Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen - 20. BImSchV

A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen für die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

Bund, Länder und Gemeinden Bund, Länder und Kommunen werden durch die Verordnung entlastet, sofern sie Betreiber von Binnentankschiffen sind.

2. Vollzugsaufwand

2.1. Bund

Keine.

2.2. Länder

Mit der vorgeschlagenen Regelung wird sich die Anzahl der Ausnahmeentscheidungen und damit der Vollzugsaufwand verringern.

2.3. Kommunen

Keine.

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen - 20. BImSchV

Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 20. Februar 2009
Die Bundeskanzlerin

An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Peter Müller

Sehr geehrter Herr Präsident,

hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene


mit Begründung und Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen.
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 205. Sitzung am 12. Februar 2009 der Verordnung zugestimmt.
Federführend ist das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen - 20. BImSchV

Vom...

Auf Grund des § 7 Absatz 1 und des § 23 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), von denen § 7 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, unter Wahrung der Rechte des Bundestages, sowie des § 14 Absatz 1 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) verordnet die Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:

Artikel 1
Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen

§ 11 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organsicher Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen vom 27. Mai 1998 (BGBl. I S. 1174), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: "Abweichend von § 5 Absatz 2 dürfen Binnentankschiffe, ohne im Einzelfall eine Ausnahme beantragen zu müssen, ventilieren, wenn dies durch einen unerwarteten Werftaufenthalt erforderlich wird und die Restdämpfe nach der Entleerung von Ottokraftstoffen einer Abgasreinigungsanlage nicht zugeführt werden können."

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den

Begründung

A. Allgemeines

I. Ausgangslage und wesentlicher Inhalt des Verordnungsentwurfes

1. Problem und Ziel

Nach der 20. BImSchV müssen Restdämpfe von Ottokraftstoffen aus beweglichen Behältnissen solange zurückgehalten werden, bis diese in einem Tanklager wieder befüllt oder die Dämpfe einer Abgasreinigungsanlage zugeführt werden. Ein unkontrolliertes Ventilieren (Ausgasen) der Dämpfe ist nicht zulässig.

Vom generellen Ventilierungsverbot waren Binnentankschiffe bei einem Ladewechsel auf ein anderes Erzeugnis als Ottokraftstoff bis zum 31.12.2005 ausgenommen. Seit dem 1.1.2006 ist die Ventilierung bei Ladungswechsel nicht mehr zugelassen und nur in Ausnahmefällen (z.B. unvorhergesehene Werftaufenthalte) auf Antrag durch eine Zulassung der zuständigen Behörde möglich. Welche Anforderungen bei einer Ausnahmegenehmigung einzuhalten sind, wurde von der Länderarbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) festgelegt und den Ländern zur Anwendung empfohlen. Die Binnentankschifffahrt hat sich seit dem 1.1.2006 dem geltenden Ventilierungsverbot angepasst und ist in der Lage, die dahingehenden Anforderungen der 20. BImSchV zu erfüllen.

Bei unerwarteten Werftaufenthalten beispielsweise durch technische Defekte oder durch Unglücksfälle, bleibt dem Schiffsführer insbesondere aus Sicherheitsgründen faktisch keine Alternative zum Ventilieren, sofern keine Abgasreinigungsanlage zur Verfügung steht. Im Umkehrschluss kann die Behörde in solchen Fällen eine Ausnahme auch nicht verweigern.

Der Entwurf der vorgelegten Änderungsverordnung basiert auf einem Verordnungsentwurf des Bundesrates, der in seiner 840. Sitzung am 20. Dezember 2007 beschlossen hat, diesen für den Erlass einer Rechtsverordnung gemäß Artikel 80 Absatz 3 des Grundgesetzes der Bundesregierung zuzuleiten.

2. Lösung

Ziel der Verordnung ist das erlaubnisfreie Ventilieren für die Fälle, bei denen ein Binnenschiff unerwartet und ungeplant einen Werftaufenthalt benötigt und die Restdämpfe vor dem Anlaufen der Werft keiner Abgasreinigungsanlage zugeführt werden können. Mit der vorgeschlagenen Regelung können sich der Verwaltungsaufwand und damit auch der Vollzugsaufwand reduzieren. Die Anforderungen die Binnentankschiffe beim Ventilieren einhalten müssen (§ 11 Absatz 3 und 4) bleiben unberührt.

II. Alternativen

Keine

III. Gender-Mainstreaming

Bezüglich der geschlechterdifferenzierten Folgenabschätzung besitzt die vorliegende Verordnung gemäß dem unter I. dargestellten Zweck keine unmittelbar oder mittelbar unterschiedlichen Auswirkungen auf Männer und Frauen.

IV. Gesetzesfolgen

1. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

2. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen

Für die Binnenschifffahrt entfällt in den von der Verordnung erfassten Fällen der Aufwand für die Beantragung einer Ausnahmegenehmigung. Auswirkungen auf Einzelpreise, das Preisniveau sowie auf Verbraucherinnen und Verbraucher sind nicht zu erwarten.

3. Bürokratiekosten

Mit der Änderung der 20. BImSchV wird die Fallzahl der Beantragung und Erteilung einer Ausnahmegenehmigung im Bereich Verwaltung und Wirtschaft verringert.

Seit dem 1.1.2006 gilt für die Binnentankschiffe ein generelles Ventilierungsverbot.

Ausnahmen sind nur auf Antrag des Betreibers durch eine Zulassung der zuständigen Behörde möglich. Ziel der Verordnung ist das erlaubnisfreie Ventilieren für die Fälle, bei denen ein Binnenschiff unerwartet und ungeplant einen Werftaufenthalt benötigt.

Mit dem Wegfall der Zulassungspflicht entfällt die Informationspflicht der Binnenschiffer oder der Reederei bei der zuständigen Behörde einen entsprechenden Antrag zu stellen. Gleichfalls entfällt bei den zuständigen Behörden die Bearbeitung und Entscheidung über den Antrag, die fernmündlich und zusätzlich schriftlich erteilt wird.

3.1 Bürokratiekosten der Wirtschaft

Nach Informationen der Länder und des Binnenschifffahrtverbandes sind im Jahr 2007 bundesweit rund 200 Ausnahmeanträge bei den zuständigen Stellen gestellt und bearbeitet worden. Die Standardzeit pro Antrag beträgt rund 15 Minuten. Bei einem durchschnittlichen Lohnsatz von 26,70 Euro ergeben sich Einsparungen an Bürokratiekosten der Wirtschaft von rund 1 335 Euro.

3.2 Bürokratiekosten für die Bürger

Es werden keine Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.

3.3 Bürokratiekosten der Verwaltung

Für die Bearbeitung der Anträge bei den zuständigen Behörden sind Standardzeiten von 60 Minuten je Antrag zu berücksichtigen. Bei einem durchschnittlichen Lohnsatz von 26,70 € ergeben sich Einsparungen an Bürokratiekosten der Verwaltung von rund 5 340 Euro.

V. Befristung

Die Notwendigkeit einer Befristung wurde geprüft. Im Ergebnis ist eine Befristung zu verneinen. Die vorgesehene Verordnung dient der Konkretisierung von unbefristet geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften.

B. Einzelbegründungen

Zu Artikel 1

Die bis zum 31.12.2005 geltende Ausnahmeregelung für Binnenschiffe wird durch eine Regelung ersetzt, nach der Binnenschiffe ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde ventilieren dürfen, wenn ein unerwarteter Werftaufenthalt erforderlich wird und die noch vorhandenen Restdämpfe in den Tanks keiner Abgasreinigungsanlage zugeführt werden können. Unerwartete Werftaufenthalten sind durch technische Defekte oder Havariefälle verursachte Schäden am Schiff, die eine unmittelbare Zuführung des Schiffes zu einer Werft nach sich ziehen. In diesen Fällen ist eine ordnungsgemäße Abgasreinigung nicht immer möglich. Im Umkehrschluss kann eine Behörde eine beantragte Ausnahme in diesen Fällen auch nicht verweigern.

Im Jahr 2007 wurde etwa 200 Binnenschiffen eine Ausnahmegenehmigung zum Ventilieren in Folge unerwarteter Werftaufenthalte erteilt.

Die Überwachung des Vollzuges erfolgt wie bisher durch die Wasserschutzpolizei.

Zu Artikel 2

Dieser Artikel regelt das Inkrafttreten.

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Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 768:

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen - 20 BImSchV

Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o.g. Verordnung auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.

Durch das Regelungsvorhaben entfällt ein Antragsverfahren und damit eine Informationspflicht für die Wirtschaft, was zu marginalen Einsparungen i.H.v. rund 1.300

Euro jährlich führt. Zudem entfällt in der Verwaltung der Bearbeitungsaufwand für das Antragsverfahren, was dort nach Einschätzung des Ressorts zu Kosteneinsparungen i.H.v. 5.300 Euro führt.

Für Bürgerinnen und Bürger werden keine Informationspflichten eingeführt, geändert oder aufgehoben.

Der Nationale Normenkontrollrat begrüßt die Regelung, da unnötige Belastungen der Verwaltung vermieden und Bürokratiekosten der Wirtschaft eingespart werden.

Dr. Ludewig Prof. Dr. Wittmann
Vorsitzender Berichterstatter