Antrag der Länder Niedersachsen, Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern
Verordnung zur Neuordnung der guten fachlichen Praxis beim Düngen

Punkt 18a) der 956. Sitzung des Bundesrates am 31. März 2017

Der Bundesrat möge anstelle von Ziffer 14 oder 15 der Ausschussempfehlungen folgende Maßgabe beschließen:

Zu Artikel 1 (§ 13 Absatz 2 Satz 1 einleitender Satzteil, Nummer 1, Nummer 2, Satz 4 DüV)

In Artikel 1 ist § 13 Absatz 2 wie folgt zu ändern:

Begründung:

Die Düngeverordnung stellt die nationale Umsetzung der EU-Nitratrichtlinie dar und ist gleichzeitig die zentrale verpflichtende Maßnahme zur Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) zur Zielerreichung im Hinblick auf Gewässerbelastungen in Folge landwirtschaftlicher Bewirtschaftung. Die Abgrenzung der Gebiete, in denen zusätzliche Anforderungen an die landwirtschaftliche Düngung gelten sollen, muss sich mithin an den im Zuge der Bestandsaufnahme nach WRRL identifizierten Grundwasserkörpern orientieren. Diese sind bundesweit auf der Basis der Grundwasserverordnung abgegrenzt und bewertet. Sie sind in den Bewirtschaftungsplänen nach § 83 WHG dargestellt und somit seit vielen Jahren öffentlich bekannt. Sie sind zudem Grundlage für freiwillige Maßnahmen wie Gewässerschutzberatung und Agrarumweltmaßnahmen in den Ländern und in diesem Zusammenhang breit akzeptiert.

Ein Abweichen von dieser Grundlage würde Neuabgrenzungen erfordern, für die es keine einheitliche Methode gibt. Da der Bundesgesetzgeber hier keine Vorgaben macht, müssten die Länder die Gebietsabgrenzungen mit zusätzlichem Verwaltungsaufwand und zusätzlichem Zeitbedarf bis zum Inkrafttreten der Regelungen vornehmen. Ohne rechtlich verbindliche Regelungen wird es zu abweichenden Ergebnissen und damit zu erheblichen Rechtsunsicherheiten kommen. Aufwand und Nutzen zusätzlicher Gebietsabgrenzungen stehen zudem in keinem Verhältnis.

Die Änderungen in § 13 Absatz 2 Nummer 1 stellen keine Verschärfung der Regelung dar, erhöhen aber durch die Bezugnahme auf die Grundwasserverordnung die Rechtssicherheit. Der Bezug zur Grundwasserverordnung war bereits im Regierungsentwurf durch die Übernahme des Begriffes "Grundwasserkörper" gegeben. Weitere Differenzierungen bleiben den Ländern nach Satz 3 vorbehalten.

Die Streichungen in Satz 4 stellen die Konformität zur Grundwasserverordnung sicher.