Das Bundesministerium des Innern hat mit Schreiben vom 11. Juli 2016 Folgendes mitgeteilt:
Mit der "Entschließung des Bundesrates zur Einräumung eines Klagerechts für die Datenschutzaufsichtsbehörden von Bund und Ländern zur Umsetzung der SafeHarbor-Entscheidung des EuGH" (Drs. 171/16 (PDF) ) wird die Bundesregierung gebeten, in Umsetzung der EuGH-Entscheidung vom Oktober 2015 zeitnah einen Gesetzentwurf für ein Klagerecht von Datenschutzaufsichtsbehörden gegen sog. Angemessenheitsbeschlüsse der EU-Kommission für Drittstaatentransfers personenbezogener Daten vorzulegen und zu prüfen, wie Datenschutzbehörden ermächtigt werden können, die der Bundesrepublik zur Überprüfung von EU-Rechtsakten eingeräumten Rechte in Vertretung wahrzunehmen.
Das Bundesministerium des Innern arbeitet bereits intensiv an der Anpassung des nationalen Datenschutzrechts an die EU-Datenschutzgrundverordnung. Der Gesetzesentwurf wird in Konkretisierung der Vorschrift in Artikel 58 Absatz 5 EU-Datenschutzgrundverordnung auch Rechtsbehelfe der Aufsichtsbehörden enthalten und dabei die einschlägige Rechtsprechung des EuGH berücksichtigen. Dem Wunsch des Bundesrates nach einem zeitnahen Gesetzentwurf wird damit Rechnung getragen. Die Datenschutzaufsichtsbehörden darüber hinaus zu ermächtigen, gegen Angemessenheitsbeschlüsse in Vertretung der Bundesrepublik Deutschland Nichtigkeitsklage vor dem EuGH nach Artikel 263 AEUV zu erheben, wird die Bundesregierung hingegen schon wegen deren völliger Unabhängigkeit nicht weiterverfolgen.
Das Bundesministerium des Innern steht in engem Austausch u.a. zu den Aufsichtsbehörden von Bund und Ländern und hat diesen zuletzt am 30. Mai 2016 seine Planungen zur Anpassungsgesetzgebung vorgestellt. Die Aufsichtsbehörden nahmen den Ansatz inhaltlich und auch hinsichtlich der zeitlichen Umsetzung positiv auf.