschaffung zusammenhingen, so hat das Kleingartenwesen heute andere Ziele; namentlich stehen der Freizeit- und Erholungswert im Vordergrund.

Zu Artikel 17:

Die im Jahr 1937 als Gesetz erlassene Hinterlegungsordnung hat bereits nach Inkrafttreten des Grundgesetzes die Frage ausgelöst, ob überhaupt und inwieweit sie nach Maßgabe der Artikel 123 ff. des Grundgesetzes als Bundesrecht in das Recht der Bundesrepublik Deutschland übergewechselt ist. Entsprechendes gilt für die beiden hierzu erlassenen und noch gültigen Verordnungen.

Zu Artikel 18:

Das aus zwei Paragraphen bestehende und seit dem Jahr 1878 unveränderte Gesetz betreffend die Beglaubigung öffentlicher Urkunden ist durch spätere Rechtsetzung überholt: § 1, wonach Urkunden, die von einer inländischen öffentlichen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person des Inlandes aufgenommen oder ausgestellt sind zum Gebrauch im Inland einer Beglaubigung (Legalisation) nicht bedürfen, beschreibt nach dem einschlägigen Schrifttum (Höfer/Huhn, Allgemeines Urkundenrecht, 1968, S. 100, Fußn. 1 und S. 150, Fußn. 17) inzwischen einen "selbstverständlichen Sachverhalt", wie sich auch aus §§ 415, 437 ZPO sowie aus § 33 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergibt.

Auch § 2, wonach zur Annahme der Echtheit einer Urkunde, welche als von einer ausländischen öffentlichen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person des Auslandes ausgestellt oder aufgenommen sich darstellt, die Legalisation durch einen Konsul oder Gesandten des "Reichs" genügt, ist, was die in der Praxis bedeutsame Verwendung entsprechender Urkunden im Gerichtsprozess angeht, inhaltlich in § 438 Abs. 2 ZPO enthalten, und im Übrigen regelt § 13 des Konsulargesetzes die Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden - unbeschadet des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation, BGBl. 1965 II S. 875 sowie einschlägiger bilateraler Verträge - in einer Weise, dass davon zu sprechen ist, § 13 regele die Arten der Legalisation "abschließend" (vgl. Rausch, Erläuterungen zu § 13 des Konsulargesetzes, Stand 2003, in: Das Deutsche Bundesrecht).

Zu Artikel 19:

Mit der Einfügung eines neuen Artikel 222a EGBGB wird ein Regelungsrest aus § 1 des Gesetzes über die Angemessenheit von Entgelten beim Übergang in das Vergleichsmietensystem vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 748, 749) in der Fassung des Artikels 7 Abs. 23 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), der durch Artikel 23 dieses Gesetzentwurfs aufgehoben wird, sachlich unverändert in einen Zusammenhang überführt wo der in der Sache erhaltungsbedürftige Regelungsrest (vgl. Gesetzesbegründung in BT-Drs. 013/1386, S. 17) besser aufzufinden ist. Artikel 222a EGBGB ist in die chronologische Ordnung des Fünften Teils des EGBGB mit den Übergangsvorschriften aus Anlass jüngerer Änderungen des BGB und des EGBGB eingegliedert und hat ein Regelungsvorbild in Artikel 223a (Übergangsvorschrift aus Anlass der Aufhebung des § 419 BGB mit Ablauf des Jahres 1998).Zu Artikel 20:

Die Übergangsvorschrift in Artikel 3 § 1 des Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Arbeitsgerichtsgesetzes knüpft an das Inkrafttreten des Gesetzes am 3. Juli 1998 an und regelt im Hinblick auf Übergangsfälle (Entschädigung oder Schadenersatz wegen geschlechtsbedingter Benachteiligung) die Anwendung teils neuen (Absatz 1) und teils alten Rechts (Absatz 2). Selbst unter der eher unwahrscheinlichen Voraussetzung, dass die tatbestandlich erfassten und damit kraft Gesetzes geregelten Übergangsfälle noch nicht vollständig abgewickelt sein sollten, müssten sie auch nach einer Aufhebung (mit Wirkung für die Zukunft) von Artikel 3 § 1 hiernach zu Ende geführt werden (vgl. die Darlegungen im Allgemeinen Teil der Begründung unter II.2).

Mit der Aufhebung der Übergangsvorschrift in Artikel 3 § 1 hat das Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Arbeitsgerichtsgesetzes keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.

Zu Artikel 21:

Neben der bedeutungslos gewordenen Berlin-Klausel in Artikel 7 können auch sämtliche Übergangsvorschriften in Artikel 6 des Gesetzes zur Änderung unterhaltsrechtlicher, verfahrensrechtlicher und anderer Vorschriften entbehrt werden. Zu Artikel 6 im Einzelnen:

Nummer 1: Die Vorschrift setzt einen vor dem 1. April 1986 rechtskräftig bzw. rechtsgültig zustande gekommenen Unterhaltstitel voraus und regelt Rechtsfolgen nur für den Fall, dass ein unverändertes Festhalten an dem Titel in besonderer Weise unzumutbar wäre, wenn vor dem Inkrafttretenszeitpunkt (1. April 1986) bestimmte Umstände eingetreten sind. Selbst unter der Voraussetzung, dass solche besonderen Umstände im Einzelfall vor dem benannten Zeitpunkt vorhanden gewesen und noch nicht in einem entsprechenden Verfahren geltend gemacht worden sein sollten, besteht heute kein anerkennungswürdiges Interesse mehr, die Vorschrift in dem Sinn aufrechtzuerhalten, dass auf ihrer Grundlage zukünftig solche Umstände geltend gemacht werden können; dies schließt nicht aus, dass bis zum Inkrafttreten der Aufhebungsregelung ordnungsgemäß vorgebrachte Umstände die hierfür vorgesehenen Rechtsfolgen nach wie vor hervorrufen, weil ein solcher Fall tatbestandlich und von der Rechtsfolgenseite her bereits vom aufzuhebenden Recht erfasst und damit geregelt war (vgl. die Darlegungen unter II.2 im Allgemeinen Teil der Begründung). Soweit ein Regelungsadressat es versäumt haben sollte, bis zum Zeitpunkt der Aufhebung der Vorschrift vorliegende berechtigende Umstände vorzubringen, schützt die Verfassung kein Vertrauen darauf, dass dies unbegrenzt nachgeholt werden könnte.

Nummer 2: Die Vorschrift setzt voraus, dass zum Inkrafttretenszeitpunkt ein Berufungsverfahren anhängig war. Nur unter dieser Voraussetzung können Tatsachen, die erst durch das Gesetz des Jahres 1986 erheblich geworden sind, auch noch in der Revisionsinstanz vorgebracht werden. Es ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass ein solches Revisionsverfahren auch jetzt noch anhängig ist, und im Übrigen könnte ein anhängiges Revisionsverfahren unter Berücksichtigung der voraussetzungsgemäß vorgebrachten Tatsachen zu Ende geführt werden.

Nummer 3: Die Vorschrift setzt das Anhängigsein eines Verfahrens in einem bestimmten Rechtszug (= in einer bestimmten Instanz) sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zugunsten des anderen Verfahrensbeteiligten vor dem Inkrafttretenszeitpunkt (1. April 1986) voraus. Unter diesen Voraussetzungen ist § 624 Abs. 2 ZPO in seiner früheren Fassung bis zum Ende des anhängigen Rechtszuges weiterhin anzuwenden. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ist eine solche Konstellation (Anhängigsein eines Verfahrens immer noch in derselben Instanz) auszuschließen, und im Übrigen könnte die Instanz nach dem Übergangsrecht trotz dessen Aufhebung (mit Wirkung für die Zukunft) beendet werden.

Nummer 4: Die Vorschrift setzt die Einreichung einer Klage vor dem 1. April 1986 voraus. Unter dieser Voraussetzung sind im Einzelnen bezeichnete Vorschriften der Zivilprozessordnung in der zuvor geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. Hier gilt nichts anderes als bei den Nummern 2 und 3; kraft Gesetzes ist das Verfahren nach altem Recht zu Ende zu bringen ("... sind ... anzuwenden ...").

Nummer 5: Auch diese Vorschrift knüpft tatbestandlich an ein bereits 1986 anhängiges Verfahren an und regelt Rechtsfolgen nur für den beim Inkrafttreten bereits erreichten Rechtszug (die Instanz). Die Begründung zu Nummer 3 gilt daher entsprechend.

Nummer 6: Nichts anderes als zu den Nummern 2 bis 5 gilt für die Überleitungsvorschrift betreffend einzelne Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes in der bis 1986 gültigen Fassung. Hier wie dort kann es angesichts der übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zur überlangen Verfahrensdauer bereits mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass die geregelten Übergangsfälle noch nicht abgeschlossen sind.

Nummer 7: Auch die von dieser Vorschrift, die voraussetzt, dass eine Rüge noch im ersten Rechtszug erhoben werden konnte, erfassten Übergangsfälle sind tatsächlich und rechtlich abgewickelt.

Nummer 8: Die Vorschrift setzt voraus, dass ein vor dem Inkrafttreten des Gesetzes anhängiger Rechtsstreit für diese Instanz mit einer anzufechtenden Entscheidung beendet worden ist, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes verkündet oder zugestellt worden ist. Alle diese Entscheidungen sind längst verkündet oder zugestellt worden, so dass § 629a Abs. 4 ZPO in seiner neuen Fassung sowohl anzuwenden war als auch angewendet worden ist.

Nummer 9: Vorausgesetzt wird ein damals anhängiges Rechtsmittelverfahren, in dem eine Rechtsmittelbegründung vor dem Inkrafttretenszeitpunkt zugestellt worden ist. Unter dieser Voraussetzung beginnt eine Frist mit dem Inkrafttreten zu laufen. Solche Fristen sind längst abgelaufen, so dass die Regelung in Nummer 9 seit langem obsolet ist. Infolge der Aufhebungen hat das im Übrigen vollzogene Gesetz keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.

Zu Artikel 22:

Der von dem im Übrigen vollzogenen Familiennamensrechtsgesetz einzig noch in Kraft befindliche Artikel 7 hat seine Aufgaben erfüllt und kann daher aufgehoben werden:

Artikel 7 §§ 1 bis 5 regelt Übergangsfälle, die aus Anlass des Inkrafttretens des Gesetzes im Jahre 1994 aufgetreten sind, in der Weise, dass binnen Jahresfrist bzw. innerhalb von zwei Jahren bestimmte Erklärungen abzugeben waren, aufgrund deren durch die Standesbeamten Rechtsfolgen herbeigeführt werden konnten. Infolge Fristablaufs können solche Erklärungen nicht mehr zulässig abgegeben werden, und womöglich noch unerledigte fristgerecht abgegebene Erklärungen müssten infolge ihrer tatbestandlichen Erfassung durch das Übergangsrecht nach diesem und den hierdurch angeordneten Rechtsfolgen abgewickelt werden, woran sich durch die Aufhebung (mit Wirkung für die Zukunft) nichts ändert.

Auch die Ermächtigungsnorm zum Erlass von Verwaltungsvorschriften hinsichtlich des Übergangsrechts in Artikel 7 § 6 ist deshalb gegenstandslos geworden.

Mit der Aufhebung des Artikels 7 hat das Familiennamensrechtsgesetz keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.

Zu Artikel 23:

Das Gesetz über die Angemessenheit von Entgelten beim Übergang in das Vergleichsmietensystem wurde als Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juni 1995 (BGBl. I S. 748) beschlossen und besteht nur noch aus einer Regelung in seinem § 1, die wegen des Sachzusammenhangs durch Artikel 19 dieses Gesetzentwurfs sachlich unverändert in Artikel 222a EGBGB überführt wird. Auf die Begründung zu Artikel 19 dieses Gesetzentwurfs wird Bezug genommen.

Zu Artikel 24:

Die Umbenennung der Verordnung über das Erbbaurecht hat lediglich klarstellende und keine inhaltliche Bedeutung. Die Verordnung über das Erbbaurecht in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-6, veröffentlichten bereinigten Fassung hat seit ihrem Inkrafttreten Gesetzeskraft (§ 35), und folgerichtig hat in nachkonstitutioneller Zeit ausschließlich der Bundesgesetzgeber Änderungen und Aufhebungen vorgenommen. Sie erfüllt daher die Voraussetzungen für eine Anwendung von Artikel 100 Abs. 1 des Grundgesetzes, was für die Rechtsanwender durch die Umbenennung verdeutlicht werden soll.

Während nämlich im allgemeinen Rechtsbewusstsein verankert ist, dass es sich etwa bei den Prozessordnungen (ZPO, VwGO, FGO) um Gesetze handelt, lässt die bisherige Bezeichnung der Erbbaurechtsverordnung den falschen Schluss auf das Vorliegen einer Rechtsverordnung im Sinn von Artikel 80 des Grundgesetzes zu.

Die Änderung bedingt Folgeänderungen, die in Artikel 77 Abs. 2, 4, 7 bis 10 und 13 dieses Gesetzentwurfs berücksichtigt sind.

Zu Artikel 25:

Das Gesetz über die Anerkennung von Nottrauungen enthält Regelungen, durch die formal mangelhafte Ehen, die in der Zeit vom 1. Januar 1945 bis zum 1. August 1948 geschlossen worden sind, Wirksamkeit entfalten können, wenn sie auf Antrag in das Familienbuch des Hauptstandesamtes in Hamburg eingetragen werden. Anträge auf Eintragung der Eheschließung konnten nur bis zum 31. Dezember 1951 gestellt werden (§ 6 Abs. 1 Satz 1). Kriegsgefangene konnten den Antrag noch binnen eines Jahres nach ihrer Rückkehr stellen (§ 6 Abs. 1 Satz 2). Wegen Zeitablaufs hat das Gesetz keine praktische Bedeutung mehr; dies ist bereits dadurch zum Ausdruck gekommen, dass es "wegen der geringen praktischen Bedeutung für die Zukunft" gemäß § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBl. I S. 437) nur mit Überschrift, Datum und Fundstelle in die Sammlung des Bundesrechts (Bundesgesetzblatt Teil III) aufgenommen worden ist. Im Übrigen könnten solche nichtstaatlichen Eheschließungen gemäß § 1310 Abs. 3 BGB und Artikel 226 Abs. 3 EGBGB noch heute nachträglich anerkannt werden, so dass das Gesetz über die Anerkennung von Nottrauungen entbehrlich ist und aufgehoben werden kann.

Zu Artikel 26:

Das Gesetz über das Vormundschaftsabkommen zwischen dem Deutschen Reiche und der Republik Österreich vom 16. Juli 1927 wurde in die Sammlung des Bundesrechts im Bundesgesetzblatt Teil III aufgenommen, weil es in Artikel 2 eine Ermächtigung zum Erlass von Ausführungsbestimmungen enthält. Nachdem das am 5. Februar 1927 in Wien unterzeichnete Vormundschaftsabkommen, dessen Wiederanwendung im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich mit Wirkung vom 1. Oktober 1959 vereinbart wurde (BGBl. 1959 II S. 1250), am 31. Dezember 2002 außer Kraft getreten ist (BGBl. 2003 II S. 540), ist das Gesetz gegenstandslos geworden und kann aufgehoben werden.

Zu Artikel 27:

Die in Artikel 5 § 3 Satz 2 zur (bereits vollzogenen und damit erledigten) Änderungsvorschrift in Artikel 4 Nr. 1 des Gesetzes zur vereinfachten Abänderung von Unterhaltsrenten enthaltene Maßgabe, dass an die Stelle der Unterabschnittsbezeichnung VIII die Unterabschnittsbezeichnung VII und an die Stelle der Nummernbezeichnungen 1164 bis 1168 die Nummernbezeichnungen 1124 bis 1128 treten, ist bis zum 30. Juni 1977 befristet worden. Damit hat sich diese Vorschrift durch Vollzug und Fristablauf erledigt und kann Artikel 5 § 3 Satz 2 ebenso aufgehoben werden wie die bedeutungslos gewordene Berlin-Klausel in Artikel 5 § 2.

Mit der Aufhebung dieser Vorschriften hat das Gesetz zur vereinfachten Abänderung von Unterhaltsrenten keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.

Zu Artikel 28:

Die aus dem Jahr 1946 stammende und nur für die ehemalige britische Zone (als partielles Bundesrecht) geltende Verordnung zur Durchführung des § 23 des Gesetzes über die Errichtung von Testamenten und Erbverträgen, die die Zuständigkeit für die Aufnahme von Nottestamenten regelt, ist nach Mitteilung der vier betroffenen Länder sachlich überholt.

Zu Artikel 29:

Für den Begriff "Reichsbankanteilscheine" gibt es keinen Anwendungsbereich mehr, weil Anteilseigner im Zuge der Abwicklung der Reichsbank Bundesbankgenussrechte erhalten haben welche ihrerseits vor Jahrzehnten zur Einziehung aufgerufen worden sind. Daher kann der Begriff in § 367 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs gestrichen werden.

Zu Artikel 30:

Die Berlin-Klausel in Artikel 10 des Zweiten Seerechtsänderungsgesetzes ist bedeutungslos geworden.

Die mit der - durch die Bekanntmachung vom 30. Juli 1987 (BGBl. I S. 2083) vollzogenen - speziellen Inkrafttretensregelung in Artikel 11 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 verbundenen Übergangsregelungen, wonach darin im Einzelnen bezeichnete Bestimmungen des Zweiten Seerechtsänderungsgesetzes unter darin ebenfalls bezeichneten Voraussetzungen nicht anzuwenden sind, sind überholt und für das heutige Recht ohne Belang. Aber selbst wenn diese Übergangsregelungen für die tatbestandlich erfassten Altfälle heute noch zum Tragen kämen, wären sie - entsprechend den Darlegungen unter II.2 des Allgemeinen Teils der Begründung - auf diese Altfälle weiterhin anzuwenden, weil diese Regelungen lediglich mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden.

Mit der Aufhebung der Artikel 10 und 11 hat das im Übrigen vollzogene Zweite Seerechtsänderungsgesetz keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.

Zu Artikel 31:

Die Übergangsbestimmung in Artikel 4 des Seerechtsänderungsgesetzes, wonach für die Rechte von Schiffsgläubigern, die vor Inkrafttreten des Gesetzes am 6. April 1973 entstanden sind, die bisherigen Vorschriften weiter gelten, ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tatsächlich und rechtlich vollzogen und wird mehr als dreißig Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes nicht mehr benötigt.

Ebenso nicht mehr benötigt werden die (heute ohnehin nicht mehr gebräuchliche) allgemeine Verweisungsklausel in Artikel 6 und die Berlin-Klausel in Artikel 7 des Seerechtsänderungsgesetzes. Beide Bestimmungen sind bedeutungslos geworden.

Mit der Aufhebung der Artikel 4, 6 und 7 hat das im Übrigen vollzogene Seerechtsänderungsgesetz keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.

Zu Artikel 32:

Zu Nummer 1:

Zu Buchstabe a: Die in § 131 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsgesetzes enthaltene

Bezugnahme auf § 8 Abs. 4 ist obsolet, weil diese Vorschrift nicht mehr existiert.

Zu Buchstabe b: Die Vorschrift des § 131 Abs. 2 des Binnenschifffahrtsgesetzes wird in eine einwandfreie Verordnungsermächtigung umgewandelt.

Zu Nummer 2:

§ 133 des Binnenschifffahrtsgesetzes ist entbehrlich, weil die Vorschriften, die den Begriff "höhere Verwaltungsbehörden" verwendeten, nicht mehr existieren.

Zu Artikel 33:

Die im Handelsrechtlichen Bereinigungsgesetz des Jahres 1950 verbliebenen Übergangsvorschriften sind für das heutige Recht entbehrlich. Sie tragen der besonderen Nachkriegssituation Rechnung durch Sonderregelungen für Handlungsagenten, GmbHGesellschafter und Genossenschaftsmitglieder, die kriegsbedingt gesetzliche Rechte nicht ausüben konnten.

Obwohl § 5 (zum Recht der Gesellschaft mit beschränkter Haftung) nicht nur Kriegsgefangene betrifft, sondern auch anderweitig im Ausland inhaftierte oder vermisste Personen, sprechen die Systematik des Gesetzes und die Gesetzesüberschrift dafür, dass auch diese Regelung nur als Übergangsvorschrift für besondere Nachkriegsfälle geschaffen worden war und folglich heute entbehrlich ist. Ebenso verhält es sich mit § 6 (zum Genossenschaftsrecht); die damalige Ausnahmeregelung zur Stimmrechtsausübung ist zudem durch den mit einer Gesetzesnovelle von 1973 geänderten § 43 des Genossenschaftsgesetzes obsolet geworden.

Weil die Aufhebung der Vorschriften nur für die Zukunft wirkt, müssten - wider Erwarten doch noch vorhandene - Altfälle jedoch noch immer nach den aufgehobenen Vorschriften beurteilt werden.

Mit der Aufhebung dieser Vorschriften hat das Handelsrechtliche Bereinigungsgesetz keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.

Zu Artikel 34:

Das Gesetz über die Abwicklung der Kriegsgesellschaften aus dem Jahr 1960 regelt die Auflösung der für Zwecke der Kriegsfinanzierung oder Kriegsführung errichteten Gesellschaften und deren Abwicklung. Es hat keinen aktuellen Anwendungsbereich mehr und kann aufgehoben werden.

Zu Artikel 35:

Hinsichtlich der Streichung in § 1 Abs. 1 des Depotgesetzes gilt Entsprechendes wie bei der Änderung von § 367 des Handelsgesetzbuches (vgl. die Begründung zu Artikel 29 dieses Gesetzentwurfs).

Die Neufassung des § 42 des Depotgesetzes verfolgt lediglich das Ziel, seine aus dem Bundesgesetzblatt Teil III stammende Fassung zu bereinigen, insbesondere überholte Reichsbegriffe zutreffend zu ersetzen.

Zu Artikel 36:

Weil zwar gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 (BGBl. I S. 437) Ministerialblätter und Anzeiger wie der Bundesanzeiger der Bereinigung nicht unterlagen, aber gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über den Abschluss der Sammlung des Bundesrechts vom 28. Dezember 1968 (BGBl. I S. 1451) im Hinblick auf nicht in die Sammlung aufgenommene Teile von in solchen Verkündungsorganen verkündeten Vorschriften Ausschlusswirkungen eintreten konnten, sind in Einzelfällen auch in dieser Weise veröffentlichte untergesetzliche Rechtsquellen wie Bekanntmachungen ganz oder teilweise in die Sammlung aufgenommen worden.

Dies betrifft auch die hier in Rede stehenden Bekanntmachungen über die Ausgabe verschiedener Banknoten, die nahezu ausnahmslos seit 1949 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden waren. Sie sind vollzogen, d.h. die jeweils beschriebenen Banknoten sind ausgegeben worden. Damit sind die Bekanntmachungen für das heutige Recht ohne Bedeutung, wie die Deutsche Bundesbank bestätigt hat.

Wie unter II.1.3. des Allgemeinen Teils der Begründung und in der Begründung zu Artikel 44 dargelegt, ist es sachgerecht, dass der Bundesgesetzgeber solche Rechtsquellen aufhebt obwohl sie keine Gesetzes- oder Rechtsverordnungsqualität aufweisen. Sie sind als "Bundesrecht" im Sinn von § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958 mit ihrem vollen Wortlaut aufgenommen worden, wodurch der Bundesgesetzgeber der Sache nach über ihr Fortbestehen in vollem Umfang befunden hat; ihm kann daher die Befugnis nicht abgesprochen werden, auch noch heute ihre Aufhebung zu bestimmen.

Zu Artikel 37:

Das aus dem Jahr 1950 stammende und seither nicht maßgeblich veränderte Gesetz über die Ausübung von Mitgliedschaftsrechten aus Aktien während der Wertpapierbereinigung knüpft, wie schon seine Überschrift belegt, an die ab 1949 gesetzlich geregelte Wertpapierbereinigung der Nachkriegsjahre an und regelt im Einzelnen vornehmlich die Ausübung von Mitgliedschaftsrechten aus Aktien, die nach § 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom 19. August 1949 (WiGBl. S. 295) mit Wirkung vom 1. Oktober 1949 kraftlos geworden sind. Hieraus folgt, dass es für das alte Bundesgebiet seinen Anwendungsbereich im Wesentlichen bereits verloren hatte, als das Wertpapierbereinigungsrecht trotz dessen formellen Weiterbestehens inhaltlich ausgelaufen war (vgl. das Wertpapierbereinigungsschlussgesetz vom 28. Januar 1964, BGBl. I S 45; vgl. auch Hüffer, in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl., Vorbem. § 793 Rdnr. 38). Insoweit ist auch das hier in Rede stehende Gesetz tatsächlich und rechtlich vollzogen (abgewickelt).

Soweit sich hinsichtlich des Beitrittsgebiets Fragen der Wertpapierbereinigung ergeben haben könnten (vgl. Hüffer, a.a.O., Rdnrn. 38 ff., m.w.N.), hindert eine Aufhebung des Gesetzes (mit Wirkung für die Zukunft) nicht seine Anwendung für seit dem Beitritt tatbestandlich erfasste und damit hinsichtlich der eingetretenen Rechtsfolgen geregelte Fälle der Ausübung von Mitgliedschaftsrechten aus Aktien, soweit solche - was bereits für sich gesehen unwahrscheinlich ist - aufgetreten und noch nicht abgewickelt sein sollten.

Auch soweit das Gesetz oder einzelne seiner Vorschriften in anderen Gesetzen in Bezug genommen sind, können die verweisenden Vorschriften als sog. "starre Verweisungen" das Außerkrafttreten der in Bezug genommenen Vorschriften zulässig überdauern.

Zu Artikel 38:

Das in die Sammlung des Bundesrechts (Bundesgesetzblatt Teil III) übernommene Gesetz über die Neubezeichnung von Blättern für öffentliche Bekanntmachungen aus dem Jahr 1933 besteht nur noch aus seinem § 2 Abs. 1, der für vereins-,

handelsgesellschafts- und genossenschaftsrechtliche Bekanntmachungen ersatzweise die Veröffentlichungsblätter bestimmt, wenn die satzungsgemäß bestimmten Veröffentlichungsblätter nicht erscheinen. Diese Regelung wird für das Vereins- und das Handelsgesellschaftsrecht nicht mehr benötigt, weil solche Fälle mit anderen Regelungen aufgefangen werden können (§ 50 Abs. 1 Satz 3 zweite Alternative Bürgerliches Gesetzbuch, § 25 Aktiengesetz, § 30 Abs. 2 GmbH-Gesetz). Soweit die Regelung noch im Genossenschaftsrecht Beachtung findet, wird sie mit dem Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts nach § 158 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes übernommen. Im Gesetz über die Neubezeichnung von Blättern für öffentliche Bekanntmachungen ist die Regelung somit insgesamt entbehrlich geworden. Damit kann das gesamte Gesetz als zeitlich und sachlich überholt aufgehoben werden.

Zu Artikel 39:

Mit den unter Nummer 1 vorgesehenen Änderungen des § 26 des Patentgesetzes wird der Regelungsgehalt des Gesetzes über die Errichtung eines Patentamtes im Vereinigten Wirtschaftsgebiet, soweit er noch von Bedeutung ist, in das Patentgesetz überführt, was eine Neugliederung der Vorschrift erfordert. Infolgedessen kann das Gesetz über die Errichtung eines Patentamtes im Vereinigten Wirtschaftsgebiet aus dem Jahr 1949 durch Artikel 41 dieses Gesetzentwurfs aufgehoben werden (auf die Begründung zu Artikel 41 dieses Gesetzentwurfs wird Bezug genommen). Durch die Neugliederung der Vorschrift (Nummer 1 Buchstaben a und b) sind weitere Änderungen des Patentgesetzes (Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2) und anderer Rechtsvorschriften (vgl. dazu Artikel 77 Abs. 11 und 12 dieses Gesetzentwurfs) veranlasst.

Zu Artikel 40:

Das im Übrigen vollzogene Gesetz über die Eintragung von Dienstleistungsmarken besteht - neben einer gegenstandslosen Berlin-Klausel in Artikel 4 - nur noch aus seinem Artikel 3, der zum 1. April 1979 bzw. 1980 vorliegende Übergangsfälle (Anmeldungen von Dienstleistungsmarken und Warenzeichen) regelt. Alle Übergangsfälle sind tatbestandlich erfasst und abschließend rechtlich geregelt. Selbst wenn Übergangsfälle noch nicht vollständig abgewickelt worden sein sollten, müssten sie auch nach einer Aufhebung dieses Rechts (mit Wirkung für die Zukunft) hiernach bzw. in Verbindung mit dem (bereits aufgehobenen) alten Recht zu Ende gebracht werden.

Zu Artikel 41:

Von den ursprünglich fünf - in die Sammlung des Bundesrechts (Bundesgesetzblatt Teil III) aufgenommenen - Paragraphen des Gesetzes über die Errichtung eines Patentamtes im Vereinigten Wirtschaftsgebiet vom 12. August 1949 (Gesetzblatt der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes 1949 S. 251) gelten heute nur noch drei, und diese in den Fassungen, die sie im Jahr 1998 durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Januar (BGBl. I S. 156) und Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juli (BGBl. I S. 1827) erfahren haben. Danach regelt § 1 die Bezeichnung (Umbenennung) und den Sitz des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA), § 2 seinen Status als selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und § 3 das Inkrafttreten des Gesetzes. Bereits diese 1998 erfolgten Änderungen des Gesetzes belegen, dass es in seiner ursprünglichen Fassung entbehrlich geworden war. Dem soll jetzt dadurch Rechnung getragen werden, dass das Gesetz über die Errichtung eines Patentamtes im Vereinigten Wirtschaftsgebiet aufgehoben und sein Regelungsgehalt, soweit er noch von Bedeutung ist, gemäß Artikel 39 dieses Gesetzentwurfs in das Patentgesetz überführt wird (dort § 26 Abs. 1 neu), wo er rechtssystematisch besser verortet und damit für den Rechtsanwender auch leichter zu finden ist.

Zu Artikel 42:

Die Bekanntmachung betreffend den Schutz deutscher Gewerbetreibender gegen unlauteren Wettbewerb in Ägypten aus dem Jahr 1912 beruht auf § 28 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 7. Juni 1909 (RGBl. S. 499), der zwar als solcher noch in die Sammlung des Bundesrechts unter der Gliederungsnummer 43-1 aufgenommen worden war, aber inzwischen nicht mehr gilt (aufgehoben mit Wirkung vom 1. Januar 1995 durch Artikel 25 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 1994, BGBl. I S. 3082). Hiernach hatte derjenige, der im Inland eine Hauptniederlassung nicht besaß, "auf den Schutz dieses Gesetzes nur insoweit Anspruch, als in dem Staate, in welchem seine Hauptniederlassung sich befindet, nach einer im Reichsgesetzblatt enthaltenen Bekanntmachung deutsche Gewerbetreibende einen entsprechenden Schutz genießen".

Weil zudem nach Artikel 3 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums vom 15. April 1994 (BGBl. 1994 II S. 1730) - TRIPS-Übereinkommen - der Grundsatz der Inländerbehandlung gilt, ist die Bekanntmachung obsolet geworden.

Da es sich bei der Bekanntmachung zwar nicht um Recht im Range eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung handelt, aber - nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 28, 119 [133] - um "Recht" im Sinn von Artikel 123 Abs. 1 i. V. m. Artikel 125 des Grundgesetzes (und überdies um "Bundesrecht" im Sinn von § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958, BGBl. I S. 437), ist die Aufhebungskompetenz des Bundesgesetzgebers nicht zu bezweifeln.

Zu Artikel 43:

Die Bekanntmachungen zu § 121 Abs. 5 des Urheberrechtsgesetzes vom 4. November 1975 und vom 21. September 1977 sind inzwischen überflüssig.

§ 121 Abs. 5 des Urheberrechtsgesetzes enthält für Urheber, die ausländische Staatsangehörige sind, eine fremdenrechtliche Sonderregelung für das Folgerecht (§ 26 des Urheberrechtsgesetzes). Dieses Recht steht solchen Urhebern nur zu, wenn ihr Heimatstaat deutschen Urhebern ein entsprechendes Recht gewährt. Für Staatsangehörige eines anderen EU-Staates ist diese Vorschrift jedoch nicht relevant, da diese Urheber nach § 120 Abs. 2 Nr. 2 des Urheberrechtsgesetzes das Folgerecht wie deutsche Urheber in Anspruch nehmen können. Die Bekanntmachungen vom 4. November 1975 und vom 21. September 1977 betreffen mit den Ländern Frankreich und Belgien Mitgliedstaaten der EU, so dass die Bekanntmachungen an sich überflüssig sind.

Bis vor kurzem hatten sie jedoch wegen der Rückwirkung des "Phil-Collins-Urteils" des EuGH aus dem Jahre 1993 aufgrund der zehnjährigen Verjährungsfrist des § 26 Abs. 7 des Urheberrechtsgesetzes noch Bedeutung für Veräußerungen aus der Zeit vor Erlass des Urteils. Seither sind auch diese Ansprüche verjährt, so dass die Bekanntmachungen keine Rolle mehr spielen und aufgehoben werden können.

Zu Artikel 44:

Die am 10. Mai 1907 auf Grund des § 46 Abs. 3 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie vom 9. Januar 1907 (RGBl. S. 7) ergangenen Bestimmungen über die Zusammensetzung und den Geschäftsbetrieb der Sachverständigenkammern für Werke der bildenden Künste und der Photographie können aufgehoben werden. Da die Ermächtigungsgrundlage aufgehoben wurde (§ 141 Nr. 5 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965, BGBl. I S. 1273), können derartige Kammern nicht mehr eingerichtet werden. Sie sind 1965 durch die Einrichtung eines justizförmig ausgestalteten Schlichtungsverfahrens vor einer Schiedsstelle abgelöst worden, die beim Deutschen Patentamt (jetzt: Deutsches Patent- und Markenamt) gebildet worden ist.

Weil nach Artikel 123 Abs. 1 (und nach den Artikeln 124, 125 und 126) des Grundgesetzes "Recht" aus der Zeit vor dem ersten Zusammentritt des Bundestages fortgilt also Rechtsnormen jeder Art und jeden Ranges (vgl. BVerfGE 28, 119 [133]), die nicht lediglich verwaltungsinterne Verwaltungsvorschriften sind (vgl. BVerfGE 8, 143 [154 f.]), haben die nach außen wirkenden "Bestimmungen" unbeschadet der Frage fortgegolten welchen Rechtsrang sie unter der Herrschaft des Grundgesetzes aufweisen.

Da der Bundesgesetzgeber mit ihrer Aufnahme in die Sammlung des Bundesrechts sein Einverständnis mit ihrem (weiteren) Fortbestehen als "Bundesrecht" (im Sinn von § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958, BGBl. I S. 437) zum Ausdruck gebracht hat, kann zumindest unter der hier vorliegenden Voraussetzung, dass er für die in Rede stehende Regelungsmaterie gesetzgebungskompetent war/ist, kein Zweifel daran bestehen, dass er unabhängig vom Normenrang der Bestimmungen auch noch heute über deren Fortbestand oder deren Aufhebung als "Bundesrecht" befinden darf (vgl. auch die Darlegungen unter II.1.3 im Allgemeinen Teil der Begründung sowie die Begründung zu Artikel 36).

Zu Artikel 45:

Mit den Änderungen der §§ 1 und 2 des Gesetzes über den Schutz der Urheberrechte der Angehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika aus dem Jahr 1922 werden zum einen überholte Begriffe durch zeitgemäße ersetzt und wird zum anderen in § 2 zugleich der Gesetzestext konkreter gefasst.

Zu Artikel 46:

Die aus dem Jahr 1886 stammende Bekanntmachung kann ersatzlos entfallen. Sie ergänzt und ändert die Bekanntmachung vom 29. Februar 1876 (Zentralblatt S. 123, BGBl. III 442-1-1) über die Bestimmungen zur Führung des Musterregisters und hebt die Bekanntmachung vom 23. Juli 1876 (Zentralblatt S. 404) auf. Die Bestimmungen über die Führung des Musterregisters vom 29. Februar 1876 regelten die Führung der Musterregister bei den Amtsgerichten und wurden durch Artikel 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Reform des Geschmacksmusterrechts (Geschmacksmusterreformgesetz) vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390) aufgehoben. Die Ergänzung und Abänderung des § 1 dieser Bestimmungen, wonach im Musterregister jedes Muster oder Modell, welches einzeln niedergelegt wird, und jedes niedergelegte Paket mit Mustern usw. bei Eintragung der Schutzfrist eine besondere Nummer erhält, muss folglich auch aufgehoben werden.

Auch hier gilt, dass wegen der Aufnahme der "Bekanntmachung" in die Sammlung des Bundesrechts ihre Aufhebung durch den Bundesgesetzgeber zulässig und sachgerecht ist (vgl. die Darlegungen im Allgemeinen Teil der Begründung unter II.1.3, letzter Absatz).

Zu Artikel 47:

Mit Ausnahme von Artikel 7, 7a, 8 und 9 haben sich die Vorschriften des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes aus dem Jahr 1957 als vollzogene Änderungs- und Inkrafttretensvorschriften erledigt.

Soweit das Gesetz in den Artikeln 7 bis 9 Vorschriften zum Schutz der Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes enthält, die weiterhin Gültigkeit beanspruchen, sind diese Regelungen rechtssystematisch nicht glücklich verortet. Der Rechtsanwender erwartet kaum dass ein Strafrechtsänderungsgesetz eigenständige Normen enthält, die gerade nicht der grundsätzlichen Änderung vorhandener Normen des materiellen und prozessualen Strafrechts dienen, sondern diese nur für bestimmte Ausnahmefälle ergänzen.

Dem soll unter Nummer 1 durch Umbenennung des Gesetzes in "Gesetz über den Schutz der Truppen des Nordatlantikpaktes durch das Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht (NATO-Truppen-Schutzgesetz)" und durch Neuordnung der Artikel als Paragraphen eines nunmehr eindeutig als Stammrecht erkennbaren Gesetzes unter Nummer 2 bis 5 begegnet werden.

Die weiteren Änderungen unter Nummer 2 bis 5 sind dem Wegfall alliierter Vorbehaltsrechte in Bezug auf Berlin geschuldet. Die alliierten Vorbehaltsrechte in Bezug auf Berlin sind mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 suspendiert und die Vorschriften des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes als Bundesrecht nach Berlin übergeleitet worden (Sechstes Überleitungsgesetz vom 25. September 1990, BGBl. I S. 2106, 2153). Es bedarf in den Vorschriften somit keiner besonderen Hervorhebung des Landes Berlin mehr.

Die Änderungen unter Nummer 1 bis 5 bedingen weitere Folgeänderungen, die in Artikel 77 Abs. 1 und 6 dieses Gesetzentwurfs berücksichtigt sind.

Zu Artikel 48:

Von den im Ersten Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 645) noch verbliebenen - also nicht bereits vollzogenen oder aufgehobenen - Vorschriften können jetzt alle ersatzlos aufgehoben werden; im Einzelnen:

Zu Artikel 49:

Alle noch gültigen Vorschriften des Vierten Gesetzes zur Reform des Strafrechts (4. StrRG), die zur Aufhebung vorgeschlagen werden, haben ihre Zwecke, nämlich vor allem Übergangsfälle zu regeln, erfüllt und sind vollzogen:

Durch Artikel 7 des 4. StrRG wird der Erlass bestimmter rechtskräftig angeordneter Rechtsfolgen - soweit sie bei Inkrafttreten des Gesetzes am 28. November 1973 noch nicht vollstreckt waren - geregelt (Absatz 1). Ebenso geregelt wird, worauf sich ein solcher Straferlass erstreckt (Absatz 2) und wie in Übergangs- und Mischfällen (Absätze 3 bis 6) sowie im Bundeszentral- und Erziehungsregister hinsichtlich der Tilgung von Eintragungen (Absatz 7) zu verfahren ist. Schließlich wird die sinngemäße Anwendung einzelner dieser Vorschriften auch auf Geldbußen wegen einer Ordnungswidrigkeit geregelt (Absatz 8). Alle diese Vorschriften werden heute nicht mehr benötigt, denn für sämtliche bei Inkrafttreten des Gesetzes rechtskräftig angeordneten Rechtsfolgen wird mittlerweile die Vollstreckungsverjährung eingetreten sein, die - abgesehen von der hier im Ergebnis nicht relevanten Möglichkeit des Ruhens - grundsätzlich spätestens 25 Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung eintritt.

Durch Artikel 8 des 4. StrRG werden Einzelheiten zur Beendigung von Strafverfolgung und Strafverfahren in Fällen des (damals neugefassten) § 184 StGB geregelt. Diese Vorschrift hatte nur für einen Übergangszeitraum von 14 Monaten Bedeutung und ist somit seit langem entbehrlich.

Artikel 9 des 4. StrRG bestimmt den Ausschluss der Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen in Fällen, in denen die Beendigung des Verfahrens allein darauf beruht, dass eine bisher mit Strafe bedrohte Tat mit Inkrafttreten des 4. StrRG nicht mehr mit Strafe bedroht ist. Diese Vorschrift steht in Zusammenhang mit den anderen Vorschriften des 4. StrRG, die entweder bereits vollzogen oder aufgehoben sind oder jetzt für entbehrlich erklärt werden, teilt also deren Schicksal und fällt damit weg, womit aber die herbeigeführte Rechtsfolge in allen tatbestandlich erfassten Fällen, nämlich der voraussetzungsgemäß eingetretene dauerhafte Ausschluss der Entschädigung, nicht in Frage gestellt wird.

Die heute nicht mehr gebräuchliche allgemeine Verweisungsklausel in Artikel 10 und die Berlin-Klausel in Artikel 11 sind ebenfalls bedeutungslos geworden.

Mit der Aufhebung der Artikel 7 bis 11 hat das im Übrigen vollzogene Gesetz keinen Regelungsgehalt mehr und fällt weg.

Zu Artikel 50:

Zu Nummer 1:

Die Anpassung der Überschrift des Artikels 315a des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch ist aufgrund der Überführung einer Regelung aus dem Zweiten Gesetz zur Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen, das durch Artikel 51 dieses Gesetzentwurfs aufgehoben werden soll, erforderlich. Der neue Absatz 4 ist der Auflösung des 2. Verjährungsgesetzes (Artikel 52 dieses Gesetzentwurfs) geschuldet. Der neue Absatz 5 übernimmt sachlich unverändert eine Regelung aus dem Zweiten Gesetz zur Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen. Beide Vorschriften werden weiterhin benötigt sollen aber nicht mehr in strafrechtlichen Nebengesetzen zu suchen sein, sondern im zugehörigen Stammrecht, was die Auffindung und Anwendung dieser Vorschriften erleichtert. Damit müssen die erwähnten strafrechtlichen Nebengesetze nicht weiter beachtet werden (vgl. die gemeinsame Begründung zu den Artikeln 51 und 52 dieses Gesetzentwurfs).

Zu Nummer 2:

Mit der Einfügung von Artikel 316c wird die noch einige Zeit erhaltungsbedürftige Überleitungsvorschrift aus Artikel 2 des Dreißigsten Strafrechtsänderungsgesetzes vom 23. Juni 1994 (BGBl. I S. 1310), das am 30. Juni 1994 in Kraft getreten ist und durch Artikel 53 dieses Gesetzentwurfs aufgelöst werden soll, sachlich unverändert in das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch überführt.

Die Übergangsvorschrift beschränkt aus Gründen des Verfassungsrechts eine für sich gesehen unbedenkliche faktische Verlängerung von Verjährungsfristen (vgl. umfassend BVerfGE 25, 269) auf die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes noch nicht abgelaufenen Fristen.

Zu den Artikeln 51 und 52:

Soweit die Vorschriften aus den beiden Gesetzen des Jahres 1993, die Verjährungsfragen zu Straftaten regeln, welche im Beitrittsgebiet begangen worden sind, noch nicht vollzogen sind, können sie aufgehoben werden. Ihre in der Sache erhaltungsbedürftigen Regelungen werden durch Artikel 50 Nr. 1 dieses Gesetzentwurfs vollinhaltlich in Artikel 315a des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch überführt, der sich mit Fragen der Verjährung von Straftaten befasst, die in der Deutschen Demokratischen Republik verfolgt und abgeurteilt worden sind, und der im Zuge der Wiedervereinigung eingefügt (durch Anlage I Kapitel III Sachgebiet C Abschnitt II Nummer 1 Buchstabe c des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 - BGBl. 1990 II S. 885, 954 - mit Wirkung vom 29. September 1990) und durch die Gesetze vom 26. März 1993 (BGBl. I S. 392), vom 27. September 1993 (BGBl. I S. 1657) und vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3223) geändert worden ist.

Zu Artikel 53:

Das am 30. Juni 1994 in Kraft getretene Dreißigste Strafrechtsänderungsgesetz vom 23. Juni 1994 (BGBl. I S. 1310) kann aufgelöst werden, weil Artikel 1 (Änderung von § 78b StGB) vollzogen ist und Artikel 2 (Überleitungsvorschrift, wonach § 78b Abs. 1 StGB [neu] auch für vor Inkrafttreten des Gesetzes begangene Taten gilt, es sei denn, dass deren Verfolgung zu diesem Zeitpunkt bereits verjährt ist) durch Artikel 50 Nr. 2 dieses Gesetzentwurfs inhaltlich unverändert als Artikel 316c (neu) in das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch überführt wird (vgl. im Einzelnen die Begründung zu Artikel 50 Nr. 2 dieses Gesetzentwurfs).

Zu den Artikeln 54 und 55:

Die beiden aus den Jahren 1911 und 1925 stammenden und zum Schutz vor Nachahmung von Reichsbanknoten sowie Schuldurkunden des Reichs und der Länder dienenden Gesetze sind mangels aktuellen Anwendungsbereichs inhaltlich entbehrlich geworden.

Zu Artikel 56:

Das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG) kann rund 37 Jahre nach seinem Inkrafttreten insgesamt aufgehoben werden, da für die darin noch enthaltenen Regelungen kein praktischer Bedarf mehr besteht.

Die in den Artikeln 151 ff. enthaltenen Vorgaben zur Anpassung des Landesrechts an das zum 1. Oktober 1968 in Kraft getretene Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) und an die in Artikel 1 vorgesehenen Änderungen des Strafgesetzbuches betreffend die Einziehung und das Handeln für einen anderen haben sich dadurch erledigt, dass - soweit ersichtlich - von den Vorgaben dieser Bundesgesetze abweichende Landesbestimmungen nicht mehr existieren (die alten Bundesländer haben bereits relativ zeitnah nach Inkrafttreten des OWiG 1968 ihre noch abweichenden Bestimmungen entsprechend angepasst, vgl. Göhler, OWiG, 13. Auflage, § 2 Rdnr. 5 i. V. m. der 3. Auflage, Fn. 1 vor Artikel 151 EGOWiG, Anhang A 1, sowie die zwei Gesetze zur Anpassung des schleswigholsteinischen Landesrechts an das Erste und Zweite Gesetz zur Reform des Strafrechts und andere straf- und bußgeldrechtliche Vorschriften vom 24. März 1970, GVBl. S. 66, und 9. Dezember 1974, GVBl. S. 453; in den neuen Bundesländern wurde das Recht der Ordnungswidrigkeiten der DDR gesondert mit dem Einigungsvertrag vom 31. August 1990, BGBl. 1990 II S. 885, 907 ff., insbesondere durch die Maßgaben zum Bundesrecht in Anlage I Kapitel III, Sachgebiet C, Abschnitt III Nr. 4, an die Vorgaben des OWiG angepasst; vgl. auch Anlage II Kapitel III Sachgebiet C Abschnitt I Nr. 3 des Einigungsvertrages sowie § 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Bereinigung des als Bundesrecht fortgeltenden Rechts der Deutschen Demokratischen Republik vom 30. Januar 2002, BGBl. I S. 567, und die entsprechenden Landesgesetze, aufgelistet bei Göhler, OWiG, 13. Auflage, Einl. Rdnr. 15a). Sollten - wider Erwarten - doch noch vom Bundesrecht abweichende landesrechtliche Regelungen bestehen, so wären diese wegen des Vorrangs der bundesrechtlichen Vorschriften nichtig ( Artikel 72 des Grundgesetzes).

Auch Artikel 153 Abs. 1 Satz 2 EGOWiG, wonach die Strafvorschriften der Landespressegesetze über die Verletzung der Aufsichtspflicht unberührt bleiben, kann aufgehoben werden. Das Verhältnis von § 130 OWiG zu den Landespressegesetzen ist inzwischen - nicht zuletzt durch die höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH Kartellsenat,

Beschluss vom 4. Februar 1986, NJW 1987, S. 266 f.) - hinreichend geklärt. Danach gilt § 130 OWiG auch im Pressebereich und wird durch die Strafbestimmungen der Landespressegesetze zur Ahndung von Aufsichtspflichtverletzungen lediglich ergänzt.

Diese allgemeine Geltung ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 130 OWiG und dessen amtlicher Begründung (so ausdrücklich BGH, a.a.O., unter Hinweis auf BT-Drs. V/1269 S. 67 f. zu § 25 OWiG-E). Artikel 153 Abs. 1 Satz 2 EGOWiG, der dieses Ergebnis nur nochmals bestätigt, kann daher aufgehoben werden, ohne dass sich dadurch etwas an dieser Rechtslage ändert; eine Überführung dieser Vorschrift in die Regelung des § 130 OWiG ist nicht erforderlich.

Für die in den Artikeln 155 ff. EGOWiG enthaltenen Schlussvorschriften besteht inzwischen ebenfalls kein Bedarf mehr.

Dies gilt auch für die in den Artikeln 155 bis 158 enthaltenen Überleitungsvorschriften zum sachlichen Recht und zum Verfahrensrecht für vor dem 1. Oktober 1968 bzw. 1. Januar 1969 begangene Taten. Dass es insoweit noch heute als Ordnungswidrigkeiten verfolgbare Taten oder gar bereits vor dem Inkrafttreten des EGOWiG anhängige (Bußgeld-)Verfahren gibt, kann aufgrund der Verjährungsregelungen praktisch ausgeschlossen werden. Anders kann dies im Einzelfall im Hinblick auf die Verfolgung von Straftaten sein, obwohl auch dies eher unwahrscheinlich erscheint. Sollte es solche nicht abgeschlossenen Verfahren noch geben, so bedarf es dennoch auch für diese Fälle keiner Aufrechterhaltung der o.g. Überleitungsvorschriften mehr. So enthält z.B. Artikel 155 Abs. 1 EGOWiG lediglich eine Konkretisierung des inzwischen in § 2 Abs. 3 und 5 StGB und § 4 Abs. 3 und 5 OWiG niedergelegten Grundsatzes, dass das jeweils mildeste Gesetz anzuwenden ist, wobei der durch das Zweite Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 4. Juli 1969 (BGBl. I S. 717, in Kraft getreten zum 1. Januar 1975; BGBl. I 1973 S. 909) geschaffene § 2 Abs. 5 StGB ausdrücklich bestimmt, dass dieser Grundsatz auch für die Einziehung und die Unbrauchbarmachung gilt. Im Hinblick auf Artikel 155 Abs. 2 EGOWiG könnte - falls wider Erwarten notwendig - auf die entsprechende Überleitungsvorschrift des Artikels 309 EGStGB zurückgegriffen werden. Auch Artikel 156 Abs. 3 EGOWiG (Wiederaufnahme, Nachverfahren) kommt im Hinblick auf die in § 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und § 87 Abs. 4 OWiG i. V. m. § 439 Abs. 2 StPO enthaltenen Fristen keine praktische Bedeutung mehr zu. Artikel 157 Abs. 1 EGOWiG enthält für möglicherweise noch immer nicht abgeschlossenen Strafverfahren lediglich den ohnehin allgemein anerkannten Grundsatz, dass das jeweils aktuelle Strafverfahrensrecht anzuwenden ist (vgl. statt aller Gribbohm in Leipziger Kommentar zum StGB, 11. Auflage, § 2 Rdnr. 6). Zur Erledigung von Artikel 159 EGOWiG vgl. bereits BT-Drs. 014/6371, S. 19.

Schließlich haben sich auch die in den Artikeln 161, 162 und 165 EGOWiG enthaltenen Anpassungs- und Vorbehaltsregelungen - soweit ersichtlich - durch entsprechende Anpassungen sowohl im Bundes- als auch im Landesrecht inzwischen vollständig erledigt.

Zu Artikel 57:

Durch die Verordnung zur Verlängerung der Unterbrechung von Insolvenzantragsfristen nach dem Flutopfersolidaritätsgesetz vom 16. Dezember 2002 und die Änderungsverordnung vom 26. März 2003 ist die Unterbrechung der gesetzlichen Fristen zur Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bei juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften gemäß Artikel 6 Abs. 1 des Flutopfersolidaritätsgesetzes vom 19. September 2002 (BGBl. I S. 3651) bis zum 30. Juni 2003 verlängert worden. Mit Ablauf dieser Frist hat sich der Regelungsgehalt der Verordnung zur Verlängerung der Unterbrechung von Insolvenzantragsfristen nach dem Flutopfersolidaritätsgesetz erledigt, so dass die Verordnung aufgehoben werden kann.

Zu Artikel 58:

Die Verordnung über die Einführung der Reichshaushaltsordnung in der Justizverwaltung vom 20. März 1935 ist als Bundesrecht entbehrlich.

Ob und inwieweit sie auch Landesrecht geworden ist und als Landesrecht weitergilt, ist der Beurteilung der Länder vorbehalten (vgl. die entsprechenden Aufhebungen durch § 6 Abs. 1 Nr. 5 des nordrheinwestfälischen Gerichtsgebührenbefreiungsgesetzes vom 21. Oktober 1969 - GV S. 725 - und durch § 119 Abs. 1 Nr. 3 der hessischen Landeshaushaltsordnung in der Fassung vom 15. März 1999 - GVBl. I S. 248 -).

Deshalb erfolgt ihre Aufhebung - entsprechend der ständigen Gesetzgebungspraxis in vergleichbaren Fällen - nur hinsichtlich ihrer bundesrechtlichen Anteile ("als Bundesrecht").

Zu Artikel 59:

Die Verordnung über den Ersatz von Umstellungsaufwendungen der Kreditinstitute vom 11. August 1998 beruht auf § 9 des Gesetzes zur Umstellung von Schuldverschreibungen auf Euro vom 9. Juni 1998 (BGBl. I S. 1242, 1250). Sie bestimmt, dass und in welcher Höhe vornehmlich Kreditinstitute für die nach dem Gesetz auf Euro umgestellten Schuldbuchforderungen und Schuldverschreibungen Aufwendungsersatz verlangen können. Weil § 10 des Gesetzes eine am 31. Dezember 2001 endende Umstellungsfrist bestimmt kann angenommen werden, dass inzwischen alle tatbestandlich erfassten Fälle tatsächlich abgewickelt sind; anderenfalls würde die Aufhebung der Verordnung (mit Wirkung für die Zukunft) nichts daran ändern, dass die noch nicht endgültig erledigten tatbestandlich erfassten Fälle hinsichtlich der herbeizuführenden Rechtsfolgen nach den Bestimmungen der Verordnung abzuwickeln wären.

Zu Artikel 60:

Da Reichsmarkguthaben im Saarland im Sinn des Gesetzes über die Umwandlung von Reichsmarkguthaben im Saarland gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes zum Abschluss der Währungsumstellung vom 17. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3123) erloschen sind, sofern eine Anmeldung zur Umwandlung in Deutsche Mark nicht spätestens bis zum 30. Juni 1976 erfolgte, hat dieses Umwandlungsgesetz keinen aktuellen Regelungsgehalt mehr und kann aufgehoben werden. Auch hier gilt, dass die mit Wirkung für die Zukunft ausgesprochene Aufhebung die durch das Gesetz hervorgerufenen Rechtszustände nicht in Frage stellt.

Zu den Artikeln 61 und 62:

Die beiden aus den Jahren 1932 und 1933 stammenden Verordnungen betreffen die Deutsche Zentralgenossenschaftskasse und das genossenschaftliche Revisionswesen und sind (mit Blick auf § 20 des Genossenschaftskassengesetzes in der damaligen Fassung, BGBl. III 7623-1) nur mit ihrer Überschrift und der Fundstelle in die Sammlung des Bundesrechts (Bundesgesetzblatt Teil III) aufgenommen worden (vgl. hierzu im Einzelnen die Begründung zu Artikel 76 dieses Gesetzentwurfs). Die damit verbundene Erwartung, dieses Recht werde seine Bedeutung vollends verlieren, hat sich bestätigt; für neue Sachverhalte hat es keine aktuelle Bedeutung mehr.

Zu Artikel 63:

Von den in die Sammlung des Bundesrechts (Bundesgesetzblatt Teil III) aufgenommenen Gesetzen und Verordnungen, die die Auflösung der Fideikommisse und die entsprechende Abwicklung regeln, ist lediglich das Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Fideikommiss- und Stiftungsrechts vom 28. Dezember 1950, geändert durch das Gesetz vom 3. August 1967 (BGBl. I S. 839), nachkonstitutionell. Im Übrigen handelt es sich entweder um Gesetzes- und Verordnungsrecht aus den Jahren 1935 bis 1940 oder um Recht aus der Zeit zwischen dem 5. Mai 1945 und dem Tag des ersten Zusammentritts des Deutschen Bundestages (7. September 1949, vgl. BVerfGE 2, 307 [326]) , welches die Voraussetzungen von Artikel 125 (namentlich dessen Nr. 2; vgl. hierzu BVerfGE 9, 153 [158]) des Grundgesetzes erfüllt (vgl. bereits die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Fideikommiss- und Stiftungsrechts vom 5. Dezember 1950, BT-Drs. Nr. 1674, S. 4). Soweit solches Recht nur mit Überschrift, Datum und Fundstelle in die Sammlung des Bundesrechts aufgenommen worden ist, wird es unter Artikel 76 dieses Gesetzentwurfs (siehe dort unter Bayern Nummern 4, 17 und 18) gesondert aufgehoben.

Die Grundentscheidung, Fideikommisse und sonstige gebundenen Vermögen aufzulösen war in Artikel 155 der Weimarer Reichsverfassung getroffen worden. Sie war im Wesentlichen sowohl durch die Landesgesetzgebung der Jahre 1919 bis 1933 (vgl. Koehler/Heinemann, Das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen, 1940, S. 76 ff.) als auch durch die hier in Rede stehende NS-Gesetzgebung bestätigt worden. Eine Ausnahme ist insoweit lediglich die Verordnung über Familienstiftungen (BGBl. III 7811-2-3). Diese betrifft Familienstiftungen , welche nicht aus Anlass der Fideikommiss-Auflösung errichtet worden sind, für die aber gleichwohl einige Normen sinngemäß angewendet werden sollen, welche für Familienstiftungen gelten, die auf der Fideikommiss-Auflösung beruhen.

Zu den Artikeln 64 bis 68:

In einer Vorbemerkung zu den in die Sammlung des Bundesrechts (BGBl. III) aufgenommenen Entschuldungsvorschriften mit den Gliederungsnummern 7812 ff. ist ausgeführt worden, dass die im Jahr 1929 begonnene landwirtschaftliche Entschuldung einschließlich der Osthilfe nicht mehr durchgeführt werde; ihre Abwicklung stehe vor dem Abschluss. Daher würden nur solche Vorschriften und Teile von Vorschriften aufgenommen die noch für die Abwicklung von Bedeutung oder zum Verständnis der aufgenommenen Vorschriften erforderlich seien.

Vor diesem Hintergrund können die in den Jahren 1935 bis 1939 erlassenen Verordnungen über die Veräußerung von Entschuldungsbetrieben und zur Durchführung der landwirtschaftlichen Schuldenregelung (7812-1-1 bis 7812-1-4) sowie die Verordnung über die Beitreibung von Entschuldungsrenten (7812-1-5) unbedenklich als tatsächlich und rechtlich überholt aufgehoben werden. Im landwirtschaftsrechtlichen Schrifttum ist bereits in den sechziger Jahren des letzten Jahrhunderts von dem landwirtschaftlichen Entschuldungsrecht lediglich noch in der Vergangenheit gesprochen worden (vgl. etwa Kroeschell, Landwirtschaftsrecht, 2. Auflage, Rd.-Nr. . 515 ff., S. 118 f.).

Es kommt hinzu, dass das unter der Gliederungsnummer 7812-2 in die Sammlung des Bundesrechts aufgenommene Gesetz zur Abwicklung der landwirtschaftlichen Entschuldung (Entschuldungsabwicklungsgesetz) vom 25. März 1952 (BGBl. I S. 203, vgl. hierzu BT-Drs. I/2526 und 3040) durch Artikel 8 Nr. 1 des Gesetzes vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710; vgl. hierzu BT-Drs. 014/5680, S. 35, zu Artikel 10, sowie a.a.O. zu Artikel 8) aufgehoben worden ist.

Ist die maßgebliche nachkonstitutionelle Rechtsquelle für die Abwicklung der landwirtschaftlichen Entschuldung entfallen, so bedarf es keiner vertieften Begründung dafür dass im Sinn der erwähnten Vorbemerkung es derjenigen Rechtsquellen nicht mehr bedarf die die Entschuldung als solche regeln und nur zum Verständnis der Abwicklungsbestimmungen in die Sammlung des Bundesrechts aufgenommen worden sind (vgl. im Übrigen noch die nachfolgenden Begründungen zu den Artikeln 69 ff. dieses Gesetzentwurfs).

Zu den Artikeln 69 bis 72:

Während die Artikel 64 bis 68 dieses Gesetzentwurfs das ehemalige Entschuldungs-Reichsrecht betreffen, wird in den Artikeln 69 ff. Entschuldungsrecht in den Blick genommen das zwar ebenfalls in die Bundesrechtssammlung (Bundesgesetzblatt Teil III) aufgenommen aber nach 1945 erlassen worden ist.

Zu Artikel 73:

Die Zweite Investitionsvorrang-Zuständigkeitsübertragungsverordnung erschöpft sich in der Übertragung von Zuständigkeiten des Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Berlin nach dem Investitionsvorranggesetz auf das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen und ist mit Wirkung vom 1. Januar 2004 (§ 1 der Verordnung) durchgeführt. Daran ändert sich auch nichts mit der für die Zukunft wirkenden Aufhebung der Zweiten Investitionsvorrang-Zuständigkeitsübertragungsverordnung; das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen bleibt bis zu einer anderweitigen Regelung die nun allein zuständige Behörde.

Zu Artikel 74:

Auch die Grundstücksverkehrsgenehmigungszuständigkeitsübertragungsverordnung erschöpft sich in der Übertragung der Zuständigkeit des Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Berlin nach § 8 Satz 2 der Grundstücksverkehrsordnung auf das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen und ist mit Wirkung vom 1. Januar 2004 (§ 1 der Verordnung) durchgeführt. Es gilt daher Entsprechendes wie in der Begründung zu Artikel 73.

Zu Artikel 75:

Artikel 75 dieses Gesetzentwurfs setzt - allerdings noch nicht abschließend - die Entwicklung fort, die - neben Rechtsetzung bereits der neunziger Jahre des letzten Jahrhunderts - mit Artikel 208 des Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) begonnen worden ist (vgl. hierzu BT-Drs. 016/47 [noch zu Artikel 207] S. 30-31 und Begründung S. 85 ff.); am Ende soll es möglich sein, - bis auf wenige ausdrücklich bezeichnete Ausnahmen - das gesamte das Justizressort betreffende einigungsbedingte Nebenrecht (Kapitel III Anlagen I und II zum Einigungsvertrag sowie Vereinbarung) für aktuelle Fälle nicht mehr beachten zu müssen, weil es entweder vollständig vollzogen ist oder keinen denkbaren Anwendungsbereich mehr hat oder schließlich seine Aufgaben dadurch erfüllt hat, dass es zum Beitrittszeitpunkt vorliegende Übergangsfälle tatbestandlich erfasst, mit Rechtsfolgen versehen und dadurch - vorbehaltlich ausdrücklich gegenläufiger Regelungen - endgültig geregelt hat. Dies trifft auf die nachstehenden Regelungen alternativ oder kumulativ zu:

Zum Sachgebiet A. Rechtspflege:

Zu Nummer 5

Die meisten der in der Nummer 5 der Maßgabenregelungen zur Zivilprozessordnung enthaltenen Einzelbestimmungen können - soweit sie nicht ohnehin bereits außer Anwendbarkeit gesetzt worden sind (Buchstaben a bis d durch § 17 Nr. 1 Buchstabe d in Verbindung mit § 14 des Rechtspflegeanpassungsgesetzes vom 26. Juni 1992, BGBl. I S. 1147) - für nicht mehr anwendbar erklärt werden. Sie sind - gemessen an ihren Zwecken (vgl. BT-Drs. 011/7817, S. 17 ff.) - vollzogen und für neu auftretende Rechtsfälle ohne Bedeutung. Denn bereits zum Beitrittszeitpunkt hat der Gesetzgeber diese Bestimmungen erklärtermaßen zur Regelung der Fragen erlassen, "wie im Zeitpunkt der Einführung des neuen Rechts anhängige Verfahren fortzusetzen sind, welche außerordentlichen Rechtsbehelfe gegen bereits rechtskräftig gewordene Entscheidungen bestehen und wie sich die Vollstreckung aus nach früherem Recht ergangenen Entscheidungen gestaltet" (vgl. BT-Drs. 011/7817, S. 16).

Selbst wenn - wider Erwarten - solche Übergangsfälle noch nicht endgültig abgewickelt sein sollten, würde eine Ni.htm .hranwendbarkeitserklärung (mit Wirkung für die Zukunft) für das Maßgaberecht nichts daran ändern können, dass die tatbestandlich erfassten und damit rechtlich geregelten Übergangsfälle nach diesem Recht zu Ende zu führen sind.

Wie unter II.2 im Allgemeinen Teil der Begründung (im Anschluss an die entsprechenden Darlegungen im Entwurf eines Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz, BT-Drs. 016/47 ) ausführlich begründet worden ist, sind und bleiben die Übergangsfälle durch die vom Maßgaberecht angeordneten Rechtsfolgen geregelt. Die mit der tatbestandlichen Erfassung der Übergangsfälle durch das Maßgaberecht verbundenen Regelungsfolgen könnten nämlich allenfalls durch später gesetztes, die Übergangsfälle gleichfalls tatbestandlich erfassendes aber in den angeordneten Rechtsfolgen gegenläufiges (spezielles) Übergangsrecht verändert werden, wobei insoweit die verfassungsrechtliche Frage der Zulässigkeit einer solchen Rechtsfolgenabänderung außer Betracht bleiben kann. Eine solche gegenläufige Rechtsetzung existiert indessen gerade nicht. Zumindest kurzschlüssig wäre insbesondere eine Annahme, das für die nicht vom Übergangsrecht erfassten ("normalen") Fälle geltende allgemeine Verfahrensrecht erlange mit der Außerwirksamsetzung des speziellen Übergangsmaßgaberechts auch für die durch dieses bereits erfassten Fälle eine umfassende, auch die angeordneten speziellen Regelungen ergreifende Bedeutung.

Im Einzelnen:

Maßgaberegelung Buchstabe e:

Nach übereinstimmender Auffassung derjenigen neuen Bundesländer, die sich konkret zu dem das vereinfachte Verfahren zur Abänderung von Unterhaltstiteln und das Verfahren über den Regelunterhalt nichtehelicher Kinder betreffende Maßgaberecht (vgl. zum

Zweck: BT-Drs. 011/7817, S. 17) geäußert haben, ist dieses obsolet geworden; die in der

Maßgaberegelung bestimmten Voraussetzungen für das angeordnete "Stattfinden" der beiden genannten Verfahren sind erfüllt.

Maßgaberegelung Buchstabe f:

Diese Regelung betrifft gerichtliche Zahlungsaufforderungen, die vor dem 1. Juli 1990 erlassen und zugestellt worden sind (und deren Vollstreckung bis zum Tag des Wirksamwerdens des Beitritts nicht beantragt wurde). Die erfassten Übergangsfälle sind mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit längst abgewickelt und wären im Übrigen nach den festgelegten Rechtsfolgen zu Ende zu führen.

Maßgaberegelung Buchstabe g:

Entsprechendes gilt für diese Bestimmung, die Fälle von Rechtsmitteln regelt, die zum Zeitpunkt des Beitritts eingelegt waren; ob und inwieweit sie zulässig bleiben, ist durch diese Regelung in einer Weise festgelegt worden, die es ermöglicht, wider Erwarten noch nicht abgewickelte Übergangsfälle zu Ende zu führen.

Maßgaberegelung Buchstabe h:

Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sind alle Übergangsfälle vollständig abgewickelt die dadurch gekennzeichnet sind, dass bereits vor dem Beitrittszeitpunkt ein Rechtsstreit in Ehesachen anhängig gemacht worden ist; im Übrigen gilt auch hier, dass noch anhängige Verfahren nach den Übergangsregeln zu Ende zu führen sind.

Maßgaberegelung Buchstabe i:

Hiernach finden gegen Entscheidungen, die vor dem Beitritt rechtskräftig geworden sind, die in der Zivilprozessordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe gegen rechtskräftige Entscheidungen statt; insbesondere Voraussetzungen und Fristen richten sich nach der Zivilprozessordnung. Ob ein Rechtsbehelf (gegen eine vor dem Beitritt rechtskräftig gewordene Entscheidung) statthaft und auch im Übrigen zulässig eingelegt worden ist, steht mithin seit langem fest; hieran ändert sich durch die Ni.htm .hranwendbarkeitserklärung (für die Zukunft) nichts.

Maßgaberegelung Buchstabe k:

Diese Regelung knüpft im Ausgangspunkt an Fälle an, in denen vor dem Beitritt eine

Maßnahme der Zwangsvollstreckung begonnen worden ist, ohne bis zum Beitritt beendet worden zu sein; solche Maßnahmen sind (und bleiben auch zukünftig) nach dem früheren Recht zu erledigen.

Weitere selbständige Maßnahmen zur Fortsetzung solcher bereits begonnenen Zwangsvollstreckungen sollen hingegen nach den Regeln der Zivilprozessordnung durchgeführt werden, und die Verwertung eines gepfändeten Gegenstandes gilt als selbständige Maßnahme; auch insoweit ändert eine Ni.htm .hranwendbarkeitserklärung (mit Wirkung für die Zukunft) hinsichtlich der tatbestandlich erfassten Übergangsfälle nichts an den eingetretenen Rechtsfolgen.

Maßgaberegelung Buchstabe l:

Diese Regelung betrifft am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts noch nicht beendete Schiedsverfahren; insoweit bestimmt die Maßgaberegelung, dass für die Beendigung solcher Verfahren überkommenes DDR-Recht mit einer Maßgabe anzuwenden ist. Zum einen sind mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Schiedsverfahren inzwischen vollständig abgewickelt. Zum anderen würde auch insoweit die Ni.htm .hranwendbarkeitserklärung der Maßgaberegelung (mit Wirkung für die Zukunft) nichts an deren Bedeutung für die von ihr tatbestandlich erfassten Übergangsfälle ändern.

Nach allem ist zukünftig lediglich noch die Maßgaberegelung Buchstabe j beachtlich.

Entscheidungen der gesellschaftlichen Gerichte können hiernach nicht für vollstreckbar erklärt werden. Weil nicht auszuschließen ist, dass zukünftig Anträge gestellt werden,

Entscheidungen der gesellschaftlichen Gerichte für vollstreckbar zu erklären, ist es sinnvoll diese Maßgaberegelung aufrechtzuerhalten.

Zu Nummer 8a Buchstabe a

Nach dieser Regelung tritt das Rechtsberatungsgesetz mit der Maßgabe in Kraft, dass im Beitrittszeitpunkt laufende erlaubnispflichtige Aufträge ohne Erlaubnis bis sechs Monate nach Beitritt fortgeführt werden dürfen, wenn innerhalb von zwei Wochen nach Beitritt um eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz nachgesucht wurde. Die in dieser Übergangsvorschrift bestimmten Fristen sind abgelaufen.

Zu Nummer 9

Nach dieser Maßgabe sind Verweisungen im Gesetz zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte vom 16. August 1980 (BGBl. I S. 1453) - Rechtsanwaltsdienstleistungsgesetz (RADG) - als Verweisungen auf das DDR-RAG zu verstehen. Das RADG wurde durch das in ganz Deutschland in Kraft getretene Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182, 1349) - EuRAG - abgelöst.

Zu Nummer 14 Buchstaben e und f

Die Maßgaben zur Strafprozessordnung unter Nummer 14 Buchstaben e und f (vgl. zu ihrem Zweck BT-Drs. 011/7817, S. 27 f.) können außer Anwendung gesetzt werden.

Mit der Maßgabe unter Buchstabe e ist ein (gemäß § 15 des Gesetzes über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen) in den alten Bundesländern bestehendes Hindernis der Vollstreckung von DDR-Strafrechtsurteilen auf das Beitrittsgebiet ausgedehnt (erstreckt) worden; mit anderen Worten konnten seit dem Beitrittszeitpunkt und können bestimmte Strafen weder in den alten noch in den neuen Bundesländern vollstreckt werden. An diesen (zumindest inzwischen, über fünfzehn Jahre nach dem Beitritt) Selbstverständlichkeiten ändert sich durch die Ni.htm .hranwendungserklärung dieser Maßgabe nichts.

Mit der Maßgabe unter Buchstabe f ist rechtlichen Schwierigkeiten und Unklarheiten bei der Vollstreckung von Geldstrafen begegnet worden, die von einem Gericht der Deutschen Demokratischen Republik vor dem Wirksamwerden des Beitritts verhängt worden sind. Auch diese Maßgabe hat ihren Zweck längst erfüllt.

Zu Nummer 17

Die Maßgabe, die vornehmlich dazu dient, die neuen Bundesländer mit den alten Bundesländern hinsichtlich der Möglichkeit gleichzubehandeln, juristische Personen des öffentlichen Rechts für konkurs- bzw. gesamtvollstreckungsunfähig zu erklären (vgl. BT-Drs. 011/7817, S. 29), hat ihren Zweck erfüllt. Sie braucht schon deswegen nicht mehr weiter vorgehalten zu werden, weil das durch die Maßgabe in Bezug genommene Einführungsgesetz zu dem Gesetz betreffend Änderungen der Konkursordnung durch Artikel 2 Nr. 3 nach Maßgabe der Artikel 102 bis 110 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911) ebenso wie die Konkursordnung selbst aufgehoben worden ist und auch die in Bezug genommene Gesamtvollstreckungsordnung "ausgelaufenes" Recht darstellt ( Artikel 2 Nr. 7 nach Maßgabe der Artikel 102 bis 110 des Gesetzes vom 5. Oktober 1994, BGBl. I S. 2911).

Allgemeinen Grundsätzen entsprechend bleibt freilich die Maßgabe - trotz ihrer Ni.htm .hranwendbarkeit mit Wirkung ex nunc - für die Beendigung solcher womöglich noch nicht endgültig abgewickelten Verfahren über Übergangsfälle anwendbar, welche nach dem Beitritt von der Maßgaberegelung tatbestandlich erfasst und geregelt worden sind.

Zum Sachgebiet B. Bürgerliches Recht:

Zu Nummer 9

Von den Maßgaben zum Verschollenheitsrecht (vgl. BT-Drs. 011/7817, S. 50) in Nummer 9 ist diejenige unter Buchstabe a entbehrlich. Sie ist zum einen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bereits in tatsächlicher Hinsicht erledigt; die vor dem Beitritt eingeleiteten Verfahren müssten inzwischen längst endgültig abgewickelt sein.

Zum anderen könnten sie auf der Grundlage des gesetzten Übergangsrechts zu Ende geführt werden (vgl. die Darlegungen unter II.2 des Allgemeinen Teils der Begründung).

Für die Maßgabe unter Buchstabe b ist ein Anwendungsbereich noch nicht auszuschließen.

Zum Sachgebiet F. Verfassungsgerichtsbarkeit:

Zu Buchstabe a

Die Bestimmung wird durch Artikel 5 dieses Gesetzentwurfs - sachlich unverändert - als Dauerrecht in das Bundesverfassungsgerichtsgesetz überführt (vgl. die Begründung zu Artikel 5).

Zu Artikel 76:

I.

II. Im Einzelnen:

1. Für Baden-Württemberg, Nummern 1 bis 31:

Das ursprünglich badische, württembergbadische und württemberghohenzollernsche Recht aus der Zeit von 1946 bis zum 7. September 1949, welches nur "verkürzt" in die Sammlung des Bundesrechts aufgenommen worden ist, ist nach Anzahl und inhaltlicher Bandbreite der erfassten Vorschriften wie kaum andere der nachfolgend behandelten Vorschriften (anderer alter Bundesländer) geeignet, die Richtigkeit der vorstehenden Darlegungen repräsentativ zu verdeutlichen. Von Vorschriften, die eindeutig jeglichen bundesrechtlichen Charakters entbehren (Pressegesetz und Radiogesetz, BGBl. III 22501-b und 2251-2-d), reicht das Spektrum bis zu solchen, die, wie etwa die Siedlungs- und Bodenreformgesetze als die in der späteren Nummer 18 von Artikel 74 des Grundgesetzes aufgeführten Regelungsmaterien in Anspruch nehmenden, eindeutig die Voraussetzungen von Artikel 125 Nr. 2 des Grundgesetzes erfüllen, weil sie der Sache nach Reichsrecht modifiziert haben (vgl. von Mangoldt, GG, 1953, S. 404). Zu Recht ist daher in vielen Fällen die Aufnahme in die Sammlung des Bundesrechts mit Bemerkungen des Inhalts versehen worden, dass (nach Auffassung der Länderkommission zur Rechtsbereinigung) die Bundesrechtsanteile gering oder nicht vorhanden seien.

Alle aufgeführten Gesetze und Verordnungen sind - anders als andere überkommene, nicht aufgeführte, wie etwa das Gesetz vom 27. März 1919 (BGBl. III 612-6-2a) - als Bundesrecht entbehrlich und können deshalb (mit Wirkung für die Zukunft) aufgehoben werden. Einige weitere Rechtsquellen, wie etwa die Verordnung vom 17. Dezember 1947 (BGBl. III 401-1d), welche Teil der Reform des Namensrechts werden soll, sind für die Bereinigung durch nachfolgende Gesetzgebungsvorhaben vorgesehen.

Durch die vorgeschlagene Aufhebung (ausdrücklich) "als Bundesrecht" ist gewährleistet, dass das Recht in seinen - zur Gänze oder auch nur zum Teil vorhandenen - landesrechtlichen Anteilen, wie sie nach 1949 vorgelegen haben oder später durch landesgesetzgeberische Maßnahmen entstanden sind, ungeschmälert erhalten bleibt.

Noch bedeutsamer ist, dass tatsächlich vorhandene oder auch nur vermeintliche Sperrwirkungen im Sinn von Artikel 72 Abs. 1 des Grundgesetzes endgültig und eindeutig entfallen.

Sämtliche durch die aufgehobenen Vorschriften herbeigeführten Rechtsfolgen bleiben unberührt. In keinem Fall darf die Aufhebung als Distanzierung vom Gesetzesinhalt missverstanden werden, was insbesondere das Gesetz vom 24. Juli 1946 (BGBl. III 4536c) betrifft (vgl. auch die nachfolgenden Darlegungen zum entsprechenden bayerischen Gesetz, BGBl. III 453-6a, sowie zur hessischen Verordnung, BGBl. III 453-6b).

2. Für Bayern, Nummern 1 bis 18:

Das für Bayern unter den Nummern 1 bis 18 zur Aufhebung als Bundesrecht vorgeschlagene Gesetzes- und Verordnungsrecht ist gleichfalls dadurch gekennzeichnet, dass es ausnahmslos in der Zeit zwischen dem 8. Mai 1945 und dem Tag des ersten Zusammentritts des Deutschen Bundestages (7. September 1949) als bayerisches Landesrecht publiziert worden ist und daher unter der Voraussetzung seiner Zugehörigkeit zur konkurrierenden Gesetzgebungsmaterie nach Artikel 125 (insbesondere nach Nummer 2) des Grundgesetzes partielles Bundesrecht werden konnte. In der Mehrzahl der Fälle erfolgte bereits die Aufnahme in die Sammlung des Bundesrechts unter ausdrücklichen Hinweisen oder Bemerkungen des Inhalts, dass es wegen seiner geringen bundesrechtlichen Anteile nur verkürzt (Überschrift, Datum und Fundstelle) in die Sammlung aufgenommen worden sei.

Das hier zur Aufhebung vorgeschlagene Recht ist aus der Gesamtmasse des zu Bundesrecht gewordenen ehemaligen bayerischen Rechts verblieben, nachdem das Gesetz zur Bereinigung des Bundesrecht gewordenen ehemaligen bayerischen Landesrechts vom 7. November 1959, welches durch Artikel 9 des Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) - als vollzogen - aufgehoben worden ist (vgl. hierzu BT-Drs. 016/47 , S. 46), bereits einen wesentlichen Teil dieser Gesamtmasse außer Kraft gesetzt hatte.

Der Freistaat Bayern hat erklärt, gegen eine Aufhebung des Rechts als Bundesrecht bestünden aus der Sicht des Freistaats keine Bedenken, wobei er - wie vorstehend dargelegt zu Recht - Wert darauf gelegt hat, dass vor allem im Falle des Gesetzes über die Errichtung und die Aufgaben einer Anstalt des öffentlichen Rechts "Der Bayerische Rundfunk" aus dem Jahr 1948 (BGBl. III 2251-2-a) von dessen Bundesrechtsqualität keine Rede sein könne, wie im Übrigen auch die Länderkommission zur Rechtsbereinigung im Zusammenhang der Aufnahme in die Sammlung des Bundesrechts verlautbart hat.

In allen Fällen, also auch in solchen Fällen, in denen bundesrechtliche Anteile nicht oder nur in geringfügigem Umfang auszumachen sind, ist die Aufhebung als Bundesrecht unschädlich weil sie die von Anfang an vorhandenen oder später geschaffenen landesrechtlichen Anteile der jeweiligen Rechtsquelle unberührt lässt.

Unschädlich ist die Aufhebung des in Rede stehenden Rechts auch dann, wenn es, wie dies bei dem in Nummer 12 aufgeführten Gesetz Nr. 4 über die Aufhebung des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 20. November 1945 (GVBl. 1946 S. 1; BGBl. III 453-6a) der Fall ist, im Schwerpunkt früheres Reichsrecht aufgehoben hat; die Aufhebung des Reichsrechts ist zum damaligen Inkrafttretenszeitpunkt erfolgt, und die nunmehrige Aufhebung des Gesetzes (mit Wirkung für die Zukunft) stellt diesen Aufhebungserfolg nicht in Frage. Für Bayern bleibt es daher dabei, dass das Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14. Juli 1933 (RGBl. I S. 529) bereits zum Ende des Jahres 1945 nicht mehr in Kraft war, weshalb in diesem Rechtsraum die teilweise Aufrechterhaltung des Reichsgesetzes durch die Aufnahme dessen § 14 Abs. 1 in die Sammlung des Bundesrechts (BGBl. III 453-6) nicht zu einem teilweise fortbestehenden Reichs- in Form von Bundesrecht geführt hat; folgerichtig hat der Bundesgesetzgeber durch Artikel 8 Nr. 1 des Gesetzes vom 18. Juni 1974 (BGBl. I S. 1297) das im eingeschränkten Umfang aufrechterhaltene Reichsgesetz aufgehoben, "soweit es als Bundesrecht fortgilt". Damit ist nämlich dem Umstand Rechnung getragen worden, dass sich neben Bayern auch andere Länder von dem alten Reichsrecht sehr früh distanziert hatten (vgl. die unter den Gliederungsnummern 453-6b und 453-6c in die Sammlung des Bundesrechts aufgenommenen hessischen und württembergbadischen Regelungen).

Soweit es Bayern durch die später "verkürzt" in die Bundesrechtssammlung (Gliederungsnummer 401-1a) aufgenommene Dritte Verordnung zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Löschung und Änderung von jüdischen Zwangsnamen) vom 29. Januar 1948 (Gesetz- und Verordnungsblatt S. 15) unternommen hat anderes NS-Unrecht wiedergutzumachen, dürfte diese zwar vollzogen und überholt sein. Aber ähnlich wie die vergleichbaren Rechtsquellen anderer Länder (BGBl. III 401-1b, -1c, -1d und -1e), die wegen der Erfüllung der Voraussetzungen von Artikel 125 Nr. 2 des Grundgesetzes zu Recht in die Bundesrechtssammlung aufgenommen worden sind, ist auch dieses verdienstvolle Recht der Bereinigung durch eine Namensrechtsreform vorbehalten.

3. Für Berlin, Nummern 1 bis 11:

Bei den für Berlin unter den Nummern 1 bis 11 aufgehobenen Gesetzen und Verordnungen handelt es sich - mit Ausnahme des Rundschreibens vom 1. November 1949 - entweder um Reichs- oder solches Recht, welches vor dem ersten Zusammentritt des Deutschen Bundestages verkündet worden ist, wobei letzteres (BGBl. III 7602-6-i bis 7602-7-3-i) vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an ausschließlich auf Berlin bezogen war; soweit das Rundschreiben vom 1. November 1949 nach den vorstehenden allgemeinen Bemerkungen wohl kein Bundesrecht geworden ist, ist die Aufhebung aus Klarstellungsgründen angezeigt.

4. Für Bremen, Nummern 1 bis 10:

Für das Land Bremen gilt das vorstehend unter II.1 bis II.3 Dargelegte entsprechend:

Die Presse- und Rundfunkgesetze sind zwar kein Bundesrecht geworden, können aber klarstellend als Bundesrecht aufgehoben werden. Im Übrigen dürfte kaum zu bezweifeln sein dass die Rechtsquellen, was die Zeitpunkte ihres Erlasses sowie die Regelungsmaterien anlangt, die Voraussetzungen von Artikel 125 des Grundgesetzes erfüllen. Auch hier gilt, dass die verdienstvollen Gesetze zur - soweit möglich -Wiedergutmachung von NS-Strafrechtsunrecht (BGBl. III 450-2e bis 450-2g) noch erhalten bleiben sollen, wie vorstehend unter I.2. Buchstabe b) dargelegt, und die Verordnung vom 14. Januar 1948 (Bremisches Gesetzblatt S. 19; BGBl. III 401-1 b) einer späteren Gesamtbereinigung des Namensrechts vorbehalten bleibt. Den denkbaren Interessen des Landes Bremen wird durch die Aufhebung (nur) als Bundesrecht Rechnung getragen, und bewirkte Rechtsfolgen bleiben durch die Aufhebung unberührt.

Der Bund hat an der Aufrechterhaltung des in Rede stehenden Rechts kein Interesse mehr.

5. Für Hessen, Nummern 1 bis 17:

Auch für das bis zum ersten Zusammentritt des Deutschen Bundestages geschaffene ursprünglich hessische Recht, welches nur mit Überschrift, Datum und Fundstelle und überwiegend mit Anmerkungen des Inhalts versehen, dass es nur geringe bundesrechtliche Anteile enthalte oder nach Auffassung der Länderkommission zur Rechtsbereinigung kein Bundesrecht sei, in die Sammlung des Bundesrechts aufgenommen worden ist, gilt Ähnliches wie für die Länder, wie etwa Baden-Württemberg,

Bayern und Rheinland-Pfalz, deren ursprüngliches Recht in größerer Zahl in die Sammlung aufgenommen worden ist; häufig dient die Aufhebung "als Bundesrecht" lediglich der Klarstellung sowie der Einräumung der Möglichkeit für den Landesgesetzgeber, mangels jeglicher verbleibender Sperrwirkung im Sinn von Artikel 72 Abs. 1 des Grundgesetzes uneingeschränkt über die betroffenen Regelungsmaterien verfügen zu können, und in keinem Fall ist ein Bundesinteresse am Fortbestand als Bundesrecht auszumachen:

6. Für Niedersachsen, Nummern 1 und 2:

Für das Land Niedersachsen stehen zurzeit nur zwei die Voraussetzungen von Artikel 125 des Grundgesetzes erfüllende Rechtsquellen zur Aufhebung als Bundesrecht an: das Urlaubsgesetz vom 10. Dezember 1948 und die dazu ergangene Durchführungsverordnung. Das hier an sich einschlägige Recht zur Wiedergutmachung von NS-Strafrechtsunrecht (BGBl. III 450-2p) soll, wie vorstehend unter I.2.b) dargelegt, noch erhalten bleiben.

7. Für Nordrhein-Westfalen:

Für das Land Nordrhein-Westfalen gilt Entsprechendes wie für das vorstehend abgehandelte ebenfalls der früheren britischen Zone zugehörige Land Niedersachsen; auch insoweit bleibt ein gewichtiger Anteil des erhalten gebliebenen partiellen Bundesrechts späterer Bereinigung vorbehalten, wie dies bei der Verordnung vom 16. Februar 1948 (Verordnungsblatt für die Britische Zone S. 43; BGBl. III 401-1 e) der Fall sein wird. Das mithin allein verbleibende Gesetz über die Durchführung der Bodenreform und Siedlung in Nordrhein-Westfalen (Bodenreformgesetz) vom 16. Mai 1949 unterfällt Artikel 125 (wohl in seinen beiden Alternativen) des Grundgesetzes. Aus Sicht des Bundes ist es entbehrlich, und auch das Land Nordrhein-Westfalen hat keine Einwände gegen die Aufhebung als Bundesrecht erhoben.

8. Für Rheinland-Pfalz, Nummern 1 bis 17:

Mit Ausnahme der für Rheinland-Pfalz unter den Nummern 14 bis 17 aufgeführten Anordnungen vom 10. Oktober 1949 (7602-6-h sowie 7602-7-1-h bis 7602-7-3-h) sind die Gesetze und Verordnungen sämtlich zwischen dem 8. Mai 1945 (vgl. Artikel 125 Nr. 2 des Grundgesetzes) und dem Tag des ersten Zusammentritts des Deutschen Bundestages am 7. September 1949 (vgl. Artikel 123 Abs. 1 des Grundgesetzes und BVerfGE 2, 307 [326]) durch Publizierung in rheinlandpfälzischen Verkündungsorganen wirksam geworden. Regelmäßig ändern sie auch im Sinn der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 9, 153 [158]) früheres Reichsrecht ab, so dass sie überwiegend die Voraussetzungen von Artikel 125 Nr. 2 des Grundgesetzes erfüllen.

Was speziell die unter den Nummern 1 bis 9 aufgeführten Verordnungen zur Regelung bzw. Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf Grund von früherem Reichsrecht angeht, so gilt im Ergebnis nichts anderes. Mehrere Länder, u. a. Rheinland-Pfalz, haben in dieser Zeit eine Notwendigkeit gesehen, die Lage hinsichtlich der Fortgeltung reichsrechtlicher Ermächtigungen durch entsprechende Rechtsetzung zu klären (vgl. BVerfGE 2, 307 [327]). Welche Stelle durch vorkonstitutionelles Recht zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt wird, lässt sich heute unter Beachtung der Regelungen des Grundgesetzes und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts klären. Aus Sicht des Bundes besteht kein Interesse mehr am Fortbestand solcher Verordnungen als geltendes Bundesrecht . Ob es als Landesrecht weiterbesteht ist insoweit ohne Belang.

Obgleich nach dem Vorstehenden wenig dafür spricht, dass die erwähnten vier Anordnungen vom 10. Oktober 1949 (partielles) Bundesrecht geworden sein könnten, ist ihre Aufhebung als Bundesrecht unschädlich, weil damit eine Klärung herbeigeführt wird und das Recht als Landesrecht unberührt bleibt.

9. Für Schleswig-Holstein:

Das ursprüngliche Landesgesetz des Jahres 1948 über die Agrarreform ist, nachdem es gemäß Artikel 125 Nr. 2 des Grundgesetzes partielles Bundesrecht geworden war, als Landesrecht bereits aufgehoben worden (Gesetz vom 24. Dezember 1960, Gesetz- und Verordnungsblatt 1961 S. 2). Wie das Land Schleswig-Holstein mitgeteilt hat, ist es auch als Bundesrecht entbehrlich; aus Sicht des Bundes gilt nichts anderes.

Zu Artikel 77:

Zu Absatz 1:

Zu § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Artikel 10-Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298) lässt sich den Gesetzesmaterialien in der Bundestags-Drucksache 014/5655 zwar nicht sicher entnehmen, ob Artikel 7 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes in einer festgeschriebenen (veralteten) Fassung von 1968 angewendet werden soll (sog. "starre Verweisung"). Es besteht aber kein Grund für die Annahme, der Gesetzgeber habe im Jahr 2001 gewollt, dass die in den Jahren 1968 bis 1997 erfolgten Änderungen des Artikels 7 des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes unberücksichtigt bleiben. Daher ist bereits für die Fassung des Jahres 2001 von einer sog. "gleitenden Verweisung" auszugehen. Weil durch Artikel 47 dieses Gesetzentwurfs das Vierte Strafrechtsänderungsgesetz in "Gesetz über den Schutz der Truppen des Nordatlantikpaktes durch das Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht (NATO-Truppen-Schutzgesetz)" umbenannt und der ehemalige Artikel 7 (in seiner aktuellen, leicht veränderten Fassung) nun § 1 des neu benannten Gesetzes wird, stellt die Änderung von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Artikel 10-Gesetzes somit nur eine notwendige Folgeänderung dar.

Zu Absatz 2:

Die Verweisung in § 23 Abs. 2 Satz 2 der Zweiten Berechnungsverordnung wird angepasst weil durch Artikel 24 dieses Gesetzentwurfs die Überschrift der Verordnung über das Erbbaurecht geändert wird.

Zu Absatz 3:

Der Rechtspfleger ist eine Einrichtung des Bundesrechts. Bei den Aufgaben, die dem Rechtspfleger im Rechtspflegergesetz übertragen sind, handelt es sich daher ausschließlich um Aufgaben, die den Gerichten durch Bundesrecht zugewiesen sind. Mit der Aufhebung der Hinterlegungsordnung als Bundesrecht (vgl. Artikel 17 dieses Gesetzentwurfs) ist folglich die Übertragung dieser Aufgabe auf den Rechtspfleger in §§ 3 Nr. 4 Buchstabe b und 30 Rechtspflegergesetz aufzuheben. Die Verweisungen auf diese aufgehobenen Vorschriften im Rechtspflegergesetz sind ebenfalls aufzuheben.

Die Zuständigkeit für die Aufgaben der Hinterlegung ist im Zuge der Schaffung des jeweiligen Landes-Hinterlegungsrechts neu zu regeln. Soweit diese Aufgaben künftig durch Landesrecht den Gerichten zugewiesen werden, eröffnet § 37 Rechtspflegergesetz den Ländern die Möglichkeit, die Hinterlegungsgeschäfte beim Rechtspfleger zu belassen.

Zu Absatz 4:

Die Verweisung in § 52 Abs. 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung wird angepasst, weil durch Artikel 24 dieses Gesetzentwurfs die Überschrift der Verordnung über das Erbbaurecht geändert wird.

Zu Absatz 5:

§ 6 Abs. 1 der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung regelt in seinem Halbsatz 2 durch eine Verweisung auf § 7 Abs. 1 und § 8 der Hinterlegungsordnung der Sache nach die Eigentumsverhältnisse an der eingezahlten Haftungssumme sowie deren Verzinsung.

Die vorgeschlagene neue Fassung der Vorschrift berücksichtigt, dass durch Artikel 17 dieses Gesetzentwurfs künftig die Hinterlegungsordnung als Bundesrecht entfällt. In der Sache ergeben sich keine Änderungen.

Zu Absatz 6:

Auch die Änderung von § 100a Satz 1 Nr. 1 Buchstabe e der Strafprozessordnung stellt nur eine notwendige Folgeänderung dar. Auf die Begründung zum Artikel 10-Gesetz und die Begründung zu Artikel 47 dieses Gesetzentwurfs wird Bezug genommen. Einer Hervorhebung der im Land Berlin anwesenden Truppen einer der Drei Mächte bedarf es nicht mehr.

Zu den Absätzen 7 bis 10:

Die Verweisungen in der Grundbuchordnung, der Grundbuchverfügung, der Gebäudegrundbuchverfügung und im Sachenrechtsbereinigungsgesetz werden angepasst weil durch Artikel 24 dieses Gesetzentwurfs die Überschrift der Verordnung über das Erbbaurecht geändert wird.

Zu Absatz 11:

Es handelt sich um eine durch die Änderungen in Artikel 39 Nr. 1 Buchstabe a und b dieses Gesetzentwurfs (Änderung des Patentgesetzes) bedingte Folgeänderung des § 26 Abs. 1 Satz 1 der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung.

Zu Absatz 12:

Es handelt sich um eine durch die Änderungen in Artikel 39 Nr. 1 Buchstabe a und b dieses Gesetzentwurfs (Änderung des Patentgesetzes) bedingte Folgeänderung in § 23 Abs. 1 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes.

Zu Absatz 13:

Die Verweisung in § 1 Nr. 4 der Preisklauselverordnung wird angepasst, weil durch Artikel 24 dieses Gesetzentwurfs die Überschrift der Verordnung über das Erbbaurecht geändert wird.

Zu Absatz 14:

Es handelt sich um Folgeänderungen zu Artikel 17 (Aufhebung formellen Hinterlegungsrechts) dieses Gesetzentwurfs, die sicherstellen sollen, dass für die Zuständigkeit der Hinterlegungsstelle und das sonstige Hinterlegungsverfahren grundsätzlich das jeweils geltende Hinterlegungsrecht anzuwenden ist. Damit erlauben die Formulierungen sowohl die Anwendung des bisherigen Rechts als auch die neu zu erlassenden Landesrechts. Daher wird in der Übergangsphase bis zum Außerkrafttreten auf die Hinterlegungsordnung und danach auf das jeweilige Landesrecht verwiesen. Bei dieser Gelegenheit wird ein Schreibfehler in § 18a Abs. 1 Nr. 1 erster Halbsatz korrigiert.

Durch die Änderung in § 18b Abs. 2 Satz 1 wird ferner klargestellt, dass die Regelungen des Vermögensgesetzes auch weiterhin den Vorschriften des Hinterlegungsrechts vorgehen. Dies betrifft insbesondere die Beweiserleichterungen in 18b Abs. 2 Satz 2 und die Abführung an den Entschädigungsfonds gemäß § 18b Abs. 4 des Vermögensgesetzes.

Zu Artikel 78:

Mit den in Artikel 47 vorgenommenen Änderungen und der erfolgten Umbenennung des Vierten Strafrechtsänderungsgesetzes ist das NATO-Truppen-Schutzgesetz unübersichtlich geworden. Das Bundesministerium der Justiz wird deshalb ermächtigt, den Wortlaut des NATO-Truppen-Schutzgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.

Das Gleiche gilt hinsichtlich der Handelsregisterverordnung, die unter der Kurzbezeichnung "Handelsregisterverfügung" im Jahr 1937 erlassen und (nicht im Reichsgesetzblatt, sondern) im Reichsministerialblatt veröffentlicht worden ist und deshalb nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts nicht in die Sammlung des Bundesrechts aufgenommen worden, aber gleichwohl in Kraft geblieben ist. Sie hat im Laufe der Jahre viele Veränderungen sowohl durch den Gesetz- als auch durch den Verordnungsgeber erfahren; insbesondere ist ihre Bezeichnung durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3688) neu gefasst worden. Es ist daher angezeigt, sie (erstmals) in ihrem gültigen Wortlaut im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.

Neu bekannt gemacht werden kann auch das durch Artikel 45 geänderte Gesetz über den Schutz der Urheberrechte der Angehörigen der Vereinigten Staaten von Amerika, dessen gültiger Wortlaut sich bislang nur mühsam aus dem Reichsgesetzblatt ermitteln lässt, weil es nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts nur "verkürzt" in die Sammlung aufgenommen wurde.

Zu Artikel 79 (Inkrafttreten; Außerkrafttreten):

Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten dieses Gesetzes sowie das spätere In- und Außerkrafttreten einzelner Vorschriften.