A. Problem und Ziel
- Zur Gewährleistung der Eindeutigkeit und Erkennbarkeit der zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen im Vertrag vom 14. November 1990 (BGBl. 1991 II S. 1328, 1329) bestätigten Staatsgrenze und im Interesse gutnachbarschaftlicher Beziehungen ist es notwendig und zweckmäßig, die bestehende Markierung des Grenzverlaufs in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten sowie die damit zusammenhängenden Fragen zu regeln. Diesem Ziel dient die vereinbarte Ständige Deutsch-Polnische Grenzkommission, deren vornehmliche Aufgabe die Überprüfung des Verlaufs und des Vermarkungszustandes der Grenze und der Grenzzeichen sowie die Gewährleistung ihrer Instandhaltung ist. Nur durch eine exakt bestimmte Staatsgrenze lassen sich die Hoheitsgebiete der beiden Nachbarstaaten eindeutig abgrenzen und die damit zusammenhängenden öffentlichen, wirtschaftlichen und privaten Rechte und Interessen wahrnehmen.
B. Lösung
- Durch das Vertragsgesetz sollen die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes für die Ratifikation des bilateralen Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen geschaffen werden.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Geringfügige Kosten werden durch die im Vertrag vereinbarte Tätigkeit der Grenzkommission entstehen.
2. Vollzugsaufwand
Dem Bund entstehen durch die im Vertrag vereinbarte Vermarkung der Staatsgrenze (Überprüfung des Vermarkungszustandes der Grenzzeichen sowie die Gewährleistung ihrer Instandhaltung) Kosten. Diese werden wegen der erheblichen Vermarkungsdefizite der letzten 20 Jahre im ersten Überprüfungszeitraum (zehn Jahre) auf ca. 50 000 Euro jährlich geschätzt, die im Bundeshaushalt 2009 und in der mittelfristigen Finanzplanung des Bundes berücksichtigt sind.
Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen sind nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes für das Vermessungswesen zuständig. Ihnen entsteht durch die Vermarkung geringfügiger Mehraufwand.
E. Sonstige Kosten
- Auswirkungen auf die sozialen Sicherungssysteme und Auswirkungen auf Einzelpreise sowie auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten. Für die Wirtschaft entstehen keine Kosten.
F. Bürokratiekosten
- Es werden keine Informationspflichten für die Verwaltung, für die Wirtschaft sowie für Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 16. September 2004 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Vermarkung und Instandhaltung der gemeinsamen Grenze auf den Festlandabschnitten sowie den Grenzgewässern und die Einsetzung einer Ständigen Deutsch-Polnischen Grenzkommission
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 20. Februar 2009
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 16. September 2004 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Vermarkung und Instandhaltung der gemeinsamen Grenze auf den Festlandabschnitten sowie den Grenzgewässern und die Einsetzung einer Ständigen Deutsch-Polnischen Grenzkommission
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 03.04.09
Entwurf
Gesetz zu dem Vertrag vom 16. September 2004 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Vermarkung und Instandhaltung der gemeinsamen Grenze auf den Festlandabschnitten sowie den Grenzgewässern und die Einsetzung einer Ständigen Deutsch-Polnischen Grenzkommission
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
- Dem in Warschau am 16. September 2004 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Vermarkung und Instandhaltung der gemeinsamen Grenze auf den Festlandabschnitten sowie den Grenzgewässern und die Einsetzung einer Ständigen Deutsch-Polnischen Grenzkommission, der durch Notenwechsel vom 10./16. Juli 2008 geändert worden ist, wird zugestimmt. Der Vertrag in der berichtigten Fassung und der Notenwechsel werden nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 29 Absatz 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
Auf den Vertrag findet Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da er sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.
Das Vertragsgesetz bedarf nach Artikel 84 Absatz 1 des Grundgesetzes der Zustimmung des Bundesrates, weil der Vertrag, der innerstaatlich in Geltung gesetzt wird, Verfahrensregelungen enthält und insoweit für abweichendes Landesrecht keinen Raum lässt.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem der Vertrag nach seinem Artikel 29 Absatz 2 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Vermarkung und Instandhaltung der gemeinsamen Grenze auf den Festlandabschnitten sowie den Grenzgewässern und die Einsetzung einer Ständigen Deutsch-Polnischen Grenzkommission
Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Polen - in Ausfüllung der Prinzipien und Ziele des Vertrags vom 14. November 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Bestätigung der zwischen ihnen bestehenden Grenze sowie des Vertrags vom 17. Juni 1991 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit, geleitet von dem Wunsch, die freundschaftliche Zusammenarbeit zwischen den beiden Vertragsparteien zu vertiefen, in dem Bestreben, die Markierung des Verlaufs der deutschpolnischen Grenze in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten sowie die damit zusammenhängenden Fragen zu regeln
- sind wie folgt übereingekommen:
Abschnitt I
Verlauf der Grenze
Artikel 1
- (1) Der Verlauf der Grenze wird auf den Festlandabschnitten und den Grenzgewässern in den Vereinbarungen bestimmt, die in Artikel 1 des Vertrags vom 14. November 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Bestätigung der zwischen ihnen bestehenden Grenze genannt werden, einschließlich der Dokumente über den Verlauf der Grenze, die im Folgenden als "Grenzurkundenwerk" bezeichnet werden.
- (2) Zum Grenzurkundenwerk gehören:
- 1. die protokollarische Beschreibung des Verlaufs der Grenze,
- 2. das Kartenwerk der Grenze,
- 3. die Mappe der Skizzen des geodätischen Netzes und der Vermessung der Grenze,
- 4. die Mappen der Orthophotokarten der Grenze, 5. die Sammlung der Protokolle über die Grenzzeichen und Hilfsgrenzzeichen,
- 6. das Koordinatenverzeichnis der Grenzzeichen und geodätischen Punkte gemäß dem Stand vom Tage der Unterzeichnung des Vertrags vom 14. November 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Bestätigung der zwischen ihnen bestehenden Grenze.
- (3) Durch die Grenze werden die Hoheitsgebiete der beiden Vertragsparteien sowohl auf der Erdoberfläche als auch in Richtung der Lotlinie im Luftraum und unter der Erdoberfläche voneinander abgegrenzt. Dieser Grundsatz gilt auch für den Grenzverlauf in oberirdischen und unterirdischen Bauten und Anlagen jeder Art.
- (4) Grenzgewässer im Sinne dieses Vertrags sind stehende und fließende Oberflächengewässer, auf denen die Grenze verläuft, oder die von der Grenze geschnitten werden, mit Ausnahme des Küstenmeeres.
Artikel 2
- (1) Die Grenze ändert ihren Verlauf nicht
- 1. auf ihren Festlandabschnitten,
- 2. auf dem Stettiner Haff und dem Neuwarper See, im Folgenden "innere Gewässer" genannt,
- 3. an den Stellen, an denen sie stehende oder fließende Gewässer schneidet.
- (2) An den Übergangsstellen der Grenze von den Festlandabschnitten in Grenzwasserläufe und umgekehrt ändert sich die Richtung des Verlaufs der Grenze nicht bis zu der Stelle, an der sie die Mittellinie (Mediane) oder den Talweg schneidet.
- (3) Die Grenze gemäß Absatz 1 verläuft in gerader Linie zwischen den Grenzzeichen, den Hilfsgrenzzeichen sowie zwischen den nicht vermarkten Knickpunkten.
Artikel 3
- (1) Die Grenze auf den Grenzwasserläufen deckt sich
- 1. mit dem Talweg in den schiffbaren Wasserläufen; der Verlauf der Grenze ändert sich gemäß den natürlichen Veränderungen des Talwegs,
- 2. in den nicht schiffbaren Wasserläufen mit der Mittellinie (Mediane) zwischen den beiden Uferlinien, die bei mittlerem Wasserstand festgelegt wird. Ist der Wasserlauf verzweigt, so verläuft die Grenze in der Mitte des Hauptarmes. Hauptarm ist der Arm des Wasserlaufs, der bei mittlerem Wasserstand den größten Durchfluss aufweist. Der Verlauf der Grenze ändert sich gemäß den natürlichen Veränderungen der Uferkonfiguration.
- (2) Wenn sich infolge natürlicher Prozesse der Talweg oder die Mittellinie (Mediane) in Grenzwasserläufen erheblich verändert, so gilt der bisher festgelegte Grenzverlauf unverändert weiter, bis die Vertragsparteien einen anderen Verlauf der Grenze vereinbaren.
Artikel 4
- Als Uferlinie gilt die Grenze zwischen dem mit Wasser bedeckten Boden und dem an das Wasser anliegenden Boden.
- Sie wird durch die Überschneidungslinie des Wasserspiegels mit der Oberfläche des anliegenden Bodens bei mittlerem Wasserstand aus mehreren Jahresreihen bestimmt. Ist dies nicht möglich, wird die Uferlinie durch den Rand des dauerhaften Pflanzenbewuchses bestimmt. Falls die oben genannten Verfahrensweisen eine Festlegung der Uferlinie nicht ermöglichen, wird ihr Verlauf in Übereinstimmung mit den Vereinbarungen der Experten für Wasserwirtschaft der Vertragsparteien festgelegt.
Abschnitt II
Vermarkung und Instandhaltung der Grenze
Artikel 5
- Zum Zweck der Durchführung der aus diesem Vertrag folgenden Aufgaben wird eine Ständige Deutsch-Polnische Grenzkommission bestellt, im Weiteren "Grenzkommission" genannt.
- Die Zusammensetzung und die Grundsätze der Tätigkeit der Grenzkommission werden in Abschnitt III geregelt.
Artikel 6
- Die Vertragsparteien gewährleisten einen eindeutigen, deutlich erkennbaren und geodätisch bestimmten Grenzverlauf. Sie verpflichten sich, die zur Vermarkung der Grenze aufgestellten Grenzzeichen so instand zu halten, dass Lage, Aussehen, Größe, Farben und Nummerierung mit dem Grenzurkundenwerk übereinstimmen.
Artikel 7
- (1) Der Verlauf der Grenze ist mit Grenzzeichen nach Maßgabe des geltenden Grenzurkundenwerks markiert.
- (2) Eine andere als die im Grenzurkundenwerk festgelegte Vermarkung des Grenzverlaufs bedarf der Vereinbarung durch die Grenzkommission.
Artikel 8
- Die Vertragsparteien werden bei der Vermarkung und Instandhaltung der Grenze auch die Belange des Umweltschutzes beachten.
Artikel 9
- (1) Die Vertragsparteien treffen Maßnahmen zum Schutz der Grenzzeichen vor Beschädigung, Zerstörung, rechtswidriger Verlegung und zweckwidriger Benutzung.
- (2) Ist ein Grenzzeichen beschädigt, zerstört oder abhanden gekommen, so wird es auf Kosten derjenigen Vertragspartei instand gesetzt oder erneuert, die nach Maßgabe von Artikel 10 die Aufsicht über dieses Grenzzeichen führt. Wurde der Schaden durch einen Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei verursacht, so trägt diese Seite die Kosten der Beseitigung des Schadens.
- (3) Ist ein Grenzzeichen in Form eines Dalben, der sich auf den inneren Gewässern befindet, aufgrund höherer Gewalt beschädigt oder zerstört, werden die Kosten für die Instandsetzung oder Erneuerung von beiden Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen.
Artikel 10
- (1) Jede Vertragspartei führt die Aufsicht über die Bestandteile der Grenzzeichen, die sich in ihrem Hoheitsgebiet befinden.
- (2) Die Aufsicht über die Bestandteile der Grenzzeichen, die sich auf der Grenzlinie auf dem Festlandabschnitt befinden, führt bei geraden Nummern die deutsche Seite und bei ungeraden Nummern die polnische Seite.
- (3) In der Wartung und Aufsicht über die Grenzzeichen, die sich auf den inneren Gewässern befinden, wechseln sich die Vertragsparteien nach Maßgabe der Festlegungen der Grenzkommission alle fünf Jahre ab.
- (4) Die Instandhaltung des Grenzzeichens am Berührungspunkt der Grenzen der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Polen und der Tschechischen Republik wird in einer gesonderten Vereinbarung geregelt.
Artikel 11
- (1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien arbeiten nach Maßgabe des Vertrags vom 19. Mai 1992 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft an den Grenzgewässern zusammen, wobei sie das Ziel verfolgen, die Grenzgewässer so instand zu halten, dass ein stabiler Verlauf der Grenze gewährleistet ist.
- (2) Für die Ausführung der technischen Planung zur Instandhaltung und Regulierung von Grenzgewässern ist das Einvernehmen mit der Grenzkommission herzustellen.
Artikel 12
- Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien halten auf beiden Seiten der Grenze einen fünf Meter breiten Streifen auf den Festlandabschnitten und eine Kreisfläche mit einem Radius von einem Meter um Grenzzeichen an Wasserabschnitten von Sicht behinderndem Bewuchs frei. Dies bezieht sich nicht auf Pflanzungen zur Uferbefestigung sowie auf geschützte Bäume und Sträucher.
Artikel 13
- (1) Die Vertragsparteien werden alle zehn Jahre gemeinsam den Verlauf der Grenze und den Zustand ihrer Vermarkung überprüfen, um einen geodätisch bestimmten, deutlich erkennbaren und entsprechend gekennzeichneten Verlauf der Grenze zu gewährleisten, das geltende Grenzurkundenwerk zu aktualisieren sowie festgestellte Mängel zu beheben.
- (2) Mit der ersten gemeinsamen Überprüfung nach Absatz 1 wird spätestens zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Vertrags begonnen.
Artikel 14
- Innerhalb von fünf Metern von der Grenze oder von den Ufern der Grenzwasserläufe ist die Errichtung von Gebäuden, Einfriedungen oder anderer Einrichtungen ohne Absprache mit den zuständigen Behörden und Einvernehmen mit der Grenzkommission nicht gestattet.
Artikel 15
- (1) Die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei überprüfen eigenständig den Zustand der Grenzzeichen und gewährleisten die Durchführung der Artikel 9, 10, 12 und 14.
- (2) Die Grenzkommission führt mindestens alle fünf Jahre eine Überprüfung der Grenzzeichen durch.
Artikel 16
- (1) Ist ein Grenzzeichen oder eines seiner Bestandteile abhanden gekommen, zerstört oder beschädigt, so entscheidet die Grenzkommission nach Maßgabe des Artikels 9 Absatz 2 über die Instandsetzung oder Erneuerung.
- (2) Bei der Erneuerung oder erneuten Aufstellung von Grenzzeichen an Grenzwasserläufen, die infolge einer Überschwemmung oder durch Treibeis beschädigt oder zerstört wurden, ist es erlaubt, ihre vorherige Lage zu verändern. Über eine Änderung der Grenzzeichenlage an diesen Abschnitten entscheidet die Grenzkommission.
- (3) Die Instandsetzungsarbeiten an den Bestandteilen der Grenzzeichen können nach vorheriger Benachrichtigung der Grenzkommission selbständig von der Vertragspartei durchgeführt werden, in deren Hoheitsgebiet sie sich befinden.
- (4) Für jedes an neuer Stelle aufgestellte Grenzzeichen wird innerhalb eines Monats ein Grenzzeichenprotokoll sowie andere Dokumente in Übereinstimmung mit dem geltenden Grenzurkundenwerk angefertigt, die Bestandteil des Grenzurkundenwerks werden.
- (5) Die Grenzkommission kann über die Aufstellung zusätzlicher Grenzzeichen entscheiden, ohne den Verlauf der Grenze zu verändern.
- (6) Die zusätzlich aufgestellten Grenzzeichen haben den im Grenzurkundenwerk festgelegten Mustern zu entsprechen. In diesem Fall sind für jedes von ihnen Grenzdokumente gemäß dem geltenden Grenzurkundenwerk anzufertigen, die Bestandteil des Grenzurkundenwerks werden.
- (7) Erlangen die zuständigen Behörden der einen Vertragspartei von einem beschädigten oder zerstörten Grenzzeichen in dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Kenntnis, so benachrichtigen sie die Grenzkommission.
Artikel 17
- Innerhalb eines fünfzig Meter breiten Streifens auf beiden Seiten - von der Grenze oder den Ufern der Grenzwasserläufe aus gerechnet - sind Bergbauarbeiten oder archäologische Arbeiten nur mit Zustimmung der zuständigen Behörden im Einvernehmen mit der Grenzkommission zugelassen.
Artikel 18
- (1) Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken sowie ober- und unterirdischen Bauten und Anlagen, die an oder in unmittelbarer Nähe der Grenze liegen, sind verpflichtet, die mit der Vermessung, Vermarkung oder Instandhaltung der Grenze zusammenhängenden Arbeiten zu ermöglichen. Die betroffenen Personen und Grenzschutzbehörden sind über den Zeitpunkt des Beginns der Arbeiten zu unterrichten.
- (2) Bei den in Absatz 1 genannten Arbeiten sind öffentliche und private Belange angemessen zu berücksichtigen.
- (3) Sind infolge von Arbeiten nach Absatz 1 Schäden entstanden, hat der Geschädigte Anspruch auf Schadensersatz nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts der jeweiligen Vertragspartei.
Abschnitt III
Die Ständige
Deutsch-Polnische Grenzkommission
Artikel 19
- (1) Die Grenzkommission setzt sich aus einer Delegation der Bundesrepublik Deutschland und einer Delegation der Republik Polen zusammen.
- (2) Jede Vertragspartei bestellt einen Delegationsvorsitzenden, seinen Stellvertreter und bis zu sieben Mitglieder.
- (3) Die Vertragsparteien informieren sich durch Notifikation über die personelle Zusammensetzung der Delegation und über deren Veränderungen.
- (4) Die Vorsitzenden und ihre Stellvertreter sind berechtigt, unmittelbar miteinander in Verbindung zu treten.
- (5) Der Vorsitzende jeder Delegation kann für die Grenzkommissionsarbeiten Experten und Hilfspersonal hinzuziehen.
- (6) Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihrer Delegation einschließlich der Kosten ihrer Experten, ihres Hilfspersonals und ihrer Dolmetscher.
Artikel 20
- (1) Für die Durchführung der in diesem Vertrag festgelegten Arbeiten ist die Grenzkommission berechtigt, insbesondere die nachstehenden Aufgaben wahrzunehmen:
- 1. gemeinsame Überprüfungen des Verlaufs und des Vermarkungszustands der Grenze nach Artikel 13 zu organisieren und durchzuführen,
- 2. gemeinsame Überprüfungen des Zustands der Grenzzeichen nach Artikel 15 zu organisieren und durchzuführen,
- 3. Pläne und die Durchführungsweise der in Ziffer 1 und 2 genannten Arbeiten festzulegen, diese zu leiten und zu kontrollieren,
- 4. die technischen Richtlinien für die Ausführung von Vermessungsarbeiten, die Herstellung von Karten sowie Muster für Protokolle und andere Dokumente, die die neuen Vermessungen und die Bestimmung des Verlaufs der Grenze betreffen, nach Artikel 13 in einem einheitlichen System festzulegen,
- 5. über die Vermarkung der Grenze mit Hilfe von anderen als den im Grenzurkundenwerk beschriebenen Grenzzeichen nach Artikel 7 Absatz 2 zu entscheiden,
- 6. über die Verlegung von gefährdeten Bestandteilen von Grenzzeichen an einen sicheren Ort zu entscheiden,
- 7. die Grenze auf Brücken und an Stellen, an denen sie Wege, Straßen oder Eisenbahnlinien schneidet, sowie - bei Bedarf - an sonstigen Bauten und Anlagen zu kennzeichnen und zu vermarkten,
- 8. die technische Planung der Grenzgewässerregulierung im Hinblick auf den Verlauf der Grenze zu vereinbaren.
- (2) Die Termine für den Beginn der gemeinsamen Überprüfung der Grenze sowie der Umfang der Arbeiten werden gemeinsam von den Delegationsvorsitzenden festgelegt.
- (3) Für die Abschnitte der Grenzwasserläufe, deren Bett durch natürliche Prozesse seine Lage erheblich verändert hat, erstellt die Grenzkommission in zwei Ausfertigungen Dokumente in deutscher und polnischer Sprache, die Vorschläge für einen neuen Verlauf der Grenze enthalten. Diese Dokumente müssen nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts der jeweiligen Vertragspartei genehmigt werden.
- (4) Die Grenzkommission ist nicht berechtigt, den Grenzverlauf zu ändern.
- (5) Die Grenzkommission kann den Regierungen der Vertragsparteien Vorschläge zur Änderung des Grenzverlaufs vorlegen.
Artikel 21
- (1) Im Zuge der gemeinsamen Grenzüberprüfung fertigt die Grenzkommission für die Grenzabschnitte, die der Überprüfung unterliegen, insbesondere folgende Dokumente:
- 1. protokollarische Beschreibung des Verlaufs der Grenze,
- 2. Karten der Grenzgebiete,
- 3. Grenzzeichenprotokolle mit topographischen Skizzen,
- 4. Koordinaten- und Höhenverzeichnisse der Grenzzeichen,
- 5. Schlussprotokoll über die Arbeiten der Grenzkommission.
- (2) Die nach Absatz 1 gefertigten Dokumente werden Bestandteil des Grenzurkundenwerks.
- (3) Sofern die Grenzkommission im Zuge der gemeinsamen Überprüfung nach Absatz 1 die Notwendigkeit einer grundlegenden Änderung des Grenzurkundenwerks feststellt, vereinbaren die Vertragsparteien ein neues Grenzurkundenwerk mittels eines gesonderten Vertrags.
Artikel 22
- Die Grenzkommission gewährleistet die gleichmäßige Aufteilung der Arbeiten, die im Rahmen der gemeinsamen Überprüfung der Grenze durchzuführen sind. Jede Vertragspartei trägt die Kosten der von ihr ausgeführten Arbeiten.
Artikel 23
- (1) Die Grenzkommission tritt zu Sitzungen und Grenzbesichtigungen zusammen.
- (2) Die Grenzkommission tritt zu ihren Sitzungen, wenn nichts anderes vereinbart wurde, mindestens alle zwei Jahre abwechselnd in dem Hoheitsgebiet der beiden Vertragsparteien zusammen.
- (3) Die Sitzung wird von dem Vorsitzenden der Delegation der Vertragspartei geleitet, in deren Hoheitsgebiet sie stattfindet.
- (4) Über jede Sitzung und jede Grenzbesichtigung ist ein Protokoll in zwei Ausfertigungen, jede in deutscher und polnischer Sprache, zu erstellen.
Artikel 24
- (1) Die Beschlüsse der Grenzkommission werden einvernehmlich durch die beiden Vorsitzenden gefasst und sind Bestandteil der Protokolle. Sie sind verbindlich, sobald die Vorsitzenden einander schriftlich mitgeteilt haben, dass die Protokolle durch die zuständigen Behörden der Vertragsparteien genehmigt wurden. Die Benachrichtigung soll innerhalb von drei Monaten nach Unterzeichnung des Protokolls erfolgen, spätestens jedoch am Tag, an dem die nächste Sitzung der Grenzkommission beginnt.
- (2) Kann sich die Grenzkommission nicht einigen, befasst sie die Regierungen der Vertragsparteien mit der Angelegenheit.
Abschnitt IV
Überschreitung der Grenze
Artikel 25
- (1) Personen, die zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Vertrag bevollmächtigt wurden, sind berechtigt, sich in Erfüllung ihres Auftrages frei an der Grenze zu bewegen und diese in begründeten Fällen auch außerhalb der Grenzübergänge und deren Dienstzeiten zu überschreiten. Auf Verlangen der zuständigen Behörden sind sie verpflichtet, ihren Pass oder Personalausweis sowie die von der Grenzkommission ausgestellte Vollmacht vorzuweisen.
- (2) Die Grenzkommission unterrichtet die zuständigen Grenzschutzbehörden über die Durchführung der in Absatz 1 genannten Aufgaben und die damit zusammenhängenden Grenzüberschreitungen(3) Die Grenzkommission legt das Muster der in Absatz 1 genannten Vollmacht fest.
Artikel 26
- Der Artikel 25 findet entsprechend Anwendung auf Personen, die im Rahmen des Vertrags vom 19. Mai 1992 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft an den Grenzgewässern die Bestimmungen des Vertrags ausführen, und auf die von ihnen zur Erfüllung dieser Aufgaben benötigten Waren und Gegenstände.
Abschnitt V
Schlussbestimmungen
Artikel 27
- Die Vertragsparteien unterrichten sich durch Notifikation über die für die Durchführung dieses Vertrags zuständigen Behörden.
Artikel 28
- Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Vertrags werden durch die Vertragsparteien beigelegt.
Artikel 29
- (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden in Berlin ausgetauscht.
- (2) Dieser Vertrag tritt dreißig Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
- (3) Dieser Vertrag wird für unbestimmte Zeit geschlossen. Nach Ablauf von zehn Jahren nach Inkrafttreten kann er von jeder Vertragspartei jederzeit durch Notifikation gekündigt werden. In diesem Fall tritt er zwölf Monate nach Eingang der Kündigungsnote außer Kraft. Die Kündigung des Vertrags hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit des Grenzurkundenwerks.
Geschehen zu Warschau am 16. September 2004 in zwei Urschriften, jede in deutscher und polnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Für die Bundesrepublik Deutschland
Reinhard Schweppe
Für die Republik Polen
Pawel Dakowski Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Polen
Warschau, den 10. Juli 2008
Verbalnote
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Polen bezeugt der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Warschau seine Hochachtung und beehrt sich, unter Bezugnahme auf die zwischen den Ministerien für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Polen und der Bundesrepublik Deutschland getroffenen Absprachen betreffend die Änderung des am 16. September 2004 in Warschau unterzeichneten Vertrages zwischen der Republik Polen und der Bundesrepublik Deutschland über die Vermarkung und Instandhaltung der gemeinsamen Grenze auf den Festlandabschnitten sowie den Grenzgewässern und die Einsetzung einer Ständigen Polnisch-Deutschen Grenzkommission, der bisher nicht in Kraft getreten ist, über die Rücknahme der Note Nr. DPT.I-2265-16-2006/SW/152 vom 26. Juni 2006 zu informieren und den Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Polen und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Änderung des oben genannten Vertrages mit folgendem Wortlaut vorzuschlagen:
- 1. Artikel 26 wird gestrichen.
- 2. In Artikel 27 werden die Worte "Die Artikel 25 und 26 finden entsprechend Anwendung" durch die Worte "Der Artikel 25 findet entsprechend Anwendung" ersetzt.
- 3. Die Kennzeichnung der Artikel 27 bis 30 wird entsprechend in 26 bis 29 geändert.
- 4. Der nach den Nummern 1 bis 3 dieser Vereinbarung geänderte Text ersetzt den ursprünglichen Text rückwirkend ab dem Tag der Unterzeichnung des Vertrages.
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Polen schlägt vor, dass, falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland dem zustimmt, diese Verbalnote und die Antwortnote darauf eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Polen und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland bilden, die am selben Tage wie der am 16. September 2004 in Warschau unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Polen und der Bundesrepublik Deutschland über die Vermarkung und Instandhaltung der gemeinsamen Grenze auf den Festlandabschnitten sowie den Grenzgewässern und die Einsetzung einer Ständigen Polnisch-Deutschen Grenzkommission in Kraft tritt.
Diese Vereinbarung ist dabei in ihrem polnischen und deutschen Wortlaut gleichermaßen verbindlich.
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Polen benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
An die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Warschau
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Warschau, den 16. Juli 2008
Verbalnote
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der Verbalnote Nr. DPT I 2265-16-2006/AN/168 des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Polen vom 10. Juli 2008 zu bestätigen, die in deutscher Fassung wie folgt lautet: (Es folgt der Text der einleitenden Note.)
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Polen mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Republik Polen einverstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Polen vom 10. Juli 2008 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über die Änderung des am 16. September 2004 in Warschau unterzeichneten Vertrages zwischen der Republik Polen und der Bundesrepublik Deutschland über die Vermarkung und Instandhaltung der gemeinsamen Grenze auf den Festlandabschnitten sowie den Grenzgewässern und die Einsetzung einer Ständigen Polnisch-Deutschen Grenzkommission, die am selben Tage wie der genannte Vertrag in Kraft tritt.
Diese Vereinbarung ist dabei in ihrem deutschen und polnischen Wortlaut gleichermaßen verbindlich.
Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Polen erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.
An das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Polen
Warschau
Denkschrift
I. Allgemeines
Der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Vermarkung und Instandhaltung der gemeinsamen Grenze auf den Festlandabschnitten sowie den Grenzgewässern und die Einsetzung einer Ständigen Deutsch-Polnischen Grenzkommission enthält wesentliche Grundsätze über die Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze in ihren beweglichen und unbeweglichen Teilen, über den Schutz der Grenzzeichen und deren Sicherheit, über die Einsetzung und die Aufgaben einer Grenzkommission sowie über periodische Kontrollen des Grenzverlaufs und seiner Erkennbarkeit. Mit dem Vertrag werden die gutnachbarschaftlichen Beziehungen und die freundschaftliche Zusammenarbeit zum Nachbarstaat vertieft. Der Vertrag wurde am 16. September 2004 in Warschau unterzeichnet und durch Notenwechsel vom 10./16. Juli 2008, in dem die Streichung des Artikels 26 und die geänderte Kennzeichnung der nachfolgenden Artikel 27 bis 30 vereinbart wurden, geändert.
Durch die vereinbarte Ständige Deutsch-Polnische Grenzkommission wird eine gleichmäßige Aufteilung der notwendigen Arbeiten bei der Vermarkung und Instandhaltung der Staatsgrenze gewährleistet, die im Wesentlichen auf etwa 400 km Länge durch die Flüsse Oder und Neiße bestimmt ist und dort ständigen Veränderungen unterliegt.
Der Vertrag ist ein Folgevertrag zum Vertrag vom 14. November 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Bestätigung der zwischen ihnen bestehenden Grenze (BGBl. 1991 II S. 1328, 1329) sowie zum Vertrag vom 17. Juni 1991 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit (BGBl. 1991 II S. 1314, 1315). Er erfasst sowohl die mecklenburgvorpommerischen, brandenburgischen als auch sächsischen Teile der Staatsgrenze.
Der Vertrag schafft wesentliche Voraussetzungen für eine jederzeit exakt bestimmbare, eindeutig erkennbare und geodätisch festgelegte Staatsgrenze, die die Hoheitsgebiete beider Nachbarstaaten voneinander klar abgrenzt und die damit zusammenhängenden öffentlichen, wirtschaftlichen und privaten Interessen und Rechte wahrt.
II. Besonderes
Zu Abschnitt I(Artikel 1 bis 4): Verlauf der Grenze
Der Verlauf der Grenze bestimmt sich nach der zwischen der ehemaligen DDR und der Republik Polen festgelegten und bestehenden deutschpolnischen Staatsgrenze und den zu seiner Durchführung und Ergänzung geschlossenen Vereinbarungen, die in Artikel 1 des Vertrages vom 14. November 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Bestätigung der zwischen ihnen bestehenden Grenzen, einschließlich des dazugehörigen Grenzurkundenwerks, genannt werden.
Durch die Grenze werden die Hoheitsgebiete der Vertragsparteien auf der Erdoberfläche als auch in Richtung der Lotlinie im Luftraum und unter der Erdoberfläche voneinander abgegrenzt. Die Grenze verläuft auf Festlandabschnitten und auf Grenzgewässern. Mit Ausnahme des Küstenmeeres sind Grenzgewässer stehende oder fließende Oberflächengewässer, auf denen die Grenze verläuft.
Der Grenzverlauf bleibt unverändert auf ihren Festlandabschnitten, auf dem Stettiner Haff, dem Neuwarper See und an den Stellen, an denen die Grenze stehende oder fließende Gewässer schneidet.
Auf den schiffbaren Grenzwasserläufen (Oder) verläuft die Grenze im Talweg. Hier ist sie eine bewegliche Grenze, die sich den natürlichen Veränderungen anpasst. Auf den nicht schiffbaren Grenzwasserläufen deckt sie sich mit der Mittellinie zwischen beiden Uferlinien des Hauptarms.
Natürlich verursachte Änderungen des Talwegs oder der Mittellinie gelten unverändert fort, bis die Vertragsparteien einen anderen Verlauf der Grenze vereinbaren.
Zu Abschnitt II(Artikel 5 bis 18): Vermarkung und Instandhaltung der Grenze
Die Aufgaben des Vertrags werden von einer Ständigen Deutsch-Polnischen Grenzkommission ausgeführt. Ihre Mitgliederstärke und die Grundsätze ihrer Tätigkeit sind in Abschnitt III geregelt.
Das geltende Grenzurkundenwerk dokumentiert den Verlauf der Grenze sowie die Lage der Grenzzeichen. Die aufgestellten Grenzzeichen sind so zu halten, dass Lage, Aussehen, Größe, Farben und Nummerierung mit dem Grenzurkundenwerk übereinstimmen. Die Änderungen bedürfen der Vereinbarungen durch die Grenzkommission.
Jede Vertragspartei hat die auf ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Grenzzeichen vor Beschädigung, Zerstörung, rechtswidriger Verlegung und zweckwidriger Benutzung zu schützen, bei Beschädigung instand zu setzen oder bei Verlust bzw. Zerstörung zu erneuern und dafür die Kosten zu tragen.
Die Kosten für die Instandhaltung oder Erneuerung von Grenzzeichen in Form eines Dalben, die durch höhere Gewalt beschädigt oder zerstört werden, tragen die Vertragsparteien zu gleichen Teilen.
Grundsätzlich führt jede Vertragspartei die Aufsicht über die Bestandteile der Grenzzeichen auf seinem Hoheitsgebiet.
Dies gilt nicht für Grenzzeichen, die sich auf der Grenzlinie des Festlandes befinden. Hier beaufsichtigt die deutsche Seite die Grenzzeichen mit geraden Nummern und die polnische Seite die Grenzzeichen mit ungeraden Nummern. Auf den inneren Gewässern befindliche Grenzzeichen werden im Wechsel von fünf Jahren von jeder Vertragspartei beaufsichtigt und gewartet.
Die Grenzgewässer sollen so instand gehalten werden, dass ein stabiler Grenzverlauf gewährleistet ist. Bei geplanten Maßnahmen zur Instandhaltung und Regulierung von Grenzgewässern ist das Einvernehmen mit der Grenzkommission herzustellen.
Jede Vertragspartei hält auf ihrer Seite der Grenze einen fünf Meter breiten Streifen auf dem Festlandabschnitt und eine Kreisfläche mit einem Radius von einem Meter um Grenzzeichen an Wasserabschnitten frei von Bewuchs.
Alle zehn Jahre überprüfen die Vertragsparteien gemeinsam den Grenzverlauf und den Zustand seiner Vermarkung.
Die erste gemeinsame Überprüfung erfolgt zwei Jahre nach Inkrafttreten des Vertrags.
Die Überprüfung der Grenzzeichen führt die Grenzkommission alle fünf Jahre und die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei eigenständig durch.
Über die Instandsetzung, Erneuerung oder Versetzung zerstörter, beschädigter oder abhandengekommener Grenzzeichen entscheidet die Grenzkommission. Sie kann auch über die Aufstellung zusätzlicher Grenzzeichen entscheiden, ohne jedoch den Grenzverlauf zu verändern.
Veränderungen sind im Grenzurkundenwerk zu dokumentieren.
Die Errichtung von Bauten oder Einfriedungen sind im Abstand von fünf Metern von der Grenze bzw. von den Ufern der Grenzläufe ohne Absprache mit den zuständigen Behörden und dem Einvernehmen mit der Grenzkommission nicht gestattet.
Gleiches gilt für Bergbauarbeiten oder archäologische Arbeiten im Abstand von fünfzig Metern von der Grenze oder den Ufern der Grenzwasserläufe aus gerechnet.
Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken und baulichen Anlagen im unmittelbaren Grenzbereich sind verpflichtet, Arbeiten im Zusammenhang mit der Vermessung, Vermarkung oder Instandhaltung der Grenze zu dulden. Die Grenzkommission hat dabei die öffentlichen und privaten Belange angemessen zu berücksichtigen.
Zu Abschnitt III(Artikel 19 bis 24): Die Ständige Deutsch-Polnische Grenzkommission
Die Ständige Deutsch-Polnische Grenzkommission setzt sich aus jeweils bis zu neun Vertretern der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen zusammen.
Davon bestellt jede Vertragspartei ihren Delegationsvorsitzenden und Stellvertreter. Experten und Hilfspersonal können hinzugezogen werden. Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihrer Delegation.
Die Grenzkommission ist nicht berechtigt, den Grenzverlauf zu ändern. Sie kann den Regierungen der Vertragsparteien nur Vorschläge zur Änderung des Grenzverlaufs vorlegen. Die wesentlichen Aufgaben der Grenzkommission bestehen in der gemeinsamen Überprüfung des Grenzverlaufs, des Zustands der Grenzzeichen, der Führung des Grenzurkundenwerks, der Vermarkung der Grenze und der Festlegung eines einheitlichen Systems für die Ergebnisse und Dokumentationen der Vermessungsarbeiten.
Die Grenzkommission tritt mindestens alle zwei Jahre zusammen. Ihre einvernehmlich gefassten Beschlüsse werden verbindlich, sobald die Protokolle durch die zuständigen Behörden der Vertragsparteien genehmigt wurden.
Zu Abschnitt IV(Artikel 25 und 26): Überschreitung der Grenze
Die Grenzkommission und Personen, die bevollmächtigt wurden, Aufgaben nach dem Vertrag auszuführen, können sich frei an der Grenze bewegen. Sie können auch nach dem vollständigen Schengen-Beitritt der Republik Polen für den Fall einer vorübergehenden Wiederaufnahme von Grenzkontrollen diese in begründeten Fällen außerhalb der Grenzübergänge und deren Dienstzeiten überschreiten.
Zu Abschnitt V(Artikel 27 bis 29): Schlussbestimmung
Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des Vertrags werden durch die Regierungen der vertragschließenden Staaten beigelegt. Der Vertrag bedarf der Ratifikation. Er ist für unbestimmte Zeit geschlossen und tritt dreißig Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 808:
Gesetz zu dem Vertrag vom 16. September 2004 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Instandhaltung der gemeinsamen Grenze auf den Festlandabschnitten sowie den Grenzgewässern und die Einsetzung einer Deutsch-Polnischen Grenzkommission
Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Regelungsvorhaben werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Bachmaier |
Vorsitzender | Berichterstatter |