Der Deutsche Bundestag hat in seiner 158. Sitzung am 9. Februar 2012 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Soziales - Drucksache 17/8616 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz - LSV-NOG) - Drucksachen 17/7916, 17/8495 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 02.03.12
Erster Durchgang: Drucksache. 698/11 (PDF)
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu Artikel 8 folgende Angabe eingefügt:
"Artikel 8a Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung".
2. In Artikel 1 § 4 Absatz 1 Satz 4 wird das Wort "ortsnahe" durch die Wörter "fachlich umfängliche" ersetzt.
3. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
- a) § 1 wird wie folgt geändert:
- aa) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Die §§ 16 bis 19 des Beamtenstatusgesetzes sowie die §§ 134 bis 137 des Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass Dienstordnungsangestellte, die ein Amt der Bundesbesoldungsordnung A wahrnehmen, nur dann in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, wenn sie der Ruhestandsversetzung zustimmen, das 55. Lebensjahr vollendet haben und ihnen derselbe oder ein gleichwertiger Dienstposten am bisherigen Dienstort nicht angeboten werden kann."
- bb) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
"Die Fortsetzung der Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse ist den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie den Auszubildenden von der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau schriftlich zu bestätigen."
- cc) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort "Sozialversicherung" die Wörter "und den zu ihm abgeordneten Beschäftigten" eingefügt.
- dd) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
(6) Die Neuorganisation ist sozialverträglich umzusetzen. Bei der Aufstellung der neuen Dienstordnung hat die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau einen sozialverträglichen Personalübergang zu gewährleisten; dabei sind die entsprechenden Regelungen für Tarifangestellte zu berücksichtigen."
- aa) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
- b) Dem § 3 wird folgender Absatz 6 angefügt:
(6) Die Amtszeit der Personalvertretungen der bundesunmittelbaren Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung, deren regelmäßige Amtszeit im Jahr 2012 endet, wird bis zum 31. Dezember 2012 verlängert."
- c) In § 5 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter "des Beitragsmaßstabs" durch die Wörter "der Beitragsmaßstäbe" ersetzt.
- d) § 8 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 3 wird das Wort "neun" durch die Angabe "18" ersetzt.
- bb) In Satz 4 wird das Wort "zwei" durch das Wort "drei" ersetzt.
- e) § 10 wird wie folgt geändert:
- aa) In Absatz 1 Satz 6 wird die Angabe " § 64 Absatz 5" durch die Angabe " § 64 Absatz 6" ersetzt.
- bb) Absatz 3 wird durch folgende Absätze 3 und 4 ersetzt:
(3) Nicht zum Sondervermögen nach Absatz 1 gehören für den Bereich der landwirtschaftlichen Unfallversicherung folgende Beträge:
Zuständigkeitsbereich landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Betrag in Euro Schleswig-Holstein und Hamburg 6 340 000, Niedersachsen-Bremen 23 120 000, Nordrhein-Westfalen 19 600 000, Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland 23 760 000, Franken und Oberbayern 27 980 000, Niederbayern/Oberpfalz und Schwaben 21400 000, Baden-Württemberg 23 320 000, Gartenbau 24 740 000, Mittel- und Ostdeutschland 29 740 000.
Soweit die für einen Zuständigkeitsbereich am 31. Dezember 2012 vorhandenen Betriebsmittel den in Satz 1 genannten Betrag unterschreiten, ist der Unterschiedsbetrag aus den Mitteln nach Absatz 2 aufzubringen.
(4) Die dem Sondervermögen zuzuordnenden Betriebsmittel für die landwirtschaftliche Krankenversicherung errechnen sich aus dem am 1. Januar 2013 vorhandenen Bestand an Betriebsmitteln, abzüglich der von der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau benötigten Betriebsmittel in Höhe von 125 Millionen Euro. Die Aufteilung des Sondervermögens auf die bisherigen Zuständigkeitsbereiche erfolgt nach den am 31. Dezember 2012 vorhandenen Anteilen am Gesamtbestand der Betriebsmittel."
4. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Nummer 18 wird folgende Nummer 18a eingefügt:
"18a. § 141 wird wie folgt geändert:
- a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
- b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
(2) Der Unfallversicherungsträger kann die Haftpflicht- und Auslandsversicherung auch in Form einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts betreiben. Er kann seine Rechtsträgerschaft auf eine andere öffentlichrechtliche Einrichtung übertragen." "
- b) In Nummer 26 Buchstabe b werden in Satz 4 die Wörter "Mindestbeiträge und Grundbeiträge bestimmen" durch die Wörter "Mindestbeiträge und Berechnungsgrundlagen für Grundbeiträge festlegen" ersetzt.
- c) In Nummer 30 werden in Absatz 1 Satz 3 nach dem Wort "Bundestag" die Wörter "und an den Bundesrat" eingefügt.
- d) Nummer 34 wird wie folgt gefasst:
"34. § 221 Absatz 3 bis 7 wird durch folgende Absätze 3 bis 5 ersetzt:
- (3) Das Umlageverfahren nach § 183 für das Umlagejahr 2012 wird von der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft auf der Grundlage des am 31. Dezember 2012 geltenden Rechts und der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit der bis zum 31. Dezember 2012 bestehenden landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften durchgeführt. Dabei sind für das Ausgleichsjahr 2012 die §§ 184a bis 184d in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft den Ausgleich im Rahmen des Verfahrens nach Satz 1 durchführt. Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft hat die Beitragsbescheide so rechtzeitig zu erteilen, dass geschuldete Beiträge am 15. März 2013 fällig sind.
- (4) Die Vertreterversammlung hat bis zum 31. Oktober 2013 die ab der Umlage 2013 anzuwendenden Berechnungsgrundlagen nach § 182 Absatz 2 bis 6 festzulegen.
- (5) Betriebsmittel dürfen im Jahr 2012 nicht zur freiwilligen Auffüllung der Rücklage und nicht zur Senkung der Umlage auf einen Betrag verwendet werden, der geringer ist als die Umlage des Vorjahres." "
- e) Nummer 35 wird wie folgt geändert:
- aa) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "für den vorherigen Unternehmer" durch die Wörter "für vorherige Unternehmer" ersetzt.
- bb) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
(6) In der Übergangszeit ist § 184 Satz 2 nicht anzuwenden."
5. Artikel 4 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 1 wird die Inhaltsübersicht wie folgt geändert:
- aa) Dem Buchstaben a werden die folgenden Buchstaben a und b vorangestellt:
- a) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 1a Geltung für Lebenspartner".
- b) Die Angabe zu § 14a wird wie folgt gefasst:
" § 14a (weggefallen)"."
- a) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe eingefügt:
- bb) Die bisherigen Buchstaben a bis i werden die Buchstaben c bis k.
- aa) Dem Buchstaben a werden die folgenden Buchstaben a und b vorangestellt:
- b) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
"2a. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
" § 1a Geltung für Lebenspartner
Die für Ehegatten und ehemalige Ehegatten sowie Witwen und Witwer geltenden Vorschriften dieses Gesetzes gelten entsprechend für Lebenspartner, Lebenspartner, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben wurde, und hinterbliebene Lebenspartner." "
- c) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:
"3a. § 14a wird aufgehoben."
- d) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:
"5a. In § 24 Absatz 4 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter "oder Lebenspartnerschaftszeit" gestrichen."
- e) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:
"7a. In § 42 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "oder Lebenspartnerschaftszeit" gestrichen."
- f) Nummer 17 wird wie folgt geändert:
- aa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
"b) In Satz 2 werden die Wörter "Sie übermitteln hierzu in einem automatisierten Verfahren über den Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (Kopfstelle)" durch die Wörter "Sie übermittelt hierzu in einem automatisierten Verfahren" ersetzt und werden nach dem Wort "Ehegatten" jeweils die Wörter "oder Lebenspartners" eingefügt."
- bb) Buchstabe d wird wie folgt gefasst:
"d) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
"Zusätzlich teilen sie der landwirtschaftlichen Alterskasse mit,- 1. ob die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft entweder nach § 4 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 13a des Einkommensteuergesetzes ermittelt wurden,
- 2. ob und welche Einkünfte nach § 22 des Einkommensteuergesetzes erzielt wurden,
- 3. ob der Progressionsvorbehalt nach § 32b des Einkommensteuergesetzes angewendet wurde und
- 4. ob und in welcher Höhe nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes abziehbare Kinderbetreuungskosten berücksichtigt wurden." "
- aa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
- g) Nummer 21 wird wie folgt geändert:
- aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartnern" eingefügt.
- bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern "nicht verheirateten" die Wörter "oder verpartnerten" eingefügt.
- cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
"Bei Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft von Landwirten übermittelt die Datenstelle das Datum der Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft und den Vor- und Familiennamen des Ehegatten oder Lebenspartners, bei Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft von Empfängern einer Witwenrente oder Witwerrente das Datum der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft."
- h) Nach Nummer 22 werden folgende Nummern 22a und 22b eingefügt:
,22a. In § 76 Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter "oder Lebenspartnerschaftszeit" gestrichen.
22b. Dem § 77 werden folgende Sätze angefügt:
"Zu Unrecht entrichtete Beiträge, die bereits verjährt sind, gelten als zu Recht entrichtete Beiträge. § 26 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung." "
- i) In Nummer 25 werden in Absatz 1 Satz 3 nach dem Wort "Bundestag" die Wörter "und an den Bundesrat" eingefügt.
- j) Nummer 28 wird wie folgt gefasst:
"28. § 84 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:
(1b) Personen, deren Versicherungspflicht als Folge einer durch die landwirtschaftliche Alterskasse bis zum 31. Dezember 2013 erfolgten Festsetzung der Mindestgröße nach § 1 Absatz 5 endet, bleiben versicherungspflichtig, solange das Unternehmen der Landwirtschaft die bisherige Mindestgröße nicht unterschreitet. Sie können innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten einer neuen Mindestgröße einen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht stellen. Die Befreiung wirkt vom Inkrafttreten der neuen Mindestgröße an. Für Personen, die als Folge einer durch die landwirtschaftliche Alterskasse bis zum 31. Dezember 2013 erfolgten Festsetzung der Mindestgröße nach § 1 Absatz 5 versicherungspflichtig werden, gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend."
- b) Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:
- (6) Die am 31. Dezember 2012 geltenden Mindestgrößen gelten bis zur Festsetzung der Mindestgröße nach § 1 Absatz 5, längstens bis zum 31. Dezember 2013, weiter.
- (7) Die Versicherungspflicht für nach § 1 Absatz 3 versicherte Lebenspartner beginnt mit Inkrafttreten der Gleichstellungsvorschrift für Lebenspartner (§ 1a)." "
- a) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:
- k) Nach Nummer 29 wird folgende Nummer 29a eingefügt:
"29a. § 121 Absatz 4 wird aufgehoben."
6. Artikel 5 wird wie folgt geändert:
- a) In Nummer 11 werden in Absatz 1 Satz 3 nach dem Wort "Bundestag" die Wörter "und an den Bundesrat" eingefügt.
- b) Nummer 30 wird wie folgt geändert:
- aa) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 40" durch die Wörter "den §§ 40 und 46" ersetzt.
- bb) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 wird das Wort "Viertel" durch das Wort "Fünftel" ersetzt.
7. Dem Artikel 6 wird folgende Nummer 5 angefügt:
"5. § 19 wird wie folgt gefasst:
" § 19 Kostentragung
Die Leistungsaufwendungen und die bei der Durchführung dieses Gesetzes entstehenden Verwaltungskosten werden vom Bund getragen." "
8. Artikel 7 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
"1a. In § 7 Absatz 4 werden nach dem Wort "Beschäftigungsverhältnis" die Wörter "gegen Arbeitsentgelt" eingefügt."
- b) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a eingefügt:
,9a. Dem § 36a Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau richtet insbesondere für die in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung vertretenen Sparten (Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau) fachbezogene besondere Ausschüsse ein, die Vorschlagsrechte haben; das Nähere wird durch die Satzung bestimmt." "
- c) Der Nummer 11 wird folgender Buchstabe c angefügt:
"c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
(3a) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gehören den Selbstverwaltungsorganen der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau mit beratender Stimme an; für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gilt dies nicht, soweit Fragen der landwirtschaftlichen Krankenversicherung berührt werden." "
- d) In Nummer 18 wird in Absatz 1 Satz 2 die Angabe "15. Oktober" durch die Angabe "1. Oktober" ersetzt.
9. Artikel 8 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
"6. § 166 wird wie folgt gefasst:
" § 166 Landwirtschaftliche Krankenkasse
Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Träger der Krankenversicherung der Landwirte führt die Krankenversicherung nach den Gesetzen über die Krankenversicherung der Landwirte durch; sie führt in Angelegenheiten der Krankenversicherung die Bezeichnung landwirtschaftliche Krankenkasse." "
10. Nach Artikel 8 wird folgender Artikel 8a eingefügt:
"Artikel 8a
Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung
Das GKV-Versorgungsstrukturgesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2983), das zuletzt durch ... (BGBl. I S....) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1. In Artikel 1 Nummer 83b werden in Satz 1 die Wörter "landwirtschaftlichen Krankenkassen" durch die Wörter "landwirtschaftlichen Krankenkasse" ersetzt.
- 2. In Artikel 5 Nummer 3 Buchstabe b werden die Wörter "Die landwirtschaftlichen Krankenkassen haben" durch die Wörter "Die landwirtschaftliche Krankenkasse hat" ersetzt und die Wörter "auch als Beitragssatzanteil" gestrichen."
11. Artikel 13 Absatz 17 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. Artikel 23 wird wie folgt geändert:
- a) Nach Absatz 5a wird folgender Absatz 5b eingefügt:
(5b) Artikel 4 Nummer 8 Buchstabe a und Nummer 13 sowie Artikel 18 treten am 1. November 2012 in Kraft."
- b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
(6) Artikel 1 Nummer 7a Buchstabe b, Artikel 11 Nummer 1, 4, 5, 8 Buchstabe a und b, Nummer 12 und 13 sowie Artikel 19 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 und 4 treten am 1. Januar 2013 in Kraft." "
12. Artikel 14 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(2) Artikel 2 § 1 Absatz 6, § 3 Absatz 6, § 5 Absatz 2, §§ 8 und 9, Artikel 3 Nummer 18a und 34 § 221 Absatz 5, Artikel 4 Nummer 5 und 22b, Artikel 5 Nummer 13, Artikel 7 Nummer 1a sowie Artikel 13 Absatz 17 Nummer 3 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft."
- b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
(4) Artikel 1 § 7 Absatz 1, 4 und 6 sowie Artikel 7 Nummer 9a treten am 1. Januar 2018 in Kraft."