A. Problem und Ziel
- Das Verschwindenlassen von Personen ist ein Mittel staatlicher Repression, das in den verschiedensten Erscheinungsformen auftritt und in der Regel eine Vielzahl von Menschenrechten verletzt. Das Übereinkommen dient dazu, diese Praxis sowohl präventiv als auch repressiv zu bekämpfen. Zum einen schließt es die auf internationaler Ebene bestehenden Strafbarkeitslücken und stärkt die Position der Familienangehörigen der Opfer, denen es Informations- und Wiedergutmachungsrechte zugesteht. Zum anderen sieht es einen eigenen Überwachungsmechanismus vor, bei dem Menschenrechtsverletzungen nicht nur angezeigt werden können, sondern der auch eine präventive Funktion entfalten soll. Mit dem Übereinkommen wurde erstmals ein verbindliches Instrument der Vereinten Nationen geschaffen, das die mit dem Verschwindenlassen verbundenen Menschenrechtsverletzungen umfassend bekämpft.
B. Lösung
- Für die Ratifikation bedarf es nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes der Zustimmung in Form eines Bundesgesetzes, weil sich das Übereinkommen als völkerrechtlicher Vertrag auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.
C. Alternativen
- Keine
D. Finanzielle Auswirkungen
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
Keine
2. Vollzugsaufwand
Kein Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
- Keine
F. Bürokratiekosten
- Es werden keine Informationspflichten für Unternehmen, Bürgerinnen und Bürger eingeführt. Mit dem Gesetzentwurf wird eine neue Informationspflicht für die Verwaltung eingeführt. Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung auf Anfrage der berechtigten Personen besteht bereits nach dem geltenden Recht.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Internationalen Übereinkommen vom 20. Dezember 2006 zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 20. Februar 2009
Die Bundeskanzlerin
An den
Präsidenten des Bundesrates
Hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
- Entwurf eines Gesetzes zu dem Internationalen Übereinkommen vom 20. Dezember 2006 zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium der Justiz.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 03.04.09
Entwurf Gesetz zu dem Internationalen Übereinkommen vom 20. Dezember 2006 zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
- Dem in New York am 26. September 2007 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Internationalen Übereinkommen vom 20. Dezember 2006 zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen wird zugestimmt. Das Übereinkommen wird nachstehend mit einer amtlichen deutschen Übersetzung veröffentlicht.
Artikel 2
- (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- (2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 39 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Begründung zum Vertragsgesetz
Zu Artikel 1
- Auf das Übereinkommen findet Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes Anwendung, da es sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung bezieht.
Zu Artikel 2
Die Bestimmung des Absatzes 1 entspricht dem Erfordernis des Artikels 82 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes.
Nach Absatz 2 ist der Zeitpunkt, zu dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 39 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Schlussbemerkung
Die öffentlichen Haushalte werden durch die Ausführung des Gesetzes nicht mit Kosten belastet. Auch sonstige Kosten entstehen daraus nicht.
Es entsteht eine Verpflichtung für die Bundesregierung zur Berichterstattung gegenüber den Vereinten Nationen über die Umsetzung des Übereinkommens.
Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (Übersetzung)
Präambel
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens
- in der Erwägung, dass die Charta der Vereinten Nationen die Staaten verpflichtet, die allgemeine Achtung und Verwirklichung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu fördern, im Hinblick auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, eingedenk des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte und der anderen einschlägigen internationalen Übereinkünfte auf dem Gebiet der Menschenrechte, des humanitären Völkerrechts und des internationalen Strafrechts, eingedenk ferner der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen in ihrer Resolution 047/133 vom 18. Dezember 1992 angenommenen Erklärung über den Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen, in Anbetracht der außerordentlichen Schwere des Verschwindenlassens, das ein Verbrechen und unter bestimmten im Völkerrecht festgelegten Umständen ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellt, entschlossen Fälle von Verschwindenlassen zu verhüten und die Straflosigkeit des Verbrechens des Verschwindenlassens zu bekämpfen, in Anbetracht des Rechtes jeder Person, nicht dem Verschwindenlassen unterworfen zu werden, und des Rechtes der Opfer auf Gerechtigkeit und Wiedergutmachung, in Bekräftigung des Rechtes jedes Opfers, die Wahrheit über die Umstände eines Verschwindenlassens und das Schicksal der verschwundenen Person zu erfahren, sowie des Rechtes auf die Freiheit, zu diesem Zweck Informationen einzuholen, zu erhalten und zu verbreiten - sind wie folgt übereingekommen:
Teil I
Artikel 1
- (1) Niemand darf dem Verschwindenlassen unterworfen werden.
- (2) Außergewöhnliche Umstände gleich welcher Art, sei es Krieg oder Kriegsgefahr, innenpolitische Instabilität oder ein sonstiger öffentlicher Notstand, dürfen nicht als Rechtfertigung für das Verschwindenlassen geltend gemacht werden.
Artikel 2
- Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet "Verschwindenlassen" die Festnahme, den Entzug der Freiheit, die Entführung oder jede andere Form der Freiheitsberaubung durch Bedienstete des Staates oder durch Personen oder Personengruppen, die mit Ermächtigung, Unterstützung oder Duldung des Staates handeln, gefolgt von der Weigerung, diese
- Freiheitsberaubung anzuerkennen, oder der Verschleierung des Schicksals oder des Verbleibs der verschwundenen Person, wodurch sie dem Schutz des Gesetzes entzogen wird.
Artikel 3
- Jeder Vertragsstaat trifft geeignete Maßnahmen, um wegen Handlungen im Sinne des Artikels 2, die von Personen oder Personengruppen ohne Ermächtigung, Unterstützung oder Duldung des Staates begangen werden, zu ermitteln und die Verantwortlichen vor Gericht zu stellen.
Artikel 4
- Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das Verschwindenlassen nach seinem Strafrecht eine Straftat darstellt.
Artikel 5
- Die ausgedehnte oder systematische Praxis des Verschwindenlassens stellt ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne des anwendbaren Völkerrechts dar und zieht die nach diesem Recht vorgesehenen Konsequenzen nach sich.
Artikel 6
- (1) Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um zumindest folgende Personen strafrechtlich verantwortlich zu machen:
- a) jede Person, die ein Verschwindenlassen begeht, anordnet, dazu auffordert, dazu anstiftet, es zu begehen versucht, Mittäter oder Gehilfe an einem Verschwindenlassen ist oder an ihm teilnimmt;
- b) einen Vorgesetzten, der
- i) wusste, dass Untergebene unter seiner tatsächlichen Führungsgewalt und Kontrolle ein Verbrechen des Verschwindenlassens begingen oder zu begehen im Begriff waren, oder eindeutig darauf hinweisende Informationen bewusst außer Acht ließ;
- ii) die tatsächliche Verantwortung und Kontrolle über Tätigkeiten ausübte, die mit dem Verbrechen des Verschwindenlassens zusammenhingen, und
- iii) nicht alle in seiner Macht stehenden erforderlichen und angemessenen Maßnahmen ergriff, um die Begehung eines Verschwindenlassens zu verhindern oder zu unterbinden oder die Angelegenheit den zuständigen Behörden zur Ermittlung und Strafverfolgung vorzulegen.
- c) Buchstabe b lässt die strengeren Normen in Bezug auf die Verantwortlichkeit, die nach dem einschlägigen Völkerrecht für einen militärischen Befehlshaber oder eine tatsächlich als militärischer Befehlshaber handelnde Person gelten, unberührt.
- (2) Eine von einem Träger ziviler, militärischer oder anderer öffentlicher Gewalt erteilte Anordnung oder Anweisung darf nicht als Rechtfertigung für eine Straftat des Verschwindenlassens geltend gemacht werden.
Artikel 7
- (1) Jeder Vertragsstaat bedroht die Straftat des Verschwindenlassens mit angemessenen Strafen, welche die außerordentliche Schwere der Straftat berücksichtigen.
- (2) Jeder Vertragsstaat kann
- a) mildernde Umstände vorsehen, insbesondere für Personen, die zwar an der Begehung eines Verschwindenlassens mitgewirkt haben, aber wirksam dazu beitragen, die verschwundene Person lebend aufzufinden, oder es ermöglichen, Fälle von Verschwindenlassen aufzuklären oder die Täter eines Verschwindenlassens zu identifizieren;
- b) unbeschadet anderer strafrechtlicher Verfahren erschwerende Umstände vorsehen, insbesondere im Fall des Todes der verschwundenen Person oder des Verschwindenlassens von schwangeren Frauen, Minderjährigen, Personen mit Behinderungen oder anderen besonders verletzlichen Personen.
Artikel 8
- Unbeschadet des Artikels 5
- (1) trifft jeder Vertragsstaat, in dem für das Verschwindenlassen Verjährungsvorschriften gelten, die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verjährungsfrist bei der Strafverfolgung
- a) von langer Dauer ist und im Verhältnis zur außerordentlichen Schwere dieser Straftat steht;
- b) mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Straftat des Verschwindenlassens beginnt, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Straftat von Dauer ist.
- (2) Jeder Vertragsstaat gewährleistet das Recht der Opfer von Verschwindenlassen auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor Ablauf der Verjährungsfrist.
- (1) trifft jeder Vertragsstaat, in dem für das Verschwindenlassen Verjährungsvorschriften gelten, die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verjährungsfrist bei der Strafverfolgung
Artikel 9
- (1) Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um seine Zuständigkeit zur Ausübung der Gerichtsbarkeit über die Straftat des Verschwindenlassens in folgenden Fällen zu begründen:
- a) wenn die Straftat in einem der Hoheitsgewalt des betreffenden Staates unterstehenden Gebiet oder an Bord eines in diesem Staat eingetragenen Schiffes oder Luftfahrzeugs begangen wird;
- b) wenn der Verdächtige Angehöriger des betreffenden Staates ist;
- c) wenn die verschwundene Person Angehörige des betreffenden Staates ist und der Vertragsstaat es für angebracht hält.
- (2) Ebenso trifft jeder Vertragsstaat die erforderlichen Maßnahmen, um seine Zuständigkeit zur Ausübung der Gerichtsbarkeit über die Straftat des Verschwindenlassens dann zu begründen, wenn der Verdächtige sich in einem der Hoheitsgewalt des betreffenden Staates unterstehenden Gebiet befindet und dieser ihn nicht im Einklang mit seinen internationalen Verpflichtungen an einen anderen Staat ausliefert oder übergibt oder an ein internationales Strafgericht überstellt, dessen Gerichtsbarkeit er anerkannt hat.
- (3) Dieses Übereinkommen schließt eine weiter gehende Strafgerichtsbarkeit, die nach innerstaatlichem Recht ausgeübt wird, nicht aus.
Artikel 10
- (1) Hält ein Vertragsstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich ein einer Straftat des Verschwindenlassens Verdächtiger befindet, es nach Prüfung der ihm vorliegenden Informationen in Anbetracht der Umstände für gerechtfertigt, so nimmt er ihn in Haft oder trifft alle anderen erforderlichen rechtlichen Maßnahmen, um seine Anwesenheit sicherzustellen. Die Haft und die anderen rechtlichen Maßnahmen müssen mit dem Recht dieses Vertragsstaats im Einklang stehen; sie dürfen nur so lange aufrechterhalten werden, wie es erforderlich ist, um die Anwesenheit des Verdächtigen während eines Straf-, Übergabe- bzw. Überstellungs- oder Auslieferungsverfahrens sicherzustellen.
- (2) Der Vertragsstaat, der die in Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen getroffen hat, führt unverzüglich eine vorläufige Untersuchung oder Ermittlungen zur Feststellung des Sachverhalts durch. Er zeigt den in Artikel 9 Absatz 1 bezeichneten Vertragsstaaten die aufgrund des Absatzes 1 getroffenen Maßnahmen an, einschließlich der Haft sowie der sie rechtfertigenden Umstände, und unterrichtet sie über das Ergebnis seiner vorläufigen Untersuchung oder seiner Ermittlungen und teilt ihnen mit, ob er seine Gerichtsbarkeit auszuüben beabsichtigt.
- (3) Eine aufgrund des Absatzes 1 in Haft befindliche Person kann unverzüglich mit dem nächsten zuständigen Vertreter des Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, oder, wenn sie staatenlos ist, mit dem Vertreter des Staates, in dem sie sich gewöhnlich aufhält, verkehren.
Artikel 11
- (1) Der Vertragsstaat, der die Hoheitsgewalt über das Gebiet ausübt, in dem der einer Straftat des Verschwindenlassens Verdächtige aufgefunden wird, unterbreitet den Fall, wenn er den Betreffenden nicht im Einklang mit seinen internationalen Verpflichtungen an einen anderen Staat ausliefert oder übergibt oder an ein internationales Strafgericht überstellt, dessen Gerichtsbarkeit er anerkannt hat, seinen zuständigen Behörden zum Zweck der Strafverfolgung.
- (2) Diese Behörden treffen ihre Entscheidung in der gleichen Weise wie im Fall jeder anderen Straftat schwerer Art nach dem Recht dieses Vertragsstaats. In den in Artikel 9 Absatz 2 bezeichneten Fällen dürfen für die Strafverfolgung und Verurteilung keine weniger strengen Maßstäbe bei der Beweisführung angelegt werden als in den in Artikel 9 Absatz 1 bezeichneten Fällen(3) Jeder Person, gegen die ein Verfahren wegen einer Straftat des Verschwindenlassens durchgeführt wird, ist während des gesamten Verfahrens eine gerechte Behandlung zu gewährleisten. Jeder Person, die wegen einer Straftat des Verschwindenlassens vor Gericht gestellt wird, ist ein gerechtes Verfahren vor einem zuständigen, unabhängigen und unparteiischen auf Gesetz beruhenden Gericht zu gewährleisten.
Artikel 12
- (1) Jeder Vertragsstaat stellt sicher, dass jeder, der behauptet, eine Person sei Opfer eines Verschwindenlassens geworden, das Recht hat, die Sache bei den zuständigen Behörden vorzubringen; diese unterziehen den Vorwurf einer umgehenden und unparteiischen Prüfung und führen gegebenenfalls unverzüglich eine umfassende und unparteiische Untersuchung durch. Gegebenenfalls werden geeignete Vorkehrungen getroffen, um sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer, die Zeugen, die Verwandten der verschwundenen Person und ihr Rechtsbeistand sowie die an der Untersuchung Beteiligten vor jeder Misshandlung oder Einschüchterung wegen ihrer Beschwerde oder ihrer Aussagen geschützt sind.
- (2) Bestehen hinreichende Gründe für die Annahme, dass eine Person Opfer eines Verschwindenlassens geworden ist, so führen die in Absatz 1 bezeichneten Behörden eine Untersuchung durch, auch wenn keine förmliche Anzeige erstattet worden ist.
- (3) Jeder Vertragsstaat stellt sicher, dass die in Absatz 1 bezeichneten Behörden
- a) über die notwendigen Befugnisse und Mittel verfügen, um die Untersuchung wirksam durchzuführen, einschließlich des Zugangs zu den für ihre Untersuchung einschlägigen Unterlagen und Informationen;
- b) falls erforderlich mit vorheriger Genehmigung eines Gerichts, das umgehend entscheidet, Zugang zu jedem Ort der Freiheitsentziehung oder zu jedem anderen Ort haben, sofern es hinreichende Gründe für die Annahme gibt, dass sich die verschwundene Person dort befindet.
- (4) Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um alle Handlungen zu verhindern und zu ahnden, welche die Durchführung der Untersuchung behindern. Er stellt insbesondere sicher, dass die einer Straftat des Verschwindenlassens Verdächtigen nicht in der Lage sind, den Verlauf der Untersuchung durch die Ausübung von Druck oder durch Einschüchterungs-oder Vergeltungsmaßnahmen gegenüber dem Beschwerdeführer, den Zeugen, den Verwandten der verschwundenen Person, ihrem Rechtsbeistand oder den an der Untersuchung Beteiligten zu beeinflussen.
Artikel 13
- (1) Für die Zwecke der Auslieferung zwischen Vertragsstaaten wird die Straftat des Verschwindenlassens nicht als politische Straftat, als eine mit einer politischen Straftat zusammenhängende oder als eine auf politischen Beweggründen beruhende Straftat angesehen. Folglich darf ein Ersuchen um Auslieferung, das auf einer solchen Straftat beruht, nicht allein aus diesen Gründen abgelehnt werden.
- (2) Die Straftat des Verschwindenlassens gilt als in jeden zwischen Vertragsstaaten vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens geschlossenen Auslieferungsvertrag einbezogene, der Auslieferung unterliegende Straftat.
- (3) Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die Straftat des Verschwindenlassens als eine der Auslieferung unterliegende Straftat in jeden künftig zwischen ihnen zu schließenden Auslieferungsvertrag aufzunehmen.
- (4) Erhält ein Vertragsstaat, der die Auslieferung vom Bestehen eines Vertrags abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen von einem anderen Vertragsstaat, mit dem er keinen Auslieferungsvertrag hat, so kann er dieses Übereinkommen als die erforderliche Rechtsgrundlage für die Auslieferung in Bezug auf die Straftat des Verschwindenlassens ansehen.
- (5) Vertragsstaaten, welche die Auslieferung nicht vom Bestehen eines Vertrags abhängig machen, erkennen unter sich die Straftat des Verschwindenlassens als eine der Auslieferung unterliegende Straftat an.
- (6) Die Auslieferung unterliegt in jedem Fall den im Recht des ersuchten Vertragsstaats oder in den geltenden Auslieferungsverträgen vorgesehenen Bedingungen, insbesondere auch den Bedingungen betreffend die für die Auslieferung erforderliche Mindesthöhe der angedrohten Strafe und die Gründe, aus denen der ersuchte Vertragsstaat die Auslieferung ablehnen oder bestimmten Bedingungen unterwerfen kann.
- (7) Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als verpflichte es den ersuchten Vertragsstaat zur Auslieferung, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme hat, dass das Ersuchen gestellt worden ist, um eine Person wegen ihres Geschlechts, ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer ethnischen Herkunft, ihrer politischen Anschauungen oder ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe zu verfolgen oder zu bestrafen, oder dass dieser Person aus einem dieser Gründe Schaden zugefügt werden könnte, wenn dem Ersuchen stattgegeben würde.
Artikel 14
- (1) Die Vertragsstaaten gewähren einander im größtmöglichen Umfang Rechtshilfe im Zusammenhang mit Strafverfahren in Bezug auf die Straftat des Verschwindenlassens, einschließlich der Überlassung aller ihnen zur Verfügung stehenden und für das Verfahren erforderlichen Beweismittel.
- (2) Diese Rechtshilfe unterliegt den im innerstaatlichen Recht des ersuchten Vertragsstaats oder in den geltenden Rechtshilfeverträgen vorgesehenen Bedingungen, insbesondere auch den Bedingungen betreffend die Gründe, aus denen der ersuchte Vertragsstaat die Gewährung von Rechtshilfe ablehnen oder sie bestimmten Bedingungen unterwerfen kann.
Artikel 15
- Die Vertragsstaaten arbeiten zusammen und gewähren einander im größtmöglichen Umfang Hilfe zur Unterstützung der Opfer des Verschwindenlassens und bei der Suche nach verschwundenen Personen, der Ermittlung ihres Aufenthaltsorts und ihrer Freilassung sowie im Fall ihres Todes bei der Exhumierung, Identifizierung und Überführung ihrer sterblichen Überreste.
Artikel 16
- (1) Ein Vertragsstaat darf eine Person nicht in einen anderen Staat ausweisen, abschieben an diesen übergeben oder ausliefern, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass sie dort Gefahr liefe, Opfer eines Verschwindenlassens zu werden.
- (2) Bei der Feststellung, ob solche Gründe vorliegen, berücksichtigen die zuständigen Behörden alle maßgeblichen Erwägungen, gegebenenfalls einschließlich des Umstands, dass in dem betreffenden Staat eine ständige Praxis grober, offenkundiger oder massenhafter Verletzungen der Menschenrechte oder schwerer Verletzungen des humanitären Völkerrechts herrscht.
Artikel 17
- (1) Niemand darf geheim in Haft gehalten werden.
- (2) Unbeschadet anderer internationaler Verpflichtungen des Vertragsstaats in Bezug auf die Freiheitsentziehung wird jeder Vertragsstaat in seinem Recht
- a) die Bedingungen festlegen, unter denen eine Freiheitsentziehung angeordnet werden kann;
- b) die Behörden bezeichnen, die befugt sind, eine Freiheitsentziehung anzuordnen;
- c) gewährleisten, dass jede Person, der die Freiheit entzogen ist, ausschließlich an offiziell anerkannten und überwachten Orten der Freiheitsentziehung untergebracht wird;
- d) gewährleisten, dass jeder Person, der die Freiheit entzogen ist, gestattet wird, mit ihrer Familie, ihrem Rechtsbeistand oder jeder anderen Person ihrer Wahl vorbehaltlich allein der gesetzlich vorgesehenen Bedingungen zu verkehren und von diesen besucht zu werden, oder, sofern es sich um eine Ausländerin oder einen Ausländer handelt, im Einklang mit dem anwendbaren Völkerrecht mit ihren Konsularbehörden zu verkehren;
- e) allen zuständigen und gesetzlich befugten Behörden und Einrichtungen Zugang zu den Orten der Freiheitsentziehung gewährleisten, falls erforderlich mit vorheriger Genehmigung eines Gerichts;
- f) jeder Person, der die Freiheit entzogen ist, oder im Fall eines mutmaßlichen Verschwindenlassens - da die Person, der die Freiheit entzogen ist, das unter diesem Buchstaben bezeichnete Recht nicht selbst ausüben kann - allen Personen mit einem berechtigten Interesse, wie etwa den Verwandten der Person, der die Freiheit entzogen ist, oder ihren Vertretern oder ihrem Rechtsbeistand, unter allen Umständen das Recht gewährleisten, ein Verfahren vor Gericht einzuleiten, damit das Gericht unverzüglich über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung entscheidet und die Freilassung der Person anordnet, wenn die Freiheitsentziehung nicht rechtmäßig ist.
- (3) Jeder Vertragsstaat stellt sicher, dass ein oder mehrere amtliche Register und/oder amtliche Akten über die Personen, denen die Freiheit entzogen ist, geführt und auf dem neuesten Stand gehalten werden, die auf Ersuchen umgehend allen Gerichten oder anderen zuständigen Behörden oder Einrichtungen zur Verfügung gestellt werden, die dazu nach dem Recht des betreffenden Vertragsstaats oder den einschlägigen internationalen Übereinkommen, deren Vertragsstaat der betreffende Staat ist, befugt sind.
Zu den darin enthaltenen Informationen gehören zumindest
- a) die Identität der Person, der die Freiheit entzogen ist;
- b) der Tag, die Uhrzeit und der Ort, an dem der Person die Freiheit entzogen wurde, und die Behörde, die der Person die Freiheit entzogen hat;
- c) die Behörde, welche die Freiheitsentziehung angeordnet hat, und die Gründe für die Freiheitsentziehung;
- d) die Behörde, die für die Überwachung der Freiheitsentziehung zuständig ist;
- e) der Ort der Freiheitsentziehung, der Tag und die Uhrzeit der Aufnahme an diesem Ort und die für diesen Ort zuständige Behörde;
- f) Angaben zum Gesundheitszustand der Person, der die Freiheit entzogen ist;
- g) im Fall des Todes während der Freiheitsentziehung die Umstände und die Ursache des Todes und der Verbleib der sterblichen Überreste;
- h) der Tag und die Uhrzeit der Freilassung oder Verlegung an einen anderen Ort der Freiheitsentziehung, der Bestimmungsort und die für die Verlegung zuständige Behörde.
Artikel 18
- (1) Vorbehaltlich der Artikel 19 und 20 gewährleistet jeder Vertragsstaat allen Personen, die ein berechtigtes Interesse an diesen Informationen haben, wie etwa den Verwandten der Person, der die Freiheit entzogen ist, ihren Vertretern oder ihrem Rechtsbeistand, zumindest den Zugang zu folgenden Informationen:
- a) die Behörde, welche die Freiheitsentziehung angeordnet hat;
- b) der Tag, die Uhrzeit und der Ort, an dem der Person die Freiheit entzogen wurde, sowie der Tag und die Uhrzeit der Aufnahme am Ort der Freiheitsentziehung sowie dessen Lage;
- c) die Behörde, die für die Überwachung der Freiheitsentziehung zuständig ist;
- d) der Verbleib der Person, der die Freiheit entzogen ist, einschließlich des Bestimmungsorts und der für die Verlegung zuständigen Behörde, falls die Person an einen anderen Ort der Freiheitsentziehung verlegt wird;
- e) der Tag, die Uhrzeit und der Ort der Freilassung;
- f) Angaben zum Gesundheitszustand der Person, der die Freiheit entzogen ist;
- g) im Fall des Todes während der Freiheitsentziehung die Umstände und die Ursache des Todes und der Verbleib der sterblichen Überreste.
- (2) Falls erforderlich sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die in Absatz 1 bezeichneten Personen sowie die an der Untersuchung Beteiligten vor jeder Misshandlung, Einschüchterung oder Sanktion wegen der Bemühungen um Informationen über eine Person, der die Freiheit entzogen ist, geschützt sind.
Artikel 19
- (1) Die im Rahmen der Suche nach einer verschwundenen Person gesammelten und/oder übermittelten personenbezogenen Informationen einschließlich medizinischer oder genetischer Daten dürfen nur für die Zwecke der Suche nach der verschwundenen Person verwendet oder zur Verfügung gestellt werden. Dies lässt die Verwendung dieser Informationen in Strafverfahren wegen einer Straftat des Verschwindenlassens und die Ausübung des Rechts auf Entschädigung unberührt.
- (2) Die Sammlung, Verarbeitung, Verwendung und Speicherung von personenbezogenen Informationen einschließlich medizinischer oder genetischer Daten dürfen die Menschenrechte, die Grundfreiheiten und die Menschenwürde nicht verletzen oder dazu führen, dass sie verletzt werden.
Artikel 20
- (1) Nur wenn eine Person unter dem Schutz des Gesetzes steht und die Freiheitsentziehung der Kontrolle durch ein Gericht unterliegt, darf das in Artikel 18 bezeichnete Informationsrecht in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Völkerrecht und den Zielen dieses Übereinkommens ausnahmsweise eingeschränkt werden, soweit dies unbedingt erforderlich und gesetzlich vorgesehen ist und sofern die Informationsübermittlung die Privatsphäre oder die Sicherheit der Person beeinträchtigen oder eine laufende strafrechtliche Untersuchung behindern würde oder andere gesetzlich vorgesehene gleichwertige Gründe dem entgegenstehen.
Diese Einschränkungen des in Artikel 18 bezeichneten Informationsrechts sind nicht zulässig, wenn sie ein Verhalten im Sinne des Artikels 2 oder eine Verletzung des Artikels 17 Absatz 1 darstellen.
- (2) Unbeschadet der Prüfung, ob einer Person die Freiheit rechtmäßig entzogen worden ist, gewährleisten die Vertragsstaaten den in Artikel 18 Absatz 1 bezeichneten Personen das Recht auf einen umgehenden und wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf, um unverzüglich die in Artikel 18 Absatz 1 bezeichneten Informationen zu erhalten. Dieses Recht auf einen Rechtsbehelf darf unter keinen Umständen ausgesetzt oder eingeschränkt werden.
Artikel 21
- Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Personen, denen die Freiheit entzogen ist, entsprechend einem Verfahren freigelassen werden, das es erlaubt, verlässlich nachzuprüfen, ob sie tatsächlich freigelassen worden sind. Jeder Vertragsstaat trifft ferner die erforderlichen Maßnahmen, um die körperliche Unversehrtheit dieser Personen und ihre Fähigkeit, ihre Rechte uneingeschränkt auszuüben, zum Zeitpunkt der Freilassung zu gewährleisten, unbeschadet der Pflichten, die diesen Personen nach innerstaatlichem Recht obliegen.
Artikel 22
- Unbeschadet des Artikels 6 trifft jeder Vertragsstaat die erforderlichen Maßnahmen, um das folgende Verhalten zu verhindern und zu ahnden:
- a) die Behinderung oder Verschleppung der Rechtsbehelfe nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe f und Artikel 20 Absatz 2;
- b) das Versäumnis, der Pflicht nachzukommen, alle Freiheitsentziehungen in ein Register einzutragen, sowie die Eintragung von Informationen, deren Unrichtigkeit dem für das amtliche Register zuständigen Bediensteten bekannt war oder hätte bekannt sein müssen;
- c) die Weigerung, Auskünfte über eine Freiheitsentziehung zu erteilen, oder das Erteilen unrichtiger Auskünfte, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen für das Erteilen dieser Auskünfte erfüllt sind.
Artikel 23
- (1) Jeder Vertragsstaat stellt sicher, dass die Ausbildung des mit dem Gesetzesvollzug betrauten zivilen und militärischen Personals, des medizinischen Personals, der Angehörigen des öffentlichen Dienstes und anderer Personen, die mit dem Gewahrsam oder der Behandlung einer Person, der die Freiheit entzogen ist, befasst werden können, den erforderlichen Unterricht und die erforderliche Aufklärung über die einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens umfasst, um
- a) die Beteiligung dieser Bediensteten an Fällen von Verschwindenlassen zu verhüten;
- b) die Bedeutung der Verhütung und der Ermittlungen in Bezug auf das Verschwindenlassen zu unterstreichen;
- c) sicherzustellen, dass die Dringlichkeit der Aufklärung der Fälle von Verschwindenlassen anerkannt wird.
- (2) Jeder Vertragsstaat stellt sicher, dass Anordnungen oder Anweisungen, durch die ein Verschwindenlassen vorgeschrieben oder genehmigt oder dazu ermutigt wird, verboten werden. Jeder Vertragsstaat gewährleistet, dass eine Person, die sich weigert, einer solchen Anordnung Folge zu leisten, nicht bestraft wird.
- (3) Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die in Absatz 1 bezeichneten Personen, die Gründe für die Annahme haben, dass ein Verschwindenlassen stattgefunden hat oder geplant ist, dies ihren Vorgesetzten und, falls erforderlich, den geeigneten Behörden oder Stellen mit entsprechenden Kontroll- oder Entscheidungsbefugnissen mitteilen.
Artikel 24
- (1) Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet "Opfer" die verschwundene Person sowie jede natürliche Person, die als unmittelbare Folge eines Verschwindenlassens geschädigt worden ist.
- (2) Jedes Opfer hat das Recht, die Wahrheit über die Umstände des Verschwindenlassens, den Verlauf und die Ergebnisse der Untersuchung und das Schicksal der verschwundenen Person zu erfahren. Jeder Vertragsstaat trifft die zu diesem Zweck geeigneten Maßnahmen.
- (3) Jeder Vertragsstaat trifft alle geeigneten Maßnahmen im Hinblick auf die Suche nach verschwundenen Personen, die Ermittlung ihres Aufenthaltsorts und ihre Freilassung sowie im Fall des Todes im Hinblick auf die Ermittlung, Achtung und Überführung ihrer sterblichen Überreste.
- (4) Jeder Vertragsstaat gewährleistet den Opfern des Verschwindenlassens in seiner Rechtsordnung das Recht auf Wiedergutmachung und auf umgehende, gerechte und angemessene Entschädigung.
- (5) Das Recht auf Wiedergutmachung nach Absatz 4 umfasst den Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens sowie gegebenenfalls andere Arten der Wiedergutmachung wie
- a) die Restitution;
- b) die Rehabilitation;
- c) die Genugtuung einschließlich der Wiederherstellung der Würde und des Ansehens;
- d) die Garantie der Nichtwiederholung.
- (6) Unbeschadet der Verpflichtung, die Untersuchung bis zur Aufklärung des Schicksals der verschwundenen Person fortzuführen, trifft jeder Vertragsstaat die geeigneten Maßnahmen in Bezug auf die Rechtsstellung verschwundener Personen, deren Schicksal noch nicht aufgeklärt worden ist, und die ihrer Verwandten, unter anderem hinsichtlich der sozialen Sicherung, finanzieller Angelegenheiten, des Familienrechts und der Eigentumsrechte.
- (7) Jeder Vertragsstaat gewährleistet das Recht auf Bildung von Organisationen oder Vereinen, deren Ziel es ist, dazu beizutragen, die Umstände der Fälle von Verschwindenlassen und das Schicksal der verschwundenen Personen aufzuklären sowie Opfer des Verschwindenlassens zu unterstützen, und auf freie Beteiligung an ihnen.
Artikel 25
- (1) Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um folgende Handlungen zu verhindern und nach seinem Strafrecht zu bestrafen:
- a) die unrechtmäßige Entziehung von Kindern, die Opfer eines Verschwindenlassens sind, oder von Kindern, deren Vater, Mutter oder gesetzlicher Vertreter Opfer eines Verschwindenlassens ist, oder von Kindern, die während der Gefangenschaft ihrer Mutter im Rahmen eines Verschwindenlassens geboren sind;
- b) die Fälschung, das Verbergen oder die Vernichtung von Dokumenten, welche die wahre Identität der unter Buchstabe a bezeichneten Kinder bescheinigen.
- (2) Jeder Vertragsstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die in Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Kinder zu suchen und zu identifizieren und sie in Übereinstimmung mit den gesetzlich vorgesehenen Verfahren und den anwendbaren internationalen Übereinkünften in ihre Herkunftsfamilien zurückzuführen.
- (3) Die Vertragsstaaten gewähren einander Hilfe bei der Suche, Identifizierung und Ermittlung des Aufenthaltsorts der in Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Kinder.
- (4) Angesichts des Erfordernisses, das Wohl der in Absatz 1 Buchstabe a bezeichneten Kinder und ihr Recht, ihre Identität, einschließlich ihrer Staatsangehörigkeit, ihres gesetzlich anerkannten Namens und ihrer gesetzlich anerkannten Familienbeziehungen, zu behalten oder wiederherzustellen, zu schützen, sehen die Vertragsstaaten, die ein System der Adoption oder eine andere Form der Unterbringung von Kindern anerkennen, gesetzliche Verfahren vor, um das Adoptions- oder Unterbringungsverfahren zu überprüfen und gegebenenfalls jede Adoption oder Unterbringung von Kindern, die auf einem Verschwindenlassen beruht, aufzuheben.
- (5) In allen Fällen, und insbesondere in Bezug auf alle Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit diesem Artikel stehen, ist das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen, und ein Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, hat das Recht, diese Meinung frei zu äußern, die entsprechend seinem Alter und seiner Reife gebührend zu berücksichtigen ist.
Teil II
Artikel 26
- (1) Es wird ein Ausschuss über das Verschwindenlassen (im Folgenden als "Ausschuss" bezeichnet) errichtet, um die in diesem Übereinkommen festgelegten Aufgaben wahrzunehmen. Der Ausschuss besteht aus zehn unabhängigen und unparteiischen Sachverständigen von hohem sittlichen Ansehen und anerkannter Sachkenntnis auf dem Gebiet der Menschenrechte, die in ihrer persönlichen Eigenschaft tätig sind. Die Mitglieder des Ausschusses werden von den Vertragsstaaten auf der Grundlage einer gerechten geographischen Verteilung gewählt. Die Zweckmäßigkeit der Beteiligung von Personen mit einschlägiger juristischer Erfahrung an der Arbeit des Ausschusses und eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter sind zu berücksichtigen.
- (2) Die Mitglieder des Ausschusses werden in geheimer Wahl aus einer Liste von Personen gewählt, die von den Vertragsstaaten während der alle zwei Jahre zu diesem Zweck vom Generalsekretär der Vereinten Nationen einberufenen Versammlungen der Vertragsstaaten aus den Reihen ihrer Staatsangehörigen vorgeschlagen worden sind. In diesen Versammlungen, die beschlussfähig sind, wenn zwei Drittel der Vertragsstaaten vertreten sind, gelten diejenigen Personen als in den Ausschuss gewählt, welche die höchste Stimmenzahl und die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertreter der Vertragsstaaten auf sich vereinigen.
- (3) Die erste Wahl findet spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens statt. Vier Monate vor jeder Wahl fordert der Generalsekretär der Vereinten Nationen die Vertragsstaaten schriftlich auf, innerhalb von drei Monaten Kandidatinnen oder Kandidaten vorzuschlagen. Der Generalsekretär fertigt eine alphabetische Liste aller auf diese Weise vorgeschlagenen Personen unter Angabe der Vertragsstaaten an, die sie vorgeschlagen haben, und übermittelt diese Liste allen Vertragsstaaten.
- (4) Die Ausschussmitglieder werden für vier Jahre gewählt. Sie können einmal wiedergewählt werden. Die Amtszeit von fünf der bei der ersten Wahl gewählten Mitglieder läuft jedoch nach zwei Jahren ab; unmittelbar nach der ersten Wahl werden die Namen dieser fünf Mitglieder vom Vorsitzenden der in Absatz 2 genannten Versammlung durch das Los bestimmt.
- (5) Stirbt ein Ausschussmitglied, tritt es zurück oder kann es aus irgendeinem anderen Grund seine Aufgaben im Ausschuss nicht mehr wahrnehmen, so ernennt der Vertragsstaat, der es vorgeschlagen hat, in Übereinstimmung mit den in Absatz 1 bezeichneten Kriterien eine andere Kandidatin oder einen anderen Kandidaten seiner Staatsangehörigkeit, die beziehungsweise der dem Ausschuss während der restlichen Amtszeit vorbehaltlich der Zustimmung der Mehrheit der Vertragsstaaten angehört. Diese Zustimmung gilt als erteilt, sofern sich nicht mindestens die Hälfte der Vertragsstaaten binnen sechs Wochen, nachdem sie vom Generalsekretär der Vereinten Nationen von der vorgeschlagenen Ernennung unterrichtet wurde, dagegen ausspricht.
- (6) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
- (7) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen stellt dem Ausschuss die Mittel, das Personal und die Einrichtungen zur Verfügung, die dieser zur wirksamen Durchführung der ihm obliegenden Aufgaben benötigt. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen beruft die erste Sitzung des Ausschusses ein.
- (8) Die Mitglieder des Ausschusses haben Anspruch auf die Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten, die in den einschlägigen Abschnitten des Übereinkommens über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen für die im Auftrag der Organisation der Vereinten Nationen tätigen Sachverständigen vorgesehen sind.
- (9) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, mit dem Ausschuss zusammenzuarbeiten und seine Mitglieder bei der Erfüllung ihres Mandats zu unterstützen, soweit er die Aufgaben des Ausschusses angenommen hat.
Artikel 27
- Eine Konferenz der Vertragsstaaten wird frühestens vier Jahre und spätestens sechs Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens zu dem Zweck abgehalten, die Wirkungsweise des Ausschusses zu überprüfen und in Übereinstimmung mit dem in Artikel 44 Absatz 2 beschriebenen Verfahren zu entscheiden, ob es zweckdienlich ist, die Überprüfung dieses Übereinkommens in Übereinstimmung mit den in den Artikeln 28 bis 36 bezeichneten Aufgaben einer anderen Stelle zu übertragen, ohne dabei irgendeine Möglichkeit auszuschließen.
Artikel 28
- (1) Im Rahmen der dem Ausschuss nach diesem Übereinkommen übertragenen Befugnisse arbeitet dieser mit allen geeigneten Organen, Dienststellen, Sonderorganisationen und Fonds der Vereinten Nationen, den durch internationale Übereinkünfte errichteten Vertragsorganen, den Sonderverfahren der Vereinten Nationen, den einschlägigen regionalen zwischenstaatlichen Organisationen oder Einrichtungen sowie mit allen einschlägigen staatlichen Einrichtungen, Ämtern oder Dienststellen zusammen, die sich für den Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen einsetzen.
- (2) Bei der Wahrnehmung seines Mandats berät sich der Ausschuss mit anderen Vertragsorganen, die durch einschlägige internationale Menschenrechtsübereinkünfte errichtet worden sind, insbesondere mit dem durch den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte errichteten Ausschuss für Menschenrechte, um die Einheitlichkeit ihrer jeweiligen Stellungnahmen und Empfehlungen zu gewährleisten.
Artikel 29
- (1) Jeder Vertragsstaat legt dem Ausschuss über den Generalsekretär der Vereinten Nationen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens für den betreffenden Vertragsstaat einen Bericht über die Maßnahmen vor, die er zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Übereinkommen getroffen hat.
- (2) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen stellt diesen Bericht allen Vertragsstaaten zur Verfügung.
- (3) Der Ausschuss prüft jeden Bericht; er kann die ihm geeignet erscheinenden Bemerkungen, Stellungnahmen oder Empfehlungen dazu abgeben. Diese Bemerkungen, Stellungnahmen oder Empfehlungen werden dem betreffenden Vertragsstaat zugeleitet, der von sich aus oder auf Ersuchen des Ausschusses auf sie antworten kann.
- (4) Der Ausschuss kann die Vertragsstaaten zudem um zusätzliche Angaben über die Durchführung dieses Übereinkommens ersuchen.
Artikel 30
- (1) Ein Antrag auf Suche und Auffindung einer verschwundenen Person kann beim Ausschuss in dringenden Fällen von den Verwandten einer verschwundenen Person, ihren gesetzlichen Vertretern, ihrem Rechtsbeistand oder jeder anderen von ihnen beauftragten Person sowie von jedem, der ein berechtigtes Interesse daran hat, eingereicht werden.
- (2) Ist der Ausschuss der Auffassung, dass ein nach Absatz 1 gestellter Antrag auf sofortige Maßnahmen
- a) nicht offensichtlich unbegründet ist;
- b) keinen Missbrauch des Rechts auf Einreichung eines solchen Antrags darstellt;
- c) vorab den zuständigen Organen des betreffenden Vertragsstaats, wie den zu Ermittlungen befugten Behörden, ordnungsgemäß vorgelegt worden ist, sofern diese Möglichkeit besteht;
- d) nicht unvereinbar mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens ist und
- e) dieselbe Sache nicht bereits in einem anderen internationalen Untersuchungs- oder Streitregelungsverfahren der gleichen Art geprüft wird, so ersucht er den betreffenden Vertragsstaat um Angaben über die Situation der gesuchten Person innerhalb einer vom Ausschuss festgesetzten Frist.
- (3) Unter Berücksichtigung der ihm vom betreffenden Vertragsstaat nach Absatz 2 mitgeteilten Angaben kann der Ausschuss dem Vertragsstaat Empfehlungen übermitteln, einschließlich eines Ersuchens, in dem dieser aufgefordert wird, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, einschließlich vorläufiger Maßnahmen, um im Einklang mit diesem Übereinkommen den Aufenthaltsort der Person ausfindig zu machen, sie zu schützen und den Ausschuss innerhalb einer bestimmten Frist über die Maßnahmen zu unterrichten, wobei die Dringlichkeit der Situation zu berücksichtigen ist. Der Ausschuss unterrichtet die Person, die den Antrag auf sofortige Maßnahmen gestellt hat, über seine Empfehlungen und die Angaben, die ihm vom Vertragsstaat mitgeteilt wurden, sobald diese verfügbar sind.
- (4) Der Ausschuss setzt seine Bemühungen, mit dem betreffenden Vertragsstaat zusammenzuarbeiten, so lange fort, wie das Schicksal der gesuchten Person nicht aufgeklärt ist. Er hält die den Antrag stellende Person auf dem Laufenden.
Artikel 31
- (1) Ein Vertragsstaat kann bei der Ratifizierung dieses Übereinkommens oder zu jedem späteren Zeitpunkt erklären, dass er die Zuständigkeit des Ausschusses zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen einzelner Personen oder im Namen einzelner Personen anerkennt, die der Hoheitsgewalt des betreffenden Staates unterstehen und die geltend machen, Opfer einer Verletzung dieses Übereinkommens durch einen Vertragsstaat zu sein. Der Ausschuss nimmt keine Mitteilung entgegen, die einen Vertragsstaat betrifft, der keine derartige Erklärung abgegeben hat.
- (2) Der Ausschuss erklärt jede Mitteilung für unzulässig, wenn
- a) sie anonym ist;
- b) sie einen Missbrauch des Rechts auf Einreichung solcher Mitteilungen darstellt oder mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens unvereinbar ist;
- c) dieselbe Sache bereits in einem anderen internationalen Untersuchungs- oder Streitregelungsverfahren der gleichen Art geprüft wird oder
- d) nicht alle wirksamen zur Verfügung stehenden innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpft sind. Dies gilt nicht, wenn die Anwendung der Rechtsbehelfe unangemessen lange dauert.
- (3) Ist der Ausschuss der Auffassung, dass die Mitteilung die in Absatz 2 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt, so übermittelt er die Mitteilung dem betreffenden Vertragsstaat mit der Bitte, innerhalb der von ihm festgesetzten Frist seine Stellungnahmen und Bemerkungen vorzulegen.
- (4) Der Ausschuss kann jederzeit nach Eingang einer Mitteilung und bevor eine Entscheidung in der Sache selbst getroffen worden ist, dem betreffenden Vertragsstaat ein Gesuch zur sofortigen Prüfung übermitteln, in dem er aufgefordert wird, die vorläufigen Maßnahmen zu treffen, die gegebenenfalls erforderlich sind, um einen möglichen, nicht wiedergutzumachenden Schaden für die Opfer der behaupteten Verletzung abzuwenden. Übt der Ausschuss sein Ermessen aus, so bedeutet das keine Entscheidung über die Zulässigkeit oder in der Sache selbst.
- (5) Der Ausschuss berät über Mitteilungen aufgrund dieses Artikels in nicht öffentlicher Sitzung. Er unterrichtet den Verfasser der Mitteilung über die Antworten des betreffenden Vertragsstaats.
Sobald der Ausschuss beschließt, das Verfahren zu beenden, teilt er dem Vertragsstaat und dem Verfasser der Mitteilung seine Auffassungen mit.
Artikel 32
- Ein Vertragsstaat dieses Übereinkommens kann jederzeit erklären, dass er die Zuständigkeit des Ausschusses zur Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen anerkennt, in denen ein Vertragsstaat geltend macht, ein anderer Vertragsstaat komme seinen Verpflichtungen aus dem Übereinkommen nicht nach. Der Ausschuss nimmt keine Mitteilungen entgegen, die einen Vertragsstaat betreffen, der keine derartige Erklärung abgegeben hat, und auch keine Mitteilungen von einem Vertragsstaat, der keine derartige Erklärung abgegeben hat.
Artikel 33
- (1) Erhält der Ausschuss zuverlässige Informationen, die darauf hinweisen, dass ein Vertragsstaat die Bestimmungen dieses Übereinkommens in schwerwiegender Weise verletzt, so kann er nach Konsultation des betreffenden Vertragsstaats eines oder mehrere seiner Mitglieder auffordern, einen Besuch durchzuführen und ihm unverzüglich zu berichten.
- (2) Der Ausschuss setzt den betreffenden Vertragsstaat schriftlich von seiner Absicht, einen Besuch durchzuführen, in Kenntnis und gibt die Zusammensetzung und den Zweck des Besuchs an. Der Vertragsstaat antwortet dem Ausschuss innerhalb einer angemessenen Frist.
- (3) Auf begründeten Antrag des Vertragsstaats kann der Ausschuss beschließen, seinen Besuch zu verschieben oder abzusagen.
- (4) Stimmt der Vertragsstaat dem Besuch zu, so arbeiten der Ausschuss und der betreffende Vertragsstaat zusammen, um die Modalitäten des Besuchs festzulegen, und der Vertragsstaat stellt dem Ausschuss alles zur erfolgreichen Durchführung des Besuchs Erforderliche zur Verfügung.
- (5) Nach dem Besuch übermittelt der Ausschuss dem betreffenden Vertragsstaat seine Stellungnahmen und Empfehlungen.
Artikel 34
- Erhält der Ausschuss Informationen, die nach seiner Meinung wohlbegründete Hinweise darauf enthalten, dass es in dem Gebiet, über das ein Vertragsstaat die Hoheitsgewalt ausübt, eine ausgedehnte oder systematische Praxis des Verschwindenlassens gibt, so kann er, nachdem er von dem betreffenden Vertragsstaat alle einschlägigen Informationen eingeholt hat, der Generalversammlung der Vereinten Nationen über den Generalsekretär der Vereinten Nationen die Angelegenheit als dringlich zur Kenntnis bringen.
Artikel 35
- (1) Der Ausschuss ist nur zuständig für Fälle von Verschwindenlassen, die nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens begonnen haben.
- (2) Wird ein Staat nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens dessen Vertragspartei, so betreffen seine Verpflichtungen gegenüber dem Ausschuss nur Fälle von Verschwindenlassen, die nach Inkrafttreten des Übereinkommens für den betreffenden Staat begonnen haben.
Artikel 36
- (1) Der Ausschuss legt den Vertragsstaaten und der Generalversammlung der Vereinten Nationen einen Jahresbericht über seine Tätigkeit aufgrund dieses Übereinkommens vor.
- (2) Bevor eine Stellungnahme über einen Vertragsstaat im Jahresbericht veröffentlicht wird, ist dieser Vertragsstaat vorab darüber zu unterrichten und ihm eine angemessene Frist einzuräumen, in der er darauf reagieren kann. Der Vertragsstaat kann die Veröffentlichung seiner Bemerkungen oder Stellungnahmen in dem Bericht beantragen.
Teil III
Artikel 37
- Dieses Übereinkommen lässt zum Schutz von Personen vor dem Verschwindenlassen besser geeignete Bestimmungen unberührt, die enthalten sind
- a) in den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats oder
- b) im für diesen Staat geltenden Völkerrecht.
Artikel 38
- (1) Dieses Übereinkommen liegt für alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen zur Unterzeichnung auf.
- (2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
- (3) Dieses Übereinkommen steht allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen zum Beitritt offen. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Artikel 39
- (1) Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft.
- (2) Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde dieses Übereinkommen ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-oder Beitrittsurkunde dieses Staates in Kraft.
Artikel 40
- Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und allen Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind,
- a) die eingegangenen Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 38;
- b) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel 39.
Artikel 41
- Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten ohne Einschränkung oder Ausnahme für alle Teile eines Bundesstaats.
Artikel 42
- (1) Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen oder die in diesem Übereinkommen ausdrücklich vorgesehenen Verfahren beigelegt werden kann, ist auf Verlangen eines dieser Staaten einem Schiedsverfahren zu unterwerfen. Können sich die Parteien binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das Schiedsverfahren verlangt worden ist, über seine Ausgestaltung nicht einigen, so kann jede dieser Parteien die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof unterbreiten, indem sie einen seinem Statut entsprechenden Antrag stellt.
- (2) Ein Staat kann bei der Unterzeichnung oder der Ratifikation dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu diesem erklären, dass er sich durch Absatz 1 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsstaaten sind gegenüber einem Vertragsstaat, der einen solchen Vorbehalt gemacht hat, durch Absatz 1 nicht gebunden.
- (3) Jeder Vertragsstaat, der eine Erklärung nach Absatz 2 abgegeben hat, kann diese Erklärung jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zurücknehmen.
Artikel 43
- Dieses Übereinkommen lässt die Bestimmungen des humanitären Völkerrechts einschließlich der Verpflichtungen der Hohen Vertragsparteien aus den vier Genfer Abkommen vom 12. August 1949 und ihren zwei Zusatzprotokollen vom 8. Juni 1977 sowie die Möglichkeit jedes Vertragsstaats, dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz in Situationen, die nicht vom humanitären Völkerrecht erfasst werden, den Besuch an Orten der Freiheitsentziehung zu gestatten, unberührt.
Artikel 44
- (1) Jeder Vertragsstaat dieses Übereinkommens kann eine Änderung vorschlagen und sie beim Generalsekretär der Vereinten Nationen einreichen. Der Generalsekretär übermittelt sodann den Änderungsvorschlag den Vertragsstaaten dieses Übereinkommens mit der Aufforderung, ihm mitzuteilen, ob sie eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Beratung und Abstimmung über den Vorschlag befürworten.
Befürwortet innerhalb von vier Monaten nach dem Datum der Übermittlung wenigstens ein Drittel der Vertragsstaaten eine solche Konferenz, so beruft der Generalsekretär die Konferenz unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen ein.
- (2) Jede Änderung, die mit Zweidrittelmehrheit der auf der Konferenz anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten beschlossen wird, wird vom Generalsekretär der Vereinten Nationen allen Vertragsstaaten zur Annahme vorgelegt.
- (3) Eine nach Absatz 2 beschlossene Änderung tritt in Kraft, wenn zwei Drittel der Vertragsstaaten dieses Übereinkommens sie nach Maßgabe der in ihrer Verfassung vorgesehenen Verfahren angenommen haben.
- (4) Treten die Änderungen in Kraft, so sind sie für die Vertragsstaaten, die sie angenommen haben, verbindlich, während für die anderen Vertragsstaaten weiterhin die Bestimmungen dieses Übereinkommens und alle früher von ihnen angenommenen Änderungen gelten.
Artikel 45
- (1) Dieses Übereinkommen, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
- (2) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen in Artikel 38 bezeichneten Staaten beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens.
Denkschrift
A. Allgemeines
Entstehungsgeschichte des Übereinkommens
Das Internationale Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen ("International Convention for the Protection of All Persons from Enforced Disappearance") wurde am 20. Dezember 2006 nach jahrzehntelangen Bemühungen von der 61. Generalversammlung der Vereinten Nationen angenommen.
Das Übereinkommen kriminalisiert das unfreiwillige, erzwungene Verschwinden von Menschen, das sogenannte Verschwindenlassen und trifft Regelungen zur staatenübergreifenden Verfolgung der Täter. Mit diesem internationalen Rechtsinstrument soll ein Phänomen bekämpft werden, das typischerweise wie folgt abläuft:
Eine Person, z.B. ein Regimekritiker, wird durch staatliche Akteure wie Polizei, Militär oder Geheimdienste festgenommen, die danach gleichwohl bestreiten, die Person in Gewahrsam zu haben. Die Person "verschwindet" gewissermaßen und wird anschließend nicht selten gefoltert und/oder getötet. Wenn die Familienangehörigen oder Freunde bei den zuständigen Behörden nachfragen, erhalten sie zur Antwort, man wisse nichts über den Verbleib der Person. Dies geschieht, obwohl manchmal anderslautende Indizien vorliegen oder eventuell sogar Zeugen beobachtet haben, dass Vertreter von staatlichen Sicherheitsorganisationen die Person festgenommen haben. Da die staatlichen Behörden die Verantwortung für Inhaftierungen in der Regel abstreiten, ist es für die betroffenen Familienangehörigen sehr schwer nachzuweisen, dass diese Behörden gleichwohl an der Entführung und Inhaftierung beteiligt waren, oder dass ihnen die verantwortlichen Stellen bekannt sind. Sehr oft gibt es in Ländern mit entsprechender Praxis ein systematisches Vorgehen mit entsprechenden Einsatztruppen, wodurch eine Beteiligung kaum mehr nachgewiesen werden kann.
Aus menschenrechtlicher Sicht ist das Verschwindenlassen ein schwer zu fassender Vorgang, um dessen Bekämpfung sich die Vereinten Nationen schon seit Jahrzehnten bemühen. Im Dezember 1978 kam es zu einer Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen (Resolution 033/173 vom 20. Dezember 1978), in der diese "ihre tiefe Betroffenheit über Berichte aus verschiedenen Teilen der Welt betreffend Akte des gewaltsamen Verschwindenlassens von Personen" zum Ausdruck brachten. Infolgedessen wurde auf Initiative Frankreichs eine Arbeitsgruppe für erzwungenes oder unfreiwilliges Verschwinden (WGEID) mit Resolution 20 (XXXVI) vom 29. Februar 1980 der VN-Menschenrechtskommission gegründet. Die WGEID war nicht nur mit einem bis dahin üblichen auf ein Land beschränkten Mandat ausgestattet, sondern mit einem universellen Mandat und wurde damit zum ersten sogenannten thematischen Mechanismus im Rahmen der Vereinten Nationen.
In ihrer Resolution 047/133 vom 18. Dezember 1992 nahm die Generalversammlung der Vereinten Nationen die Erklärung über den Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (Deklaration von 1992) an. Diese Erklärung enthielt einen Grundsatzkatalog für alle Staaten, hatte aber nur empfehlenden Charakter und war als sogenanntes Softlaw-Instrument rechtlich nicht verbindlich.
Daher unternahmen nur wenige Staaten Schritte, um die darin enthaltenen Standards zu erfüllen.
Aus diesem Grund erarbeitete die Unterkommission für die Förderung und den Schutz der Menschenrechte der VN-Menschenrechtskommission in der Arbeitsgruppe zur "Administration of Justice" einen Entwurf für ein internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen, den sogenannten 1998er Entwurf.1) Dieser Entwurf basierte auf der Deklaration von 1992 sowie auf dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (VN-Anti-Folter-Konvention, BGBl. 1990 II S. 246, 247), insbesondere was den Überwachungsmechanismus anbelangte. Es wurden aber auch andere Übereinkommen der Vereinten Nationen und das Interamerikanische Übereinkommen gegen das Verschwindenlassen vom 9. Juni 1994 der Organisation Amerikanischer Staaten mitberücksichtigt. Die Unterkommission leitete den ersten Entwurf im Jahr 1998 an die Menschenrechtskommission zur Beratung weiter.
Drei Jahre später, im Jahr 2001, setzte die VN-Menschenrechtskommission auf ihrer 57. Tagung eine eigene Arbeitsgruppe zur Ausarbeitung eines rechtsverbindlichen Instruments zum Schutz vor dem Verschwindenlassen ein. Dies geschah auf Initiative Frankreichs und wurde von Deutschland unterstützt. Nach jahrelangen intensiven Beratungen gelang es der Arbeitsgruppe im September 2005, der VN-Menschenrechtskommission einen konsensfähigen Entwurf für ein Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen vorzulegen.
Mit seiner Resolution 1/1 vom 29. Juni 2006 nahm der neu errichtete VN-Menschenrechtsrat auf seiner ersten Sitzung dieses Übereinkommen im Konsens an und leitete es zur Annahme an die Generalversammlung weiter. Der dritte Ausschuss der Generalversammlung nahm den Text an, und die Generalversammlung verabschiedete ihn schließlich am 20. Dezember 2006 ohne Änderungen.
Das Übereinkommen war von über 100 Mitgliedstaaten eingebracht worden und wurde ohne formelle Abstimmung im Konsens angenommen.2) Bisher haben es 73 Staaten unterzeichnet. Die Bundesrepublik Deutschland hat sich aktiv an den Verhandlungen zu diesem Übereinkommen beteiligt und es am 27. September 2007 in New York unterzeichnet. Bis jetzt haben das Übereinkommen sieben Staaten, nämlich Albanien, Argentinien, Bolivien, Frankreich, Honduras, Mexiko und Senegal, ratifiziert (Stand: 22. Dezember 2008).
Verhältnis zu anderen internationalen Übereinkommen
Das Internationale Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen schließt eine bestehende Lücke in der Liste der international geächteten Taten, indem es die Vertragsstaaten u. a. verpflichtet, dieses Verbrechen unter Strafe zu stellen und die Lage der Opfer im Hinblick auf eine Wiedergutmachung und Entschädigung zu verbessern. Erstmalig in einem menschenrechtlichen Vertrag wird den Familien der Opfer ein eigenes Informationsrecht zugestanden. Außerdem wird, wie bei menschenrechtlichen Verträgen der VN üblich, ein Kontrollmechanismus durch einen Ausschuss über das Verschwindenlassen eingeführt.
Das Übereinkommen ist im Rahmen der Vereinten Nationen vorbereitet worden. Zu deren satzungsmäßigen Aufgaben gehört es, die Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten im Rahmen internationaler Zusammenarbeit zu fördern und zu festigen (Artikel 1 Nummer 3 der Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945, BGBl. 1973 II S. 430, 431).
Es gibt kein "human right not to disappear" in den bestehenden Menschenrechtskatalogen, weder auf internationaler, noch auf regionaler Ebene. Ein spezifischer Schutz vor dem Verschwindenlassen existiert in den allgemeinen Menschenrechtskatalogen nicht, obwohl das Verschwindenlassen eine ganze Reihe von Menschenrechten verletzt: das Recht auf persönliche Freiheit und Sicherheit der Person, auf Anerkennung der Rechtsfähigkeit, das Recht, nicht der Folter oder anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden, und das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Kennzeichnend für das Verschwindenlassen ist, dass eine Person damit voll und ganz dem Schutz des Rechts entzogen ist.
Die Bundesrepublik Deutschland ist Partei von internationalen Übereinkommen, in denen die betroffenen Menschenrechte vereinzelt enthalten sind und die auch in der Präambel zu dem Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen erwähnt werden. Dazu gehören der internationale Pakt vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (BGBl. 1973 II S. 1533, 1534), der in Artikel 2 Absatz 3 allgemein das Recht auf effektive Durchsetzung der in dem Pakt enthaltenen Rechte und in Artikel 6 das Recht auf Leben enthält, in Artikel 7 das Folterverbot, in Artikel 9 das Recht auf persönliche Freiheit, in Artikel 10 das Recht von Häftlingen auf einen menschenwürdigen Freiheitsentzug, in Artikel 16 das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden, und der in Artikel 24 das Recht von Kindern auf speziellen Schutz statuiert.3)
Die VN-Anti-Folter-Konvention verpflichtet die Vertragsstaaten zudem, Folter in jeder Form zu unterbinden und strafrechtlich zu verfolgen. Die Vertragsstaaten haben sich weiter auferlegt, dem Ausschuss gegen Folter (CAT) regelmäßig Berichte über die von ihnen getroffenen Maßnahmen vorzulegen. Daneben sieht das Folterübereinkommen ein Individualbeschwerdeverfahren, sowie Staatenbeschwerden und vertrauliche Untersuchungsverfahren vor. In dem Internationalen Pakt vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (BGBl. 1973 II S. 1569, 1570) wird in Artikel 10 der Schutz der Familie anerkannt. Das Recht auf Achtung des Familien- als auch des Privatlebens ist darüber hinaus in der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 2002 II S. 1054, 1055) in Artikel 8 enthalten. Darin sind zudem in Artikel 1 die Verpflichtung der Staaten zur Achtung der Menschenrechte, in Artikel 2 das Recht auf Leben, in Artikel 3 das Folterverbot, in Artikel 5 das Recht auf Freiheit und Sicherheit, in Artikel 6 das Recht auf ein faires Verfahren, in Artikel 13 das Recht auf eine wirksame Beschwerde sowie in Artikel 41 das Recht auf eine gerechte Entschädigung kodifiziert.4)
Allen diesen Übereinkommen ist gemeinsam, dass sie lediglich Teilakte des Verschwindenlassens unter ihren Schutz stellen, aber nicht das Phänomen als Ganzes erfassen.
Als Ganzes erfasst und ausdrücklich unter Strafe gestellt wird das Verschwindenlassen mit dem Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 (IStGH-Statut, BGBl. 2000 II S. 1393, 1394), das am 1. Juli 2002 in Kraft trat (BGBl. 2003 II S. 293). Unter den darin enthaltenen Tatbestand des Verbrechens gegen die Menschlichkeit in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe i und Absatz 2 Buchstabe i fällt explizit die Praxis des Verschwindenlassens von Personen. Der Tatbestand setzt jedoch voraus, dass die Tat im Rahmen eines groß angelegten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung begangen worden ist. Außerdem verpflichtet das Statut die Vertragsstaaten nicht, das Verschwindenlassen auf nationaler Ebene strafbar zu machen.
Das interamerikanische Menschenrechtssystem kennt ein eigenständiges Instrument zum zwangsweisen Verschwindenlassen.
Das interamerikanische Übereinkommen zum Verschwindenlassen vom 9. Juni 1994 (in Kraft getreten am 28. März 1996) ist der erste völkerrechtliche Vertrag, der den Schutz vor dem Verschwindenlassen verbindlich und umfassend in einem eigenen Übereinkommen normiert. Allerdings gilt das Übereinkommen als rein regionales Instrument in weiten Teilen der Welt nicht und nimmt selbst in der amerikanischen Region mit nur elf Ratifikationen keine herausragende Stellung ein.
Das Internationale Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen ist somit der erste überregionale, völkerrechtliche Vertrag der Vereinten Nationen, der dem spezifischen Schutz vor dem Verschwindenlassen dient.
Dem Übereinkommen ging die Deklaration von 1992 voran. In ihr wurde erstmals umfassend der Schutz vor dem Verschwindenlassen in einem eigenen Regelungswerk normiert. Auf den dort vorgesehenen Regelungen baut das Übereinkommen im Wesentlichen auf. Anders als die Deklaration von 1992 ist das Übereinkommen indes verbindlich für die Vertragsstaaten. Auch besteht eine wesentliche Neuerung in dem umfassenderen Opferbegriff des Übereinkommens, das nicht nur die verschwundene Person selbst, sondern auch jede Person, die als unmittelbare Folge eines Verschwindenlassens geschädigt worden ist, also insbesondere Angehörige, als Opfer definiert. In der Deklaration von 1992 war auch noch kein eigener Überwachungsmechanismus vorgesehen.
Der 1998er Entwurf baute auf der Deklaration von 1992 auf und konkretisierte deren Forderungen.5) Dort wurde erstmals mit dem Ausschuss über das Verschwindenlassen ein Überwachungsmechanismus eingeführt. Der darin vorgesehene Überwachungsmechanismus ist für das Übereinkommen wieder aufgegriffen und in Anlehnung an die dortigen Maßnahmen und die VN-Anti-Folter-Konvention ausgestaltet worden.
Würdigung
Das Verschwindenlassen von Personen ist ein Mittel staatlicher Repression, das in den verschiedensten Erscheinungsformen auftritt und in der Regel eine Vielzahl von Menschenrechten verletzt. Das Übereinkommen dient dazu, diese Praxis sowohl präventiv als auch repressiv zu bekämpfen. Zum einen schließt es die auf internationaler Ebene bestehenden Strafbarkeitslücken und stärkt die Position der Familienangehörigen der Opfer, denen es Informations- und Wiedergutmachungsrechte zugesteht. Zum anderen sieht es einen eigenen Überwachungsmechanismus vor, womit Menschenrechtsverletzungen nicht nur angezeigt werden, sondern auch verhindert werden sollen. Mit dem Übereinkommen wurde erstmals ein verbindliches Instrument der Vereinten Nationen geschaffen, das diese Menschenrechtsverletzungen als umfassendes Phänomen begreift und bekämpft.
In Deutschland sind keine Fälle des Verschwindenlassens bekannt. Dies war nicht immer so. Als einer der ersten weltweit registrierten Vorfälle des Verschwindenlassens gilt der sogenannte "Nacht-und-Nebel-Erlass" zur Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft. Das Oberkommando der Wehrmacht gab am 7. Dezember 1941 diesen Erlass heraus, wonach in allen von Deutschland besetzten Gebieten gegen Zivilpersonen, die eines "Verbrechens des Widerstands gegen die deutsche Besatzungsmacht" beschuldigt wurden, nur dann Gerichtsverhandlungen durchgeführt werden sollten, wenn ein Todesurteil zu erwarten sei. Im anderen Falle sollten sie der Geheimen Staatspolizei (Gestapo) zum Transport nach Deutschland ausgeliefert werden. Dort wurden sie von Sondergerichten häufig zum Tode verurteilt und vielfach hingerichtet oder in Konzentrationslager deportiert, ohne dass ihre Familien von den Deportationen und dem weiteren Verbleib ihrer Angehörigen erfuhren.6)
In den lateinamerikanischen Staaten verbreitete sich das Verschwindenlassen in den 60er und 70er Jahren. Militär und Polizei benutzten Einsatzfahrzeuge ohne Nummernschilder sowie maskiertes Personal, um die Betroffenen an geheime Haftorte, häufig private Häuser, zu bringen.
Dort wurden sie dann gefoltert und/oder hingerichtet, und die Leichen der Opfer verschwanden. Oftmals wurden die suchenden Familienangehörigen erpresst, damit sie sich nicht an die Öffentlichkeit wendeten. Mehrere zehntausend Menschen verloren durch ein solches Verschwindenlassen ihr Leben; zuerst in Guatemala und Brasilien, dann in Staaten unter Militärdiktatur, wie beispielsweise Argentinien oder Chile.7)
Die Praxis des Verschwindenlassens ist nach wie vor weit verbreitet und hat insbesondere im weltweiten Kampf gegen den Terrorismus und dem Umgang mit Terrorismusverdächtigen neue Aktualität gewonnen. Die VN-Arbeitsgruppe für erzwungenes oder unfreiwilliges Verschwinden hat seit ihrer Gründung im Jahr 1980 51 763 Beschwerden zu Fällen erhalten, die über 90 Staaten in allen Weltregionen betreffen. Aus ihrem letzten Bericht von Januar 2008 geht hervor, dass sie in dem Zeitraum November 2006 bis November 2007 629 Fälle an die Regierungen Algeriens, Bahrains, Tschads, Chinas, Kolumbiens, Kongos, Äquatorial Guineas, Äthiopiens, Gambias, Honduras", Indiens, Indonesiens, Irans, Japans, Libanons, Libyens, Mexikos, Birmas, Nepals, Pakistans, der Philippinen, der Russischen Föderation, Saudi-Arabiens, Sri Lankas, Sudans, Syriens, Thailands und der Vereinigten Arabischen Emirate zur Stellungnahme weitergeleitet hat.8)
In den letzten Jahren hat sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass die existierenden Rechtsgrundlagen und politischer Druck oftmals nicht ausreichen. Daher wurde ein weltweit verbindliches Rechtsinstrument geschaffen, um effektiv gegen das erzwungene und unfreiwillige Verschwinden von Menschen vorgehen zu können. Die Bundesregierung engagiert sich konsequent und kontinuierlich im Kampf gegen das Verschwindenlassen. Sie hat an der Erarbeitung des Übereinkommens maßgeblich mitgewirkt.
So unterstützte Deutschland auf der 57. Sitzung der Menschenrechtskommission 2001 eine Initiative Frankreichs zur Einsetzung der Arbeitsgruppe zur Erarbeitung eines Rechtsinstruments. In der Folgezeit wirkte Deutschland aktiv und konstruktiv an den Sitzungen der Arbeitsgruppe mit und befürwortete insbesondere die Erarbeitung eines eigenständigen Übereinkommens.
Im Vorfeld war umstritten, ob als Handlungsform ein Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte mit einer Überwachung durch den Menschenrechtssausschuss eingeführt werden sollte oder ein Fakultativprotokoll mit einem Unterausschuss des Menschenrechtsausschusses als Überwachungsorgan.
Ein dritter Vorschlag - auf den man sich auch einigte - war ein separates Übereinkommen mit einem eigenen Überwachungsorgan.9) Ein Grund hierfür war, dass der Menschenrechtssausschuss bereits mit seinen bestehenden Kompetenzen überlastet ist. Hinzu kam, dass das Übereinkommen humanitäre Aktionen mit konventionellen gerichtlichen Prozeduren verbindet und sich daher schwer in bestehende Organe integrieren lässt.10)
Die Bundesrepublik Deutschland will durch die Ratifikation der von ihr gemeinsam mit den anderen europäischen Staaten beanspruchten Vorreiterrolle im Rahmen des Menschenrechtsschutzes gerecht werden. Damit die Bundesrepublik Deutschland glaubhaft den Schutz vor dem Verschwindenlassen von Personen von anderen Staaten einfordern kann, muss sie selbst die internationalen Vorgaben erfüllen.
Mit der Ratifikation des Übereinkommens unterstützt die Bundesrepublik Deutschland die Ziele des Übereinkommens nachdrücklich. Die Bundesrepublik Deutschland folgt damit einer Reihe von anderen Staaten, die das Übereinkommen bereits unterzeichnet haben.
Die Länder sind beteiligt worden. Die Ständige Vertragskommission der Länder hat gegen die Zeichnung des Übereinkommens durch die Bundesregierung bei der 62. Generalversammlung der Vereinten Nationen keine Bedenken erhoben.
B. Zu den einzelnen Bestimmungen
Präambel
In der Präambel des Internationalen Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen rufen die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen ihre Verpflichtung zum Schutz der Menschenrechte aufgrund verschiedener Übereinkommen, Erklärungen und Deklarationen ins Gedächtnis. Die Mitgliedstaaten haben in der Präambel zudem diejenigen Erwägungen niedergelegt, die sie veranlasst haben, das Übereinkommen abzuschließen.
Wesentliche Überlegungen waren dabei, dass das Verschwindenlassen ein Verbrechen darstellt, das unter bestimmten Umständen sogar zu einem Verbrechen gegen die Menschlichkeit werden kann, und dass jede Person ein Recht darauf hat, nicht zu verschwinden, sowie dass Opfer des Verschwindenlassens einen Anspruch auf Gerechtigkeit und Wiedergutmachung haben. Ziel der Vereinten Nationen ist es, präventiv das Verschwindenlassen zu verhüten und repressiv mit Strafandrohungen zu bekämpfen. Die Vereinten Nationen bekräftigen außerdem das Recht eines jeden Opfers, die Wahrheit über die Umstände des Verschwindenlassens und das Schicksal der verschwundenen Person zu erfahren, sowie diesbezügliche Informationen einzuholen, zu erhalten und zu verbreiten.
Zu den einzelnen Artikeln
Das Übereinkommen besteht aus 45 Artikeln, die in drei Teile gegliedert sind. Teil I enthält vor allem materiellrechtliche Bestimmungen, die innerstaatlich umgesetzt werden müssen. Teil II regelt die Überwachung und Befolgung des Übereinkommens durch ein internationales Kontrollorgan ("Ausschuss über das Verschwindenlassen"), und Teil III enthält Schlussbestimmungen.
Zu Teil I
Teil I enthält Bestimmungen zur Ausgestaltung des nationalen Rechts bei der Verhütung und Bekämpfung des Verschwindenlassens. Dabei betrifft Teil I diverse Rechtsgebiete, wie etwa das Ausländerrecht, die Rechtshilfe oder das internationale Kindschaftsrecht; der Schwerpunkt liegt jedoch im Straf- und Strafprozessrecht.
Zu Artikel 1
Diese Vorschrift statuiert einleitend ein umfassendes Verbot des Verschwindenlassens.
Zu Absatz 1
Absatz 1 verbietet das Verschwindenlassen. Im Gegensatz zu Artikel 2 Absatz 1 der Deklaration von 1992 ist eine passive Formulierung gewählt worden, ohne die Täter und Handlungen aufzuzeichnen. Dies ist deshalb geschehen, weil das Verschwindenlassen in Artikel 2 des Übereinkommens eigens definiert wird.
Zu Absatz 2
Absatz 2 schließt eine Rechtfertigung des Verschwindenlassens explizit aus. So können außergewöhnliche Umstände - namentlich die dort genannten - nicht als Rechtfertigung herangezogen werden. Damit übernimmt das Übereinkommen Artikel 7 der Deklaration von 1992 nahezu wörtlich. Das deutsche Strafrecht sieht keine "außergewöhnlichen Umstände" vor, die eine Rechtfertigung für das Verschwindenlassen von Personen im Sinne von Artikel 2 des Übereinkommens gewähren. Fallkonstellationen, in denen ein Verschwindenlassen gemäß §§ 32 und 34 StGB durch außergewöhnliche bzw. die beispielhaft in Artikel 1 Absatz 2 genannten Umstände gerechtfertigt wäre, sind nicht ersichtlich. Strafrechtlicher Umsetzungsbedarf besteht folglich nicht.
Zu Artikel 2
Diese Vorschrift definiert das Verschwindenlassen.
Darunter versteht dieses Übereinkommen die Festnahme, den Entzug der Freiheit, die Entführung oder jede andere Form der Freiheitsberaubung durch den Staat oder durch dem Staat zuzurechnende Personen, gefolgt von der Weigerung, die Freiheitsberaubung anzuerkennen, oder eine Verschleierung des Schicksals oder des Verbleibs der verschwundenen Person, wodurch die Person dem Schutz der Rechtsordnung entzogen wird.
Das Übereinkommen erfasst nach dieser Definition nicht nur die ausgedehnte und systematische Praxis des Verschwindenlassens, sondern auch Einzeltaten ohne systematischen Zusammenhang. Anders als im Römischen Statut des Internationalen Strafgerichtshofs, das nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe i bei der Definition des Verschwindenlassens auch politische Organisationen einbezieht, werden nichtstaatliche Akteure nicht erfasst.11) Die Ausklammerung nichtstaatlicher Akteure war auch schon in der Erklärung über den Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen von 1992 vorgesehen (vgl. Artikel 2 der Deklaration von 1992). Die Frage, ob auch nichtstaatliche Akteure miteinbezogen werden sollten, war heftig umstritten.12) Man einigte sich schließlich darauf, dass Artikel 3 des Übereinkommens die Vertragsstaaten verpflichtet, geeignete Maßnahmen gegen nichtstaatliche Akteure zu ergreifen.
Die betreffende Person muss weder für längere Zeit noch in der Absicht, sie dem Rechtsschutz zu entziehen, der Freiheit beraubt werden. Dies bringt der letzte Halbsatz zum Ausdruck. Darin liegt eine bewusste Erweiterung der Definition im Gegensatz zu Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe i des IStGH-Statuts, wonach eine Absicht und eine gewisse Dauer Voraussetzung des Verschwindenlassens sind.13)
Zu Artikel 3
In Artikel 3 werden die Vertragsstaaten verpflichtet, das Verschwindenlassen von Personen aufzuklären und die Verantwortlichen einem Gerichtsverfahren zu unterziehen, wenn entsprechende Handlungen von Personen begangen werden, die ohne Ermächtigung, Unterstützung oder Duldung des Staates begangen werden. Diese Vorschrift soll Artikel 2 ergänzen, weil nichtstaatliche Akteure von der Definition des Verschwindenlassens dort nicht erfasst sind.
Zu Artikel 4
In dieser Vorschrift verpflichten sich die Vertragsstaaten dazu, das Verschwindenlassen unter Strafe zu stellen.
Damit nimmt die Vorschrift die entsprechende Aufforderung aus Artikel 4 Absatz 1 der Deklaration von 1992 auf.
Bei der Erarbeitung des Übereinkommens war umstritten, ob das Verschwindenlassen selbst oder nur die damit einhergehenden Straftaten unter Strafe gestellt werden sollten.14) Die endgültige Formulierung lässt durch die Klausel "take the necessary measures" unterschiedliche Interpretationen zu.
Im deutschen Recht existiert zwar kein eigener Straftatbestand des "Verschwindenlassens", der die Definition des Artikels 2 umfassend aufgreift. Jedoch ist sichergestellt, dass die verschiedenen Begehungsformen strafrechtlich sanktioniert sind. Einschlägig sind insbesondere § 239 StGB (Freiheitsberaubung), § 257 StGB (Begünstigung), § 258 StGB (Strafvereitelung), § 323c StGB (Unterlassene Hilfeleistung) und § 357 StGB (Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat).
Es gibt daher keine rechtliche Notwendigkeit, einen neuen Straftatbestand zu schaffen.
Zu Artikel 5
Dieser Artikel bestimmt, dass eine ausgedehnte oder systematische Praxis des Verschwindenlassens ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne des anwendbaren Völkerrechts darstellt und die nach diesem Recht vorgesehenen Konsequenzen nach sich zieht. Damit nimmt das Übereinkommen Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe i des IStGH-Statuts auf, der eine ausgedehnte oder systematische Praxis des Verschwindenlassens den Verbrechen gegen die Menschlichkeit zuordnet - allerdings mit einer leicht anderen Definition des Verschwindenlassens (siehe dazu Artikel 2 des Übereinkommens).
Dieser Artikel war umstritten, da darin eine implizite Anerkennung des IStGH gesehen wurde.15) So hatte man sich beispielsweise in der Präambel der Deklaration von 1992 nur auf den Kompromiss einigen können, dass das systematische Verschwindenlassen "of the nature of a crime against humanity" war.16) Im deutschen Recht ist Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe i des IStGH-Statuts durch § 7 Absatz 1 Nummer 7 VStGB umgesetzt worden.
Zu Artikel 6
Artikel 6 bestimmt den persönlichen Anwendungsbereich auf der Täterseite und legt fest, dass die Täter von den Vertragsstaaten strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden müssen. Die Vorgaben des Übereinkommens sind durch die deutschen Regelungen zu Täterschaft und Teilnahme sowie zu Versuchs- und Unterlassungstaten abgedeckt. Umsetzungsbedarf besteht nicht.
Zu Absatz 1
Absatz 1 normiert umfassend eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der Täter17), wobei dort nur die Mindestvorgaben für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit festgelegt werden, es den Vertragsstaaten aber freisteht, den Täterbegriff noch weiter auszudehnen. Eine solch detaillierte und explizite Definition stellt eine Neuerung gegenüber der Deklaration von 1992 dar.
Zu Buchstabe a
Buchstabe a erfasst alle Begehungsvarianten (Mittäterschaft, Beihilfe usw.) sowie den Versuch als strafbares Verschwindenlassen.
Zu Buchstabe b
Dieser Buchstabe normiert die Strafbarkeit von Vorgesetzten wegen Unterlassens. Die Ziffern i, ii und iii sind dabei kumulativ zu verstehen. Vorbild für die Formulierung ist Artikel 28 Buchstabe b des IStGH-Statuts.18) Das deutsche Völkerstrafrecht behandelt die Vorgesetztenverantwortlichkeit für Straftaten von Untergebenen in § 4 sowie §§ 13, 14 VStGB. Darüber hinaus kommt eine strafrechtliche Verantwortlichkeit für das Unterlassen nach § 13 StGB oder auch § 323c StGB in Betracht.
Zu Buchstabe c
Hiernach wird eine strengere Verantwortlichkeit nach Völkerrecht für militärische Befehlshaber für unberührt erklärt. Diese Vorschrift entstand, um Diskrepanzen zwischen verschiedenen internationalen Übereinkommen zu verhindern - da insbesondere auch nicht der volle Wortlaut des Artikels 28 des IStGH-Statuts in das Übereinkommen aufgenommen wurde.19)
Zu Absatz 2
Dieser Absatz schließt die Rechtfertigung eines Täters aufgrund einer Anordnung oder Anweisung explizit aus.
Dies forderte auch schon Artikel 6 Absatz 1 der Deklaration von 1992. Schuldausschließungsgründe wie § 3 VStGB, § 5 WStG oder § 17 StGB bleiben hiervon unberührt.
Zu Artikel 7
Diese Vorschrift regelt die Strafandrohung. Dabei verpflichtet Artikel 7 die Vertragsstaaten nicht zu einem bestimmten Strafrahmen, sondern fordert - wie schon Artikel 4 Absatz 1 der Deklaration von 1992 - eine angemessene Strafe, die die außerordentliche Schwere der Straftat berücksichtigt. Dies ist in Deutschland insbesondere durch die Strafandrohung von ein bis zehn Jahren Freiheitsstrafe bei einer qualifizierten Freiheitsberaubung gemäß § 239 Absatz 3 StGB, ggf. auch in Verbindung mit § 357 StGB, gewährleistet. Den Vertragsstaaten wird erlaubt, mildernde und erschwerende Umstände festzulegen.
Zu Artikel 8
Artikel 8 trifft Regelungen zur Verjährung. Die Vorschrift ist aus Artikel 17 der Deklaration von 1992 entwickelt worden.20) Eine wesentliche Neuerung besteht allerdings darin, dass eine Verjährung nach Artikel 8 nicht in Betracht kommt, wenn das Verschwindenlassen in ausgedehnter oder systematischer Praxis erfolgt und damit ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit gemäß Artikel 5 des Übereinkommens darstellt. Das ist in Deutschland bereits durch das Völkerstrafgesetzbuch (§ 5 VStGB) gewährleistet. In den anderen Fällen müssen die Vertragsstaaten nach Artikel 8 sicherstellen, dass die Verjährungsfrist zum einen von langer Dauer ist und zum anderen die Verjährungsfrist erst mit der Beendigung des Verschwindenlassens beginnen darf. Die §§ 78 ff. StGB entsprechen diesen Vorgaben. In Absatz 2 ist außerdem normiert, dass jeder Vertragsstaat das Recht der Opfer von Verschwindenlassen auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor Ablauf der Verjährungsfrist gewährleisten muss.
Zu Artikel 9
Dieser Artikel trifft Regelungen zum Strafanwendungsrecht.
Um eine effektive Verfolgung der Täter sicherzustellen, legt Artikel 9 relativ weite Zuständigkeiten der Vertragsstaaten für die Strafgewalt fest. Nach Absatz 1 gilt nicht nur das Territorialitätsprinzip (Buchstabe a), sondern auch das aktive (Buchstabe b) und passive (Buchstabe c) Personalitätsprinzip. Außerdem wird die Zuständigkeit im Rahmen der deutschen Hoheitsgewalt durch Absatz 2 auch nach dem Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege begründet. Die Geltung des deutschen Strafrechts ist insoweit durch §§ 3 ff. StGB gewährleistet. Für die im VStGB geregelten Verbrechen gilt das Weltrechtsprinzip (§ 1 VStGB). Das Übereinkommen will noch weiter gehende Zuständigkeiten der Vertragsstaaten, die nach innerstaatlichem Recht ausgeübt werden, nicht verbieten und enthält daher in Absatz 3 die Regelung, dass solche Zuständigkeiten durch das Übereinkommen nicht ausgeschlossen werden. Der Text dieses Artikels lehnt sich an Artikel 5 der VN-Anti-Folter-Konvention an.21)
Zu Artikel 10
Artikel 10 regelt die vorläufige Behandlung von Verdächtigen.
Die Vorgaben entsprechen den Prinzipien des deutschen Strafprozessrechts.
Zu Absatz 1
Dieser Absatz verpflichtet in Satz 1 die Vertragsstaaten, Verdächtige in Haft zu nehmen, oder ihre Anwesenheit anderweitig sicherzustellen. Satz 2 bestimmt, dass die Haft mit dem Recht des Vertragsstaates in Einklang stehen muss und nicht länger als erforderlich aufrechterhalten werden darf.
Zu Absatz 2
Hiermit werden die innerstaatlichen Behörden verpflichtet, unverzüglich eine vorläufige Untersuchung einzuleiten.
Sie müssen des Weiteren die Vertragsstaaten, die nach dem Territorialitätsprinzip oder/und dem aktiven bzw. passiven Personalitätsprinzip zuständig sind, umfassend über die Maßnahmen informieren.
Zu Absatz 3
Dieser Absatz regelt das Recht des Verdächtigen, mit einem Vertreter seines Staates bzw. bei staatenlosen Personen, mit einem Vertreter des Staates, in dem sich der Verdächtige gewöhnlich aufhält, zu verkehren.
Zu Artikel 11
Artikel 11 stellt Regelungen zur Behandlung von Verdächtigen auf, wenn der Staat seine Zuständigkeit ausübt.
Zu Absatz 1
Dieser Absatz bestimmt, dass der Vertragsstaat den Fall des Verschwindenlassens seinen zuständigen Behörden zum Zwecke der Strafverfolgung unterbreiten muss, wenn er den Verdächtigen nicht ausliefert oder an ein internationales Strafgericht überstellt. Damit nimmt die Vorschrift Artikel 14 der Deklaration von 1992 auf.
Zu Absatz 2
Hiermit werden die innerstaatlichen Behörden verpflichtet, den Verdächtigen keine Sonderbehandlung zukommen zu lassen. Insbesondere dürfen auch die nach Artikel 9 unterschiedlichen Möglichkeiten der Zuständigkeitsbegründung keine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Auch Artikel 18 der Deklaration von 1992 sah schon vor, dass Verdächtige nicht von speziellen Amnestieregelungen profitieren durften.
Zu Absatz 3
Dieser Absatz regelt die Rechte des Verdächtigen. Es ist bestimmt, dass er ein Recht auf ein faires Verfahren hat.
Zu Artikel 12
Diese Vorschrift regelt die Einleitung und den Ablauf der Untersuchungen und verpflichtet die Vertragsstaaten, eine effektive Untersuchung ohne Behinderungen zu gewährleisten. Diese Vorschrift ist im Wesentlichen aus Artikel 13 der Deklaration von 1992 entwickelt worden.
Die Vorschriften des deutschen Strafprozessrechts erfüllen diese Vorgaben.
Zu Absatz 1
Damit wird jedermann das Recht eingeräumt, das mögliche Verschwindenlassen einer Person anzuzeigen.
Gleichzeitig unterwirft diese Vorschrift die innerstaatlichen Behörden dem Legalitätsprinzip. Des Weiteren wird für die Untersuchung selbst bestimmt, dass diese unparteiisch zu erfolgen hat. Die Beschwerdeführer und weitere Personen müssen außerdem durch geeignete Maßnahmen geschützt werden.
Zu Absatz 2
Hier ist der Amtsermittlungsgrundsatz niedergelegt.
Auch wenn keine förmliche Anzeige eingereicht wird, sind die Behörden bei hinreichenden Verdachtsmomenten gehalten, eine Untersuchung durchzuführen.
Zu Absatz 3
Die Vertragsstaaten werden durch Absatz 3 verpflichtet, die zuständigen Behörden mit den notwendigen Befugnissen und Mitteln für eine Untersuchung auszustatten und diesen Behörden Zugang zu jedem Ort, an dem sich verschwundene Personen befinden könnten, zu gewähren.
Zu Absatz 4
Damit die Durchführung der Untersuchungen nicht behindert wird, verpflichtet dieser Absatz die Vertragsstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um Behinderungen zu verhindern. Insbesondere müssen die Vertragsstaaten verhindern, dass Verdächtige Einschüchterungsversuche und Ähnliches unternehmen.
Zu Artikel 13
Artikel 13 legt eine umfassende Auslieferungspflicht für Verdächtige fest, um eine wirksame strafrechtliche Verfolgung zu gewährleisten.
Zu Absatz 1
Absatz 1 will verhindern, dass das Verschwindenlassen von Personen als politische Straftat oder Ähnliches beurteilt wird, damit ein Auslieferungsersuchen aus diesen Gründen nicht abgelehnt werden kann.
Zu den Absätzen 2 bis 6
Die Absätze 2 bis 6 wollen die Auslieferung von Verdächtigen beim Verschwindenlassen umfassend ermöglichen und bestimmen daher, dass das Verschwindenlassen in bestehenden Auslieferungsverträgen als eine der Auslieferung unterliegende Tat und damit als in den Vertrag einbezogen gilt. Zusätzlich verpflichtet Absatz 3 die Vertragsstaaten, das Verschwindenlassen in zukünftige Auslieferungsverträge aufzunehmen. Außerdem gilt dieses Abkommen als Auslieferungsvertrag, wenn kein spezieller Vertrag zwischen zwei Staaten besteht. Mit dieser Vorschrift erkennen alle Staaten das Verschwindenlassen als eine der Auslieferung unterliegende Straftat an.
Absatz 6 bestimmt, dass die Auslieferung den im Recht des ersuchten Vertragsstaats oder in den Auslieferungsverträgen vorgesehenen Bestimmungen unterliegt.
Zu Absatz 7
Absatz 7 enthält eine Einschränkung der Auslieferung.
Eine solche ist dann möglich, wenn stichhaltige Gründe dafür bestehen, dass die verdächtige Person wegen ihres Geschlechts, ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer ethnischen Herkunft, ihrer politischen Anschauungen oder ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in dem ersuchenden Staat verfolgt oder bestraft werden soll oder dass der Person aus einem dieser Gründe Schaden zugefügt werden könnte, wenn dem Ersuchen stattgegeben würde.
Zu Artikel 14
Artikel 14 verpflichtet die Vertragsstaaten, einander Rechtshilfe zu gewähren. Dabei unterliegt die Rechtshilfe den innerstaatlichen Vorschriften bzw. den in den Rechtshilfeverträgen vorgesehenen Bedingungen.
Auch diese Vorschrift soll - wie schon Artikel 13 - zu einer wirksamen strafrechtlichen Verfolgung durch eine effektive Zusammenarbeit der Vertragsstaaten beitragen.
Zu Artikel 15
Diese Vorschrift regelt die gegenseitige Hilfe der Vertragsstaaten bei der Unterstützung der Opfer des Verschwindenlassens.
So müssen sich die Vertragsstaaten in größtmöglichem Umfang Hilfe bei der Unterstützung der Opfer, bei der Suche nach verschwundenen Personen, der Ermittlung ihres Aufenthaltsortes und ihrer Freilassung sowie im Falle ihres Todes bei der Exhumierung, Identifizierung und Überführung der sterblichen Überreste gewähren. Auf diese Weise soll eine wirksame Kooperation der Vertragsstaaten zur Unterstützung der Opfer begründet werden.
Zu Artikel 16
Artikel 16 verbietet die Ausweisung, Abschiebung, Übergabe oder Auslieferung an einen anderen Staat, wenn "stichhaltige Gründe" für die Annahme bestehen, dass die Person dort Opfer des Verschwindenlassens werden könnte. Absatz 2 enthält Vorgaben, wie die "stichhaltigen Gründe" ermittelt werden. Diese Vorschrift übernimmt im Wesentlichen Artikel 8 der Deklaration von 1992. Aus Sicht der Bundesrepublik Deutschland ist diese Vorschrift so zu interpretieren, dass eine konkrete Gefahr für die betroffene Person vorliegen muss.
Zu Artikel 17
In dieser Vorschrift werden die Voraussetzungen für eine legale Freiheitsentziehung der Person geregelt. Die Vorschrift ist unter anderem aus Artikel 10 der Deklaration von 1992 entwickelt worden.22)
Zu Absatz 1
Absatz 1 hält fest, dass niemand geheim in Haft gehalten werden darf. Dieser Absatz ist unter anderem als Reaktion auf die Debatten über geheime Gefangenenlager eingeführt worden.
Zu Absatz 2
Absatz 2 enthält Vorgaben für die Ausgestaltung der Freiheitsentziehung in den Vertragsstaaten im Einzelnen. Die Vertragsstaaten müssen insbesondere gewährleisten, dass die gefangene Person - vorbehaltlich der gesetzlich vorgesehenen Bedingungen - mit der Außenwelt verkehren und Besucher empfangen darf bzw. Ausländer mit den zuständigen Konsularbehörden verkehren dürfen.
Außerdem werden die Vertragsstaaten durch Buchstabe f verpflichtet, einen Rechtsbehelf für die verschwundene Person zur Verfügung zu stellen. Eine nach dem deutschen Strafprozessrecht inhaftierte Person kann gemäß § 117 StPO jederzeit die gerichtliche Haftprüfung beantragen. Auch die PsychKGs der Länder, die auf die §§ 70 ff. FGG verweisen, sehen Beschwerdemöglichkeiten vor, sodass das deutsche Recht insoweit die Vorgaben erfüllt. Darüber hinaus soll allen Personen mit einem berechtigten Interesse das Recht gewährleistet werden, ein Verfahren vor Gericht einzuleiten, um "im Fall eines mutmaßlichen Verschwindens" eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung herbeizuführen.
Nach dem deutschen Recht ist eine Freiheitsentziehung nur dann rechtmäßig, wenn sie durch ein Gericht angeordnet oder ausnahmsweise nachträglich genehmigt worden ist. Artikel 104 Absatz 2 des Grundgesetzes bestimmt ausdrücklich: "Über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung hat nur der Richter zu entscheiden. Bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung ist unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen."
Erfolgt eine vorläufige Festnahme wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung, ist die Person nach Artikel 104 Absatz 3 des Grundgesetzes "spätestens am Tag nach der Festnahme dem Richter vorzuführen". Der Fall, dass eine Person ohne Einhaltung des in Artikel 104 des Grundgesetzes vorgeschriebenen Verfahrens willkürlich festgehalten werden könnte, ist nicht ausdrücklich geregelt, da verfassungsgemäßes Verhalten der Staatsorgane bei der Normsetzung vorausgesetzt wird. In einem solchen Fall wäre es für jedermann möglich, eine gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Haft herbeizuführen. Dies würde über eine analoge Anwendung der entsprechenden strafprozessualen Vorschriften erreicht: Nach § 128 Absatz 2 StPO hat der Richter nach einer Vorführung einer festgenommenen Person nur die Alternative, einen Haftbefehl zu erlassen oder die sofortige Freilassung anzuordnen. Erfolgt aber keine Vorführung und wird die von einer strafprozessualen Festnahme betroffene Person unter Missachtung von § 128 Absatz 1 StPO (Artikel 104 Absatz 3 GG) über die vorgeschriebene Frist hinaus festgehalten, kann das Gericht analog § 128 Absatz 2 Satz 1 StPO nur von Amts wegen die Freilassung anordnen. Eine entsprechende Entscheidung könnte jeder bei dem Amtsgericht beantragen, in dessen Bezirk die Festnahme erfolgt ist.
Die Bundesregierung wird eine entsprechende Interpretationserklärung bei der Ratifikation abgeben.
Zu Absatz 3
Absatz 3 verpflichtet die Vertragsstaaten, Register/Akten über die Personen, denen die Freiheit entzogen ist, zu führen und diese Gerichten oder zuständigen Behörden oder Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Dabei gibt dieser Absatz detailliert den Mindeststandard an Informationen, den ein solches Register enthalten muss, vor.
Soweit die Freiheitsentziehung durch ein gerichtliches Urteil oder durch eine Behörde erfolgt, ist eine entsprechende Aktenführung in Deutschland sichergestellt. Im Falle der Unterbringung durch einen Betreuer oder Bevollmächtigten erhält das Gericht, das die Unterbringung genehmigt hat, die Informationen und kann diese auch im Verlauf der Unterbringung jederzeit zu den Akten nehmen.
Zu Artikel 18
Diese Vorschrift will allen Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, einen effektiven Zugang zu Informationen gewähren.
Dazu legt die Vorschrift in Absatz 1 einen Mindeststandard an Informationen fest, zu dem solche Personen bzw. ihre Vertreter oder Rechtsbeistände Zugang haben müssen. Um zu verhindern, dass dieses Recht auf Information wegen Einschüchterung o. Ä. von den Betreffenden nicht genutzt wird, legt Absatz 2 fest, dass geeignete Maßnahmen zu treffen sind, um eine solche Einschüchterung o. Ä. zu verhindern.
Das deutsche Recht erfüllt die Anforderungen des Artikels 18. § 475 StPO erlaubt es Privatpersonen bei Nachweis eines berechtigten Interesses, Auskünfte aus den Akten zu erhalten. Die im deutschen Recht vorgesehene Abwägung mit den schutzbedürftigen Interessen des Betroffenen ist auch nach der Konvention über Artikel 20 Absatz 1 möglich; das Gleiche gilt für das in § 477 StPO vorgesehene Versagungsrecht zum Schutz des Strafverfahrens.
Im Betreuungsrecht ergibt sich ein entsprechendes Auskunftsrecht bei berechtigtem Interesse aus § 34 FGG; darüber hinaus bestehen zahlreiche Mitteilungs- und Übermittlungsverpflichtungen
Auch hierzu wird die Bundesregierung eine Interpretationserklärung abgeben.
Eine wichtige Einschränkung dieses Rechts enthält Artikel 20.
Zu Artikel 19
Artikel 19 enthält Vorgaben zur Behandlung von personenbezogenen Informationen. Zum einen dürfen nach Absatz 1 die Informationen nur dazu verwandt werden, nach der verschwundenen Person zu suchen. Explizit lässt Absatz 1 Satz 2 indes die Verwendung von Informationen im Strafverfahren wegen des Verschwindenlassens und bei der Ausübung des Rechts auf Entschädigung unberührt. Absatz 2 schränkt die Behandlung von Informationen außerdem dahin gehend ein, dass die Menschenrechte, die Grundfreiheiten und die Menschenwürde nicht unmittelbar oder mittelbar verletzt werden dürfen.
Zu Artikel 20
Diese Bestimmungen schränkt das in Artikel 18 enthaltene Recht auf Information ein. Die Formulierung dieses Artikels war sehr umstritten, da man einerseits die Privatsphäre schützen, andererseits aber verhindern wollte, dass das Verschwindenlassen auf diese Weise erleichtert werden könnte.23)
Letztendlich einigte man sich darauf, dass das Recht auf Information in engen Grenzen dann eingeschränkt werden darf, wenn die Person "unter dem Schutz des Gesetzes steht und die Freiheitsentziehung der Kontrolle durch ein Gericht unterliegt". In diesem Fall muss eine Abwägung zwischen dem Recht auf Information und den entgegenstehenden Interessen erfolgen, wobei die Vorschrift die zu gewichtenden Interessen genauer beschreibt und vorgibt, dass eine Einschränkung des Rechts auf Information nur ausnahmsweise erfolgen darf und nur, soweit dies unbedingt erforderlich und gesetzlich vorgesehen ist. Um einem Missbrauch - unter Berufung auf diese Vorschrift - vorzubeugen, verpflichtet Absatz 2 die Vertragsstaaten, einen diesbezüglichen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf einzurichten. Als zusätzliche Sicherung ist bestimmt, dass dieses Recht auf einen Rechtsbehelf unter keinen Umständen ausgesetzt oder eingeschränkt werden darf.
Nach dem deutschen Strafprozessrecht können Privatpersonen, wenn sie ein berechtigtes Interesse darlegen, Auskünfte aus den Akten erhalten. Hierüber entscheidet bis zur Erhebung der öffentlichen Klage die Staatsanwaltschaft; gegen deren Entscheidung ist wiederum ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung möglich ( § 478 Absatz 3 StPO). Auch im Rahmen der Unterbringung nach den Landesgesetzen über psychisch Kranke sind die erforderlichen Auskunftsrechte und Rechtsbehelfe vorgesehen.
Zu Artikel 21
Artikel 21 enthält Vorgaben zur Freilassung von inhaftierten Personen. Zum einen müssen die Vertragsstaaten ein Verfahren sicherstellen, das eine verlässliche Nachprüfung der tatsächlichen Freilassung erlaubt. Außerdem sind die Vertragsstaaten verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die körperliche Unversehrtheit der Person und ihre Fähigkeit, ihre Rechte uneingeschränkt auszuüben, zum Zeitpunkt der Freilassung sicherzustellen - allerdings unbeschadet der Pflichten, die den Personen nach innerstaatlichem Recht obliegen.
Zu Artikel 22
Nach dieser Vorschrift muss jeder Vertragsstaat die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um präventiv und repressiv gegen Behinderungen oder Verschleppungen im Zusammenhang mit bestimmten der im Übereinkommen vorgesehenen Rechtsbehelfe, anderen Versäumnissen und Weigerungen vorzugehen. Artikel 22 soll vor allem sicherstellen, dass ein Verschwindenlassen nicht deshalb stattfindet, weil die Behörden nicht ordnungsgemäß funktionieren bzw. Fehler in den Behörden durch fahrlässiges Verhalten entstehen.24)
Buchstabe a
Die Rechtsbehelfe, auf die in Artikel 22 Buchstabe a Bezug genommen wird, sind unter den Artikeln 17 und 20 dargestellt.
Buchstabe b
Die Versäumnisse in Buchstabe b beziehen sich auf die ordnungsgemäße Führung der in Artikel 17 Absatz 3 genannten Register.
Buchstabe c
Die Weigerung, Auskünfte zu erteilen, oder das Erteilen unrichtiger Auskünfte beziehen sich auf Artikel 18 des Übereinkommens.
Zu Artikel 23
Diese Vorschrift verpflichtet in Absatz 1 die Vertragsstaaten, alle mit dem Verschwindenlassen potentiell in amtlicher Funktion in Berührung kommende Personen über die Regelungen dieses Übereinkommens aufzuklären und entsprechend zu schulen. Die Vertragsstaaten müssen nach Absatz 2 sicherstellen, dass Anordnungen, durch die das Verschwindenlassen gefördert wird, verboten werden und dass eine Person, die einer entsprechenden Anordnung keine Folge leistet, nicht bestraft wird.
Der Absatz lehnt sich damit an Artikel 6 der Deklaration von 1992 an. Außerdem müssen nach Absatz 3 Vorkehrungen geschaffen werden, dass die in Absatz 1 genannten Personen ein schon stattgefundenes oder geplantes Verschwindenlassen geeigneten Stellen mitteilen.
Nach Inkrafttreten des Übereinkommens wird sein Inhalt in angemessener Weise in die einschlägigen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen in Deutschland integriert werden.
Zu Artikel 24
Artikel 24 trifft Regelungen zu den Opfern und setzt die Forderungen aus Artikel 19 der Deklaration von 1992 um.
Zu Absatz 1
Absatz 1 bestimmt den Opferbegriff. Die dort niedergelegte weite Definition ist ein wesentliches Element des Übereinkommens. Es wird nicht nur die verschwundene Person selbst, sondern vielmehr jede natürliche Person, die als unmittelbare Folge eines Verschwindenlassens geschädigt worden ist, als Opfer definiert. Explizit entschied man sich gegen eine Differenzierung nach "direkten" und "indirekten" Opfern.25) Durch die Ausweitung des Opferbegriffs auf Personen, die durch das Verschwindenlassen einer anderen Person geschädigt sind, gelingt es, eine diesbezüglich bestehende Lücke im geltenden Völkerrecht - die insbesondere nahe Familienangehörige hart traf - zu schließen.26)
Zu den Absätzen 2 und 3
Absatz 2 gewährt allen Opfern erstmals ausdrücklich das Recht, die Wahrheit über das Verschwindenlassen zu erfahren, und verpflichtet die Vertragsstaaten, die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um diesen Zweck zu erfüllen.
Außerdem enthält Absatz 3 eine Generalverpflichtung der Vertragsstaaten, alle geeigneten Maßnahmen im Hinblick auf die Suche nach der verschwundenen Person, die Ermittlung ihres Aufenthaltsortes, ihre Freilassung und im Falle ihres Todes im Hinblick auf die Ermittlung, Achtung und Überführung ihrer sterblichen Überreste zu treffen. Im Gegensatz zu Artikel 15, der die Zusammenarbeit der Staaten betrifft, enthält Artikel 24 Absatz 3 Vorgaben für die Umsetzung innerhalb eines Staates.
Zu den Absätzen 4 und 5
Hiernach müssen die Vertragsstaaten den Opfern des Verschwindenlassens ein Recht auf Wiedergutmachung und auf Entschädigung gewährleisten, wobei Absatz 5 im Einzelnen den Umfang des Schadensersatzes und andere Arten der Wiedergutmachung regelt. Der Grundsatz der Staatenimmunität bleibt hierbei jedoch unberührt.
Das deutsche Recht sieht in diesen Fällen den Amtshaftungsanspruch des § 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 GG vor, sodass die Vorgaben des Übereinkommens erfüllt sind.
Zu Absatz 6
Die Vertragsstaaten werden hiernach verpflichtet, in Bezug auf die Rechtsstellung der verschwundenen Person und ihrer Angehörigen - z.B. hinsichtlich der sozialen Sicherung - die geeigneten Maßnahmen zu treffen.
Zu Absatz 7
Nach diesem Absatz müssen die Vertragsstaaten das Recht auf Bildung von Organisationen und Vereinen gewährleisten, deren Ziel es ist, das Verschwindenlassen aufzuklären und Opfer zu unterstützen. Außerdem enthält dieser Absatz das freie Recht auf Beteiligung an solchen Vereinen und Organisationen.
Zu Artikel 25
Diese Bestimmung trifft spezielle Regelungen zum Schutz von Kindern, um eine Lücke im bestehenden verbindlichen Völkerrecht zu schließen.27) Mit dieser Regelung nimmt das Übereinkommen den Kinderschutzgedanken von Artikel 20 der Deklaration von 1992 auf. Da Kinder besonders schutzbedürftig sind, verpflichtet diese Regelung die Vertragsstaaten, nicht nur die unrechtmäßige Entziehung oder die Identitätsverschleierung von Kindern zu bestrafen, sondern auch eine aktive Familienzusammenführung zu betreiben. Dabei müssen sich die Vertragsstaaten gegenseitig unterstützen. Um Kinder umfassend vor dem Verschwindenlassen zu schützen, müssen die Vertragsstaaten Adoptions- bzw. Unterbringungsüberprüfungsverfahren vorsehen und gegebenenfalls jede Adoption oder Unterbringung, die auf einem Verschwindenlassen beruht, aufheben. Am Ende der Bestimmung ist festgehalten, dass das Wohl des Kindes bei allen Regelungen vorrangig zu berücksichtigen ist und dass die Meinung des Kindes unter Berücksichtigung von Alter und Reife bei der Entscheidung miteinbezogen werden muss. Das Wohl des Kindes ist dabei so zu verstehen wie im Übereinkommen über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention).28)
Zu Teil II
Dieser Teil des Übereinkommens enthält institutionellprozedurale Bestimmungen. So ist in den folgenden Bestimmungen die Errichtung eines Ausschusses als Instanz zur Überwachung von und Beschwerde über Verletzungen dieses Übereinkommens vorgesehen. Gleichzeitig werden die verschiedenen Verfahren vor dem Ausschuss und dessen Arbeitsweise geregelt.
Zu Artikel 26
Diese Bestimmung enthält Regelungen zur Errichtung eines Ausschusses über das Verschwindenlassen.
Zu Absatz 1
Absatz 1 ist die rechtliche Grundlage für die Errichtung des Ausschusses über das Verschwindenlassen, der die in dem Übereinkommen festgelegten Aufgaben wahrnehmen soll. Außerdem regelt dieser Absatz die Zusammensetzung des Ausschusses. Dieser soll aus zehn Personen bestehen. Des Weiteren sind die Anforderungen festgelegt, die die Mitglieder des Ausschusses erfüllen müssen. Zunächst verlangt die Vorschrift, dass die Mitglieder unabhängig und unparteiisch sind. Um dem Ausschuss die notwendige Autorität zu verleihen, müssen die Mitglieder über ein hohes sittliches Ansehen verfügen.
Zum anderen müssen sie eine anerkannte Sachkenntnis auf dem Gebiet der Menschenrechte aufweisen.
Zudem ist bei der Zusammensetzung die Zweckmäßigkeit der Beteiligung von Personen zu berücksichtigen, die einschlägige juristische Erfahrungen besitzen, und außerdem ist auf eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter Rücksicht zu nehmen. Zum Wahlverfahren bestimmt Absatz 1, dass die Mitglieder des Ausschusses von den Vertragsstaaten auf der Grundlage einer gerechten geographischen Verteilung gewählt werden. Nähere Bestimmungen dazu enthalten die folgenden Absätze.
Zu den Absätzen 2 und 3
In diesen Absätzen sind das Wahlverfahren im Einzelnen und der Zeitpunkt der ersten Wahl geregelt. Unter anderem ist dort bestimmt, dass eine Wahl alle zwei Jahre in einer von dem Generalsekretär der Vereinten Nationen einberufenen Versammlung stattfindet.
Zu Absatz 4
Hier werden Regelungen zur Amtszeit der Ausschussmitglieder getroffen. Danach werden die Ausschussmitglieder auf vier Jahre gewählt - mit einmaliger Wiederwahloption.
Die Amtszeit der Hälfte der bei der ersten Wahl gewählten Mitglieder endet allerdings schon nach zwei Jahren, was damit zusammenhängt, dass nach Absatz 2 eine Wahl alle zwei Jahre stattfindet. Durch die alle zwei Jahre stattfindende Wahl soll eine gewisse Kontinuität gewahrt und vermieden werden, dass erworbenes Spezialwissen durch den kompletten Austausch der Mitglieder verloren geht.
Zu Absatz 5
Dieser Absatz regelt die Fälle, in denen Mitglieder des Ausschusses versterben, zurücktreten oder ihre Aufgaben aus anderen Gründen nicht mehr wahrnehmen können.
Das Recht zur Benennung eines Ersatzmitglieds verbleibt bei dem Staat, der das ausgeschiedene Mitglied ursprünglich vorgeschlagen hat. Um dem Ausschuss letztlich anzugehören, bedarf das vorgeschlagene Ersatzmitglied der Zustimmung der Mehrheit der Vertragsstaaten, die unter den Voraussetzungen des Satzes 2 von Absatz 5 fingiert wird.
Zu Absatz 6
Diese Bestimmung enthält die Ermächtigung des Ausschusses, sich eine Geschäftsordnung zu geben.
Zu Absatz 7
Nach dieser Bestimmung wird der Generalsekretär der Vereinten Nationen verpflichtet, dem Ausschuss die angemessenen Mittel zur Aufgabenerfüllung zur Verfügung zu stellen. Gleichzeitig wird bestimmt, dass der Generalsekretär die erste Sitzung des Ausschusses einberuft.
Zu Absatz 8
Dieser Absatz stellt die Ausschussmitglieder den sonstigen Sachverständigen, die im Auftrag der Vereinten Nationen tätig sind, in Bezug auf Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten gleich.
Zu Absatz 9
Dieser Absatz wendet sich an die Vertragsstaaten und verpflichtet sie, mit dem Ausschuss zusammenzuarbeiten und seine Mitglieder bei der Erfüllung ihres Mandates zu unterstützen.
Zu Artikel 27
Diese Bestimmung legt fest, dass eine Konferenz der Vertragsstaaten nach vier bis sechs Jahren nach Inkrafttreten des Übereinkommens einberufen wird, um die Wirkungsweise des Ausschusses zu überprüfen und gegebenenfalls die Aufgaben einer anderen Stelle zu übertragen.
Die Bestimmung verweist für das Verfahren einer in diesem Falle erforderlichen Entscheidung auf Artikel 44 Absatz 2, wo bestimmt ist, dass eine Zweidrittelmehrheit der auf der Konferenz anwesenden und abstimmenden Vertragsstaaten erforderlich ist. Diese Nachprüfungsklausel ist eingefügt worden, da es im Vorfeld umstritten war, ob ein eigener Ausschuss eingerichtet werden sollte.29)
Zu Artikel 28
Diese Regelung bestimmt in Absatz 1 eine Kooperations- und in Absatz 2 eine Konsultationspflicht des Ausschusses bei der Ausübung seiner Befugnisse.
Zu Absatz 1
Absatz 1 sieht eine Zusammenarbeit des Ausschusses mit allen geeigneten Organen, Dienststellen, Sonderorganisation und Fonds der Vereinten Nationen, dem durch internationale Übereinkünfte errichteten Vertragsorganen, den Sonderverfahren der Vereinten Nationen, den einschlägigen regionalen zwischenstaatlichen Organisationen oder Einrichtungen sowie mit allen einschlägigen staatlichen Einrichtungen, Ämtern oder Dienststellen, die sich für den Schutz von Personen vor dem Verschwindenlassen einsetzen, vor.
Zu Absatz 2
In Absatz 2 ist die Beratung mit anderen Vertragsorganen, die durch einschlägige internationale Menschenrechtsübereinkünfte errichtet worden sind - insbesondere der Ausschuss für Menschenrechte nach dem Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, bestimmt. Diese Konsultationspflicht des Ausschusses ist deswegen vorgesehen, damit eine Einheitlichkeit der jeweiligen Stellungnahmen und Empfehlungen gewährleistet ist.
Zu Artikel 29
In Artikel 29 ist ein Überwachungsmechanismus vorgesehen.
So verpflichtet die Bestimmung die Vertragsstaaten, Staatenberichte über die Umsetzung des Übereinkommens zu erstellen. Die Vertragsstaaten müssen dem Ausschuss innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Übereinkommens einen solchen Bericht vorlegen.
Zum Verfahren ist vorgesehen, dass der jeweilige Bericht dem Ausschuss über den Generalsekretär der Vereinten Nationen vorzulegen ist, wobei der Generalsekretär den Bericht allen Vertragsstaaten zur Verfügung stellt. Der Ausschuss prüft den Bericht und leitet dem jeweiligen Vertragsstaat seine Stellungnahme und zu.
Zu den Artikeln 30 bis 34
Diese Bestimmungen enthalten Regelungen zu den verschiedenen Verfahren vor dem Ausschuss. Artikel 30 regelt das Suchverfahren nach verschwundenen Personen.
Die Artikel 31 bis 34 enthalten Beschwerdeverfahren wegen Verletzungen des Übereinkommens. Die Artikel 31 und 32 regeln Verfahren, die optional sind (d. h. eine zusätzliche Unterwerfungserklärung ist nötig), während die in den Artikeln 33 und 34 beschriebenen Verfahren obligatorisch sind.
Zu Artikel 30
Diese Bestimmung gewährt Individualpersonen, die ein berechtigtes Interesse daran haben, das Recht, ein Suchverfahren nach einer verschwundenen Person beim Ausschuss einzuleiten. Der Ausschuss prüft den Antrag und ersucht gegebenenfalls den betreffenden Vertragsstaat um Auskunft. Nach Erteilung der Auskunft leitet der Ausschuss weitere Maßnahmen ein, wobei er lediglich Empfehlungen gegenüber dem Vertragsstaat aussprechen kann. Der Antragsteller wird in die Kommunikation zwischen Ausschuss und Vertragsstaat einbezogen.
Zu Artikel 31
Artikel 31 sieht eine optionale Individualbeschwerde vor.
Absatz 1 schafft die institutionellen Voraussetzungen. Die Absätze 2 bis 5 sehen Bestimmungen für das weitere Verfahren vor. Inspiriert ist die Bestimmung von dem Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (BGBl. 1992 II S. 1246, 1247).30)
Die Bundesregierung wird die Abgabe einer entsprechenden Unterwerfungserklärung nach Inkrafttreten des Übereinkommens prüfen.
Zu Absatz 1
Jeder Vertragsstaat kann nach Absatz 1 erklären, dass er die Zuständigkeit des Ausschusses für die Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen durch betroffene Individualpersonen anerkennt. Ohne eine solche Unterwerfungserklärung eines Vertragsstaats ist der Ausschuss nicht berechtigt, eine solche Individualbeschwerde entgegenzunehmen.
Zu Absatz 2
Vorab wird nach Absatz 2 eine Zulässigkeitsprüfung durchgeführt. Danach werden bestimmte Arten von Mitteilungen (z.B. anonyme Mitteilungen) für unzulässig erklärt. Wesentlich ist hierbei die Bestimmung, wonach zunächst der innerstaatliche Rechtsweg erschöpft sein muss. Damit wären auch bei einer entsprechenden Erklärung der Bundesregierung Individualbeschwerden aus Deutschland nur zulässig, wenn zuvor erfolglos Verfassungsbeschwerde erhoben wurde. Außerdem können Individualbeschwerden nur erhoben werden, wenn der Sachverhalt nicht bereits in einem anderen internationalen Untersuchungs- oder Streitschlichtungsverfahren geprüft wird.
Zu Absatz 3
Wenn die Beschwerde zulässig ist, übermittelt der Ausschuss die Mitteilung dem betreffenden Vertragsstaat mit Frist zur Stellungnahme. Das weitere Verfahren ist in Absatz 5 geregelt.
Zu Absatz 4
Absatz 4 sieht eine vorläufige Sicherung von Rechten der Opfer vor. Danach kann der Ausschuss jederzeit nach Eingang einer Mitteilung dem betreffenden Vertragsstaat ein Gesuch zur sofortigen Prüfung übermitteln. In diesem Gesuch wird der Vertragsstaat aufgefordert, die erforderlichen
Sicherungsmaßnahmen zu treffen, um irreparable Schäden von den Opfern abzuwenden. Klarstellend ist in Satz 2 angefügt, dass mit einem solchen vorläufigen Vorgehen keine Entscheidung über die Zulässigkeit oder Begründetheit der Mitteilung verbunden ist.
Zu Absatz 5
Absatz 5 sieht Vorgaben für das inhaltliche Vorgehen des Ausschusses vor. So berät der Ausschuss in nicht öffentlicher Sitzung. Er unterrichtet auch den Beschwerdeführer über die Antwort des Vertragsstaats. Bei Beendigung des Verfahrens verpflichtet Absatz 5 den Ausschuss, seine Auffassung sowohl dem betreffenden Vertragsstaat als auch dem Beschwerdeführer mitzuteilen.
Zu Artikel 32
Diese Vorschrift sieht eine optionale Staatenbeschwerde vor. So kann nach dieser Vorschrift jeder Vertragsstaat erklären, dass er die Zuständigkeit des Ausschusses zur Prüfung von Mitteilungen anerkennt, in denen ein Vertragsstaat vorträgt, dass ein anderer Vertragsstaat seinen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen nicht nachkomme. Der Ausschuss ist nicht berechtigt, Mitteilungen entgegenzunehmen, die einen Vertragsstaat betreffen, der keine Erklärung nach Satz 1 abgegeben hat, oder die von einem Vertragsstaat kommen, der keine Erklärung nach Satz 1 abgegeben hat. Demnach müssen sowohl der Beschwerdeführer als auch der Beschwerdegegner eine Erklärung nach Artikel 32 Satz 1 abgegeben haben, damit das Beschwerdeverfahren durchgeführt wird.
Zu Artikel 33
Bei schwerwiegenden Verletzungen des Übereinkommens ist ein Besuchsverfahren des Ausschusses vor Ort obligatorisch in Artikel 33 vorgesehen; d. h. einer Unterwerfungserklärung bedarf es nicht. Dem Ausschuss ist allerdings bei seiner Entscheidung, ob er das Besuchsverfahren durchführt, Ermessen eingeräumt.
Zu Absatz 1
Absatz 1 enthält die Ermächtigung für den Ausschuss, bei schwerwiegenden Verletzungen gegen das Übereinkommen durch einen Vertragsstaat, einen Besuch eines oder mehrerer seiner Mitglieder in dem betreffenden Vertragstaat durchzuführen.
Zu den Absätzen 2 bis 5
Die Absätze 2 bis 5 regeln das weitere Verfahren. Wenn der Vertragsstaat einen begründeten Antrag stellt, sieht Absatz 3 vor, dass der Ausschuss seinen Besuch verschieben oder absagen kann. Dies soll die Idee der Kooperation zwischen Staat und Ausschuss unterstreichen. 31) Wenn der betreffende Vertragsstaat dem Besuch zustimmt, findet der Besuch statt, wobei sich der Vertragsstaat für diesen Fall nach Absatz 4 verpflichtet, alles zur erfolgreichen Durchführung des Besuchs Erforderliche dem oder den Besuchern zur Verfügung zu stellen. Nach Absatz 5 übermittelt der Ausschuss dem Vertragsstaat im Anschluss an den Besuch Stellungnahmen und Empfehlungen.
Zu Artikel 34
Im Falle des Verdachts einer ausgedehnten oder systematischen Praxis des Verschwindenlassens sieht Artikel 34 - auf den man sich nach einer kontroversen Debatte einigte32) - eine dringende Unterrichtung der Generalversammlung der Vereinten Nationen durch den Generalsekretär vor. Diese Bestimmung gilt ohne spezielle Unterwerfungserklärung Der Ausschuss selbst hat dabei ein Ermessen, ob er das Unterrichtungsverfahren durchführt. Das Verfahren sieht vor, dass - im Falle des Verdachts einer ausgedehnten oder systematischen Praxis des Verschwindenlassens in einem Vertragsstaat - der Ausschuss nach dieser Vorschrift die Angelegenheit der Generalversammlung der Vereinten Nationen als dringliche Angelegenheit zur Kenntnis bringen kann.
Zuvor verpflichtet Artikel 34 den Ausschuss, alle einschlägigen Informationen von dem betreffenden Vertragsstaat einzuholen.
Zu Artikel 35
Diese Bestimmung enthält ein Rückwirkungsverbot und grenzt damit die Zuständigkeit des Ausschusses zeitlich ein. Der Ausschuss ist nur für Fälle von Verschwindenlassen zuständig, die nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens begonnen haben. Das Inkrafttreten der Konvention ist in Artikel 39 Absatz 1 geregelt. Danach tritt das Übereinkommen am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft. Wenn ein Vertragsstaat dem Übereinkommen nach Inkrafttreten desselben beitritt, so ist die zeitliche Zuständigkeit auf Fälle von Verschwindenlassen begrenzt, die nach Inkrafttreten des Übereinkommens für den betreffenden Staat begonnen haben. Diese Form des Inkrafttretens regelt Artikel 39 Absatz 2. Danach tritt das Übereinkommen am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations-oder Beitrittsurkunde dieses Staates in Kraft.
Zu Artikel 36
Artikel 36 bestimmt, dass der Ausschuss den Vertragsstaaten und der Generalversammlung der Vereinten Nationen einen Jahresbericht vorlegt. Falls Stellungnahmen von Vertragsstaaten in dem Bericht veröffentlicht werden sollen, ist gemäß Absatz 2 der Bestimmung der Vertragsstaat vorab darüber zu informieren und ihm eine angemessene Reaktionsfrist einzuräumen. Der Vertragsstaat kann die Veröffentlichung seiner Bemerkungen oder Stellungnahmen in dem Bericht beantragen.
Zu Teil III
Der letzte Teil des Übereinkommens enthält Schlussbestimmungen.
Zu Artikel 37
Dieser Artikel regelt das Verhältnis des Übereinkommens zu bestimmten innerstaatlichen bzw. völkerrechtlichen Vorschriften.
So beschränkt die Vorschrift den sachlichen Geltungsbereich des Übereinkommens dahin gehend, dass das Übereinkommen besser geeignete Bestimmungen zum Schutz vor dem Verschwindenlassen unberührt lässt, die in den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaats bzw. in dem für diesen Staat geltenden Völkerrecht enthalten sind. Eine weitere Beschränkung des sachlichen Geltungsbereichs enthält Artikel 43.
Zu Artikel 38
Diese Bestimmung regelt die Modalitäten der Unterzeichnung und der Ratifikation des Übereinkommens sowie des Beitritts zu ihm.
Zu Absatz 1
Das Übereinkommen liegt seit dem 6. Februar 2007 zur Unterzeichnung auf. Deutschland hat das Übereinkommen am 27. September 2007 unterzeichnet.
Zu den Absätzen 2 bis 3
Das Übereinkommen bedarf der Ratifikation durch alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen. Die entsprechenden Urkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. Das Übereinkommen steht allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen zum Beitritt offen. Ein Beitritt erfolgt durch Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Zu Artikel 39
Dieser Artikel regelt das Inkrafttreten des Übereinkommens.
Dabei lehnte man sich für die Zahl der nötigen Ratifikationen an andere Menschenrechtsübereinkommen an.33)
Zu Absatz 1
Absatz 1 sieht vor, dass das Übereinkommen am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations-oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft tritt. Bis jetzt haben es sieben Staaten (Albanien, Argentinien, Bolivien, Frankreich, Honduras, Mexiko und Senegal) ratifiziert (Stand: 22. Dezember 2008).
Zu Absatz 2
Absatz 2 regelt das Inkrafttreten für Staaten, die nach dem generellen Inkrafttreten gemäß Absatz 1 das Übereinkommen ratifizieren bzw. ihm beitreten. Das Übereinkommen tritt in einem solchen Fall am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde dieses Staates in Kraft.
Zu Artikel 40
Artikel 40 bestimmt, dass der Generalsekretär der Vereinten Nationen allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und allen Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, die in Artikel 38 und 39 bezeichneten Erklärungen bzw. Zeitpunkte notifiziert.
Zu Artikel 41
Diese Vorschrift betrifft föderalistisch strukturierte Vertragsstaaten und bestimmt, dass das Übereinkommen ohne Einschränkungen und Ausnahme für alle Teile eines Bundesstaats gilt.
Zu Artikel 42
Die Bestimmung betrifft Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung des Übereinkommens.
Zu Absatz 1
Streitigkeiten zwischen Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die nicht durch Verhandlungen oder ein in dem Übereinkommen vorgesehenes Verfahren beigelegt werden können, sind auf Verlangen eines der Staaten einem Schiedsverfahren zu unterwerfen. Falls die in Streit stehenden Staaten sich binnen sechs Monaten über die Ausgestaltung des Verfahrens nicht einigen können, kann jede Partei den Internationalen Gerichtshof anrufen.
Zu den Absätzen 2 und 3
Nach Absatz 2 sind Vorbehalte zu Absatz 1 möglich. In einem solchen Fall sind die anderen Vertragsstaaten gegenüber demjenigen Vertragsstaat, der einen solchen Vorbehalt gemacht hat, durch Absatz 1 nicht gebunden.
Falls ein Vertragsstaat einen Vorbehalt zu Absatz 1 erklärt kann er diese Erklärung jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete Notifikation zurücknehmen.
Zu Artikel 43
Artikel 43 regelt das Verhältnis zum humanitären Völkerrecht und dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes.
Die Vorschrift bestimmt, dass die Bestimmungen des humanitären Völkerrechts einschließlich der Verpflichtungen der Hohen Vertragsparteien aus den vier Genfer Abkommen vom 12. August 1949 (BGBl. 1954 II S. 781, 783, 813, 838, 917; 1956 II S. 1586) und ihren zwei Zusatzprotokollen vom 8. Juni 1977 (BGBl. 1990 IIS. 1550, 1551, 1637) sowie die Möglichkeit jedes Vertragsstaats, dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz in Situationen, die nicht vom humanitären Völkerrecht erfasst werden, den Besuch an Orten der Freiheitsentziehung zu gestatten, unberührt bleiben.
Zu Artikel 44
Durch Artikel 44 wird die Möglichkeit nachträglicher Änderungen des Übereinkommens eröffnet und das hierzu vorgesehene Verfahren sowie die Konsequenzen von beschlossenen Änderungen näher beschrieben.
Zu Artikel 45
In Absatz 1 ist geregelt, dass der arabische, chinesische, englische französische, russische und spanische Wortlaut des Übereinkommens gleichermaßen verbindlich ist.
Nach Absatz 2 übermittelt der Generalsekretär der Vereinten Nationen allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen eine beglaubigte Abschrift dieses Übereinkommens.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 319:
Gesetz zu dem internationalen Übereinkommen vom 20. Dezember 2006 zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des Gesetzes auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Gesetzentwurf wird eine Informationspflicht für die Verwaltung eingeführt. Informationspflichten der Wirtschaft und für Bürgerinnen und Bürger werden durch den Entwurf nicht berührt.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig | Bachmaier |
Vorsitzender | Berichterstatter |
- 1) Report der Arbeitsgruppe zur Administration on Justice, Annex zu UN Doc. E/CN.4/Sub.2/1998/19.
- 2) Vgl. UN Doc. A/RES/61/177 vom 12. Januar 2007.
- 3) Vgl. den Bericht des unabhängigen Experten zu unfreiwilligem und zwangsweisem Verschwindenlassen von Personen, Manfred Nowak, vom 8. Januar 2002, UN Doc. E/CN.4/2002/71, Ziffer 17.
- 4) Vgl. den Bericht des unabhängigen Experten zu unfreiwilligem und zwangsweisem Verschwindenlassen von Personen, Manfred Nowak, vom 8. Januar 2002, UN Doc. E/CN.4/2002/71, Ziffer 34.
- 5) Vgl. den Bericht des unabhängigen Experten zu unfreiwilligem und zwangsweisem Verschwindenlassen von Personen, Manfred Nowak, vom 8. Januar 2002, UN Doc. E/CN.4/2002/71, Ziffer 50.
- 6) Brody, Reed/González, Felipe: Nunca Más: An Analysis of International Instruments on "Disappearances", Human Rights Quarterly, Volume 19, No. 2, Mai 1997, S. 366.
- 7) Siehe Bericht des unabhängigen Experten zu unfreiwilligem und zwangsweisem Verschwindenlassen von Personen, Manfred Nowak, vom 8. Januar 2002, Ziffer 8, UN Doc. E/CN.4/2002/71.
- 8) Report der Working Group vom 10.1.2008, UN Doc. A/HRC/7/2, Ziffer 16.
- 9) Report der Working Group vom 10.3.2005, UN Doc. E/CN.4/2005/66, Ziffer 147ff.; Report der Working Group vom 2.2.2006, UN Doc. E/CN.4/2006/57, Ziffer 69 ff.
- 10) Report der Working Group vom 10.3.2005, UN Doc. E/CN.4/2005/66, Ziffer 157 ff.
- 11) Vgl. zur Diskussion um eine Anlehnung an das Römische Statut den Report der Working Group vom 23.2.2004, UN Doc. E/CN.4/2004/59, Ziffer 17 ff.
- 12) Vgl. zur Diskussion den Report der Working Group vom 10.3.2005, UN Doc. E/CN.4/2005/66, Ziffer 29 ff.
- 13) Vgl. zur Diskussion den Report der Working Group vom 23.2.2004, UN Doc. E/CN.4/2004/59 Ziffer 22 ff. und den Report der Working Group vom 10.3.2005, UN Doc. E/CN.4/2005/66, Ziffer 24 f.
- 14) Vgl. zur Diskussion den Report der Working Group vom 10.3.2005, UN Doc. E/CN.4/2005/66, Ziffer 28; den Report der Working Group vom 23.2.2004, UN Doc. E/CN.4/2004/59, Ziffer 51 f.
- 15) Vgl. dazu den Report der Working Group vom 23.2.2004, UN Doc. E/CN.4/2004/59, Ziffer 42 ff.
- 16) Vgl. den Bericht des unabhängigen Experten zu unfreiwilligem und zwangsweisem Verschwindenlassen von Personen, Manfred Nowak, vom 8. Januar 2002, UN Doc. E/CN.4/2002/71, Ziffer 65.
- 17) Vgl. zur Diskussion um den Täterbegriff den Report der Working Group vom 23.2.2004, UN Doc. E/CN.4/2004/59, Ziffer 27 ff.
- 18) Vgl. den Report der Working Group vom 10.3.2005, UN Doc. E/CN.4/2005/66, Ziffer 42.
- 19) Vgl. den Report der Working Group vom 10.3.2005, UN Doc. E/CN.4/2005/66, Ziffer 43.
- 20) Vgl. den Report der Working Group vom 23.2.2004, UN Doc. E/CN.4/2004/59, Ziffer 67.
- 21) Vgl. den Report der Working Group vom 10.3.2005, UN Doc. E/CN.4/2005/66, Ziffer 52.
- 22) Vgl. dazu den Report der Working Group vom 10.3.2005, UN Doc. E/CN.4/2005/66, Ziffer 76.
- 23) Vgl. dazu den Report der Working Group vom 10.3.2005, UN Doc. E/CN.4/2005/66, Ziffer 89 ff.; den Report der Working Group vom 2.2.2006, UN Doc. E/CN.4/2006/57, Ziffer. 16 ff.
- 24) Vgl. dazu den Report der Working Group vom 10.3.2005, UN Doc. E/CN.4/2005/66, Ziffer 99.
- 25) Vgl. dazu den Report der Working Group vom 23.2.2004, UN Doc. E/CN.4/2004/59, Ziffer 134.
- 26) Vgl. zu einer diesbezüglichen Forderung den Bericht des unabhängigen Experten zu unfreiwilligem und zwangsweisem Verschwindenlassen von Personen, Manfred Nowak, vom 8. Januar 2002, UN Doc. E/CN.4/2002/71, Ziffer 77 ff.
- 27) Vgl. den Bericht des unabhängigen Experten zu unfreiwilligem und zwangsweisem Verschwindenlassen von Personen, Manfred Nowak, vom 8. Januar 2002, UN Doc. E/CN.4/2002/71, Ziffer 92 ff.
- 28) Vgl. dazu den Report der Working Group vom 10.3.2005, UN Doc. E/CN.4/2005/66, Ziffer 119.
- 29) Siehe dazu oben und den Report der Working Group vom 10.3.2005, UN Doc. E/CN.4/2005/66, Ziffer 147 ff.; den Report der Working Group vom 2.2.2006, UN Doc. E/CN.4/2006/57, Ziffer 69 ff.
- 30) Vgl. z.B. den Report der Working Group vom 10.3.2005, UN Doc. E/CN.4/2005/66, Ziffer 134 ff.
- 31) Vgl. den Report der Working Group vom 2.2.2006, UN Doc. E/CN.4/2006/57, Ziffer 50.
- 32) Vgl. dazu den Report der Working Group vom 10.3.2005, UN Doc. E/CN.4/2005/66, Ziffer 138 ff.; den Report der Working Group vom 2.2.2006, UN Doc. E/CN.4/2006/57, Ziffer 61 ff.
- 33) Report der Working Group vom 10.3.2005, UN Doc. E/CN.4/2005/66, Ziffer 170.