Der Deutsche Bundestag hat in seiner 162. Sitzung am 1. März 2012 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung - Drucksache 17/8787 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes - Drucksache 17/8364 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 30.03.12
Erster Durchgang: Drucksache. 527/11 (PDF)
1. Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefasst:
"Siebtes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften".
2. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Die Bezeichnung des Artikels wird wie folgt gefasst:
"Artikel 1
Änderung des Allgemeinen Eisenbahngesetzes". - b) Der Nummer 3 wird folgender Buchstabe c angefügt:
"c) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
"Das jeweilige Land und der Bund können miteinander vereinbaren, die Eisenbahnaufsicht, die Befugnis zur Erteilung von Genehmigungen sowie die Untersuchung von Unfällen und gefährlichen Ereignissen ganz oder teilweise dem Bund zu übertragen. Der mit den übertragenen Aufgaben verbundene Aufwand ist dabei dem Bund zu erstatten." " - c) In Nummer 8 Buchstabe d wird nach dem Wort "Konstruktion" das Wort "ausschließlich" eingefügt.
3. Nach Artikel 1 wird folgender Artikel 2 eingefügt:
"Artikel 2
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 47c Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
- (2a) Öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet, den für die Ausarbeitung von Lärmkarten zuständigen Behörden folgende für die Erarbeitung von Lärmkarten erforderlichen Daten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen:
- 1. Daten zur Eisenbahninfrastruktur und
- 2. Daten zum Verkehr der Eisenbahnen auf den Schienenwegen."
2. Nach § 47d Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
- (2a) Öffentliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind verpflichtet, an der Aufstellung von Lärmaktionsplänen für Orte in der Nähe der Haupteisenbahnstrecken und für Ballungsräume mit Eisenbahnverkehr mitzuwirken." "
4. Der bisherige Artikel 2 wird Artikel 3 und die Bezeichnung des Artikels wird wie folgt gefasst: