Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 27. Mai 2005 zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration

A. Problem und Ziel

B. Lösung


Besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Abs. 2 Satz 4 GG

C. Alternativen

Keine

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 8. März 2006
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen

mit Begründung und Vorblatt.

Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, um den im Vertrag vorgesehenen verbesserten Informationsaustausch im Hinblick auf die Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration schnellstmöglich für die Länder nutzbar zu machen.

Aufgrund unserer Initiatorenrolle bei diesem multilateralen Übereinkommen ist eine zügige nationale Ratifizierung daneben auch außenpolitisch geboten.

Federführend sind das Bundesministerium des Innern und Bundesministerium der Justiz.

Dr. Angela Merkel

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 27. Mai 2005 zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Dem in Prüm/Eifel am 27. Mai 2005 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration, den Anlagen 1 und 2 sowie der Gemeinsamen Erklärung der Vertragsparteien vom 27. Mai 2005 wird zugestimmt. Der Vertrag, die Anlagen 1 und 2 und die Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien werden nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2

Die Grundrechte auf Leben und der körperlichen Unversehrtheit ( Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Freiheit der Versammlung (Artikel 8 des Grundgesetzes), des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses ( Artikel 10 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.

Artikel 3

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 50 Abs. 1 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Entwurf
Gesetz zu dem Vertrag vom 27. Mai 2005 zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Auf den Vertrag findet Artikel 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da er sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.

Die Zustimmung des Bundesrates ist nach Artikel 84 Abs. 1 des Grundgesetzes erforderlich da der Vertrag im Bereich der polizeilichen Gefahrenabwehr auch das Verwaltungsverfahren von Landesbehörden regelt. Darüber hinaus bedarf das Vertragsgesetz auch wegen der in Artikel 40 Abs. 1 Satz 3 des Vertrags enthaltenen Regelung des Staatshaftungsrechts der Zustimmung des Bundesrates (Artikel 74 Abs. 2 des Grundgesetzes).

Zu Artikel 2

Artikel 2 geht auf die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Zitiergebot des Artikels 19 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes zurück. Während das Zitiergebot nach der früheren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eher eng auszulegen war, hat das Gericht den Anwendungsbereich des Artikels 19 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes mit seiner Entscheidung vom 27. Juli 2005 zum Niedersächsischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (1 BvR 668/04) tendenziell eher weit verstanden und die Berücksichtigung des Zitiergebotes bei jeder Veränderung der Eingriffsvoraussetzungen gefordert die zu neuen Grundrechtsbeschränkungen führt. Auch soweit durch den vorliegenden Vertrag der Kreis der zum Eingriff befugten Personen erweitert wird, erscheint die Berücksichtigung des Zitiergebotes angezeigt.

Damit wird der Warn- und Besinnungsfunktion des Zitiergebotes für den Gesetzgeber, auf die das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich hingewiesen hat Rechnung getragen.

Zu Artikel 3

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes. Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, in dem der Vertrag nach seinem Artikel 50 Abs. 1 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Schlussbemerkungen

Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten, da Kosten für die private Wirtschaft und private Verbraucher nicht entstehen.

Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration

Die hohen Vertragsparteien dieses Vertrags, Mitgliedstaaten der Europäischen Union - in der Erwägung, dass es in einem Raum des freien Personenverkehrs wichtig ist, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ihre Zusammenarbeit verstärken, um Terrorismus, grenzüberschreitende Kriminalität und illegale Migration wirksamer zu bekämpfen, in dem Bestreben, zur Fortentwicklung der Europäischen Zusammenarbeit unbeschadet des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft eine Vorreiterrolle bei der Erreichung eines möglichst hohen Standards in der Zusammenarbeit, vor allem durch einen verbesserten Austausch von Informationen, insbesondere in den Bereichen der Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität sowie der illegalen Migration, einzunehmen und allen anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Teilnahme an dieser Zusammenarbeit zu eröffnen, in dem Bestreben, die Regelungen des vorliegenden Vertrags in den Rechtsrahmen der Europäischen Union zu überführen, um eine unionsweite Verbesserung des Austauschs von Informationen, insbesondere in den Bereichen der Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität sowie der illegalen Migration, zu erreichen und hierfür die notwendigen rechtlichen und technischen Voraussetzungen zu schaffen, unter Beachtung der Grundrechte, wie sie sich aus der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie den gemeinsamen Verfassungstraditionen der beteiligten Staaten ergeben, insbesondere in dem Bewusstsein, dass die Übermittlung personenbezogener Daten an eine andere Vertragspartei die Gewährleistung eines angemessenen Datenschutzniveaus durch die empfangende Vertragspartei voraussetzt in der Erwägung, dass unbeschadet des derzeit geltenden innerstaatlichen Rechts geeignete gerichtliche Überprüfungen der in diesem Vertrag vorgesehenen Maßnahmen beibehalten und vorgesehen werden müssen, in der Bereitschaft, diesen Vertrag durch weitere Übereinkünfte zu ergänzen, um den automatisierten Abruf von Daten aus weiteren geeigneten Datenbanken zu ermöglichen, soweit dies zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit notwendig und verhältnismäßig ist - sind wie folgt übereingekommen:

Kapitel 1
Allgemeiner Teil

Artikel 1
Grundsätze

(1) Die Vertragsparteien bezwecken mit diesem Vertrag die grenzüberschreitende Zusammenarbeit, insbesondere den Informationsaustausch, untereinander zu vertiefen.

(2) Diese Zusammenarbeit berührt nicht das Recht der Europäischen Union und steht nach Maßgabe dieses Vertrags jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Beitritt offen.

(3) Die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Vertrags zielt auf die Entwicklung von Initiativen zur Förderung der europäischen Zusammenarbeit in den in diesem Vertrag bezeichneten Bereichen ab.

(4) Spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Vertrags wird auf der Grundlage einer Bewertung der Erfahrungen bei der Durchführung des Vertrags in Abstimmung mit der Europäischen Kommission beziehungsweise auf Vorschlag der Europäischen Kommission unter Berücksichtigung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft eine Initiative für die Überführung der Regelungen dieses Vertrags in den Rechtsrahmen der Europäischen Union unterbreitet.

(5) Die Vertragsparteien berichten regelmäßig gemeinsam dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über den Fortgang der Zusammenarbeit.

Kapitel 2
DNA-Profile, daktyloskopische Daten und sonstige Daten

Artikel 2
Einrichtung von nationalen DNA-Analyse-Dateien

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, zum Zweck der Verfolgung von Straftaten nationale DNA-Analyse-Dateien zu errichten und zu führen. Die Verarbeitung der in diesen Dateien gespeicherten Daten aufgrund dieses Vertrags erfolgt vorbehaltlich der sonstigen Bestimmungen des Vertrags nach Maßgabe des für den Verarbeitungsvorgang geltenden innerstaatlichen Rechts.

(2) Für die Zwecke der Durchführung dieses Vertrags gewährleisten die Vertragsparteien, dass Fundstellendatensätze zum Bestand der nationalen DNA-Analyse-Dateien nach Absatz 1 Satz 1 vorhanden sind. Fundstellendatensätze enthalten ausschließlich aus dem nicht codierenden Teil der DNA ermittelte DNA-Profile*) und eine Kennung. Fundstellendatensätze dürfen keine den Betroffenen unmittelbar identifizierenden Daten enthalten. Fundstellendatensätze, die keiner Person zugeordnet werden können (offene Spuren), müssen als solche erkennbar sein.

(3) Bei Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde benennt jede Vertragspartei die nationalen DNA-Analyse-Dateien, auf die die Artikel 2 bis 6 Anwendung finden, sowie die Bedingungen für den automatisierten Abruf nach Artikel 3 Absatz 1.

Artikel 3
Automatisierter Abruf von DNA-Profilen

(1) Die Vertragsparteien gestatten den nationalen Kontaktstellen nach Artikel 6 der anderen Vertragsparteien zum Zweck der Verfolgung von Straftaten den Zugriff auf die Fundstellendatensätze ihrer DNA-Analyse-Dateien mit dem Recht, diese automatisiert mittels eines Vergleichs der DNA-Profile abzurufen. Die Anfrage darf nur im Einzelfall und nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts der abrufenden Vertragspartei erfolgen.

(2) Wird im Zuge eines automatisierten Abrufs eine Übereinstimmung eines übermittelten DNA-Profils mit einem in der Datei der empfangenden Vertragspartei gespeicherten DNA-Profil festgestellt, so erhält die anfragende nationale Kontaktstelle automatisiert die Information über das Vorliegen eines Treffers und die Kennung. Kann keine Übereinstimmung festgestellt werden, so wird dies automatisiert mitgeteilt.

Artikel 4
Automatisierter Abgleich von DNA-Profilen

(1) Die Vertragsparteien gleichen im gegenseitigen Einvernehmen über ihre nationalen Kontaktstellen die DNA-Profile ihrer offenen Spuren zur Verfolgung von Straftaten mit allen DNA-Profilen aus Fundstellendatensätzen der anderen nationalen DNA-Analyse-Dateien ab. Die Übermittlung und der Abgleich erfolgen automatisiert. Die Übermittlung zum Zwecke des Abgleichs der DNA-Profile der offenen Spuren erfolgt nur in solchen Fällen, in denen diese nach dem innerstaatlichen Recht der ersuchenden Vertragspartei vorgesehen ist.

(2) Stellt eine Vertragspartei beim Abgleich nach Absatz 1 fest, dass übermittelte DNA-Profile mit denjenigen in ihrer DNA-Analyse-Datei übereinstimmen, so übermittelt sie der nationalen Kontaktstelle der anderen Vertragspartei unverzüglich die Fundstellendatensätze, hinsichtlich derer eine Übereinstimmung festgestellt worden ist.

Artikel 5
Übermittlung weiterer personenbezogener Daten und sonstiger Informationen

Im Fall der Feststellung einer Übereinstimmung von DNA-Profilen im Verfahren nach den Artikeln 3 und 4 richtet sich die Übermittlung weiterer zu den Fundstellendatensätzen vorhandener personenbezogener Daten und sonstiger Informationen nach dem innerstaatlichen Recht einschließlich der Vorschriften über die Rechtshilfe der ersuchten Vertragspartei.


*) Für die Bundesrepublik Deutschland sind DNA-Profile im Sinne dieses Vertrags DNA-Identifizierungsmuster.

Artikel 6
Nationale Kontaktstelle und Durchführungsvereinbarung

(1) Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach den Artikeln 3 und 4 benennt jede Vertragspartei eine nationale Kontaktstelle. Die Befugnisse der nationalen Kontaktstelle richten sich nach dem für sie geltenden innerstaatlichen Recht.

(2) Die Einzelheiten der technischen Ausgestaltung der in den Artikeln 3 und 4 beschriebenen Verfahren werden in einer Durchführungsvereinbarung nach Artikel 44 geregelt.

Artikel 7
Gewinnung molekulargenetischen Materials und Übermittlung von DNA-Profilen

Liegt im Zuge eines laufenden Ermittlungs- oder Strafverfahrens kein DNA-Profil einer im Hoheitsgebiet einer ersuchten Vertragspartei aufhältigen bestimmten Person vor, so leistet die ersuchte Vertragspartei Rechtshilfe durch die Gewinnung und Untersuchung molekulargenetischen Materials von dieser Person sowie durch die Übermittlung des gewonnenen DNA-Profils, wenn

Artikel 8
Daktyloskopische Daten

Für die Zwecke der Durchführung dieses Vertrags gewährleisten die Vertragsparteien, dass Fundstellendatensätze zum Bestand der zum Zweck der Verhinderung und Verfolgung von Straftaten errichteten nationalen automatisierten daktyloskopischen Identifizierungssysteme vorhanden sind. Fundstellendatensätze enthalten ausschließlich daktyloskopische Daten und eine Kennung. Fundstellendatensätze dürfen keine den Betroffenen unmittelbar identifizierenden Daten enthalten. Fundstellendatensätze, die keiner Person zugeordnet werden können (offene Spuren), müssen als solche erkennbar sein.

Artikel 9
Automatisierter Abruf von daktyloskopischen Daten

(1) Die Vertragsparteien gestatten der nationalen Kontaktstelle nach Artikel 11 der anderen Vertragsparteien zur Verhinderung und Verfolgung von Straftaten den Zugriff auf die Fundstellendatensätze ihrer zu diesen Zwecken eingerichteten automatisierten daktyloskopischen Identifizierungssysteme mit dem Recht, diese automatisiert mittels eines Vergleichs der daktyloskopischen Daten abzurufen. Die Anfrage darf nur im Einzelfall und nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts der abrufenden Vertragspartei erfolgen.

(2) Die endgültige Zuordnung eines daktyloskopischen Datums zu einem Fundstellendatensatz der Datei führenden Vertragspartei erfolgt durch die abrufende nationale Kontaktstelle anhand der automatisiert übermittelten Fundstellendatensätze, die für die eindeutige Zuordnung erforderlich sind.

Artikel 10
Übermittlung weiterer personenbezogener Daten und sonstiger Informationen

Im Fall der Feststellung einer Übereinstimmung von daktyloskopischen Daten im Verfahren nach Artikel 9 richtet sich die Übermittlung weiterer zu den Fundstellendatensätzen vorhandener personenbezogener Daten und sonstiger Informationen nach dem innerstaatlichen Recht einschließlich der Vorschriften über die Rechtshilfe der ersuchten Vertragspartei.

Artikel 11
Nationale Kontaktstelle und Durchführungsvereinbarung

(1) Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach Artikel 9 benennt jede Vertragspartei eine nationale Kontaktstelle. Die Befugnisse der nationalen Kontaktstelle richten sich nach dem für sie geltenden innerstaatlichen Recht.

(2) Die Einzelheiten der technischen Ausgestaltung des in Artikel 9 beschriebenen Verfahrens werden in einer Durchführungsvereinbarung nach Artikel 44 geregelt.

Artikel 12
Automatisierter Abruf von Daten aus den Fahrzeugregistern

(1) Die Vertragsparteien gestatten den nationalen Kontaktstellen nach Absatz 2 der anderen Vertragsparteien zum Zweck der Verhinderung und Verfolgung von Straftaten sowie der Verfolgung von solchen Verstößen, die bei der abrufenden Vertragspartei in die Zuständigkeit der Gerichte oder Staatsanwaltschaften fallen, und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit den Zugriff auf folgende Daten aus den nationalen Fahrzeugregistern mit dem Recht, diese automatisiert im Einzelfall abzurufen:

Die Anfrage darf nur unter Verwendung einer vollständigen Fahrzeugidentifizierungsnummer oder eines vollständigen Kennzeichens erfolgen. Die Anfrage darf nur nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts der abrufenden Vertragspartei erfolgen.

(2) Zur Durchführung der Datenübermittlungen nach Absatz 1 benennt jede Vertragspartei eine nationale Kontaktstelle für eingehende Ersuchen. Die Befugnisse der nationalen Kontaktstelle richten sich nach dem für sie geltenden innerstaatlichen Recht. Die Einzelheiten der technischen Ausgestaltung des Verfahrens werden in einer Durchführungsvereinbarung nach Artikel 44 geregelt.

Artikel 13
Übermittlung nichtpersonenbezogener Informationen

Zum Zweck der Verhinderung von Straftaten und zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Zusammenhang mit Großveranstaltungen mit grenzüberschreitendem Bezug, insbesondere im Bereich des Sports oder der Tagungen des Europäischen Rates, übermitteln die Vertragsparteien einander sowohl auf Ersuchen als auch aus eigener Initiative nach dem innerstaatlichen Recht der übermittelnden Vertragspartei nichtpersonenbezogene Informationen, die hierzu erforderlich sein können.

Artikel 14
Übermittlung personenbezogener Daten

(1) Zum Zweck der Verhinderung von Straftaten und zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Zusammenhang mit einer Großveranstaltung mit grenzüberschreitendem Bezug, insbesondere im Bereich des Sports oder der Tagungen des Europäischen Rates, übermitteln die Vertragsparteien einander, sowohl auf Ersuchen als auch aus eigener Initiative, Daten über Personen, wenn rechtskräftige Verurteilungen oder andere Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Personen bei der Veranstaltung Straftaten begehen werden oder von ihnen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht, soweit eine Übermittlung dieser Daten nach dem innerstaatlichen Recht der übermittelnden Vertragspartei zulässig ist.

(2) Die personenbezogenen Daten dürfen nur zu den in Absatz 1 festgelegten Zwecken und für das genau umschriebene Ereignis, für das sie mitgeteilt wurden, verarbeitet werden. Die übermittelten Daten sind unverzüglich zu löschen, soweit die Zwecke nach Absatz 1 erreicht worden sind oder nicht mehr erreicht werden können. Spätestens nach einem Jahr sind die übermittelten Daten jedenfalls zu löschen.

Artikel 15
Nationale Kontaktstelle

Zur Durchführung der Informationsübermittlungen nach den Artikeln 13 und 14 benennt jede Vertragspartei eine nationale Kontaktstelle. Die Befugnisse der nationalen Kontaktstelle richten sich nach dem für sie geltenden innerstaatlichen Recht.

Kapitel 3
Maßnahmen zur Verhinderung terroristischer Straftaten

Artikel 16
Übermittlung von Informationen zur Verhinderung terroristischer Straftaten

(1) Die Vertragsparteien können zum Zweck der Verhinderung terroristischer Straftaten den nationalen Kontaktstellen nach Absatz 3 der anderen Vertragsparteien nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts im Einzelfall auch ohne Ersuchen die in Absatz 2 genannten personenbezogenen Daten und Informationen übermitteln, soweit dies erforderlich ist, weil bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Betroffenen Straftaten nach den Artikeln 1 bis 3 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates der Europäischen Union vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung begehen werden.

(2) Die zu übermittelnden Daten und Informationen umfassen Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Geburtsort sowie die Darstellung der Tatsachen, aus denen sich die Annahme nach Absatz 1 ergibt.

(3) Jede Vertragspartei benennt eine nationale Kontaktstelle für den Austausch der Daten mit den nationalen Kontaktstellen der anderen Vertragsparteien. Die Befugnisse der nationalen Kontaktstelle richten sich nach dem für sie geltenden innerstaatlichen Recht.

(4) Die übermittelnde Behörde kann nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts Bedingungen für die Verwendung dieser Daten und Informationen durch die empfangende Behörde festlegen. Die empfangende Behörde ist an diese Bedingungen gebunden.

Artikel 17
Flugsicherheitsbegleiter

(1) Jede Vertragspartei befindet eigenständig gemäß ihrer nationalen Politik der Luftfahrtsicherung über den Einsatz von Flugsicherheitsbegleitern in den Luftfahrzeugen, die bei dieser Vertragspartei registriert sind. Der Einsatz dieser Flugsicherheitsbegleiter erfolgt in Übereinstimmung mit dem Abkommen von Chicago vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt und seinen Anlagen, insbesondere Anlage 17, sowie den sonstigen Dokumenten zu dessen Umsetzung und unter Berücksichtigung der Befugnisse des Luftfahrzeugkommandanten nach dem Abkommen von Tokio vom 14. September 1963 über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen sowie in Übereinstimmung mit sonstigen einschlägigen völkerrechtlichen Regelungen, soweit sie für die jeweiligen Vertragsparteien verbindlich sind.

(2) Flugsicherheitsbegleiter im Sinne dieses Vertrags sind Polizeibeamte oder entsprechend ausgebildete staatliche Bedienstete, die die Aufgabe haben, die Sicherheit an Bord von Luftfahrzeugen aufrechtzuerhalten.

(3) Die Vertragsparteien unterstützen sich gegenseitig bei der Aus- und Fortbildung von Flugsicherheitsbegleitern und arbeiten in Fragen der Ausrüstung von Flugsicherheitsbegleitern eng zusammen.

(4) Vor einer Flugsicherheitsbegleitung hat die zuständige nationale Koordinierungsstelle nach Artikel 19 der entsendenden Vertragspartei die Flugsicherheitsbegleitung schriftlich anzumelden. Die Anmeldung erfolgt mindestens drei Tage vor dem betreffenden Flug von oder zu einem Verkehrsflughafen einer anderen Vertragspartei bei der zuständigen nationalen Koordinierungsstelle der anderen Vertragspartei. Bei Gefahr im Verzug ist die Anmeldung unverzüglich, grundsätzlich vor der Landung, nachzuholen.

(5) Die schriftliche Anmeldung, die von den Vertragsparteien vertraulich behandelt wird, umfasst die in der Anlage 1 dieses Vertrags genannten Angaben. Die Vertragsparteien können durch gesonderte Vereinbarung eine Änderung der Anlage 1 vereinbaren.

Artikel 18
Mitführen von Dienstwaffen, Munition und Ausrüstungsgegenständen

(1) Die Vertragsparteien erteilen den eingesetzten Flugsicherheitsbegleitern der anderen Vertragsparteien auf Antrag dieser Vertragsparteien eine allgemeine Genehmigung zum Mitführen von Dienstwaffen, Munition und Ausrüstungsgegenständen für Flüge von oder zu den Verkehrsflughäfen der Vertragsparteien. Diese Genehmigung umfasst sowohl das Mitführen von Dienstwaffen und Munition an Bord von Luftfahrzeugen als auch nach Maßgabe des Absatzes 2 in den nicht allgemein zugänglichen Sicherheitsbereichen eines Verkehrsflughafens der betreffenden Vertragspartei.

(2) Das Mitführen von Dienstwaffen und Munition steht unter folgenden Auflagen:

Artikel 19
Nationale Kontakt- und Koordinierungsstellen

Zur Durchführung der Aufgaben aus den Artikeln 17 und 18 benennt jede Vertragspartei eine nationale Kontakt- und Koordinierungsstelle.

Kapitel 4
Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen Migration

Artikel 20
Dokumentenberater

(1) Die Vertragsparteien vereinbaren auf der Grundlage gemeinsamer Lagebeurteilungen und unter Berücksichtigung der Verordnung (EG) Nr. 377/2004 des Rates der Europäischen Union vom 19. Februar 2004 zur Schaffung eines Netzes von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen die Entsendung von Dokumentenberatern in Staaten, die als Ausgangs- oder Transitstaaten illegaler Migration eingestuft werden.

(2) Auf der Grundlage des innerstaatlichen Rechts informieren sich die Vertragsparteien regelmäßig über Erkenntnisse zur illegalen Migration, die aus der Tätigkeit ihrer Dokumentenberater gewonnen wurden.

(3) Bei der Entsendung von Dokumentenberatern können die Vertragsparteien für konkrete Maßnahmen eine Vertragspartei bestimmen, die die Koordinierung übernimmt. Dabei kann die Koordinierung auch zeitlich begrenzt sein.

Artikel 21
Aufgaben der Dokumentenberater

Die von den Vertragsparteien entsandten Dokumentenberater üben insbesondere folgende Aufgaben aus:

Artikel 22
Nationale Kontakt- und Koordinierungsstellen

Die Vertragsparteien benennen nationale Kontakt- und Koordinierungsstellen als Ansprechpartner für Abstimmungen zur Entsendung von Dokumentenberatern sowie die Planung, Durchführung, Betreuung und Nachbereitung von Beratungs- und Schulungsmaßnahmen.

Artikel 23
Unterstützung bei Rückführungen

(1) Die Vertragsparteien unterstützen sich bei Rückführungen unter Berücksichtigung der Entscheidung des Rates der Europäischen Union 2004/573/EG vom 29. April 2004 betreffend die Organisation von Sammelflügen zur Rückführung von Drittstaatsangehörigen, die individuellen Rückführungsmaßnahmen unterliegen, aus dem Hoheitsgebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten sowie der Richtlinie 2003/110/EG des Rates der Europäischen Union vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg. Sie unterrichten sich frühzeitig über geplante Rückführungen und bieten, soweit dies möglich ist, den anderen Vertragsparteien an, sich daran zu beteiligen. Bei gemeinsamen Rückführungen verständigen sich die Vertragsparteien über die Begleitung der rückzuführenden Personen und die Sicherheitsmaßnahmen.

(2) Eine Vertragspartei darf rückzuführende Personen, soweit erforderlich, durch das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei zurückführen. Die Vertragspartei, durch deren Hoheitsgebiet zurückgeführt werden soll, entscheidet über die Rückführung. Mit der Entscheidung über die Rückführung legt sie die Durchführungsbestimmungen fest und wendet, soweit erforderlich, auch die nach ihrem innerstaatlichen Recht zulässigen Zwangsmittel gegen die rückzuführende Person an.

(3) Zur Planung und Durchführung von Rückführungen benennen die Vertragsparteien nationale Kontaktstellen. In regelmäßigen Abständen treffen sich Sachverständige im Rahmen einer Arbeitsgruppe, um

Kapitel 5
Weitere Formen der Zusammenarbeit

Artikel 24
Gemeinsame Einsatzformen

(1) Zur Intensivierung der polizeilichen Zusammenarbeit können die von den Vertragsparteien zu benennenden Behörden gemeinsame Streifen sowie sonstige gemeinsame Einsatzformen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie zur Verhinderung von Straftaten bilden, in denen von den Vertragsparteien zu benennende Beamte oder sonstige staatliche Bedienstete (im Folgenden: Beamte) bei Einsätzen im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei mitwirken.

(2) Jede Vertragspartei kann als Gebietsstaat nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts Beamte anderer Vertragsparteien mit der Zustimmung des Entsendestaats im Rahmen gemeinsamer Einsatzformen mit der Wahrnehmung hoheitlicher Befugnis se betrauen oder, soweit es nach dem Recht des Gebietsstaats zulässig ist, Beamten anderer Vertragsparteien die Wahrnehmung ihrer hoheitlichen Befugnisse nach dem Recht ihres Entsendestaats einräumen. Hoheitliche Befugnisse dürfen dabei nur unter der Leitung und in der Regel in Anwesenheit von Beamten des Gebietsstaats wahrgenommen werden. Die Beamten der anderen Vertragspartei sind dabei an das innerstaatliche Recht des Gebietsstaats gebunden. Ihr Handeln ist dem Gebietsstaat zuzurechnen.

(3) An gemeinsamen Einsätzen beteiligte Beamte anderer Vertragsparteien unterliegen den Weisungen der zuständigen Stelle des Gebietsstaats.

(4) Die praktischen Aspekte der Zusammenarbeit werden in einer Durchführungsvereinbarung nach Artikel 44 geregelt.

Artikel 25
Maßnahmen bei gegenwärtiger Gefahr

(1) Beamte einer Vertragspartei dürfen im Fall eines dringenden Bedarfs ohne vorherige Zustimmung der anderen Vertragspartei die gemeinsame Grenze überschreiten, um im grenznahen Bereich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des Gebietsstaats vorläufige Maßnahmen zu treffen, die zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben erforderlich sind.

(2) Ein dringender Bedarf im Sinne des Absatzes 1 liegt dann vor, wenn bei einem Abwarten auf das Einschreiten von Beamten des Gebietsstaats oder auf die Herstellung eines Unterstellungsverhältnisses im Sinne des Artikels 24 Absatz 2 die Verwirklichung der Gefahr droht.

(3) Die einschreitenden Beamten haben den Gebietsstaat unverzüglich zu unterrichten. Der Gebietsstaat bestätigt diese Unterrichtung und hat unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zu treffen, die zur Abwehr der Gefahr und zur Übernahme der Lage erforderlich sind. Die einschreitenden Beamten dürfen im Gebietsstaat nur so lange tätig sein, bis der Gebietsstaat die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr ergriffen hat. Die einschreitenden Beamten sind an die Weisungen des Gebietsstaates gebunden.

(4) Die Vertragsparteien treffen eine gesonderte Vereinbarung darüber, welche Stellen nach Absatz 3 unverzüglich zu unterrichten sind. Die einschreitenden Beamten sind an die Bestimmungen dieses Artikels und an das Recht der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sie tätig werden, gebunden.

(5) Die Maßnahmen der einschreitenden Beamten werden dem Gebietsstaat zugerechnet.

Artikel 26
Hilfeleistung bei Großereignissen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen

Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien unterstützen sich nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts gegenseitig bei Massenveranstaltungen und ähnlichen Großereignissen, Katastrophen sowie schweren Unglücksfällen, indem sie

Internationale Übereinkünfte der Vertragsparteien über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen einschließlich schwerer Unglücksfälle bleiben unberührt.

Artikel 27
Zusammenarbeit auf Ersuchen

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien leisten einander im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts auf Ersuchen Hilfe.

(2) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien leisten einander nach Maßgabe des Artikels 39 Absatz 1 Satz 1 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen Hilfe, insbesondere durch

(3) Ist die ersuchte Behörde für die Erledigung des Ersuchens unzuständig, so leitet sie das Ersuchen an die zuständige Behörde weiter. Die ersuchte Behörde unterrichtet die ersuchende Behörde über die Weiterleitung und die für die Erledigung des Ersuchens zuständige Behörde. Die zuständige Behörde erledigt das Ersuchen und übermittelt das Ergebnis an die ersuchende Behörde zurück.

Kapitel 6
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 28
Einsatz von Dienstwaffen, Munition und Ausrüstungsgegenständen

(1) Beamte einer Vertragspartei, die sich im Rahmen eines gemeinsamen Einsatzes im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, können dort ihre nationale Dienstkleidung tragen. Sie können ihre nach dem innerstaatlichen Recht des Entsendestaats zugelassenen Dienstwaffen, Munition und Ausrüstungsgegenstände mitführen. Jede Vertragspartei kann das Mitführen von bestimmten Dienstwaffen, Munition und Ausrüstungsgegenständen durch Beamte des Entsendestaats untersagen.

(2) Die Dienstwaffen, Munition und Ausrüstungsgegenstände, die in Anlage 2 aufgeführt sind, dürfen nur im Fall der Notwehr einschließlich der Nothilfe gebraucht werden. Der sachleitende Beamte des Gebietsstaates kann im Einzelfall nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts einer über Satz 1 hinausgehenden Anwendung von Dienstwaffen, Munition und Ausrüstungsgegenständen zustimmen. Der Gebrauch der Dienstwaffen, Munition und Ausrüstungsgegenstände richtet sich nach dem Recht des Gebietsstaates. Die zuständigen Behörden unterrichten einander über die jeweils zulässigen Dienstwaffen, Munition und Ausrüstungsgegenstände sowie die Voraussetzungen für deren Einsatz.

(3) Die Vertragsparteien können durch gesonderte Vereinbarung eine Änderung der Anlage 2 vereinbaren.

(4) Setzen Beamte der einen Vertragspartei bei Maßnahmen aufgrund dieses Vertrags im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei Kraftfahrzeuge ein, so unterliegen sie hierbei denselben verkehrsrechtlichen Bestimmungen wie die Beamten des Gebietsstaats einschließlich der Bestimmungen über die Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten.

(5) Die praktischen Aspekte des Einsatzes von Dienstwaffen, Munition und Ausrüstungsgegenständen werden in einer Durchführungsvereinbarung nach Artikel 44 geregelt.

(6) Artikel 18 bleibt unberührt.

Artikel 29
Schutz und Beistand

Die Vertragsparteien sind gegenüber den entsandten Beamten der anderen Vertragsparteien bei der Ausübung des Dienstes zu gleichem Schutz und Beistand verpflichtet wie gegenüber den eigenen Beamten.

Artikel 30
Allgemeine Haftungsregelung

Für die Haftung im Rahmen dieses Vertrags findet Artikel 43 des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen entsprechende Anwendung. Satz 1 findet keine Anwendung auf die Artikel 17 und 18.

Artikel 31
Rechtsstellung der Beamten im Bereich des Strafrechts

Die Beamten, die nach diesem Vertrag im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei tätig werden, sind in Bezug auf Straftaten, die sie begehen oder ihnen gegenüber begangen werden, den Beamten der anderen Vertragspartei gleichgestellt, soweit nicht in einer anderen Übereinkunft, die für die Vertragsparteien gilt, anderes vereinbart worden ist.

Artikel 32
Dienstverhältnisse

Die Beamten, die nach diesem Vertrag im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei tätig werden, bleiben in dienstrechtlicher, insbesondere in disziplinarrechtlicher Hinsicht den in ihrem Staat geltenden Vorschriften unterworfen.

Kapitel 7
Allgemeine Bestimmungen zum Datenschutz

Artikel 33
Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich

(1) Im Sinne dieses Vertrags bezeichnet der Ausdruck

(2) Für Daten, die nach diesem Vertrag übermittelt werden oder worden sind, gelten die folgenden Bestimmungen, soweit in den vorstehenden Kapiteln nichts anderes bestimmt ist.

Artikel 34
Datenschutzniveau

(1) Jede Vertragspartei gewährleistet in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, die nach diesem Vertrag übermittelt werden oder worden sind, in ihrem innerstaatlichen Recht ein Datenschutzniveau, das zumindest dem entspricht, das sich aus dem Übereinkommen des Europarats vom 28. Januar 1981 über den Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten und dem Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 hierzu ergibt, und beachtet dabei die Empfehlung Nr. R (87) 15 des Ministerkomitees des Europarats an die Mitgliedstaaten über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich vom 17. September 1987, und zwar auch insoweit, als die Daten nicht automatisiert verarbeitet werden.

(2) Die in diesem Vertrag vorgesehene Übermittlung personenbezogener Daten darf erst beginnen, wenn in dem Hoheitsgebiet der an der Übermittlung beteiligten Vertragsparteien die Bestimmungen dieses Kapitels im innerstaatlichen Recht umgesetzt worden sind. Das Ministerkomitee nach Artikel 43 stellt durch Beschluss fest, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind.

Artikel 35
Zweckbindung

(1) Die empfangende Vertragspartei darf die personenbezogenen Daten ausschließlich zu den Zwecken verarbeiten, zu denen diese nach diesem Vertrag übermittelt worden sind; eine Verarbeitung zu anderen Zwecken ist nur nach vorheriger Zustimmung der Datei führenden Vertragspartei und nur nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts der empfangenden Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf erteilt werden, soweit das innerstaatliche Recht der Datei führenden Vertragspartei diese Verarbeitung zu solchen anderen Zwecken zulässt.

(2) Die Verarbeitung von nach den Artikeln 3, 4 und 9 übermittelten Daten durch die abrufende oder abgleichende Vertragspartei ist ausschließlich erlaubt im Hinblick auf

(3) Nach Artikel 12 übermittelte Daten dürfen von der Datei führenden Vertragspartei ausschließlich verwendet werden, soweit dies zur automatisierten Beantwortung der Anfrage oder zur Protokollierung gemäß Artikel 39 erforderlich ist. Nach der automatisierten Beantwortung der Anfrage werden die übermittelten Daten unverzüglich gelöscht, soweit nicht die Weiterverarbeitung zur Protokollierung gemäß Artikel 39 erforderlich ist. Die anfragende Vertragspartei darf die im Zuge der Beantwortung erhaltenen Daten ausschließlich für das Verfahren verwenden, aufgrund dessen die Anfrage erfolgt ist.

Artikel 36
Zuständige Behörden

Die übermittelten personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich durch die Behörden und Gerichte verarbeitet werden, die für eine Aufgabe im Rahmen der Zwecke nach Artikel 35 zuständig sind. Insbesondere erfolgt die Weitergabe der übermittelten Daten an andere Stellen nur nach vorangehender Zustimmung der übermittelnden Vertragspartei und nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts der empfangenden Vertragspartei.

Artikel 37
Richtigkeit, Aktualität und Speicherungsdauer von Daten

(1) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, auf die Richtigkeit und Aktualität der personenbezogenen Daten zu achten. Erweist sich von Amts wegen oder aufgrund einer Mitteilung des Betroffenen, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht hätten übermittelt werden dürfen, übermittelt worden sind, so ist dies der empfangenden Vertragspartei oder den empfangenden Vertragsparteien unverzüglich mitzuteilen. Diese sind verpflichtet, die Berichtigung oder Löschung der Daten vorzunehmen. Im Übrigen sind übermittelte personenbezogene Daten zu berichtigen, wenn sich ihre Unrichtigkeit herausstellt. Hat die empfangende Stelle Grund zur Annahme, dass übermittelte Daten unrichtig sind oder zu löschen wären, so unterrichtet sie die übermittelnde Behörde unverzüglich hierüber.

(2) Daten, deren Richtigkeit der Betroffene bestreitet und deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit sich nicht feststellen lässt, sind nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts der Vertragsparteien auf Verlangen des Betroffenen zu kennzeichnen. Im Fall einer Kennzeichnung darf diese nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts nur mit Zustimmung des Betroffenen oder aufgrund einer Entscheidung des zuständigen Gerichtes oder der für die Datenschutzkontrolle zuständigen unabhängigen Stelle aufgehoben werden.

(3) Übermittelte personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn sie nicht hätten übermittelt oder empfangen werden dürfen. Rechtmäßig übermittelte und empfangene Daten sind zu löschen,

Statt der Löschung erfolgt eine Sperrung nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts, wenn es Grund zu der Annahme gibt, dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden. Gesperrte Daten dürfen nur für den Zweck, für den die Löschung unterblieben ist, übermittelt oder genutzt werden.

Artikel 38
Technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit

(1) Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, personenbezogene Daten wirksam gegen zufällige oder unbefugte Zerstörung, zufälligen Verlust, unbefugten Zugang, unbefugte oder zufällige Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.

(2) Die Einzelheiten der technischen Ausgestaltung des automatisierten Abrufverfahrens werden in einer Durchführungsvereinbarung nach Artikel 44 geregelt, die gewährleistet, dass

Artikel 39
Dokumentation und Protokollierung, besondere Vorschriften zur automatisierten und nichtautomatisierten Übermittlung

(1) Jede Vertragspartei gewährleistet, dass jede nichtautomatisierte Übermittlung und jeder nichtautomatisierte Empfang von personenbezogenen Daten durch die anfragende und die Datei führende Stelle zur Kontrolle der Zulässigkeit der Übermittlung dokumentiert werden. Die Dokumentation umfasst folgende Angaben:

(2) Für den automatisierten Abruf der Daten aufgrund der Artikel 3, 9 und 12 und den automatisierten Abgleich aufgrund des Artikels 4 gilt Folgendes:

Die anfragende Stelle protokolliert darüber hinaus den Anlass der Anfrage oder Übermittlung sowie die Kennung des Beamten, der den Abruf durchgeführt hat, sowie des Beamten, der die Anfrage oder Übermittlung veranlasst hat.

(3) Die protokollierende Stelle teilt die Protokolldaten den für die Datenschutzkontrolle zuständigen Stellen der betreffenden Vertragspartei auf Ersuchen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Ersuchens mit. Protokolldaten dürfen ausschließlich für die folgenden Zwecke verwendet werden:

(4) Die Protokolldaten sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwendung und sonstigen Missbrauch zu schützen und zwei Jahre aufzubewahren. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Protokolldaten unverzüglich zu löschen.

(5) Die rechtliche Kontrolle der Übermittlung oder des Empfangs personenbezogener Daten obliegt den für die Datenschutzkontrolle zuständigen unabhängigen Stellen der jeweiligen Vertragsparteien. Nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts kann jedermann diese Stellen ersuchen, die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung von Daten zu seiner Person zu prüfen. Diese Stellen sowie die für die Protokollierung zuständigen Stellen haben auch unabhängig von solchen Ersuchen Stichproben zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Übermittlungen anhand der den Zugriffen zugrunde liegenden Aktenvorgänge vorzunehmen. Die Ergebnisse dieser Kontrolltätigkeit sind zur Überprüfung durch die für die Datenschutzkontrolle zuständigen unabhängigen Stellen 18 Monate aufzubewahren. Nach Ablauf dieser Frist sind sie unverzüglich zu löschen. Jede für die Datenschutzkontrolle zuständige Stelle kann von der unabhängigen Datenschutzbehörde einer anderen Vertragspartei um die Ausübung ihrer Befugnisse nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts ersucht werden. Die für die Datenschutzkontrolle zuständigen unabhängigen Behörden der Vertragsparteien sorgen für die zur Erfüllung ihrer Kontrollaufgaben notwendige gegenseitige Zusammenarbeit, insbesondere durch den Austausch sachdienlicher Informationen.

Artikel 40
Rechte der Betroffenen auf Auskunft und Schadensersatz

(1) Dem Betroffenen ist nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts bei Nachweis seiner Identität auf Antrag von der nach innerstaatlichem Recht zuständigen Stelle ohne unzumutbare Kosten in allgemein verständlicher Form und ohne unzumutbare Verzögerung Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten sowie über deren Herkunft, Empfänger oder Empfängerkategorien, den vorgesehenen Verarbeitungszweck und die Rechtsgrundlage der Verarbeitung zu erteilen. Darüber hinaus hat der Betroffene das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten und Löschung unzulässigerweise verarbeiteter Daten. Die Vertragsparteien stellen darüber hinaus sicher, dass sich der Betroffene im Fall der Verletzung seiner Datenschutzrechte mit einer wirksamen Beschwerde an ein unabhängiges und unparteiisches, auf Gesetz beruhendes Gericht im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie eine unabhängige Kontrollstelle im Sinne des Artikels 28 der Richtlinie 95/46/EG wenden kann und dass ihm die Möglichkeit eröffnet wird, einen Schadensersatzanspruch oder Abhilfe anderer Art gerichtlich durchzusetzen. Die Einzelheiten des Verfahrens zur Durchsetzung dieser Rechte und die Gründe der Einschränkung des Auskunftsrechts richten sich nach dem innerstaatlichen Recht des Staates, in dem er seine Rechte geltend macht.

(2) Hat eine Stelle der einen Vertragspartei personenbezogene Daten aufgrund dieses Vertrags übermittelt, kann die empfangende Stelle der anderen Vertragspartei sich im Rahmen ihrer Haftung nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts gegenüber dem Geschädigten zu ihrer Entlastung nicht darauf berufen, dass die übermittelten Daten unrichtig gewesen sind. Leistet die empfangende Stelle Schadensersatz wegen eines Schadens, der durch die Verwendung von unrichtig übermittelten Daten verursacht wurde, so erstattet die übermittelnde Stelle der empfangenden Stelle den Gesamtbetrag des geleisteten Schadensersatzes.

Artikel 41
Auskunft auf Ersuchen der Vertragsparteien

Die empfangende Vertragspartei informiert die übermittelnde Vertragspartei auf Anfrage über die Verarbeitung der übermittelten Daten und das dadurch erzielte Ergebnis.

Kapitel 8
Durchführungs- und Schlussbestimmungen

Artikel 42
Erklärungen

(1) Zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde benennt jede Vertragspartei in einer Erklärung gegenüber dem Verwahrer die Behörden, die für die Anwendung dieses Vertrags zuständig sind.

Zu benennen sind

(2) Erklärungen nach Absatz 1 können jederzeit durch Erklärung gegenüber dem Verwahrer geändert werden. Die Änderung wird mit dem Tag des Eingangs beim Verwahrer wirksam.

Artikel 43
Ministerkomitee

(1) Die Vertragsparteien richten ein Komitee ein, das sich aus Ministern der Vertragsparteien zusammensetzt. Das Ministerkomitee trifft die erforderlichen Entscheidungen über die Umsetzung und Anwendung dieses Vertrags. Entscheidungen des Ministerkomitees werden durch einstimmigen Beschluss aller Vertragsparteien getroffen.

(2) Zur Unterstützung des Ministerkomitees überprüft eine gemeinsame Arbeitsgruppe aus Vertretern der Vertragsparteien die Umsetzung und Auslegung dieses Vertrags und stellt fest, ob Ergänzungs- und Fortentwicklungsbedarf besteht. Die gemeinsame Arbeitsgruppe wird auf Antrag einer Vertragspartei einberufen.

Artikel 44
Durchführungsvereinbarungen

Die zuständigen Stellen der Vertragsparteien können auf der Grundlage und im Rahmen dieses Vertrags Vereinbarungen treffen, welche die verwaltungsmäßige Durchführung dieses Vertrags zum Ziel haben.

Artikel 45
Räumlicher Geltungsbereich

Die Bestimmungen dieses Vertrags gelten für das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien. Für das Königreich der Niederlande gilt dieser Vertrag ausschließlich für den in Europa gelegenen Teil des Königreichs. Für die Französische Republik gilt dieser Vertrag ausschließlich für den in Europa gelegenen Teil der Republik.

Artikel 46
Kosten

Jede Vertragspartei trägt die ihren Stellen aus der Anwendung dieses Vertrags entstehenden Kosten. In besonderen Fällen können die betreffenden Vertragsparteien eine abweichende Regelung vereinbaren.

Artikel 47
Verhältnis zu anderen zwei- oder mehrseitigen Übereinkünften

(1) Die Bestimmungen dieses Vertrags sind nur anwendbar, soweit sie mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar sind. Werden durch die Europäische Union künftig Regelungen geschaffen, die den Anwendungsbereich dieses Vertrags betreffen, treten die entsprechenden Bestimmungen dieses Vertrags in ihrer Anwendung gegenüber dem Recht der Europäischen Union insoweit zurück. Die Vertragsparteien können die Bestimmungen dieses Vertrags im Hinblick auf die entsprechenden neuen Regelungen des Rechts der Europäischen Union ändern oder ersetzen.

(2) Dieser Vertrag berührt nicht die in bestehenden zwei- oder mehrseitigen Übereinkünften zwischen den Vertragsparteien enthaltenen Rechte oder Verpflichtungen. Den Vertragsparteien steht es frei, die bestehenden zwei- oder mehrseitigen Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien in ihren Beziehungen untereinander anzuwenden. Im Fall der Unvereinbarkeit mit Rechten oder Verpflichtungen aus solchen Übereinkünften gelten die Regelungen dieses Vertrags.

Artikel 48
Ratifikation, Annahme, Genehmigung

Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt. Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden kann eine Erklärung zum räumlichen Geltungsbereich abgegeben werden.

Artikel 49
Verwahrer

(1) Verwahrer dieses Vertrags ist die Regierung der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Der Verwahrer notifiziert unverzüglich den anderen Vertragsparteien Ratifikationen, Annahmen, Genehmigungen, Beitritte, Vorbehalte und Kündigungen sowie alle sonstigen Erklärungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag.

(3) Die Registrierung des Vertrags beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird vom Verwahrer übernommen.

Artikel 50
Inkrafttreten

(1) Dieser Vertrag tritt 90 Tage nach Hinterlegung der zweiten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde zwischen den Vertragsparteien, die ratifiziert haben, in Kraft. Für die weiteren Vertragsparteien tritt der Vertrag 90 Tage nach Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden in Kraft.

(2) Der Verwahrer notifiziert allen Vertragsparteien das Datum des Inkrafttretens.

Artikel 51
Beitritt

(1) Dieser Vertrag steht allen Staaten, die Mitglied der Europäischen Union sind, zum Beitritt offen. Mit dem Beitritt werden auch die bis dahin auf der Grundlage des Artikels 44 getroffenen Durchführungsvereinbarungen und die sonstigen Vereinbarungen zu diesem Vertrag für die beitretenden Staaten verbindlich.

(2) Die Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt. Bei einem Beitritt kann anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde eine Erklärung zum räumlichen Geltungsbereich abgegeben werden.

(3) Dieser Vertrag tritt für jeden beitretenden Staat 90 Tage nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde in Kraft, frühestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags nach Artikel 50.

Artikel 52
Kündigung

(1) Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(2) Jede Vertragspartei kann diesen Vertrag durch eine auf diplomatischem Weg an den Verwahrer gerichtete Notifikation kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam. Geschehen zu Prüm am 27. Mai 2005 in einer Urschrift in deutscher, spanischer, französischer und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Die Urschrift wird im Archiv des Verwahrers hinterlegt, der jedem Unterzeichnerstaat und beitretenden Staat eine beglaubigte Abschrift der Vertragsurschrift übermittelt.


Für die Bundesrepublik Deutschland
B. Zypries
Schily
Läufer
Für das Königreich Spanien
José Antonio Alonso Suárez
Für die Französische Republik
De Villepin
Für das Großherzogtum Luxemburg
Luc Frieden
Für das Königreich der Niederlande
J.P.H. Donner
Für die Republik Österreich
Liese Prokop

Anlage 1
zum Vertrag über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration

Nach Artikel 17 Absatz 5 notwendige inhaltliche Angaben für die schriftliche Anmeldung

Dienstwaffen, Munition und zugelassene Einsatzmittel im Sinne des Artikels 28 Absatz 2 Sätze 1 und 2

Anlage 2
zum Vertrag über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration

Gemeinsame Erklärung


des Königreichs Belgien,
der Bundesrepublik Deutschland,
des Königreichs Spanien,
der Französischen Republik,
des Großherzogtums Luxemburg,
des Königreichs der Niederlande und
der Republik Österreich


zum Vertrag vom 27. Mai 2005
über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit,
insbesondere zur Bekämpfung
des Terrorismus,
der grenzüberschreitenden Kriminalität und
der illegalen Migration

I. Alle Vertragsparteien erklären gemeinsam

II. Das Königreich Belgien erklärt

III. Das Königreich Spanien erklärt

unter Bezugnahme auf Artikel 45 Satz 1, dass es die Ansicht vertritt, dass auf den Vertrag die "Regelung betreffend die Behörden Gibraltars im Rahmen der Instrumente der EU und EG sowie verbundener Verträge" vom 19. April 2000 nach Maßgabe der Bestimmungen ihrer Nummer 5 anwendbar ist.

IV. Die Französische Republik erklärt

unter Bezugnahme auf Artikel 9, dass der Zugang zu Fundstellendatensätzen der Nationalen Fingerabdruckdatei (FAED) nach Artikel 9 auf der Grundlage des derzeitigen innerstaatlichen Rechts gewährt wird, um den zuständigen Dienststellen die Fahndung nach und die Identifizierung von Tätern bei Verbrechen und Vergehen oder den Vorbereitungshandlungen dazu sowie die Verfolgung von Straftaten zu erleichtern.

V. Das Königreich der Niederlande erklärt

unter Bezugnahme auf die Artikel 3 und 4, dass es davon ausgeht, dass das Vorgehen nach diesen Bestimmungen auf die gleiche Art und Weise abläuft in dem Sinne, dass die Vertragsparteien Zugang zu den Fundstellendatensätzen der niederländischen DNA-Analyse-Dateien nach Artikel 2 Absatz 2 des Vertrags bekommen mit dem Recht, diese automatisiert mittels eines Vergleichs ihrer DNA-Profile mit den DNA-Profilen der niederländischen DNA-Analyse-Dateien abzurufen, ungeachtet ob es sich dabei um den Vergleich eines Einzelfalls handelt oder nicht.

VI. Die Republik Österreich erklärt

unter Bezugnahme auf Artikel 40 Absatz 1, dass der Rechtsschutz durch die österreichische Datenschutzkommission, die sowohl die Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention als auch die Kriterien einer unabhängigen Kontrollstelle im Sinne von Artikel 28 der Richtlinie 95/46/EG erfüllt, den Erfordernissen dieses Artikels genügt.

VII. Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Österreich erklären

unter Bezugnahme auf Artikel 46 Satz 2, dass im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich Kosten, die im Rahmen der Leistung von Rechtshilfe nach Artikel 7 anfallen, der ersuchten Vertragspartei erstattet werden.

Prüm, den 27. Mai 2005

Diese Gemeinsame Erklärung wird in einer Ausfertigung in deutscher, spanischer, französischer und niederländischer Sprache unterzeichnet und zusammen mit dem Vertrag im Archiv des Auswärtigen Amtes der Bundesrepublik Deutschland verwahrt, das jedem Unterzeichnerstaat und beitretenden Staat eine beglaubigte Abschrift dieser Gemeinsamen Erklärung übermittelt.


Für die Bundesrepublik Deutschland
B. Zypries
Schily
Läufer
Für das Königreich Spanien
José Antonio Alonso Suárez
Für die Französische Republik
De Villepin
Für das Großherzogtum Luxemburg
Luc Frieden
Für das Königreich der Niederlande
J.P.H. Donner
Für die Republik Österreich
Liese Prokop

Denkschrift

I. Allgemeines

Der am 27. Mai 2005 unterzeichnete Vertrag zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande und der Republik Österreich über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration ist das Ergebnis intensiver Verhandlungen der Justiz- und Innenminister der beteiligten Vertragsstaaten. Der vorliegende Vertrag berücksichtigt die bestehenden bi- und multilateralen Übereinkünfte und fügt sich ebenfalls in den durch das nationale Recht und das Recht der Europäischen Union gesetzten Rahmen ein.

Die strafrechtliche Zusammenarbeit zwischen Deutschland, Belgien, Frankreich, Spanien, Luxemburg, den Niederlanden und Österreich findet in dem durch das Europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. 1964 II S. 1369, 1386; 1976 II S. 1799), das Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zum Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl. 1990 II S. 124; 1991 II S. 909), das Übereinkommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (SDÜ) (BGBl. 1993 II S. 1010), durch bi- und multilaterale Verträge zwischen den Vertragsparteien sowie dem durch Rechtsakte der EU gesetzten Rahmen statt. Das gleichfalls zu berücksichtigende Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl. 2005 II S. 650) und das Protokoll vom 16. Oktober 2001 zu diesem Übereinkommen (BGBl. 2005 II S. 661) sind am 2. Februar 2006 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten.

Neben den Übereinkünften auf europäischer Ebene hat Deutschland mit einer Reihe von Nachbarstaaten bilaterale Abkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten und zur Gefahrenabwehr geschlossen, die fortlaufend weiterentwickelt werden. Zweck der Verträge ist die ständige Verbesserung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und eine Anpassung an aktuelle Sicherheitserfordernisse. Der besondere Charakter des vorliegenden multilateralen Vertrags besteht vor allem in dem erheblich verbesserten Informationsaustausch der Vertragsparteien untereinander. Der Vertrag wird es ermöglichen, dass sich die beteiligten Staaten untereinander Zugriff auf bestimmte nationale Datenbanken gewähren: Fahrzeugregisterdaten können die Vertragsparteien im Wege eines Online-Lesezugriffs abrufen. Auf die DNA-Analyse-Dateien bzw. auf die Dateien daktyloskopischer Daten wird der Zugriff im Wege eines so genannten Hit-/No-Hit-Systems (Treffer-/ Kein-Treffer-System) eröffnet, bei dem im Falle eines Treffers eine Kennung für weitere Anfragen übermittelt wird.

Bei der Verwertung einer nach diesem Vertrag durch das Königreich Belgien übermittelten Information als Beweismittel ist dessen Erklärung anlässlich der Unterzeichnung des Vertrags zu berücksichtigen (Ziffer II Nr. 1 der Gemeinsamen Erklärung). Danach darf "jegliche Information, die vom Königreich Belgien aufgrund des Vertrags übermittelt wird, von der empfangenden Vertragspartei nur nach Zustimmung der zuständigen belgischen gerichtlichen Behörden als Beweismittel genutzt werden".

II. Besonderes

Der Vertrag besteht aus 52 Artikeln und ist in acht Kapitel untergliedert. Er wird ergänzt durch zwei Anlagen und eine Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien. Kapitel 1 regelt die Vertragsgrundsätze. Kapitel 2 enthält Bestimmungen zum Informationsaustausch, insbesondere zum Austausch von DNA-, daktyloskopischen und sonstigen Daten, Kapitel 3 über Maßnahmen zur Verhinderung terroristischer Straftaten und Kapitel 4 über Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen Migration. In Kapitel 5 befinden sich Bestimmungen zu weiteren Formen insbesondere der grenzüberschreitenden polizeilichen Zusammenarbeit, in Kapitel 6 allgemeine Regelungen für die Zusammenarbeit und in Bezug auf die nach diesem Vertrag entsandten Beamten und in Kapitel 7 übergreifende Bestimmungen zum Datenschutz. Kapitel 8 enthält die Schluss- und Durchführungsbestimmungen.

Zu den Bestimmungen des Vertrags im Einzelnen:

Kapitel 1
Allgemeiner Teil

Zu Artikel 1 - Grundsätze

Absatz 1 bestimmt als Vertragszweck, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit, insbesondere den Informationsaustausch, zu vertiefen.

Absatz 2 stellt klar, dass die Zusammenarbeit nach diesem Vertrag das Recht der Europäischen Union unberührt lässt und jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Beitritt offen steht.

Absatz 3 erklärt die Entwicklung von Initiativen zur Förderung der europäischen Zusammenarbeit in den im Vertrag bezeichneten Bereichen, das heißt insbesondere der Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration, zum Ziel der Zusammenarbeit nach dem Vertrag.

Entsprechend sollen nach Absatz 4 spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Vertrags die Erfahrungen aus dem Vertrag bewertet werden und auf dieser Grundlage in Abstimmung mit der Europäischen Kommission eine Überführung seiner Regelungen in den Rechtsrahmen der Europäischen Union angestrebt werden.

Gemäß Absatz 5 berichten die Vertragsparteien regelmäßig gemeinsam dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über den Fortgang der Zusammenarbeit. Dieses Verfahren ermöglicht ein koordiniertes Vorgehen mit den zuständigen Institutionen der Europäischen Union und dient einer erleichterten Übernahme des Vertrags in den Besitzstand der Europäischen Union zu einem späteren Zeitpunkt.

Kapitel 2
DNA - Profile, daktyloskopische Daten und sonstige Daten

Kapitel 2 enthält in den Artikeln 2 bis 6 und 8 bis 12 die zentralen Regelungen des Vertrags, die dem Ziel der Verbesserung des Informationsaustausches dienen. Nach diesen Vorschriften gewähren sich die Vertragsparteien einander jeweils über eine nationale Kontaktstelle im Vertrag näher bestimmte Zugriffsrechte auf ihre DNA-Analyse-Dateien, ihre automatisierten daktyloskopischen Identifizierungssysteme (AFIS) sowie die Fahrzeugregister. Die Art des Zugriffsrechts und seine Voraussetzungen sind für die einzelnen Datenkategorien (DNA, daktyloskopische Daten, Fahrzeugregisterdaten) unterschiedlich gestaltet.

Im Falle der DNA-Analyse-Dateien erlaubt der Vertrag den Vertragsparteien den Zugriff nur zum Zweck der Verfolgung von Straftaten ( Artikel 3 und 4 ). Für daktyloskopische Daten ist der Zugriff darüber hinaus auch zum Zweck der Verhinderung von Straftaten zulässig ( Artikel 9) . Fahrzeugregisterdaten dürfen ebenfalls zum Zweck der Verhinderung und Verfolgung von Straftaten abgerufen werden, daneben jedoch zusätzlich zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit ( Artikel 12 ) . Dieses Stufenverhältnis findet sich auch in der Art des Zugriffsrechts wieder:

Für Daten aus Fahrzeugregistern wird den anderen Vertragsparteien ein lesender Vollzugang auf die im Register enthaltenen Eigentümer- bzw. Halter- und Fahrzeugdaten eingeräumt. Hier können im Einzelfall von den anderen Vertragsparteien Informationen direkt abgefragt werden.

Daten aus der DNA-Analyse-Datei und dem AFIS können hingegen nur im Wege eines Hit-/No-Hit-Systems abgerufen werden. Dabei erhält die abfragende Vertragspartei im Falle eines Treffers lediglich die Information, dass ein Treffer vorliegt, sowie eine Kennung zu dem abgefragten DNA-Identifizierungsmuster bzw. dem abgefragten daktyloskopischen Datum. Im Falle eines Treffers ist es der abfragenden Vertragspartei mit Hilfe der übermittelten Kennung möglich, bei der Datei führenden Vertragspartei gezielt um die dazugehörigen personenbezogenen Daten und gegebenenfalls um weitere Informationen zu bitten. Auf ein solches Ersuchen sind die bereits bisher geltenden Regelungen, insbesondere der Rechtshilfe, anzuwenden; die Bestimmungen dieses Vertrags gelten also nicht mehr für das sich anschließende (Rechtshilfe-)Verfahren. Das Hit-/No-Hit-System sowie das sich anschließende herkömmliche (Rechtshilfe-)Verfahren tragen der besonderen Sensibilität von DNA- und daktyloskopischen Daten Rechnung und gewährleisten den Schutz der Rechte des Bürgers. Gleichwohl ist auch mit diesem eingeschränkten Zugriffsrecht eine erhebliche Beschleunigung des bisherigen Verfahrens verbunden, indem den Vertragsparteien ermöglicht wird festzustellen, ob ein anderer Vertragsstaat überhaupt und welcher andere Vertragsstaat über benötigte Informationen verfügt.

Der Vertrag lässt die Abfrage der Daten aller drei Datenkategorien lediglich für den Einzelfall zu, d.h. die anfragende Stelle darf der Datei führenden Stelle jeweils nur einen Datensatz übermitteln. Eine Ausnahme vom Einzelfallerfordernis bildet der gegenseitige Massenabgleich offener Spuren der Vertragsparteien im Bereich der DNA-Daten (Artikel 4).

Im Übrigen enthält Kapitel 2 eine Regelung zur Leistung von Rechtshilfe durch Gewinnung molekulargenetischen Materials und Übermittlung von DNA-Identifizierungsmustern (Artikel 7) sowie Bestimmungen zur Übermittlung personenbezogener und nicht personenbezogener Informationen im Zusammenhang mit Großveranstaltungen, die grenzüberschreitenden Bezug haben, wie Tagungen des Europäischen Rates oder Sportveranstaltungen (Artikel 13 bis 15).

Zu den Vorschriften des Kapitels 2 im Einzelnen:

Zu Artikel 2 - Einrichtung von nationalen DNA-Analyse-Dateien

Absatz 1 Satz 1enthält die Verpflichtung der Vertragsparteien, zum Zwecke der Verfolgung von Straftaten nationale DNA-Analyse-Dateien zu errichten und zu führen. Alle Vorschriften des Vertrags gelten nur für zum Zwecke der Strafverfolgung geführte DNA-Analyse-Dateien; zum Zwecke der Verhinderung von Straftaten oder für sonstige Verwaltungszwecke geführte DNA-Analyse-Dateien fallen nicht in den Anwendungsbereich des Vertrags. In Deutschland besteht seit 1998 die so genannte DNA-Analyse-Datei für Strafverfolgungszwecke, die vom Bundeskriminalamt geführt wird. Auch in Belgien, Spanien, Frankreich, den Niederlanden und Österreich bestehen solche Analyse-Dateien. Luxemburg ist dabei, eine nationale Datei aufzubauen. Satz 2stellt klar, dass sich die Verarbeitung der in den nationalen DNA-Analyse-Dateien gespeicherten Daten nach innerstaatlichem Recht richtet, soweit der Vertrag z.B. in den Artikeln 3 bis 5 keine besonderen Regelungen enthält. Durch diese Bestimmung wird insbesondere gewährleistet, dass der Vertrag nicht zu einer Änderung der nationalen Vorschriften führt, die die Frage betreffen, in welchen Fällen ein Datum in die nationale DNA-Analyse-Datei aufgenommen wird.

Durch die in Absatz 2 geregelten Fundstellendatensätze wird in Verbindung mit Artikel 3 gewährleistet, dass den anderen Vertragsparteien kein voller, sondern lediglich ein eingeschränkter Zugriff auf die DNA-Analyse-Dateien eingeräumt wird. Satz 1 enthält dabei zunächst die Verpflichtung der Vertragsparteien, für die Zwecke der Durchführung des Vertrags sicher zu stellen, dass zum gesamten Bestand ihrer DNA-Analyse-Dateien Fundstellendatensätze vorhanden sind. Dabei stellt die Formulierung "für die Zwecke der Durchführung des Vertrags" klar, dass Fundstellendatensätze nur eingerichtet werden müssen, um den anderen Vertragsparteien den Hit-/No-Hit-Zugriff zu ermöglichen, dass die Vertragsparteien jedoch nicht verpflichtet sind, ihre Datenbanken auch für ihre innerstaatliche Nutzung umzustrukturieren. Die Sätze 2 und 3 legen den zulässigen Inhalt der Fundstellendatensätze fest, die lediglich das DNA-Identifizierungsmuster sowie eine Kennung enthalten dürfen.

Satz 3 stellt klar, dass die Fundstellendatensätze keine den Betroffenen unmittelbar identifizierenden Daten enthalten dürfen, wie z.B. Namen und Angaben zum Geburtstag und Geburtsort oder auch Angaben zur Tat. Bei Spurendatensätzen muss nach Satz 4zusätzlich erkennbar sein, dass es sich um eine so genannte offene Spur handelt. Zu der in Deutschland beim Bundeskriminalamt geführten DNA-Analyse-Datei werden von den personenbezogenen Daten und sonstigen Informationen getrennte Fundstellendatensätze angelegt.

Im Vertragstext werden die DNA-Identifizierungsmuster, die ausschließlich anhand des nicht codierenden Teils der DNA bestimmt werden, entsprechend der in Österreich und den anderen Vertragsstaaten üblichen Terminologie als "DNA-Profile" bezeichnet. Zur Klarstellung wurde für die Bundesrepublik Deutschland in einer Fußnote festgehalten, dass der Begriff DNA-Profile im Sinne dieses Vertrags dem im deutschen Recht üblichen Begriff des DNA-Identifizierungsmusters entspricht. Absatz 3 ermöglicht den Vertragsparteien, bei Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde für den automatisierten Abruf im Bereich der DNA-Analyse-Dateien nach Artikel 3 Abs. 1 weitere Bedingungen zu benennen.

Zu Artikel 3 - Automatisierter Abruf von DNA-Profilen

Artikel 3regelt die Voraussetzungen und das Verfahren beim automatisierten Abruf von DNA-Identifizierungsmustern. Eine Definition des Begriffs "automatisierter Abruf" findet sich in Artikel 33 Abs. 1 Nr. 2. Die Abrufe sind nach Maßgabe des Artikels 39 Abs. 2 zu protokollieren. Absatz 1 Satz 1erlaubt der jeweiligen nationalen Kontaktstelle der Vertragsparteien, auf die DNA-Analyse-Dateien der anderen Vertragsparteien zuzugreifen, sofern dies zur Verfolgung einer Straftat erforderlich ist. Dieses Zugriffsrecht ist auf die Fundstellendatensätze nach Artikel 2 Abs. 2 beschränkt. Hierdurch ist gewährleistet, dass die anderen Vertragsparteien im Falle eines Treffers keine Daten erhalten, die den Betroffenen unmittelbar identifizieren könnten. Nach Satz 2muss es sich bei der Anfrage um einen Einzelfall handeln (im Gegensatz zu dem Massenabgleich nach Artikel 4) und die Anfrage nach dem nationalen Recht der anfragenden Vertragspartei zulässig sein; ein Abruf müsste also in einem vergleichbaren innerdeutschen Fall zulässig sein. Dies richtet sich gemäß § 81g Abs. 5 der Strafprozeßordnung (StPO) nach den einschlägigen Bestimmungen des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG).

Bei dem in Absatz 1 Satz 1 beschriebenen automatisierten Abrufverfahren wird automatisiert ein Vergleich zwischen einem DNA-Identifizierungsmuster, das bei der einen Vertragspartei vorliegt, mit den in den Datenbanken der anderen Vertragsparteien gespeicherten DNA-Identifizierungsmustern vorgenommen. Dabei wird das DNA-Identifizierungsmuster von der abrufenden Vertragspartei über eine sichere Verbindung an die DNA-Analyse-Datei(en) der empfangenden Partei(en) übermittelt und dort automatisiert (d.h. durch ein programmgesteuertes Verfahren ohne manuelle Zwischenschritte) mit den vorhandenen Fundstellendatensätzen verglichen. Im Anschluss an den Vergleich erhält die anfragende Vertragspartei ebenfalls automatisiert die Information, ob in der DNA-Analyse-Datei der empfangenden Vertragspartei ein Fundstellendatensatz vorhanden ist, der dem übermittelten DNA-Identifizierungsmuster der anfragenden Vertragspartei entspricht, oder nicht. Welche Information die anfragende Vertragspartei nach der Durchführung des automatisierten Abgleichs erhält, ist in Absatz 2 geregelt. Satz 1betrifft dabei den Fall, dass der Abgleich einen Treffer ergeben hat; hier wird lediglich mitgeteilt, dass ein Treffer vorliegt, sowie die Kennung des Datensatzes, mit dem eine Übereinstimmung festgestellt worden ist. Satz 2gilt für den Fall, dass keine Übereinstimmung festgestellt werden kann.

Zu Artikel 4 - Automatisierter Abgleich von DNA-Profilen

Zur Ergänzung der nach Artikel 3 zulässigen Einzelfallanfrage gestattet Artikel 4den Vertragsparteien, über ihre nationalen Kontaktstellen in einem Vorgang den gesamten Bestand ihrer offenen DNA-Spuren (Artikel 2 Abs. 2 Satz 4) mit den Fundstellendatensätzen der DNA-Analyse-Dateien der anderen Vertragsparteien abzugleichen. Auch hier ist nach Absatz 1 der Abgleich nur zur Verfolgung von Straftaten zulässig und nur dann, wenn die Übermittlung nach dem nationalen Recht der ersuchenden Vertragspartei vorgesehen ist.

Der automatisierte Abgleich folgt grundsätzlich demselben Muster wie der oben erläuterte automatisierte Abruf und ist ebenfalls nach Maßgabe des Artikels 39 Abs. 2 zu protokollieren. Im Falle eines oder mehrerer Treffer erhält der ersuchende Staat jedoch nicht nur die Information, dass ein Treffer vorliegt, sowie die Kennung des/der entsprechenden Fundstellendatensätze. Vielmehr werden nach Absatz 2 die Fundstellendatensätze übermittelt, bei denen sich eine Übereinstimmung ergeben hat, da für die ersuchende Vertragspartei andernfalls nicht feststellbar wäre, auf welche abgefragten DNA-Identifizierungsmuster sich die Treffer beziehen. Die Niederlande haben bei der Unterzeichnung des Vertrags folgende Erklärung zu den Artikeln 3 und 4 abgegeben: "V. Das Königreich der Niederlande erklärt unter Bezugnahme auf Artikel 3 und 4, dass es davon ausgeht, dass das Vorgehen nach diesen Bestimmungen auf die gleiche Art und Weise abläuft in dem Sinne, dass die Vertragsparteien Zugang zu den Fundstellendatensätzen der niederländischen DNA-Analysedateien nach Artikel 2 Absatz 2 des Vertrags bekommen mit dem Recht, diese automatisiert mittels eines Vergleichs ihrer DNA-Profile mit den DNA-Profilen der niederländischen DNA-Analysedateien abzurufen, ungeachtet ob es sich dabei um den Vergleich eines Einzelfalls handelt oder nicht."

Durch diese Erklärung soll gewährleistet werden, dass sowohl der automatisierte Abruf (Artikel 3) als auch der automatisierte Abgleich (Artikel 4) von DNA-Identifizierungsmustern nach demselben technischen Verfahren verlaufen. Aus deutscher Sicht ist der Vertrag hinsichtlich der technischen Verfahren hinreichend genau, so dass eine solche Erklärung für nicht erforderlich gehalten worden ist.

Zu Artikel 5 - Übermittlung weiterer personenbezogener Daten und sonstiger Informationen

Artikel 5stellt klar, dass sich die Übermittlung weiterer Informationen wie etwa der Name der gesuchten Person im Falle eines Treffers wie bisher auch nach dem innerstaatlichen Recht der ersuchten Vertragspartei richtet. Dafür gelten insbesondere die Rechtshilfebestimmungen. Die Regelungen dieses Vertrags gelten also nicht mehr für das sich anschließende Rechtshilfeverfahren. Zu Artikel 6 - Nationale Kontaktstelle und Durchführungsvereinbarung Absatz 1 verpflichtet die Vertragsparteien, zur Durchführung der Datenübermittlung eine nationale Kontaktstelle zu benennen. Die Benennung der Kontaktstelle hat zugleich mit der Übersendung der Ratifikationsurkunde zu erfolgen (Artikel 42 Abs. 1). Deutschland wird als nationale Kontaktstelle das Bundeskriminalamt benennen. Die automatisierten Abrufe und Abgleiche erfolgen ausschließlich über die nationalen Kontaktstellen. Hinsichtlich der Befugnisse der nationalen Kontaktstelle verweist der Vertrag auf das für sie geltende Recht. Absatz 2 verweist zu Einzelheiten der technischen Ausgestaltung des Verfahrens auf eine Durchführungsvereinbarung. In der Durchführungsvereinbarung werden insbesondere die Fragen der einheitlichen Datenformate, der Systeminfrastruktur und der Kommunikationsinfrastruktur zu regeln sein.

Zu Artikel 7 - Gewinnung molekulargenetischen Materials und Übermittlung von DNA-Profilen

Nach Artikel 7unterstützen sich die Vertragsparteien im Rahmen der Rechtshilfe bei der Gewinnung und Untersuchung molekulargenetischen Materials, sofern dem ersuchten Staat von einer sich in seinem Gebiet aufhaltenden Person kein DNA-Identifizierungsmuster vorliegt. In Deutschland fällt diese Form der Zusammenarbeit in die Zuständigkeit der Justizbehörden. Die Vorschrift entspricht inhaltlich den Regelungen des Artikels 10 Abs. 3 Satz 1 des Vertrags vom 10. November und 19. Dezember 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr und in strafrechtlichen Angelegenheiten (BGBl. 2005 II S. 858) sowie des Artikels 10 Abs. 2 Satz 1 des Vertrags vom 2. März 2005 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten (BT-Drucksache 016/57 ).

Nach Nummer 1 muss der ersuchende Staat angeben, zu welchem Zweck er die Maßnahme durchführen lassen möchte. Nummer 2 enthält die Regelungen zu der vom ersuchenden Staat vorzulegenden Untersuchungsanordnung oder der sie ersetzenden Erklärung. Außerdem müssen gemäß Nummer 3 die Voraussetzungen für die Gewinnung und Untersuchung molekulargenetischen Materials sowie die Übermittlung des gewonnenen DNA-Identifizierungsmusters (auch) nach dem Recht der ersuchten Partei vorliegen. Dass der ersuchende Staat ein Rechtshilfeersuchen nur dann stellen kann, wenn nach seinem Recht die Voraussetzungen für die Gewinnung und Untersuchung des Materials vorliegen, ergibt sich schon aus den allgemeinen Regeln des Rechtshilferechts.

Die Kosten für die Gewinnung und Untersuchung des molekulargenetischen Materials und der Übermittlung des dabei gewonnenen DNA-Identifizierungsmusters werden gemäß Artikel 46 von der ersuchten Vertragspartei getragen. Dies entspricht dem in der internationalen Rechtshilfe gültigen Prinzip. Lediglich bei der Zusammenarbeit zwischen Deutschland und Österreich gilt aufgrund der von beiden Staaten bei der Unterzeichnung des Vertrags unter Bezugnahme auf Artikel 46 Satz 2 abgegebenen Gemeinsamen Erklärung eine andere Regelung, so dass bei der Zusammenarbeit dieser beiden Staaten im Rahmen des Artikels 7 ausnahmsweise die ersuchende Vertragspartei die Kosten für die Gewinnung und Untersuchung des molekulargenetischen Materials und für die Übermittlung des dabei gewonnenen DNA-Identifizierungsmusters trägt.

Zu Artikel 8 - Daktyloskopische Daten

Parallel zu der Regelung in Artikel 2 Abs. 2 für den Bereich der DNA-Daten enthält Artikel 8Bestimmungen zu den Fundstellendatensätzen im Bereich der daktyloskopischen Daten, die - in Verbindung mit Artikel 9 - gewährleisten, dass den anderen Vertragsparteien lediglich ein eingeschränktes Zugriffsrecht auf Fingerabdruckdateien eingeräumt wird. Der Begriff "daktyloskopische Daten" umfasst Fingerabdrücke sowie nach dem Verständnis der Vertragsparteien Abdrücke von Hand- oder Fußflächen, also derjenigen Körperteile, die Papillarlinien aufweisen. Diese Papillarlinien sind bei jedem Menschen verschieden und ermöglichen die eindeutige Identifizierung eines Menschen. Satz 1enthält dabei zunächst die Verpflichtung der Vertragsparteien sicherzustellen, dass zum gesamten Bestand ihrer automatisierten daktyloskopischen Identifizierungssysteme Fundstellendatensätze vorhanden sind, soweit diese Identifizierungssysteme zum Zweck der Verhinderung und Verfolgung von Straftaten errichtet sind. Ausgeschlossen sind damit etwaige Identifizierungssysteme, die ausschließlich anderen Zwecken dienen. Die Sätze 2 und 3 legen den zulässigen Inhalt der Fundstellendatensätze fest, die lediglich die zu einer Person gehörenden daktyloskopischen Daten sowie eine Kennung enthalten dürfen. Bei Spurendatensätzen muss nach Satz 4zusätzlich erkennbar sein, dass es sich um eine so genannte offene Spur handelt. In Deutschland wird beim Bundeskriminalamt für daktyloskopische Daten die Datei "Automatisiertes Fingerabdruck-Identifizierungs-System (AFIS)" geführt.

Zu Artikel 9 - Automatisierter Abruf von daktyloskopischen Daten

Absatz 1 regelt das Verfahren beim automatisierten Abruf daktyloskopischer Daten. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Abrufs sowie das technische Verfahren selbst entsprechen den Regelungen zum automatisierten Abruf von DNA-Daten. Insoweit wird auf die Ausführungen zu Artikel 3 Abs. 1 verwiesen. Abweichend von den DNA-Daten ist nach Satz 1der Zugriff jedoch sowohl zur Verfolgung als auch zur Verhinderung von Straftaten zulässig. Satz 2erlaubt Anfragen nach daktyloskopischen Daten nur im Einzelfall und nur nach Maßgabe des nationalen Rechts der abrufenden Vertragspartei; ein Abruf müsste also in einem vergleichbaren innerdeutschen Fall zulässig sein. Dies richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Strafverfahrens- und des Polizeirechts.

Absatz 2 bestimmt, dass die endgültige Zuordnung eines daktyloskopischen Datums zu einem Fundstellendatensatz der Datei führenden Vertragspartei durch die abrufende nationale Kontaktstelle anhand der automatisiert übermittelten Fundstellendatensätze, die für die eindeutige Zuordnung erforderlich sind, erfolgt. Anders als bei DNA-Identifizierungsmustern ist es aufgrund des unterschiedlichen technischen Verfahrens nicht immer möglich, bereits beim ersten automatisierten Vergleich eine eindeutige Zuordnung des übermittelten daktyloskopischen Datums zu dem entsprechenden Fundstellendatensatz bei der empfangenden Vertragspartei vorzunehmen. Zur endgültigen Zuordnung kann es daher notwendig sein, mehrere annähernd übereinstimmende Fundstellendatensätze von der Datei führenden Partei an die abrufende Partei automatisiert zu übermitteln. Bei der abrufenden Vertragspartei erfolgt dann durch einen Daktyloskopen die eindeutige Zuordnung des daktyloskopischen Datums zu einem der übermittelten Fundstellendatensätze (Verifizierung).

Frankreich hat bei der Unterzeichnung des Vertrags folgende Erklärung zu Artikel 9 abgegeben:

"IV. Die Französische Republik erklärt unter Bezugnahme auf Artikel 9, dass der Zugang zu Fundstellendatensätzen der Nationalen Fingerabdruckdateien (FAED) nach Artikel 9 auf der Grundlage des derzeitigen innerstaatlichen Rechts gewährt wird, um den zuständigen Dienststellen die Fahndung nach und die Identifizierung von Tätern bei Verbrechen und Vergehen oder den Vorbereitungshandlungen dazu sowie die Verfolgung von Straftaten zu erleichtern."

Zu Artikel 10 - Übermittlung weiterer personenbezogener Daten und sonstiger Informationen

Artikel 10 stellt - wie Artikel 5 im Bereich der DNA-Daten - klar, dass die Übermittlung weiterer Informationen wie etwa der Name der gesuchten Person im Falle eines Treffers wie bisher auch nach dem innerstaatlichen Recht der ersuchten Vertragspartei erfolgt. Im Bereich der Strafverfolgung zählen hierzu insbesondere die Rechtshilfebestimmungen. Die Regelungen dieses Vertrags gelten also nicht mehr für das sich anschließende Rechtshilfeverfahren.

Zu Artikel 11 - Nationale Kontaktstelle und Durchführungsvereinbarung

Absatz 1 verpflichtet die Vertragsparteien, eine nationale Kontaktstelle zu benennen. Die Benennung hat zugleich mit der Übersendung der Ratifikationsurkunde zu erfolgen (Artikel 42 Abs. 1). Deutschland wird das Bundeskriminalamt als nationale Kontaktstelle benennen. Die automatisierten Abrufe erfolgen ausschließlich über die nationalen Kontaktstellen. Wegen der Befugnisse der nationalen Kontaktstelle verweist der Vertrag auf das für sie geltende Recht.

Absatz 2 verweist zu Einzelheiten der technischen Ausgestaltung des Verfahrens auf eine Durchführungsvereinbarung. In der Durchführungsvereinbarung werden insbesondere die Fragen der einheitlichen Datenformate, der Systeminfrastruktur und der Kommunikationsinfrastruktur zu regeln sein.

Zu Artikel 12 - Automatisierter Abruf von Daten aus den Fahrzeugregistern

Absatz 1 regelt die Voraussetzungen und das Verfahren des gegenseitigen direkten Zugriffs auf Daten aus Fahrzeugregistern. Im unmittelbaren Lesezugriff kann eine nationale Kontaktstelle anhand eines bekannten vollständigen Kfz-Kennzeichens oder einer vollständigen Fahrzeugidentifizierungsnummer Eigentümer- bzw. Halterdaten (in Deutschland nur Halterdaten) sowie Fahrzeugdaten aus den nationalen Fahrzeugregistern der anderen Vertragsparteien abrufen. Dieser Zugriff ist nur zulässig, wenn er zur Verhinderung oder Verfolgung einer Straftat, zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder zur Verfolgung von solchen Verstößen erforderlich ist, die bei der abrufenden Vertragspartei in die Zuständigkeit der Gerichte oder Staatsanwaltschaften fallen.

Mit der Formulierung "Verfolgung von solchen Verstößen, die bei der abrufenden Vertragspartei in die Zuständigkeit der Gerichte oder Staatsanwaltschaften fallen," ist die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten gemeint. Dabei gilt Artikel 12 nicht nur dann, wenn das Verfahren konkret bei der Staatsanwaltschaft oder bei Gericht anhängig ist, sondern in jedem Stadium des Verfahrens, sofern zu irgendeinem Zeitpunkt des Verfahrens (z.B. nach einem Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid) die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts bestehen kann. Die Einbeziehung der Ordnungswidrigkeiten erfolgte, weil die Einteilung in Ordnungswidrigkeiten und Straftaten jedenfalls im Bereich der - von Artikel 12 erfassten - im Straßenverkehr begangenen Taten bei den Vertragsparteien sehr uneinheitlich ist. Eine Begrenzung des Zugriffs auf Straftaten hätte daher dazu geführt, dass wegen derselben Tat in einem Fall ein Zugriff möglich wäre, in einem anderen Fall nicht - je nachdem, wo die Tat begangen worden ist. Sollte es bei der praktischen Anwendung des Vertrags zu Kapazitätsproblemen kommen, wird gleichwohl zu berücksichtigen sein, dass der Vertrag vorrangig der Bekämpfung von Straftaten dienen soll.

An Stelle der Formulierung "Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit" spricht die niederländische Sprachfassung von der "Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung". Zwischen allen Vertragsparteien besteht jedoch Konsens darüber, dass bloße Verstöße gegen gesellschaftliche Konventionen keine Befugnis zum automatisierten Datenabruf nach Artikel 12 begründen.

Im Übrigen richtet sich die Zulässigkeit der Anfrage nach dem innerstaatlichen Recht der abrufenden Vertragspartei; ein Abruf müsste also in einem vergleichbaren innerdeutschen Fall zulässig sein. Dies richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes (gefahr.gut/strassestvg_ges.htm ).

Absatz 2 Satz 1 verpflichtet die Vertragsparteien, für eingehende Ersuchen eine nationale Kontaktstelle zu benennen. Die Benennung hat zugleich mit der Übersendung der Ratifikationsurkunde zu erfolgen (Artikel 42 Abs. 1). Deutschland wird das Kraftfahrt-Bundesamt als nationale Kontaktstelle für eingehende Ersuchen benennen und das Bundeskriminalamt als nationale Kontaktstelle für ausgehende Ersuchen (Abrufe im Ausland). Die automatisierten Abrufe erfolgen ausschließlich über die nationalen Kontaktstellen. Wegen der Befugnisse der nationalen Kontaktstelle verweist der Vertrag auf das für sie geltende Recht.

Satz 2 verweist zu Einzelheiten der technischen Ausgestaltung des Verfahrens auf eine Durchführungsvereinbarung. In der Durchführungsvereinbarung werden insbesondere die Fragen des Datenformats einschließlich des Datenumfangs, der zu nutzenden System- und Kommunikationsinfrastruktur sowie der Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu regeln sein.

Zu Artikel 13 - Übermittlung nicht personenbezogener Informationen

Artikel 13bezieht sich auf Großveranstaltungen mit grenzüberschreitendem Bezug. Die Vorschrift regelt in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen der Übermittlung nicht personenbezogener Informationen sowohl auf Ersuchen eines Staates als auch ohne ein solches Ersuchen (so genannte "Spontanübermittlung"). Durch die Formulierung "zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung" wird zum Ausdruck gebracht, dass eine Informationsübermittlung, vor allem eine Spontanübermittlung, allein zum Zweck der Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Ordnung nicht ausreicht. Nach Artikel 13 sind nicht nur Informationsübermittlungen an die Vertragspartei zulässig, auf deren Hoheitsgebiet das Großereignis stattfindet. Vielmehr können danach Informationen erforderlichenfalls auch an andere Vertragsparteien übermittelt werden (z.B. Transitstaaten). Für die Beurteilung, ob die Informationen für die andere Vertragspartei "erforderlich sein können", ist die Sicht der übermittelnden Vertragspartei ausschlaggebend. Nicht personenbezogene Informationen sind alle Informationen, die keine personenbezogenen oder personenbeziehbaren Daten enthalten, z.B. Informationen über Reiserouten sowie Transit- und Aufenthaltsorte von anreisenden Gruppen und die von ihnen benutzten Verkehrsmittel. Dieser allgemeine Informationsaustausch ist durch die Aufgabenzuweisung der handelnden Behörde gedeckt und bedarf keiner gesonderten Befugnisnorm. Ein grenzüberschreitender Bezug liegt vor, wenn die Großveranstaltung in mindestens zwei Vertragsstaaten stattfindet oder eine größere Zahl von Teilnehmern aus anderen Vertragsstaaten zu der Veranstaltung anreist. Als nicht abschließende Beispiele für Großveranstaltungen mit grenzüberschreitendem Bezug werden Veranstaltungen im Bereich des Sports und Tagungen des Europäischen Rates genannt. Unter den Begriff der Großveranstaltungen fallen weiter sonstige Veranstaltungen, an denen eine große Zahl von Menschen teilnimmt oder deren Teilnahme zu erwarten ist. Zu Artikel 14 - Übermittlung personenbezogener Daten Artikel 14betrifft die Übermittlung personenbezogener Daten bei Großveranstaltungen mit grenzüberschreitendem Bezug sowohl auf als auch ohne vorheriges Ersuchen einer Vertragspartei.

Absatz 1 regelt die Voraussetzungen der Informationsübermittlung. Auch hier wird - wie bei Artikel 13 - durch die Formulierung "zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung" zum Ausdruck gebracht, dass eine Informationsübermittlung, vor allem eine Spontanübermittlung, allein zum Zweck der Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Ordnung nicht ausreicht. Wie bei Artikel 13 können Informationen erforderlichenfalls auch an andere Vertragsparteien übermittelt werden (z.B. Transitstaaten), es sei denn, dass es lediglich Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Betroffenen bei der Veranstaltung Straftaten begehen werden. Artikel 14 erfordert das Vorliegen einer konkreten Gefahr, so dass eine Datenübermittlung nur in nahem zeitlichen Zusammenhang zu dem bevorstehenden Großereignis zulässig ist. Ferner ist bestimmt, dass eine Datenübermittlung nach dem innerstaatlichen Recht der übermittelnden Vertragspartei zulässig sein muss.

Absatz 2 enthält eine besonders enge Verwendungsregelung. Danach dürfen die personenbezogenen Daten nur zu den in Absatz 1 genannten Zwecken und für das genau umschriebene Ereignis, für das sie mitgeteilt worden sind, verarbeitet werden (strikte Zweckbindung). Weiter wird ein spätester Löschungszeitpunkt festgelegt. Die engen Grenzen, die Absatz 2 der Verarbeitung der übermittelten Daten setzt, machen deutlich, dass die Daten schnellstmöglich zu löschen sind und insbesondere nicht für die Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung im Zusammenhang mit künftigen Großveranstaltungen gespeichert bleiben dürfen.

Zu Artikel 15 - nationale Kontaktstelle

Artikel 15 bestimmt, dass jede Vertragspartei zur Durchführung der Informationsübermittlungen nach den Artikeln 13 und 14 eine nationale Kontaktstelle benennt. Die Benennung hat zugleich mit der Übersendung der Ratifikationsurkunde zu erfolgen (Artikel 42 Abs. 1). Die Informationsübermittlungen erfolgen ausschließlich über die nationalen Kontaktstellen. Wegen der Befugnisse der nationalen Kontaktstelle verweist der Vertrag auf das für sie geltende nationale Recht.

Zu Kapitel 3- Maßnahmen zur Verhinderung terroristischer Straftaten

In Kapitel 3sind die speziellen Formen der Zusammenarbeit zur Verhinderung terroristischer Straftaten zusammengefasst. Dies sind:

Zu Artikel 16 - Übermittlung von Informationen zur Verhinderung terroristischer Straftaten

Nach Absatz 1 ist die Übermittlung personenbezogener Daten und Informationen zur Verhinderung terroristischer Straftaten im Einzelfall auch ohne Ersuchen möglich.

Die Übermittlung erfolgt nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts der übermittelnden Partei.

Terroristische Straftaten sind im Sinne der Bestimmungen der Artikel 1 bis 3 des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates der Europäischen Union vom 13. Juni 2002 zur Terrorismusbekämpfung zu verstehen. Die genannten Artikel definieren terroristische Straftaten, Straftaten im Zusammenhang mit einer terroristischen Vereinigung und Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten.

Wenn Absatz 1 die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten davon abhängig macht, dass "bestimmte Tatsachen" die Annahme rechtfertigen, dass der Betroffene terroristische Straftaten begehen wird, so handelt es sich dabei um eine hohe Schwelle: Personenbezogene Daten dürfen erst und nur dann übermittelt werden wenn bereits eine sichere Tatsachenbasis für die Prognose vorliegt.

Absatz 2 präzisiert die zu übermittelnden Daten und Informationen.

Absatz 3 bestimmt, dass jede Vertragspartei eine nationale Kontaktstelle benennt, deren Befugnisse sich nach dem für sie geltenden innerstaatlichen Recht richten.

Die Benennung hat zugleich mit der Übersendung der Ratifikationsurkunde zu erfolgen (Artikel 42 Abs. 1).

Die Informationsübermittlungen erfolgen ausschließlich über die nationalen Kontaktstellen. Wegen der Befugnisse der nationalen Kontaktstelle verweist der Vertrag auf das für sie geltende nationale Recht.

Nach Absatz 4 kann die übermittelnde Behörde nach

Maßgabe des innerstaatlichen Rechts für die empfangende Behörde verbindliche Bedingungen für die Verwendung der übermittelten Daten und Informationen durch die empfangende Behörde festlegen.

Zu Artikel 17 - Flugsicherheitsbegleiter

In Absatz 1 wird festgestellt, dass es in der ausschließlichen Zuständigkeit der jeweiligen Vertragspartei liegt ob sie Flugsicherheitsbegleiter in den in ihrem Hoheitsgebiet registrierten Luftfahrzeugen (im Folgenden: nationale Fluggesellschaften) einsetzt. Keine der Vertragsparteien wird durch den Vertrag verpflichtet,

Flugsicherheitsbegleiter einzusetzen. Deutschland setzt seit Ende September 2001 Flugsicherheitsbegleiter ein.

Dies gilt auch für Österreich und Frankreich.

Durch den Verweis auf die internationalen Luftfahrtabkommen und die sonstigen einschlägigen völkerrechtlichen Regeln wird weiter deutlich, dass durch diesen Vertrag keine eigene völkerrechtliche Grundlage zum Einsatz von Flugsicherheitsbegleitern geschaffen wird, sondern dass der Einsatz auf der Grundlage und im Rahmen des bestehenden internationalen Rechts erfolgt.

Bei der Unterzeichnung des Vertrags haben die Vertragsparteien folgende gemeinsame Erklärung abgegeben:

"I. Alle Vertragsparteien erklären gemeinsam

1. unter Bezugnahme auf Artikel 17 Absatz 1

des Vertrags, dass die Formulierung dieser Bestimmung nicht ihre Haltung in Bezug auf die Zuständigkeit des Staats des Halters oder des Eintragungsstaats im Rahmen des Einsatzes von Flugsicherheitsbegleitern berührt; ..."

Mit dieser Erläuterung wird nochmals klargestellt, dass es in der Souveränität der Vertragsstaaten liegt, ob sie Flugsicherheitsbegleiter bei ihren nationalen Fluggesellschaften einsetzen.

Aufgrund der Definition in Absatz 2 dürfen von den Vertragsparteien nur Polizeibeamte oder vergleichbare staatliche Bedienstete als Flugsicherheitsbegleiter im Rahmen des Vertrags eingesetzt werden. Damit ist der Einsatz von Angehörigen privater Sicherheitsunternehmen als Flugsicherheitsbegleiter ausgeschlossen.

Absatz 3 nennt die Bereiche, in denen Zusammenarbeit und Unterstützung erfolgen.

Absatz 4 behandelt das Vorgehen bei der Anmeldung der Flugsicherheitsbegleiter.

Für die bei der Anmeldung zu machenden Angaben verweist Absatz 5 Satz 1auf die Anlage 1 zum Vertrag.

Eine Änderung dieser Anlage kann nach Satz 2 durch eine gesonderte Vereinbarung erfolgen.

Für den Einsatz der Flugsicherheitsbegleiter gelten nicht die allgemeinen Haftungsregelungen des Artikels 30. Es sind die völkerrechtlichen Regelungen anzuwenden, die für Flugsicherheitsbegleiter gelten.

Zu Artikel 18 - Mitführen von Dienstwaffen, Munition und Ausrüstungsgegenständen

Artikel 18 regelt als vorrangig anzuwendende Spezialvorschrift gegenüber der allgemeinen Bestimmung des Artikels 28 das Mitführen von Dienstwaffen, Munition und Ausrüstungsgegenständen durch die Flugsicherheitsbegleiter.

Nach Absatz 1 erteilt jede Vertragspartei auf Antrag den Flugsicherheitsbegleitern der anderen Vertragsparteien eine allgemeine Genehmigung zum Mitführen von Dienstwaffen, Munition und Ausrüstungsgegenständen, die sowohl an Bord des Luftfahrzeugs als auch in den nicht allgemein zugänglichen Sicherheitsbereichen der Verkehrsflughäfen der betreffenden Vertragspartei gilt.

Absatz 2 bestimmt weitere Auflagen für das Mitführen von Dienstwaffen und Munition.

Belgien hat zudem bei der Unterzeichnung des Vertrags folgende Erklärung zu Artikel 18 abgegeben:

"II. Das Königreich Belgien erklärt

2. unter Bezugnahme auf Artikel 18,

Durch diesen Vorbehalt spezifiziert Belgien die Möglichkeiten zum Mitführen von Dienstwaffen und Munition durch Flugsicherheitsbegleiter auf seinem Hoheitsgebiet.

Zu Artikel 19 - Nationale Kontakt- und Koordinierungsstelle

Artikel 19 bestimmt, dass jede Vertragspartei zur Durchführung der Aufgaben aus den Artikeln 17 und 18 eine nationale Kontakt- und Koordinierungsstelle benennt. Die Benennung hat zugleich mit der Übersendung der Ratifikationsurkunde zu erfolgen (Artikel 42 Abs. 1).

Kapitel 4 - Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen Migration

Kapitel 4 sieht als Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen Migration den Einsatz von Dokumentenberatern und die Unterstützung bei Rückführungen vor.

Zu Artikel 20 - Dokumentenberater

Artikel 20 gibt den Rahmen für den Einsatz von Dokumentenberatern vor.

Nach Absatz 1 treffen die Vertragsparteien Vereinbarungen zur Entsendung von Dokumentenberatern in Staaten, die als Ausgangs- oder Transitstaaten illegaler Migration eingestuft werden. Es wird Bezug genommen auf die Verordnung (EG) Nr. 377/2004 des Rates der Europäischen Union vom 19. Februar 2004. Mit dieser Verordnung werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, im Bereich der Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen zusammenzuarbeiten.

Absatz 2 sieht die gegenseitige Information über entsprechende Erkenntnisse auf der Grundlage des innerstaatlichen Rechts vor.

Absatz 3 sieht die Möglichkeit der Koordinierung konkreter Maßnahmen durch eine Vertragspartei vor.

Zu Artikel 21 - Aufgaben der Dokumentenberater

Satz 1 umschreibt - nicht abschließend - die Aufgaben der Dokumentenberater wie Beratung und Schulung der Angehörigen

In Satz 2wird klargestellt, dass die Zuständigkeiten der Auslandsvertretungen und der mit grenzpolizeilichen Aufgaben betrauten Behörden unberührt bleiben.

Hoheitliche Befugnisse stehen den Dokumentenberatern nach diesem Vertrag nicht zu.

Zu Artikel 22 - Nationale Kontakt- und Koordinierungsstellen

Artikel 22 sieht vor, dass die Vertragsparteien nationale Kontakt- und Koordinierungsstellen benennen. Die Benennung hat zugleich mit der Übersendung der Ratifikationsurkunde zu erfolgen (Artikel 42 Abs. 1).

Zu Artikel 23 - Unterstützung bei Rückführungen

Artikel 23 sieht drei Fälle der Unterstützung bei Rückführungen vor.

Absatz 1 erfasst

In diesen beiden Fällen bestehen Rechtsinstrumente der Europäischen Union, in denen die Mitgliedstaaten ausdrücklich aufgefordert werden, in diesen Bereichen zusammenzuarbeiten und sich gegenseitig zu unterstützen.

Unter Berücksichtigung dieser Rechtsinstrumente unterstützen sich die Vertragsparteien.

Absatz 2 betrifft den (dritten) Fall der Rückführung von Personen auf dem Landweg durch das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei (Gebietsstaat). Dieser Fall ist durch Rechtsvorschriften der EU nicht geregelt.

Der Vertrag trifft keine Aussage darüber, ob in jedem Fall Beamte des Gebietsstaates bei der Rückführung zu beteiligen sind. Deutschland wird die Begleitung durch deutsche Beamte zur Bedingung für die Zulässigkeit der Rückführung über das deutsche Hoheitsgebiet auf dem Landweg machen.

Die bereits bestehenden Rückübernahmeabkommen mit der Republik Österreich (Abkommen vom 16. Dezember 1997 über die Rückübernahme von Personen an der Grenze, BGBl. 1998 II S. 80), mit der Französischen Republik (Abkommen vom 10. Februar 2003 über die Übernahme und Rückbeförderung von Personen an der Grenze, förmliche Bekanntmachung steht noch aus) und mit den Benelux-Staaten (Abkommen vom 17. Mai 1966 über die Übernahme von Personen an der Grenze (BAnz. Nr. 131 vom 19. Juli 1966) bleiben unberührt.

Absatz 3 betrifft die Einrichtung nationaler Kontaktstellen sowie Evaluierungstreffen von Sachverständigen.

Die Benennung der nationalen Kontaktstellen hat zugleich mit der Übersendung der Ratifikationsurkunde zu erfolgen (Artikel 42 Abs. 1).

Kapitel 5
Weitere Formen der Zusammenarbeit

Kapitel 5 enthält weitere Bestimmungen zu bestimmten Formen der Zusammenarbeit überwiegend zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und zur Verhinderung von Straftaten, teilweise jedoch auch im Rahmen der Strafverfolgung.

Die Bestimmungen des Kapitels orientieren sich an den Artikeln 19, 21, 22 und 7 des Vertrags vom 10. November und 19. Dezember 2003 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur polizeilichen Gefahrenabwehr und in strafrechtlichen Angelegenheiten (D-Ö-ZV; BGBl. 2005 II S. 858) sowie des Vertrags vom 2. März 2005 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten (D-NL-ZV; BT-Drucksache 016/57 ). Die Regelungen dieser bilateralen Verträge bleiben von dem vorliegenden Übereinkommen gemäß Artikel 47 Abs. 2 unberührt.

Die in den Artikeln 39 bis 47 SDÜ festgelegte polizeiliche Zusammenarbeit wird durch die Bestimmungen des Kapitels 5 nicht berührt.

Nach Artikel 42 Abs. 1 benennt jede Vertragspartei zugleich mit der Übermittlung der Ratifikationsurkunde die für Maßnahmen nach den Artikeln 24 bis 27 zuständigen Behörden und Beamten.

Zu Artikel 24 - Gemeinsame Einsatzformen

Artikel 24 lehnt sich an Artikel 19 des D-Ö-ZV und des D-NL-ZV an.

Absatz 1 ermöglicht den Einsatz operativer polizeilicher Handlungsformen, die dem Zweck dienen, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren und Straftaten zu verhindern. Neben den in Absatz 1 genannten gemeinsamen Streifen können insbesondere gemeinsam besetzte Kontroll-, Auswertungs- und Observationsgruppen zu diesen Formen polizeilichen Handelns gezählt werden, bei denen Vertreter von einer Vertragspartei oder mehreren Vertragsparteien unterstützend auf dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei mitwirken können. Dabei gelten für die Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse zusätzliche Voraussetzungen, die insbesondere in Absatz 2 geregelt sind.

Absatz 2 ermöglicht die Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse wie beispielsweise Identitätsfeststellungen.

Nach Satz 1kann dabei die Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet der Einsatz erfolgt (Gebietsstaat), entsprechend ihrer Rechtslage die Beamten der anderen Vertragsparteien entweder mit der Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse des Gebietsstaates betrauen (1. Alternative) oder diesen Beamten das Recht einräumen, die ihnen nach ihrem eigenen Recht zustehenden hoheitlichen Befugnisse auf dem Hoheitsgebiet des Gebietsstaates auszuüben (2. Alternative). Von welcher Möglichkeit eine Vertragspartei Gebrauch machen kann, richtet sich danach, was nach ihrem nationalen Recht vorgesehen und zulässig ist. In der Bundesrepublik Deutschland kommt daher nur in Betracht, den Beamten anderer Vertragsparteien die Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse nach deutschem Recht zu übertragen.

In beiden Fällen muss der Entsendestaat, also der Staat, aus dem der fremde Beamte kommt, seine Zustimmung zu dieser Übertragung bzw. Einräumung von Hoheitsrechten erteilen.

Die Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse im jeweiligen Gebietsstaat ist nach Satz 2an die Leitung und die - zur Sicherstellung einer effektiven Sachleitung - in der Regel erforderliche Anwesenheit von Beamten des Gebietsstaates gebunden. Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass die Anwesenheit von Beamten des Gebietsstaates erforderlich ist, ist nur zulässig, wenn dadurch die effektive Sachleitung nicht in Frage gestellt wird. Satz 3macht deutlich, dass die entsandten Beamten dem Recht des Gebietsstaates unterliegen; ihr Handeln wird dem den Einsatz führenden Gebietsstaat zugerechnet.

Absatz 3 stellt die Weisungsgebundenheit der entsandten Beamten bei sämtlichen gemeinsamen Einsätzen klar.

Absatz 4 verweist hinsichtlich der praktischen Aspekte der Zusammenarbeit auf eine noch zu schließende Durchführungsvereinbarung.

Zu Artikel 25 - Maßnahmen bei gegenwärtiger Gefahr

Artikel 25 lehnt sich an Artikel 21 des D-Ö-ZV und des D-NL-ZV an.

Artikel 25sieht in Notsituationen zum Schutz von Leib oder Leben ein grenzüberschreitendes Tätigwerden von Beamten der Polizeibehörden ohne vorherige Zustimmung des Gebietsstaates vor.

Absatz 1 ermöglicht für den Ausnahmefall der Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben bei dringendem Bedarf die Grenzüberschreitung durch Polizeibeamte ohne vorherige Zustimmung des Gebietsstaates, um im grenznahen Bereich auf dem Gebiet des anderen Vertragsstaates (Gebietsstaat) die erforderlichen vorläufigen

Gefahrenabwehrmaßnahmen zu treffen. Die Hilfe leistenden Beamten sind hinsichtlich der vorläufigen Maßnahmen zur Abwehr der gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben an das nationale Recht des Gebietsstaates gebunden.

Der Ausnahmecharakter grenzüberschreitender Gefahrenabwehrmaßnahmen im grenznahen Bereich wird durch die in Absatz 2 definierten engen Voraussetzungen des dringenden Bedarfs deutlich. Ein dringender Bedarf liegt nur dann vor, wenn bei einem Abwarten auf das Einschreiten von Beamten des Gebietsstaates oder auf die Herstellung eines Unterstellungsverhältnisses im Sinne des Artikels 24 Abs. 2 eine Verwirklichung der Gefahr droht.

Absatz 3 stellt sicher, dass die Gefahrenabwehrmaßnahmen auf dem fremden Hoheitsgebiet des Gebietsstaates nur so lange andauern dürfen, bis dieser die eigenen notwendigen Maßnahmen ergriffen hat. Der Gebietsstaat ist insoweit verpflichtet, unverzüglich tätig zu werden sobald er durch die grenzüberschreitend eingreifenden Beamten des anderen Vertragsstaates unterrichtet worden ist. Auch die Unterrichtung des Gebietsstaates durch die grenzüberschreitend Hilfe leistenden Beamten hat unverzüglich zu erfolgen. Die grenzüberschreitend tätigen Beamten sind an die Weisungen des Gebietsstaates gebunden.

Die Absätze 4 und 5 legen die Anwendung des nationalen Rechts des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet gehandelt wird, und die den Gebietsstaat treffende Zurechnung der Maßnahmen der grenzüberschreitend tätigen Beamten fest. Die Stellen des jeweils anderen Vertragsstaates, die durch die grenzüberschreitend tätigen Beamten unverzüglich zu unterrichten sind, sind in einer gesonderten Vereinbarung festzulegen.

Zu Artikel 26 - Hilfeleistung bei Großereignissen, Katastrophen und schweren Unglücksfällen

Artikel 26 lehnt sich an Artikel 22 des D-Ö-ZV und des D-NL-ZV an.

Satz 1 gestattet es den zuständigen Behörden der Vertragsparteien, sich bei Massenveranstaltungen und ähnlichen Großereignissen, Katastrophen sowie schweren Unglücksfällen nach Maßgabe des nationalen Rechts zu unterstützen.

Dies kann durch eine frühzeitige gegenseitige Unterrichtung über entsprechende Ereignisse mit grenzüberschreitenden Auswirkungen (Nummer 1 ) oder eine Koordinierung von polizeilichen Maßnahmen bei grenzüberschreitenden Lagen (Nummer 2 ) geschehen.

Von besonderer Bedeutung ist die Nummer 3 . Auf Ersuchen der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet der Unterstützungsfall eintritt, können dieser Spezialisten,

Berater und Ausrüstungsgegenstände zur Verfügung gestellt werden. Ob ein Unterstützungsfall vorliegt, ist von der Vertragspartei, die das entsprechende Ersuchen stellt zu beurteilen.

Internationale Übereinkünfte der Vertragsparteien über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophenfällen einschließlich schwerer Unglücksfälle, auf die in Satz 2 am Ende verwiesen wird, bleiben unberührt. Für Deutschland bestehen bilaterale Hilfeleistungsabkommen mit den Anrainerstaaten Belgien (Abkommen vom 6. November 1980 über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen, BGBl. 1982 II S. 1006), Frankreich (Abkommen vom 3. Februar 1977 über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen, BGBl. 1980 II S. 33), Luxemburg (Abkommen vom 2. März 1978 über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen, BGBl. 1981 II S. 445), den Niederlanden (Abkommen vom 7. Juni 1988 über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen einschließlich schweren Unglücksfällen, BGBl. 1992 II S. 198) und Österreich (Abkommen vom 23. Dezember 1988 über die gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen, BGBl. 1992 II S. 206). In der Regel hat nach diesen Abkommen der Entsendestaat gegenüber dem Einsatzstaat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten der Hilfeleistung. Die Möglichkeit anderweitiger Vereinbarungen ist nach dem Abkommen mit den Niederlanden jedoch zulässig.

Zu Artikel 27 - Zusammenarbeit auf Ersuchen

Artikel 27 lehnt sich an Artikel 7 des D-Ö-ZV und des D-NL-ZV an.

Artikel 27 regelt die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten auf Ersuchen. Für den Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit ist er der gegenseitigen Verpflichtung zur gegenseitigen Hilfe in Artikel 39 Abs. 1 SDÜ nachgebildet.

Zu beachten ist, dass die Regelungen von Artikel 39 SDÜ, insbesondere in dessen Absatz 2, auf Informationsübermittlungen nach Artikel 27 weiter anwendbar sind.

Im Bereich der Verfolgung von Straftaten unterliegen die deutschen Polizeibehörden innerstaatlich auch bei Maßnahmen nach Artikel 27 der Sachleitung durch die Staatsanwaltschaften. Die Bestimmung lässt die Vereinbarung über die Zuständigkeit im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten (derzeitige Fassung vom 28. April 2004, BAnz. S. 11 494) unberührt.

In Absatz 2 , der sich wegen des Verweises auf Artikel 39 SDÜ an die Polizeibehörden richtet, werden beispielhaft Sachverhalte für mögliche Hilfeleistungen aufgeführt; die Regelung ist nicht abschließend. Bei den unter Nummer 2 erwähnten Berechtigungen, die Führerscheinen und Schifferpatenten vergleichbar sind, handelt es sich um Berechtigungen zum Betrieb bzw. Führen von Straßen-, Luft- oder kleinen Wasserfahrzeugen. Unter Nummer 8 ist der Umfang der Hilfe durch Mitteilung polizeilicher Erkenntnisse sowie durch Auskünfte aus öffentlich zugänglichen behördlichen Datensammlungen geregelt. Darüber hinaus können nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts auch Auskünfte aus nicht öffentlich zugänglichen behördlichen Datensammlungen (Register, Dateien und sonstige Sammlungen) übermittelt werden (vgl. Nummer 124 Abs. 2 der Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten - RiVASt).

Absatz 3 trifft genauere Bestimmungen zum Verfahren im Fall der Unzuständigkeit einer ersuchten Behörde.

Anlässlich der Unterzeichnung des Vertrags hat Belgien unter Bezugnahme auf Artikel 27 Abs. 3 erklärt, dass die Anwendung dieser Bestimmung die Zuständigkeit der Justizbehörden nicht beeinträchtigt. Diese Erklärung hat rein deklaratorische Wirkung. Eine entsprechende Erklärung Deutschlands war im Hinblick auf die ohnehin fortbestehende Sachleitungsbefugnis der Staatsanwaltschaft nicht erforderlich.

Kapitel 6
Allgemeine Bestimmungen

Kapitel 6 enthält mit den allgemeinen Regelungen begleitende Bestimmungen für den Einsatz von Beamten.

Zu Artikel 28 - Einsatz von Dienstwaffen, Munition und Ausrüstungsgegenständen

Absatz 1 gestattet den Beamten, die sich im Rahmen eines gemeinsamen Einsatzes im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, das Tragen der nationalen Dienstkleidung und das Mitführen der jeweils zugelassenen Dienstwaffen, Munition und Ausrüstungsgegenstände.

Nach Satz 3 kann jede Vertragspartei das Mitführen von bestimmten Dienstwaffen, Munition und Ausrüstungsgegenständen untersagen.

Nach Absatz 2 Satz 1dürfen die in Anlage 2 aufgeführten Dienstwaffen, Munition und Ausrüstungsgegenstände nur im Fall von Notwehr und Nothilfe gebraucht werden. Einem darüber hinausgehenden Gebrauch kann der sachleitende Beamte des Gebietsstaates im Einzelfall nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts zustimmen ( Satz 2) . Satz 3stellt klar, dass die eigenen Dienstwaffen, Munition und Ausrüstungsgegenstände im Übrigen nach Maßgabe des Rechts des Gebietsstaates eingesetzt werden dürfen.

Absatz 3 sieht vor, dass durch gesonderte Vereinbarung eine Änderung der Anlage 2 möglich ist.

Absatz 4 stellt die entsandten Beamten der Vertragsparteien hinsichtlich des Einsatzes von Kraftfahrzeugen bei Maßnahmen aufgrund dieses Vertrags nationalen Beamten gleich.

Absatz 5 bestimmt, dass die praktischen Aspekte des Einsatzes von Dienstwaffen, Munition und Ausrüstungsgegenständen in einer Durchführungsvereinbarung nach Artikel 44 geregelt werden. Absatz 6 stellt klar, dass für den Einsatz von Flugsicherheitsbegleitern ausschließlich die Bestimmungen des Artikels 18 und nicht die Bestimmungen des Artikels 28 anzuwenden sind.

Zu Artikel 29 - Schutz und Beistand

Artikel 29 trägt der Tatsache Rechnung, dass die Möglichkeiten des entsendenden Staates eingeschränkt sind auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates den entsandten Beamten Schutz und Beistand zu gewähren. Daher wird der andere Vertragsstaat zu gleichem Schutz und Beistand gegenüber den entsandten Beamten wie gegenüber den eigenen Beamten verpflichtet.

Zu Artikel 30 - Allgemeine Haftungsregelung

Satz 1 verweist wegen der Haftung auf die Regelung des Artikels 43 SDÜ.

Nach Satz 2gilt für die Haftung im Rahmen des Einsatzes von Flugsicherheitsbegleitern nicht der Verweis auf Artikel 43 SDÜ; die Haftung bestimmt sich in diesem Fall nach den allgemeinen Regelungen.

Zu Artikel 31 - Rechtsstellung der Beamten im Bereich des Strafrechts

Nach Artikel 31 sind die Beamten des anderen Vertragsstaates den Beamten des Vertragsstaates, auf dessen Hoheitsgebiet sie tätig werden, in strafrechtlicher Hinsicht gleichgestellt soweit in einem anderen Vertrag nicht etwas anderes vereinbart worden ist. Deutschland hat solche abweichenden Regelungen nicht getroffen.

Zu Artikel 32 - Dienstverhältnisse

Artikel 32stellt klar, dass das Tätigwerden auf dem Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei nicht zu einer Änderung der sich aus dem Dienstverhältnis der Beamten ergebenden Rechte und Pflichten führt.

Kapitel 7
Allgemeine Bestimmungen zum Datenschutz

Die allgemeinen Bestimmungen zum Datenschutz in Kapitel 7 stellen zentrale Regelungen des Vertrags dar. Das Kapitel 7 ist dadurch gekennzeichnet, dass neben allgemein üblichen Vorschriften zum Datenschutz, die in weiten Teilen Parallelen zu Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) und des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG) aufweisen, neue Regelungen geschaffen wurden, die der Besonderheit dieses Vertrags, nämlich dem Online-Zugriff auf Datenbanken, gerecht werden. Aufgrund des Online-Zugriffs ("automatisierter Abruf") auf die Datenbanken, sei es im Hit-/ No-Hit-Verfahren auf Indexdatenbanken (DNA-Daten und daktyloskopische Daten), sei es vollständig (Fahrzeugregister), wurde ein spezielles Datenschutzregime entwickelt. Da das Verfahren des Online-Zugriffs keine vorherige Prüfung durch den Datei führenden Staat erlaubt, sind umfassende Maßnahmen für eine nachträgliche Kontrollmöglichkeit vorgesehen worden.

Zu Artikel 33 - Begriffsbestimmungen, Anwendungsbereich

Absatz 1 stellt - vor dem Hintergrund unterschiedlicher Sprachgebräuche in den nationalen Rechtsordnungen der Vertragsstaaten - das einheitliche Verständnis zentraler datenschutzrechtlicher Begriffe sicher.

Nummer 1 lehnt sich an die Definitionen in Artikel 2

Buchstabe b der EG-Datenschutzrichtlinie 95/46/EG an.

Anders als im deutschen Recht (§ 3 Abs. 4 Satz 1 BDSG) umfasst der Begriff der "Verarbeitung" im Sinne des Vertrags mithin auch die Erhebung und die Nutzung.

Nummer 2 definiert den "automatisierten Abruf" als den Direktzugriff auf eine automatisierte Datenbank einer anderen Stelle, der in der Weise erfolgt, dass ein Ersuchen um Übermittlung personenbezogener Daten ("Anfrage") vollständig automatisiert, also ohne menschliches Zutun, beantwortet wird. Die anfragende Stelle recherchiert also selbst unmittelbar in der Datenbank der anderen Stelle, indem sie einen Anfragedatensatz (der z.B. aus einem Fingerabdruck oder einem Kfz-Kennzeichen bestehen kann) elektronisch an die andere Stelle übermittelt und daraufhin einen automatisch generierten Antwortdatensatz (der je nach abgefragter Datenkategorie ein Fundstellendatensatz oder ein vollständiger Datensatz der in der Datenbank gespeicherten Daten sein kann) zurückerhält. Der Begriff "automatisierter Abruf" wird mithin in demselben Sinne verstanden wie der in Artikel 92 Abs. 1 Satz 2 SDÜ verwendete Begriff "Abruf im automatisierten Verfahren" und der im deutschen Recht verwendete Begriff "automatisiertes Abrufverfahren" (siehe z.B. § 10 BDSG).

Nummer 3 definiert die Kennzeichnung personenbezogener Daten, insbesondere in Abgrenzung zur Sperrung:

Die Kennzeichnung hat nicht das Ziel, die weitere Verarbeitung der markierten Daten durch technischorganisatorische Maßnahmen einzuschränken, sondern ist lediglich ein Hinweis für denjenigen, der das gekennzeichnete Datum verarbeitet. Der Vertrag sieht eine Kennzeichnung von Daten vor, wenn der Betroffene die Richtigkeit der Daten bestreitet und sich die Richtigkeit oder Unrichtigkeit nicht feststellen lässt (Artikel 37 Abs. 2).

Nummer 4 definiert die Sperrung als besondere Art der Kennzeichnung personenbezogener Daten, nämlich als eine Markierung mit dem Ziel, die künftige Verarbeitung der Daten einzuschränken. Der Begriff wird mithin in demselben Sinne verwendet wie im deutschen Datenschutzrecht (siehe z.B. § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 BDSG). Absatz 2 stellt klar, dass die in den Kapiteln 2 bis 6 enthaltenen besonderen Datenschutzbestimmungen (z.B. Artikel 2 Abs. 2 Satz 2, Artikel 8 Satz 2, Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 und 3, Artikel 14) für bestimmte Datenverarbeitungen den für alle Datenverarbeitungen geltenden Artikeln 34 bis 41 vorgehen.

Zu Artikel 34 - Datenschutzniveau

Absatz 1 gewährleistet einen einheitlichen Mindeststandard an Datenschutz, den auch das SDÜ in seinen Artikeln 126, 127 und 129 als angemessen anerkennt, nämlich den durch das Übereinkommen des Europarats vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (BGBl. 1985 II S. 538, 1134) garantierten Standard, aktualisiert diesen mit der Bezugnahme auf das Zusatzprotokoll aus dem Jahre 2001 zum Übereinkommen des Europarats vom 28. Januar 1981 und erstreckt ihn auf den Bereich der nicht automatisierten Datenverarbeitung.

Absatz 2 sichert mit dem Erfordernis der Umsetzung sämtlicher in Kapitel 7 enthaltener Bestimmungen in innerstaatliches Recht vor Beginn der Datenübermittlungen die Einhaltung des Datenschutzstandards.

Besonders betont wird die Wichtigkeit des Datenschutzes bei der Anwendung des Vertrags durch die Tatsache, dass das Ministerkomitee nach Artikel 43 des Vertrags zunächst durch Beschluss festzustellen hat, ob die Vertragspartei, der Daten nach diesem Vertrag übermittelt werden sollen, die Datenschutzbestimmungen des Vertrags erfüllt. Besondere Bedeutung kommt der Entscheidung des Ministerkomitees in Bezug auf die in Artikel 39 Abs. 2 vorgesehenen spezifischen Protokollierungspflichten für den automatisierten Abruf aus Datenbanken zu: Während sich die Vertragsparteien in Bezug auf die konventionelle Datenübermittlung bereits in der bei der Unterzeichnung des Vertrags am 27. Mai 2005 abgegebenen Gemeinsamen Erklärung gegenseitig bestätigt haben dass sie die Anforderungen nach Kapitel 7 im Wesentlichen erfüllen, kann der Beschluss des Ministerkomitees nach Artikel 34 Abs. 2 Satz 2 hinsichtlich automatisierter Abrufe erst herbeigeführt werden, wenn die erforderliche Protokollierungs-Software installiert ist.

Zu Artikel 35 - Zweckbindung

Artikel 35 regelt die Zweckbindung der nach dem Vertrag übermittelten Daten. Absatz 1 bestimmt, dass die empfangende Vertragspartei die personenbezogenen Daten grundsätzlich nur zu den Zwecken verarbeiten darf, zu denen die Daten nach diesem Vertrag übermittelt worden sind. Der zulässige Übermittlungszweck ergibt sich aus der jeweiligen Einzelbestimmung im Vertrag, die die Übermittlung von Daten für die jeweilige Datenkategorie (DNA, daktyloskopische Daten, Fahrzeugregister) regelt.

So ist der zulässige Übermittlungszweck für DNA-Identifizierungsmuster im Wege des automatisierten Abrufs in Artikel 3 Abs. 1 Satz 1 des Vertrags festgelegt. Danach dürfen DNA-Identifizierungsmuster nur zum Zweck der Verfolgung von Straftaten automatisiert abgerufen, d.h. übermittelt werden. Dieselbe Zweckbindung gilt für den automatisierten Abgleich von DNA-Identifizierungsmustern nach Artikel 4 Abs. 1 Satz 1. Die zulässigen Zwecke des automatisierten Abrufs von daktyloskopischen Daten sind weiter als bei den DNA-Identifizierungsmustern:

Nach Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 werden als zulässige Zwecke sowohl die Verfolgung als auch die Verhinderung von Straftaten anerkannt. Noch weiter gehend sind schließlich die Zwecke, zu denen die Vertragsparteien sich einander den Zugriff auf bestimmte Daten aus den nationalen Fahrzeugregistern nach Artikel 12 Abs. 1 Satz 1 des Vertrags gestatten. Diese Daten dürfen sowohl zum Zwecke der Verhinderung und Verfolgung von Straftaten als auch zur Verfolgung solcher Verstöße, die bei der abrufenden Vertragspartei in die Zuständigkeit der Gerichte oder Staatsanwaltschaften fallen (Ordnungswidrigkeiten), sowie zum Zwecke der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit abgerufen werden.

Dieses Stufenverhältnis spiegelt die Einschätzung der Vertragsparteien wider, die diese den jeweils betroffenen Rechtsgütern bzw. der unterschiedlichen Intensität des jeweiligen Grundrechtseingriffs für den Betroffenen beigemessen haben. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass der Datenschutz durch Beschränkung der Verwendungsmöglichkeiten umso intensiver ausgestaltet wurde je sensibler die betroffenen Daten nach Auffassung der Vertragsparteien sind.

Die Zulässigkeit einer zweckändernden Verwendung der übermittelten Daten macht Absatz 1 materiell davon abhängig dass die Zweckänderung sowohl nach dem nationalen Recht der übermittelnden als auch nach dem nationalen Recht der empfangenden Vertragspartei zulässig ist. In formeller Hinsicht ist die Zustimmung der übermittelnden Vertragspartei zu der zweckändernden Verwendung der Daten erforderlich.

Absatz 2 Satz 1 enthält als Spezialregelung zu Absatz 1 eine abschließende Aufzählung der Zwecke, für die die im Fall eines Abrufs oder Abgleichs von DNA-Identifizierungsmustern oder Abrufs daktyloskopischer Daten nach den Artikeln 3, 4 und 9 übermittelten Daten durch die abrufende bzw. abgleichende Partei verwendet werden dürfen. Eine Verwendung dieser Daten zu anderen Zwecken ist - auch mit Zustimmung der übermittelnden Vertragspartei - nicht zulässig.

Entsprechend enthält Absatz 2 Satz 2 eine strikte Zweckbindungsregelung für die der Datei führenden Vertragspartei nach den Artikeln 3, 4 und 9 übermittelten Daten.

Für beide Vertragsparteien besteht danach u. a. die Möglichkeit - und nach Artikel 39 des Vertrags auch das Erfordernis - eine Protokollierung vorzunehmen.

Absatz 2 Satz 3 bezieht sich sowohl auf die Datei führende wie auf die anfragende Vertragspartei. Diese Vorschrift regelt, dass die übermittelten Daten nach Beendigung des Abgleichs oder nach der automatisierten Beantwortung der Anfrage unverzüglich zu löschen sind soweit nicht die Weiterverarbeitung "zu den in Satz 1 Nummern 2 und 3" genannten Zwecken erforderlich ist. Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 betrifft die nach Artikel 39 erforderliche Protokollierung. Diese ist durch beide Vertragsparteien vorzunehmen. Satz 1 Nr. 2 betrifft demgegenüber die Vorbereitung eines Amts- und Rechtshilfeersuchens.

Ein solches kann nach dem vom Vertrag vorgesehenen System der Information nur von der abrufenden bzw. abgleichenden Vertragspartei gestellt werden.

Damit ist das Wort "und" in der Textpassage "Satz 1 Nummern 2 und 3" nicht kumulativ zu verstehen. Auf die abrufende/abgleichende Vertragspartei können die Verarbeitungsweisen des Artikels 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 gleichzeitig zutreffen. Dies muss - insbesondere in dem Fall, dass kein Treffer vorliegt und dann kein Rechtshilfeersuchen gestellt wird - aber nicht sein. Für die Datei führende Vertragspartei kommt nur die Verarbeitung durch Protokollierung in Betracht.

Absatz 3 enthält - ebenfalls als Spezialregelung zu Absatz 1 und abweichend von § 43 Abs. 2 Satz 2 StVG - für Abrufe aus Fahrzeugregistern strikte Zweckbindungsvorschriften für die der Datei führenden und der anfragenden Vertragspartei übermittelten Daten. Eine Besonderheit gegenüber den übermittelten DNA-Identifizierungsmustern und daktyloskopischen Daten ergibt sich hierbei daraus, dass auf Fahrzeugregisterdaten von anderen Vertragsparteien im Wege eines Lesezugriffs in vollem Umfang zugegriffen werden kann. Damit entfällt zum einen das Erfordernis eines Rechtshilfeersuchens.

Zum anderen sind damit für die anfragende Vertragspartei unmittelbar verwertbare Daten vorhanden. Es ist festgelegt, dass sie diese nur für das konkrete Verfahren verwenden darf aufgrund dessen die Anfrage erfolgt ist.

Eine weitere Spezialregelung zu Absatz 1 enthält Artikel 14 Abs. 2.

Zu Artikel 36 - Zuständige Behörden

Artikel 36 knüpft durch die Verweisung auf Artikel 35 des Vertrags in gleicher Weise wie Artikel 35 Abs. 1 an die jeweiligen Zwecke der Datenübermittlung für die einzelnen Datenkategorien (DNA, daktyloskopische Daten, Daten aus Fahrzeugregistern) an. Die übermittelten personenbezogenen Daten dürfen nur durch die jeweils zuständigen Behörden verwendet werden. Damit wird auch in organisatorischer Hinsicht sichergestellt, dass die Grenzen, die Artikel 35 Abs. 1 zieht, gewahrt bleiben.

Zu Artikel 37 - Richtigkeit, Aktualität und Speicherungsdauer von Daten

Artikel 37 betrifft den Umgang mit Daten, die

An diese Tatbestände knüpft der Vertrag Rechtsfolgen, deren Grundgedanken sich sowohl an die §§ 32 und 33 BKAG als auch an § 20 BDSG anlehnen. Bei diesen Rechtsfolgen handelt es sich um Berichtigung, Löschung, Kennzeichnung und Sperrung.

Für bestimmte Fälle wird ausdrücklich Bezug auf das innerstaatliche Recht genommen. Dies sind die Kennzeichnung, die Löschung nach Ablauf einer Höchstfrist sowie die Sperrung an Stelle einer Löschung.

Absatz 1 Satz 1 enthält zunächst die bereits in Artikel 5 Buchstabe d der Datenschutzkonvention des Europarats und Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe d der EG-Datenschutzrichtlinie betonte Verpflichtung, auf die Richtigkeit und Aktualität personenbezogener Daten zu achten.

Da es für die empfangende Vertragspartei vielfach schwierig sein wird, die Unrichtigkeit oder mangelnde Aktualität übermittelter Daten zu erkennen, verpflichtet - Absatz 1 Satz 2 die übermittelnde Vertragspartei, die empfangende Vertragspartei unverzüglich zu informieren sobald festgestellt wird, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht hätten übermittelt werden dürfen übermittelt worden sind, - Absatz 1 Satz 3 die empfangende Vertragspartei, die betreffenden Daten unverzüglich zu berichtigen bzw. - sofern die Daten nicht hätten übermittelt werden dürfen - zu löschen.

Absatz 1 Satz 4 enthält eine - von einer vorherigen Information durch die übermittelnde Stelle unabhängige - Berichtigungspflicht für den Fall, dass die empfangende Stelle von Amts wegen oder aufgrund eines Hinweises des Betroffenen feststellt, dass unrichtige Daten übermittelt oder übermittelte Daten nachträglich unrichtig geworden sind.

Absatz 1 Satz 5 verpflichtet die empfangende Stelle, die übermittelnde Stelle unverzüglich zu informieren, sobald sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die übermittelten Daten unrichtig oder zu löschen sind.

Absatz 2 betrifft das Erfordernis der Kennzeichnung von Daten nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts in Fällen, in denen der Betroffene die Richtigkeit der Daten bestreitet und in denen sich die Richtigkeit oder Unrichtigkeit nicht feststellen lässt. Diese Regelung entspricht der Regelung in § 33 Abs. 1 Satz 2 BKAG.

Nach Absatz 3 Satz 1sind unrechtmäßig übermittelte oder unrechtmäßig empfangene Daten zu löschen.

Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 bestimmt, dass rechtmäßig übermittelte und empfangene Daten zu löschen sind, wenn sie für den Zweck, für den sie übermittelt worden sind nicht oder nicht mehr erforderlich sind. Bei ohne Ersuchen übermittelten Daten besteht eine Prüfpflicht der empfangenden Stelle, ob die Daten für den der Übermittlung zu Grunde liegenden Zweck erforderlich sind.

Nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 sind rechtmäßig übermittelte und empfangene Daten zudem nach Ablauf einer im nationalen Recht der übermittelnden Vertragspartei vorgesehenen Höchstfrist für die Aufbewahrung von Daten zu löschen, wenn die empfangende Stelle bei der Übermittlung auf eine solche Höchstfrist, wie sie beispielsweise in § 32 Abs. 4 Satz 5 BKAG geregelt ist, hingewiesen hat.

Absatz 3 Satz 3 regelt, dass nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts an Stelle einer Löschung eine Sperrung von Daten erfolgt, wenn es Grund zu der Annahme gibt, dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden. Diese Regelung entspricht § 20 Abs. 3 Nr. 2 BDSG und § 32 Abs. 2 Nr. 1 BKAG. Gesperrte Daten dürfen nur noch für den Zweck, für den die Löschung unterblieben ist, übermittelt oder genutzt werden ( Absatz 3 Satz 4) , was der Bestimmung des § 32 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 BKAG entspricht im Verhältnis zu § 20 Abs. 7 BDSG stellt Absatz 3 Satz 4 die speziellere Regelung dar.

Zu Artikel 38 - Technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit

Absatz 1 verpflichtet die Vertragsparteien, wirksame technische und organisatorische Maßnahmen zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen (vgl. Artikel 7 der Datenschutzkonvention des Europarats, § 9 BDSG).

Absatz 2 bestimmt, dass die Einzelheiten der technischen Ausgestaltung des automatisierten Abrufverfahrens in einer noch abzuschließenden Durchführungsvereinbarung zu regeln sind, und enthält einige wesentliche Vorgaben für diese Durchführungsvereinbarung (insbesondere Anwendung von Verschlüsselungs- und Authentifizierungsverfahren im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher Netze, Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe).

Zu Artikel 39 - Dokumentation und Protokollierung, besondere Vorschriften zur automatisierten und nicht automatisierten Übermittlung

Artikel 39 soll eine wirksame Kontrolle der im Rahmen des Vertrags erfolgenden Datenübermittlungen gewährleisten.

Die Absätze 1 und 2 betreffen die Art und Weise sowie den Umfang der Dokumentation nicht automatisierter Datenübermittlungen und -erhebungen (Absatz 1) sowie die Protokollierung automatisierter Datenabrufe und -abgleiche (Absatz 2), die durch die Vertragsstaaten sicherzustellen sind. Aussagefähige Dokumentationen bzw. Protokolle der stattgefundenen Datenverarbeitungen dienen der effektiven Datenschutzkontrolle.

Der im Vergleich zu anderen Bestimmungen des Vertrags hohe Detaillierungsgrad der Protokollierungsregelungen trägt insbesondere den Besonderheiten des Online-Zugriffs Rechnung.

Die Dokumentation und die Protokollierung haben jeweils sowohl bei der abrufenden Vertragspartei als auch bei der Datei führenden Vertragspartei zu erfolgen. Die einzelnen Datenverarbeitungsvorgänge sind nicht lediglich stichprobenartig, sondern vollständig zu dokumentieren bzw. zu protokollieren ("Vollprotokollierung"). Auch der Umfang der im Einzelfall zu dokumentierenden bzw. zu protokollierenden Daten ist für die beiden an einer Übermittlung beteiligten Vertragsparteien nahezu identisch.

Hierdurch wird ein besonders hohes Maß an Nachverfolgbarkeit und Kontrollmöglichkeiten geschaffen ("doppelte Dokumentation"/"doppelte Protokollierung").

Nach Absatz 2 Satz 3 sind bei automatisierten Abrufen auch der Anlass der Anfrage oder Übermittlung sowie die Kennungen des den Abruf oder den Abgleich durchführenden und des den Abruf oder den Abgleich veranlassenden Beamten zu protokollieren, um der Datenschutzkontrollstelle die Rückverfolgung des Abrufs bis hin zu dem Beamten, der die übermittelten Informationen letztlich benötigt hat, zu ermöglichen. Nur auf diese Weise kann zuverlässig nachvollzogen werden, ob keine zweckwidrige Verwendung der Daten stattgefunden hat. Die Protokollierung hat durch die anfragende Stelle zu erfolgen. Insoweit liegt im Fall des automatisierten Abrufs von Daten aus den Fahrzeugregistern eine Abweichung von § 37a Abs. 3 Satz 2 StVG in Verbindung mit § 36 Abs. 7 Satz 1 StVG vor, wonach die Aufzeichnung des Anlasses eines Abrufs und der für den Abruf verantwortlichen Person durch das Kraftfahrt-Bundesamt vorgesehen ist.

Die Absätze 3 bis 5 regeln die Durchführung der Kontrolle. Sie beziehen sich ihrem Wortlaut nach ausschließlich auf "Protokolldaten" und damit nur auf solche Daten, die automatisiert abgerufen oder abgeglichen worden sind.

In Absatz 3 wird eine strikte Zweckbindung für die protokollierten Daten festgelegt ( Satz 2), die als spezielle Regelung den Bestimmungen in § 37a Abs. 3 Satz 2 StVG in Verbindung mit § 36 Abs. 6 Satz 2 und 3 StVG für den automatisierten Abruf von Daten aus den Fahrzeugregistern vorgeht. Darüber hinaus wird eine Höchstfrist für die Mitteilung der Daten nach einem entsprechenden Ersuchen der für die Datenschutzkontrolle zuständigen Stelle bestimmt, die auch bei einem Ersuchen einer Kontrollstelle eines anderen Vertragsstaates eingehalten werden muss ( Satz 1).

Absatz 4 regelt den Schutz der protokollierten Daten und die Aufbewahrungsfrist, die - abweichend von § 37a Abs. 3 Satz 2 StVG in Verbindung mit § 36 Abs. 6 Satz 4 StVG - zwei Jahre beträgt.

Die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Übermittlung oder der Erhebung personenbezogener Daten obliegt nach Absatz 5 Satz 1den nach nationalem Recht für die Datenschutzkontrolle zuständigen unabhängigen Stellen, an die sich jeder Betroffene nach näherer Maßgabe des nationalen Rechts wenden kann ( Absatz 5 Satz 2).

Nach Absatz 5 Satz 3 sind die Kontrollstellen und die Daten verarbeitenden Stellen verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der Datenübermittlungen und -erhebungen nicht nur auf Antrag eines Betroffenen, sondern - stichprobenartig - auch von Amts wegen zu überprüfen.

Absatz 5 Satz 4 und 5 regelt die Aufbewahrung der Ergebnisse der Kontrolltätigkeit. Absatz 5

Satz 6 und 7 regelt die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der für die Datenschutzkontrolle zuständigen Stellen der Vertragsparteien und verpflichtet diese Stellen zu gegenseitiger Unterstützung.

Zu Artikel 40 - Rechte der Betroffenen auf Auskunft und Schadensersatz

Absatz 1 bestimmt in Anlehnung an Artikel 8 der Datenschutzkonvention des Europarats, Artikel 1 des Zusatzprotokolls vom 8. November 2001 zu dieser Konvention sowie die Artikel 12 und 28 Abs. 4 der EG-Datenschutzrichtlinie, dass ein Betroffener in Bezug auf die zu seiner Person verarbeiteten Daten Anspruch auf Auskunft,

Berichtigung unrichtiger Daten und Löschung unzulässigerweise gespeicherter Daten hat ( Satz 1 und 2 ). Die Berichtigung und die Löschung richten sich nach dem Recht, das für die Stelle gilt, die die Daten jeweils speichert. Weiter ist bestimmt, dass der Betroffene die Möglichkeit haben muss, sich im Falle einer Verletzung seiner Datenschutzrechte sowohl an ein Gericht als auch an eine unabhängige Kontrollstelle im Sinne von Artikel 28 der EG-Datenschutzrichtlinie zu wenden sowie Schadensersatz oder Abhilfe anderer Art gerichtlich durchzusetzen ( Satz 3) . Hervorzuheben ist, dass der Auskunftsanspruch nach Artikel 40 Abs. 1 Satz 1 des Vertrags - insoweit über die Auskunftsansprüche nach der Datenschutzkonvention des Europarats hinausgehend - auch das Recht umfasst, Auskunft über die Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung zu erhalten, und dass die Vertragsparteien den Auskunftsanspruch in ihrem nationalen Recht zwar näher ausgestalten und von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen, aber nicht generell ausschließen können. Die Ausschlussgründe nach § 12 Abs. 5 BKAG in Verbindung mit § 19 Abs. 4 BDSG bleiben folglich unberührt.

Absatz 2 Satz 1ermöglicht einem Betroffenen, der durch die Verarbeitung von nach dem Vertrag übermittelten Daten geschädigt worden ist, die Geltendmachung des Schadens, der ihm durch die Verarbeitung unrichtiger Daten entstanden ist: Der Betroffene kann seinen Schadensersatzanspruch gegenüber der Stelle geltend machen die die Daten empfangen hat, ohne dass diese sich ihm gegenüber darauf berufen könnte, dass nicht sie sondern die übermittelnde Stelle für die Unrichtigkeit der Daten verantwortlich ist. Satz 2legt insoweit einen Regressanspruch der empfangenden Stelle gegen die übermittelnde Stelle fest.

Zu Artikel 41 - Auskunft auf Ersuchen der Vertragsparteien

Nach Artikel 41 hat die empfangende Vertragspartei die übermittelnde Vertragspartei auf Anfrage über die Verarbeitung der Daten und das dadurch erzielte Ergebnis zu informieren. Der Anspruch besteht zwar in erster Linie im Interesse der übermittelnden Stelle selbst, kann von dieser aber auch im Interesse eines Betroffenen geltend gemacht werden, damit dieser sich nicht selbst an die empfangende ausländische Stelle wenden muss.

Kapitel 8
Durchführungs- und Schlussbestimmungen

In Kapitel 8 sind die Bestimmungen zusammengefasst, die das Inkrafttreten, die Umsetzung, die Anwendung und die Kündigung des Vertrags regeln.

Zu Artikel 42 - Erklärungen

Absatz 1 bestimmt, dass zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde jede Vertragspartei die für die Anwendung dieses Vertrags zuständigen Behörden benennt.

Die Anwendungsfälle sind enumerativ aufgeführt.

Nach Absatz 2 können solche Erklärungen jederzeit durch Erklärung gegenüber dem Verwahrer geändert werden. Die Änderungserklärung wird mit dem Tag des Eingangs beim Verwahrer wirksam.

Zu Artikel 43 - Ministerkomitee

Nach Artikel 43 werden die erforderlichen Entscheidungen über die Umsetzung und Anwendung des Vertrags durch einstimmigen Beschluss aller Vertragsparteien durch ein Ministerkomitee getroffen. Deutschland wird durch den Bundesminister oder die Bundesministerin des Innern und den Bundesminister oder die Bundesministerin der Justiz im Ministerkomitee vertreten werden.

Wesentliche Bedeutung kommt dem Ministerkomitee bei Feststellung der Erfüllung der Voraussetzungen zur Übermittlung personenbezogener Daten gemäß Artikel 34 Abs. 2 Satz 2 des Vertrags zu.

Zu Artikel 44 - Durchführungsvereinbarungen

Nach Artikel 44 können die zuständigen Stellen der Vertragsparteien Vereinbarungen zur Durchführung dieses Vertrags treffen. Vorrangig wird es sich um organisatorische und technische Spezifikationen handeln.

Zu Artikel 45 - Räumlicher Geltungsbereich

Gemäß Artikel 45 gilt dieser Vertrag für die Niederlande und Frankreich ausschließlich für die in Europa gelegenen Teile ihres Territoriums. Für die übrigen Vertragsparteien gilt der Vertrag für das gesamte Hoheitsgebiet.

Dem Vertrag neu beitretende EU-Mitgliedstaaten können Einschränkungen des räumlichen Geltungsbereichs durch die Abgabe einer Erklärung gemäß Artikel 51 Abs. 2 Satz 2 vornehmen.

Bei der Unterzeichnung des Vertrags hat Spanien folgende einseitige Erklärung abgegeben:

"III. Das Königreich Spanien erklärt unter Bezugnahme auf Artikel 45 Satz 1, dass es die Ansicht vertritt, dass auf den Vertrag die "Regelung betreffend die Behörden Gibraltars im Rahmen der Instrumente der EU und EG sowie verbundener Verträge" vom 19. April 2000 nach Maßgabe der Bestimmung ihrer Nummer 5 anwendbar ist."

Die Erklärung enthält keine besondere Bestimmung für diesen Vertrag, sondern eine Anpassung an die entsprechende Erklärung, die Spanien auch im Bereich der Europäischen Union abgegeben hat.

Zu Artikel 46 - Kosten

Artikel 46 bestimmt, dass jede Vertragspartei die ihren Stellen aus der Anwendung des Vertrags entstehenden Kosten trägt ( Satz 1) , abweichende Regelungen in besonderen Fällen aber möglich sind ( Satz 2) .

Österreich und Deutschland haben - wie bereits im Rahmen der Ausführungen zu Artikel 7 erläutert - von der Möglichkeit des Satzes 2 Gebrauch gemacht und für Kosten, die im Rahmen der Leistung von Rechtshilfe nach Artikel 7 anfallen, eine abweichende Regelung getroffen.

Zu Artikel 47 - Verhältnis zu anderen zwei- oder mehrseitigen Übereinkünften

Mit Absatz 1 wird ausdrücklich klargestellt, dass das Recht der Europäischen Union auch im Hinblick auf seine zukünftigen Weiterentwicklungen Vorrang genießt. Überdies ist die Möglichkeit vorgesehen, auf Änderungen im rechtlichen Rahmen der Europäischen Union zu reagieren und den Vertrag gegebenenfalls diesen Änderungen anzupassen.

Absatz 2 beinhaltet eine Kollisionsregel in Bezug auf bestehende zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte zwischen den Vertragsparteien. Nach den Sätzen 1 und 2 bleiben diese Verträge unberührt, so dass die Regelungen daraus weiterhin anwendbar sind. Im Fall der Unvereinbarkeit dieses Vertrags mit Rechten oder Verpflichtungen aus bestehenden Übereinkünften gelten nach Satz 3die Regelungen dieses Vertrags.

Zu Artikel 48 - Ratifikation, Annahme, Genehmigung

Nach Satz 1 bedarf der Vertrag der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die entsprechenden Urkunden sind beim Verwahrer zu hinterlegen ( Satz 2) .

Weiter ist geregelt, dass anlässlich der Hinterlegung der genannten Urkunden eine Erklärung zum räumlichen Geltungsbereich abgegeben werden kann (Satz 3; siehe auch die Ausführungen zu Artikel 45).

Zu Artikel 49 - Verwahrer

Nach Artikel 49 hat die Regierung der Bundesrepublik Deutschland als Verwahrer die Pflicht, unverzüglich Ratifikationen, Annahmen, Genehmigungen, Beitritte, Vorbehalte und Kündigungen sowie alle sonstigen Erklärungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag den anderen Vertragsparteien zu notifizieren und den Vertrag beim Sekretariat der Vereinten Nationen gemäß Artikel 102 der Satzung der Vereinten Nationen registrieren zu lassen.

Weiter hinterlegt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Urschrift des Vertrags im politischen Archiv des Auswärtigen Amtes und übermittelt jedem Unterzeichnerstaat und beitretenden Staat eine beglaubigte Abschrift.

Zu Artikel 50 - Inkrafttreten

Nach Absatz 1 tritt der Vertrag 90 Tage nach Hinterlegung der zweiten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde zwischen den Vertragsparteien in Kraft, die ihn ratifiziert haben. Für die anderen Vertragsparteien ist bestimmt, dass der Vertrag jeweils 90 Tage nach Hinterlegung ihrer entsprechenden Urkunden in Kraft tritt.

Zu Artikel 51 - Beitritt

Artikel 51 trifft Regelungen zum Beitritt anderer EU-Mitgliedstaaten.

Absatz 1 drückt dabei - wie auch der zweite Erwägungsgrund der Präambel sowie Artikel 1 Abs. 2 - als wesentliches Prinzip dieses Vertrags aus, dass er allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zum Beitritt offen steht ( Satz 1) . Weiter ist in Satz 2geregelt, dass der Vertrag, die Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien bei der Unterzeichnung, die Durchführungsvereinbarungen gemäß Artikel 44 und die sonstigen Vereinbarungen zu diesem Vertrag mit ihrem Beitritt für die neu beitretenden Staaten verbindlich werden.

Auf neu beitretende Staaten findet die Feststellung zum Datenschutz in der Gemeinsamen Erklärung zu Artikel 34 Abs. 2 Satz 2, die Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Luxemburg, die Niederlande und Österreich aus Anlass der Unterzeichnung des Vertrags am 27. Mai 2005 abgegeben haben, jedoch keine Anwendung.

Absatz 2 bestimmt, dass die Beitrittsurkunden der beitretenden Staaten beim Verwahrer hinterlegt werden und anlässlich der Hinterlegung dieser Urkunde eine Erklärung zum räumlichen Geltungsbereich abgegeben werden kann.

Nach Absatz 3 tritt der Vertrag für beitretende EUMitgliedstaaten 90 Tage nach Hinterlegung ihrer Beitrittsurkunde in Kraft, jedoch frühestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags nach Artikel 50.

Zu Artikel 52 - Kündigung

Nach Artikel 52 kann der auf unbestimmte Zeit geschlossene Vertrag durch eine auf diplomatischem Weg an den Verwahrer gerichtete Notifikation gekündigt werden, wobei die Kündigung binnen sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim Verwahrer wirksam wird.

Zu den Anlagen

Zu Anlage 1

Anlage 1 enthält die nach Artikel 17 Abs. 5 des Vertrags notwendigen Angaben zur schriftlichen Anmeldung des Einsatzes der Flugsicherheitsbegleiter. Durch eine gesonderte Vereinbarung können die Vertragsparteien eine Änderung der Anlage 1 vereinbaren.

Zu Anlage 2

Anlage 2 benennt Dienstwaffen, Munition und Ausrüstungsgegenstände im Sinne des Artikels 28 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Vertrags.