A. Problem und Ziel
Die Kosten der Ruherechtsentschädigung nach § 3 Gräbergesetz sollen stabilisiert und transparent gestaltet werden. Das bislang aufwändige Verwaltungshandeln soll durch Umstellung der Ruherechtsentschädigung auf Pauschalen vereinfacht werden.
B. Lösung
Änderung des Gesetzes über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz).
C. Alternativen
Keine.
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Keine.
E. Sonstige Kosten
Keine.
F. Informationspflichten und Bürokratiekosten
Für Unternehmen, Bürger und Bürgerinnen oder die Verwaltung entstehen aus der Gesetzesänderung keine Bürokratiekosten oder Informationspflichten.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gräbergesetzes
Bundesrepublik Deutschland Berlin, den 15. April 2011
Die Bundeskanzlerin
An die Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Hannelore Kraft
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gräbergesetzes mit Begründung und Vorblatt.
Federführend ist das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela Merkel
Fristablauf: 27.05.11
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gräbergesetzes
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gräbergesetzes
Das Gräbergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 2005 (BGBl. I S. 2426) wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 Satz 2 wird Absatz 3.
- b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
(2) Gebietskörperschaften können keine neuen Ansprüche mehr geltend machen und keine Anträge auf Erhöhung der Ruherechtsentschädigung mehr stellen."
- c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.
- d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5, und in Satz 2 wird das Wort "nachträglich" gestrichen.
- e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6, und die Angabe "3" wird durch die Angabe "5" ersetzt.
- f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 8.
- g) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:
(7) Bei geringfügiger Höhe des Jahresbetrags ist das Land berechtigt, diesen als Gesamtsumme für einen Zeitraum bis zu 20 Jahren im Voraus zu zahlen."
2. § 9 wird aufgehoben.
3. § 10 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
(5) Erhöht sich in einem Land die Zahl der in § 1 Absatz 2 genannten Opfer um mindestens 500 neu gefundene Personen, so wird die Pauschale im Verfahren nach Absatz 4 Satz 2 angemessen erhöht. Die neu gefundenen Opfer sollen grundsätzlich in einem Sammelgrab bestattet werden."
- b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Die Pauschalen nach Absatz 4 werden den Ländern für das jeweilige Haushaltsjahr zum 1. Juli zur eigenen Bewirtschaftung zugewiesen."
- bb) Satz 3 wird aufgehoben.
- aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
- c) Die folgenden Absätze 7 und 8 werden eingefügt:
- (7) Der Bund erstattet den Ländern die auf die Gräber nach § 1 Absatz 2 entfallenden Aufwendungen für die Ruherechtsentschädigung nach § 3 Absatz 1 in Form einer Pauschale. Die Pauschale setzt sich zusammen
- 1. aus dem Bedarf, der bis zum 30. Juni 2011 von den Ländern für die Jahresbeträge nach § 3 Absatz 5 gemeldet wird,
- 2. auf Antrag aus einem Zuschlag in Höhe von bis zu 10 vom Hundert des am 30. Juni 2011 gemeldeten Bedarfs.
Der Betrag nach Nummer 1 erhöht sich um den Betrag, der aus dem Zuschlag nach Nummer 2 für neu bewilligte Jahresbeträge nach § 3 Absatz 5 ausgezahlt wurde. Zum 31. März des nachfolgenden Jahres haben die Länder dem Bund die Verwendung des Zuschlages nachzuweisen. Nicht verwendete Mittel sind dem Bund zurückzuzahlen."
- (8) Die Pauschalen nach Absatz 7 werden den Ländern für das jeweilige Haushaltsjahr zum 1. Oktober des jeweiligen Jahres zur eigenen Bewirtschaftung zugewiesen."
- (7) Der Bund erstattet den Ländern die auf die Gräber nach § 1 Absatz 2 entfallenden Aufwendungen für die Ruherechtsentschädigung nach § 3 Absatz 1 in Form einer Pauschale. Die Pauschale setzt sich zusammen
- d) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 9, und die Angabe "6" wird durch die Angabe "8" ersetzt.
- e) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 10.
4. § 16 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
"3. es sich um ein Grab handelt, dessen Erhaltung (§ 5 Absatz 3) Angehörige des Verstorbenen oder Dritte zeitweilig oder dauerhaft übernommen haben (privat gepflegtes Grab); eine Übernahme dieser Gräber in die öffentliche Obhut ist ausgeschlossen."
Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend kann den Wortlaut des Gräbergesetzes in der vom an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung:
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel des Gesetzes
Die Gesetzesänderung verfolgt das Ziel, die Kosten der Ruherechtsentschädigung zu stabilisieren und transparent zu gestalten und außerdem das bislang aufwändige Verwaltungshandeln durch Umstellung auf Pauschalen zu vereinfachen.
Die Ruherechtsentschädigung wird gezahlt, wenn durch den dauerhaften Bestand eines Grabes im Sinne des Gräbergesetzes (Ruherecht) dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks ein Vermögensnachteil entsteht (§ 3 Absatz 1 des Gräbergesetzes). Die finanziellen Mittel hierfür stellt der Bund den Bundesländern zur Verfügung, diese prüfen die von Friedhofsträgern geltend gemachten Ansprüche und leisten Zahlungen in Höhe des jeweils bestehenden Anspruchs. 65 Jahre nach Ende des Zweiten Weltkriegs kann davon ausgegangen werden, dass die Zahl der Kriegsgräber - von einzelnen Ausnahmen abgesehen - nicht mehr wesentlich steigt. Eine Regelung, mit der die Ausgaben haushaltsrechtlich planbar werden und mit der der bisherige Verwaltungsaufwand reduziert wird, ist daher angemessen.
II. Gesetzesfolgen (§ 44 GGO)
II.1 Finanzielle Auswirkungen
Die Umstellung der Ruherechtsentschädigung auf Pauschalen hat keine finanziellen Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte. Mehrkosten entstehen dadurch nicht.
Der Wirtschaft entstehen durch die Ausführung dieses Gesetzes keine Kosten. Auswirkungen auf die Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten.
II.2 Informationspflichten und Bürokratiekosten
Für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung entstehen keine Bürokratiekosten. Es werden auch keine Informationspflichten neu eingeführt, geändert oder aufgehoben.
II.3 Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit
Der Gesetzentwurf entspricht dem Ziel der Bundesregierung auf eine nachhaltige Entwicklung im Sinne der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie.
Die Auszahlung der Ruherechtsentschädigung in Form einer Pauschale an die Bundesländer dient der Verwaltungsvereinfachung. Sie wird formal der bewährten Praxis bei der Zahlung von Pauschalen zur Instandsetzung und Pflege der Gräber (I+P-Pauschale, § 10 Absatz 4 des Gräbergesetzes) angeglichen. Die Novellierung trägt dem Interesse der Länder Rechnung, dass mit ihr keine Änderung von bewilligten Ruherechtsentschädigungen einhergeht. Zugleich ist sichergestellt, dass sich durch die Umstellung der Ruherechtsentschädigungen auf Pauschalen kein Haushaltsrisiko für die Länder ergibt.
III. Befristung des Gesetzes
Das Gesetz kann nicht befristet werden.
IV. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Regelung wird zu einer höheren Effizienz im Verwaltungshandeln führen, da mit ihr ein Bürokratieabbau einhergeht. Diese Lösung ist bereits erprobt, denn die Zahlung der Instandsetzungs- und Pflegekosten nach § 10 Absatz 4 des Gräbergesetzes sind 2005 auf Pauschalen umgestellt worden, mit denen die Bundesländer selbst wirtschaften. In dem Zusammenhang lässt sich die Effizienz dieser Zahlungsmodalität beobachten.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union Die Gesetzesänderung ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.
VI. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Gräbergesetz ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nr. 10 Grundgesetz.
VI. Gleichstellungsspezifische Auswirkungen
Der Gesetzentwurf hat keine gleichstellungsspezifischen Auswirkungen.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Gräbergesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 3 Gräbergesetz)
Zu Buchstabe a
Systematische Änderung wegen der Einfügung eines neuen Absatzes 2, der den Anspruch auf Ruherechtsentschädigung mit Inkrafttreten des Gesetzes neu regelt. Satz 2 des bisherigen Absatzes 1 wird zum besseren Verständnis ein eigener Absatz (Absatz 3).
Zu Buchstabe b
Der neue Absatz 2 dient dazu, die Finanzierung der Ruherechtsentschädigung zu stabilisieren und sie künftig haushaltsrechtlich planbar zu machen. Ansprüche auf Ruherechtsentschädigung sind nach nunmehr 65 Jahren seit Kriegsende weitestgehend gestellt und die Zahl der Kriegsgräber wird sich nach heutigem Stand nicht mehr wesentlich erhöhen. Der Anspruchsausschluss ist auf Gebietskörperschaften beschränkt, da wegen Artikel 14 des Grundgesetzes eine Ausdehnung auf private Eigentümer und Religionsgemeinschaften nicht möglich ist.
Zu Buchstabe c
Systematische Anpassung der Absatznummerierung aufgrund der Einfügung und Umstellung der vorhergehenden Absätze.
Zu Buchstabe d
Systematische Anpassung der Absatznummerierung aufgrund der Einfügung und Umstellung der vorhergehenden Absätze.
Aufgrund der Vielzahl der zu bearbeitenden Vorgänge zur Ruherechtsentschädigung bei den Ländern wird die Auszahlungsfrist gemäß dem neu gefassten § 10 Absatz 8 auf den 1. Oktober eines jeden Jahres festgelegt, um ihnen das Verwaltungshandeln in Bezug auf die Auszahlung der Ruherechtsentschädigung zu erleichtern. Der bisherige Auszahlungstermin Anfang Dezember setzt die Länder im jeweiligen Haushaltsjahr unnötig unter Zeitdruck, weil die Gelder erst vom Bund an die Länder und dann von den Ländern an die Friedhofsträger weitergeleitet werden. Das Wort "nachträglich" ist demnach zu streichen.
Zu Buchstabe e
Systematische Anpassung der Absatznummerierung und des Verweises aufgrund der Einfügung und Umstellung der vorhergehenden Absätze.
Zu Buchstabe f
Systematische Anpassung der Absatznummerierung aufgrund der Einfügung und Umstellung der vorhergehenden Absätze.
Zu Buchstabe g
Der neue Absatz 7 dient der Verwaltungsvereinfachung und Kostenminimierung der für die Bundesländer anfallenden Verwaltungsbearbeitung. Bei geringfügigen Beträgen wird den Ländern deshalb die Möglichkeit gegeben, die Gesamtsumme bis zu 20 Jahre im Voraus zu zahlen.
Zu Nummer 2 (§ 9 Gräbergesetz)
In der alten Fassung des Gräbergesetzes wird der Umgang mit privat gepflegten Gräbern in zwei Vorschriften, § 9 und § 16 Nummer 3 Gräbergesetz, geregelt. Die Regelungsinhalte sind in der Neufassung des § 16 zusammengeführt.
Zu Nummer 3 (§ 10 Gräbergesetz)
Zu Buchstabe a
In Absatz 5 bleibt der Anspruch auf Überprüfung der Höhe der Instandsetzungs- und Pflegepauschale (I+P-Pauschale) nicht auf die neuen Bundesländer beschränkt. Da es Neufunde auch in den übrigen Bundesländern geben kann, ist eine Gleichbehandlung aller Bundesländer bei einem neuen Fund von 500 und mehr Opfern angezeigt.
Um die Kosten bei neuen Funden im Rahmen zu halten, sieht Satz 2 grundsätzlich die Bestattung der neu gefundenen Opfer in einem Sammelgrab vor. Ausnahmen können in begründeten Fällen zugelassen werden.
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Klarstellung, dass sich die Vorschrift auf die Pauschale nach Absatz 4 (Instandsetzungs- und Pflegepauschale) bezieht und sprachliche Glättung. Sie entspricht nun der Formulierung in Absatz 8.
Zu Doppelbuchstabe bb
Satz 3 wird aufgehoben, da bei einer Pauschalierung der Beträge eine Berichtspflicht der Länder nicht erforderlich ist.
Zu Buchstabe c
Die Neuregelung legt fest, dass die Ruherechtsentschädigung an die Länder zukünftig in Form von Pauschalen gezahlt wird. Das entspricht dem Verfahren, das bei der Festsetzung der Instandsetzungs- und Pflegepauschalen vorgesehen ist (§ 10 Absatz 4) und sich bewährt hat.
§ 7 Satz 2 Nummer 2 stellt sicher, dass die Umstellung der Ruherechtsentschädigung auf Pauschalen nicht zu einer Belastung der Länderhaushalte führt. So wird neben dem sich aus dem Bedarf ergebenden Jahresbetrag auf Antrag ein Zuschlag von bis zu 10 Prozent des Bedarfs gewährt, wenn in der Phase der Umstellung die zunächst festgesetzte Pauschale zur Deckung nicht ausreicht. Die Verwendung des Zuschlags haben die Länder nachzuweisen und nicht benötigte Mittel sind dem Bund zurückzuerstatten.
Absatz 8 schreibt als Auszahlungstermin den 1. Oktober eines jeden Jahres fest und bestimmt, dass die Gelder den Ländern zur eigenen Bewirtschaftung zugewiesen werden.
Aufgrund der Vielzahl der zu bearbeitenden Vorgänge zur Ruherechtsentschädigung bei den Ländern ist die Verlegung der Auszahlungsfrist auf den 1. Oktober eines Haushaltsjahres geboten, um den Bundesländern das Verwaltungshandeln in Bezug auf die Auszahlung der Ruherechtsentschädigung zu erleichtern. Der bisherige Auszahlungstermin Anfang Dezember setzt die Länder im jeweiligen Haushaltsjahr unnötig unter Zeitdruck, weil die Gelder erst vom Bund an die Länder und dann von den Ländern an die Friedhofsträger weitergeleitet werden.
Zu Buchstabe d
Systematische Anpassung der Absatznummerierung und des Verweises aufgrund der Einfügung und Umstellung der vorhergehenden Absätze.
Zu Buchstabe e
Systematische Anpassung der Absatznummerierung und des Verweises aufgrund der Einfügung und Umstellung der vorhergehenden Absätze.
Zu Nummer 4 (§ 16 Gräbergesetz)
Aufgrund des Wegfalls von § 9 wird in § 16 Nummer 3 klargestellt, dass privat gepflegte Gräber kein dauerndes Ruherecht genießen und es wird verdeutlicht, dass Gräber im Sinne des § 16 nicht in die öffentliche Obhut genommen werden.
Zu Artikel 2 (Bekanntmachungserlaubnis)
Die Bestimmung erlaubt es dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, den Wortlaut des Gräbergesetzes in der vom Tag nach Verkündung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.
Zu Artikel 3 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz:
NKR-Nr. 1494:
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz)
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des o.g. Gesetzes auf Bürokratiekosten, die durch Informationspflichten begründet werden, geprüft.
Mit dem Gesetzentwurf werden keine Informationspflichten für die Wirtschaft, die Verwaltung sowie Bürgerinnen und Bürger eingeführt, geändert oder aufgehoben.
Der Nationale Normenkontrollrat hat im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages daher keine Bedenken gegen das Regelungsvorhaben.
Dr. Ludewig Funke
Vorsitzender Berichterstatter