Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 16. September 2004 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Vermarkung und Instandhaltung der gemeinsamen Grenze auf den Festlandabschnitten sowie den Grenzgewässern und die Einsetzung einer Ständigen Deutsch-Polnischen Grenzkommission

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Geringfügige Kosten werden durch die im Vertrag vereinbarte Tätigkeit der Grenzkommission entstehen.

2. Vollzugsaufwand

Dem Bund entstehen durch die im Vertrag vereinbarte Vermarkung der Staatsgrenze (Überprüfung des Vermarkungszustandes der Grenzzeichen sowie die Gewährleistung ihrer Instandhaltung) Kosten. Diese werden wegen der erheblichen Vermarkungsdefizite der letzten 20 Jahre im ersten Überprüfungszeitraum (zehn Jahre) auf ca. 50 000 Euro jährlich geschätzt, die im Bundeshaushalt 2009 und in der mittelfristigen Finanzplanung des Bundes berücksichtigt sind.

Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen sind nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes für das Vermessungswesen zuständig. Ihnen entsteht durch die Vermarkung geringfügiger Mehraufwand.

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 16. September 2004 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Vermarkung und Instandhaltung der gemeinsamen Grenze auf den Festlandabschnitten sowie den Grenzgewässern und die Einsetzung einer Ständigen Deutsch-Polnischen Grenzkommission

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 20. Februar 2009
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates

Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen


mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium des Innern.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 03.04.09

Entwurf
Gesetz zu dem Vertrag vom 16. September 2004 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Vermarkung und Instandhaltung der gemeinsamen Grenze auf den Festlandabschnitten sowie den Grenzgewässern und die Einsetzung einer Ständigen Deutsch-Polnischen Grenzkommission

Vom ...

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Artikel 2

Begründung zum Vertragsgesetz

Zu Artikel 1

Auf den Vertrag findet Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da er sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.

Das Vertragsgesetz bedarf nach Artikel 84 Absatz 1 des Grundgesetzes der Zustimmung des Bundesrates, weil der Vertrag, der innerstaatlich in Geltung gesetzt wird, Verfahrensregelungen enthält und insoweit für abweichendes Landesrecht keinen Raum lässt.

Zu Artikel 2

Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.

Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem der Vertrag nach seinem Artikel 29 Absatz 2 in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Vermarkung und Instandhaltung der gemeinsamen Grenze auf den Festlandabschnitten sowie den Grenzgewässern und die Einsetzung einer Ständigen Deutsch-Polnischen Grenzkommission

Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Polen - in Ausfüllung der Prinzipien und Ziele des Vertrags vom 14. November 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Bestätigung der zwischen ihnen bestehenden Grenze sowie des Vertrags vom 17. Juni 1991 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit, geleitet von dem Wunsch, die freundschaftliche Zusammenarbeit zwischen den beiden Vertragsparteien zu vertiefen, in dem Bestreben, die Markierung des Verlaufs der deutschpolnischen Grenze in einem ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten sowie die damit zusammenhängenden Fragen zu regeln

- sind wie folgt übereingekommen:

Abschnitt I
Verlauf der Grenze

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Abschnitt II
Vermarkung und Instandhaltung der Grenze

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 17

Artikel 18

Abschnitt III
Die Ständige

Deutsch-Polnische Grenzkommission

Artikel 19

Artikel 20

Artikel 21

Artikel 22

Artikel 23

Artikel 24

Abschnitt IV
Überschreitung der Grenze

Artikel 25

Artikel 26

Abschnitt V
Schlussbestimmungen

Artikel 27

Artikel 28

Artikel 29

Geschehen zu Warschau am 16. September 2004 in zwei Urschriften, jede in deutscher und polnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.


Für die Bundesrepublik Deutschland
Reinhard Schweppe
Für die Republik Polen
Pawel Dakowski Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Polen
Warschau, den 10. Juli 2008

Verbalnote

Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Polen bezeugt der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Warschau seine Hochachtung und beehrt sich, unter Bezugnahme auf die zwischen den Ministerien für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Polen und der Bundesrepublik Deutschland getroffenen Absprachen betreffend die Änderung des am 16. September 2004 in Warschau unterzeichneten Vertrages zwischen der Republik Polen und der Bundesrepublik Deutschland über die Vermarkung und Instandhaltung der gemeinsamen Grenze auf den Festlandabschnitten sowie den Grenzgewässern und die Einsetzung einer Ständigen Polnisch-Deutschen Grenzkommission, der bisher nicht in Kraft getreten ist, über die Rücknahme der Note Nr. DPT.I-2265-16-2006/SW/152 vom 26. Juni 2006 zu informieren und den Abschluss einer Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Polen und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Änderung des oben genannten Vertrages mit folgendem Wortlaut vorzuschlagen:

Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Polen schlägt vor, dass, falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland dem zustimmt, diese Verbalnote und die Antwortnote darauf eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Polen und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland bilden, die am selben Tage wie der am 16. September 2004 in Warschau unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Polen und der Bundesrepublik Deutschland über die Vermarkung und Instandhaltung der gemeinsamen Grenze auf den Festlandabschnitten sowie den Grenzgewässern und die Einsetzung einer Ständigen Polnisch-Deutschen Grenzkommission in Kraft tritt.

Diese Vereinbarung ist dabei in ihrem polnischen und deutschen Wortlaut gleichermaßen verbindlich.

Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Polen benutzt diesen Anlass, die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

An die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Warschau

Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Warschau, den 16. Juli 2008

Verbalnote

Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, den Eingang der Verbalnote Nr. DPT I 2265-16-2006/AN/168 des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Polen vom 10. Juli 2008 zu bestätigen, die in deutscher Fassung wie folgt lautet: (Es folgt der Text der einleitenden Note.)

Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Polen mitzuteilen, dass sich die Regierung der Bundesrepublik Deutschland mit den Vorschlägen der Regierung der Republik Polen einverstanden erklärt. Demgemäß bilden die Verbalnote des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Polen vom 10. Juli 2008 und diese Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über die Änderung des am 16. September 2004 in Warschau unterzeichneten Vertrages zwischen der Republik Polen und der Bundesrepublik Deutschland über die Vermarkung und Instandhaltung der gemeinsamen Grenze auf den Festlandabschnitten sowie den Grenzgewässern und die Einsetzung einer Ständigen Polnisch-Deutschen Grenzkommission, die am selben Tage wie der genannte Vertrag in Kraft tritt.

Diese Vereinbarung ist dabei in ihrem deutschen und polnischen Wortlaut gleichermaßen verbindlich.

Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland benutzt diesen Anlass, das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Polen erneut ihrer ausgezeichnetsten Hochachtung zu versichern.

An das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Polen

Warschau

Denkschrift

I. Allgemeines

Der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Vermarkung und Instandhaltung der gemeinsamen Grenze auf den Festlandabschnitten sowie den Grenzgewässern und die Einsetzung einer Ständigen Deutsch-Polnischen Grenzkommission enthält wesentliche Grundsätze über die Vermessung und Vermarkung der Staatsgrenze in ihren beweglichen und unbeweglichen Teilen, über den Schutz der Grenzzeichen und deren Sicherheit, über die Einsetzung und die Aufgaben einer Grenzkommission sowie über periodische Kontrollen des Grenzverlaufs und seiner Erkennbarkeit. Mit dem Vertrag werden die gutnachbarschaftlichen Beziehungen und die freundschaftliche Zusammenarbeit zum Nachbarstaat vertieft. Der Vertrag wurde am 16. September 2004 in Warschau unterzeichnet und durch Notenwechsel vom 10./16. Juli 2008, in dem die Streichung des Artikels 26 und die geänderte Kennzeichnung der nachfolgenden Artikel 27 bis 30 vereinbart wurden, geändert.

Durch die vereinbarte Ständige Deutsch-Polnische Grenzkommission wird eine gleichmäßige Aufteilung der notwendigen Arbeiten bei der Vermarkung und Instandhaltung der Staatsgrenze gewährleistet, die im Wesentlichen auf etwa 400 km Länge durch die Flüsse Oder und Neiße bestimmt ist und dort ständigen Veränderungen unterliegt.

Der Vertrag ist ein Folgevertrag zum Vertrag vom 14. November 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Bestätigung der zwischen ihnen bestehenden Grenze (BGBl. 1991 II S. 1328, 1329) sowie zum Vertrag vom 17. Juni 1991 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit (BGBl. 1991 II S. 1314, 1315). Er erfasst sowohl die mecklenburgvorpommerischen, brandenburgischen als auch sächsischen Teile der Staatsgrenze.

Der Vertrag schafft wesentliche Voraussetzungen für eine jederzeit exakt bestimmbare, eindeutig erkennbare und geodätisch festgelegte Staatsgrenze, die die Hoheitsgebiete beider Nachbarstaaten voneinander klar abgrenzt und die damit zusammenhängenden öffentlichen, wirtschaftlichen und privaten Interessen und Rechte wahrt.

II. Besonderes

Zu Abschnitt I(Artikel 1 bis 4): Verlauf der Grenze

Der Verlauf der Grenze bestimmt sich nach der zwischen der ehemaligen DDR und der Republik Polen festgelegten und bestehenden deutschpolnischen Staatsgrenze und den zu seiner Durchführung und Ergänzung geschlossenen Vereinbarungen, die in Artikel 1 des Vertrages vom 14. November 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Bestätigung der zwischen ihnen bestehenden Grenzen, einschließlich des dazugehörigen Grenzurkundenwerks, genannt werden.

Durch die Grenze werden die Hoheitsgebiete der Vertragsparteien auf der Erdoberfläche als auch in Richtung der Lotlinie im Luftraum und unter der Erdoberfläche voneinander abgegrenzt. Die Grenze verläuft auf Festlandabschnitten und auf Grenzgewässern. Mit Ausnahme des Küstenmeeres sind Grenzgewässer stehende oder fließende Oberflächengewässer, auf denen die Grenze verläuft.

Der Grenzverlauf bleibt unverändert auf ihren Festlandabschnitten, auf dem Stettiner Haff, dem Neuwarper See und an den Stellen, an denen die Grenze stehende oder fließende Gewässer schneidet.

Auf den schiffbaren Grenzwasserläufen (Oder) verläuft die Grenze im Talweg. Hier ist sie eine bewegliche Grenze, die sich den natürlichen Veränderungen anpasst. Auf den nicht schiffbaren Grenzwasserläufen deckt sie sich mit der Mittellinie zwischen beiden Uferlinien des Hauptarms.

Natürlich verursachte Änderungen des Talwegs oder der Mittellinie gelten unverändert fort, bis die Vertragsparteien einen anderen Verlauf der Grenze vereinbaren.

Zu Abschnitt II(Artikel 5 bis 18): Vermarkung und Instandhaltung der Grenze

Die Aufgaben des Vertrags werden von einer Ständigen Deutsch-Polnischen Grenzkommission ausgeführt. Ihre Mitgliederstärke und die Grundsätze ihrer Tätigkeit sind in Abschnitt III geregelt.

Das geltende Grenzurkundenwerk dokumentiert den Verlauf der Grenze sowie die Lage der Grenzzeichen. Die aufgestellten Grenzzeichen sind so zu halten, dass Lage, Aussehen, Größe, Farben und Nummerierung mit dem Grenzurkundenwerk übereinstimmen. Die Änderungen bedürfen der Vereinbarungen durch die Grenzkommission.

Jede Vertragspartei hat die auf ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Grenzzeichen vor Beschädigung, Zerstörung, rechtswidriger Verlegung und zweckwidriger Benutzung zu schützen, bei Beschädigung instand zu setzen oder bei Verlust bzw. Zerstörung zu erneuern und dafür die Kosten zu tragen.

Die Kosten für die Instandhaltung oder Erneuerung von Grenzzeichen in Form eines Dalben, die durch höhere Gewalt beschädigt oder zerstört werden, tragen die Vertragsparteien zu gleichen Teilen.

Grundsätzlich führt jede Vertragspartei die Aufsicht über die Bestandteile der Grenzzeichen auf seinem Hoheitsgebiet.

Dies gilt nicht für Grenzzeichen, die sich auf der Grenzlinie des Festlandes befinden. Hier beaufsichtigt die deutsche Seite die Grenzzeichen mit geraden Nummern und die polnische Seite die Grenzzeichen mit ungeraden Nummern. Auf den inneren Gewässern befindliche Grenzzeichen werden im Wechsel von fünf Jahren von jeder Vertragspartei beaufsichtigt und gewartet.

Die Grenzgewässer sollen so instand gehalten werden, dass ein stabiler Grenzverlauf gewährleistet ist. Bei geplanten Maßnahmen zur Instandhaltung und Regulierung von Grenzgewässern ist das Einvernehmen mit der Grenzkommission herzustellen.

Jede Vertragspartei hält auf ihrer Seite der Grenze einen fünf Meter breiten Streifen auf dem Festlandabschnitt und eine Kreisfläche mit einem Radius von einem Meter um Grenzzeichen an Wasserabschnitten frei von Bewuchs.

Alle zehn Jahre überprüfen die Vertragsparteien gemeinsam den Grenzverlauf und den Zustand seiner Vermarkung.

Die erste gemeinsame Überprüfung erfolgt zwei Jahre nach Inkrafttreten des Vertrags.

Die Überprüfung der Grenzzeichen führt die Grenzkommission alle fünf Jahre und die zuständigen Behörden jeder Vertragspartei eigenständig durch.

Über die Instandsetzung, Erneuerung oder Versetzung zerstörter, beschädigter oder abhandengekommener Grenzzeichen entscheidet die Grenzkommission. Sie kann auch über die Aufstellung zusätzlicher Grenzzeichen entscheiden, ohne jedoch den Grenzverlauf zu verändern.

Veränderungen sind im Grenzurkundenwerk zu dokumentieren.

Die Errichtung von Bauten oder Einfriedungen sind im Abstand von fünf Metern von der Grenze bzw. von den Ufern der Grenzläufe ohne Absprache mit den zuständigen Behörden und dem Einvernehmen mit der Grenzkommission nicht gestattet.

Gleiches gilt für Bergbauarbeiten oder archäologische Arbeiten im Abstand von fünfzig Metern von der Grenze oder den Ufern der Grenzwasserläufe aus gerechnet.

Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken und baulichen Anlagen im unmittelbaren Grenzbereich sind verpflichtet, Arbeiten im Zusammenhang mit der Vermessung, Vermarkung oder Instandhaltung der Grenze zu dulden. Die Grenzkommission hat dabei die öffentlichen und privaten Belange angemessen zu berücksichtigen.

Zu Abschnitt III(Artikel 19 bis 24): Die Ständige Deutsch-Polnische Grenzkommission

Die Ständige Deutsch-Polnische Grenzkommission setzt sich aus jeweils bis zu neun Vertretern der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen zusammen.

Davon bestellt jede Vertragspartei ihren Delegationsvorsitzenden und Stellvertreter. Experten und Hilfspersonal können hinzugezogen werden. Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihrer Delegation.

Die Grenzkommission ist nicht berechtigt, den Grenzverlauf zu ändern. Sie kann den Regierungen der Vertragsparteien nur Vorschläge zur Änderung des Grenzverlaufs vorlegen. Die wesentlichen Aufgaben der Grenzkommission bestehen in der gemeinsamen Überprüfung des Grenzverlaufs, des Zustands der Grenzzeichen, der Führung des Grenzurkundenwerks, der Vermarkung der Grenze und der Festlegung eines einheitlichen Systems für die Ergebnisse und Dokumentationen der Vermessungsarbeiten.

Die Grenzkommission tritt mindestens alle zwei Jahre zusammen. Ihre einvernehmlich gefassten Beschlüsse werden verbindlich, sobald die Protokolle durch die zuständigen Behörden der Vertragsparteien genehmigt wurden.

Zu Abschnitt IV(Artikel 25 und 26): Überschreitung der Grenze

Die Grenzkommission und Personen, die bevollmächtigt wurden, Aufgaben nach dem Vertrag auszuführen, können sich frei an der Grenze bewegen. Sie können auch nach dem vollständigen Schengen-Beitritt der Republik Polen für den Fall einer vorübergehenden Wiederaufnahme von Grenzkontrollen diese in begründeten Fällen außerhalb der Grenzübergänge und deren Dienstzeiten überschreiten.

Zu Abschnitt V(Artikel 27 bis 29): Schlussbestimmung

Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des Vertrags werden durch die Regierungen der vertragschließenden Staaten beigelegt. Der Vertrag bedarf der Ratifikation. Er ist für unbestimmte Zeit geschlossen und tritt dreißig Tage nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 808:
Gesetz zu dem Vertrag vom 16. September 2004 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über die Instandhaltung der gemeinsamen Grenze auf den Festlandabschnitten sowie den Grenzgewässern und die Einsetzung einer Deutsch-Polnischen Grenzkommission

Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Mit dem Regelungsvorhaben werden keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrags keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.

Dr. Ludewig Bachmaier
Vorsitzender Berichterstatter